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Full text of "Carl Schmitt Positionen Und Begriffe Im Kampf Mit Weimar Genf Versailles 1923 1939"

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Positionen und Begriffe 
im Kampf mit Weimar—Genf-Versailles 
1923-1939 


Von 


Carl Schmitt 


8 


Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 


Gedruckt in der Hanseatischen Verlagsanstalt Aktiengesellschaft, Hamburg -Wandsbek 
Copyright 1940 by Hanseatische Verlagsanstalt Aktiengesellschaft, Hamburg 36 / Printed in Germany 


Vorwort 


Man kann, sagt Heraklit, nicht zweimal durch denselben Fluß gehen. 
So kann man auch nicht zweimal dieselbe Rede halten oder denselben Auf- 
satz schreiben. Die folgenden Reden und Aufsätze aus den Jahren 1923 bis 
1939 sind dieser Wahrheit in vollem Maße unterworfen und wollen ihr in 
keiner Weise entgehen. Sie sind in einem bestimmten Augenblick in den 
Fluß der Zeit eingegangen und heute längst nicht mehr in meiner Hand. 


Die Benennung „Reden und Aufsätze“ träfe freilich nicht ganz zu. Manches 
ist weder Rede noch Aufsatz, sondern Vorlesung; anderes nur kurze Zu- 
sammenfassung. Mancher Begriff wächst erst nach wiederholten Ansätzen 
und Umkreisungen ans Licht. Die beiden Abschnitte über die innenpolitische 
Neutralität (S. 157) und über das Verhältnis von Krieg und Feind (S. 244) 
sind nicht mehr als begriffsklärende Übersichten, wie sie sich bei Seminar- 
übungen ergeben. Sie umreißen einen Fragenbereich und dienen dazu, im 
Wirrwarr der Schlagworte die Frage richtig zu stellen. Es ist zwar längst 
bekannt, daß jede Antwort von der Fragestellung abhängt, doch ist das für 
viele wichtige Fragen des Verfassungs- und Völkerrects praktisch kaum 
beachtet. In den westlichen Demokratien werden heute noch große Pro- 
bleme des 20. Jahrhunderts unter den Fragestellungen der Talleyrand- 
und der Louis-Philipp-Zeit behandelt und entsprechend beantwortet. In 
Deutschland hat die rechtswissenschaftliche Erörterung solcher Probleme 
demgegenüber einen großen Vorsprung. Wir haben das durch Erfahrungen 
erkauft, die oft hart und bitter waren, aber der Vorsprung ist unbestreitbar. 


Alles weitere ist auf den folgenden Seiten gedruckt zu lesen. Nach 
langer Arbeit in meinem Fach kenne ich viele Vorreden aller Art. Dar- 
unter sind manche, in denen der Autor versucht, nahe- oder fernliegende 
Bedenken vorwegzunehmen und allen möglichen törichten oder bös- 
artigen Unterstellungen durch gute und ehrliche Worte zuvorzukommen. 
Solche Autoren hoffen, einer spezifischen Berufsgefahr, den „Geschossen 
der Verleumdung“, den „tela calumniae“, zu entgehen. Aber auch den 
Besten und Klügsten unter ihnen ist das nicht gelungen. Darum will ich 
mich nicht damit aufhalten. Doch grüße ich jeden echten Gegner, und vor 
keinem weiche ich aus, der sich mir auf dem Wege der wissenschaftlichen 
Wahrheit stellt. Möge also jeder nach seinem Sinn sich dieses bequemen 
Zugangs zu meinen Reden und Aufsätzen bedienen. „Willkommen, gut 
und bös!“ 


20. August 1939 CarlSchmitt 


. Das neue Vae Neutris! (1938) 


Inhaltsverzeichnis 


Seite 
1. Die politische Theorie des Mythus (1923) 222ccceeeeeeeenneeeesensennnn een 9 
2. Der Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staats- 
begriff (1924) .....---ereseeeseenneneeenseneeenennneenenensseesrne nun nnne 19 
3. Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik (1925). ......cr.csceecn... 26 
4. Der Status quo und der Friede (1925) ..un2n222ceeeeneeneeeseneesnnnnnn 33 
5. Das Doppelgesicht des Genfer Völkerbundes (1926) ........2.22eccencenenn 43 
6. Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson” (1926) .....ccceesnueceenen 45 
7. Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie (1926) 52 
8. Der Begriff des Politischen (1927) .......2cseceeeeseneueeesseneneennenenn 67 
9. Donoso Cortes in Berlin, 1849 (1927) „no ccccnaeeeeenneneeneeeeneneneennn 25 
10. Demokratie und Finanz (1927) .....cccceeeeeeeeeeeneeeersrenenernnenenen 85 
11. Der Völkerbund und Europa (1928) .......... ae ee 88 
12. Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet (19238) ........::c2eenecanseeec 97 
.13. Wesen und Werden des faschistischen Staates (1929) ......ccccceceseanc. 109 
14. Der unbekannte Donoso Cort&s (1929) .....uneeneeeseneeeeneenennnenenen 115 
15. Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen (1929) ........ 120 
16. Staatsethik und pluralistischer Staat (1930) .....2ccceeeeneeneneaneerenene 133 
17. Die Wendung zum totalen Staat (1931) ....ccccccceseeeeeeneneennennenenn 146 
18. Übersicht über die verschiedenen Bedeutungen und Funktionen der inner- 
politischen Neutralität des Staates (1931) .....22cccceeeaeeeeeeneneeeen nenn 158 
19. Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus (1932) ........2..... 162 
20. Schlußrede vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig in dem Prozeß Preußen 
contra Reich (1932) ....c2occeeeeesseneeensneneneneesnenteennneenneneenenn 180 
21. Weiterentwicklung des totalen Staats in Deutschland (1933) ............... 185 
22. Reich - Staat - Bund (1933) ....ccccceeneeeneene nenne rennen nen 190 
23. Der Führer schützt das Recht (1934) ......2ccceeeenenessneneneen ernennen 199 
24. Über die innere Logik der Allgemeinpakte auf gegenseitigen Beistand (1935) 204 
25. Die siebente Wandlung des Genfer Völkerbundes (1936) ...rcccnercaencn 210 
26. Vergleichender Überblick über die neueste Entwicklung des Problems der 
gesetzgeberischen Ermächtigungen; „Legislative Delegationen“ (1936) ...... 214 
27. Über die neuen Aufgaben der Verfassungsgeschichte (1936) ....ccccccnucn. 229 
28. Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat (1937) zu..ccceceeeee nn 235 
29. Der Begriff der Piraterie (1937) ..ocneeeneneneeenenen ee nnenennn een 240 
30. Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind (1938) ....ccacecccncn.. 244 


& Inhaltsverzeichnis 


Seite 

32. Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität (1938) ...............- 255 
33. Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems (1939) .. 261 
34. Neutralität und Neutralisierungen (1939) ........-erecsceeeerennenennennee 271 
35. Großraum gegen Universalismus (1939) ........-ereseeneneseneeneenenenn 295 
36. Der Reichsbegriff im Völkerrecht (1939) .........2sssreeeeereeneeeennnnene 303 
Hinweise u... nern meinten 313 
Sächregister: ua... ns nennen ent 318 
Namenrögister: us u.a en nein ben ne ER 320 


1. Die politische T'heorie des Mythus (1923) 


Es darf hier wiederholt werden, daß unsere Betrachtung ihr Interesse 
konsequent auf die ideelle Grundlage politischer und staatsphilosophischer 
Tendenzen richtet, um die geistesgeschichtliche Situation des heutigen 
Parlamentarismus und die Kraft der parlamentarischen Idee zu erkennen. 
Lag in der Marxistischen Diktatur des Proletariats immer noch die Möglich- 
keit einer rationalistischen Diktatur, so beruhen dieLehren von der direkten 
Aktion alle mehr oder weniger bewußt auf einer Irrationalitätsphilosophie. 
In der Wirklichkeit, wie sie in der bolschewistischen Herrschaft auftrat, 
zeigte sich, daß im politischen Leben sehr verschiedene Strömungen und 
Tendenzen nebeneinander wirksam sein können. Obwohl die bolsche- 
wistische Regierung aus politischen Gründen die Anardisten unterdrückte, 
enthält der Komplex, in dem sich die bolschewistische Argumentation tat- 
sächlich bewegt, ausgesprochen anarcho-syndikalistische Gedankengänge, 
und daß die Bolschewisten ihre politische Macht gebrauchen, um den 
Anarchismus auszurotten, vernichtet die geistesgeschichtlihe Verwandt- 
schaft ebensowenig, wie die Unterdrückung der Levellers durch Cromwell 
seinen Zusammenhang mit ihnen aufhebt. Vielleicht ist der Marxismus auf 
russischem Boden gerade so hemmungslos aufgetreten, weil hier das prole- 
tarische Denken von allen Bindungen westeuropäischer Tradition und allen 
den moralischen und Bildungsvorstellungen, in denen Marx und Engels noch 
ganz selbstverständlich lebten, endgültig gelöst war. Die Theorie von der 
Diktatur des Proletariats, wie sie heute offiziell ist, wäre zwar ein schönes 
Beispiel dafür, wie ein der geschichtlichen Entwicklung sich bewußter 
Rationalismus zur Gewaltanwendung schreitet; auch lassen sich in der Ge- 
sinnung, in der Argumentation, in der organisatorischen und administrativen 
Durchführung zahllose Parallelen zur jakobinischen Diktatur von 1795 
zeigen, und die ganze Unterrichts- und Bildungsorganisation, die von der 
Sowjetregierung im sogenannten „Proletkult“ geschaffen wurde, ist ein 
herrlicher Fall einer radikalen Erziehungsdiktatur. Aber damit ist noch 
nicht erklärt, warum gerade auf russischem Boden die Ideen des Industrie- 
proletariats moderner Großstädte zu solcher Herrschaft gelangen konnten. 
Der Grund liegt darin, daß neue, irrationalistische Motive der Gewalt- 
anwendung mit wirksam gewesen sind. Nicht der aus einer extremen Über- 
treibung in sein Gegenteil umschlagende Rationalismus, der in Utopien 
phantasiert, sondern eine neue Bewertung rationalen Denkens überhaupt, 
ein neuer Glaube an Instinkt und Intuition, der jeden Glauben an die Dis- 
kussion beseitigt und es auch ablehnen würde, durch eine Erziehungs- 
diktatur die Menschheit reif zur Diskussion zu machen. 


10 Die politische Theorie des Mythus 


Von den Schriften der Theorie einer direkten Aktion ist in Deutschland 
eigentlich nur Enrico Ferris „revolutionäre Methode“ dank der Übersetzung 
von Robert Michels (in der Grünbergschen Sammlung der Hauptwerke des 
Sozialismus) bekanntgeworden. Die Darlegung im folgenden hält sich an 
die „Reflexions sur la violence“ von Georges Sorel!, die den geistesgeschicht- 
lichen Zusammenhang am deutlichsten erkennen lassen. Dies Buch hat 
außerdem den Vorzug zahlreicher origineller historischer und philosophi- 
scher Apergus und bekennt sich offen zu seinen geistigen Ahnen, zu Prou- 
dhon, Bakunin und Bergson. Sein Einfluß ist bedeutend größer, als man auf 
den ersten Blick erkennen könnte, und ist sicher noch nicht erledigt. Bene- 
detto Croce meinte zwar von Sorel, er habe dem marxistischen Traum eine 
neue Form gegeben, doch habe bei der Arbeiterschaft der demokratische 
Gedanke endgültig gesiegt. Nach den Ereignissen in Rußland und in Italien 
wird man das nicht mehr so endgültig annehmen können. Die Grundlage 
jener Reflexionen über die Gewalt ist eine Theorie unmittelbaren kon- 
kreten Lebens. die von Bergson übernommen und unter dem Einfluß von 
zwei Anarchisten, Proudhon und Bakunin, auf Probleme des sozialen Lebens 
übertragen wird. 

Für Proudhon und für Bakunin bedeutet Anarchismus einen Kampf 
gegen jede Art systematischer Einheit, gegen die zentralisierende Uni- 
formität des modernen Staates, gegen die parlamentarischen Berufs- 
politiker, gegen Bürokratie, Militär und Polizei, gegen den als metaphysi- 
schen Zentralismus empfundenen Gottesglauben. Die Analogie der beiden 
Vorstellungen von Gott und Staat drängte sich Proudhon unter dem Einfluß 
der Restaurationsphilosophie auf. Er gab ihr eine revolutionäre, anti- 
staatliche und antitheologische Wendung, die Bakunin zur letzten Konse- 
quenz geführt hat?. Die konkrete Individualität, die soziale Wirklichkeit 
des Lebens wird in jedem umfassenden System vergewaltigt. Der Einheits- 
fanatismus der Aufklärung ist nicht weniger despotisch wie die Einheit und 
Identität der modernen Demokratie, Einheit ist Sklaverei; auf Zentralis- 
mus und Autorität beruhen alle tyrannischen Institutionen, mögen sie nun, 
wie in der modernen Demokratie, durch das allgemeine Wahlrecht sanktio- 
niert sein oder nicht?. Bakunin gibt diesem Kampf gegen Gott und Staat 
den Charakter eines Kampfes gegen Intellektualismus und gegen die über- 
lieferte Form der Bildung überhaupt. Er sieht— mit gutem Grund — in der 
Berufung auf den Verstand eine Prätention, das Haupt, der Kopf, das 
Gehirn einer Bewegung zu sein, also wieder eine neue Autorität. Auch die 
Wissenschaft hat nicht das Recht, zu herrschen. Sie ist nicht das Leben, sie 
schafft nichts, sie konstruiert und erhält, aber sie versteht nur das Allge- 
meine, das Abstrakte und opfert die individuelle Fülle des Lebens auf dem 
Altar ihrer Abstraktion. Die Kunst ist für das Leben der Menschheit 


. Zitiert nach der 4. Auflage, Paris 1919; erste Publikation 1906 im „Mouvement 
socialiste“. 


? Politische Theologie, S. 45, 


° Bakunin, Oeuvres t. IV, Paris 1910, p. 428 (in der Auseinandersetzung mit 
Marx aus dem Jahre 1872), II p. 34, 42 (das Referendum als neue Lüge). 


Die politische Theorie des Mythus 11 


wichtiger als die Wissenschaft. Derartige Äußerungen Bakunins stimmen 
mit Gedanken von Bergson überraschend überein und sind mit Recht her- 
vorgehoben worden!. Aus dem unmittelbaren, immanenten Leben der 
Arbeiterschaft selbst hat man die Bedeutung der Gewerkschaften und ihrer 
spezifischen Kampfmittel, besonders des Streikes, erkannt. So wurden 
Proudhon und Bakunin die Väter des Syndikalismus. Aus dieser Tradition, 
gestützt auf Argumente, die er der Philosophie Bergsons entnahm, ent- 
standen die Gedanken von Sorel. In ihrem Mittelpunkt steht die Theorie 
vom Mythus. Sie bedeutet den stärksten Gegensatz zum absoluten Rationa- 
lismus und seiner Diktatur, aber auch, weil sie eine Lehre unmittelbarer 
aktiver Entscheidung ist, zu dem relativen Rationalismus des ganzen Kom- 
plexes, der sich um Vorstellungen wie Balancierung, öffentliche Diskussion 
und Parlamentarismus gruppiert. 

Die Kraft zum Handeln und zu einem großen Heroismus, alle große 
geschichtliche Aktivität, liegt in der Fähigkeit zum Mythus. Beispiele solcher 
Mythen sind für Sorel: die Vorstellung von Ruhm und großem Namen bei 
den Griechen, oder die Erwartung des Jüngsten Gerichts im alten Christen- 
tum, der Glaube an die „vertu“ und an die revolutionäre Freiheit während 
der großen Französischen Revolution, die nationale Begeisterung der deut- 
schen Freiheitskriege von 1813. In der Kraft zum Mythus liegt das Krite- 
rium dafür, ob ein Volk oder eine andere soziale Gruppe eine historische 
Mission hat und sein historischer Moment gekommen ist. Aus der Tiefe 
echter Lebensinstinkte, nicht aus einem Räsonnement oder einer Zweck- 
mäßigkeitserwägung, entspringen der große Enthusiasmus, die große 
moralische Dezision und der große Mythus. In unmittelbarer Intuition 
schafft eine begeisterte Masse das mythische Bild, das ihre Energie vorwärts- 
treibt und ihr dieKraft zum Martyrium wie den Mut zur Gewaltanwendung 
gibt. Nur so wird ein Volk oder eine Klasse zum Motor der Weltgeschichte. 
Wo das fehlt, läßt sich keine soziale und politische Macht mehr halten, und 
kein mechanischer Apparat kann einen Damm bilden, wenn ein neuer 
Strom geschichtlichen Lebens losbricht. Demnach kommt alles darauf an, wo 
heute diese Fähigkeit zum Mythus und diese vitale Kraft wirklich lebt. 

.Bei der modernen Bourgeoisie, dieser in Angst um Geld und Besitz ver- 
kommenen, durch Skeptizismus, Relativismus und Parlamentarismus 
moralisch zerrütteten Gesellschaftsschicht, ist sie gewiß nicht zu finden. Die 
Herrschaftsform dieser Klasse, die moderne Demokratie, ist nur eine 
„demagogische Plutokratie“. Wer ist also heute der Träger des großen 
Mythus? Sorel sucht zu beweisen, daß nur noch die sozialistischen Massen 
des Industrieproletariats einen Mythus haben, und zwar im Generalstreik, 
an den sie glauben. Es ist viel weniger wichtig, was der Generalstreik heute 
wirklich bedeutet, als welchen Glauben das Proletariat mit ihm verbindet, 
zu welchen Taten und Opfern er es begeistert, und ob er eine neue Moral 
zu produzieren vermag. Der Glaube an den Generalstreik und an eine 


* Fritz Brupbacher, Marx und Bakunin, ein Beitrag zur Geschichte der inter- 
nationalen Arbeiterassoziation (ohne Jahreszahl), S. 74 ff. 


12 Die politische Theorie des Mythus 


durch ihn herbeizuführende ungeheure Katastrophe des ganzen sozialen 
und wirtschaftlichen Lebens gehört daher zum Leben des Sozialismus. Aus 
den Massen selbst, aus der Unmittelbarkeit industrieproletarischen Lebens, 
ist er entstanden, nicht als eine Erfindung von Intellektuellen und Literaten, 
nicht als eine Utopie; denn die Utopie ist nach Sorel ein Produkt rationa- 
listischen Geistes und will nach einem mechanischen Schema von außen das 
Leben meistern. 


Das bürgerliche Ideal friedlicher Verständigung, bei der alle ihren Vor- 
teil finden und jeder ein gutes Geschäft macht, wird unter den Gesichts- 
punkten dieser Philosophie zu einer Ausgeburt feigen Intellektualismus; 
die diskutierende, transigierende, parlamentierende Verhandlung erscheint 
als ein Verrat am Mythus und an der großen Begeisterung, auf die alles an- 
kommt. Dem merkantilen Bild von der Balance tritt ein anderes entgegen, 
die kriegerische Vorstellung einer blutigen, definitiven, vernichtenden Ent- 
scheidungsschlacht. Gegen den parlamentarischen Konstitutionalismus trat 
dieses Bild 1848 von beiden Seiten auf: von der Seite der überlieferten Ord- 
nung im konservativen Sinne, repräsentiert durch einen katholischen 
Spanier, Donoso Cortes, und im radikalen Anarchosyndikalismus bei 
Proudhon. Beide verlangen eine Entscheidung. Alle Gedanken des Spaniers 
bewegen sich um den großen Kampf (la gran contienda), um die furchtbare 
Katastrophe, die bevorsteht und die nur von der metaphysischen Feigheit 
eines diskutierenden Liberalismus verkannt werden kann; und Proudhon, 
für dessen Denken hier die Schrift „La Guerre et la Paix“ charakteristisch 
ist, spricht von der den Gegner vernichtenden Napoleonischen Schlacht, der 
„Bataille Napol&onienne“, Alle Gewaltsamkeiten und Rechtsverletzungen, 
die zu dem blutigen Kampf gehören, erhalten, nach Proudhon, ihre geschicht- 
liche Sanktion. Statt der relativen, einer parlamentarischen Behandlung 
zugänglichen Gegensätze erscheinen jetzt absolute Antithesen. „Es kommt 
der Tag der radikalen Verneinungen und der souveränen Bejahungen“; 
keine parlamentarische Diskussion kann ihn aufhalten; das von seinen 
Instinkten getriebene Volk wird die Katheder der Sophisten zerschlagen! 
— alles Äußerungen von Donoso, die wörtlich von Sorel stammen könnten, 
nur daß der Anarchist auf der Seite der Instinkte des Volkes steht. Für 
Donoso ist der radikale Sozialismus etwas Großartigeres als die liberale 
Transigenz, weil er auf die letzten Probleme zurückgeht und auf radikale 
Fragen eine entscheidende Antwort gibt, weil er eine Theologie hat. Gerade 
Proudhon ist hier der Gegner, nicht weil er der 1848 am meisten genannte 
Sozialist war, gegen den Montalembert eine berühmte Parlamentsrede ge- 
halten hatte,sondern weilerein radikalesPrinzip radikal vertritt.Der große 
Spanier verzweifelte angesichts der dummen Ahnungslosigkeit der Legiti- 
misten und der feigen Schlauheit der Bourgeoisie. Nur beim Sozialismus 
sah er noch das, was er Instinkt (el instinto) nannte, woraus er den Schluß 
zog, daft auf die Dauer alle Parteien für ihn arbeiten. So gewinnen die 


* „Llegua el dia de las negaciones radicales o 
Obras I 


i de las afirmaciones soberanas“; 
V p.155 (in dem Essay über Katholizismus, 


Liberalismus und Sozialismus). 


Die politische Theorie des Mythus 13 


Gegensätze wieder geistige Dimensionen und oft eine geradezu eschato- 
logische Spannung. Anders als bei der dialektisch konstruierten Spannung 
des Hegelischen Marxismus handelt es sich hier um unmittelbare, intuitive 
Gewalt und um mythische Bilder. Marx konnte von der Höhe seiner Hege- 
lischen Schulung Proudhon als einen philosophischen Dilettanten behandeln 
und ihm zeigen, wie arg er Hegel mißtverstanden hatte. Heute würde ein 
radikaler Sozialist mit Hilfe einer heute modernen Philosophie Marx 
zeigen können, daß er hier nur ein Schulmeister war und noch ganz in der 
intellektualistishen Überschätzung westeuropäisch-bürgerlicer Bildung 
steckte, während der arme, abgekanzelte Proudhon jedenfalls den Instinkt 
für das wirkliche Leben arbeitender Massen besaß. In den Augen von 
Donoso war der sozialistische Anarchist ein böser Dämon,ein Teufel, und für 
Proudhon ist der Katholik ein fanatischer Großinquisitor, über den er zu 
lachen versucht. Daß hier die beiden eigentlichen Gegner waren und alles 
andere provisorische Halbheit, ist heute leicht zu erkennen. 

Alle die kriegerischen und heroischen Vorstellungen, die sich mit Kampf 
und Schlacht verbinden, werden von Sorel wieder ernst genommen. Sie sind 
die großen Impulse intensiven Lebens. Das Proletariat muß den Klassen- 
kampf ernst nehmen, als einen wirklichen Kampf, nicht als ein Stichwort 
für Parlamentsreden und demokratische Wahlagitation. Es versteht ihn aus 
einem Lebensinstinkt, nicht wissenschaftlich konstruierend, sondern eine 
große Mythe schaffend, die ihm den Mut zur Entscheidungsschlacht gibt. Für 
den Sozialismus und seinen Klassenkampfgedanken besteht daher keine 
größere Gefahr als Berufspolitiker und Beteiligung am parlamentarischen 
Betrieb. Sie zermürbt den großen Enthusiasmus in Geschwätz und Intrige 
und tötet alle echten Instinkte und Intuitionen, aus denen die moralische 
Dezision entspringt. Was das menschliche Leben an Wert hat, kommt nicht 
aus einem Räsonnement; es entsteht im Kriegszustande bei Menschen, die, 
von großen mythischen Bildern beseelt, am Kampfe teilnehmen. Es hängt 
ab „d’un &tat de guerre auquel les hommes acceptent de participer et qui se 
traduit en mythes precis“ (Reflexions p. 319). Kriegerische, revolutionäre 
Begeisterung und die Erwartung ungeheurer Katastrophen gehören zur 
Intensität des Lebens und bewegen die Geschichte. Aber der Schwung muß 
aus den Massen selbst kommen; Ideologen und Intellektuelle können ihn 
nicht erfinden. So sind die Revolutionskriege von 1792 entstanden; so die 
Epoche, die Sorel mit Renan als die größte Epopöe des 19. Jahrhunderts 
feiert, nämlich die deutschen Freiheitskriege von 1813. Aus der irrationalen 
Lebensenergie einer anonymen Masse entspringt aller Heroismus. 

Jede rationalistische Deutung würde die Unmittelbarkeit des Lebens 
fälschen. Der Mythus ist, wie erwähnt, keine Utopie; denn diese, ein Pro- 
dukt räsonnierenden Denkens, führt höchstens zu Reformen; den kriege- 
rischen Elan darf man nicht mit einem Militarismus verwechseln; und vor 
allem will die Gewaltanwendung dieser Irrationalitätsphilosophie etwas 
anderes sein als Diktatur. Sorel haft, wie Proudhon, allen Intellektualis- 
mus, alle Zentralisierung, Uniformierung und verlangt doch auch, wie 


14 Die politische Theorie des Mythus 


Proudhon, strengste Disziplin und Moral. Die große Schlacht wird kein 
Werk wissenschaftlicher Strategie sein, sondern eine „accumulation d’ex- 
ploits heroiques“ und eine Entfesselung der „force individualiste dans les 
masses soulevdes“ (Reflexions p. 376). Die schöpferische Gewalt, wie sie 
aus der Spontaneität enthusiasmierter Massen bricht, ist infolgedessen 
etwas anderes als Diktatur. Rationalismus und alle Monismen, die ihm 
folgen, Zentralisation und Uniformität, ferner die bürgerlichen Illusionen 
von dem großen Mann, gehören nach Sorel zur Diktatur. Ihr praktisches 
Resultat ist systematische Unterjochung, justizförmige Grausamkeit und 
ein mechanischer Apparat. Die Diktatur ist nichts als eine aus rationalisti- 
schem Geist geborene militärisch-bürokratisch-polizeiliche Maschine. Die 
revolutionäre Gewaltanwendung der Massen dagegen entspringt dem un- 
mittelbaren Leben, oft wild und barbarisch, aber niemals systematisch 
grausam und unmenschlich. 

Diktatur des Proletariats bedeutet auch für Sorel, wie für jeden, der den 
geistesgeschichtlichen Zusammenhang sieht, eine Wiederholung von 1793. 
Wenn der Revisionist Bernstein die Meinung ausgesprochen hat, diese 
Diktatur werde vermutlich die eines Klubs von Rednern und Literaten sein, 
so dadıte er eben an die Imitation von 1793, und Sorel erwidert ihm 
(Reflexions, p. 251): die Vorstellung einer Diktatur des Proletariats ist ein 
Erbteil aus dem ancien r&gime. Sie hat zur Folge, daß man, wie die Jako- 
biner es getan haben, einen neuen bürokratischen und militärischen Apparat 
an die Stelle des alten setzt. Das wäre eine neue Herrschaft von Intellek- 
tuellen und Ideologen, aber keine proletarische Freiheit. Auch Engels, von 
dem das Wort staramt, daß es bei der Diktatur des Proletariats zugehen 
werde wie 1793, ist in den Augen von Sorel ein typischer Rationalist!. Aber 
daraus folgt nicht, daß es bei der proletarischen Revolution revisionistisch- 
friedlich-parlamentarisch zugehen müßte. Vielmehr tritt an die Stelle der 
mechanisch-konzentrierten Macht des bürgerlichen Staates die schöpferische 
proletarische Gewalt, an die Stelle der „force“ die „violence“. Diese ist nur 
ein kriegerischer Akt, keine juristisch und administrativ formierte Maß- 
nahme. Marx hat die Unterscheidung noch nicht gekannt, weil er noch in 
den überlieferten politischen Vorstellungen lebte. Die proletarischen, nicht- 
politischen Syndikate und der proletarische Generalstreik sind spezifisch 
neue Kampfmethoden, die eine Wiederholung der alten politischen und 
militärischen Mittel ganz unmöglich machen. Für das Proletariat gibtes daher 
nur eine Gefahr, daß es sich seine Kampfmittel durch die parlamentarische 
Demokratie aus der Hand nehmen und paralysieren läßt (Reflexions p. 268). 

Wenn man einer so entschieden irrationalistischen Theorie mit Argu- 
menten entgegentreten darf?, so wird man auf mehrere Unstimmigkeiten 


1 Materiaux d’une theorie du proletariat, Paris 1919, p. 53. 

2 Daraus, daß er sich auf Bergson stützt, wird man keinen Einwand gegen Sorel 
entnehmen können. Er legt eine Philosophie konkreten Lebens seinen politischen 
Theorien des Antipolitischen, d. h. des Antiintellektuellen, zugrunde, und eine solche 
Philosophie hat, wie der Hegelianismus, im konkreten Leben viele verschiedene 
Seiten. In Frankreich hat Bergsons Philosophie gleichzeitig einer Rückkehr zur kon- 


Die politische Theorie des Mythus 15 


hinweisen müssen, nicht also auf Fehler im Sinne einer abstrakten Logik, 
sondern auf unorganische Widersprüche. Zunächst versucht Sorel die rein 
ökonomische Basis des proletarischen Standpunktes beizubehalten und geht, 
trotz mancher Einwände, immer entschieden von Marx aus. Er hofft, das 
Proletariat werde eine Moral ökonomischer Produzenten schaffen. Der 
Klassenkampf ist ein Kampf, der sich auf ökonomischer Basis mit ökonomi- 
schen Mitteln abspielt. Im vorigen Kapitel wurde gezeigt, daß Marx aus 
einer systematischen und logischen Notwendigkeit seinem Gegner, dem 
Bourgeois, auf das ökonomische Gebiet gefolgt ist. Hier hat also der Feind 
das Terrain bestimmt, auf dem man kämpft, und auch die Waffen, d. h. die 
Struktur der Argumentation. Wenn man dem Bourgeois auf das ökono- 
mische Gebiet folgt, wird man ihm auch in Demokratie und Parlamentaris- 
mus folgen müssen. Außerdem wird man ohne den wirtschaftlich-technischen 
Rationalismus der bürgerlichen Ökonomie sich vorläufig wenigstens auf 
ökonomischem Gebiete nicht bewegen können. Der vom kapitalistischen 
Zeitalter geschaffene Mechanismus der Produktion hat eine rationalistische 
Gesetzmäßigkeit in sich. Aus einer Mythe kann man wohl den Mut schöpfen, 
ihn zu zerschlagen; soll er aber weitergeführt werden, soll die Produktion 
sich noch weiter steigern, was auch Sorel selbstverständlich will, so wird 
das Proletariat auf seinen Mythus verzichten müssen. Ebenso wie die 
Bourgeoisie wird es durch die Übermacht des Produktionsmechanismus in 
eine rationalistische und mechanistische Mythenlosigkeit hineingeraten. 
Hier war Marx auch im vitalen Sinne konsequenter, weil er rationalistischer 
war. Aber vom Irrationalen aus gesehen, war es ein Verrat, noch ökono- 
mischer und noch rationalistischer sein zu wollen als die Bourgeoisie. 
Bakunin hat das durchaus richtig empfunden. Die Bildung und Denkweise 
von Marx blieben noch im Überlieferten, das hieß damals im Bürgerlichen, 
so daß er in eine geistige Abhängigkeit von seinem Gegner geriet. Trotzdem 
hat er gerade durch seine Konstruktion des Bourgeois eine für den Mythus 
im Sinne von Sorel unentbehrliche Arbeit geleistet. 

Die große psychologische und geschichtlihe Bedeutung der Mythen- 
theorie kann gar nicht geleugnet werden. Auch die mit den Mitteln Hege- 
lischer Dialektik unternommene Konstruktion des Bourgeois hat dazu ge- 
dient, ein Bild von einem Gegner zu schaffen, auf das alle Affekte von Haß 
und Verachtung sich häufen konnten. Ich glaube, die Geschichte dieses 
Bildes vom Bourgeois ist ebenso wichtig wie die Geschichte des Bourgeois 


servativen Tradition, zum Katholizismus und einem radikalen, atheistischen An- 
archismus gedient. Das ist keineswegs ein Zeichen innerer Falschheit. In dem Gegen- 
satz der Rechts- und Links-Hegelianer hat dies Phänomen eine interessante Analogie. 
Man könnte sagen, daß eine Philosophie selber aktuelles Leben hat, wenn sie leben- 
dige Gegensätze belebt und die kämpfenden Gegner als lebendige Feinde gruppiert. 
Unter diesem Gesichtspunkt ist es beachtenswert, daß nur Gegner des Parlamentaris- 
mus aus Bergsons Philosophie diese Belebung geschöpft haben. Der deutsche Libera- 
lismus der Mitte des 19. Jahrhunderts hatte, im Gegensatz dazu, den Begriff des 
Lebens gerade für das parlamentarisch-konstitutionelle System verwertet und im 
Parlament den lebendigen Träger der Gegensätze des sozialen Lebens gesehen; 
vgl. oben Kap. Il. 


16 Die politische Theorie des Mythus 


selbst. Eine zuerst von Aristokraten geschaffene Spottfigur wird im 19. Jahr- 
hundert von romantischen Künstlern und Dichtern weitergeführt. Seitdem 
die Wirkung von Stendhal sich verbreitet, verachten alle Literaten den 
Bourgeois, auch wenn sie von ihm leben oder wenn sie zur Lieblingslektüre 
eines bürgerlichen Publikums werden, wie Murger mit seiner Boh&me. 
Wichtiger als solche Karikaturen ist der Haß sozial deklassierter Genies, 
wie Baudelaire, der dem Bild immer neues Leben gibt. Diese in Frankreich 
von französischen Autoren angesichts des französischen Bourgeois ge- 
schaffene Figur stellen Marx und Engels in die Dimensionen einer welt- 
geschichtlichen Konstruktion. Sie geben ihr die Bedeutung des letzten 
Repräsentanten einer in Klassen zerteilten Menschheit, des letzten Feindes 
der Menschheit überhaupt, des letzten odium generis humani. So wurde das 
Bild unendlich erweitert und mit einem großartigen, nicht nur weltgeschicht- 
lichen, sondern auch metaphysischen Hintergrund nach dem Osten weiter- 
getragen. Hier konnte es dem russischen Faß gegen die Kompliziertheit, 
Künstlichkeit und den Intellektualismus westeuropäischer Zivilisation 
neues Leben geben und von ihm selber neues Leben empfangen. Auf 
russischem Boden vereinigten sich alle Energien, die dieses Bild geschaffen 
hatten, Beide, der Russe wie der Proletarier, sahen jetzt im Bourgeois die 
Inkarnation alles dessen, was wie ein tödlicher Mechanismus ihre Art Leben 
zu knechten suchte. 

Das Bild war von Westen nach Osten gewandert. Hier aber bemächtigte 
sich seiner ein Mythus, der nicht mehr rein aus Klassenkampfinstinkten 
wächst, sondern starke nationale Elemente enthält. Sorel hat, als eine Art 
Testament, der letzten Auflage seiner Reflexionen über die Gewalt 1919 
eine Apologie für Lenin beigefügt. Er nennt ihn den größten Theoretiker, 
den der Sozialismus seit Marx gehabt hat, und vergleicht ihn als Staatsmann 
mit Peter dem Großen, nur daß heute umgekehrt nicht mehr ein westeuro- 
päischer Intellektualismus Rußland sich assimiliert, vielmehr umgekehrt 
die proletarische Gewaltanwendung hier mindestens eines erreicht hat, 
nämlich, daß Rußland wieder russisch geworden ist, Moskau wieder die 
Hauptstadt, und daß die europäisierte, ihr eigenes Land verachtende 
russische Oberschicht vernichtet wurde. Die proletarische Gewaltanwen- 
dung hat Rußland wieder moskowitisch gemacht. Im Munde eines inter- 
nationalen Marxisten ist das ein merkwürdiges Lob, denn es zeigt, daß die 
Energie des Nationalen größer ist als die des Klassenkampfmythus. Auch 
die anderen Beispiele von Mythen, die Sorel erwähnt, beweisen, soweit sie 
in die neuere Zeit fallen, die Überlegenheit des Nationalen. Die revolutio- 
nären Kriege des französischen Volkes, die spanischen und deutschen Frei- 
heitskämpfe gegen Napoleon sind Symptome einer nationalen Energie. Im 
Nationalgefühl sind verschiedene Elemente auf höchst verschiedenartige 
Weise bei den verschiedenen Völkern wirksam: die mehr naturhaften Vor- 
stellungen von Rasse und Abstammung, ein anscheinend mehr für kelto- 
romanische Stämme typischer „terrisme“; dann Sprache, Tradition, Bewußt- 
sein gemeinsamer Kultur und Bildung, Bewußtsein einer Schicksalsgemein- 


Die politische Theorie des Mythus 17 


schaft, eine Empfindlichkeit für das Verschiedensein an sih — alles das 
bewegt sich heute eher in der Richtung zu nationalen als zu Klassengegen- 
sätzen. Beides kann sich verbinden, wofür als Beispiel die Freundschaft 
zwischen dem Märtyrer des neuen irischen Nationalbewußtseins, Padraic 
Pearse, und dem irischen Syndikalisten Connolly genannt sei, die beide als 
Opfer des Dubliner Aufstandes 1916 starben. Auch kann ein gemeinsamer 
ideeller Gegner eine merkwürdige Übereinstimmung bewirken; so trifft 
die Ablehnung der Freimaurerei durch den Faschismus zusammen mit dem 
Haß von Bolschewisten gegen diesen „perfidesten Betrug der Arbeiterklasse 
durch eine radikalisierende Bourgeoisie“!, Aber wo es zu einem offenen 
Gegensatz der beiden Mythen gekommen ist, hat bis heute der nationale 
Mythus gesiegt. Von seinem kommunistischen Feind hat der italienische 
Faschismus ein grausiges Bild entworfen: das mongolische Gesicht des 
Bolschewismus; es hat sich als wirkungsvoller erwiesen als das sozialistische 
Bild vom Bourgeois. Bisher gibt es nur ein einziges Beispiel dafür, daß unter 
bewußter Berufung auf den Mythus Demokratie und Parlamentarismus 
verächtlich beiseitegeschafft wurden, und das war ein Beispiel für die 
irrationale Kraft des nationalen Mythus. In seiner berühmten Rede vom 
Oktober 1922 in Neapel, vor dem Marsch auf Rom, sagte Mussolini: „Wir 
haben einen Mythus geschaffen, der Mythus ist ein Glaube, ein edler 
Enthusiasmus, er braucht keine Realität zu sein, er ist ein Antrieb und eine 
Hoffnung, Glaube und Mut. Unser Mythus ist die Nation, die große Nation, 
die wir zu einer konkreten Realität machen wollen.“ In derselben Rede 
nennt er den Sozialismus eine inferiore Mythologie. Die geistesgeschicht- 
liche Bedeutung dieses Beispiels ist deshalb so groß, weil der nationale 
Enthusiasmus auf italienischem Boden eine demokratische und parlamen- 
tarisch-konstitutionelle Tradition hatte und die nationale Einigung Italiens 
unter demokratischen Ideen zustande gekommen ist. — 


Die Theorie vom Mythus ist der stärkste Ausdruck dafür, wie sehr der 
relative Rationalismus des parlamentarischen Denkens an Evidenz verloren 
hat. Daß anarchistische Autoren aus Feindschaft gegen Autorität und Ein- 
heit die Irrationalität des Mythischen entdeckt haben, konnte nicht hindern, 
daß sie an der Grundlage einer neuen Autorität, eines neuen Gefühls für 
Ordnung, Disziplin und Hierarchie mitgearbeitet haben. Die ideelle Gefahr 
dieser Irrationalitäten ist groß. Letzte, wenigstens in einigen Resten nodı 
bestehende Zusammengehörigkeiten werden aufgehoben in dem Pluralis- 
mus einer unabsehbaren Zahl von Mythen. Für die politische Theologie ist 
das Polytheismus, wie jeder Mythus polytheistisch ist. Aber als gegen- 
wärtige ideelle Tendenz kann man ihn nicht ignorieren. Vielleicht hat der 
parlamentarische Optimismus die Hoffnung, auch diese Bewegung zu rela- 
tivieren und, wie im faschistischen Italien, alles über sich ergehen zu 
lassen, bis wieder diskutiert wird, vielleicht auch die Diskussion selbst zur 
Diskussion zu stellen, sofern nur eben diskutiert wird. Doch wird es nicht 


ı Äußerung Trotzkis über die Freimaurerei auf dem 4. Weltkongreß der dritten 
Internationale (1. Dez. 1922). 


2 1682 


18 Die politische Theorie des Mythus 


ausreichen, wenn er nach solchen Angriffen auf seine Fundamente nur dar- 
auf hinweisen kann, daß es für ihn immer noch keinen Ersatz gibt, wenn er 
also den antiparlamentarischen Ideen nur sein „Parlamentarismus — was 


sonst“? entgegenzuseizen vermag. 


2. Der Begriff der modernen Demokratie 
in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff (1924) 


Den Begriff der modernen Demokratie bestimmt Thoma! nacdı dem, 
„was heute nun einmal herrschender Sprachgebrauch ist“. Danacı ist 
jeder Staat demokratisch, der auf „dem Fundament des allgemeinen und 
gleichen Wahlrechts“ beruht. Das demokratische Ideal von Freiheit und 
Gleichheit läßt zwar im Bereich des Demokratischen eine Unterscheidung 
von radikalem (— egalitärem) und liberalem (— antiegalitärem) Demo- 
kratismus zu; der egalitäre Demokratismus führt konsequent zu Volks- 
entscheiden über alle wichtigen Fragen, wirtschaftlich zum Kommunismus, 
während der liberale die rechtliche Gleichheit nur als die Grundlage eines 
die natürliche Ungleichheit der Menschen frei entfaltenden sozialen Lebens 
ansieht; verfassungstechnisch äußert sich der Gegensatz der beiden Ideale 
von Freiheit und Gleichheit in den beiden Arten der modernen Demokratie, 
der repräsentativen und der gemischten (die letzte ist eine mit radikal- 
demokratischen Einbauten, wie Referendum, Volksinitiative, Recall usw. 
versehene repräsentative Demokratie, da es praktisch keine reine unmittel- 
bare Demokratie geben kann). Immer aber bleibt für den Begriff das all- 
gemeine und gleiche Wahlrect aller erwachsenen Staatsangehörigen (nicht 
notwendig auch der Frauen) das Wesentliche. Sobald verfassungsmäßig 
dieses „Fundament“ feststeht, hat die rechtliche und überhaupt die wissen- 
schaftliche Behandlung der Angelegenheit eine Demokratie anzunehmen, 
ohne weitere Fragen nach dem wirklichen Herrscher zu stellen. Denn 
Demokratie ist ein Rechtsbegriff. Doch bedeutet moderne Demokratie mehr 
als eine bloße Staatsform (wie z. B. parlamentarische Monarchie oder die 
verschiedenartigen republikanischen Staatsformen); sie kann verschiedene 
Formen haben, denn auch in einer Monarchie kann das allgemeine, gleiche 
Wahlrecht „Fundament des Ganzen“ sein. Der einzige ausschließliche 
Gegensatz der Demokratie ist jede Art von Privilegienstaat. Mit der alten 
aristotelischen Dreiteilung — Monarchie, Aristokratie und Demokratie — 
ist die moderne Demokratie nicht mehr zu erfassen. 

Soweit die teils terminologischen, teils methodologischen Klarstellungen 
des ersten Kapitels. 

Das zweite Kapitel unternimmt in ähnlicher Weise eine Begriffsbestim- 
mung des modernen Staates und stellt einen doppelten Staatsbegriff fest. 


t Richard Thoma, Der Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis 
zum Staatsbegriff. Prolegomena zu einer Analyse des demokratischen Staates der 
RN Erinnerungsgabe für Max Weber, II. Bd., S.37—64. München, Duncker 
& Humblot, 1923. 


98 


20 Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff 


Die alte, ursprüngliche Auffassung verstand unter „Staat“ den wirklichen, 
konkreten „Status“ von Herrschaftsmitteln in der Hand individueller 
Madhtfaktoren, regierende Herren und ihre Organisationen, also eine 
„Macht prästierende Herrschaftsgruppe“ innerhalb des Volkes. Im Gegen- 
satz dazu sieht eine modernere Vorstellung im Staat das „Ganze der gegen- 
seitigen Bezogenheiten einer Herrschaftsorganisation, eines Volkes und 
eines Landes“, und macht aus dem Staat eine Körperschaft. Beide Staats- 
begriffe haben Recht, zwischen ihnen ‚ist nicht zu rechten“, man muß sie 
nur richtig unterscheiden. Als zweckmäßigeren Sprachgebrauch empfiehlt 
Thoma „allein dasjenige Objekt Staat zu nennen, das der allgemeine 
Sprachgebrauch und die Mehrzahl der Juristen so bezeichnen, d.h. den 
sinnlich nicht wahrnehmbaren, im vollen Umfang seines Soll-Inhaltes nie- 
mals realisierbaren, als Einheit aufgefaßten Verband eines Volkes auf 
einem Gebiet unter einer Verbandsorganisation“. Der Staat ist eine Ein- 
heit, die nach juristischen und ethischen Normen sein soll, allerdings kommt 
eine „Komplikation“ hinzu: die Geltung dieser Normen kann nur dann be- 
hauptet werden, wenn sie für eine hinreichende Zahl von Menschen realiter 
Motiv des Verhaltens ist, so daß erst das „Zusammenspiel der ideellen 
normativen Einheit mit der Realität einer gewissen tatsächlichen Anerken- 
nung“ den Staat ergibt. Erst innerhalb dieses gemeinsamen Wertbegriffes 
scheiden sich die Deutungsbegriffe nach ihren Erkenntniszwecken: 
politische Historie (Staat als historisch-politische Macht), politische Okono- 
mik (Staat als Regulator und als Faktor des Wirtschaftslebens) und Ethik 
(Staat als ideale Einheit, welcher Pflichten geschuldet werden und welche 
Pflichten hat). Für die Soziologie im Sinne Max Webers ist der Staat ein 
Zusammenspiel von verschieden motivierten Individualhandlungen, -unter- 
lassungen und -bereitschaften, dessen Ergebnis eine Herrschaft einer Viel- 
zahl von (in verschiedenen Graden) Anordnenden über eine sehr viel 
größere Zahl von Gehorchenden ist; hier ist also das individuelle Verhalten 
das im sozialen Geschehen allein Reale, während der juristische Staats- 
begriff, indem er eine Einheit über der Vielheit herstellt, synthetisch ist. 
Der Staat hat demnach nicht etwa eine juristische und eine soziologische 
„Seite“, auch nicht eine „Doppelnatur“, er ist überhaupt kein soziales, 
sondern ein „Gedankengebilde“. Der juristische Staatsbegriff (Staat — 
Körperschaft) ist der äußerste Pol der synthetischen, der soziologische 
(Staat — herrschafterzeugender Komplex von mannigfaltigen sozialen 
Verhaltungsweisen) der äußerste Pol einer analytischen Betrachtungsweise. 
Die Frage, was der Staat an und für sich sei, wird als eine metaphysische 
Frage unbeantwortet gelassen ($. 56). 

Nachdem das erste Kapitel den Begriff der Demokratie, das zweite den 
des Staates bestimmt hat, wird im dritten das Verhältnis von Staat und 
Demokratie behandelt. Ist die moderne Demokratie eine Herrschafts- 
organisation und ein demokratisch geordneter Verband somit ein Staat? 
Nach den Ergebnissen der beiden vorangehenden Kapitel wird man nicht 
ein einfaches Ja oder Nein erwarten. Ein Staat im Sinne von Volksverband 


Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff P}1 


und juristischer Person, in der alle Herrschaft nur übertragene Organ- 
kompetenz ist und nur die Staatspersönlichkeit als Ganzes herrscht, ein 
Staat in solchem Sinne ist die Demokratie sogar „verhältnismäßig weniger 
fiktiv“ als jede andere Staatsform. Staat im Sinne von herrschender Gruppe 
ist sie nicht, doch bilden sich auch in der Demokratie herrschende Gruppen, 
nur sind sie, wenn sie legitim bleiben wollen, gezwungen, durch Mehrheits- 
entscheidungen zu herrschen, „die sie mittels ihrer Argumente, Suggestio- 
nen und Vorteilsgewährungen hinter sich bringen“. Legitime Herrschaft 
ist in der Demokratie „Eroberung der staatlichen Betriebsdirektion mit 
den gesetzlich erlaubten Mitteln des Zusammenschlusses und der Stimmen- 
werbung“. Der Verwaltungsapparat, die militärische und soziale Büro- 
kratie regiert zwar den Staat, aber unter der Leitung einer anderen Herr- 
schaftsgruppe, nämlich der politischen Parteien, denen es gelang, die Macht 
zu erobern. So ist in der Demokratie der einheitliche Status der Macht 
zerschlagen, „um einer fluktuierenden Vielheit frei gebildeter Gruppen 
den Platz zu räumen“. Herrscher in der modernen Demokratie sind die 
Häupter der politischen Parteien. Partei und Presse fordern die Ent- 
scheidungen, in denen sich der Volkswille zu betätigen scheint. Homogene 
Gesellschaften (z. B. heute noch die Vereinigten Staaten von Amerika) 
bilden zwar unabhängig von Parteisuggestionen eine öffentliche Meinung 
(„das Produkt der Wechselwirkung zwischen Zeitung und Zeitungsleser“), 
das kann man als eine Art Volkswillen betrachten. In weniger homogenen 
Ländern, namentlich da, wo der Sozialismus oder konfessionelle Gegen- 
sätze eine einheitliche Durchschnittsmeinung in allen wichtigen Fragen 
ausschließen, ist der Begriff des Volkswillens „um so fiktiver“ (S. 63). 
Volkswille ist dann eben der herrschende Parteiwille, den das Volk duldet. 
Parteien sind in jeder Demokratie notwendig, weil diese nicht in einer 
Gesinnungs-, sondern in einer Kampfgemeinschaft ihr eigentliches Lebens- 
element hat, in der jede Partei die Macht erobern will. Wenn die Unter- 
suchung über die Rechtsformen hinaus zu den Realitäten vordringen soll, 
muß sie zu einer Untersuchung der politischen Parteien und ihrer Beziehun- 
gen zu den wirtschaftlichen Machtfaktoren übergehen, die den Parteikampf 
finanzieren. 

Mit diesem Ausblick schließt die in ihrem gedanklichen Material wie 
in präzisierenden Formen außerordentlich reichhaltige Abhandlung. Doch 
werden gerade infolge der etwas zu sehr punktierenden Präzision mancher 
Wendungen die Stellen sofort sichtbar, an denen die Problematik im 
Interesse einer terminologischen Einigung offengelassen wird und an denen 
Fragen unbeantwortet bleiben, die man stellen darf, auch wenn die Ab- 
handlung nur Prolegomena enthalten soll. Die Frage nach dem Begriff der 
modernen Demokratie wird beantwortet mit einem Hinweis auf den „heute 
nun einmal herrschenden Sprachgebrauch“, auf den „weltläufigen und von 
der Wissenschaft zu übernehmenden Sprachgebrauch“. Nichts ist weniger 
klar als dieser, das allgemeine und gleiche Wahlrecht zum „Fundament 
des Ganzen“ machende Sprachgebraud; er unterscheidet ja nicht einmal 


22 Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff 


zwischen einem Wahlredt, d.h. einem Rect, periodisch die leitenden 
Persönlichkeiten zu bestimmen, und einem Entscheidungsrect, d. h. dem 
Recht, selber, etwa durch Ja oder Nein, sachliche Entscheidungen zu treffen. 
Wenn Wahlrecht die Benennung persönlicher „Repräsentanten“ bedeutet, 
so ist es geschichtlich, psychologisch, begrifflih und in der Idee etwas 
anderes als die sachliche Entscheidung. Dafür ist die Eigenart des Begriffes 
der Repräsentation zu stark und seine Bedeutung zu sehr zentral für das 
öffentliche Recht. Der heutige Sprachgebrauch beruht in Wahrheit darauf, 
daß seit dem 19. Jahrhundert das „Volk“ immer größer wurde und die von 
der alten klassischen Demokratie ganz selbstverständlich ausgeschlossene 
Masse aufnahm. Quantitativ dehnte sich die Beteiligung am politischen 
Leben immer mehr aus; das war der demokratische Fortschritt. Die Forde- 
rung des Wahlrechts der Frauen, die Forderung einer Herabsetzung des 
Wahlalters, alles, was die Zahl der Wahlberechtigten vermehrte, hief 
infolgedessen „demokratisch“. Es war konsequent, die weitere Ausdehnung 
auf sachliche Entscheidungen, Referenden usw. ebenfalls demokratisch zu 
nennen. Mehr läßt sich über den allgemeinen Sprachgebrauch nicht sagen; 
er müßte dazu führen, nur die „egalitären“ Tendenzen als demokratisch 
zu bezeichnen. Eine so unklare Wendung wie „Fundament des Ganzen“ 
reicht ebenfalls für eine Begriffsbestimmung nicht aus. Der Sprachgebrauch 
kann auch die wichtige Unterscheidung der beiden Arten der Demokratie, 
der repräsentativen und der unmittelbaren, nicht sachlich begründen, er 
könnte die repräsentative höchstens als inkonsequentes Residuum und als 
Konzession an praktische Notwendigkeiten gelten lassen, welche Konse- 
quenz er wohl nur deshalb nicht ziehen darf, weil nun einmal die Ver- 
einigten Staaten von Amerika den Anspruch erheben, Vorkämpfer der 
demokratischen Freiheit zu sein und ihre politischen Werturteile den 
weltläufigen Sprachgebraud, d.h. die Weltpresse beherrschen. Aus dem 
Sprachgebrauch ist auch nicht die entfernteste Andeutung dafür zu ent- 
nehmen, daß im Kampf fluktuierender Parteien das Lebenselement der 
Demokratie liege; der Parteikampf wird im Gegenteil als ein Übel 
betrachtet, und auch Demokraten sehen vielfach gerade in der Labilität 
des heutigen Parteiwesens einen Grund für die Krisis der Demokratie. 
Was T'homa von der öffentlichen Meinung sagt, daß sie „das Produkt einer 
Wechselwirkung zwischen Zeitung und Zeitungsleser“ sei, gilt ebensosehr 
von der Bedeutung politisch aktueller Worte, und die Bedeutung des 
Wortes Demokratie hat sich nicht etwa erst einmal seit Aristoteles, sondern 
im letzten Jahrhundert oft geändert, mit den politischen Zielen und 
Affekten von Freunden und Feinden. Schon diese ganz naheliegenden 
Bedenken machen es unmöglich, den täglich wechselnden Sprachgebrauch 
als letzte Instanz zu behandeln. Bei allem Respekt vor der Macht und 
Unwiderstehlichkeit demokratischer Vorstellungen braucht man doch auf 
dem Gebiet der Begriffsbestimmung die Entscheidung nicht der öffentlichen 
Meinung zu überlassen. 


Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff 23 


Erst in der Demokratie soll der Satz, daß der Staat eine Körperschaft 
ist, „vollkommene Wahrheit‘ geworden sein (S. 48). Der Staat als volks- 
verbindende juristische Person, die Staatspersönlichkeit, die als solche 
selber herrscht (im Gegensatz zu den in concreto herrschenden Menschen 
oder Gruppen), ist „in der Demokratie sogar verhältnismäßig weniger 
fiktiv als in jeder andern Staatsform“ ($.57). Diese Äußerung fällt um so 
mehr auf, als in der soziologischen Betrachtung vom Volkswillen gesagt 
wird, er sei eine „Illusion“, wenn darunter eine bewußte, positive Initiative 
verstanden werden solle; das Volk wird, nach Hegel, als der Teil der 
Nation bezeichnet, der nicht weiß, was er will oder, fügt Thoma hinzu, 
bestenfalls in einigen Angelegenheiten weiß, was er (verschiedene Gruppen 
aus verschiedenen Motiven) nicht will. In Amerika gebe es noch eine öffent- 
liche Meinung, in den europäischen Demokratien sei sie längst proble- 
matisch. „Um so fiktiver“, heißt es weiter (S. 63), „ist der Begriff 
des Volkswillens geworden.“ Wir dürfen in Parenthese bemerken: und 
um so bedenklicher die einfache Übernahme des „weltläufigen“ Sprach- 
gebrauchs. In der Sache aber erhebt sich ein anderes Bedenken. In 
Wirklichkeit ist „der ideelle Staatswille der Demokratie der auf Volks- 
bewilligung oder Duldung beruhende Wille der jeweils herrschenden 
Parteiorganisation“ (S. 63). Wenn nun der Wille des Staates eine nur 
gedachte Größe ist, dann ist es juristisch gleichgültig, ob man ihn in dem 
Resultat der zufällig am Wahl- oder Abstimmungstag sich ergebenden 
Mehrheitsentscheidung findet, oder in der Entscheidung periodisch gewähl- 
ter Repräsentanten, oder in der eines dauernden „Repräsentanten der 
Nation“, als welcher in der Verfassung von 1791 auch der König auftritt. 
Juristisch kann also, wie Thoma seine Begriffe bestimmt, die Demo- 
kratie als Staat nicht in einem besondern Sinne „vollkommene Wahrheit“ 
sein. Der Staat wird als ein „Gedankending“ definiert und „herrscht“ 
„als solcher“ in der absolutesten Monarchie oder Bürokratie nicht mehr 
und nicht weniger fiktiv wie in Rousseaus Korsika. 

Weder die Berufung auf den Sprachgebrauch noch eine „formale“ 
Betrachtungsweise können die Frage nach dem Verhältnis von Demokratie 
und Staat beantworten. Dafür dürfte mindestens ein weiterer Schritt 
unumgänglich sein, der über die Feststellung, daß Demokratie auf dem 
allgemeinen, gleichen Wahlrecht beruhe, hinausgeht und der ideellen 
Struktur des Begriffes näherkommt. In Wahrheit hat Thoma diesen Schritt 
getan, indem er die Demokratie als „Selbstregierung“ bezeichnet (S. 63). 
Allerdings fließt das bedeutungsvolle Wort anders als mit der sonst 
beobachteten Sorgfalt, ja Behutsamkeit der Ausdrucksweise, nur beiläufig 
und unversehens ein, aber doch immer an entscheidender Stelle. Die 
„vollkommene Wahrheit“ der Demokratie im Sinne des „juristischen“ 
Staatsbegriffs kann nämlich nur darin liegen, daß sie eine „sich selbst 
regierende Genossenschaft aller erwachsenen Staatsangehörigen“ ist (S. 46); 
ihr ausschließlicher Gegensatz ist daher der „Privilegienstaat“, die 
prinzipielle Verneinung aller Privilegien ist ihr wesentlich (S. 44); sie erhält 


24 Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff 


auf diese Weise eine universale, über den Rang einer einfachen Staatsform 
hinausgehende Bedeutung ($. 45). Das alles beweist, daß auch das all- 
gemeine gleiche Wahlrecht nur den Sinn hat, die Selbstregierung, 
d.h. eine bestimmte Art Identität zu verwirklichen. Eine Definition der 
Demokratie muß daher ausgehen von den Identitätsvorstellungen, die 
allem demokratischen Denken typisch sind (Identität von Herrscher und 
Beherrschten, Regierenden und Regierten, Staat und Volk, Subjekt und 
Objekt politischer Autorität), worauf ich mehrfach hingewiesen habe!. 
Thoma lehnt es ab, seinen Begriff anders als nach dem Sprachgebrauch 
zu bestimmen und verzichtet insbesondere ausdrücklich darauf, die Demo- 
kratie nach einem Zusammenhang mit einer Weltanschauung zu unter- 
scheiden. „Innere und notwendige Verknüpfungen irgendeiner Welt- 
anschauung mit irgendeiner Art Demokratismus bestehen nicht“ (S. 42 
Anm.). Zur Widerlegung von Kelsens Satz, daß der demokratische Gedanke 
den Relativismus als Weltanschauung voraussetze, wird bemerkt, angel- 
sächsische Independenten, Rationalisten des linken Naturrechts und Katho- 
liken seien Demokraten, aber keine Relativisten gewesen. Mit diesem 
geschichtlichen Hinweis dürfte kaum widerlegt sein, daß ein Zusammen- 
hang mit einer Weltanschauung möglich ist. Natürlich können demokratische 
Forderungen und Institutionen, ebenso wie religiöse, zu politischen Mitteln 
relativiert werden. In der Taktik des außen- und innerpolitischen Kampfes 
wie in der konkreten geistesgeschichtlichen Situation kommt es oft zu 
merkwürdigen Allianzen. Das schließt begrifflihe und wesentliche Zu- 
sammenhänge mit Weltanschauungen keineswegs aus. Es scheint, als wollte 
der Autor gerade in dieser wichtigen Frage den Leser einer Unklarheit 
überlassen. Denn während er zunächst jede Heranziehung einer Welt- 
anschauung für die Begriffsbestimmung der Demokratie ablehnt, definiert 
er einige Seiten später (S.46) innerhalb der Demokratie ihre beiden Arten 
(repräsentative und gemischte Demokratie) nach dem Gegensatz von 
„Geistesrichtungen“ innerhalb des „gemeinsamen Ideals der Freiheit und 
Gleichheit“. Woher haben Ideale und Geistesrichtungen die Kraft, inner- 
halb eines Begriffes eine differentia specifica zu konstituieren, wenn sie 
nicht mit dem Begriff selbst wesentlich zusammenhängen? Und wenn die 
Demokratie wirklich nichts mit Weltanschauung zu tun hat, so kann sie 
niemals in irgendeinem Sinne die „vollkommene Wahrheit“ einer Staats- 
persönlichkeit realisieren und niemals mehr sein, als in der politischen 
und verfassungsrectlichen Technik eine Staatsform neben andern. Alles 
was darüber hinausgeht, macht es notwendig, in die Bestimmung des 
Begriffs jene Identität — auf der auch seine ganze Idealität beruht — 
aufzunehmen. Aus den verschiedenen Identitätsvorstellungen erklären sich 
alle spezifisch demokratischen Phänomene: die Unterscheidung von 
repräsentativer und unmittelbarer Demokratie beruht darauf, daß der 
Begriff der Repräsentation noch personalistische Elemente beibehält, 


1 Politische Theologie, S. 44, 45. Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Par- 
lamentarismus, $. 13 ff. 


Begriff der modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff 235 


während die unmittelbare Demokratie eine sachliche Identität zu 
realisieren sucht, so daß die beiden Arten der Demokratie auf zwei Arten 
von Identitätsvorstellungen zurückzuführen sind; ferner: die soziologische 
Eigenart des Parteikampfes in der Demokratie besteht darin, daß jede 
Partei nicht nur mit dem „wahren“ Willen des Volkes sich identifiziert, 
sondern vor allem um die Mittel kämpft, mit deren Hilfe man dem Willen 
des Volkes seine Richtung geben und ihn bilden kann; und schließlich 
entspringt jedes in der Geschichte bisher auftretende Ethos demokratischer 
Überzeugung solchen Identitätsvorstellungen, das der Jakobiner sowohl 
wie das verborgenere Pathos der Monroedoktrin, die Thesen Wilsons und 
der Versuch, durch eine wirtschaftliche Demokratie der Identität ihre ganz 
reale Wirklichkeit zu geben. 


3. Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik (1925) 


Rede gehalten zur Jahrtausendfeier der Rheinlande 
in Köln am 14. April 1925 


Es ist schmerzlich, von den Rheinlanden als einem Objekt inter- 
nationaler Politik zu sprechen. Aber die Gefahr, daß rheinisches Land 
in einen solchen Zustand hineingerät und das rheinische Volk zum bloßen 
Annex eines Objektes erniedrigt wird, besteht immer noch, und oft in 
unserer tausendjährigen Geschichte ist der Schatten dieser Gefahr auf uns 
gefallen. Die furchtbare Separatistenzeit und die Krise des Herbstes 1923 
sind noch in aller Erinnerung. Damals zeigte sich nicht nur die Möglichkeit 
einer Trennung von Deutschland, sondern auc die tiefe Unsittlichkeit 
eines Zustandes, der eintritt, wenn die staatliche Autorität sich auflöst und 
ein Volk in politische Verzweiflung hineingetrieben wird. Heute scheint 
vielen das Schlimmste glücklich überwunden. Andere Pläne und Kombi- 
mationen, deren Verwirklichung nicht weniger aus dem Rheinland ein 
Objekt fremder Politik machen würde, halten wir heute im Vergleich mit 
jenen schlimmen Monaten vielleicht für unbedenklich, für leere Projekte, 
wie sie in bewegten Zeiten zu Dutzenden auftreten. Aber wir dürfen unsere 
Vorsicht nicht aufgeben und müssen auch diese Pläne und Absichten im 
Auge behalten. Wir hören von Bestrebungen, das durch den Vertrag von 
Versailles demilitarisierte Gebiet, also im wesentlichen die Rheinlande, 
von dem übrigen Deutschland durch besondere Einrichtungen und Kon- 
trollen zu trennen und zwischen beiden eine völkerrechtliche Verschieden- 
heit herbeizuführen; mit Hilfe eines Systems ständiger internationaler 
Kommissionen, durch weitgehende Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse 
ein besonderes Regime zu errichten und auf diese Weise die deutsche 
Staatsgewalt mehr oder weniger zu beseitigen; aus den Rheinlanden eine 
Art verlängerten Saargebietes zu machen oder schließlich einfach durch 
eine grenzenlose Dauer der Besetzung Land und Volk in ein Material für 
Sicherheitsmaßnahmen zu verwandeln. Wieviel von diesen Plänen sich 
verwirklicht, werden die kommenden Monate und ‚Jahre zeigen. Hier muß 
an solche schwebenden Projekte erinnert werden, weil sie alle ein 
Kennzeichen tragen: aus den Rheinlanden ein Objekt internationaler 
Politik zu machen und den Objektcharakter zu organisieren und zu 
legalisieren, nachdem diese Länder infolge der Besetzung schon zu einer 
Art Pfandobjekt geworden sind. 

Es gehört zu dem politischen Bewußtsein, zu welchem eine Geschichte 
von tausend Jahren uns verpflichtet und berechtigt, daß wir uns die 
besondere, neue, wenn ich so sagen darf, moderne Art dieser Gefahr deut- 


Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik 27 


lich machen, Die Formen und Methoden, mit denen ein Land und ein Volk 
zum Objekt internationaler Politik gemacht wird, haben sich nämlich 
gewandelt und sind nicht mehr dieselben wie noch im 19. Jahrhundert. 
Alte Worte und Denkgewohnheiten werden weitergetragen und können 
leicht dazu führen, die politische Wirklichkeit zu verbergen. Ein gutmütiger 
Mensch könnte heute glauben, daß sich niemals ein europäisches Land 
sicherer fühlen dürfte als gerade jetzt. Denn die lange Geschichte des 
Kampfes um den Rhein war eine Geschichte des Kampfes um die politische 
Annexion rheinischer Gebiete, ebenso wie der Kampf um Elsaß- 
Lothringen ein Kampf um Annexionen war. Heute aber spricht niemand 
mehr von Annexion. Im Namen der Freiheit und des Selbstbestimmungs- 
rechtes auch der kleinen Völker und Nationen hat die Welt vier Jahre Krieg 
geführt. Zahlreiche neue Staaten sind auf Grund des Selbstbestimmungs- 
rechtes und des Nationalitätenprinzips entstanden. Seltsame Zerreißungen 
und Verschiebungen natürlicher Grenzen und Zusammengehörigkeiten hat 
man durch dieses Prinzip gerechtfertigt. Wilson erklärte am 11. Februar 
1918 als Antwort auf die deutsche Erklärung über den Frieden, „daß 
Völker und Provinzen nicht von einer Staatshoheit zur anderen ver- 
schachert werden dürfen, als wären sie bloß Sachen oder Steine in einem 
Spiel“, und ferner, „daß jede durch diesen Krieg aufgeworfene Gebiets- 
frage im Interesse und zugunsten der beteiligten Bevölkerungen gelöst 
werden muß und nict als Gegenstand eines bloßen Ausgleichs oder 
Kompromisses zwischen verschiedenen Staaten“. In den Vorschlägen und 
Entwürfen der französischen Delegierten auf der Pariser Friedens- 
konferenz wird im Frühjahr 1919 zwar immer wieder verlangt, daß die 
Westgrenze Deutschlands mit dem Rhein zusammenfallen müsse, es wird 
aber gleichzeitig immer betont, daß keineswegs das linke Rheinufer 
annektiert werden solle. Die öffentliche Meinung der ganzen Erde scheint 
sich zu empören bei dem Gedanken, daß ein Volk zum Gegenstand einer 
Annexion gemacht wird. Wenn man soviel vom Selbstbestimmungsrecht 
der Völker hört, könnte man leicht glauben, daß heute überhaupt kein 
Volk mehr Objekt internationaler Politik werden kann, denn Selbst- 
bestimmung heißt doch wohl, daß ein Volk als Subjekt seine eigene 
politische und staatliche Existenz bestimmt, also das Gegenteil davon, 
daß es Objekt wird. 

Aber bleiben wir bei dem, was unsere tausendjährige Geschichte uns 
so eindringlich lehrt, bei unserer Vorsicht. Wenn heute ein politisch 
gebildeter Mensch hört, daß die großen Seemächte eine Abrüstungs- 
konferenz veranstaltet und beschlossen haben, den Bau der Riesenkriegs- 
schiffe, der sogenannten capital ships, zu beschränken, so vermutet er leicht, 
daß diese Abrüstung, die gewiß sehr zu begrüßen ist, wohl nur veraltete 
Typen trifft, aber leider gerade nicht die wirklich modernen Waffen, auf 
die es ankommt, nämlich Luftflotte und Unterseeboote. Ähnlich wird dieser 
vorsichtige Mensch, wenn er sieht, mit welcher Freigebigkeit ideale Prin- 
zipien zugebilligt werden, den Verdacht nicht unterdrücken können, daß 


98 Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik 


es sich bei dem Verzicht auf Annexionen vielleicht um den Verzicht auf 
eine Methode handelt, auf die es nicht mehr ankommt, weil man andere, 
wirksamere und vorteilhaftere Methoden gefunden hat. In der Tat ist die 
alte kontinental-europäische Methode der politischen Annexion, wie sie 
sich zum Beispiel an dem Kampf um Elsaß-Lothringen zeigt, von der 
modernen Weltpolitik aus betrachtet eine ziemlich unmoderne Sache. Im 
Zeitalter des Imperialismus haben sich andere Formen der Beherrschung 
herausgebildet, die gerade eine offene politische Unterwerfung vermeiden 
und das Land, das beherrscht werden soll, als Staat bestehen lassen, ja, 
wenn es notwendig ist, einen neuen unabhängigen Staat schaffen, dessen 
Freiheit und Souveränität ausdrücklich proklamiert wird, so daß scheinbar 
das Gegenteil dessen geschieht, was man als Herabwürdigung eines Volkes 
zum Objekt fremder Politik bezeichnen könnte. 

An einigen Beispielen läßt sich diese Entwicklung erkennen. Zunächst 
gaben die Großmächte im 19. Jahrhundert dem sogenannten Protekto- 
rat einen neuen Inhalt und beherrschten hauptsächlich halbzivilisierte 
Staaten, deren Bevölkerung sie keine Staatsbürgerrechte verleihen konnten, 
in der Weise, daß sie die außenpolitishe Vertretung des Staates über- 
nahmen, eine Art Vormundscaft einrichteten, dem „beschützten“ Staate 
aber eine gewisse selbständige innerpolitische Existenz beließen. Diese 
Methode braucht hier nur erwähnt zu werden. Es handelt sich dabei um 
Staaten, die nicht im europäischen Sinne zivilisierte Staaten sind, z. B. 
Tunis, Marokko und die malaiischen Protektorate. Das könnte einen 
Europäer sehr beruhigen. Es kommt hinzu, daß die Entwicklung auf dem 
Balkan insbesondere seit 1878 auf dem Wege über sogenannte Protektorate 
zur nationalen Selbständigkeit geführt hat. Rumänien, Bulgarien und 
Serbien sind auf diese Weise freie Staaten geworden. In dem Falle Bosnien 
und Herzegowina, die seit 1878 unter österreichisch-ungarischer Ver- 
waltung standen, kam es 1908 zu einer offenen Annexion. Vielleicht könnte 
man also aus dieser Entwicklung auf dem Balkan entnehmen, daß ein 
europäisches Volk entweder nationale Selbständigkeit erhalten oder offen 
annektiert werden muß. Wieweit dieser Optimismus gegenüber der Form 
des Protektorats berechtigt ist, kann aber leider dahingestellt bleiben, 
nicht nur deshalb, weil man politisch.die auswärtige Vertretung Danzigs 
an Polen übertragen hat, — das kann man nur auf Grund oberflächlicher 
Analogien als wirkliches Protektorat bezeichnen, sondern vor allem aus 
einem anderen Grunde: die Form des Protektorats ist selbst schon wieder 
veraltet und durch ein neues Verfahren ersetzt, welches darin besteht, dem 
zu beherrschenden Staate auch außenpolitisch seine Handlungsbefugnis zu 
belassen, ihn ausdrücklich als frei und unabhängig anzuerkennen, ihm 
sogar die Etikette der Souveränität zu verleihen, die Herrschaft aber unter 
dem Namen „Kontrolle“ durch die Besetzung entscheidender Punkte, durch 
wirtschaftliche Ausbeutung oder durch eigenartige Interventionsrechte zu 
sichern. Heute herrscht England über Ägypten, obwohl das englische 
Protektorat 1922 feierlich aufgehoben und Ägypten als freier souveräner 


Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik 29 


Staat anerkannt ist. Die Herrschaft Englands beruht rechtlich auf vier 
Vorbehalten, die bei der Anerkennung gemacht wurden und England zur 
Intervention berechtigen: Verteidigung und Schutz des Suezkanals durch 
England; Schutz der fremden Interessen in Ägypten durch England; Schutz 
Ägyptens gegen fremde Angriffe durch England; Verwaltung des Sudans, 
d. h. des oberen Nillaufes durch England. Das genügt als rechtliche Grund- 
lage, um im Ernstfalle einen englisch-ägyptischen Konflikt als interne 
Angelegenheit Englands erscheinen zu lassen, wie das (anläßlich der 
Ermordung eines englischen Öffiziers) im November 1924 geschah. Es 
genügte ferner, um es zu erreichen, daft im März 1925 ein den Engländern 
nicht genehmes Parlament binnen 12 Stunden nach seinem Zusammenttritt 
aufgelöst war. Ein Begriff wie „Schutz fremder Interessen“ ist wegen seiner 
Unbestimmtheit besonders geeignet, einem auf ihm aufgebauten Inter- 
ventionsrecht den Charakter einer wirklichen Herrschaft zu geben. 

Aucd die sogenannte Kontrolle der Vereinigten Staaten von Amerika 
über Kuba, Haiti, San Domingo und Panama ist hier zu erwähnen. Der 
„kontrollierte“ Staat wird als frei, unabhängig und souverän bezeichnet, 
obwohl seine gesamte politische Existenz in entscheidenden Fällen durch 
die Vereinigten Staaten bestimmt wird. Die vier Fälle dieser Herrschaft 
der Vereinigten Staaten sind in sich wiederum sehr verschieden. Das 
Charakteristische daran ist, daß sich eine rechtliche Form der Herrschaft 
entwickelt hat, welche darin besteht, ein Besetzungsrecht mit einem Inter- 
ventionsrecht zu verbinden. Das Interventionsrecht hat den Sinn, daß der 
eingreifende Staat über gewisse unbestimmte, jedoch für die politische 
Fxistenz des andern Staates wesentliche Begriffe, wie Schutz fremder 
Interessen, Schutz der Unabhängigkeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit, 
Einhaltung internationaler Verträge usw., entscheidet. Bei allen diesen 
Interventionsrechten ist immer zu beachten, daß infolge der Unbestimmt- 
heit solcher Begriffe die herrschende Macht nach ihrem Ermessen entscheidet ' 
und dadurd die politische Existenz des kontrollierten Staates in der Hand 
behält. 

Schließlich sei noch mit einem Wort daran erinnert, daß durch den 
Vertrag von Versailles die deutschen Kolonien nicht etwa von den alliierten 
Hauptmächten annektiert oder als Kolonien übernommen wurden, sondern 
die Form von sogenannten Mandaten erhielten, die im Namen des Völker- 
bundes ausgeübt werden. Bei den sogenannten A-Mandaten (Syrien, 
Palästina, Irak) ist sogar gesagt, diese Gemeinwesen hätten eine solche 
Entwicklungsstufe erreicht, „daß sie in ihrem Dasein als unabhängige 
Nation vorläufig anerkannt werden können unter der Bedingung, daß die 
Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis 
zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten“ 
(Artikel 22 des Versailler Vertrages). Trotzdem mufl man sagen, daß Fing- 
land über Palästina und Irak und Frankreich über Syrien wirklich herrscht, 
weil der Mandatar selbst darüber entscheidet, worin die Sicherheit und 


30 Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik 


Ordnung in diesen Gebieten besteht, wie weit ihre Unabhängigkeit geht, 
wieweit sie imstande sind, sich selbst zu leiten usw. 


Um den Sinn dieser neuen, die offene politische Annexion oder An- 
gliederung vermeidenden Methoden zu verstehen, müssen wir zunächst 
nach dem Interesse fragen, welches die herrschende Madıt von der 
Annexion abhält. Das nächstliegende Interesse ist überaus klar und einfach: 
es soll verhindert werden, daß die Bevölkerung des beherrschten Gebietes 
die Staatsangehörigkeit des beherrschenden Staates erwirbt. Dieses 
Interesse an der Fernhaltung unerwünschter neuer Staatsbürger zeigt, wie 
sehr sich die Verhältnisse im Laufe des 19. Jahrhunderts geändert haben. 
In der alten europäischen Politik herrschte die Vorstellung, daß Bevölke- 
rungszuwachs gleich Machtzuwachs ist. Das war im Zeitalter der Kabinetts- 
politik und der absoluten Regierungen möglich. Eine demokratische Ver- 
fassung aber zwingt die Staaten, gegenüber einem Bevölkerungszuwachs 
vorsichtig zu sein, weil man natürlich nicht jeder beliebigen Bevölkerung 
gleiche Staatsbürgerrechte verleihen kann. In den Staaten, welche dem 
Nationalitätsprinzip entsprechen und reine Nationalstaaten sind, werden 
Bevölkerungsteile von fremder Nationalität meistens sehr unerwünscht 
sein. In noch viel höherem Grade ist die Tendenz, Fremde fernzuhalten, 
bei einem imperialistischen Staate selbstverständlich. Denn ein solcher 
Staat will die Welt wirtschaftlich beherrschen, aber natürlich nicht an den 
Vorteilen dieser Herrschaft beteiligen. Es kommen noch weitere Gründe 
hinzu, um eine offene politische Annexion als nachteilig erscheinen zu 
lassen. Nach der völkerrechtlichen Lehre von der sogenannten Staaten- 
sukzession, d. h. den Grundsätzen, die beim Wechsel der staatlichen Herr- 
schaft über ein Gebiet zu beobachten sind, müßte nämlich bei einem Gebiets- 
erwerb nicht nur die Bevölkerung des erworbenen Gebietes die Staats- 
angehörigkeit des erwerbenden Staates erhalten, sondern dieser Staat 
müßte auch in manche Verbindlichkeiten des Vorgängerstaates eintreten, 
Staatsschulden ganz oder zum Teil übernehmen usw. Auch hier hat die 
Umgehung der politischen Annexion den Vorteil, daß, juristisch gesprochen, 
die rechtlichen Folgen einer Staatensukzession vermieden werden. Statt 
einer derartigen Sukzession wird ein System von Interventionsrechten 
geschaffen. 

Die Folge dieser Methode ist, daß Worte wie Unabhängigkeit, Frei- 
heit, Selbstbestimmung, Souveränität ihren alten Sinn verlieren. Die 
politische Gewalt des kontrollierten Staates wird mehr oder weniger aus- 
gehöhlt. Er hat nicht mehr die Möglichkeit, in einem entscheidenden 
Konfliktsfall über sein politisches Schicksal selbst zu entscheiden. Er kann 
über seine wirtschaftlichen Reichtümer nicht mehr verfügen. Es kommt 
nicht darauf an, daft das Interventionsrecht des Fremden, wenn alles gut 
geht, nur ausnahmsweise ausgeübt wird. Entscheidend ist, daß der 
beherrschte oder kontrollierte Staat nicht mehr in seiner eigenen Existenz 
die maßgebende Norm seines politischen Handelns findet, sondern in den 
Interessen und in der Entscheidung eines Fremden. Ein Fremder inter- 


Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik 31 


veniert, wenn es ihm in seinem eigenen politischen Interesse erscheint, 
zur Aufrechterhaltung dessen, was er als Sicherheit und Ordnung, als 
Schutz fremder Interessen und des Privateigentums (d. h. seines Finanz- 
kapitals), als Einhaltung internationaler Verträge usw. bezeichnet. Er 
entscheidet über jene unbestimmten Begriffe, auf denen sein Interventions- 
recht beruht, und infolge ihrer Unbestimmtheit hat er eine grenzenlose 
Macht. Das Selbstbestimmungsrect eines Volkes verliert dadurch seine 
Substanz. Ein Fremder verfügt über das, was ihn interessiert und bestimmt, 
was „Ordnung“ ist; den ihn nicht interessierenden Rest überläßt er gerne 
dem beherrschten Volk unter Namen wie Souveränität und Freiheit. Wir 
dürfen niemals vergessen, was ein Sachverständiger der Vereinigten Staaten 
auf der Pariser Friedenskonferenz im Jahre 1919 anläßlich der Beratungen 
über das Saargebiet gesagt hat -— Dr. Haskins ist sein Name, den wir auch 
nicht vergessen wollen —: daß ein Volk die Bodenschätze seines eigenen 
Landes kontrolliert, meint er mit größter Selbstverständlichkeit, gehört 
nicht zu seinem Selbstbestimmungsrecht. So kann einem Volke buchstäblich 
der Boden unter den Füßen weggezogen werden, obwohl es immer noch 
den Namen eines freien und sogar souveränen Volkes trägt. 

Diese modernen Methoden, die das Wort Herrschaft vermeiden und 
Kontrolle vorziehen, unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkte von 
der politischen Annexion alten Stils. Durch die politische Annexion wurde 
der Annektierte inkorporiert. Das soll hier keineswegs als Ideal verteidigt 
werden, aber es hatte doch wenigstens den Vorzug der Offenheit und der 
Sichtbarkeit. Der Sieger übernahm mit dem Land und seiner Bevölkerung 
auch eine politische Verantwortlichkeit und eine Repräsentation. Das 
annektierte Gebiet hatte sogar die Möglichkeit, ein Teil des neuen Staates 
zu werden, mit ihm zusammenzuwachsen und dadurch der entwürdigenden 
Situation eines bloßen Objekts zu entgehen. Alles das fehlt bei den moder- 
nen Methoden. Der kontrollierende Staat sichert sich alle militärischen 
und wirtschaftlichen Vorteile einer Annexion ohne deren Lasten. Ein 
englischer Jurist, Baty, formuliert eine besonders interessante Konsequenz 
moderner Methoden folgendermaßen: die Bevölkerung derartiger Gebiete 
hat weder wirkliche Staatsbürgerrechte noch den Schutz, den Ausländer 
und Fremde genießen. Was innerhalb des kontrollierten Landes als staat- 
liche Autorität auftritt, ist mehr oder weniger abhängig von der Ent- 
scheidung des Fremden und nur eine Fassade vor dessen Herrschaft, die 
in einem System von Verträgen unsichtbar gemacht ist. 

In den bisherigen Beispielen war nicht von europäischen Völkern die 
Rede. Protektorate und Mandate gelten sogar offiziell als Formen der 
Herrschaft über halb- oder nichtzivilisierte Völker. Mit erbaulichen Worten 
spricht der eben erwähnte Artikel 22 der Völkerbundssatzung von den 
Völkern, „die noch nicht imstande sind, sih unter den besonders 
schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten“ und daher 
„der Vormundschaft eines Mandatars unterstellt werden müssen“. Aber 
die Erde ist klein und, was das wichtigste ist, die alte überlieferte Vor- 


32 Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik 


stellung, die mehr als man weiß die völkerrechtliche Praxis noch im 
19. Jahrhundert beherrscht hat, nämlich die Einteilung der Menschheit in 
christliche und nichtchristliche Völker, die Gleichstellung von Christentum 
und Zivilisation und damit die Grundlage des Respekts vor den euro- 
päischen Völkern, alles das ist entfallen. Ein Abgrund trennt uns von der 
Zeit, da man in völkerrechtlichen Lehrbüchern noch vom christlichen Völker- 
recht und vom Recht der christlichen Nationen sprach. Der größte Schritt 
auf dem Wege zu dieser Entthronung Europas war der Vertrag von Ver- 
sailles. Ich möchte nicht sagen, daß er die Souveränität Deutschlands auf- 
gehoben hat. Aber wenn das nicht der Fall ist, wenn Deutschland in einem 
bescheidenen Rahmen immer noch die Möglichkeit einer deutschen Politik 
hat, so liegt das einmal an der Zahl der Gegner, denen es sich in diesem 
Vertrag unterwirft, und ferner an der Entwicklung der letzten Jahre, aber 
nicht an dem Vertrage selbst. Hier soll nicht in eine Kritik dieses Instru- 
ments eingetreten werden. Es ist nur notwendig, darauf hinzuweisen, daß 
der Vertrag mehrere jener gefährlichen, unbestimmten Begriffe enthält, 
welche die Grundlage ständiger Interventionen werden können, wenn sie 
nicht in ihrer ganzen Tragweite sofort erkannt werden. Sie können ganz 
Deutschland in ein politisches Objekt verwandeln. Sie betreffen ins- 
besondere die Rheinlande, die ja für alle derartigen Bestrebungen das 
nächstliegende Objekt und der gegebene Schauplatz sind. 

Hierhin gehören folgende Begriffe, die viel genannt werden und deren 
jeder für Deutschland ein Schicksal enthalten kann: Reparation, Sanktion, 
Investigation und Okkupation. Der Umfang der Reparationen war 
nach dem Versailler Vertrag so grenzenlos, daß darin eine ewige Unter- 
werfung Deutschlands lag. Erst nach langen, quälenden Bemühungen kam 
es zu der heute geltenden Regelung des Dawesplanes, der wenigstens einen 
Überblick über das Maß der Leistungspflicht gestattet. Das Sanktions- 
recht kann bei einer einseitigen und willkürlichen Auslegung ebenfalls 
eine immer erneute völlige Unterwerfung Deutschlands enthalten, wenn 
jede alliierte Macht, sei es unter Berufung auf den $ 18 der Anlage 2 zum 
Abschnitt 1 Teil VIII des Versailler Vertrages, sei es unter Berufung auf 
ein allgemeines grenzenloses Repressalienrecht, deutsches Gebiet militärisch 
besetzen und die deutsche Industrie beschlagnahmen kann. Das Nac- 
forschungsrecht, das der Völkerbund nach Artikel 213 über Deutschland 
erhält, solange der Vertrag von Versailles gilt, das sogenannte Investi- 
gationsrecht, welches durch Mehrheitsbeschluß des Völkerbundsrates 
ausgeübt werden kann, legt ebenfalls unabsehbare Auslegungen nahe, 
wenn man bedenkt, daß ein moderner Krieg nicht nur mit militärischen 
Mitteln im engeren Sinne geführt wird, sondern die ganze Industrie und 
Wirtschaft eines Landes erfaßt. Was die Okkupation, die Besetzung 
deutschen Gebietes angeht, deren eigentlicher Schauplatz ja die Rheinlande 
sind, so ist sowohl die Stärke der Besatzungstruppen unbestimmt als auch 
die Befugnis der Besatzungsbehörden außerordentlich groß. Denn wenn sie 
zu allem berechtigt sind, was sie für die „Sicherheit und Würde der 


Der Status quo und der Friede 33 


Besatzungstruppen“ für notwendig erklären, so liegt hier wiederum einer 
jener unbestimmten Begriffe vor, wie Schutz fremder Interessen usw., 
welche die staatliche Autorität des besetzten Gebietes gefährden und in 
kritischen Zeiten, wie im Herbst 1923, überhaupt beseitigen können. Die 
Besetzungsfristen sind ebenfalls so umschrieben, daß die Möglichkeit einer 
einseitigen Auslegung nahegelegt wird. Wenn z. B. die Kölner Zone nach 
Ablauf von fünf Jahren geräumt werden soll unter der Bedingung, daß 
der Vertrag „getreulich erfüllt ist“ (Artikel 429), so erhebt sich natürlich 
wiederum als erste Frage, wer über die getreuliche Erfüllung entscheidet 
und ob die zahllosen Vorwände und Unklarheiten, zu welchen derartige 
Wendungen Anlaß geben, in das politische Ermessen einer Vertragspartei 
gestellt sind. Die bekannte These Poincarös endlich, daß die Besetzungs- 
fristen, auch diejenige von 15 Jahren, überhaupt noch nicht zu laufen 
begonnen hätten, sei hier nur mit einem Worte erwähnt. Sie zeigt den 
ganzen Abgrund von Unbestimmtheit, dessen Opfer Deutschland nach 
diesem Vertrag werden kann. Die Folge aber aller dieser systematischen 
Unbestimmtheiten ist furchtbar. Denn ein Friedensvertrag hat doch wohl 
den Sinn und den Zweck, den Krieg zu beendigen und den Zustand des 
Friedens zu begründen. Durch solche Unbestimmtheiten aber wird die 
Grenze zwischen Krieg und Frieden selbst unbestimmt gelassen, und 
elementare Begriffe, wie Krieg und Frieden, ohne deren klare Unter- 
scheidung ein Zusammenleben der Völker überhaupt unmöglich ist, ver- 
lieren ihren einfachen Sinn und lösen sich auf in einen quälenden 
Zwischenzustand. 


4. Der Status quo und der Friede (1925) 


Das große Wort der politischen Erörterungen ist heute status quo. 
Alle Redensarten, mit denen man die gegenseitigen Forderungen zu kenn- 
zeichnen sucht, alle politischen Vorschläge und Gegenvorschläge, Vorstellun- 
gen wie: Sicherheit, Garantie, Unverletzlichkeit der Verträge, Heiligkeit 
der Grenzen, bewegen sich um diesen Begriff. Man hat für die Organisierung 
des Friedens drei Verfahren vorgeschlagen, von deren Durchführung man 
denFrieden der Erde erhofft, über deren Reihenfolge man allerdings streitet 
und besonders auf der Völkerbundsversammlung vom September 1924 dis- 
kutiert hat: Sicherheit, Schiedsgericht und Abrüstung. Auf diese Reihenfolge 
scheint man sich vorläufig geeinigt zu haben; ob sie bestehen bleibt oder 
nicht, ob es vielleicht besser wäre, mit der Abrüstung oder mit einem all- 
gemeinen Schiedsgericht zu beginnen: jedes dieser Worte besagt schließlich 
status quo. Ausdrücklich hat die deutsche Regierung in ihrem Memoran- 


5 1682 


34 Der Status quo und der Friede 


dum vom 9. Februar 1925 eine Garantie des gegenwärtigen status quo am 
Rhein vorgeschlagen und damit eine Reihe von Verhandlungen und Be- 
sprechungen eröffnet, in deren Verlauf immer vom status quo die Rede ist. 

Bezeichnenderweise spricht man heute vom status quo und nicht von 
dem status quo ante, der zur Zeit der alten Diplomatie eine beliebte Formel 
war. Man nimmt also den heute bestehenden Zustand. Worin er besteht, ist 
anscheinend leicht zu erkennen, denn wir haben ihn ja vor Augen. Was zu- 
nächst den status quo am Rhein betrifft, von welchem am meisten die Rede 
ist, so wird er offenbar in erster Linie dadurch gekennzeichnet, daß die 
Rheinlande besetztes Gebiet sind. Der Vertrag von Versailles, das 
Rheinlandabkommen mit allen seinen Konsequenzen und seiner Praxis, 
Verordnungsrecht der interalliierten Rheinlandkommission, Quartier- 
anspruch und Beschlagnahme von Wohnungen, Ausweisung von Deutschen 
usw., alles gehört zu dem heute noch bestehenden Zustand. Gerade die 
Frage der Besetzung wird aber heute offiziell von der Frage der Garantie 
des status quo getrennt, obwohl sie in der Sache nicht davon zu trennen ist. 
Man begnügt sich auf deutscher Seite mit Andeutungen darüber, daß der 
Abschluß eines „Sicherheitspaktes“ auf die Zustände im besetzten Gebiet 
„nicht ohne Einfluß“ bleiben könne, möchte also bei der Regelung des status 
quo am Rhein von dem absehen, was als status quo unmittelbar in die 
Augen springt. Audh die Frage, ob Deutschland in den Völkerbund eintritt, 
soll von der Frage der Garantie des status quo getrennt werden, obwohl 
der Eintritt Deutschlands entweder dem status quo eine neue Garantie 
hinzufügt oder eine Möglichkeit seiner Änderung herbeiführt, jedenfalls 
also für den status quo nicht gut ignoriert werden kann. Offiziell wird heute 
die Besetzung der Rheinlande mit etwas auderem verbunden, mit der Ent- 
waffnung Deutschlands. Die Entwaffnungsnoten der alliierten Regierungen 
vom 5. Januar 1925 und vom 6. Juni 1925 machen die Räumung der Kölner 
Zone davon abhängig, daß die deutsche Regierung eine Reihe weitgehender 
Entwaffnungsvorschriften erfüllt. Die Räumung der folgenden Zonen bleibt 
deshalb ebenfalls von der Entwaffnung Deutschlands abhängig, setzt also 
eine weitergehende militärische Kontrolle Deutschlands voraus, d. h. ein 
Investigationsrecht, welches französischen Ansprüchen genügen muß, auch 
wenn es nach Art. 213 des Versailler Vertrages vom Völkerbundsrat aus- 
geübt wird. Auf diese Weise bleibt die Besetzung eine militärische Frage, 
weil sie mit dem verbunden bleibt, was Frankreich unter seiner militäri- 
schen Sicherheit versteht; eine folgenreiche Verbindung, wenn man sich an 
das erinnert, was General Morgan in seinem berühmten Aufsatz über die 
Entwaffnung Deutschlands ausgeführt hat. „Wie die Sache steht, liegt die 
wirkliche Sicherheit des europäischen Friedens nicht in den Ergebnissen, 
welche die Kontrollkommission oder ein vom Völkerbund organisierter 
Ausschuß erreicht oder zu erreichen hofft, sondern in der Besetzung der 
Rheinlande und der Brückenköpfe am Rhein, besonders des Mainzer 
Brücenkopfes. Der letztere ist das historische Einfallstor nach Deutschland, 


Der Status quo und der Friede 55 
und wer ihn beherrscht, kann Deutschland ins Herz treffen, die Verbindung 
vom Norden und Süden trennen und die Mobilmachung lähmen!.“ 

Der status quo am Rhein ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, daß die 
Rheinlande noch über die Grenzen des besetzten Gebietes hinaus ent- 
militarisiertes Gebiet sind. Es ist Deutschland untersagt, auf dem 
linken Rheinufer und auf dem rechten Ufer innerhalb einer 50 Kilometer 
östlich des Stromes verlaufenden Linie Befestigungen anzulegen; in dieser 
Zone ist die ständige oder zeitweise Unterhaltung oder Sammlung von 
Streitkräften untersagt; jede militärische Übung, jede Maßnahme, die als 
Vorkehrung einer Mobilmachung gelten kann, ist verboten. Durch eine 
solche Bestimmung werden die Rheinlande vom übrigen Deutschland 
völkerrechtlich unterschieden. Sie sind zwar noch nicht neutralisiert, wo- 
durch ihr außenpolitisches Schicksal von dem des übrigen Deutschland ge- 
trennt würde, doch darf man die Folgen der bestehenden Unterscheidung 
nicht verkennen. Kein deutscher Soldat darf jemals wieder rheinischen 
Boden betreten, auch dann nicht, wenn es sich um die Niederschlagung von 
Aufruhr und Unruhen handelt; jeder Eisenbahnbau, jeder Straßenbau, alle 
denkbaren Verkehrseinrichtungen und industriellen Anlagen können bei 
einer einseitigen Auslegung unter den grenzenlosen Begriff der „Vor- 
kehrung einer Mobilmachung“ gebracht werden. Eine alliierte Note vom 
25.Mai1922 hat den Bau irgendeiner harmlosen Eisenbahnstrecke auf dem 
linken Rheinufer als eine solche Vorkehrung bezeichnet und auf diese Weise 
mit den grenzenlosen Auslegungen bereits begonnen. Auch hier enthält der 
vorhin erwähnte Aufsatz des Generals Morgan eine interessante Prognose: 
„Die einzige Art, das Rheinland endgültig zu demilitarisieren“, sagt er 
wörtlich, „ist entweder, daß man es annektiert oder, was im großen und 
ganzen auf dasselbe hinausläuft, daß man es dauernd besetzt hält.“ Selbst 
wenn man es räumt, meint er, und wenn die Deutschen wirklich keine 
Truppengarnisonen in dieses Gebiet legen, wäre es immer noc ein 
„Arsenal“, und zwar deshalb, weil fast alle großen chemischen Fabriken in 
der entmilitarisierten Zone liegen und während des Weltkrieges die 
gesamte deutsche Herstellung von Explosivstoffen zu 78 v.H, von Gift- 
gasen zu 9 v.H., auf diesem Gebiete stattfand. 

Inhaltlich gehen die Entmilitarisierungsbestimmungen sehr weit, und 
das Rheinland könnte dadurch einer Sonderbehandlung unterworfen 
werden, wie sie eine grofte Provinz eines großen Staates bisher noch niemals 
erfahren hat. Trotzdem enthalten jene Artikel 42—44 nach französischer 
Auffassung einen Mangel. Wenn Deutschland die Entmilitarisierungs- 
bestimmungen verletzt, so gilt das zwar als eine feindselige Handlung gegen 
jeden alliierten Staat, es gilt als eine beabsichtigte Störung des Welt- 
friedens, aber es bleibt den einzelnen alliierten Staaten, insbesondere Eng- 


1 Quarterly Review, Oktober 1924. In Morgans Vortrag über das Sicherheits- 
problem vom 4. Mai 1925 (abgedruckt: Revue des deux mondes vom 15.6. 1925) wird 
die Bedeutung von Köln hervorgehoben und Köln als Cl& de la S&curit& bezeichnet. 

* Art.44 lautet in der offiziellen deutschen Übersetzung: „Jeder etwaige Verstoß 
Deutschlands gegen die Bestimmungen der Art.42 und 43 gilt als eine feindselige 


5% 


36 Der Status quo und der Friede 


land, überlassen, welche praktischen Folgerungen sie aus der feindlichen 
Handlung ziehen wollen. Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen 
besteht nämlich keine Verpflichtung, auf eine feindliche Handlung 
mit militärischen Aktionen zu reagieren. Infolgedessen ist die Bestim- 
mung des Genfer Protokolls vom 2. Oktober 1924, Art. 10, besonders 
wichtig, durch welche die Verletzung einer entmilitarisierten Zone einem 
Angriff im Sinne dieses Protokolls gleichgestellt wird, woraus für die 
Unterzeichner des Protokolls die Pflicht entsteht, gegen den Angreifer 
militärisch vorzugehen. Nun ist das Genfer Protokoll vorläufig noch nicht 
verbindlich und hat anscheinend keine Aussichten, es zu werden. Ein 
Garantiepakt über die entmilitarisierte Zone wird also praktisch bedeuten, 
daß eine Pflicht der Beteiligten entsteht, gegen Deutschland vorzugehen, 
wenn etwas geschieht, was unter die weiten Bestimmungen der Art. 42 —44 
subsumiert werden kann. 


Dieser aus Okkupation und Entmilitarisierung zusammengesetzte 
status quo am Rhein ist nur ein Teil des großen Systems von Belastungen 
und Einschränkungen der staatlichen Autorität Deutschlands, wie sie sich 
aus dem Vertrag von Versailles und seiner Durchführung ergeben. Dahin 
gehören das Investigationsrecht des Völkerbundsrates nach Art. 213 des 
Vertrages, die territorialen Zerreißungen der deutschen Grenzen im Osten, 
die Abtrennung deutscher Stämme vom Deutschen Reich, die Last der 
Reparationen, die ausländische Kontrolle der Deutschen Reichsbank und 
vor allem der deutschen Eisenbahnen, über welche der fremde Eisenbahn- 
kommissar Befugnisse ausüben kann, die zwar ausdrücklich als „Ausnahme- 
befugnisse“ bezeichnet werden', aber gerade darin den Zusammenhang mit 
der Frage der Souveränität beweisen; es gehören ferner hierhin die Be- 
schränkungen des Baues von Luftfahrzeugen und alle die Hunderte von 
Vertragsbestimmungen, die heute Deutschland bedrücken. Die Rheinlande 


sind in dieser Hinsicht nur ein besonders belasteter Teil des Deutschen 
Reiches. 


Das wäre also der status quo am Rhein und der status quo Deutschlands. 
Wer hat ein Interesse daran, ihn zu garantieren? Wer hat insbesondere ein 
Interesse an den Rheinlanden? Im allgemeinen kann ein Land aus sehr ver- 
schiedenen Gründen so viel internationales Interesse finden, wie es heute 
mit den Rheinlanden der Fall ist. Fin Land kann wegen seines Reichtums, 
wegen seiner Rohstoffe, insbesondere seiner Erdölquellen und Erzlager, das 


Handlung gegen die Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrages und als Versuch 
einer Bun des Weltfriedens.“ Es handelt sich aber weniger darum, daß ein Ver- 
such einer Störung des Weltfriedens vorliegt, als daß die böse Absicht vermutet und 
eine flagrante Schuld Deutschlands fingiert wird. Der französische Text sagt, Deutsch- 
land werde betrachtet „comme cherchant ä troubler la paix du monde“ und der 
englische Text „as calculated to disturb the peace of the world“. Für das 
geplante System einer Definition des „Angreifers“ ist das von großer Bedeutung. 
Satzung der Deutschen Reichsbahngesellschaft (Anlage zu $ 1, Absatz des Ge- 
setzes über die Deutsche Reidisbahngesellschaft vom 30. August 1924); $ 24; zu den 
„Ausnahmebefugnissen“ des Eisenbahnkommissars gehört das Recht, den Betrieb der 
Reichsbahnen selbst zu übernehmen, oder „letzten Endes“ zu verpachten. 


Der Status quo und der Friede 37 


verhängnisvolle Interesse der Großmächte erregen. Für die Rheinlande 
kommt das heute wohl nicht in Betracht; vorläufig sollen sie, ebensowenig 
wie Deutschland, nicht erobert und annektiert werden; solange die Gegner 
mit den Reparationsleistungen zufrieden sind, besteht vielmehr ein gegen- 
teiliges Interesse. Ein Land kann ferner durc seine geographische Lage 
politisch interessant werden; es kann für eine oder mehrere Großmächte 
als Verbindungsstraße wichtig sein, wie Ägypten für das britische Weltreich, 
Für diese Art politischen Interesses ist der Ausspruch eines hervorragenden 
englischen Sachverständigen, Sir William Hayter, bemerkenswert: „In 
Griechenland und Bulgarien“, meint er, „können wir Revolutionen zulassen; 
in Ägypten dagegen muß Ruhe und Ordnung herrschen, damit die große 
Verbindungsstraße des britischen Weltreiches, insbesondere der Weg nach 
Indien, nicht gestört wird.“ Ein Land kann aufßerdem als Glacis oder als. 
Aufmarschgebiet in Betracht kommen, wie das heute dieSituation derRhein- 
lande gegenüber Frankreich ist. Endlich kann das internationale politische 
Interesse zum Schutze eines anderen Landes und zur Vermeidung von 
Kollisionen einen Pufferstaat oder ein anderes Zwischengebilde als zwec- 
mäßig erscheinen lassen. Heute braucht diese Art Interesse nicht mehr zu 
der alten Form des Etat-tampon zu führen, für welche Belgien das berühmte 
Beispiel ist; der gleiche Zweck kann auch durch Entmilitarisierung oder 
durch Neutralisierung gewisser Zonen erreicht werden. 

Die modernere Methode hat in dem Genfer Protokoll vom 2. Oktober 
1924 bereits eine Art offizieller Anerkennung gefunden. Demilitarisierte 
Zonen, heißt es in Art. 9 dieses Protokolls, dienen dazu, einem Angriff vor- 
zubeugen; die Einrichtung solcher Zonen zwischen Staaten ist deshalb ge- 
eignet, die Verletzung des Protokolls (d. h. die Verletzung des im Protokoll 
garantierten status quo) zu verhindern; solche Zonen sollen unter ein zeit- 
weiliges und dauerndes System von Revisionen gestellt werden, welche der 
Völkerbund organisiert. Der englische General Spears hat neulich den Vor- 
schlag gemacht, an den Grenzen aller Staaten, die nicht an Rußland an- 
grenzen, demilitarisierte Zonen einzurichten, damit „der Grund ihrer 
Rüstungen, nämlich die Wache gegen Rußland, klar wäre“. Ein holländi- 
scher Pazifist hat unlängst eine 50-Kilometer-Zone vorgeschlagen, um den 
Haag und die Rheinmündung zu demilitarisieren?. Es versteht sich von 
selbst, daß der Staat, dem eine solche entmilitarisierte oder neutralisierte 
Zone auferlegt wird, dadurch degradiert ist. Daß eine wirkliche Großmacht 
sich solche Einschränkungen ihrer Souveränität zumuten läßt, ist nicht wahr- 
scheinlich, und niemand dürfte ernstlich auf den Gedanken kommen, die 
englische Küste zu entmilitarisieren. Es zeigt sich auch hier, daß bei allen 
Friedensbestrebungen die schwierige Frage gar nicht den Frieden betrifft 
— denn alle sind selbstverständlich darüber einig, daß sie den Frieden 
wollen —, sondern es fragt sich, wer darüber entscheidet, was in concreto 
Friede ist, was in concreto eine Störung oder Gefährdung des Friedens 


1 Europäische Revue, 15. Juli 1935. 
* Foreign affairs, Juli 1925. 


38 Der Status quo und der Friede 


enthält und durch welche konkreten Mittel der gefährdete Friede geschützt 
und der gestörte Friede wiederhergestellt wird. Immer bleibt die Frage die 
gleiche: Quis iudicabit? 

Allgemein gesprochen, beruht also das internationale politische Interesse 
an den Rheinlanden als einem besetzten und einem demilitarisierten Gebiet 
auf seiner geographischen Lage, nach welcher es im Schnittpunkt englischer, 
französischer und deutscher Interessen liegt. Nur unter diesem Aspekt läßt 
sich erkennen, was der status quo am Rhein bedeutet. Die einzelnen Mächte 
haben für ihre Betrachtung sehr verschiedene Gesichtspunkte. Infolgedessen 
bedeutet das Wort status quo für jeden etwas anderes. Das englische 
Interesse geht vorläufig wohl dahin, daß der Friede auf dem europäischen 
Kontinent nicht gestört wird; die Erhaltung des Friedens entspricht sowohl 
den ökonomischen Interessen englischen Handels und englischer Industrie, 
als auch dem politischen Interesse am Bestande des englischen Weltreiches. 
Was diesem Weltreich an Gefahren drohen könnte, liegt heute anscheinend 
nicht auf dem europäischen Kontinent, sondern in Rußland und Asien und 
beruht auf dem Bündnis, welches der proletarische Sozialismus der Sowjet- 
republik mit dem Nationalgefühl unterdrückter Völker Asiens und Afrikas 
geschlossen hat. Für Deutschland scheint eine Vereinigung von Nationalis- 
mus und Kommunismus nicht in Betracht zu kommen, obwohl sie gelegent- 
lich gefordert wurde. Immerhin darf man die Möglichkeit nicht ignorieren, 
zumal die Parteien, welche bisher in Deutschland den Nationalismus für 
sich in Anspruch nahmen, mit den wachsenden Schwierigkeiten der wirt- 
schaftlichen und politischen Lage vor ganz neue Probleme gestellt werden, 
unter deren Einwirkung sich die überlieferten Ideenverbindungen leicht 
auflösen können. 

Nur dieser eine Gegner, das Bündnis von Bolschewismus und Nationalis- 
mus, könnte eine auf Kampf und Krieg gerichtete Politik Englands herbei- 
führen und die Welt nach dem Kreuzzug gegen Deutschland möglicherweise 
noch einen weiteren Kreuzzug erleben lassen. Im übrigen geht das politische 
Interesse Englands durchaus auf den Frieden und die Aufrechterhaltung des 
heutigen status quo der Erde, d. h. die Aufrechterhaltung der englischen 
Weltherrschaft. Das Wort status quo hat also für England einen großen, ein- 
fachen Sinn. In den Verhandlungen über den sog. Garantiepakt kommt es 
für England darauf an, keine neuen Verpflichtungen zu übernehmen und 
darauf hinzuweisen, daß in der Völkerbundssatzung bereits das Höchst- 
maß englischer Verbindlichkeiten enthalten sei. 

Dasfranzösische Interesse am status quo richtet sich darauf, keines 
von den Rechten aufzugeben, welche der Vertrag von Versailles für Frank- 
reich und seine Verbündeten enthält. Dieser Vertrag hat ja die wesentliche 
Eigenschaft, ein Interventionsvertrag in dem spezifischen Sinne des Wortes 
zu sein, d. h. durch absichtlich unbestimmte Begriffe dem politisch und 
militärisch überlegenen Vertragsgegner ständige Interventionen zu ermög- 
lichen. Das berühmte Recht auf Sanktionen ist nur ein Anwendungsfall 
dieser systematischen Interventionstechnik. Es kommt für Frankreich dar- 


Der Status quo und der Friede 39 


auf an, für die sehr weitgehenden, bestehenden Möglichkeiten zusätzliche 
„Sicherheiten“, d. h, hier insbesondere eine Bindung der englischen Regie- 
rung zu schaffen. Für Frankreich heißt status quo unveränderte Beibehal- 
tung des Versailler Vertrages mit allen östlichen und westlichen Grenzen, 
mit einem vom Deutschen Reich getrennten Österreich, mit allen Einschrän- 
kungen der Souveränität Deutschlands, mit Okkupation, Entmilitarisierung, 
Sanktionen und Investigationen, vor allem aber mit der eigenartigen Ver- 
bindung, in welche die französische Politik die Besetzung der Rheinlande 
mit der militärischen Sicherheit Frankreichs gebracht hat. Es wurde schon 
erwähnt, daß die Verbindung der Besetzungsfrage mit der Entwaffnung 
Deutschlands von besonderer Tragweite ist, nicht nur militärisch, sondern 
für das ganze System der Verhandlungen über den status quo am Rhein. 
Die eigentliche Räumungsfrage ist, konkret gesprochen, immer die Frage 
der Räumung von Mainz, Erst wenn diese Frage aktuell wird, zeigt sich, 
was die bekannte Argumentation Frankreichs eigentlich bedeutet, welche 
Okkupation und Sicherheit und umgekehrt Sicherheit und Okkupation des 
linken Rheinufers miteinander identifiziert und immer wieder geltend 
macht, daß Frankreich auf die Abtrennung der Rheinlande nur deshalb 
verzichtet habe, weil ihm ein Garantievertrag mit den Vereinigten Staaten 
und mit England in Aussicht gestellt wurde, daß diese Voraussetzung nicht 
eingetreten und deshalb die Frage der Räumung der besetzten Gebiete mit 
den Räumungsfristen des Versailler Vertrages nicht erledigt seit. 

Für Frankreich ist also status quo — Versailler Vertrag. Politisch be- 
deutet das: Aufrechterhaltung der militärischen und politischen Hegemonie 
Frankreichs auf dem europäischen Kontinent; Aufrechterhaltung der mili- 
tärischen und politischen Überlegenheit eines bewaffneten Volkes von 
vierzig Millionen Menschen über ein unbewaffnetes von sechzig Millionen; 
eines bewaffneten Volkes mit abnehmender Geburtenzahl über ein unbe- 
waffnetes stark wachsendes Volk, dessen Industrie vergebens einen Ausweg 
sucht. 

Das deutsche Interesse am status quo ist im Vergleich sowohl zu dem 
englischen wie zu dem französischen etwas sehr Bescheidenes, ja geradezu 
Erbärmliches. Es ist das Interesse, wenigstens zu verhindern, daß keine 
neuen Verpflichtungen eintreten und nicht durch die einseitige Auslegung 


ı Eine juristische Unterscheidung aus der völkerrechtlichen Lehre vom Garantie- 
vertrag könnte hier aufklärend wirken und manche Mißverständnisse der Tages- 
presse beseitigen. Das Wort „Garantievertrag“ hat eine doppelte Bedeutung; es be- 
zeichnet entweder den sogenannten Garantievertrag im eigentlichen Sinne, bei welchem 
die Garantie eines bestimmten Zustandes der wesentliche Inhalt des Vertrages ist und 
die Garantie unabhängig von andern Verträgen eine selbständige Bedeutung 
hat; oder aber den sogenannten akzessorischen Garantievertrag, bei welchem 
die Garantie nur als Sicherungsmittel zur ALL na lnE vertraglicher Pflichten einem 

ertrage hinzugefügt wird. Offenbar geht das Bestreben Frankreichs dahin, 
aus dem von Deutschland vorgeschlagenen Garantievertrag ein blofes Akzessorium 
der Friedensverträge zu machen, während der deutsche Norscllen ine selbständige 
Garantie im Auge hat. Für diese wichtige, in den schwebenden Erörterungen über 
den „Garantiepakt“ leider kaum beacdhtete Unterscheidung ist die Pariser Doktor- 
these von M. Milovanovitch, 1888, die eingehendste völkerrechtliche Behandlung der 
Garantieverträge, heute noch von großem Interesse und geschichtlich sehr Ichrreich. 


40 Der Status quo und der Friede 


der unbestimmten Begriffe des Versailler Vertrages immer neue Lasten und 
Erschütterungen entstehen. Es ist das Interesse, wenigstens die Währung 
stabil zu halten und vor neuen Sanktionen, Repressalien und anderen Be- 
lastungen zu schützen. Es ist ein Interesse, das nicht, wie der englische Ge- 
sichtspunkt, die ganze Erde oder, wie der französische, wenigstens Europa 
überschaut, sondern ein auf den nächsten Augenblick und die nächste Atem- 
pause gerichtetes Interesse eines vor allem an seiner Industrie interessierten 


Volkes. 


Im Schnittpunkt des Weltinteresses von England und des kontinentalen 
europäischen Interesses von Frankreich stehen Deutschland und insbeson- 
dere die Rheinlande. In dieser Lage kann ganz Deutschland und können 
insbesondere die Rheinlande herabsinken zum bloßen Ausgleichsobjekt 
zwischen jenem englischen und diesem französischen Interesse. Das ist der 
politische status quo Deutschlands und der status quo am Rhein. Jede 
Legalisierung dieses Zustandes würde den Objektcharakter verewigen. 


* %” 
* 

Bei der großen Verschiedenheit der Vorstellungen vom status quo ist 
es eigentlich erstaunlich, daß man sich auf diesen Status zu einigen sucht 
und glauben kann, in einem solchen Begriff eine gemeinsame, einigende 
Grundlage zu haben. Wie konnte gerade dieser Begriff heute zu solcher Be- 
deutung gelangen? Das Wort bezeichnet doch zunächst nur ein Faktum, 
einen bloß tatsächlichen Zustand, wenn sich auch bei näherer Betrachtung 
herausstellt, daß man hier die Sachlage nicht von der Rechtslage trennen 
kann. Als die Koalition der europäischen Mächte Napoleon I. besiegt hatte, 
sprach man von Legitimität und meinte damit für die außenpolitische 
Situation ebenfalls eine Garantie des status quo. Die berühmten Diplomaten 
der Heiligen Allianz waren nicht edler gesinnt als die Staatsmänner der 
heutigen Demokratien. Aber sie sprachen wenigstens von Legitimität und 
garantierten nicht ein bloßes Faktum, eine bloß tatsächliche politische 
Situation, sondern einen Zustand, den man für normalhielt. Man garan- 
tierte sich gegenseitig eine außenpolitische Ordnung und war klug genug 
zu wissen, daß die Voraussetzung jeder außenpolitischen Ordnung eine 
homogene innerpolitische Ordnung ist. Der dynastische Legitimitätsbegriff, 
auf welchem die innerpolitische Ordnung der Heiligen Allianz beruhte, ging 
in den demokratischen Revolutionen der folgenden Generation zugrunde. 
Aber selbstverständlich versucht jeder Sieger, dem durch den Sieg erreichten 
politischen Zustand die Garantie der Legitimität zu geben. Der Vertrag von 
Versailles bestätigt diese Erfahrung. In dem Bestreben, die politische Aus- 
nutzung der Niederlage des Gegners zu legitimieren, geht er sogar weiter 
als jemals ein Vertrag der Weltgeschichte. Er benutzt die Idee des Völker- 
bundes und die in allen Ländern verbreiteten pazifistischen Gefühle und 
Ideen, um eine besonders radikale Art von Legitimierung zu erreichen. Die 
pazifistischen Bemühungen, die sich an diesen Vertrag anschließen, insbeson- 
dere der Versuch einer Beilegung aller Konflikte durch ein schiedsrichter- 


Der Status quo und der Friede 41 


liches Verfahren, die merkwürdige Juridifizierung der Politik und ähnliche 
als große Fortschritte auf dem Wege von der Macht zum Recht gefeierten Er- 
scheinungen können ja nur ein Ergebnis haben: den Zustand, den der Ver- 
trag von Versailles geschaffen hat, zu legitimieren. Der Ruf nad der Herr- 
schaft des Rechts, der etwas sehr Sympathisches und Ideales hat, bekommt 
hier einen höchst gefährlichen politischen Sinn, nämlich den der Legiti- 
mierung eines sehr problematischen Zustandes. Daß alle internationalen 
Meinungsverschiedenheiten künftig im Wege eines justizförmigen Ver- 
fahrens beigelegt werden sollen, bedeutet nur, daß diejenigen, welche nach 
den bestehenden Verträgen im Recht sind, dauernd im Recht bleiben. Die 
Garantie, welche sich die Mächte der Heiligen Allianz gegenseitig gaben, 
war eine bescheidene und vernünftige Sache im Vergleich zu der phan- 
tastischen Juridifizierung, die heute den Sieger legitimieren soll. Gelingt 
es wirklich, auf diese Weise jeden Krieg zu beseitigen, so hat der Stärkere 
nicht nur die Macht und den Besitz, sondern auch das Recht, und es wird 
etwas Schlimmeres geben als Kriege: die justizförmige Beseitigung des 
politischen oder wirtschaftlichen Gegners der nicht in einem Kriege besiegt, 
sondern in einem Prozef zum Tode verurteilt und exekutiert wird. 


Es ist sehr merkwürdig, daß gerade in einer Zeit rapider Veränderungen 
und technischer Fortschritte der status quo garantiert werden soll. Es ist 
seltsam, daß ein Zeitalter, dessen Denken von den Vorstellungen ewigen 
Werdens, ewigen Fließens und substanzlosen Funktionierens ganz be- 
herrscht ist, gerade auf politischem Gebiete einen bestehenden Zustand 
stabilisieren möchte. Das ist schon an sich etwas Widerspruchsvolles, aber der 
eigentliche Widerspruch liegt noch tiefer. Woher entsteht — um diese Frage 
zu wiederholen — das Bedürfnis nach einer Garantie des status quo? Dar- 
aus, daß der Wunsch nach Ruhe, Frieden und Gerechtigkeit sich mit der Un- 
fähigkeit verbindet, ein rechtliches Prinzip, ein Legitimitätsprinzip, zu 
finden. Man kann nur einen Rechtszustand garantieren, nicht etwas bloß 
Faktisches, und auch den Rechtszustand nur, wenn er alsnormalempfun- 
den wird. Ist dem aber so — man kann es vernünftigerweise nicht be- 
streiten —, so erscheint der innere Widerspruch in dem moralischen Zu- 
stand des heutigen Europa als etwas Schreckliches. Die faktisch bestehenden 
Zustände sind so unbefriedigend, so abnorm und infolgedessen so wenig 
stabil, daß die Sehnsucht nach Stabilität täglich stärker wird. Aus der Sehn- 
sucht nach Frieden und Stabilität entsteht die Forderung einer Garantie 
des status quo, d.h. einer Stabilisierung. Aber die Stabilisierung des gegen- 
wärtigen Zustandes würde gerade diesen unbefriedigenden, jeder Stabili- 
tät ermangelnden Zustand stabilisieren, und das Ergebnis wäre, daß man 
durch eine künstliche Verewigung und Legalisierung nicht etwa Ruhe und 
Frieden, sondern neue Konflikte, neue Verschärfung der Gegensätze und 
eine Verewigung der mangelnden Stabilität erreichte. Ein gefährlicher, für 
ganze Völker vielleicht tödlicher Zirkel! Das ist das Fatale dieses ganzen 
Systems der Legalisierung und Juridifizierung des status quo. Man sagt uns: 
Die Garantie des status quo ist der Friede. Gewiß, der Friede, sogar der 


42 Der Status quo und der Friede 


Friede, nämlich der Friede von Versailles. Ein auf dieser Basis stabilisierter 
status quo ist ebenso problematisch wie jener Friede selbst problematisch 
ist, Auch hier zeigt sich die Fülle von inneren Widersprüchen, von denen 
die politische und moralische Lage Europas heute beherrscht ist. Wenn der 
status quo nicht der Friede ist, wie kann seine Garantierung den Frieden 
herbeiführen? Die Sehnsucht nach dem Frieden entspringt doch gerade der 
Friedlosigkeit des bestehenden Zustandes. Den müden und gequälten Men- 
schen, die vor allem Ruhe und Frieden suchen, wird eine Garantie ver- 
sprocen, die nichts garantiert als die Ursache aller Unruhe und Fried- 
losigkeit. 

Die europäischen Völker haben im Laufe des letzten Jahrhunderts von 
mancherlei gehört, daß es der Friede sein soll: die Heilige Allianz war der 
Friede; das französische Kaiserreich unter Napoleon Ill. war der Friede; 
dann hörten wir während des Krieges: die Demokratie ist der Friede; wir 
hörten: der Völkerbund ist der Friede, und hören jetzt: die Garantie des 
status quo ist der Friede. Aber wenn der status quo nicht selbst schon der 
Friede ist, so ist seine Garantie etwas Schlimmeres als ein Krieg, nämlich 
die Legalisierung eines unerträglicıen Zwischenzustandes von Krieg und 
Frieden, in welchem der politisch Mächtige dem politisch Schwachen nicht 
nur das Leben, sondern auch sein Recht und seine Ehre nimmt. 


5. Das Doppelgesicht des Genfer Völkerbundes (1926) 


Die Kernfrage des Genfer Bundes ist, ob er den status quo von Ver- 
sailles legitimiert, und das ist wiederum davon abhängig, ob diese Ver- 
einigung zahlreicher Staaten als ein wirklicher Bund betrachtet werden 
muß. Fragt man nach dem Kennzeichen des wirklichen Bundes, nach 
Garantie und Homogenität und nach den konkreten Prinzipien für diese 
Garantie und für das Mindestmaß von Gleichartigkeit, so erhält man keine 
Antwort. Der berühmte deutsche Kommentar zur Völkerbundssatzung von 
Schücking und Wehberg spricht davon, daß der Genfer Völkerbund einen 
„Januskopf“ habe, dessen eines Antlitz die Züge des „imperialistischen“ 
Zeitalters trage, aus dem der Weltkrieg geboren sei, dessen anderes Antlitz 
aber beherrscht werde von den Zügen des Solidarismus, von dem allein die 
Rettung der Zukunft kommen könne. „Gelingt es nicht, ihn in Kardinal- 
punkten aus- und umzugestalten, so wird er allerdings dem Schicksal der 
Heiligen Allianz verfallen“. Aber von der Heiligen Allianz könnte der 
Völkerbund lernen, daf kein Bund ohne Legitimitätsprinzip bestehen kann, 
und einen „Januskopf“ hat er nicht nur in seiner Mischung von Vorkriegs- 
und Nachkriegsideen, sondern in etwas vielleicht viel Gefährlicherem, näm- 
lich darin, daß er es absichtlich im unklaren läßt, wieweit er ein echter 
Bund ist oder nicht und wieweit infolgedessen die unvermeidlichen Konse- 
quenzen des Bundescharakters zur Anwendung kommen. Auf diese Weise 
ist es möglich, daß französische Juristen den Artikel 10 der Völkerbund- 
satzung so auslegen, als seien darin alle grundlegenden Garantien des 
echten Bundes gegeben, während sie den Artikel 19, der Änderungsmög- 
lichkeiten vorsieht, so behandeln, als habe das Genfer Gebilde mit einem 
wirklichen Bunde nichts zu schaffen; deutsche Pazifisten dagegen versuchen 
die in Artikel 10 enthaltene Garantie zu beschränken und dafür dem 
Artikel 19 eine große Anwendungsmöglichkeit zu geben. Es besteht nun die 
große Gefahr, daß der Genfer Völkerbund von Fall zu Fall verschiedenen 
Staaten ein verschiedenes Gesicht zeigt und sich absichtlich nicht entscheidet, 
sondern bald die Haltung eines wirklichen Bundes annimmt, mit allen dazu 
gehörigen Ansprüchen auf Garantie und Gleichartigkeit und mit allen 
Interventionsmöglichkeiten, bald aber nur als Büro, als praktisch brauch- 
bare Konferenz- und Vermittlungsgelegenheit gelten will. So kann er aller- 
dings zwei Gesichter haben, eines nach Westen und ein anderes nach Osten. 
Er kann den westlichen Großmäcten gegenüber als dienstbereites, be- 
scheidenes Zweckgebilde vorsichtig und unverbindlich auftreten, während 
er einem schwachen und entwaffneten Staat das hoheitsvolle Antlitz 
strengen Rechtes zeigt und ihn, wenn er den politischen Interessen einer 


44 Das Doppelgesicht des Genfer Völkerbundes 


Großmacht im Wege steht, justizförmig exekutiert. Die weitere Gefahr 
liegt darin, daß in dieser Unklarheit der Schein des Rechts und der Rechts- 
förmigkeit auf politische Gegensätze ausgedehnt wird, die sich einem 
formalen Verfahren entziehen. Nach schlimmen Erfahrungen fürchten alle 
Freunde des Rechtes nichts mehr als politische Prozesse und die Politisie- 
rung der Justiz. Man hat nicht nur aus praktischen und theoretischen Grün- 
den der Gewaltenteilung die politische Gewalt von der richterlichen unab- 
hängig gemacht', sondern hält auch gerade im Interesse der Rechtspflege 
den Richter von der Politik fern und sucht die schwere Gefährdung, die dem 
Ansehen des Rechts durch solche Prozesse droht, sorgfältig zu vermeiden. 
Würde nun die Beilegung aller internationalen Gegensätze dadurch organi- 
siert, daß man die Staaten einem justizförmigen oder wenigstens einem 
formalisierten Verfahren unterwirft, so wäre, wenn wirklich alle sich unter- 
werfen, dem Völkerrecht die Aufgabe zugemutet, ohne klare Prinzipien 
und ohne feste Regeln die furchtbarsten Konflikte im Namen des Rechts zu 
entscheiden. Die Behandlung der Mossulfrage ist hier ein bedenklicher 
Präzedenzfall. Die politische Justiz würde ein neues Gebiet von großer, 
phantastischer Ausdehnung erhalten, und es gäbe politische Prozesse, die 
das Unrecht solcher Justiz zu den ungeheuren Dimensionen weltpolitischer 
Gegensätze steigerten. Wer dürfte es wagen, diese schlimmste Gefährdung 
des Rechts im Namen des Rechts zu versuchen? 

Das ist die Lage, in der Deutschland dem Genfer Völkerbunde beitritt. 
Es begibt sich damit in eine internationale Verbindung, von der einige 
vieles Nützliche erwarten, andere Schädliches befürchten. Aber niemand 
darf sich darüber täuschen, daß bis heute die Kernfrage des Völkerbundes 
absichtlich noch offengelassen und der Bundescharakter dieser Einrichtung 
noch nicht bestimmt ist. Das lose Gefüge mancherlei internationaler Be- 
ziehungen, das heute noch als ein vieldeutiges, jeder beruhigenden Aus- 
legung zugängliches Kompositum erscheint, kann morgen vielleicht ein 
straffes System werden und alle Konsequenzen eines echten Bundes und 
echter Solidarität entfalten. Es wird gut sein, sich darüber klarzuwerden, 
denn wenn Deutschland Mitglied des Völkerbundes ist, muß es auch in der 
Lage sein, bei solchen fundamentalen Veränderungen oder Festlegungen 
gleichberechtigt mitzuwirken. Sonst bedeutet seine Mitgliedschaft im 
Völkerbund die Verewigung seiner Niederlage, und sein Eintritt in den 
Bund wäre nur die Ergänzung zu der horrenden und beispiellosen Ab- 
lieferung seiner Waffen: die weniger sinnfällige, aber nicht weniger folgen- 
reiche Ablieferung seiner Rechte. 


ı Rudolf Smend, Die politische Gewalt im Verfassungsstaat und das Problem 


der Staatsform, Festgabe der Berliner juristishen Fakultät für Wilhelm Kahl, 
Tübingen 1933, 


Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson“ 45 


6. Zu Friedrich Meineckes ‚‚Idee der Staatsräson“ (1926) 


Die Eigenschaften und Vorzüge, auf denen der Ruhm dieses Werkes’ 
beruht, halten in einer ganz besonderen Weise die Kritik von ihm fern. 
Nicht nur weil die große Leistung, der Reichtum an historischen Einsichten 
und Erkenntnissen und der Überblick über vier Jahrhunderte politischen 
Denkens eher die höchste Bewunderung als eine Kritik nahelegen, sondern 
auch deshalb, weil gerade die charakteristischen Eigenschaften des Buches: 
psychologische Feinheit, vorsichtig abwägendes Verständnis für gegen- 
teilige und widersprechende Ansichten und vor allem die Ablehnung einer 
begrifflichen Fixierung — jedem Versuch einer Kritik zuvorkommen. Was 
könnte man Neues zum Thema des Buches sagen, was dieser grenzenlos 
vielseitige Kenner der Jahrhunderte nicht bereits vorweggenommen hätte 
und was nicht sofort seinen Platz fände in dem Mosaik der tausend 
Nuancen, in denen seine „Idee der Staatsräson“ lebt? 

„Der reiche Inhalt der Idee der Staatsräson läßt sich nicht in die engen 
Fesseln einer begrifflichen Definition schlagen“ (S. 259). Natürlich wird 
wiederholt gesagt, was unter dem Wort verstanden sein soll: Staatsräson 
ist bald dasselbe wie Machiavellismus, bald Machtpolitik, oder Macht- 
und Lebenswille der Staaten oder sogar „Zwangsläufigkeit im politischen 
Handeln“ (vgl. S. 569); Machtproblem und Machtpolitik sind nur die moder- 
nen Ausdrücke für Staatsräson (S. 511); im 19. Jahrhundert wird Staats- 
räson das innere Bewegungsgesetz des Staates als einer Individualität 
(S. 489) usw. Aber jede begriffliche Festlegung ist sorgfältig vermieden. 
Dadurch wird die Möglichkeit gewonnen, eine Vorstellung durch vier Jahr- 
hunderte hindurch zu verwerten und an ihr ein großes Material zu orien- 
tieren. Andererseits wird allerdings auch auf die Intensität eines entschei- 
denden und deshalb ordnenden und gruppierenden Begriffes verzichtet und 
damit auf einen Aufbau im eigentlichen Sinne. Fine geistesgeschichtliche 
Darstellung kann ihre Struktur nur durch Begriffe erhalten. Es mag 
„Rationalismus“ sein, mit Begriffsschablonen zu arbeiten; es ist ein auf dem- 
selben Niveau verbleibender Irrationalismus, jede Begrifflichkeit zu ver- 
meiden. Der Verzicht auf den Begriff enthält nicht nur einen Verzicht auf 
jede Spannung dialektischer Entwicklung, wie sie bei Hegel und den be- 
deutenderen Hegelianern einen oft gewaltigen Aufbau ermöglicht, sondern 
auf eine strenge Architektur überhaupt. Die Folge ist, daß die Struktur 
des Werkes sich lockert und schließlich in einer Reihe von Essays und Por- 
träts eine Reihe von Autoren geschildert wird, die vom 16. bis 19. Jahr- 
hundert das Thema Staatsräson und Machtpolitik in mancherlei Variatio- 
nen behandelt haben. 

Der Verzicht auf Begrifflichkeit und Architektur ist aber wiederum nicht 
so entschieden, daß jede innere Linie fehlte, die zahlreichen, um die ‚Idee 
der Staatsräson“ sich bewegenden Meinungen und Ansichten in einem 


! Friedrich Meinecke, Die Idee der Staatsräson in der neueren Geschichte. München 
und Berlin (Oldenbourg) 1924. 


46 Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson“ 


chaotischen Gewimmel durcheinanderliefen und höchstens durch die Reihen- 
folge der Jahrhunderte eine gewisse Übersichtlichkeit entstände. Es läßt 
sich vielmehr eine einfache Linie erkennen, die vom 16. zum 19. Jahrhundert 
geht, von Machiavelli zu Ranke und Treitschke, vom Absolutismus zum 
Nationalstaat, wobei Machiavelli, Friedrich der Große und Hegel „als die 
drei markantesten Gipfel“ hervorragen (S. 456). Es wird sogar von einem 
„Fortschritt“ in der Lehre von der Staatsräson gesprochen“ (S. 481). Wäh- 
rend im 16. Jahrhundert nur ein erster Hauch historischen Denkens, nur die 
erste Ahnung der geistigen Persönlichkeit des Staates zu verspüren ist, sieht 
der „neue“ Historismus, die „neue“ Staatsräson die großen und mächtigen 
Individualitäten der Geschichte. Die Idee der Staatsräson wird dadurch 
„nichts anderes als die individuelle Idee des Staates, die das Individuum des 
einzelnen Staatsmannes beherrscht“ ($. 482). Die alte Staatsräson dachte 
abstrakt, rationalistisch, generell, mechanisch; sie setzte eine immer gleiche 
menschliche Natur voraus. Die neue entdeckt das konkrete, individuelle 
Leben der einzelnen Staaten. Den Wendepunkt bezeichnet die Philosophie 
des deutschen Idealismus; sie hat die wesentlichen Ideen der Identität von 
Natur und Geist, Politik und Moral, und die Individualität der Staaten 
und Völker gefunden. Hier ist also eine Linie, eine Entwicklung, sogar ein 
Fortschritt. Doch kann man nicht sagen, daß das Werk auf dieser Linie be- 
ruhe. Es ist nicht so, als steigere sich in Hegelischer Weise der Aufbau, je 
mehr es zur Gegenwart hingeht und als gipfele die Entwicklung in der 
Gegenwart oder wenigstens in der Staatsidee des 19. Jahrhunderts. Gewiß 
ist Ranke mit besonderer Feinheit, ja Innigkeit behandelt; er ist die Figur 
des Werkes, welcher der Autor als Historiker offenbar am nächsten ver- 
wandt ist. Aber das begründet noch keine Steigerung oder Kulmination 
des Werkes selbst. Die Linie, die vom alten Machiavellismus zum neuen 
historischen Wissen um die Individualität des Staates gezogen wird, be- 
zeichnet, wenn ich so sagen darf, nur das Minimum von Entwicklung, ohne 
das es nun einmal in einer geschichtlichen Darstellung nicht geht. Im 
übrigen liegt der Grundgedanke des Werkes in etwas anderem. Er schließt 
die Vorstellung einer fortlaufenden Entwiclungslinie ebenso wie die einer 
dialektischen Steigerung aus und enthält einen in Gegensätzen balan- 
cierenden moralischen Dualismus. 
Dieser Dualismus erscheint bald als der Gegensatz von Sein und Sollen, 
bald von Macht und Sittlichkeit, bald in anderen Gestalten. Jedenfalls wird 
die Idee der Staatsräson von ihm beherrscht. Doch handelt es sich nicht um 
den Gegensatz von Regel und Ausnahme in dem Sinne, daß eine geltende 
Regel, etwa das jus commune oder ein allgemeines Moralgebot aus Rück- 
sichten einer „Staatsräson“ durchbrochen und diese Ausnahme dann im Hin- 
blick auf die besonders geartete Situation oder den Notfall gerechtfertigt 
würde. Solche Konstruktionen sind in der Geschichte der Lehre von der 
Staatsräson sehr häufig. Sie beruhen auf dem Gegensatz von normalen und 
abnormen Fällen. Wo sie auftauchen — besonders in der Literatur des 16. 
und 17. Jahrhunderts —, werden sie als „logisch-juristisch“ bezeichnet (z, B. 


Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson“ 47 


S. 151, 165, 382) und die Abneigung des Autors gegen das Logisch- Juristische 
ist offenbar so groß, daß dieses Prädikat genügt, um derartige Konstruk- 
tionen und die Bücher, die sich mit ihnen beschäftigen, anscheinend grund- 
sätzlich zu ignorieren. Aber die Konstruktion der „Ausnahme“ hätte ihm 
die ganze Problematik seines „individuellen Lebensgesetzes“ und seiner 
„individuellen Staatsräson“ zeigen können, weil ein solches individuelles 
Gesetz natürlich keine Ausnahme kennt, wie das „allgemeine Moralgebot“, 
zu welchem das Buch sich ebenfalls schließlich bekennt. Mir scheint die 
Frage nach der Normalität oder Abnormität der konkreten Situation von 
grundlegender Bedeutung zu sein. Wer davon ausgeht, dafl ein abnormer 
Zustand vorliegt — sei es nun, daß er die Welt in einer radikalen Ab- 
normität erblickt, sei es, daß er nur eine besondere Situation für abnorm 
hält — wird das Problem von Politik, Moral und Recht anders lösen, als 
wer von ihrer prinzipiellen, nur durch kleine Störungen getrübten Norma- 
lität überzeugt ist. Ob man den Menschen für von Natur gut oder von Natur 
böse hält, ist in der staatstheoretischen Literatur meistens nur eine Um- 
schreibung oder eine besondere Anwendung dieses fundamentalen Gegen- 
satzes. Aus der Annahme der abnormen Situation ergeben sich besonders 
geartete, dezisionistische Konsequenzen, ergibt sich ein Sinn für Durch- 
brechungen, für eine, oberflächlicherweise sogenannte „Irrationalität“ (im 
Religiösen z. B. für die Lehre von der Prädestination), Anerkennung außer- 
ordentlichen Handelns und Eingreifens, wie des a deo excitatus, ferner Dik- 
tatur, aber auch Begriffe wie Souveränität und Absolutismus, also Vor- 
stellungen, die Meinecke mit seiner schlagwortartig erweiterten Staatsräson 
in Verbindung bringen will, die er aber in ihrer Besonderheit nicht beachtet. 
Sein Dualismus vermeidet sowohl diese metaphysisch-logische, wie die 
Juristische Seite des Problems und bleibt im Moralischen, d. h. in der libe- 
ralen Tradition des 18. und 19. Jahrhunderts, die zwar durch das große 
historische Verständnis für die Individualität jedes staatlichen Lebens 
modifiziert wird, aber dafür auch ihre widerspruchslose Einfachheit verliert. 
Zum Staat gehört, wie immer wieder betont wird, Macht. Aber die Macht 
soll sich in die Sphäre des Ethischen erheben und dort mit etwas ihrer 
Natur Fremdem, sogar Gegensätzlichem verbinden. „Kratos und Ethos zu- 
sammen bauen den Staat und machen Geschichte“ (S. 5). Der Gegensatz von 
Macht und Ethik ruft nun fast von selbst zahlreiche andere Gegensatzpaare 
hervor, geht in sie über, verbindet sich mit ihnen in den verschiedensten 
Kombinationen, und so spiegelt sich der in der Idee der Staatsräson liegende 
Dualismus in vielen Antithesen, von denen folgende zu erwähnen sind: 


I. Der moralische Dualismus 


Kratos -—— Ethos 

Staatsräson -- Sittliches Gebot 
Handeln — Denken 

Realität -—- Sittliche Forderung 
Politik -—- Moral 

Machtpolitik —  Sittlichkeit 


Egoistisches Interesse — Ethische Norm 


48 Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson“ 


I. Die rechtliche Seite des Dualismus 
Egoismus —  Vertragstreue 
Macht — Recht 
(Der Gegensatz von Staatsräson 
und Völkerrecht ist nur ein An- 
wendungsfall, vgl. S. 260 u. 520) 


Empirische Wirklichkeit — Naturrecht 

III. Die metaphysische Seite des Dualismus 
Natur —  Sittlichkeit 
Naturhafte Notwendigkeit — Sittengesetz 
Natur — Geist 
Natur — Kultur 
Schicksal — Vernunft 
Das Dunkle 
Dämonische, 
Vulkanische, — Das Rationale 
Irrationale, 
Leben 
Böse } — { Gut 
Teufel — | Gott 


Diese kurze Übersicht soll nicht etwa den Reichtum des Buches erschöpfen 
und die Fülle der Nuancen in Fesseln schlagen, sondern nur zeigen, daß die 
Grundanschauung des Werkes vieler verschiedener Erscheinungsformen 
fähig ist, aber doch immer auf der Spannung eines moralischen Dualismus 
beruht. Ausdrücklich wird der Versuch des deutschen Idealismus, dieGegen- 
sätze in einer Identitätsphilosophie aufzuheben, als etwas heute nicht mehr 
Mögliches behandelt. „Wir sagen heute, daß das Vernünftige wohl sein soll, 
aber nicht schlechthin ist. Die Kluft zwischen Sein und Sollen erscheint uns 
größer, die tragische Schuld der Machtkämpfe deshalb schwerer als dem 
älteren deutschen Idealismus, der die Offenbarung Gottes in der Geschichte 
nicht groß, gewaltig und umfassend genug sich vorstellen konnte 
und auch die Abgründe des Lebens von ihr beglänzt sah“ (S. 506). Es bleibt 
also beim Dualismus. Jene kurze Übersicht zeigt allerdings schon, daß eine 
große Zahl von Kombinationen, Verbindungen, Vertauschungen und Über- 
gängen möglich ist, zumal wenn jede begriffliche Abgrenzung prinzipiell 
vermieden wird. Auch sind Umstellungen aus einer Reihe in die andere 
möglich. Es gibt z. B. einen vernünftigen Egoismus, eine rationalistische 
Staatsräson (hier wird das Wort Rationalismus zur Kennzeichnung einer 
historischen Epoche), und innerhalb der Staatsräson kann selbst wieder ein 
Dualismus gefunden werden, weil sie in sich eine Natur- (und Nacht-) und 
eine Vernunftseite hat (vgl. S. 459). Daß gerade solche Verschlingungen und 
Verwicklungen einen Historiker wie Meinecke besonders interessieren, ist 
begreiflich. Nun liegt es für manche moderne Historiker sehr nahe, gegen- 
über den primitiven Gegensätzlichkeiten von Machiavellismus und Anti- 
machiavellismus, Macchtpolitik und Moral, die Gesichtspunkte der deut- 
schen Identitätsphilosophie, gegenüber dieser deutschen Identität wiederum 
die Berechtigung des Gegensatzes geltend zu machen, und so aus einem 
beständigen Wechsel des Standpunkts, einem ewigen Hin und Her, eine Art 
von Überlegenheit zu machen. Für Meineckes Buch trifft das aber nicht zu. 


Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson“ 49 


Es nimmt vielmehr am Schluß ausdrücklich Stellung, allerdings — wie hier 
bereits gesagt werden muft — nicht so, daf diese Stellung als ein notwen- 
diges Ergebnis des Gesamtwerkes, als eine conclusio erscheint. Die Lehre 
von einer besonderen Staatsmoral, „die selbst Troeltsch 1916 noch tiefsinnig 
nannte“, wird als irreführend bezeichnet (S. 533). Die Rettung der staat- 
lichen Individualität ist ein sittliches Recht, aber wenn sie „auf Kosten des 
allgemeinen Moralgebotes“ erfolgt, so ist das „tragische Schuld“ und „mit 
strenger Wahrung des allgemeinen Moralgebots“ zu beurteilen (S. 534). 
Gegenüber den deutschen Identitäts- und Individualitätsvorstellungen, ins- 
besondere gegenüber Hegel, der Machiavelli wieder zu Ehren brachte und 
den Machtgedanken zu stark sanktionierte, kommen wir also wieder „zu 
einem neuen Dualismus, der aber vollkommener und organischer sich zu 
sein bemüht, als der frühere“ (S. 536). — 

Das letzte Wort des Buches ist eine „gereinigte und wahrhaft weise 
Staatsräson“ (S. 537). Bei jedem Denker läßt sich ein Grundbild feststellen, 
das für seine geistige Eigenart charakteristisch ist. Beispiele solcher Bilder 
sind die Waage (die Balance), der Organismus (der wieder ein Baum, ein 
Tier oder ein menschlicher Organismus sein kann) oder mechanische Bilder, 
wie die Maschine; Bilder von der Arcitektur; die wiederum ganz anders 
gearteten Vorstellungen von Kampf und Schlacht usw. Die Lehre von diesen 
Bildern ist noch wenig entwickelt und leicht der Gefahr ausgesetzt, sich im 
Psychologischen oder einfach in plattester Romantik aufzulösen!. Aber den 
Wert eines charakterisierenden Moments wird man ihnen zubilligen müssen, 
besonders da, wo ein Werk auf einer dualistischen Spannung beruht. 
Lösungen wie Bestehenlassen des Dualismus brauchen notwendigerweise 
ein charakteristisches Bild. Für Meinecke dürfte das Bild von der Pendel- 
schwingung seine Grundeinstellung am besten verdeutlichen. Nach ihm 
stehen wir heute in einer Zeit, in welcher der Pendel von dem Macdt- 
gedanken und dem Monismus der deutschen Identitäts- und Individuali- 
tätsauffassung weg zu einem starken Dualismus von Politik und Moral 
schwingt. „Spätere Geschlechter mögen vielleicht wieder zu einer neuen 
Identitätsphilosophie zu gelangen suchen, und so mag sich die Pendel- 
schwingung zwischen dualistischer und monistischer Weltansicht immer 
wiederholen“ (S. 536). Zu diesem Dualismus — denn auch der Gegensatz 
von Monismus und Dualismus wird zu einem balancierenden Dualismus — 
gelangt der Autor aber nur deshalb, weil er durch die Betonung des Dualis- 
mus eine Schranke für die übermäßige Staatsräson zu finden hofft — ein 
etwas pädagogisch-moralischer Grund, der jedoch keineswegs gering zu 
schätzen oder unheroisch zu nennen ist, sondern an die Haltung der großen 
Zeit des Liberalismus erinnert. Am besten hat Gentz sie einmal zum Aus- 
druck gebracht, als er sagte, daß er sich immer auf die Seite stelle, die je- 
weils verkannt und mißachtet werde. Trotzdem bedeutet diese Haltung 

“ Insbesondere scheint es mir gefährlich, die organischen Bilder als Ausdruck 
„agrarischen“, die mechanischen als Ausdruck „industriellen“ Denkens zu behandeln; 


vgl. darüber die hübsche Auseinandersetzung bei Wyndham Lewis, The art of being 
ruled. London 1926, 5.32 ff. 


4 1682 


50 Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson“ 


einen sehr auffälligen Verzicht auf die rein historische Kontemplation, die 
sonst gerade die Stärke und den Reichtum des Buches ausmacht. 


"Das „allgemeine Moralgebot“ und das Völkerrecht, dessen Normen die 
Staatsräson unterworfen werden soll, sind nun leider keine unproblemati-' 
schen Größen, die am Ende eines von solchem historischem Wissen erfüllten 
Werkes als Schluß erscheinen könnten. Obwohl der Verfasser den „ver- 
hüllten und schwebenden Dualismus“ bei Ranke ablehnt, weil er „nicht die 
letzte mögliche Lösung des Problems bedeuten konnte“ (S. 487), und obwohl 
er sich mit persönlicher Entschiedenheit zum allgemeinen Moralgebot be- 
kennt, ergibt sich aus dem Werk keine Entscheidung. Das Problem liegt 
nämlich gar nicht in der inhaltlichen Normativität eines Moral- oder Rechts- 
gebotes, sondern in der Frage: Wer entscheidet? Die große staatsphilo- 
sophische Literatur des 17. Jahrhunderts, insbesondere Hobbes und Pufen- 
dorff, haben dieses quis judicabit ? immer betont. Meinecke spricht wohl da- 
von, daß es über den Staaten keinen Richter gibt (S. 505, vgl. auch S. 371, 
262), aber das Problem als solches ignoriert er, vielleicht aus Antipathie 
gegen alles, was an etwas Juristisches erinnert. In der Sache läßt es sich 
nicht ignorieren. Natürlich wollen alle nur Recht, Moral, Ethik und Frieden; 
keiner will Unrecht tun; aber die in concreto allein interessante Frage ist 
immer, wer im konkreten Fall darüber entscheidet, was rechtens ist; worin 
der Friede besteht; was eine Störung oder Gefährdung des Friedens ist, 
mit welchen Mitteln sie beseitigt wird, wann eine Situation normal und 
„befriedet“ ist usw. Dieses quis judicabit zeigt, daß innerhalb des Rechts 
und des allgemeinen Moralgebots wiederum ein Dualismus steckt, der 
diesen Begriffen die Fähigkeit nimmt, als einfache Gegensätze der „Macht“ 
entgegenzutreten und zu ihr in einer Pendelschwingung sich zu bewegen. 
Das Recht, insbesondere das Völkerrecht, ist nämlich entweder einfach 
Legitimität des status quo und sanktioniert den bestehenden Besitzstand; 
dann dient es der Macht der Besitzenden. Oder es begründet Ansprüche der 
Nichtbesitzenden und erscheint dann als ruhestörendes, revolutionäres 
Prinzip. Dieses Problem der Legitimität des status quo und der normalen 
Situation, das ich öfters, zuletzt in meiner Schrift über „Die Kernfrage des 
Völkerbundes“ behandelt habe, sei hier nur angedeutet. Es muß den Aspekt 
des grundlegenden Dualismus von Kratos und Ethos völlig ändern. 


Ist so das allgemeine Moralgebot in sich nicht ohne weiteres überzeugend, 
so hat auch die Sanktionierung, die es bei Meinecke erhält, etwas Unent- 
schiedenes. Ein aus Gründen der Machtpolitik vorgenommener Verstoß 
gegen dieses Gebot wird als „tragische“ Schuld angesehen. Das mag sie sein; 
aber das ist keine Sanktion, sondern ein Übergang ins Ästhetische. „Tra- 
gisch“ ist keine Kategorie, die, wenn man einmal ein moralisches Gebot 
ernst nimmt, die letzte Antwort auf einen Konflikt geben könnte. Das Wort 
ist höchstens ein Ausdruck der inneren Problematik dieses moralischen Ge- 
botes selbst, eine Umschreibung tiefen Bedauerns und der Erschütterung, 
die aus der historischen Einsicht in die Ohnmacht des Gebotes oder in die 
Unvermeidlichkeit der Durchbrechung entsteht, aber es kann nicht der 


Zu Friedrich Meineckes „Idee der Staatsräson“ 51 


überzeugende Schluß eines Werkes sein, in welchem das Problem der 
Staatsräson von der moralischen Seite gestellt wird. Ein solches Wort be- 
deutet, daß das Buch kein letztes Wort hat. Eine nur historische Schilde- 
rung braucht allerdings auch kein letztes Wort zu haben. Anders aber ein 
Werk, das nun einmal den Standpunkt des Moralgebotes anerkannt hat. 
Vom historischen Interesse aus erhebt sich dann ein weiterer Zweifel. 
Ist die „Idee der Staatsräson“ wirklich ein geeigneter Grundgedanke, um 
eine umfassende Darstellung des Staats- und Machtproblems der letzten 
Jahrhunderte zu tragen? Ist sie nicht in ihrem spezifischen Sinn an eine be- 
stimmte Epoche, an den Absolutismus des 16. und 17. Jahrhunderts, gebun- 
den und für die folgenden Jahrhunderte zu wenig charakteristisch und 
zentral, als daß eine historische Darlegung sich an: diesem Begriff orien- 
tieren könnte? Der Gesamteindruck von Meineckes Buch macht diesen 
Zweifel noch stärker, obwohl die Frage an sich dem Historiker natürlich 
nicht unbekannt geblieben ist. Fast die Hälfte des Buches behandelt das 
Zeitalter des werdenden Absolutismus, besonders Machiavelli, Botero, 
Boccalini, Campanella, Richelieu, den Herzog Heinrich von Rohan, G. 
Naudet. Im zweiten Buch beherrscht Friedrich der Große das Interesse; das 
dritte enthält Essays über Hegel, Fichte, Ranke und Treitschke, von denen 
Fichte auf nur acht Seiten behandelt wird. Das Schwergewicht des Werkes 
ruht unverhältnismäßig stark auf der ersten Hälfte und dem Kapitel über 
Friedrich den Großen. Dem 19. Jahrhundert wird der Begriff der Staats- 
räson fremd, obwohl das Machtproblem in neuen Formen, insbesondere als 
„Imperialismus“ bestehen blieb und sich noch ungeheuer verschärfte. Eine 
Ideenverbindung wie Ratio Status ist eben doch zu fest an bestimmte Be- 
griffe gebunden, als daß sie sich für ganz verschiedene Jahrhunderte politi- 
schen Denkens zum gemeinsamen Orientierungspunkt eignete. Im Zeitalter 
der Kabinettspolitik hat die Politik eine andere „Vernunft“, einen anderen 
Sinn und einen anderen Stil als in einer demokratischen Zeit, deren Art 
Politik mindestens zur Hälfte Technik der öffentlichen Meinung ist. Und 
ebenso wie die Ratio ändert sich der Begriff des Staates. Die Wortgeschichte 
von Staat ist noch nicht geschrieben. Sie beginnt jedenfalls nicht erst mit 
Machiavelli. Lange vor dem 16, Jahrhundert war es der Sprache veneziani- 
scher Politik möglich, sogar schon vom „Leben unseres Staates“, von der vita 
nostri status zu sprechen. Aus den vielen „status“, die es gab, konnte sich 
ein status als der status hervorheben, ein Begriff, der von res publica 
und civitas, erst recht aber von Gemeinwesen oder Commonwealth zu unter- 
scheiden ist, und wesentlich einer Sphäre angehört, deren Besonderheit in 
Meineckes Buch kaum hervortritt, der Sphäre der Publizität im Gegen- 
satz zu allem Privaten und allem Ökonomischen. In die gleiche Sphäre ge- 
hören Begriffe wie Repräsentation, Person (zum großen Unterschied von 
Persönlichkeit oder gar Individualität), Dignitas und Ehre. Dieser status 
bedeutet die grundlegende und umfassende Einheit einer substantiellen, 
seinsmäßigen, wesentlich öffentlichen Ordnung, er hat die innere Rationali- 
tät eines Seins und will deshalb „in suo esse perseverare“. Dadurch bleibt 


4* 


52 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


er immer im Zusammenhang mit einem (man sagt heute in falscher Anti- 
these) statischen Ordnungsbegriff. Sobald sog. dynamische Vorstellungen 
irgendwelcher Art! herrschend werden, verliert der Begriff seinen Sinn. 
Dem ökonomisch-technischen Denken der Gegenwart erscheint er über- 
haupt unverständlich und „unsachlich“. Daher kann heute sogar sein An- 
spruch, in eminentem Sinne die soziale Einheit darzustellen, bestritten 
werden, wie das in der „pluralistischen“ Staatstheorie von Laski ge- 
schieht. Ich halte das zwar nicht für eine Staatstheorie, sondern für die Ne- 
gation einer solchen und für ein Symptom der Auflösung, aber ich darf ge- 
stehen, claß es mir interessanter und aktueller scheint als die Klischees der 
staatsrechtlichen Kompendien oder gar die Produkte der methodologischen 
Inflation. 

So sind wir von ratio und status heute weit entfernt. Für einen Histo- 
riker wie Meinecke konnte das nicht unbemerkt bleiben. Wenn er trotz- 
dem versuchte, die Idee der Staatsräson auch noch im 19. und sogar noch im 
20. Jahrhundert als Mittelpunkt seiner Darstellung beizubehalten, so war 
ihm das nur möglich, weil er den Begriff zu einer ganz allgemeinen Vor- 
stellung von Machtstreben, Machtpolitik und dergleichen erweiterte und 
ihn einem ebenso allgemeinen Moralgebot gegenüberstellte. Höchst auf- 
fällig, ja widerspruchsvoll. Denn nicht nur das Spezifische des Begriffes geht 
verloren — das hat den Verfasser ex professo niemals interessiert — son- 
dern auch die historische Individualität der Vorstellung. Es entfällt also 
gerade das, was der Historiker gegenüber dem generellen Moralismus 
früherer Jahrhunderte sonst immer betont und was die Überlegenheit der 
neueren deutschen Geschichtsschreibung ausmacht. So rächt sich der miß- 
achtete Begriff. Wenn wir ins Allgemeine gehen und von den historischen 
Besonderheiten absehen, dann ist nämlich die „gereinigte“ oder „wahrhaft 
weise“ Staatsräson schließlich nichts anderes, als die „gute“ Staatsräson, 
die schon im 16. und 17. Jahrhundert einer schlechten, cattiva ragione di 
stato entgegengesetzt wurde. 


7. Der Gegensatz von Parlamentarismus 
und moderner Massendemokratie (1926) 


I. Parlamentarismus 


In einer im Sommer 1923 erschienenen Abhandlung über den Parla- 
mentarismus habe ich Diskussion und Öffentlichkeit als die 
Prinzipien bezeichnet, in denen die Institution des Parlaments ihre geistige 
Grundlage hat. Die vielerörterte Krisis des Parlamentarismus beruht für 
eine ideengeschichtliche Betrachtung darauf, daß man heute, infolge der 

i Über den Gegensatz der statischen und der dynamischen Staats- und Regie- 


rungsformen: Rudolf Smend, Die politische Gewalt im Verfassungsstaat und das 
Problem der Staatsform. Tübingen 1923, S. 22. 


Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 53 


Entwicklung der modernen Massendemokratie, den Glauben an jene Prin- 
zipien verliert. Die Klassiker des politischen Liberalismus und Vorkämpfer 
des kontinentalen Parlamentarismus sahen noch mit voller Überzeugung 
in der öffentlichen Diskussion nicht nur ein Heilmittel gegen politische 
Korruption, sondern auch den moralischen Wert und die Überlegenheit 
des Parlaments. Der typische Vertreter dieses Glaubens ist Guizot, ein 
typischer Liberaler der Louis-Philipp-Zeit. Das Parlament ist für ihn der 
Platz; wo in öffentlicher Diskussion durch Argument und Gegenargument 
die Wahrheit und Richtigkeit am sichersten gefunden wird. Entfällt dieser 
Glaube, wird die öffentliche Diskussion zu einer nichtssagenden Formalität 
und verlegt sich die Entscheidung aller wesentlichen Tragen in geheime 
Sitzungen enger Komitees, so ist auch die geistige Grundlage des Parla- 
mentarismus entfallen. 


Soweit gegen diese Thesen ein sachlicher, nicht nur durch politische Be- 
fürchtungen bestimmter Einwand erhoben wurde — wie von Richard 
Thoma in einer ausführlichen, gedankenreichen Kritik im Archiv für 
Sozialwissenschaften, 1925, Bd. 53, S. 212ff. —, geht er dahin, daß ich die 
‚ geistige Grundlage des Parlamentarismus in ganz veralteten Gedanken- 
gängen finde, wenn ich Diskussion und Öffentlichkeit für die beiden wesent- 
lichen Prinzipien des Parlaments halte. Derartiges sei vielleicht vor einigen 
Generationen maßgebende Vorstellung gewesen, heute aber stände das 
Parlament längst auf einer ganz anderen Basis. Daß der Glaube an 
Öffentlichkeit und Diskussion heute als etwas Veraltetes erscheint, ist 
auch meine Befürchtung. Es fragt sich deshalb nur, welcher Art denn die 
neuen Ärgumentationen oder Überzeugungen sind, die dem Parlament 
seine neue geistige Grundlage geben. Natürlich ändern sich im Lauf der 
Entwicklung sowohl die Institutionen als auch die Ideen der Menschen. 
Ich sehe aber nicht, worin der heutige Parlamentarismus, wenn die Prin- 
zipien der Diskussion und der Öffentlichkeit wirklich entfallen, eine neue 
Grundlage finden könnte und weshalb die Wahrheit und Richtigkeit des 
Parlaments dann noch einleuchtend wären. Wie jede große Institution, so 
hat auch das Parlament besondere, eigentümliche Ideen zur Voraussetzung. 
Wer sie kennenlernen will, wird sich gezwungen sehen, auf Burke, 
Bentham, Guizot und J. St. Mill zurückzugehen, und wird dann feststellen 
müssen, daß nach ihnen, ungefähr seit 1848, wohl zahlreiche praktische 
Erwägungen, nicht aber neue prinzipielle Argumente vorgebracht worden 
sind. Im letzten Jahrhundert hat man das freilich kaum bemerkt, weil der 
Parlamentarismus mit der vordringenden Demokratie in enger Verbindung 
gleichzeitig vordrang, ohne daß beides genau unterschieden wurde!. Heute 


ı Ein ganz typisches Beispiel ist die Definition des Parlamentarismus in dem Buch 
des Senators Prof. Gaetano Mosca, „Teorica dei Governi e Governo Parlamentare“, 
2. Auflage, Mailand 1925 (1. Auflage 1883), S. 147; er versteht darunter eine Regie- 
rung, in welcher die politische Überlegenheit (la preminenza politica) im Staate 
Elementen zusteht, welche direkt oder indirekt aus einer Volkswahl hervorgehen. 
Auch die beliebte Gleichstellung von Repräsentativverfassung und Parlamentarismus 
enthält dieselbe Verwechslung. 


54 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


aber, nach dem gemeinsamen Sieg, tritt der Gegensatz zutage und kann 
der Unterschied von liberal-parlamentarischen und massendemokratischen 
Ideen nicht länger unbeachtet bleiben. Man wird sich also mit jenen, wie 
Thoma sich ausdrückt, „verschimmelten“ Größen beschäftigen müssen, weil 
nur aus ihren Gedankengängen heraus das Spezifische des Parlamentaris- 
mus zu erkennen ist und nur bei ihnen das Parlament den Charakter einer 
eigenartig fundierten Institution erhält, die sowohl gegenüber den Konse- 
quenzen der unmittelbaren Demokratie als gegenüber Bolschewismus und 
Fascismus eine geistige Überlegenheit wahren kann. Daß der heutige 
parlamentarische Betrieb das kleinere Übel ist, daß er immer noch besser 
sein wird als Bolschewismus und Diktatur, daß es unabsehbare Folgen 
haben würde, wenn man ihn beseitigt, daß er „sozial-technisch“ eine ganz 
praktische Sache ist, alles das sind interessante und zum Teil auch richtige 
Erwägungen. Aber es ist nicht die geistige Grundlage einer besonders 
gearteten Institution. Der Parlamentarismus besteht heute als Regierungs- 
methode und politisches System. Wie alles, was besteht und erträglich 
funktioniert, ist er nützlich, nicht mehr und nicht weniger. Es läßt sich 
vieles dafür geltend machen, daß es so wie heute immer noch besser geht 
als bei unerprobten andern Methoden und daß ein Minimum von Ordnung, 
wie es heute doch tatsächlich vorhanden ist, durch leichtsinnige Experimente 
gefährdet würde. Derartige Überlegungen wird jeder verständige' Mensch 
durchaus gelten lassen. Aber sie bewegen sich nicht in der Sphäre eines 
prinzipiellen Interesses. So anspruchslos wird doch wohl niemand sein, 
daß er mit einem „Was sonst?“ eine geistige Grundlage oder eine moralische 
Wahrheit für erwiesen hielte. 

Alle spezifisch parlamentarischen Einrichtungen und Normen erhalten 
erst durch Diskussion und Öffentlichkeit ihren Sinn. Das gilt insbesondere 
von dem verfassungsmäßig heute offiziell noch anerkannten, wenn auch 
praktisch kaum noch geglaubten Grundsatz, daß der Abgeordnete von 
seinen Wählern und seiner Partei unabhängig ist; es gilt von den Vor- 
schriften über Redefreiheit und Immunität der Abgeordneten, über die 
Öffentlichkeit der Parlamentsverhandlungen usw. Diese Einrichtungen 
werden unverständlich, wenn das Prinzip der öffentlichen Diskussion 
keinen Glauben mehr findet. Es ist nicht so, als könnte man einer Insti- 
tution nachträglich beliebige andere Prinzipien unterschieben, und wenn 
ihre bisherige Grundlage entfällt, irgendwelche Ersatzargumente ein- 
fügen. Wohl kann dieselbe Institution verschiedenen praktischen Zwecken 
dienen und deshalb verschiedene praktische Rechtfertigungen erfahren. 
Es gibt eine „Heterogonie der Zwecke“, einen Bedeutungswandel der prak- 
tischen Gesichtspunkte und einen Funktionswandel der praktischen Mittel, 
aber es gibt keine Heterogonie der Prinzipien. Wenn wir zum Beispiel mit 
Montesquieu annehmen, daß das Prinzip der Monarchie die „Ehre“ ist, so 
läßt sich dieses Prinzip nicht einer demokratischen Republik unterschieben, 
ebensowenig wie sich auf dem Prinzip der öffentlichen Diskussion eine 
Monarcie fundieren läßt. Zwar scheint das Gefühl für die Besonderheit 


Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 55 


der Prinzipien zu schwinden und eine grenzenlose Unterschiebbarkeit für 
möglich gehalten zu werden. In der eingangs erwähnten Besprechung von 
Thoma ist das eigentlich der Grundgedanke aller Einwände, die er gegen 
meine Abhandlung erhebt. Aber leider verrät er keineswegs, welches denn 
die angeblich so zahlreichen, neuen Prinzipien des Parlamentarismus 
eigentlich sind. Er begnügt sich damit, in einem kurzen Hinweis von 
wenigen Worten „nur die Schriften und Reden von Max Weber, Hugo 
Preuß und Friedrich Naumann aus den Jahren 1917 ff.“ zu erwähnen. Was 
bedeutete der Parlamentarismus für diese gegen das kaiserliche Regie- 
rungssystem ankämpfenden deutschen Demokraten? Im wesentlichen und 
höchsten ein Mittel der politischen Führerauslese, einen sicheren Weg, 
politischen Dilettantismus zu beseitigen und die Besten und Tüchtigsten 
zur politischen Führerschaft gelangen zu lassen. Ob das Parlament tat- 
sählich die Fähigkeit besitzt, eine politische Elite zu bilden, ist sehr 
zweifelhaft geworden. Heute wird man wohl nicht mehr so hoffnungsvoll 
über dieses Ausleseinstrument denken; viele werden derartige Hoffnungen 
schon als veraltet ansehen, und das Wort „Illusionen“, das Thoma gegen 
Guizot gebraucht, könnte leicht auch jene deutschen Demokraten treffen. 
Was die zahlreichen Parlamente der verschiedenen europäischen und 
außereuropäischen Staaten an politischer Elite in Hunderten von Ministern 
ununterbrochen hervorbringen, rechtfertigt keinen großen Optimismus. 
Aber noch schlimmer und für jene Hoffnungen fast vernichtend: in manchen 
Staaten hat es der Parlamentarismus schon dahin gebracht, daß sich alle 
öffentlichen Angelegenheiten in Beute- und Kompromifobjekte von 
Parteien und Gefolgschaften verwandeln und die Politik, weit davon ent- 
fernt, die Angelegenheit einer Elite zu sein, zu dem ziemlich verachteten 
Geschäft einer ziemlich verachieten Klasse von Menschen geworden ist. 

Für eine prinzipielle Betrachtung ist das jedoch nicht entscheidend. Wer 
glaubt, der Parlamentarismus garantiere die beste politische Führerauslese, 
hat diese Überzeugung heute allerdings meistens nicht mehr als ideellen 
Glauben, sondern als eine nach englischen Vorbildern konstruierte, auf 
dem Kontinent zu erprobende, praktisch-technische Hypothese, die man 
vernünftigerweise sofort aufgibt, wenn sie sich nicht bewährt. Doch kann 
sic seine Überzeugung auch mit dem Glauben an Diskussion und Öffent- 
lichkeit verbinden, und dann gehört sie zur prinzipiellen Argumentation 
des Parlamentarismus. Das Parlament ist jedenfalls nur so lange „wahr“, 
als die öffentliche Diskussion ernst genommen und durchgeführt wird. 
„Diskussion“ hat hier aber einen besonderen Sinn und bedeutet nicht ein- 
fach Verhandeln. Wer alle möglichen Arten von Verhandeln und Ver- 
ständigung als Parlamentarismus und alles andere als Diktatur oder 
Gewaltherrschaft bezeichnet — wie M. J. Bonn in seiner „Krisis der 
europäischen Demokratie“ und auch R. Thoma in seiner obengenannten 
Besprechung —, umgeht die eigentliche Frage. Auf jedem Gesandten- 
kongrefi, jedem Delegiertentag, in jeder Direktorensitzung wird ver- 
handelt; ebenso wie zwischen den Kabinetten der absoluten Monarchen, 


56 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


zwischen ständischen Organisationen, zwischen Christen und Türken ver- 
handelt wurde. Daraus ergibt sich noch nicht die Institution des modernen 
Parlaments. Man darf die Begriffe nicht auflösen und das Spezifische der 
Diskussion nicht außer acht lassen. Diskussion bedeutet einen Meinungs- 
austausch, der von dem Zweck beherrscht ist, den Gegner mit rationalen 
Argumenten von einer Wahrheit und Richtigkeit zu überzeugen oder sich 
von der Wahrheit und Richtigkeit überzeugen zu lassen. Gentz — hierin 
noch von dem Liberalen Burke belehrt — formuliert es treffend: Das 
Charakteristische aller Repräsentativverfassungen (er meint das moderne 
Parlament zum Unterschied von ständischen Vertretungen) ist, daß die 
Gesetze aus einem Kampf der Meinungen (nicıt aus einem Kampf 
der Interessen) hervorgehen. Zur Diskussion gehören gemeinsame Über- 
zeugung als Prämisse, Bereitwilligkeit, sich überzeugen zu lassen, Un- 
abhängigkeit von parteimäßiger Bindung, Unbefangenheit von egoistischen 
Interessen, Heute werden die meisten eine solche Uninteressiertheit kaum 
für möglich halten. Aber auch diese Skepsis gehört zur Krise des Parla- 
mentarismus. Die eben erwähnten, offiziell noch geltenden Bestimmungen 
der parlamentarischen Verfassungen lassen deutlich erkennen, daß alle 
eigentümlich-parlamentarischen Einrichtungen diesen besonderen Begriff 
der Diskussion voraussetzen. Der überall wiederkehrende Satz zum Bei- 
spiel, daß jeder Abgeordnete Vertreter nicht einer Partei, sondern des 
ganzen Volkes und an keinerlei Anweisungen gebunden ist (auch die 
Weimarer Verfassung hat ihn in Artikel 21 aufgenommen), die typisch 
wiederkehrenden Garantien der Redefreiheit und die Vorschriften über 
die Öffentlichkeit der Sitzungen sind nur bei richtig verstandener Dis- 
kussion sinnvoll. Verhandlungen dagegen, bei denen es nicht darauf 
ankommt, die rationale Richtigkeit zu finden, sondern Interessen und 
Gewinnchancen zu berechnen und durchzusetzen und das eigene Inter- 
esse nach Möglichkeit zur Geltung zu bringen, sind natürlich aucdı von 
mancherlei Reden und Erörterungen begleitet, aber nicht im prägnanten 
Sinne Diskussion. Zwei Kaufleute, die sidı nach einem Konkurrenzkampf 
einigen, sprechen über die beiderseitigen wirtschaftlichen Möglichkeiten; 
jeder sucht selbstverständlich seinen Vorteil wahrzunehmen, und so 
kommen sie zu einem geschäftlichen Kompromiß. Die Öffentlichkeit ist bei 
dieser Art von Verhandlung ebenso unangebradht, wie sie bei einer wahren 
Diskussion vernünftig ist. Verhandlungen und Kompromisse hat es, wie 
gesagt, überall in der Weltgeschichte gegeben. Die Menschen wissen, daß 
es meistens vorteilhafter ist, sich zu vertragen, als zu streiten, und ein 
magerer Vergleich besser als ein fetter Prozeß. Das ist zweifellos richtig, 
_ nicht das Prinzip einer besonders gearteten Staats- oder Regierungs- 
orm. 

Die Lage des Parlamentarismus ist heute so kritisch, weil die Ent- 
wicklung der modernen Massendemokratie die argumentierende öffent- 
liche Diskussion zu einer leeren Formalität gemacht hat. Manche Normen 
des heutigen Parlamentsrectes, vor allem die Vorschriften über die Un- 


Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 57 


abhängigkeit der Abgeordneten und über die Öffentlichkeit der Sitzungen, 
wirken infolgedessen wie eine überflüssige Dekoration, unnütz und sogar 
peinlich, als hätte jemand die Heizkörper einer modernen Zentralheizung 
mit roten Flammen angemalt, um die Illusion eines lodernden Feuers 
hervorzurufen. Die Parteien (die es nach dem Text der geschriebenen Ver- 
fassung offiziell gar nicht gibt) treten heute nicht mehr als diskutierende 
Meinungen, sondern als soziale oder wirtschaftliche Machtgruppen ein- 
ander gegenüber, berechnen die beiderseitigen Interessen und Machtmög- 
lichkeiten und schließen auf dieser faktischen Grundlage Kompromisse 
und Koalitionen. Die Massen werden durch einen Propagandaapparat ge- 
wonnen, dessen größte Wirkungen auf einem Appell an nächstliegende 
Interessen und Leidenschaften beruhen. Das Argument im eigentlichen 
Sinne, das für die echte Diskussion charakteristisch ist, verschwindet. An 
seine Stelle tritt in den Verhandlungen der Parteien die zielbewußte 
Beredinung der Interessen und Machtchancen; in der Behandlung der 
Massen die plakatmäfßig eindringliche Suggestion oder — wie Walter Lipp- 
mann in einem sehr klugen, aber zu sehr im Psychologischen verhafteten 
amerikanischen Buche „Publie Opinion“, London 1922, sagt — das „Sym- 
bol‘“. Die Literatur zur Psychologie, Technik und Kritik der öffentlichen 
Meinung ist heute sehr groß?. Man darf deshalb wohl als bekannt voraus- 
setzen, daß es sich heute nicht mehr darum handelt, den Gegner von einer 
Richtigkeit oder Wahrheit zu überzeugen, sondern die Mehrheit zu ge- 
winnen, um mit ihr zu herrschen. Was Cavour als den großen Unterschied 
zwischen Absolutismus und konstitutionellem Regime bezeichnet, daß der 
absolute Minister befiehlt, der konstitutionelle denjenigen, der gehorchen 
soll, überzeugt, muß heute seinen Sinn verlieren. Cavour sagt ausdrücklich: 
„Ich (als konstitutioneller Minister) überzeuge davon, daß ich recht habe“, 
und nur in diesem Zusammenhang tut er den berühmten Aussprud: „La 
plus mauvaise des Chambres est encore preferable & la meilleure des Anti- 
chambres.“ Heute erscheint das Parlament eher selbst als eine riesige 
Antichambre vor den Bureaus oder Ausschüssen unsichtbarer Machthaber. 
Heute wirkt es wie eine Satire, wenn man den Satz von Bentham zitiert: 
„Im Parlament tıcffen sich die Ideen, die Berührung der Ideen schlägt 
Funken und führt zur Evidenz.“ Wer erinnert sich noch der Zeit, da Pre- 


ı Ein kürzlich erschienenes, interessantes und witziges, trotz aller literarischen 
und gedanklichen Sprünge sehr beachtenswertes Buch, Wyndham Lewis, „The art of 
being ruled“, London (Chatto und Windus) 1926, erklärt diesen Übergang vom In- 
tellektuellen zum Affektiven und Sensuellen dadurch, daß infolge der modernen 
Demokratie der männliche Typus zurückgedrängt wird und eine allgemeine F'emini- 
sierung eintritt. . 

2 Doch trifft gerade hier eine Feststellung zu, die Robert Michels im Vorwort zur 
2. Auflage seiner. „Soziologie des Parteiwesens“ (S.XVIII) macht, „daß auf dem 
Gebiete sowohl der theoretischen, zumal aber dem der angewandten Massenpsycho- 
logie... die deutsche Wissenschaft hinter der französischen, italienischen, amerika- 
nischen und englischen um einige Dezennien an Arbeitsleistung, aber auch an Inter- 
esse zurücksteht“. Dem wäre nur hinzuzufügen, daß ein Buch wie das von Robert 
Michels, mit seinem erstaunlichen Reichtum an Material und an Gedanken, doch wohl 
geeignet ist, ein Dezennium des Rückstandes zu kompensieren. 


58 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


vost-Paradol gegenüber dem „persönlichen Regime“ Napoleons III. den 
Wert des Parlamentarismus darin erblickte, daß dieser bei jeder Ver- 
schiebung der wirklichen Macht den wirklichen Inhaber der Macht zwinge, 
sofort offen hervorzutreten, und die Regierung infolgedessen, in einer 
„wunderbaren“ Übereinstimmung von Schein und Sein, immer die stärkste 
Macht bedente? Wer glaubt noch an diese Art von Öffentlichkeit? Und an 
das Parlament als die große „Iribüne“? 

Die Beweisgründe von Burke, Bentham, Guizot und J. St. Mill sind 
also heute veraltet. Auch die zahlreichen Definitionen des Parlamentaris- 
mus, die man heute noch in angelsächsischen und französischen Schriften 
findet und die in Deutschland anscheinend wenig bekannt sind, Definitionen, 
in denen der Parlamentarismus wesentlich als government by discussion 
erscheint, müßten danach als „verschimmelt“ gelten. Gut. Wenn man dann 
immer noch an den Parlamentarismus glaubt, wird man wenigstens neue 
Argumente angeben müssen. Ein Hinweis auf Friedrich Naumann, Hugo 
Preuß und Max Weber genügt dann nicht mehr. Bei allem Respekt vor 
diesen Männern wird heute niemand ihre Hoffnung teilen, durch das 
Parlament sei die Bildung einer politischen Elite ohne weiteres garantiert. 
Solche Überzeugungen sind heute tatsächlich erschüttert, und als ideeller 
Glaube können sie nur bestehen, solange sie sich mit dem Glauben an Dis- 
kussion und Öffentlichkeit verbinden. Was in den letzten Jahrzehnten an 
neuen Rechtfertigungen für den Parlamentarismus vorgebracht worden 
ist, besagt schließlich immer nur, daß heutzutage das Parlament als brauch- 
bares, sogar unentbehrliches Instrument sozialer und politischer Technik 
gut oder wenigstens leidlich funktioniert. Das ist, um es nochmals zu ver- 
sichern, eine durchaus plausible Art der Betrachtung. Aber man wird 
sich doch auch für die tiefere Begründung interessieren müssen, für das, 
was Montesquieu das Prinzip einer Staats- oder Regierungsform nennt, 
für die spezifische Überzeugung, die zu dieser wie zu jener großen Insti- 
tution gehört, für den Glauben an das Parlament, den es tatsächlich ein- 
mal gegeben hat und den man heute nicht mehr findet. 

In der Geschichte der politischen Ideen gibt es Epochen großer Impulse 
und Zeiten der Windstille eines ideenlosen status quo. So ist die Epoche 
der Monarchie zu Ende, wenn der Sinn für das Prinzip des Königtums, 
für die Ehre, verlorengeht, wenn Bürgerkönige erscheinen, die statt ihrer 
Weihe und ihrer Ehre ihre Brauchbarkeit und Nützlichkeit zu beweisen 
suchen. Der äußere Apparat monarchischer Einrichtungen kann dann noch 
lange stehenbleiben. Trotzdem hat die Stunde der Monarchie geschlagen. 
Die Überzeugungen, die eigentlich zu dieser und keiner anderen Institution 
gehören, erscheinen dann veraltet; an praktischen Rechtfertigungen wird 
es nicht fehlen, aber es ist nur Tatfrage, ob Menschen oder Organisationen 
auftreten, die sich als tatsächlich ebenso brauchbar oder noch brauchbarer 
erweisen wie die Könige und durch dieses einfache Faktum die Monarchie 
beseitigen. Ähnlich verhält es sich mit den „sozial-technischen“ Recht- 
fertigungen des Parlaments. Wird das Parlament aus einer Institution von 


Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 39 


evidenter Wahrheit zu einem bloß praktisch-technischen Mittel, so braucht 
nur in irgendeinem Verfahren, nicht einmal notwendigerweise durch eine 
offen sich exponierende Diktatur, via facti gezeigt zu werden, daß es auch 
anders geht, und das Parlament ist dann erledigt. 


II. Demokratie 


Der Glaube an den Parlamentarismus, an ein government by discussion, 
gehört in die Gedankenwelt des Liberalismus. Er gehört nicht zur Demo- 
kratie. Beides, Liberalismus und Demokratie, muß voneinander getrennt 
werden, damit das heterogen zusammengesetzte Gebilde erkannt wird, 
das die moderne Massendemokratie ausmacht. 


Jede wirkliche Demokratie beruht darauf, daß nicht nur Gleiches gleich, 
sondern, mit unvermeidlicher Konsequenz, das Nichtgleiche nicht gleich 
behandelt wird. Zur Demokratie gehört also notwendig erstens Homogeni- 
tät und zweitens — nötigenfalls — die Ausscheidung oder Vernichtung 
des Heterogenen. Als Illustrierung dieses Satzes sei mit einem Wort an 
zwei verschiedene Beispiele moderner Demokratien erinnert: an die heutige 
Türkei mit ihrer radikalen Aussiedlung der Griechen und ihrer rücksichts- 
losen Türkisierung des Landes — und an das australische Gemeinwesen, 
das durch Einwanderungsgesetzgebung unerwünschten Zuzug fernhält. Die 
politische Kraft einer Demokratie zeigt sich darin, daß sie das Fremde und 
Ungleiche, die Homogenität Bedrohende, zu beseitigen oder fernzuhalten 
weiß. Bei der Frage der Gleichheit handelt es sich nämlih nicht um 
abstrakte, logisch-arithmetische Spielereien, sondern um die Substanz der 
Gleichheit. Sie kann in bestimmten physischen und moralischen Quali- 
täten gefunden werden, z. B. in der staatsbürgerlichen Tüchtigkeit, der 
&oerj, die klassische Demokratie der virtus (vertu). In der Demokratie 
englischer Sektierer des 17. Jahrhunderts gründete sie sich auf die Über- 
einstimmung religiöser Überzeugungen. Seit dem 19. Jahrhundert besteht 
sie vor allem in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation, in der 
nationalen Homogenität‘. Immer ist die Gleichheit nur so lange politisch 
interessant und wertvoll, als sie eine Substanz hat und deshalb wenigstens 
die Möglichkeit und das Risiko einer Ungleichheit besteht. Es gibt vielleicht 
einzelne Beispiele für den idyllischen Fall, daß ein Gemeinwesen sich in 
jeder Beziehung selbst genügt, daß gleichzeitig jeder seiner Bewohner 
ebenfalls diese glückliche Autarkie besitzt und jeder jedem andern phy- 
sisch, psychisch, moralisch und ökonomisch so ähnlich ist, daß eine Homo- 
genität ohne Heterogenität vorliegt, was in primitiven Bauerndemokratien 
oder Kolonistenstaaten eine Zeitlang möglich sein könnte. Im übrigen muß 
man sagen, daß die Demokratie — weil zur Gleichheit immer auch eine 


1 Die zur Demokratie gehörige politische Substanz kann m. E. nicht im blof 
Ökonomischen liegen. Aus der ökonomischen Gleichheit folgt noch keine politische 
Homogenität; wohl können — negativ — große ökonomische Ungleidhheiten eine 
sonst bestehende politische Homogenität aufheben oder gefährden. Die weitere Aus- 
führung dieser "hesen gehört in einen anderen Zusammenhang. 


60 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


Ungleichheit gehört — einen Teil der vom Staate beherrschten Bevölkerung 
ausschließen kann, ohne aufzuhören, Demokratie zu sein, daft sogar im 
allgemeinen bisher zu einer Demokratie immer auch Sklaven gehörten 
oder Menschen, die in irgendeiner Form ganz oder halb entrechtet und 
von der Ausübung der politischen Gewalt ferngehalten waren, mögen sie 
nun Barbaren, Unzivilisierte, Atheisten, Aristokraten oder Gegenrevolutio- 
näre heiften. Weder in der athenischen Stadtdemokratie noch im englischen 
Weltreich sind alle Bewohner des Staatsgebietes politisch gleichberechtigt. 
Von den über 400 Millionen Bewohnern des engliscren Weltreiches sind 
über 300 Millionen nicht englische Bürger. Wenn von englischer Demo- 
kratie, „allgemeinem“ Wahl- oder Siimmrect und „allgemeiner“ Gleich- 
heit die Rede ist, so werden diese Hunderte von Millionen in der englischen 
Demokratie ebenso selbstverständlich ignoriert wie die Sklaven in der 
athenischen Demokratie. Der moderne Imperialismus hat zahlreiche neue, 
der wirtschaftlichen und technishen Entwicklung entsprechende Herr- 
schaftsformen herausgebildet, die sich in demselben Mafte ausdehnen, wie 
sich innerhalb des Mutterlandes die Demokratie entwickelt. Kolonien, 
Protektorate, Mandate, Interventionsverträge und ähnliche Formen der 
Abhängigkeit ermöglichen es heute einer Demokratie, eine heterogene 
Bevölkerung zu beherrschen, ohne sie zu Staatsbürgern zu machen; sie 
von dem demokratischen Staate abhängig zu machen und doch gleichzeitig 
von diesem Staate fernzuhalten. Das ist der politische und staatstheoretische 
Sinn der schönen Formel: die Kolonien sind staatsrechtlich Ausland, völker- 
rechtlich Inland. Der „weltläufige Sprachgebrauch“, d.h. der Sprachgebrauch 
der angelsächsischen Weltpresse, dem R. Thoma sich unterwirft und den 
er sogar für eine staatstheoretische Definition als maßgebend anerkennt, 
läßt das alles unbeachtet. Für ihn ist angeblich jeder Staat, in welchem 
das allgemeine und gleiche Wahlrecht „zum Fundament des Ganzen“ 
gemacht ist, eine Demokratie. Beruht etwa das englische Weltreich auf 
dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht aller seiner Bewohner? Auf 
diesem Fundament könnte es keine Woche bestehen; die Farbigen würden 
mit ungeheurer Mehrheit die Weißen überstimmen. Trotzdem ist das eng- 
lische Weltreich eine Demokratie. Ähnlich verhält es sich mit Frankreich 
und anderen Mächten. 

Das allgemeine und gleiche Wahl- und Stimmrecht ist vernünftigerweise 
nur die Folge der substanziellen Gleichheit innerhalb des Kreise der 
Gleichen und geht nicht weiter als diese Gleichheit. Ein solches gleiches 
Recht hat einen guten Sinn, wo Homogenität besteht. Diese Art Allgemein- 
heit des Wahlrechts aber, die der „weltläufige Sprachgebrauch“ meint, 
bedeutet etwas anderes: Jeder erwachsene Mensch, bloß als Mensch, soll 
eo ipso jedem anderen Menschen politisch gleichberechtigt sein. Das ist ein 
liberaler, kein demokratischer Gedanke; er setzt eine Menschheitsdemokra- 
tie an die Stelle der bisher bestehenden, auf der Vorstellung substantieller 
Gleichheit und Homogenität beruhenden Demokratie. Heute herrscht auf 
der Erde keineswegs diese allgemeine Menschheitsdemokratie. Von allem 


Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 61 


andern abgesehen schon deshalb nicht, weil die Erde in Staaten, und zwar 
meistens sogar national homogene Staaten, geteilt ist, die innerhalb ihrer 
selbst auf der Grundlage nationaler Homogenität eine Demokratie zu 
verwirklichen suchen, im übrigen aber keineswegs jeden Menschen als 
gleichberechtigten Bürger behandeln!. Auch der demokratischste Staat, 
sagen wir die Vereinigten Staaten von Amerika, ist weit davon entfernt, 
Fremde an seiner Macht oder seinem Reichtum zu beteiligen. Bisher hat 
es noch keine Demokratie gegeben, die den Begriff des Fremden nicht 
gekannt und die Gleichheit aller Menschen verwirklicht hätte. Wollte man 
aber mit einer Menschheitsdemokratie Ernst machen und wirklich jeden 
Menschen jedem andern Menschen politisch gleichstellen, so wäre das eine 
Gleichheit, an der jeder Mensch kraft Geburt oder Lebensalters ohne 
weiteres teilnähme. Dadurch hätte man die Gleichheit ihres Wertes und 
ihrer Substanz beraubt, weil man ihr den spezifischen Sinn genommen 
hätte, den sie als politische Gleichheit, ökonomische Gleichheit usw., kurz 
als Gleichheit eines bestimmten Gebietes hat. Jedes Gebiet hat nämlich 
seine spezifischen Gleichheiten und Ungleichheiten. So sehr es ein Unrecht 
wäre,die menschliche Würde jedes einzelnen Menschen zu mißachten, so wäre 
es doch eine ’unverantwortliche, zu den schlimmsten Formlosigkeiten und 
daher zu noch schlimmerem Unrecht führende Torheit, die spezifischen Be- 
sonderheiten der verschiedenen Gebiete zu verkennen. Im Bereich des Poli- 
tischen stehen sich die Menschen nicht abstrakt als Menschen, sondern als 
politisch interessierte und politisch determinierte Menschen gegenüber, 
als Staatsbürger, Regierende oder Regierte, politische Verbündete oder 
Gegner, also jedenfalls in politischen Kategorien. In der Sphäre des Poli- 
tischen kann man nicht vom Politischen abstrahieren und nur die allgemeine 
Menschengleichheit übriglassen; ebenso wie im Bereich des Okonomischen 
nicht Menschen schlechthin, sondern Menschen als Produzenten, Konsu- 
menten usw., das heißt nur in spezifisch ökonomischen Kategorien, be- 
griffen werden. 

Eine absolute Menschengleichheit wäre also eine Gleichheit, die sich 
ohne Risiko von selbst versteht, eine Gleichheit ohne das notwendige 
Korrelat der Ungleichheit und infolgedessen eine begrifflich und praktisch 
nichtssagende, gleichgültige Gleichheit. Nun gibt es zwar nirgends eine 
solche absolute Gleichheit, solange, wie eben erwähnt, die verschiedenen 
Staaten der Erde ihre Staatsbürger von andern Menschen politisch unter- 
scheiden und eine politisch abhängige, aber aus irgendwelchen Gründen 
unerwünschte Bevölkerung von sich fernzuhalten wissen, indem sie eine 
völkerrechtliche Abhängigkeit mit einer staatsrechtlichen Fremdheit ver- 
binden. Dagegen scheint wenigstens innerhalb der verschiedenen 
modernen demokratischen Staaten eine allgemeine Menschengleichheit 


1 Insofern besteht ein „Pluralismus“, und der soziale Pluralismus, in den nach 
der Prognose von M. J. Bonn, Die Krisis der europäischen Demokratie, 1935, die 
heutige, angebliche Menschheitsdemokratie sich auflösen wird, ist in anderer, wirk- 
samerer Form längst vorhanden und immer vorhanden gewesen. 


62 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


durchgeführt zu sein, zwar keine absolute Gleichheit aller Menschen, weil 
selbstverständlich die Fremden, die Nichtstaatsangehörigen, ausgeschlossen 
bleiben, aber doch, innerhalb des Kreises der Staatsangehörigen, eine 
relativ weitgehende Menschengleichheit. Es ist aber zu beachten, daft in 
diesem Falle die nationale Homogenität meistens um so stärker betont 
und die relativ allgemeine Mensdiengleichheit innerhalb des Staates durch 
den entschiedenen Ausschluß aller nicht zum Staate gehörenden, außerhalb 
des Staates verbleibenden Menschen wieder aufgehoben wird. Wo das 
nicht der Fall ist, wo ein Staat ohne Rücksicht auf die nationale oder andere 
Arten der Homogenität die allgemeine Menschengleichheit auf politischem 
Gebiete durchführen wollte, würde er der Konsequenz nicht entgehen 
können, daß er die politische Gleichheit in demselben Maße entwertet, 
wie er sich der absoluten Menschengleichheit annähert. Und nicht nur das. 
Es würde auch, ebenfalls in demselben Maße wie vorhin, das Gebiet selbst, 
also die Politik selbst, entwertet und etwas Gleichgültiges werden. Man 
hätte nicht nur die politische Gleichheit ihrer Substanz beraubt und für 
den einzelnen Gleichen wertlos gemacht, auch die Politik wäre in dem 
Maße wesenlos geworden, als für ihr Gebiet mit solchen wesenlosen Gleich- 
heiten Ernst gemacht ist. Die Gleichgültigkeit erfaßt auch die Angelegen- 
heiten, die mit den Methoden einer substanzlosen Gleichheit behandelt 
werden. Die substantiellen Ungleichheiten würden keineswegs aus der 
Welt und aus dem Staat verschwinden, sondern sich auf ein anderes 
Gebiet, etwa vom Politischen ins Wirtschaftliche, zurückziehen und diesem 
Gebiet eine neue, unverhältnismäßig starke, überlegene Bedeutung geben. 
Bei politiscıer Scheingleichheit muß ein anderes Gebiet, auf welchem die 
substantiellen Ungleichheiten sich dann durchsetzen, heute also z. B. das 
Okonomische, die Politik beherrschen. Das ist ganz unvermeidlich und für 
eine staatstheoretische Betrachtung der wahre Grund der vielbeklagten 
Herrschaft des Ökonomischen über Staat und Politik. Wo eine gleichgültige, 
ohne das Korrelat einer Ungleichheit gedachte Gleichheit ein Gebiet 
menschlichen Lebens tatsächlich erfaßt, verliert auch dieses Gebiet selbst 
seine Substanz und tritt in den Schatten eines anderen Gebietes, auf 
welchem dann die Ungleichheiten mit rücksichtsloser Kraft zur Geltung 
kommen. 


Die Gleichheit aller Menschen als Menschen ist nicht Demokratie, sondern 
eine bestimmte Art Liberalismus, nicht Staatsform, sondern individua- 
listisch-humanitäre Moral und Weltanschauung!. Auf der unklaren Ver- 
bindung beider beruht die moderne Massendemokratie. Trotz aller Be- 
schäftigung mit Rousseau und trotz der richtigen Erkenntnis, daß Rousseau 


, ı Diese Unterscheidung hat ein sehr beachtenswerter Aufsatz von Werner Becker 
in der Zeitschrift „Schildgenossen“, September 1925, gut ausgeführt; die Arbeit be- 
ruht auf einem in meinem politischen Seminar, Sommersemester 1925, gehaltenen 
ausgezeichneten Referat. Der Aufsatz von H. Hefele, „Hochland“, November 1924 
betont ebenfalls einen Gegensatz von Liberalismus und Demokratie, Doch bleibe ich 
sowohl Becker wie Hefele gegenüber bei der Definition der Demokratie els einer 
Identität von Regierenden und Regierten. 


Der Gegensatz von Parlamentarismus’und moderner Massendemokratie 63 


am Anfang der modernen Demokratie steht, scheint man noch nicht be- 
merkt zu haben, daß schon die Staatskonstruktion des Contrat social diese 
beiden verschiedenen Elemente inkohärent nebeneinander enthält. Die 
Fassade ist liberal: Begründung der Rechtmäfigkeit des Staates auf freien 
Vertrag. Aber im weiteren Verlauf der Darstellung und bei der Ent- 
wicklung des wesentlichen Begriffes, der volonte generale, zeigt sich, daß 
der wahre Staat nach Rousseau nur existiert, wo das Volk so homogen ist, 
daß im wesentlichen Einstimmigkeit herrscht. Es darf nach dem Contrat 
social im Staate keine Parteien geben, keine Sonderinteressen, keine reli- 
giösen Verschiedenheiten, nichts, was die Menschen trennt, nicht einmal ein 
Finanzwesen. Der von bedeutenden Nationalökonomen, wie Alfred Weber! 
und Carl Brinkmann?, bewunderte Philosoph der modernen Demokratie 
sagt in allem Ernst: Finanz ist etwas für Sklaven: ein mot d’esclave 
(Buch II, Kap. 15, Abs. 2), wobei zu beachten ist, daß für Rousseau das 
Wort „Sklave“ die ganze folgenreiche Bedeutung hat, die ihm in der demo- 
kratischen Staatskonstruktion zukommt; es zeichnet den nicht zum Volk 
Gehörigen, den Nicht-Gleichen, den Nicht-Citoyen, dem es nichts nützt, 
daß er in abstracto „Mensch“ ist, den Heterogenen, der an der allgemeinen 
Homogenität nicht teilnimmt und deshalb mit Recht ausgeschlossen wird. 
Die Einmütigkeit muß nach Rousseau so weit gehen, daß die Gesetze sans 
discussion zustande kommen, Sogar Richter und Partei müssen dasselbe 
wollen (Buch II, Kap. 4, Abs. 7), wobei nicht einmal gefragt wird, welche 
von den beiden Parteien, ob Kläger oder Beklagte dasselbe wollen; kurz, 
in der bis zur Identität gesteigerten Homogenität versteht sich alles von 
selbst. Wenn aber Einmütigkeit und Übereinstimmung aller Willen mit 
allen wirklich so groß sind, wozu braucht dann noch ein Vertrag geschlossen 
oder auch nur konstruiert zu werden? Der Vertrag setzt doch Verschieden- 
heit und Gegensätzlichkeit voraus. Die Finmütigkeit ist, ebenso wie die 
volonte generale, entweder vorhanden oder nicht vorhanden, und zwar, 
wie Alfred Weber treffend gesehen hat, naturhaft vorhanden. Wo sie 
besteht, ist wegen ihrer Naturhaftigkeit der Vertrag sinnlos; wo sie nicht 
besteht, nützt kein Vertrag. Der Gedanke des freien Vertrages aller mit 
allen kommt aus einer ganz andern, gegensätzliche Interessen, Verschieden- 
heiten und Egoismen voraussetzenden Gedankenwelt, aus dem Liberalis- 
mus. Die volonte generale dagegen, wie Rousseau sie konstruiert, beruht 
auf der Homogenität. Nur das ist konsequente Demokratie. Nach dem 
Contrat social beruht also der Staat trotz des Titels und trotz der einleiten- 
den Vertragskonstruktion nicht auf Kontrakt, sondern wesentlich auf 
Homogenität. Aus ihr ergibt sich die demokratische Identität von Regieren- 
den und Regierten. 

Auc die Staatstheorie des Contrat social enthält einen Beweis dafür, 
daß man die Demokratie richtigerweise als Identität von Regierenden und 
Regierten definiert. Diese in meiner Schrift „Politische Theologie“ (1922) 


* Die Krise des modernen Staatsgedankens in Europa, aan 1925, 
? Archiv für Sozialwissenschaften, August 1925, Bd. 54, S.5 


64 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


und in der Abhandlung über den Parlamentarismus vorgeschlagene Defi- 
nition ist, soweit sie bemerkt wurde, teils abgelehnt, teils abgeschrieben 
worden. Ich möchte daher noch erwähnen, daß sie zwar in ihrer Anwendung 
auf die heutigen Staatstheorien und in ihrer Erweiterung zu einer Reihe 
von Identitäten neu ist, im übrigen aber einer alten, man kann sagen 
klassischen und aus diesem Grunde wohl nicht mehr bekannten Über- 
lieferung entspricht, Wegen ihres Hinweises auf interessante, heute be- 
sonders aktuelle staatsrechtliche Konsequenzen mag hier die Formulierung 
von Pufendorff (De Jure Naturae et Gentium, 1672, Buch VII, Kapitel VI, 
$ 8) zitiert werden: in der Demokratie, wo derjenige, der befiehlt, und 
derjenige, der gehorcht, derselbe ist, kann der Souverän, d. h. die aus 
allen Bürgern bestehende Versammlung, beliebig Gesetze und Verfassung 
ändern; in einer Monarchie oder Aristokratie — ubi alii sunt qui imperant, 
alii quibus imperatur — ist nach Pufendorffs Meinung ein gegenseitiger 
Vertrag und daher eine Beschränkung der Staatsgewalt möglich. 


%* 


Eine populäre Vorstellung sieht heute den Parlamentarismus in der 
Mitte zwischen Bolschewismus und Faschismus von zwei Seiten bedroht. 
Das ist eine einfache, aber äußerliche Gruppierung. Die Schwierigkeiten 
des parlamentarischen Betriebes und der parlamentarischen Einrichtungen 
erwachsen in Wahrheit aus den Zuständen der modernen Massendemo- 
kratie. Diese führt zunächst zu einer Krisis der Demokratie selbst, weil 
mit der allgemeinen Menschengleichheit das Problem der zu einer Demo- 
kratie notwendigen substanziellen Gleichheit und Homogenität nicht gelöst 
werden kann. Sie führt ferner zu einer von der Krisis der Demokratie 
wohl zu unterscheidenden Krisis des Parlamentarismus. Beide Krisen sind 
heute gleichzeitig aufgetreten und verschärfen sich gegenseitig, sind aber 
begrifflich und tatsächlich verschieden. Als Demokratie sucht die moderne 
Massendemokratie eine Identität von Regierenden und Regierten zu ver- 
wirklichen und begegnet auf diesem Wege dem Parlament als einer nicht 
mehr begreiflichen, veralteten Institution. Wenn mit der demokratischen 
Identität Ernst gemacht wird, kann nämlich im Ernstfall keine andere 
verfassungsmäßige Einrichtung vor der alleinigen Maßgeblichkeit des 
irgendwie geäußerten, unwidersprechlichen Willens des Volkes stand- 
halten. Ihm gegenüber hat insbesondere eine auf der Diskussion von un- 
abhängigen Abgeordneten beruhende Institution keine selbständige Exi- 
stenzberechtigung, um so weniger, als der Glaube an die Diskussion nicht 
demokratischen, sondern liberalen Ursprungs ist. Man kann heute drei 
Krisen unterscheiden: die Krisis der Demokratie — von ihr spricht 
M. J. Bonn, ohne den Gegensatz von liberaler Menschengleichheit und demo- 
kralischer Homogenität zu beachten —; ferner eine Krisis des modernen 
Staates (Alfred Weber) und endlich eine Krisis des Parlamentarismus. 
Die hier in Frage stehende Krisis des Parlamentarismus beruht darauf, 
daß Demokratie und Liberalismus wohl eine Zeitlang miteinander ver- 


Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 65 


bunden sein könnei, wie auch Sozialismus und Demokratie sich verbunden 
haben, daß aber diese Liberaldemokratie, sobald sie zur Macht gelangt, 
sich ebenso zwischen ihren Elementen entscheiden muß wie die Sozial- 
demokratie, die übrigens, weil die moderne Massendemokratie wesentlich 
liberale Elemente enthält, in Wahrheit eine Sozial-Liberal-Demokratie ist. 
In der Demokratie gibt es nur die Gleichheit der Gleichen und den Willen 
derer, die zu den Gleichen gehören. Alle anderen Institutionen verwandeln 
sich in wesenlose sozial-technische Behelfe, die nicht imstande sind, dem 
irgendwie geäußerten Willen des Volkes einen eigenen Wert und ein 
eigenes Prinzip entgegenzusetzen. Die Krisis des modernen Staates beruht 
darauf, daß eine Massen- und Menschheitsdemokratie keine Staatsform, 
auch keinen demokratischen Staat zu realisieren vermag. 

Bolschewismus und Faschismus dagegen sind wie jede Diktatur zwar 
antiliberal, aber nicht notwendig antidemokratisch. In der Geschichte der 
Demokratie gibt es manche Diktaturen, Cäsarismen und andere Beispiele 
auffälliger, für die liberalen Traditionen des letzten Jahrhunderts un- 
gewöhnlicher Methoden, den Willen des Volkes zu bilden und eine 
Homogenität zu schaffen. Es gehört zu den undemokratischen, im 19. Jahr- 
hundert aus der Vermengung mit liberalen Grundsätzen entstandenen 
Vorstellungen, das Volk könne seinen Willen nur in der Weise äußern, 
daß jeder einzelne Bürger, in tiefstem Geheimnis und völliger Isoliertheit, 
also ohne aus der Sphäre des Privaten und Unverantwortlichen herauszu- 
treten, unter „Schutzvorrichtungen“ und „unbeobachtet“ — wie die deutsche 
Reichsstimmordnung vorschreibt — seine Stimme abgibt, dann jede ein- 
zelne Siimme registriert und eine arithmetische Mehrheit berechnet wird. 
Ganz elementare Wahrheiten sind dadurch in Vergessenheit geraten und 
der heutigen Staatslehre anscheinend unbekannt. Volk ist ein Begriff des 
öffentlichen Rechts. Volk existiert nur in der Sphäre der Publizität. Die 
einstimmige Meinung von hundert Millionen Privatleuten ist weder Wille 
des Volkes, noch öffentliche Meinung. Der Wille des Volkes kann durch 
Zuruf, durch acclamatio, durch selbstverständliches, unwidersprochenes _ 
Dasein ebensogut und noch besser demokratisch geäußert werden als durch 
den statistischen Apparat, den man seit einem halben Jahrhundert mit 
einer so minutiösen Sorgfalt ausgebildet hat. Je stärker die Kraft des demo- 
kratischen Gefühls, um so sicherer die Erkenntnis, daß Demokratie etwas 
anderes ist als ein Registriersystem geheimer Abstimmungen. Vor einer 
nicht nur im technischen, sondern auch im vitalen Sinne unmittelbaren 
Demokratie erscheint das aus liberalen Gedankengängen entstandene 
Parlament als eine künstliche Maschinerie, während diktatorische und 
cäsaristische Methoden nicht nur von der acclamatio des Volkes getragen, 
sondern auch unmittelbare Äußerungen demokratischer Substanz und 
Kraft sein können. 

Auch wenn der Bolschewismus unterdrückt und der Faschismus fern- 
gehalten wird, ist deshalb die Krisis des heutigen Parlamentarismus nicht 
im geringsten überwunden. Denn sie ist nicht als Folge des Auftretens 


5 1682 


66 Der Gegensatz von Parlamentarismus und moderner Massendemokratie 


dieser beiden Gegner entstanden; sie war vor ihnen da und würde nach 
ihnen fortdauern. Sie entspringt den Konsequenzen der modernen Massen- 
demokratie und im letzten Grunde dem Gegensatz eines von moralischem 
Pathos getragenen liberalen Individualismus und eines von wesentlich 
politischen Idealen beherrschten demokratischen Staatsgefühls. Ein Jahr- 
hundert geschichtlicher Verbindungen und gemeinsamen Kampfes gegen 
den fürstlihen Absolutismus hat die Erkenntnis dieses Gegensatzes auf- 
gehalten. Heute aber tritt seine Entfaltung täglich stärker hervor und läßt 
sich durch keinen weltläufigen Sprachgebrauch mehr verhindern. Es ist 
der in seiner Tiefe unüberwindliche Gegensatz von liberalem Einzelmensch- 
Bewußtsein und demokratischer Homogenität. 


8. Der Begriff des Politischen (1927) 


Als man erkannte, welche große Bedeutung den wirtschaftlichen Ver- 
einigungen innerhalb des Staates zukommt, und insbesondere das An- 
wachsen der Gewerkschaften bemerkte, gegen deren wirtschaftliches Macht- 
mittel, den Streik, die Gesetze des Staates ziemlich machtlos waren, hat 
man etwas voreilig den Tod und das Ende des Staates proklamiert. Das 
geschah, soviel ich sehe, als eigentliche Doktrin erst seit 1906 und 1907 
bei französischen Syndikalisten!. Von Staatstheoretikern, die in diesen 
Zusammenhang gehören, ist Duguit der bekannteste; er hat seit 1901 den 
Souveränitätsbegriff und die Vorstellung von der personalen Einheit des 
Staates zu widerlegen versucht, mit manchen treffenden Argumenten gegen 
eine unkritische Staatsmetaphysik, aber im wesentlichen doch den eben 
dargelegten, eigentlichen Sinn des Souveränitätsgedankens verfehlend. 
Dasselbe gilt von der weitaus interessantesten Staatslehre, die im letzten 
Jahrzehnt aufgestellt worden ist, der sogenannten pluralistischen Staats- 
theorie von Harold J. Laski?. Ihr Pluralismus besteht darin, die souveräne 
Einheit des Staates, d. h. die politische Einheit zu leugnen und immer 
wieder hervorzuheben, daß der einzelne Mensch in vielen verschiedenen 
sozialen Verbindungen lebt: er ist Mitglied einer Religionsgesellschaft, 
einer Gewerkschaft, eines Sportklubs und vieler anderer „Assoziationen“, 
die ihn von Fall zu Fall verschieden stark bestimmen, ohne daf man von 
einer dieser Assoziationen sagen könnte, sie sei absolut maßgebend und 
souverän. Vielmehr können sich die verschiedenen Verbindungen, jede 
auf einem verschiedenen Gebiet, als die stärksten erweisen. Es wäre z, B. 
denkbar, daß die Mitglieder einer Gewerkschaft, wenn dieser Verband 
die Parole ausgibt, keine Kirche mehr zu besuchen, trotzdem zur Kirche 


1 „Cette chose &norme... la mort de cet ötre fantastique, prodigieux, qui a tenu 
dans l’histoire une place si colossale: l’Etat est mort.“ E. Berth, dessen Ideen von 
Georges Sorel stammen, in Le Mouvement socialiste, Oktober 1907, p. 314. Leon 
Duguit zitiert diese Stelle in seinen Vorträgen Le droit social, le droit individuel et 
la transformation de l’Etat, 1. Aufl. 1908; er begnügt sich damit, zu sagen, daß der 
souveräne und als Person gedachte Staat tot oder am Sterben sei (5.150: L’Etat 
Bersonnel et souverain est mort ou sur le point de mourir). In Duguits Werk L’Etat, 

aris 1901, finden sich solche Sätze noch nicht, obwohl die Kritik des Souveränitäts- 
begriffes schon die gleiche ist. Interessante weitere Beispiele dieser syndikalistischen 
Diagnose des heutigen Staates bei Esmein, Droit constitutionnel (7. Auflage von 
Nezard) 1921, 1, S. 55 ff. Die syndikalistiscte Lehre ist auch hinsichtlich ihrer Diagnose 
des Staates von der marxistischen Konstruktion zu unterscheiden. Für die Marxisten 
ist der Staat nicht tot oder am Sterben, er ist vielmehr als Mittel zur Herbeiführun 
en und erst damit staatlosen Gesellschaft notwendig und vorläufig no 
wirklich. 


? Studies in the Problem of Sovereignty 1917; Authority in the Modern State 
1919, Foundation of Sovereignty 1921, A Grammar of Politics 1925. 


5% 


68 Der Begriff des Politischen 

gehen, aber gleichzeitig eine von der Kirche erlassene Aufforderung, aus 
der Gewerkschaft auszutreten, ebenfalls nicht befolgen. Der geschichtliche 
Vorgang, den Laski mit besonderer Vorliebe zitiert und der auf ihn offen- 
bar einen großen Eindruck gemacht hat, ist Bismarcks „Kulturkampf“ 
gegen die römische Kirche, Er soll beweisen, daß selbst ein Staat von der 
ungebrochenen Kraft des Bismarckschen Reiches nicht souverän und all- 
mächtig war. Ebensowenig ist der Staat auf wirtschaftlichem Gebiet all- 
mächtig. Das alles trifft zweifellos zu, und die Wendungen von der „All- 
macht“ des Staates sind eben nur oberflächliche Redensarten der Juristen. 
Aber damit ist die Frage noch nicht beantwortet, welche „soziale Einheit“ 
(wenn ich einmal hier den ungenauen, liberalen Begriff des „Sozialen“ über- 
nehmen darf) den Konfliktsfall entscheidet und die maßgebende Grup- 
pierung nach Freund und Feind bestimmt. Weder eine Kirche, noch eine 
Gewerkschaft hätte einen Krieg, den das Deutsche Reich unter Bismarck 
beschloß, verboten oder verhindert. Natürlich konnte Bismarck dem Papst 
nicht den Krieg erklären, aber nur weil der Papst selber kein jus belli 
mehr hatte. Es wäre jedenfalls keine Instanz denkbar gewesen, die einer 
den Ernstfall betreffenden Entscheidung der damaligen deutschen Regie- 
rung hätte entgegentreten können, ohne damit selber zum politischen 
Feinde zu werden und von allen Konsequenzen dieses Begriffes getroffen 
zu werden. Das genügt, um einen vernünftigen Begriff von Souveränität 
und Einheit zu begründen. Die politische Einheit ist eben ihrem Wesen 
nach die maßgebende Einheit, gleichgültig aus welchen Motiven sie ihre 
letzten psychischen Kräfte zieht. Sie existiert oder sie existiert nicht. Wenn 
sie existiert, ist sie die höchste, d. h. im entscheidenden Fall bestimmende 
Einheit, 

Daß der Staat eine Einheit ist, und zwar die maßgebende Einheit, 
beruht auf seinem politischen Charakter. Eine pluralistische Theorie, 
welche diese Einheit bestreitet und eine politische Assoziation neben 
andere, z. B. religiöse oder ökonomische Assoziationen stellt, vermag auf 
die Frage nach dem spezifischen. Inhalt des Politischen keine Antwort zu 
geben. In keinem der vielen Bücher von Laski wird man eine bestimmte 
Definition des Politischen finden, obwohl immer von Staat, Politik, Souve- 
ränität und „Government“ die Rede ist. Der Staat verwandelt sich in eine 
Assoziation, die mit andern Assoziationen konkurriert. Er wird eine 
Gesellschaft neben und zwischen manchen andern Gesellschaften, die inner- 
halb oder außerhalb des Staates bestehen. Das ist eben der „Pluralismus“ 
dieser Staatstheorie. Die frühere Überlegenheit des Staates, seine „Hoheit“ 
gegenüber der Gesellschaft und sein „Monopol“ der höchsten Einheit, sind 
damit selbstverständlich entfallen. Es bleibt aber, genauer betrachtet, bei 
Laski ganz unklar, was nunmehr der „Staat“ überhaupt noch sein soll. 
Bald erscheint er in alter, liberaler Weise als bloßer Diener der wesent- 
lich ökonomisch bestimmten Gesellschaft, bald aber pluralistisch als eine 
besondere Art Gesellschaft, d. h. eine Assoziation neben anderen Asso- 
ziationen. Es müßte nun doch vor allem klargestellt werden, aus welchem 


Der Begriff des Politischen 69 


Grunde die Menschen dazu kommen, neben den religiösen, ökonomischen 
und anderen Assoziationen auch noch politische Assoziationen zu bilden, 
und worin der spezifisch politische Zweck dieser Assoziationen besteht. 
Hier liegt eine fundamentale Unklarheit; eine klare und einfache Linie 
des Gedankenganges ist nicht’ zu erkennen. Diese pluralistische Staats- 
theorie ist eben vor allem selber pluralistisch, d. h. sie hat kein einheitliches 
Zentrum, sondern zieht ihre gedanklichen Motive aus sehr verschiedenen 
Ideenkreisen (Religion, Wirtschaft, Liberalismus, Sozialismus usw.) und 
ignoriert den zentralen Begriff jeder Staatslehre, das Politische. In Wahr- 
heit gibt es keine politische „Gesellschaft“ oder „Assoziation“, es gibt 
nur eine politische Einheit, eine politische Gemeinschaft. Die reale Mög- 
lichkeit der Gruppierung von Freund und Feind genügt, um über das 
bloß Gesellschaftlich-Assoziative hinaus eine maßgebende Einheit zu 
schaffen, die etwas spezifisch Anderes und gegenüber den übrigen Asso- 
zialionen etwas Entscheidendes ist. Entfällt diese Einheit, so entfällt 
auch das Politische selbst. Nur solange das Wesen des Politischen nicht er- 
kannt oder nicht beachtet wird, ist es möglich, eine politische „Assoziation“ 
pluralistisch neben eine religiöse, ökonomische oder andere Assoziation 
zu stellen und sie mit ihnen in Konkurrenz treten zu lassen. Aus dem 
Begriff des Politischen ergeben sich allerdings, wie unten gezeigt werden 
soll, pluralistische Konsequenzen, aber nicht in dem Sinne, daß inner- 
halb der politischen Einheit an die Stelle der mafgebenden Freund- und 
Feindgruppierung ein Pluralismus treten könnte, ohne mit der Einheit 
auch das Politische selbst zu zerstören. 

Zum Staat als einer wesentlich politischen Einheit gehört das jus belli, 
d. h. die reale Möglichkeit, im gegebenen Fall kraft eigener Entscheidung 
den Feind zu bestimmen und ihn zu bekämpfen. Mit welchen technischen 
Mitteln der Kampf geführt wird, welche Heeresorganisation besteht, wie 
groß die Aussichten sind, den Krieg zu gewinnen, ist hier gleichgültig, 
solange das die politische Einheit bildende Volk bereit ist, für seine Exi- 
stenz und seine Unabhängigkeit zu kämpfen, wobei es kraft eigener Ent- 
scheidung bestimmt, worin seine Unabhängigkeit und Freiheit besteht. Die 
Entwicklung der militärischen Technik scheint dahin zu führen, daß viel- 
leicht nur noch wenige Völker übrig bleiben, denen ihre industrielle Macht 
es erlaubt, einen aussichtsreichen Krieg zu führen, während kleinere Völker 
freiwillig oder notgedrungen auf das jus belli verzichten, wenn es ihnen 
nicht gelingt, durch eine richtige Bündnispolitik ihre Selbständigkeit zu 
wahren. Mit dieser Entwicklung ist nicht bewiesen, daf Krieg, Staat und 
Politik überhaupt aufgehört haben. Jede Änderung und Umwälzung der 
menschlichen Geschichte und Entwicklung hat neue Formen und neue 
Dimensionen der politischen Gruppierung hervorgebracht und früher be- 
stehende politische Gebilde vernichtet. 

t „Wir können sagen, daß sich am Tage der Mobilisierung die Gesellschaft, die 


bis dahin bestand, in eine Gemeinschaft umformte“, Lederer, Archiv f. Soz.-Wiss. 39 
(1915), 5.349. 


70 Der Begriff des Politischen 


Der Staat als die maßgebende politische Einheit hat eine ungeheure 
Befugnis bei sich konzentriert: die Möglichkeit, Krieg zu führen und damit 
offen über das Leben von Menschen zu verfügen. Denn das jus belli enthält 
eine solche Verfügung; es bedeutet die doppelte Möglichkeit: von An- 
gehörigen des eigenen Volkes Todesbereitschaft und Tötungsbereitschaft 
zu verlangen, und auf der Feindesseite stehende Menschen zu töten. Die 
Befugnis, in der Form eines Strafurteils über Leben und Tod eines 
Menschen zu verfügen, das jus vitae ac necis, kann auch einer anderen, 
innerhalb der politischen Einheit bestehenden Verbindung, etwa der 
Familie oder dem Familienhaupt zustehen, nicht aber das jus belli, solange 
die politische Einheit als solche vorhanden ist. Auch ein Recht der Blut- 
rache zwischen den Familien oder Sippen müßte während eines Krieges 
suspendiert werden, wenn überhaupt eine politische Einheit bestehen soll. 
Ein menschlicher Verband, der auf diese Konsequenzen des jus belli ver- 
zichten wollte, wäre kein politischer Verband, denn er würde auf die 
Möglichkeit verzichten, maßgebend darüber zu entscheiden, wen er als 
Feind betrachtet und behandelt. Durch diese Macht über das physische 
Leben der Menschen erhebt sich die politische Gemeinschaft über jede 
andere Art von Gemeinschaft oder Gesellschaft. Innerhalb dieser Gemein- 
schaft können dann wieder politische Untergebilde bestehen mit eigenen 
oder übertragenen Befugnissen, aber, solange die Einheit besteht, nicht 
mit einem selbständigen jus belli. 

Eine religiöse Gemeinschaft, eine Kirche, kann von ihren Angehörigen 
vielleicht verlangen, daß sie für ihren Glauben sterben und den Märtyrer- 
tod erleiden, aber nur des eigenen Seelenheils wegen, nicht für die religiöse 
Gemeinschaft als solche. In einer ökonomisch bestimmten Gesellschaft, 
deren Ordnung, d. h. berechenbares Funktionieren im Bereich wirtschaft- 
licher Kategorien vor sich geht, kann unter keinem denkbaren Gesichts- 
punkt verlangt werden, daß irgendein Mitglied der Gesellschaft im 
Interesse des ungestörten Funktionierens sein Leben opfere. Mit öko- 
nomischen Zweckmäfligkeiten eine solche Forderung zu begründen, wäre 
ein Widerspruch gegen die individualistischen Prinzipien der Gesellschaft 
und aus ökonomischen Normen oder Idealen niemals zu rechtfertigen. 
Der einzelne Mensch mag freiwillig sterben wofür er will. Die ökonomisch 
funktionierende Gesellschaft wird auch Mittel finden, einen Störer außer- 
halb ihres Kreislaufs zu stellen und ihn auf eine nicht gewaltsame, „fried- 
liche“ Art unschädlich zu machen, d. h. konkret gesprochen, ihn nötigen- 
falls verhungern zu lassen. Aber es gibt kein Programm, keine Norm und 
keine Zweckhaftigkeit, aus deren Inhalt, mag er noch so richtig, vernünftig 
oder erhaben sein, ein Verfügungsrecht über das physische Leben anderer 
Menschen entstehen könnte. Von den Menschen im Ernst zu fordern, daß 
sie Menschen töten und bereit sind, zu sterben, damit Handel und Industrie 
der Überlebenden blühe oder die Konsumkraft der Enkel gedeihe, ist 
grauenhaft und verrückt. Den Krieg als Menschenmord verfluchen und 
dann von den Menschen zu verlangen, daß sie Krieg führen und im Kriege 


Der Begriff des Politischen Y41 


töten und sich töten lassen, damit es „nie wieder Krieg“ gebe, ist ein 
manifester Betrug. Der Krieg, die Todesbereitschaft kämpfender Menschen, 
die physische Tötung von anderen Menschen, die auf der Seite des Feindes 
stehen, alles das hat keinen normativen, sondern nur einen existenziellen 
Sinn, und zwar in der Realität der Situationen des wirklichen Kampfes 
gegen einen wirklichen Feind, nicht in irgendwelchen idealen Programmen 
oder Normativitäten. Es gibt keinen rationalen Zweck, keine noch so richtige 
Norm, kein noch so ideales Programm, keine Legitimität oder Legalität, 
die es rechtfertigen könnte, daß Menschen sich gegenseitig dafür töten. 
Wenn eine solche physische Vernichtung menschlichen Lebens nidıt aus 
der seinsmäßigen Behauptung der eigenen Existenzform gegenüber einer 
ebenso seinsmäßigen Verneinung dieser Form geschieht, so läßt sie sich 
eben nicht rechtfertigen. Auch mit ethischen und juristischen Normen kann 
man keinen Krieg begründen. Gibt es wirklich Feinde in der seinsmäßigen 
Bedeutung, wie es hier gemeint ist, so ist es sinnvoll, und zwar politisch 
sinnvoll, sie nötigenfalls physisch abzuwehren und mit ihnen zu kämpfen. 
Das ist keine Legitimierung oder Rechtfertigung, sondern hat einen rein 
existenziellen Sinn. 

Daß die Gerechtigkeit nicht zum Begriff des Krieges gehört, ist seit 
Grotius im allgemeinen anerkannt'. Die Konstruktionen, die einen ge- 
rechten Krieg fordern, dienen gewöhnlich selbst wieder einem politischen 
Zweck. Von einem politiscı geeinten Volk verlangen, daß es nur aus einem 
gerechten Grunde Krieg führe, ist nämlich entweder etwas ganz Selbst- 
verständliches, wenn es heißt, daß nur gegen einen wirklichen Feind Krieg 
geführt werden soll; oder aber es versteckt sich dahinter das politische 
Bestreben, die Verfügung über das jus belli in andere Hände zu spielen 
und Gerechtigkeitsnormen zu finden, über deren Inhalt und Anwendung 
im Einzelfall nicht das Volk selbst entscheidet, sondern irgendeine andere 
Instanz, welche auf diese Weise bestimmt, wer der Feind ist. Solange ein 
Volk in der Sphäre des Politischen existiert, muß es, wenn auch nur für 
den extremsten Fall — über dessen Vorliegen es aber selber entscheidet — 
die Unterscheidung von Freund und Feind selber bestimmen. Darin liegt 
das Wesen seiner politischen Existenz. Hat es nicht mehr die Fähigkeit 
oder den Willen zu dieser Unterscheidung, so hört es auf, politisch zu 
existieren. Läßt es sich von einem Fremden vorschreiben, wer sein Feind 
ist und gegen wen es kämpfen darf oder nicht, so ist es kein politisch freies 
Volk mehr. Ein Krieg hat seinen Sinn nicht darin, daß er für hohe Ideale 
oder für Rechtsnormen, sondern darin, daft er gegen den eigenen Feind 
geführt wird. Alle Trübungen dieser Kategorie von Freund und Feind 
erklären sich aus der Vermengung mit irgendwelchen Abstraktionen oder 
Normen. 

Ein politisch existierendes Volk kann also nicht darauf verzichten, 
gegebenenfalls Freund und Feind durch eigene Bestimmung auf eigene 


ı De 


Jure belli ac pacis, 1. I, c. I, N.2: „Justitiam in definitione (sc. belli) non 
includo.‘ 


72 Der Begriff des Politischen 


Gefahr zu unterscheiden. Entfällt diese Unterscheidung, so entfällt das 
politische Leben überhaupt. Es steht einem Volk keineswegs frei, durch 
irgendwelche Proklamationen und Verzichte dieser schicksalvollen Unter- 
scheidung zu entgehen. Erklärt ein Teil des Volkes, keinen Feind mehr 
zu kennen, so stelli er sich nach Lage der Sache auf die Seite der Feinde 
und hilft ihnen, aber die Unterscheidung von Freund und Feind ist damit 
nicht beseitigt. Behaupten die Bürger eines Staates von sich, daß? sie persön- 
lich keine Feinde haben, so hat das mit dieser Frage nichts zu tun, denn 
ein Privatmann hat keine politischen Feinde; er kann mit solchen Er- 
klärungen höchstens sagen wollen, daß er sich aus der politischen Gemein- 
schaft, zu welcher er seiner Existenz nach gehört, herausstellen und nur 
noch als Privatmann leben will. Es wäre ferner ein Irrtum, zu glauben, 
ein einzelnes Volk könnte durch eine Freundschaftserklärung an alle 
Welt oder dadurch, daß es sich freiwillig entwaffnet, die Unterscheidung 
von Freund und Feind beseitigen. Auf diese Weise wird die Welt nicht 
entpolitisiert und nicht in einen Zustand reiner Moralität oder Wirtschaft- 
lichkeit versetzt. Wenn ein Volk die Mühen und das Risiko fürchtet, so 
wird sich schon ein anderes Volk finden, das ihm diese Mühen abnimmt, 
indem es seinen „Schutz gegen äuftere Feinde“ und damit die politische 
Herrschaft übernimmt. Der Schutzherr bestimmt dann den Feind, kraft des 
ewigen Zusammenhangs von Schutz und Gehorsam!. Es wäre tölpelhaft, 
zu glauben, ein wehrloses Volk habe nur noch Freunde, und eine krapulose 
Berechnung, der Feind könnte vielleiht durch Widerstandslosigkeit ge- 
rührt werden. So wenig ein Mensch durch den Verzicht auf eine ästhetische 
oder wirtschaftliche Produktivität die Welt in den Zustand reiner Moralität 
überführt, so wenig kann ein Volk durch den Verzicht auf die politische 
Entscheidung einen rein moralischen oder ökonomischen Zustand der 
Menschheit herbeiführen. Dadurch, daß ein Volk nicht mehr die Kraft oder 
den Willen hat, sich in der Sphäre des Politischen zu halten, verschwindet 
das Politische nicht aus der Welt. Es verschwindet nur ein schwaches Volk. 

Aus dem Begriffsmerkmal des Politischen folgt der Pluralismus der 
Staaten. Die politische Einheit setzt die reale Möglichkeit des Feindes und 
damit eine andere, koexistierende, politische Einheit voraus. Es gibt des- 
halb auf der Erde, solange es überhaupt einen Staat gibt, immer mehrere 
Staaten und kann keinen die ganze Erde und ganze Menschheit umfassen- 
den Welt,staat‘“ geben. Die politische Welt ist ein Pluriversum, kein Uni- 
versum., Insofern ist jede Staatstheorie pluralistisch, wenn auch in einem 
anderen Sinne als dem der oben besprochenen pluralistischen Theorie von 
Laski, Die politische Einheit kann ihrem Wesen nach nicht universal sein. 
Sind die verschiedenen Völker und Menschengruppen der Erde alle so 
geeint, daß ein Kampf zwischen ihnen real unmöglich wird, hört also die 
Unterscheidung von Freund und Feind auch der bloßen Eventualität nach 

ı Diese „mutual relation between Protection and Obedience“ wollte Hobbes durch 


den „Leviathan“ zum Bewußtsein bringen; vgl. die Schlußworte der englischen Aus- 
gabe von ib5i, 5.396. 


Der Begriff des Politischen 73 


auf, so gibt es nur noch Wirtschaft, Moral, Recht, Kunst usw., aber keine 
Politik und keinen Staat mehr. Ob und wann dieser Zustand der Erde 
und der Menschheit eintreten wird, weiß ich nicht. Vorläufig ist er nicht 
da. Es wäre eine unehrliche Fiktion, ihn als vorhanden anzunehmen, und 
eine handgreifliche Verwechslung, zu meinen, weil heute jeder Krieg 
zwischen Grofmächten leicht zu einem „Weltkrieg“ wird, müßte die Be- 
endigung (dieses Krieges den „Weltfrieden“ und damit jenen idyllischen 
Endzustand der Staatenlosigkeit bedeuten. 

Die Menschheit als solche kann keinen Krieg führen, denn sie hat 
keinen Feind, wenigstens nicht auf diesem Planeten. Der Begriff der 
Menschheit schließt den Begriff des Feindes aus, weil auch der Feind nicht 
aufhört, Mensch zu sein, und damit die spezifische Unterscheidung entfällt. 
Daß Kriege im Namen der Menschheit geführt werden, ist keine Wider- 
legung dieser einfachen Wahrheit, sondern hat nur einen besonders inten- 
siven politischen Sinn. Wenn ein Staat im Namen der Menschheit seinen 
politischen Feind bekämpft, so ist das kein Krieg der Menschheit, sondern 
ein Krieg, den ein bestimmter Staat gegen einen andern führt. Der Name 
der Menschheit könnte, weil man nun einmal solche „Namen“ nicht ohne 
gewisse Konsequenzen führen kann, nur die schreckliche Bedeutung haben, 
daß dem Feind die Qualität des Menschen abgesprochen und dadurch der 
Krieg besonders unmensclich wird. Aber abgesehen von diesem hoch- 
politischen Mißbrauch des unpolitischen Namens „Menschheit“ gibt es keine 
Kriege der Menschheit als solcher. Menschheit ist kein politischer Begriff, 
ihm entspricht auch keine politische Einheit oder Gemeinschaft und kein 
Status. Die Menschheit der naturrechtlichen und liberal-individualistischen 
Doktrinen ist eine universale, d. h. alle Menschen der Erde umfassende 
Gesellschaft, ein System von Beziehungen zwischen einzelnen Menschen, 
das erst dann vorhanden ist, wenn die reale Möglichkeit des Kampfes aus- 
geschlossen und jede Freund- und Feindgruppierung unmöglich geworden 
ist. In dieser universalen Gesellschaft wird es dann keine Völker als poli- 
tische Einheiten und deshalb auch keinen Staat mehr geben. 

Die Idee eines Völkerbundes entspricht bisher nur einer sehr unklaren 
Tendenz, den unpolitischen Zustand der Universal-Gesellschaft „Mensch- 
heit“ zu verwirklichen. Deshalb wird fast immer ziemlich kritiklos für 
diesen Völkerbund beansprucht, daß er universal sein müsse, d. h. alle 
Staaten der ganzen Erde umfasse. Universalität müßte aber völlige Ent- 
politisierung und damit Staatenlosigkeit bedeuten. Um so widerspruchs- 
voller erscheint die 1919 gegründete Genfer Einrichtung, die man als 
„Völkerbund“ oder, nach ihrem offiziellen Namen, besser als „Völkergesell- 
schaft“ (Societe des nations) bezeichnet. Dieser Völkerbund ist ein zwischen- 
staatliches Gebilde, er setzt Staaten als solche voraus, regelt einige ihrer 
gegenseitigen Beziehungen und garantiert sogar ihre politische Existenz. 
Er ist nicht nur keine universale, sondern nicht einmal eine internationale 
Organisation, wenn man das Wort „international“, wie es richtig und ehrlich 
ist, von „zwischenstaatlich“ unterscheidet und nur für die wirklich internatio- 


74 “Der Begriff des Politischen 


nalen Bewegungen, d. h. für solche vorbehält, die, über die Grenzen der 
Staaten hinweg- und durch ihre Mauern hindurchgehend, die bisherige 
Impermeabilität des Staates ignorieren, wie z. B. die dritte Internationale. 
Hier zeigen sich gleich die elementaren Gegensätze von international und 
zwischenstaatlich, von entpolitisierter Universal-Gesellschaft und zwischen- 
staatlicher Garantie des status quo der staatlichen Grenzen, und es ist im 
Grunde kaum begreiflich, wie eine wissenschaftlihe Behandlung des 
„Völkerbundes“ daran vorbeigehen und die Verwirrung sogar noch unter- 
stützen kann. Der Genfer Völkerbund hebt die Möglichkeit von Kriegen 
nicht auf, so wenig wie er die Staaten aufhebt. Er führt neue Möglichkeiten 
von Kriegen ein, erlaubt Kriege, fördert Koalitionskriege und beseitigt 
eine Reihe von Hemmungen des Krieges dadurch, daß er gewisse Kriege 
legitimiert. Wie er bis heute besteht, ist er ein System von Diplomaten- 
konferenzen, kombiniert mit einem Verwaltungsbüro, dem General- 
sekretariat. Er ist, wie ich an anderer Stelle! gezeigt habe, kein Bund, wohl 
aber möglicherweise ein Bündnis. Nur insofern zeigt sich in ihm der echte 
Begriff der Menschheit noch wirksam, als seine eigentliche Tätigkeit auf 
humanitärem, nicht-politischem Gebiete liegt und er wenigstens eine 
„Tendenz“ zur Universalität hat; angesichts seiner wirklichen Verfassung 
und der selbst innerhalb dieses sogenannten „Bundes“ bestehen bleibenden 
Möglichkeit eines Krieges ist diese „Tendenz“ allerdings nur eine Phrase. 
Ein nicht universaler Völkerbund kann natürlich nur dadurch politische 
Bedeutung erhalten, daß er ein Bündnis, eine Koalition darstellt. Damit 
wäre das jus belli nicht beseitigt. Ein Völkerbund als universale Menschheits- 
organisation müßte die schwierige Leistung vollbringen, erstens allen 
bestehen bleibenden menschlichen Gruppierungen das jus belli effektiv 
wegzunehmen und zweitens trotzdem selber kein jus belli zu übernehmen, 
denn sonst wären Universalität, Menschheit, Gesellschaft, kurz alle wesent- 
lichen Merkmale wieder entfallen. 

Umfaßt ein „Weltstaat“ die ganze Erde und die ganze Menschheit, so 
wäre er demnach keine politische Einheit und nur mit einer Redensart ein 
Staat zu nennen. Würde tatsächlich auf der Grundlage einer wirtschaft- 
lichen und verkehrstechnischen Einheit die ganze Menschheit und die ganze 
Erde geeint, so wäre das eine „soziale“ Einheit, das heißt eine zwischen den 
Polaritäten von Ethik und OÖkonomik den Indifferenzpunkt suchende 
„Gesellschaft“. Es wäre auch kein „Imperium“, sondern müßte jeden poli- 
tischen Charakter verlieren. 


1 Die Kernfrage des Völkerbundes. Berlin 1926. 


Donoso Cortes in Berlin, 1849 73 


9. Donoso Cortes in Berlin, 1849' (1927) 


Die Kreuzzeitung hatte in einer Notiz aus Paris vom 4. Mai 1833 Donoso 
Cortes folgenden Nachruf gewidmet: 

„Nicht nur Spanien, die gesamte Christenheit hat durch den gestern Abend nach 
9 Uhr hier erfolgten Tod des spanischen Gesandten am Hofe on Napoleons einen 
schweren Verlust erlitten. Don Joaquin Jose Maria Donoso Cortes, Marques de 
Valdegamas, war 1809 geboren, wenn ich nicht irre, also noch im frischesten Mannes- 
alter und gehörte zu jenen spezifisch katholischen Staatsmännern, die deshalb schon 
die besten Vertreter der katholischen Könige Spaniens sind, die aber eine weit über 
die Grenzen ihres Vaterlandes hinausgehende Bedeutung erhalten, wenn sich die 
tiefe katholische Überzeugung mit so außerordentlichen diplomatischen Talenten 
paart, wie bei dem verewigten Donoso Cortes. Man hat diesen spanischen Staats- 
mann einen en Montalembert nennen wollen. Das ist fast eine Beleidigung 
für ihn, denn Montalembert mag ein katholischer Parteiführer seyn, ein katholischer 
Staatsmann ist er nicht, dazu ist er noch heute ein viel zu unverbesserlicher Orleanist. 
Sie werden sicı nodı des tiefen Eindrucks erinnern, den die Kammerreden und 
Schriften von Donoso Cortes zu machen pflegten, und wie dieselben auch von con- 
seryativen Nicht-Katholiken hochgeschätzt und als gewaltige Waffe gegen die Revo- 
lution angesehen wurden! Sie haben Gelegenheit gehabt, diesen ausgezeichneten 
Mann in Berlin kennen zu lernen; Spanien konnte durch Niemanden besser ver- 
treten seyn als durch ihn. Seit dem 28. März 1831 war er hier accreditiert. Sein 
Bruder, der durch eine telegraphische Depesche aus Madrid hierherberufen worden, 
findet ihn nicht mehr am Leben.“ 


Man könnte nach solchen Worten glauben, Donoso habe in Deutschland 
einen großen Erfolg gehabt, obwohl er sich noch nicht ein Jahr — von 
Februar bis November 1849 — als spanischer Bevollmächtigter in Berlin 
aufgehalten hat. In Wahrheit muß man sagen, daß sein politisches Wirken, 
soweit Preußen oder Deutschland in Frage steht, „auf einer Wasserwelle 
geschrieben“ war. Seine Reden wurden in Berlin bewundert, der König 
selbst zitierte seinen Ausspruch über die Frankfurter Nationalversammlung 
aus der Madrider Rede vom 30. Januar 1850°, Aber was an Erinnerung von 
ihm zurücblieb, erscheint wie ein schwaches, getrübtes Bild. Die Persön- 
lichkeit des Mannes, der ihn in Deutschland literarisch bekannt zu machen 
suchte und übersetzte, Franz Joseph Buß, konnte dem katholischen Spanier 
wenig Interesse oder gar Sympathien gewinnen. Buß war ein höchst pro- 
blematischer, abstoßender Mensch, den Karl Biedermann in seinen „Er- 
innerungen aus der Paulskirche“ (Leipzig 1849) im Gegensatz zu den 
„feinen“ — wie Ketteler und Döllinger — als Typus des „groben Ultra- 
montanen“ hinstellt, den Karl Freytag als den „Widerwärtigsten von allen 
Ultramontanen“ bezeichnet und der in der Allgemeinen Deutschen Bio- 
graphie wohl den schlimmsten biographischen Artikel erhalten hat, den 


ı Eine wichtige Quelle, die offiziellen Berichte, welche Donoso seiner Regierung 
nach Madrid schickte, ist noch nicht zugänglich. Die folgende Darstellung ist daher 
auf die veröffentlichten Briefe angewiesen, wie sie die spanische Ausgabe der Werke 
(im folgenden mit Obras zitiert), die französische Ausgabe von 1858 (zitiert 
Veuil fo t) und die Veröffentlichung des Grafen Adh&mar d’Antioche, Paris 1880 
(zitiert: Antioche), enthalten. Die spanische Ausgabe ist nach meinen Erfahrungen 
in Deutschland selten; ich habe daher im allgemeinen auf Veuillot verwiesen. 

3 Vgl. Otto Hoetzsch, Peter von Meyendorff, Bd. II 5.285, Berlin 1925, über den 


zitierten Ausspruch vgl. unten. 


76 Donoso Cortes in Berlin, 1849 


man in einem akademishen Werke finden kann, wo er mit starken Aus- 
drücken als ein zynisches und verlogenes, psychopathologisches Subjekt: 
ersceint!. Wie man nun immer über diesen Buß denken mag, es ist keine 
gute Position, von einem solchen Mann in Deutschland präkonisiert zu 
werden. Viel wichtiger aber und für das in Deutschland weiterlebende 
Bild von Donoso gefährlich ist eine Bemerkung Bismarcks, der in seinen 
„Gedanken und Erinnerungen“ den Namen dieses Spaniers in eine der- 
artig affekterfüllte Region versetzt, daß es für viele gute Deutsche eine Art 
Inferno bedeutet. Bismarck spricht davon, daß der Papst 1870 mit einem 
Siege Frankreichs über Deutschland rechnete und eine Niederlage des 
evangelischen Preußen für einen Gewinn des Katholizismus gehalten hätte, 
Die päpstlichen Beziehungen zum kaiserlichen Frankreich, namentlich zur 
Kaiserin Eugenie, waren freundschaftlichster Art. „Es würden sich die gesta 
Dei per Francos vielleiht um einige neue Fortschritte der päpstlichen 
Macht bereichert haben, und die Entscheidung der konfessionellen Kämpfe, 
die nach der Meinung katholischer Schriftsteller (Donoso Cortes de Valde- 
gamas) schließlich ‚auf dem Sande der Mark Brandenburg‘ auszufechten 
sind, würde durch eine Übermadtstellung Frankreichs in Deutschland nach 
verschiedenen Richtungen hin gefördert worden sein.“ Österreich und 
Frankreich, meint Bismarck, wären auf dem gemeinsamen Boden des 
Katholizismus einander näher gekommen und hätten nach dem Kriege ihre 
Revanche gesucht. Daß in diesem Zusammenhang der Name Donoso Cortes 
auftaucht — den meisten Lesern der „Gedanken und Erinnerungen“ sicher 
fremd und seltsam — ist ein Zeichen von Bismarcks tiefsten Instinkten und 
eine beachtenswerte Nachwirkung aus den Revolutionsjahren. 

Donoso war am 22, Februar 1849 in Berlin angekommen. Sein Mißtrauen 
gegen Preußen, seine Abneigung gegen Berlin waren schon vor der An- 
kunft entschiedeneSache und wurden durc seinen Aufenthalt nur verstärkt, 
als sich immer mehr zeigte, daß der antirevolutionäre nordische Block 
— Rußland, Preußen, Österreich — nicht zustande kam. Die politische und 
geistige Atmosphäre Berlins war dem katholischen Spanier unerträglich; 
er war glücklich, als er vor einer in Berlin drohenden Epidemie nach 
Dresden flüchten konnte. Der einzige, der ihm nahestand, war der rus- 
sische Baron Meyendorff?, dessen politische Bemühungen, soweit sie 
Deutschland betrafen, dahin gingen, auf der Grundlage einer gegen- 
revolutionären Politik den Frieden zwischen Preußen und Österreich und 
dem deutschen Dualismus zu erhalten. Meyendorff hat die preußischen 
Konservativen in einer interessanten Weise beeinflußt. Von Bismarck 
spricht er als seinem Freund?, Leopold von Gerlach, der ihn in seinen Denk- 


1 Artikel v. Schulte, Bd. 47 S. 407. 

” In dem von Otto Hoetzsch herausgegebenen Briefwechsel Meyendorffs wird 
Donoso Bd. II S.274 und S.285 erwähnt. Meyendorff nennt ihn den „Montalembert 
espagnol“, rühmt seine große Rede (vom 30. Januar 1850) und fügt hinzu: „que 
Metternich et Montalembert, que Ranke et Schelling en raffolent.“ 

® Hoetzsch, a.a.0.3.222: „Ennuye de cette &ternelle imitation de la Belgique, 
un deput& de la droite, mon ami Bismarck, lui r&pondit“ etc. 


Donoso Cortes in Berlin, 1849 77 


würdigkeiten oft erwähnt, verschaffte er Nachrichten über die öster- 
reichischen Pläne und Erfolge, um den König einzuschüchtern und die 
Verfassungspläne von Radowitz, die Union und einen Bundesstaat unter 
preußischer Hegemonie zu vereiteln!. Dadurh war audı ein Gegensatz 
von Donoso und Radowitz gegeben. Zwar spricht Donoso anfangs (in einem 
Brief vom 26. April 1849) von Radowitz als einem der bedeutendsten 
Männer seiner Zeit?. Später aber sieht er den Triumph der Revolution 
gerade darin, daß auch Radowitz sich zum Vertreter des Konstitutionalis- 
mus machi; jetzt nennt er ihn einen oberflächlichen Menschen und glaubt, 
daß Radowitz wohl selber bemerkt habe, wie wenig der spanische Vertreter 
sich aus ihm mache?. Donosos vertrauter Freund, der preußische Gesandte 
in Madrid, Graf Raczynski, hatte Radowitz immer mißtraut und ihn mit 
Bunsen, Vincke und Gagern zusammen als Liberalen bezeichnet‘. Radowitz 
war überzeugter Katholik, aber kein Freund der Jesuiten; er beklagte die 
Wiederherstellung des Jesuitenordens und hielt eine katholische Partei für 
das Unglück Deutschlands’. Die gemeinsame katholische Überzeugung und 
der gemeinsame Kampf gegen Liberalismus und Unitarismus reichten also 
nicht aus, um eine Gemeinschaft oder gar Freundschaft zu begründen. Bei 
den orthodoxen Protestanten Berlins konnte ein spanischer Katholik wie 
Donoso erst recht keinen Anklang finden. Auch war die außenpolitische 
Bedeutung Spaniens für Preußen nicht groß genug und das politische Ziel, 
das Donoso am Herzen lag, nämlich der Schutz des Papstes und des Kirchen- 
staates, den Preußen viel zu fremd oder gar unsympathisc, als daß man 
aus politischen Gründen an dem spanischen Diplomaten ein besonderes 
Interesse hätte nehmen können. So blieb dieser in Berlin einsam und ohne 
jeden äußeren Erfolg. 

Der „nebulose Rationalismus“ der Hegelschen Philosophie erfüllte ihn mit 
Entsetzen; die Religiosität der frommen Protestanten hat er niemals ver- 
standen, die Staatsphilosophie von Friedrich Julius Stahl hat anscheinend 
überhaupt keinen Eindruck auf ihn gemacht, die Gepflogenheiten des 
preußischen Hofes waren ihm inkommensurabel. Er glaubte in Berlin 
ersticken zu müssen. Die preußische Politik mit ihrem Bestreben, von der 
Revolution für die Hegemonie Preußens zu profitieren und doc die alten 


1 Charakteristisch ist folgende Übereinstimmung: Leopold v. Gerlach notiert in 
seinen Denkwürdigkeiten Bd.I $.333 am 9. Juni 1849: „Statt daß man auf alle 
Weise Österreich festhält, um die Einheit möglich zu machen, hilft man es nach der 
elenden hegemonischen Politik aus Deutschland ausstoßen. Was wird also geschehen, 
wenn diese gelungen ist? Österreich wird genötigt werden, sich eng an Rußland an- 
zuschließen und die süddeutschen Staaten würden, da sie von Preußen keinen hin- 
länglichen Schutz erhalten können, sich an Frankreich wenden müssen.“ Ähnlich 
ein Brief von Donoso ebenfalls vom 9. Juni 1849, Antioche S. 90. 

® Veuillot TI. S. 44. 

® Antioche S. 147. 

% eod. S. 101. 

5 Meinecke, Radowitz S. 164, 535; über die Abneigung der Kurie gegen Radowitz 
5.538, Zur Politik Meyendorffs S.395, 428, 437 Anm. 474; Äußerungen Meyendorffs 
über Radowitz („ein großer Komödiant“) vgl. Hoetzsch a.a.O. Bd.I S. XLIV, 
S. 176, 287, 306 usw. 


78 Donoso Cortes in Berlin, 1849 


Begriffe von Monarcie, Autorität und Orthodoxie zu konservieren, er- 
schien ihm unmöglich und verhängnisvoll. Die deutsche Einheit war für 
ihn wesentlich eine Sache der revolutionären Demokratie, während die 
deutsche Monarchie nur durch einen föderalistischen Staatenbund erhalten 
bleiben konnte, Wenn die preußische Regierung mit Hilfe der Revolution 
Deutschland unter Preußens Führung zu einigen suchte, so schien ihm das 
nicht nur wegen der Verbindung mit der Revolution, sondern am meisten 
wegen der außenpolitischen Wirkung gefährlich. Denn die deutsche Einheit, 
um die sich damals, seiner Meinung nach, die europäische Politik bewegte, 
konnte vernünftigerweise weder von England, noch von Frankreich, noch 
von Rußland zugelassen werden, von Rußland vor allem deshalb nicht, 
weil ein starkes demokratisches Deutschland das russische Reich seines 
europäischen Einflusses berauben und nach Asien zurückwerfen müßte. 
Wenn sich im Zentrum Europas ein mächtiger Staat bildete, so wäre das 
ein Zeichen für einen europäischen Krieg. Daher ist ihm die Idee der 
deutschen Einheit eine historisch unmögliche demokratische Illusion, durch 
Vernunft und geschichtliche Erfahrung in gleicher Weise verdammt — „una 
idea condemnada juntamente per la razon y per la historia!“. Deutschland 
kann er sich nur als eine föderalistische Vereinigung von zwei getrennten 
Nationen denken, das süddeutsche katholische und das norddeutsche pro- 
testantische Deutschland. Von dem Staate aber, bei dem er als diplomatischer 
Vertreter akkreditiert war, von Preußen, hatte er den Glauben, es sei mit 
seiner regierenden Familie ein prodigium in der Geschichte der Völker. 
Sobald er hierauf zu sprechen kommt, hört man eine seltsame Mischung 
von Staunen, Angst, Bewunderung und Fremdheit. Preußen ist kein Staat, 
der sich wie andere mit einer gewissen geschichtlichen Gleichmäßigkeit in 
den Rhythmus der europäischen Entwicklung einfügte und seinen Weg 
nahm; es hat aus elender, östlicher Barbarei im Laufe von wenigen Jahr- 
hunderten unerklärlich und unaufhaltsam seinen Aufstieg genommen, und 
in einer höchst geheimnisvollen Weise mußte ihm alles zur Expansion und 
Größe dienen: Vertragstreue und Vertragsbrüche, Siege wie Niederlagen, 
großartige Tugenden und niedrige Perfidien, manchmal die Größe seiner 
Könige und dann wieder die Größe seines Volkes: wenn das eine fehlte, 
war immer das andere vorhanden, um ihm vorwärtszuhelfen. Aber das 
Wesen seiner geschichtlihen Größe bleibt doch der Protestantismus. Mit 
ihm wird Preußen wachsen und vergehen. Er ist das Geheimnis von 
Preußens Leben und wird das Geheimnis von Preußens Tode sein?. Drei 
Jahre nach seinem Berliner Aufenthalt macht Donoso seinem Freunde 
Raczynski das Geständnis: wenn nicht die Rücksicht auf diesen Freund 


1 Obras V 5.23; Veuillot II S.19 (Brief vom 14. März 1849). Sehr merkwürdig 
und charakteristisch der Zusatz: gerade das Absurde der Idee der deutschen Einheit 
macht sie für die Demokratie anziehend, denn die Demokratie liebt das Absurde. 
Solche Äußerungen müssen mit zahlreichen ähnlichen Äußerungen von Charles 
Maurras verglichen werden, damit die typisch romanisch-katholische Haltung gegen- 
über der modernen Demokratie erkennbar wird. 


* Brief aus Berlin v. 23. Mai 1849, Veuillot II S. 82. 


Donoso Cortes in Berlin, 1849 79 


wäre, so hätte er den König von Preußen im Parlament angegriffen. „Denn 
ich bin kein Freund weder von Preußen, noch von seiner Politik, noch von 
seiner Vergrößerung, nicht einmal von seiner Existenz; ich glaube, daß es 
von seiner Geburt an dem Dämon geweiht war, und bleibe überzeugt, daß 
esihm durch ein Geheimnis seiner Geschichte für immer geweiht ist!.“ Diese 
erstaunliche Äußerung wird dadurch noch auffälliger, daß sie an einen 
preußischen Gesandten gerichtet ist. 

Trotz dieser Abneigung und trotz aller psychischen Depressionen folgte 
Donoso den Aktualitäten der Tagespolitik und dem Kampf der politischen 
Prinzipien auch in Berlin mit großer Klarheit. Sein Blick für revolutionäre 
Vorgänge war durch die Erfahrungen der zahlreichen spanischen Revo- 
lutionen geschärft. Schon im März 1849, kurz nach seiner Ankunft, entwirft 
er ein sehr frappantes Bild von der damaligen Lage Preußens und Deutsch- 
lands. Er staunt über die lächerliche Unbeholfenheit, mit der eine so gut 
fundierte Regierung wie die preußische einer so harmlosen Sache wie einem 
deutschen Parlament gegenübersieht. Den König Friedrich Wilhelm IV, 
der sich ähnlich wie Radowitz? die Revolution aus einer Art primitiver 
Klassentheorie erklärte, indem er einfach die Städte für revolutionär, das 
Land aber für königstreu hielt, warnte er in seiner ersten Audienz vor 
eineım blinden Vertrauen auf die monarcische Gesinnung der Land- 
bevölkerung; die Regierung müsse sich selbst retten und dürfe nicht auf 
die Bauern warten?. Der König selbst erschien ihm als ein trauriges Bei- 
spiel romantischer Verwirrung, der sich in einer Art religiösen Wahns für 
den Auserwählten Gottes hielt und deshalb keiner Belehrung mehr zu- 
gänglich war, der durch widerspruchsvolle Stimmungen und Tendenzen 
die Kraft der gegenrevolutionären Parteien lähmte, die Revolution ver- 
abscheute und sich doch verpflichtet fühlte, eine Verfassung zu geben, dann 
aber wieder eine Verfasung oktroyierte, die kein Produkt der Furcht, 
sondern ein wohlkalkuliertes System war, um den Liberalismus mit der 
Demokratie zu schlagen und trotzdem, mit Hilfe des Militärs und des 
Belagerungszustandes, ein absolutistisches Königtum zu retten. Für den 
religiösen Glauben des Königs, seinen aufrichtig christlichen Sinn, seinen 
ehrlichen Haß gegen Revolution und Liberalismus hat der spanische Katho- 
lik interessanterweise kaum ein Wort übrig. Die besonderen Gesichts- 
punkte der preußischen Politik interessieren ihn ebensowenig, wie um- 
gekehrt die preußische Politik für seine katholischen Ideen irgendwelches 
Interesse zeigt. Daß die Handlungsweise des Königs von Preußen vom 
preußisch-deutschen Standpunkte aus vielleicht einheitlich und konsequent 
erscheinen könnte, hat er aber bemerkt, und manche Äußerungen lassen 
erkennen, daß er mit bloßen Vorwürfen gegen die persönliche Schwäche 

1 Brief aus Paris v. 24. Mai 1852, Antioche S. 306. 

? Gesammelte Schriften IV S. 145. 

3 Brief vom 15. März 1849, Antioche S. 71. In einem andern Zusammenhang hat 
er die auffällige These aufgestellt, daß eine sozialistische Revolution um so radikaler 


sozjalistisch werde, je weniger gewerbliche Arbeiter es in dem Lande gebe. (Brief 
aus Berlin v. 30, Mai 1849, Veuillot II S. 26.) 


80 Donoso Cortes in Berlin, 1849 


des Königs — „das Traurigste in dieser ganzen Situation“ sagt Donoso — 
doch nicht alles für erklärt hielt!. In der politischen Technik der Revolution 
war der Spanier zu erfahren, um nicht gleich zu sehen, daß die oktroyierte 
Verfassung vom 15. Dezember 1848 im entscheidenden Augenblick die 
Macht bei der königlichen Regierung ließ. Er weist sofort auf die Aus- 
nahmebefugnisse hin und zählt die Artikel 105, 108, 110 auf, nach welchen 
mit Hilfe des Notverordnungsrechts, der Unabhängigkeit von der Budget- 
bewilligung und vor allem des Belagerungszustandes die königliche 
Regierung alle wichtigen Entscheidungen in der Hand behielt, und er 
betont, daß die preußische Verfassung von 1848 das Werk einer tiefen 
Berechnung ist?. Um so unbegreiflicher ist es dann wieder für seinen klaren 
politischen Sinn, daft der König eine so törichte romantische Auffassung 
von der preußischen Bürokratie haben konnte. Ein so wunderbares Instru- 
ment wie die preußische Verwaltung garantiert nach der Meinung von 
Donoso die bürgerlichen Freiheiten besser als in andern Ländern die zum 
Schutze dieser Freiheit eigens organisierten Institutionen. Man sollte die 
preußische Verwaltung in Ruhe funktionieren lassen, der König dagegen 
sieht in ihr etwas seinem Königtum Feindliches und bildet sich ein, 
irgendeine unmittelbare Beziehung zu seinem Volke zu haben und doch 
gleichzeitig die alte Monarchie aufrechterhalten zu können?. 

Die Frankfurter Nationalversammlung ist für Donoso eine Ausgeburt 
des revolutionären Prinzips. Er weiß, daß sie hervorragende Politiker und 
Gelehrte zu ihren Mitgliedern zählt, aber als politischen Faktor kann er 
sie nur verachten. Er bemerkt sofort ihren Mangel an jeder Exekutive, 
ihre in einem großen Redenschwall gestikulierende Hilflosigkeit, aber auch 
ihren heimlichen Ehrgeiz und das Machtbedürfnis, das sich nur nicht aktiv 
zu werden getraut, obwohl es 1849 schon ungefährlich geworden war. Mit 
einem Hohn, den auch Karl Marx nicht überboten hat, sagt er von dieser 
Versammlung, sie sei nur deshalb noch nicht aufgelöst worden, weil man 
nicht wisse, wer für die Auflösung zuständig sei. Ihr Schicksal faßt er in 
seiner großen rhetorischen Ärt mit einem Satze zusammen: das deutsche 
Volk habe die Nationalversammlung erst wie eine Göttin der Freiheit 


% Durch die Untersuchungen von Lenz, Oncken, Rachfahl, Meinecke und Branden- 
burg ist die früher übliche und anscheinend auch von Donoso übernommene Be- 
urteilung Friedrich Wilhelms IV. erschüttert worden. Danach ist es jedenfalls nicht 
mehr möglich, die verschiedenen Handlungen und Entschlüsse des Königs nur aus 
wechselnden Stimmungen und Unentschlossenheit zu erklären. Die Literatur zu 
dieser Frage bei Elisabeth Schmitz, Über Edwin von Manteuffel als Quelle zur 
Geschichte Friedrich Wilhelms IV., Hist. Bibliothek Bd. 43, 1921, S.7 ff. 

., Veuillot, II S.36. Ranke bemerkt (Briefwechsel mit Bunsen S.371/2) als wesent- 

lich, daß es dem König gelungen ist, das finanzielle Bestehen des preußischen Staates 
und die Verfügung über das Heer dem preußischen Königtum zu retten. Edwin 
v. Manteuffel bestätigt diese Auffassung (Dove, Ausgew. Schriften, Leipzig 1899 
S.243/4, und E. Schmitz a.a.O. S. 26/27). Auch Leopold v. Gerlach (I S.359) spricht 
davon, nennt aber den Belagerungszustand nicht. Vgl. ferner Meinecke, Weltbürger- 
tum und Nationalstaat S374 ff. In dem Kommentar von G. Anschütz, die Verfas- 
sungsurkunde für den preufischen Staat, Berlin 1912 I S.44 ff. insbesondere $.53, 
tritt dieser Gesichtspunkt nicht hervor. 

® Veuillot II S. 33/34. 


Donoso Cortes in Berlin, 1849 [31 


bejubelt und angebetet und ein Jahr später habe dieses selbe Volk die 
Versammlung verenden lassen wie eine Prostituierte in einer Schenke, 
como una prostituta en un caberna!. 

Das Gesamtbild der eigentlichen politischen Kräfte faßtte Donoso dahin 
zusammen, daß in Preußen drei Richtungen zu unterscheiden sind: eine 
intransigente konservative Adelspartei, das liberale wohlsituierte Bürger- 
tum, das hier wie überall ein juste milieu suct, und endlich die 
starke demagogische Strömung, in der das Proletariat sich mit polnischen 
und jüdischen Aufrührern und ehrgeizigen Intellektuellen zusammen- 
findet, deren Gehirne durch den Hegelianismus — causa principalisima 
del giro radical — desorganisiert und verwüstet sind. Bemerkenswert und 
für die Betrachtungsweise von Donoso typisch ist sein Urteil über den 
preußischen Konservativismus. Diese politische Richtung, die ihm wegen 
ihrer monarchischen und gegenrevolutionären Überzeugungen doch am 
meisten sympathisch sein mußte, beurteilt er sehr kühl. Er sieht sie in 
einer gefährlichen Lage: als reaktionäre Partei entfernt sie sich von der 
liberalen Bourgeoisie, welche dadurch in eine Verbindung mit den Demo- 
kraten getrieben wird; wäre sie weniger reaktionär und etwas toleranter, 
so könnte sie in Preußen eine mehr oder weniger dauerhafte, jedenfalls 
geordnete Regierung begründen, indem sie mit den besitzenden Klassen 
des Bürgertums zusammengeht; wäre sie offen reaktionär und weniger 
abhängig von ihrem unsicher lavierenden König (der immer als das Unheil 
des preußischen Konservativismus erscheint), wäre sie freier und aktiver, so 
könnte sie eine Restauration herbeiführen, die ebenfalls mehr oder weniger 
dauerhaft wäre, aber doch sicher die verrückten Hoffnungen der Revolutio- 
näre vernichten müßte. So wie sie ist, bedeutet sie nur einen Vorwand für 
die Revolution, ohne deren Ausbrüche hemmen zu können?. Dieses Urteil 
ist sowohl für die konstruierende Art der politischen Urteile Donosos 
charakteristisch als auch darin, daß es eine viel spätere Situation vorweg- 
nimmt. Es war unrichtig für das Preußen von 1849, in welchem die Mon- 
archie noch stark war; es wird richtig für eine Zeit, in welcher die Mon- 
archie einen entscheidenden Schlag erlitten hat. 

Daraus erklärt es sich wohl auch, warum Donoso in Berlin noch nicht 
zu der letzten verzweifelten Antithese gelangte, die sein Bild in der 
Geschichte eigentlich bestimmt: die Vorstellung von dem unmittelbar 
bevorstehenden, katastrophalen Endkampf zwischen Katholizismus und 
atheistischem Sozialismus. Wohl zeigen sich seit 1848 starke Antithesen, 
oft als Ausdruck des Dezisionismus seiner Natur, oft nur als Zeichen 
seines rhetorisch-epigrammatischen Stils, den Barbey d’Aurevilly mit 
sicherem kritischem Urteil als Wesenszug bei ihm festgestellt hat. Doch 
sind die Gegensätze noch nicht bei der letzten Eschatologie angelangt; 

1 Dieser Satz aus der Rede über die allgemeine Lage Europas vom 30. Januar 
1850 (Veuillot II S. 406) hat auf Friedrich Wilhelm IV. Eindruck gemacht. Der König 
zitiert ihn vor Meyendorff in der Audienz vom 24. März 1850 (Hoetzsch a.a. O: 


II S. 283). 
2 Veuillot ILS. 11. 


6 168 


8 Donoso Cortes in Berlin, 1849 


noch häufen sid nicht die Lieblingsworte: maravilloso, misterioso, 
tremendo, radical, soberano, supremo, terribile, profundisimo, absoluto, 
perentorio, sangre und decisivo. Wohl sagt er in den Briefen, die er aus 
Berlin an Montalembert schreibt!, daß die europäische Gesellschafts- 
ordnung, endgültig zu Tode getroffen, stirbt, weil sie nicht katholisch ist 
und weil der Katholizismus das Leben bedeutet; auch macıt er zu dem 
berühmten Ausspruch, daß luropa moskowitisch oder republikanisch 
werden müsse, den Zusatz: wenn es nicht katholisch wird. Aber man kann 
nicht sagen, daß seine Gedanken gerade in Berlin die äußerste Steigerung 
erfahren hätten. Es scheint wirklich eine gewisse Ermüdung über ihm zu 
liegen. Der Schauplatz großer ideeller und sozialer Entscheidungen war 
eben Paris und nicht Berlin. Das preußische Königtum war noch stark 
und hatte seine großartigste Machtentfaltung noch vor sich. Die Mitglieder 
des königlichen Hauses waren noch weit entfernt von der gespenster- 
haften Bedeutungslosigkeit, die sich in Frankreich seit 1848 bei den Mit- 
gliedern der früher regierenden Familie offenbart hatte. Es war noch nicht 
die Situation, daß (wie Bismarck es ausdrückt) die „Existenz der Mon- 
archie und des Vaterlandes auf dem Spiele“ stand, und erst recht fehlte in 
Berlin ein Ausdruck des atheistischen Sozialismus der Zeit, der dem eigent- 
lichen ideellen Gegner Donosos, Proudhon, entsprochen hätte. Mit einem 
Wort: Berlin war im Jahre 1849 weder politisch noch geistig der Platz, auf 
dem eine Diktatur ihren großen geschichtlichen Sinn hatte. Der Eindruck 
des Jahres 1848, die eigentliche Panik, war bereits überwunden. Die poli- 
tischen und moralischen Kräfte des Preußentums waren so stark, daß ein 
angsterfülltes, prinzipienhaftes Entweder-Oder hier kein Verständnis 
fand. Wenn Donoso auch jetzt, wie seit 1848, vom Tod der europäischen 
Freiheit spricht und von dem Gegensatz der katholischen und der „philo- 
sophischen“ Gesellschaftsordnung, so ist das noch die Wirkung des Jahres 
1848 im allgemeinen, keine spezifische Wirkung des Berliner Aufenthaltes 
und seiner Erfahrungen. Es fehlt solchen Disjunktionen die fast apokalyp- 
tische Fruchtbarkeit, die sie zwei Jahre später in Paris erhalten. Erst dort, 
auf dem klassischen Schauplatz der politischen Ideen Europas, spricht er 
den extremsten Satz des 19. Jahrhunderts aus: es kommt der Tag der radi- 
kalen Verneinungen und der souveränen Behauptungen; llegua el dia de 
las negaciones radicales o de las afirmaciones soberanas. 

Als bester Mafistab für die Entwicklung Donosos kann in diesen Jahren 
seine Beurteilung Englands dienen. Jedem, der an eine gemeinsame euro- 
päische Politik denkt, muß sich das Verhältnis Englands zum Kontinent als 
das unvermeidlichste und unlöslichste aller Probleme in den Weg stellen. 
Bei Donoso hat die wechselnde Lage der außenpolitischen Verhältnisse 
sein Urteil beständig verändert, denn er war alles andere als der Don 
Quijote eines abstrakten Prinzips. Sein Sinn für die Realitäten der Außen- 
politik ist außerordentlich, seine Anpassungsfähigkeit trotz aller rhe- 
torischen Thesen erstaunlich. Der junge Donoso war Progressist und hielt 

* Veuillot II S. 123 (Brief vom 21. Juli 1849). 


Donoso Cortes in Berlin, 1849 83 


die englische Verfassung für das Vorbild aller Verfassungen. Aber die 
Revolution von 1848 belehrte ihn darüber, daß der europäische Kontinent 
in eine Epoche sozialer Revolutionen eintrat und infolgedessen die 
englische Politik vor einem neuen Problem stand. Er kannte England als 
den Anstifter der Revolutionen auf dem Kontinent — l’Angleterre, cette 
eternelle instigatrice des r&volutions!; aus den Erfahrungen der spanischen 
Geschichte kennt er auch die vollendete Technik, mit der es Revolutionen 
zu erregen und zu unterstützen weiß. Aber unter dem Eindruck des Jahres 
1848 hofft er, wiederum in einer typischen Vorwegnahme einer viel 
späteren Situation, daß England sein wahres Interesse, die Bekämpfung 
der europäischen Revolution, und seinen ihm natürlichen konservativen 
Sinn endlich begreife. Vor der Abreise nach Berlin, in der Rede über die 
Diktatur am 9. Januar 1849, hält er es noch für möglich, daß England sich 
im Gegensatz zum revolutionären Frankreich auf seine antirevolutionäre 
Tradition besinnen und seinen Konservativismus auch auf dem Kontinent 
betätigen werde. 

Die prachtvolle, auch von Ranke und Schelling bewunderte Rede über 
die allgemeine Lage Europas, die er dann am 30. Januar 1850 nach der 
Rückkehr von Berlin auf dem Kongreß in Madrid hielt, zeigte eine bedeu- 
tende Änderung und das eigentliche Ergebnis des Berliner Aufenthalts. 
Das Ergebnis betrifft allerdings nicht Preußen und Deutschland, sondern 
Rußland. Jetzt erscheint ein neuer Feind der europäischen Zivilisation: die 
Möglichkeit einer Verbindung von revolutionärem Sozialismus und rus- 
sischer Politik?. Jetzt feiert er England als letzte Hoffnung Europas, als 
letzten Schutz vor der erdrückenden Macht Rußllands und vor der Revo- 
lution, gegen die kein europäisches Volk, auch Rußland nicht, irgend- 
welche Widerstandskraft mehr habe. Während er am 3. April 1849 aus 
Berlin geschrieben hatte, daß nur ein Bündnis mit Rußland Spanien aus den 
Klauen Englands retten könne, rühmt er jetzt England als die Rettung 
Europas vor der russischen Gefahr. Das Bild, das er in dieser Rede ent- 
wirft, ist wohl die auffälligste seiner konstruktiven Vorwegnahmen: Erst 
wird die Revolution die bestehenden Heere auflösen; dann beseitigt der 
Sozialismus alle Gefühle der Vaterlandsliebe und reduziert alle Gegen- 
sätze auf den von Besitzern und Nichtbesitzern; dann, wenn es der sozia- 
listischen Revolution gelungen ist, alle nationalen Regungen zu ertöten 
und wenn unter russischer Führung die slawischen Völker sich vereinigen, 
wenn es in Europa nur noch den Gegensatz von Ausbeutern und Aus- 
gebeuteten gibt, dann kommt Rußlands große Stunde und mit ihr die grofte 
Züchtigung Europas, die vor allem England trifft, den Koloß, der mit einer 
Hand Europa, mit der anderen Indien hält. Das wird aber keineswegs 
das Ende der Züchtigung sein. Denn diese Russen sind nicht ein Volk wie 
die Germanen, die in der Völkerwanderung die europäische Zivilisation 
erneuerten; Rußland ist in seiner Aristokratie und seiner Verwaltung 


1 Antioche $.79. 
? Veuillot I S. 384. 


6* 


84 Donoso Cortes in Berlin, 1849 


ebenso korrupt wie das übrige Europa; es wird nach seinem Siege das 
Gift des alten Europa in seinen Adern tragen und daran sterben und ver- 
wesen. Diese Rede enthält auch die seltsame Prophezeiung, daß eine Revo- 
lution eher in St. Petersburg als in London ausbrechen würde. Die Rettung 
Europas vor der revolutionär-kommunistisch-russischen Überschwemmung 
könnte nur England sein, aber ein monarchisches und konservatives Eng- 
land, d. h. für Donoso ein katholisches England'. A 

Um diese Linie zu Ende zu führen, nicht um ein vollständiges Bild der 
wechselnden außenpolitischen Anschauungen Donosos zu geben, sei noch 
erwähnt, daß er zwei Jahre später, im Januar und Februar 1852, England 
wieder als das Unheil Europas betrachtet und meint, es gebe für Frank- 
reich nur eine Politik, den europäischen Kontinent gegen England zu 
einigen und diesen ewigen Unruhestifter mitsamt der Demokratie vom 
Kontinent zu vertreiben?. Das einzige, was im Wechsel der Anschauungen 
bleibt, ist das Interesse am Kirchenstaat und der päpstlichen Souveränität. 
Im übrigen folgt er der täglich sich ändernden Situation und denkt keines- 
wegs daran, sich in einem außenpolitischen System dauern zu fixieren. 
Weder ist England immer der Feind, noch ist Rußland als konservative 
Macht der unbedingte Verbündete. Man hat allerdings oft den Eindruck, 
als habe Donoso in seinem Bedürfnis nach klaren Gruppierungen auch hier 
einen außenpolitischen Gegensatz gesucht, in welchem zwei Mächte, die eine 
als Träger der überlieferten Ordnung, die andere als revolutionäre Vor- 
macht, einander gegenüberstehen, wie das revolutionäre Frankreich 1793 
gegen England oder das bolschewistische Rußland seit 1918 gegen England 
steht. Eine solche Gruppierung trat aber 1848 nicht ein. Sie damals’ schon 
anzunehmen, entsprach einer im begrifflichen Kern der Sache richtigen Ver- 
einfachung, aber die geschichtliche Entwicklung brauchte längere Zeit als 
der konstruierend vorauseilende Geist des spanischen Katholiken. Noch 
war in der politischen Wirklichkeit der entscheidende Punkt nicht erreicht. 
Alle europäischen Mächte hat Donoso der Reihe nach als mögliche Träger 
des gegenrevolutionären Kampfes in Betracht gezogen und wieder ver- 
worfen: Rußland, England, Österreich und Frankreich. Nur Preußen war 
ihm zu fremd und unbegreiflich, obwohl gerade hier die stärkste Reserve 
überlieferter Vorstellungen staatlich organisiert war und gerade Preußen 
der Staat sein sollte, gegen den sich ein halbes Jahrhundert später die 
ganze Welt im Namen der Demokratie koalierte. Das hat Donoso nicht 
vorausgesehen. Bei Frankreich und der Diktatur Napoleons III. blieb er 
stehen. Es scheint mir selbstverständlich, daß auch diese Fixierung keine 
endgültige war und daß er sie aufgeben mußte, wenn er die weitere Ent- 
wicklung der napoleonischen Politik erlebt hätte. 

Dadurch, daß Donoso fir Napoleon III. eintrat und eine seiner wichtig- 
sten Bemühungen auf dessen internationale Anerkennung gerichtet war, 
ergab sich sofort wieder ein Gegensatz zu den konservativen Mächten des 


ı Veuillot I S.400. 
® Veuillot II S. 391 ff., 404 f. 


Demokratie und Finanz 83 


Nordens, zu Rußland und Preußen. Aus prinzipiellen Gründen, die als 
solche nicht weniger stichhaltig sind wie die des Spaniers, lehnten diese 
beiden Mächte im ersten Augenblick die Anerkennung des „Usurpators“ 
ab, und einige Zeit später,beim Krimkriege, erklärte Friedrich Wilhelm IV., 
nie werde er als Alliierter des Islams das Schwert gegen eine christliche 
Macht ziehen!. Das war doch auch prinzipiell und christlich gedacht und 
das Gegenteil einer revolutionären Politik. Es‘ zeigte sich eben hier be- 
sonders deutlich, welchen Schwierigkeiten eine konservative europäische 
Politik begegnen mußte. Das Konservative ist seiner Natur nach mit den 
geschichtlichen Differenzierungen verwachsen und in Europa an religiöse 
und nationale Verschiedenheiten gebunden. Es gibt vorläufig noch keinen 
europäischen Konservativismus, und 1848 war ein solcher Begriff beinahe 
phantastisch. Alle wertvollen und spezifisch konservativen Elemente, Reli- 
gion, Sprache, Tradition, Bildung, hatten sich in Europa in kirchlicher, 
staatlicher und nationaler Verschiedenheit gestaltet. Der katholische Roya- 
lismus romanischer Art, das dynastische Gefühl evangelischer Preußen, die 
Verbindung russischer Orthodoxie mit dem Zarismus waren drei religiös 
und national verschiedenartige konservative Mächte, welche niemals eine 
so homogene Einheit bilden konnten wie die internationale Revolution, 
deren Rationalismus die traditionellen Hemmungen mit mechanischer Ein- 
fachheit vernichtete. Einem Manne, dessen Geist mit so erstaunlichen Vor- 
wegnahmen der Entwicklung vorauseilte und dessen Wesen und Charakter 
doch ganz in der katholischen Tradition ruhte, mußte seit dem Jahre 1848 
die gemeinsame Gefahr ebenso heftig bewußt werden wie die verzweifelte 
Unmöglichkeit einer gemeinsamen konservativen Aktion Europas. Es ist 
das wichtigste Ergebnis seines Berliner Aufenthaltes, daß Donoso hier 
sein Urteil über Rußland änderte und erkannte (was damals kaum jemand 
ahnte), daß Rußland keineswegs das sichere Bollwerk des europäischen 
Konservativismus war. Jetzt gab es für ihn nur noch einen Weg zur Rettung: 
die Diktatur. Das war ein Begriff, dessen sich der romanische Geist des 
Spaniers schnell bemächtigen konnte und der seinem Dezisionismus ent- 
sprach, dessen eigentliche Energie aber in der Sphäre eines revolutionären 
Demokratismus liegt und der in ein System konservativer Ideen und Ge- 
fühle nur als fremdes Element von außen eintritt. 


10. Demokratie und Finanz (1927) 


Das Gebiet, auf welchem der folgenreiche Zwiespalt zwischen Libera- 
lismus und Demokratie sich am stärksten offenbart, ist das der Finanz. 
Dieser Begriff hat schon den literarischen Vater der neueren Demokratie, 
Rousseau, sehr beunruhigt. Im Contrat social zeigt sich trotz aller Ver- 


"FEnive a.a.0. S. 2623. 


86 Demokratie und Finanz 


herrlichung der unmittelbaren Demokratie doch ein deutliches Gefühl für 
ihre natürlichen Grenzen. Das Volk ist als Souverän auf die Gesetzgebung, 
und zwar Gesetzgebung im materiellen Sinne, beschränkt, die streng von 
Regierung und Verwaltung unterschieden wird und vor allem kein objet 
individuel ‚kennt (Bud II, Kap. 6). Finanzfragen insbesondere gehören 
nicht in die Demokratie. Die Finanz ist etwas der Demokratie Gefährliches: 
„Ce mot de finance est un mot d’esclave'; il est inconnu dans la Cite,“ 
Deshalb darf es nach Rousseau in einem demokratischen Staat'nur ein- 
fache, nur geradezu frugale Verhältnisse und vor allem keinen Reichtum 
und keinen Gegensatz von arm und reich geben — ein typisch rousseau- 
istisches Ausweichen in eine idyllische Primitivität, das aber trotzdem einen 
politischen Instinkt für die Gefahr zeigt, welche der Demokratie vom 
Ökonomischen und Finanziellen her droht. 

Sobald an die Stelle politischer Begriffe wirtschaftliche Kategorien 
treten und ökonomische Gegensätze in Verbindung mit einem marxistischen 
Klassenbegriff die demokratische Homogenität gefährden, ändern sich näm- 
lich auch alle Vorstellungen über die „Finanz“, d. h. das richtige Verhältnis 
und die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben des Staates. Es entspricht 
der hergebrachten, in ihren historischen Wurzeln teils ständischen, teils 
liberal-bürgerlichen Überzeugung, daß derjenige, der die Abgaben leistet, 
sie auch bewilligen und ihre Verwendung kontrollieren muß. Aus dieser 
Überzeugung hat sich das moderne Budgetreht entwickelt. Die alte 
„Volks“vertretung war eine Vertretung abgabenleistender oder steuer- 
zahlender Volksteile, und was sie an Abgaben bewilligte, wurde von ihren 
Auftraggebern selbst geleistet. Damit war ein fester Zusammenhang von 
Abgabenleistung und Volksvertretung gegeben, an den man glaubte. Der 
berühmte liberale Satz „no taxation without representation“ hat nur dann 
einen Sinn, wenn er auch umgekehrt gilt. In der Massendemokratie 
moderner Industriestaaten lassen sich solche einfachen Zusammenhänge 
und Zurechnungen nicht mehr aufrechterhalten. Das „Volk“, d. h. die Ab- 
gabengesetze beschließende Mehrheit, schreibt auch der überstimmten 
Minderheit Abgaben und soziale Lasten vor. Das ist jedenfalls etwas 
wesentlich anderes als der alte Gedanke, daß Abgaben selbstverständlich 
nur, banal gesprochen, „aus der eigenen Tasche“ bewilligt werden können’. 


ı Buch III Kap. 15. Carl Brinkmann hatte die Freundlichkeit, mich zu meinem 
früheren Zitat dieses Wortes (Parlamentarismus $.19) darauf aufmerksam zu 
machen, daß in diesem Affekt gegen die Finanz auch der Haß gegen die Intendanten 
des französischen 18. Jahrhunderts zum Ausdruck komme. Das ist wohl Fi: wie 
meistens bei Rousseau schwingen viele Assoziationen mit. Aber der sachliche Inhalt 
der Stelle bleibt erkennbar. Die demokratische Freiheit ist nach Rousseau zu Ende, 
sobald das Geld erscheint. „Donnez de l’argent, et bientöt vous aurez des fers“; dieser 
Satz geht dem „mot d’esclave“ unmittelbar voraus. 

? Das gilt nicht nur für die Steuer„bewilligungen“ in kommunalen Vertretungs- 
körpern, für welche es in Deutschland (seit der Stabilisierung der deutschen Wäh- 
rung im Zusammenhang mit dem Problem des Finanzausgleichs) allgemein bewußt 
geworden ist; vgl. Boni Artikel Finanzausgleich, Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaft, Bd. III, 5.1013: „daß das allgemeine Wahlrecht die bewilligenden 
Volksvertretungen nicht selten so zusammensetzt, daß es nicht gerade diejenigen 


Demokratie und Finanz 87 


Der heutige Zustand braucht deshalb nicht ungerecht zu sein und wird vor- 
läufig kaum geändert werden können, weil selbst der Glaube an solche ein- 
leuchtenden wirtschaftlichen Zurechnungen zerstört ist und der Begriff der 
„eigenen Tasche“ seine ständische oder individualistische Einfachheit ver- 
loren hat. Es ist nötig, sich dieser gewaltigen Änderung bewußt zu werden, 
wenn man über moderne Demokratie spricht. 

Denn auch hier sind das „Volk“, d. h. die abstimmende Mehrheit, welche 
die Steuern und Abgaben „bewilligt“, und das „Volk“, d. h. die Steuer- 
zahler, die sie in der ökonomischen Wirklichkeit tatsächlich leisten, nicht 
mehr eindeutig dieselben Größen. Auch hier offenbart das Wort „Volk“ 
seine abgründige Vieldeutigkeit. Die Folge ist eine auffällige Unsicherheit 
gegenüber der Frage, wieweit Finanzangelegenheiten sich für die Methoden 
der unmittelbaren Demokratie eignen. Das zeigte sich auch in den Be- 
ratungen des Weimarer Verfassungsausschusses (Prot. S. 312). Der Ab- 
geordnete Dr. Quarck z. B. fand es „mißlich“, bei großen Steueraktionen 
einen Teil herauszureißen und der Volksabstimmung zu unterstellen; dann 
fügte er hinzu: „Ich gehe sogar so weit, anzunehmen, daß eine Volks- 
abstimmung in Finanzfragen kaum rätlich ist. Andererseits müssen wir 
beachten, daß das Budgetrecht das vornehmste Recht der Demokratie ist.“ 
Dieses charakteristische „Andererseits“ enthält die ganze Verwirrung von 
Parlamentarismus und unmittelbarer Demokratie. Es besteht kein Grund, 
darüber zu spotten. Denn die Zwiespältigkeit ist nur der Schatten einer 
großen Veränderung, die hinter den überlieferten Formen und Einrichtun- 
gen vor sich geht und alle Staatswesen der modernen, auf geheimer Einzel- 
abstimmung beruhenden Massendemokratie vor ein völlig neues Problem 
der „Finanz“ stellt. Rousseaus schicksalvolles Mot d’esclave erscheint jetzt 
von neuem, und mit einem Lobe kleiner Verhältnisse wird man es heute 
nicht mehr beschwören. 


sind, die in höheren Einkommensteuerstufen stehen und die Zuschläge hart fühlen 
müssen, die in den Vertretungen von stärkerem Einfluß sind, sondern vielfach die- 
jenigen, die weniger bemittelte Volkskreise vertreten“. Popitz sieht darin eine 
Schwächung des Gedankens der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Ferner 
A. Hensel, Gewerbesteuer und Finanzausgleich (Gutachten in der Veröffentlichung 
der Spitzenverbände der Wirtschaft, 1926), S. 71:,„Die Einführung des allgemeinen, 
gleichen, direkten Wahlrechts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnis- 
wahl (Art. 17 II RV.) hat zu einer wesentlichen Verschiebung der politischen Kräfte 
in den Landes- und Gemeindeparlamenten geführt, die bewirkte, daß die Mehrheit 
der Gemeindevertreter, welche die Neubewilligung von Ausgaben zu beschließen 
hatte, zwar formell gleichzeitig für die Deckung dieser Ausgaben zu sorgen hatte, 
materiell aber von der Belastung, die diese Deckung mit 
sich brachte, in ihrer eigenen Tasche nicht unmittelbar be- 
troffen wurde“ 


11. Der Völkerbund und Europa (1928) 


Das Wort „Völkerbund“ und das Wort „Europa“ bezeichnen beide 
lebhaft umstrittene und in hohem Maße problematische Vorstellungen. 
Sowohl das Interesse für jeden dieser Begriffe wie auch ihre Wertschätzung 
und Beurteilung in der öffentlichen Meinung ändern sich oft und lassen 
kein klares Bild erkennen. 

Aber auch abgesehen von diesen Schwankungen der öffentlichen Mei- 
nung ist jeder der beiden Begriffe bei näherer Betrachtung in sich selbst 
außerordentlich vieldeutig und unsicher. Der Gedanke eines Völkerbundes 
hat allerdings die Sphäre der bloßen Idee verlassen und im Genfer Völker- 
bund eine organisatorische Verwirklichung gefunden. Aber weder in der 
Organisation seiner beiden wichtigsten Einrichtungen, Völkerbundsver- 
sammlung und Völkerbundsrat, noch in der Art seiner Zuständigkeiten und 
Befugnisse läßt das Genfer Gebilde eine klare Stellungnahme erkennen. 
Alle wichtigen politischen Fragen sind hier noch offen, vor allem deshalb, 
weil für den Genfer Völkerbund weder die praktische Möglichkeit noch 
überhaupt die anerkannte Pflicht besteht, sich mit allen den Frieden der 
Erde berührenden Angelegenheiten zu befassen. Er kann (nach dem Wort- 
laut seiner Satzung) alles und braucht nichts zu tun. So ist der Völkerbund 
heute politisch nichts als ein System von Konferenzgelegenheiten, ver- 
bunden mit einem internationalen Bureau, dem Generalsekretariat, und 
seine Hauptleistung besteht darin, eine Atmosphäre internationaler Ver- 
ständigung und Verhandlungsbereitschaft zu bewirken. Das kann sehr 
viel und sehr wenig sein. Jedenfalls ist ein endgültiges, sachliches Urteil 
hier noch nicht möglich. 

Noch viel weniger bezeichnet das Wort „Europa“ heute bereits eine 
klare und erkennbare Vorstellung. Es ist schon schwierig, bei den ver- 
schiedenen Projekten und Begriffen von Europa eine überzeugende geo- 
graphische Abgrenzung zu erkennen. Gehört England zu Europa oder bildet 
es nicht vielmehr mit seinen Dominions und Kolonien ein geschlossenes 
Imperium, dessen Verbindung mit dem europäischen Kontinent unmöglich 
und schädlich ist? Gehört Spanien dazu, oder ist es nicht enger mit den 
lateinamerikanischen Staaten als mit Deutschland oder Skandinavien ver- 
bunden? Gehört Rußland dazu, und ist es richtig, zwischen dem Hauptland 
der slawischen Völker und den westlichen Slawen einen Unterschied zu 
konstruieren? Soll Frankreich mit allen seinen Kolonien und seiner ganzen 
militärischen Rüstung eintreten, d. h. die militärische und politische Herr- 
schaft übernehmen? Wird nicht Deutschland durch seine wachsende Ver- 
schuldung mehr an die Vereinigten Staaten von Amerika als an irgendeinen 


Der Völkerbund und Europa 89 


seiner feindlichen oder mißtrauischen Nachbarn gewiesen? Oder reduziert 
sich das ganze Problem Europa schließlich nur auf eine deutsch-französische 
Verständigung, vielleicht sogar nur auf die Bildung eines Wirtschafts- 
komplexes, der Westdeutschland, Nord- und ÖOstfrankreich, Belgien und 
Luxemburg umfaßt? Alle diese Fragen sind noch offen. Es wird hier mit 
einem Wort an sie erinnert, um die Vieldeutigkeit der Vorstellung „Europa“ 
zu zeigen. 

So verbinden sich in der hier gestellten Frage zwei problematische Be- 
griffe: „Völkerbund“ und „Europa“. Das bedeutet nicht etwa, dafß der eine 
unklare Begriff den andern klärt und aufhellt, sondern im Gegenteil, daß 
die Unklarheit noch größer wird und sich potenziert. Trotzdem müssen 
beide Begriffe als Möglichkeiten und Probleme ernstgenommen werden. 
Denn jeder von ihnen bezeichnet eine Gesamtlage, zu der auch Deutsch- 
land gehört, ob es will oder nicht. Man kann es als das Kennzeichen der 
gegenwärtigen geschichtlichen Epoche betrachten, daß alle überlieferten 
politischen Größen sich vollständig umgruppieren und eine Neubildung 
von Staaten und Staatensystemen in ungeheuer erweiterten Dimensionen 
eintritt. Das Interesse an den genannten Begriffen erklärt sich eben daraus, 
daß mit ihnen solche möglichen Neubildungen angedeutet sind. Ein Land 
wie Deutschland, das im Schnittpunkt aller widerstrebenden Kräfte und 
Strömungen liegt, ist geographisch, geschichtlich und ideologisch der prä- 
destinierte Kriegsschauplatz einer solchen Umbildung. Daß es entwaffnet, 
entmilitarisiert und bis zu einem gewissen Grade sogar entpolitisiert ist, 
bedeutet, politisch gesehen, daß diese geographische, geschichtliche und 
moralische Prädestination garantiert und gesichert wird und seiner Be- 
völkerung die Möglichkeit genommen werden soll, sich ihrem Schicksal zu 
entziehen. 

Wenn aber sowohl Völkerbund wie Europa zwei Orientierungspunkte 
für die großen Umgruppierungen der Gegenwart sind, so ist es notwendig, 
die Frage zu stellen: Wie verhält sich das politische System des Völker- 
bundes zu einem denkbaren Gesamtsystem der europäischen Staaten? Gibt 
es einen spezifischen Zusammenhang zwischen dem Genfer Völkerbund 
und Europa? Viele begeisterte Freunde des Weltfriedens und der Völker: 
versöhnung scheinen den Zusammenhang für selbstverständlich zu halten. 
Für sie ist der Genfer Völkerbund ein Mittel des Friedens; die Einigung 
Europas wäre ebenfalls ein Mittel des Friedens, und so kann beides, Völker- 
bund und Europa, zu einem einzigen Idealbild verschmelzen. Aber man 
müftte wenigstens einen Augenblick das System des Genfer Völkerbundes 
und das System europäischer Staaten voneinander unterscheiden, Denn es 
ist an sich unwahrscheinlich, daß zwei große politische Systeme und zwei 
riesige Organisationen nebeneinander genau demselben Zwecke dienen 
sollten. Gerade für dieses Verhältnis von Europa und Völkerbund liegen 
deshalb auch merkwürdig widersprechende Ansichten und Äußerungen 
vor.Freunde der paneuropäischen Bestrebungen hoffen, der Genfer Völker- 
bund bedeute in Wahrheit heute schon eine europäische Organisation. Sie 


90 Der Völkerbund und Europa 


weisen darauf hin, daß der Völkerbund sich fast ausschließlich mit euro- 
päischen Angelegenheiten beschäftigt; die nichteuropäischen Mitglieder 
müßten deshalb bald ihr Interesse an der Organisation verlieren; Brasilien 
ist im Herbst 1926 ausgeireten, als Deutschland in den Völkerbundsrat 
aufgenommen wurde; vielleicht folgen andere außereuropäische Mitglieder 
nach, und so wäre das paneuropäische Problem durch einfache Subtraktion 
gelöst, indem nämlich nach Abzug aller übrigen Staaten der verbleibende 
Rest als geeintes Europa dasteht. Auf der anderen Seite aber bezeichnen 
eilrige Anhänger des Völkerbundsgedankens die Krise vom Herbst 1926 
gerade als eine „Europäisierungskrise“, weil die Europäisierung den 
Völkerbund als universales Gebilde gefährde. Fin bekannter Jurist und 
Vorkämpfer der Idee des Völkerbundes, Georges Scelle, hat diesen Stand- 
punkt in einer umfangreichen Schrift, „Une crise de la Societ€ des Nations“, 
Paris 1927, vertreten. 

Offenbar sind die verschiedenen Kontinente am Genfer Völkerbund ver- 
schieden beteiligt. Im ganzen kommen, von Japan abgesehen, hauptsächlich 
europäische und amerikanische Staaten in Betracht‘. Die meisten Staaten 
sind europäisch. Doch sind 18 amerikanische Staaten Mitglieder des Genfer 
Völkerbundes; das sind rund ein Drittel aller Mitglieder. Es fehlen Mexiko 
und vor allem die führende Macht des amerikanischen Kontinents, die Ver- 
einigten Staaten von Amerika. 


Das Problem des Verhältnisses von Völkerbund und Europa ist aber, 
wie die Dinge heute liegen, zunächst das Problem des Verhältnisses von 
Völkerbund und Amerika. Dieses wiederum ist bei der überwältigenden 
wirischaftlichen und politischen Macht der Vereinigten Staaten in erster 
Linie das Problem des Verhältnisses von Völkerbund und Vereinigten 
Staaten. Außerlich betrachtet scheint hier kein Problem vorzuliegen. Die 
Vereinigten Staaten haben es abgelehnt, den Vertrag von Versailles zu 
unterzeichnen; sie haben den Sonderfrieden mit Deutschland vom 25. August 


* Außer Rußland sind alle europäischen Staaten Mitglieder des Völkerbundes. 
Asien ist dadurch vertreten, daß die asiatische Großmacht, Japan, einen ständigen 
Sitz im Völkerbundsrate hat; China ist Mitglied, wenn auch infolge seiner inner- 
politischen Verhältnisse tatsächlich ohne wirksame Regierung; Siam ist wie die beiden 
vorigen Mitglieder Signatarstaat des Versailler Vertrages; ebenso Indien, das als 
selbständiger Teil des englischen Imperiums gilt. Persien beansprucht als Mitglied 
des Völkerbundes den besonderen Kulturkreis des Islam zu vertreten. Es fehlen 
außer Rußland die Türkei und Afghanistan. Der Völkerbund hat eine sehr wichtige 
asiatische Angelegenheit, die Mossulfrage, behandelt. Im übrigen kann man nicht 
sagen, daß er für die Probleme dieses Kontinentes in Betracht kommt, vor allem 
scheint niemand daran zu denken, ihn ernsthaft mit den chinesischen Fragen in 
Berührung zu bringen. Afrika ist durch ein englisches Dominion, die Südafrikanische 
Union, durch Liberia und den einzigen autodıthonen Staat Afrikas, Abessinien, ' 
vertreten. Ägypten ist nicht Mitglied. Das übrige afrikanische Gebiet ist teils Pro- 
tektorat, teils Mandat oder Kolonie. In der Südafrikanischen Union macht sich 
übrigens das Bestreben geltend, eine südafrikanische Monroedoktrin zu beanspruchen. 
Was das für die Stellung im Völkerbund. bedeuten könnte, wird sich aus der Bedeu- 
tung der gleich zu erörternden amerikanischen Monroedoktrin ergeben. Australien 
und Neuseeland sind als englische Dominions vertreten; doch ist auch schon eine 
australische Monroedoktrin aufgestellt worden. 


Der Völkerbund und Europa 94 


1921 geschlossen und sind nicht Mitglied des Genfer Völkerbundes ge- 
worden. Selbst die Bemühungen, sie an dem ständigen Internationalen 
Gerichtshof im Ilaag zu beteiligen, blieben erfolglos. Die Vereinigten 
Staaten sind also anscheinend in einer besonders entschiedenen Weise 
abwesend. Aber es wird sich zeigen, daß hier wie bei anderen euro- 
päischen Fragen die Vereinigten Staaten auf eine mittelbare, aber darum 
nicht weniger effektive und intensive Weise doch wieder anwesend 
sind. Diese eigenartige Mischung von offizieller Abwesenheit und effektiver 
Anwesenheit kennzeichnet das Verhältnis des Völkerbundes und Europas 
zu den Vereinigten Staaten von Amerika. 

Dem Völkerbund gehört eine Reihe von amerikanischen Staaten an, 
die man aus verschiedenen Gründen und Rücksichten als souveräne Staaten 
bezeichnet, die aber von den Vereinigten Staaten abhängig sind und deren 
außenpolitisches Handeln unter der „Kontrolle“ der Vereinigten Staaten 
steht. Länder wie Kuba, Haiti, San Domingo, Panama und Nikaragua sind 
Mitglieder des Genfer Völkerbundes und gegebenenfalls auch des Völker- 
bundsrates. Sie sind aber nicht nur wirtschaftlich und nicht nur faktisch 
von den Vereinigten Staaten abhängig, sondern auch durch förmliche, aus- 
drückliche Verträge gebunden. Verträge, wie sie die Vereinigten Staaten 
mit Kuba unter dem 22. Mai 1903 oder mit Panama unter dem 18. November 
1903 abgeschlossen haben, sind typisch für die moderne Form der Be- 
herrschung eines Staates. Es sind Interventionsverträge, weil die politische 
Kontrolle und Herrschaft auf dem Recht der Intervention beruht. Der 
kontrollierende Staat darf nach seinem Ermessen zum Schutz der Un- 
abhängigkeit oder des Privateigentums, zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung und Sicherheit oder aus andern Gründen, über deren Vorliegen er 
selbst entscheidet, in die Verhältnisse des andern Staates eingreifen; sein 
Eingriffsrecht ist durch Flotten- und Kohlenstationen, militärische Be- 
setzung, Landpachtungen oder in anderer Weise gesichert. Die Einzel- 
heiten dieser modernen Herrschafts- und Kontrollmethoden interessieren 
hier nicht. Jedenfalls ist ein Staat, der in solcher Weise kontrolliert wird, 
etwas anderes als ein unabhängiger Staat, der kraft eigener Bestimmung 
über Begriffe wie Unabhängigkeit und öffentliche Ordnung entscheidet. 
Die genannten amerikanischen Staaten gehören nach den vorliegenden 
völkerrechtlichen Verträgen zum politischen System der Vereinigten 
Staaten von Amerika. Wenn sie trotzdem Mitglieder des Genfer Völker- 
bundes sind, so ragt an dieser Stelle neben dem politischen System des eng- 
lischen Weltreiches ein zweites politisches System in das Genfer Gebilde 
hinein, und zwar in eigenartiger Weise: die kontrollierten Staaten sind 
in Genf anwesend, der kontrollierende Oberstaat ist abwesend. 

Noch aus einem weiteren Grunde ist der Völkerbund von Amerika her 
in seiner Struktur bestimmt. In Art. 21 seiner Satzung hat er sich der 
Monroe-Doktrin ausdrücklich unterworfen. Es heißt in diesem Artikel, 
daß die Monroe-Lehre mit der Satzung des Genfer Völkerbundes „nicht 


2) Der Völkerbund und Europa 


unvereinbar“ sei. Ob sie das wirklich ist, wäre eine Frage für sich. Der 
praktische Sinn der Erklärung liegt darin, daß die Monroe-Lehre mit allen 
ihren weittragenden Auslegungen der Völkerbundssatzung vorgeht. Da- 
mit hat der Genfer Völkerbund auf jede ernsthafte Einwirkungsmöglich- 
keit gegenüber den amerikanischen Staaten verzichtet. Denn der erste 
Grundsatz dieser „Lehre“ besagt, daß keinerlei Einmischung eines euro- 
päischen (das heißt nach der praktischen Bedeutung außeramerikanischen) 
Staates oder Systems in Angelegenheiten des amerikanischen Köntinents 
stattfinden darf. Die Auslegung dieser vieldeutigen Doktrin und ihre An- 
wendung im konkreten Einzelfall ist ganz in der Hand der Vereinigten 
Staaten von Amerika. Soweit es sich um Beziehungen zwischen ameri- 
kanischen Staaten oder um Beziehungen eines auferamerikanischen Staates 
zu amerikanischen Staaten handelt, ist daher eine Zuständigkeit oder Be- 
fugnis des Genfer Völkerbundes ausgeschlossen. Man darf sagen, daß der 
Völkerbund auf dieser Seite gelähmt ist und auf diesem Bein hinkt. Trotz- 
dem aber sind selbstverständlich die Rechte der amerikanischen Mitglied- 
staaten innerhalb des Genfer. Völkerbundes die gleichen wie die anderer 
Mitgliedstaaten. Mit andern Worten: Die Entscheidungen des Genfer 
Völkerbundes sind durch die Beteiligung der amerikanischen Mitglieder 
beeinflußt, während umgekehrt ein Einfluß des Völkerbundes auf ameri- 
kanische Verhältnisse infolge der Monroe-Doktrin ausgeschlossen ist. Die 
Vereinigten Staaten sind in Genf nicht anwesend; aber wo die Monroe- 
Doktrin anerkannt ist und andere amerikanische Staaten anwesend sind, 
können sie tatsächlich auch nicht abwesend sein. 

Diese Mischung von Abwesenheit und Anwesenheit ist nun alles andere 
als ein kurioser Zufall. Sie ist nicht etwa durch die persönlichen Eigenarten 
des Präsidenten Wilson oder aus ähnlichen peripheren Gründen zu er- 
klären. Sie liegt in der Gesamtstruktur der heutigen europäischen Ver- 
hältnisse tief begründet und wiederholt sich bei jeder wichtigen Frage. Es 
muß jedem aufmerksamen Betrachter auffallen, wie die Vereinigten 
Staaten an der Regelung der deutschen Reparationsfragen entscheidend 
beteiligt sind und dabei trotzdem formell die äußerste Zurückhaltung 
wahren. In der Reparationskommission saß kein amerikanisches Mitglied. 
Die vier Mitgliedstaaten sind: Frankreich, England, Italien und Belgien. 
Das Londoner Protokoll vom 16. August 1924, in welchem die heutige Rege- 
lung der Reparationszahlungen auf Grund des sog. Dawesplanes enthalten 
ist, beruht auf Verträgen zwischen dem Deutschen Reich und der Repa- 
rationskommission bzw. den in der Reparationskommission vertretenen 
alliierten Mächten. Dazu kommen weitere Interessenten, und das Londoner 
Protokoll ist unterzeichnet von Belgien, Großbritannien (mit Dominions 
und Indien), Frankreich, Griechenland, Japan, Italien, Portugal, Rumänien 
und dem serbo-kroatisch-slowenischen Königreich. In der Einleitungsformel 
ist aber gesagt, daß die Vereinigten Staaten sich „durch Vertreter mit 
genau umgrenzter Vollmacht“ angeschlossen haben. Ebenso sind die Ver- 


Der Völkerbund und Europa 93 


einigten Staaten an dem Pariser Vertrag vom 14. Januar 1925 beteiligt, 
durch welchen England, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Brasilien, 
Griechenland, Polen, Portugal, Rumänien, Tschecho-Slowakei und das serbo- 
kroatisch-slowenische Königreich sich über die Verteilung der Annuitäten 
einigen. Das Eigenartige und Auffällige liegt nun darin, daß in allen ent- 
scheidenden, d. h. politischen Augenblicken der Durchführung des Dawes- 
planes ein „amerikanischer Bürger“ erscheint. Nach $ 2a des Artikels I der 
Anlage IV wird, wenn die Reparationskommission über eine Frage des 
Dawesplanes zu entscheiden hat, ein Bürger der Vereinigten Staaten von 
Amerika, „a citizen of the United States of America“ mit Stimmrecht an 
den Beratungen teilnehmen; er ist „Bürger der Vereinigten Staaten“, aber 
nicht deren offizieller Vertreter; er wird durch einstimmigen Beschluß der 
Reparationskommission, gegebenenfalls durch den Präsidenten des Stän- 
digen Gerichtshofes im Haag, aber nicht von der amerikanischen Regierung 
ernannt. Bei der Feststellung einer Verfehlung gegen die Reparationsver- 
pflichtungen, dem eigentlich politischen Akt des Reparationsvollzugs, also 
bei der Entscheidung über die Voraussetzung der Zulässigkeit von Sank- 
tionen, erscheint wiederum ein „Bürger der Vereinigten Staaten“. Die durch 
die Ruhrbesetzung berühmt gewordene Anlage Il zu Teil VIII des Ver- 
sailler Vertrages, die das Sanktionsrecht behandelt, ist im Londoner Proto- 
koll modifiziert, aber keineswegs aufgehoben. Nach $ 16a dieser Anlage Il, 
in der Fassung des Artikels I der Anlage IV des Londoner Protokolles, ist 
es Sache der Reparationskommission, über jeden Antrag auf Feststellung 
einer Nichterfüllung Deutschlands zu befinden; bei Ablehnung des Antrags 
oder Mehrheitsbeschluß kann jedes Mitglied der Reparationskommission 
eine Schiedskommission anrufen; der Vorsitzende der Schiedskommission 
ist immer ein amerikanischer Bürger. Auch Streitigkeiten des Übertragungs- 
(Transfer-) Komitees über die Frage, ob deutscherseits „verabredete finan- 
zielle Manöver“ vorliegen, entscheidet ein Schiedsgericht und muß der Vor- 
sitzende des Schiedsgerichts ein amerikanischer Bürger sein. Diese eigen- 
artige Rolle eines nichtoffiziellen und doch auch wieder nicht bloß privaten 
amerikanischen Bürgers ist ein Symptom und ein Symbol. Vom deutschen 
Standpunkt aus ist zu sagen, daß in der Heranziehung des „amerikanischen 
Bürgers“ die Wahrscheinlichkeit einer gerechteren Entscheidung liegt, als 
sie von den europäischen Mitgliedern der Reparationskommission, d. h. 
von den europäischen Regierungen, erwartet wird. 

Daß die wichtigsten Nachkriegsfragen — Reparation und interalliierte 
Schulden — nicht ohne die Vereinigten Staaten von Amerika geregelt 
werden können, versteht sich, von selbst. Daß die Vereinigten Staaten auf 
Grund der Monroe-Lehre jede Finmischung in politische Verhältnisse 
Europas zu vermeiden suchen, ist bei der prinzipiellen Bedeutung dieser 
Lehre erklärlich. Aber jene wirtschaftlichen Fragen haben eine unvermeid- 
lich politische Bedeutung, und so wird eine wirkliche Abwesenheit doch 
wieder undurchführbar. Das Ergebnis ist jene Mischung von Abwesenheit 


94 Der Völkerbund und Europa 

und Anwesenheit der Vereinigten Staaten, wie sie das Verhältnis des 
Völkerbundes zu Amerika wie l:uropas zu Amerika kennzeichnet. Es liegt, 
wie schon erwähnt, tief in der gegenwärtigen Struktur Europas begründet 
und hat eine sehr klare geschichtlich-politische Ursache. Denn es waren 
die Vereinigten Staaten von Amerika, die den Weltkrieg entschieden haben. 
Sie haben auf der Pariser Friedenskonferenz mitgewirkt und damals schon 
eine Reihe von Milderungen zugunsten Deutschlands durchgesetzt, aiso 
damals schon zwischen Siegern und Besiegten eine Art schiedsrichterliche 
Stellung eingenommen. Bis auf den heutigen. Tag besteht diese schieds- 
richterliche Stellung der Vereinigten Staaten tatsächlich weiter. Sie äußert 
sich in verschiedenartigen, aus mannigfachen Gründen formell verschleier- 
ten Methoden der Beteiligung und Einwirkung, aus welchen dann jene 
eigenartige Verbindung von Abwesenheit und Anwesenheit entsteht. Aber 
die Beteiligung ist darum nicht weniger effektiv und nicht weniger inten- 
siv. Für unsere Frage, für das Verhältnis von Völkerbund und Europa, 
liegt darin schon eine Antwort. Nicht der Genfer Völkerbund ist der Schieds- 
richter der fundamentalen europäischen Fragen, sondern die Vereinigten 
Staaten, und was der Besiegte des Weltkrieges an Gerechtigkeit und Billig- 
keit noch zu erwarten hat, das erwartet er nicht vom Genfer Völkerbund, 
sondern von den Vereinigten Staaten. Wenn der Völkerbund nicht imstande 
war, unparteiische Instanz zu sein und die Teilung Europas in Sieger und 
Besiegte zu überwinden, so kommt er in keinem wesentlichen Punkte für 
das Gesamtproblem Europas in Betracht. Denn die erste Aufgabe, die erste, 
unumgänglichste Leistung einer europäischen Staatenvereinigung müßte 
darin bestehen, dieser gefährlichen Unterscheidung ihr politisches Gift 
zu nehmen. 

Der Genfer Völkerbund will kein spezifisch europäischer, sondern ein 
universaler Bund sein. Aber das Wort „universal“ hat einen mehrfachen 
Sinn. Es wird meistens als eine bloß räumliche, territoriale Universalität 
aufgefaßt in dem Sinne, daß der Völkerbund alle Staaten der Erde um- 
fassen sollte. Mit einer solchen räumlichen Universalität wäre selbstver- 
ständlich nicht viel erreicht, wenn nicht eine sachliche Universalität hinzu- 
käme. Denn auch eine Verwaltungsgemeinschaft, ein Weltpostverein, hat 
diese räumliche Universalität ohne entscheidende politische Wirkung und 
Bedeutung. Eine sachliche Universalität aber besteht nicht nur darin, 
daß der Völkerbund sich mit jeder den Frieden der Erde berührenden 
Angelegenheit befassen, also jede wichtige politische Frage an sich ziehen 
und zu ihr Stellung nehmen kann. Deshalb kann er immer noch das poli- 
tische Werkzeug einer Gruppe von Staaten im Kampf gegen andere Staaten, 
die Organisation des status quo von Versailles, die Legitimierung der 
Beute sein. Erst wenn er sich über den politischen Egoismus einzelner 
Mächte und Gruppen erhebt, wenn insbesondere die Unterscheidung von 
Siegern und Besiegten in der Sache — nicht für Konferenzhöflichkeiten 
und Festreden — so weit beseitigt ist, daß der Besiegte das Gefühl haben 
kann, gerecht behandelt zu werden, wird man von einer echten Universali- 


Der Völkerbund und Europa 95 


tät sprechen dürfen. Für die europäischen Staaten und Angelegenheiten ist 
diese echte Universalität so wenig erreicht, daß im Gegenteil die Anwesen- 
heit außereuropäischer, insbesondere amerikanischer Staaten im Völker- 
bund als ein Element der Gerechtigkeit und Billigkeit gelten kann. Soweit 
es sich um die Vereinigten Staaten handelt, dient jene Verbindung von 
Abwesenheit und Anwesenheit dem gleichen Ergebnis einer gewissen 
Neutralität. 

Der Völkerbund ist also kein universaler Bund, weder im räumlichen 
noch in irgendeinem sachlichen Sinne. Weil er aber nicht universal ist, 
braucht er nicht deshalb schon ein europäischer Bund zu sein. Dafür ist 
seine Verbindung mit den Friedensverträgen von Versailles, St. Germain, 
Trianon und Neuilly zu eng. Die Besiegten dieser vier Friedensverträge 
sind zwar sämtlich europäische, in der Hauptsache sogar mitteleuropäische 
Staaten. Der Inhalt der Friedensverträge betrifft infolgedessen hauptsäch- 
lich Europa und umfaßt keine Regelung des Weltfriedens, d. h. des Friedens 
der ganzen Erde, keine universale politische Ordnung. Daran vermag die 
allen vier Friedensverträgen vorangestellte Völkerbundsatzung nichts zu 
ändern. Die vier Frieden von 1919/20 sind kein Weltfrieden. Denn auch 
der Krieg von 1914--18 war nicht in der vollen Bedeutung des Wortes 
ein „Weltkrieg“. Er wird gewöhnlich so bezeichnet, in einem gewissen 
Sinne mit Recht, weil nämlich seit dem Eingreifen Amerikas die ganze 
Welt gegen zwei mitteleuropäische, im wesentlichen kontinentale Staaten 
Krieg führte und weil das Deutsche Reich mit einer unerwarteten, un- 
glaublichen Kraft diesen Kampf gegen die Welt mehrere Jahre ausgehalten 
hat. Aber das war nicht in dem Sinne ein Weltkrieg, wie es z. B. heute 
ein Krieg wäre, in welchem auf der einen Seite die angelsächsischen 
Imperien, auf der andern Rußland, Japan und China einander gegenüber- 
ständen. Das bedeutet: Der Krieg von 1914 bis 1918 war kein Weltkrieg in 
dem Sinne, wie die napoleonischen Kriege von 1799 bis 1815 europäische 
Kriege waren. Die europäische Koalition gegen Napoleon I. umfaßte ganz 
Europa; die beiden Parteien waren militärisch und wirtschaftlich einander 
gewachsen; die Kriege erfaßten den ganzen europäischen Kontinent, ihre 
Beendigung war infolgedessen ein europäischer Friede Auf dem 
Wiener Kongreß wurde eine Gesamtregelung der europäischen Verhält- 
nisse getroffen, die man als eine systematische Ordnung Europas bezeichnen 
kann und deren politische Garantie, die heilige Allianz vom 14. September 
1815, ein politisches Bündnis zwischen Rußland, Österreich und Preußen, 
seit dem Beitritt Frankreichs (1818) in viel höherem Maße den Gedanken 
einer europäischen Einheit verwirklichte als der Genfer Völkerbund vom 
Jahre 1919, 

Das Schicksal der heiligen Allianz, des einzigen europäischen Gesamt- 
systems der letzten Jahrhunderte, zeigt besser als jede Konstruktion, 
weldhe politischen Schwierigkeiten einer Einigung Europas entgegen- 
stehen, Denn kaum trat damals ein solches europäisches System auf, als 
auch sofort von der anderen Seite die Gegengruppierung auftrat. Die (unter 


96 Der Völkerbund und Europa 


Billigung Englands) von den Vereinigten Staaten im Jahre 1823 prokla- 
mierte Monroe-Doktrin richtete sich eben gegen diese heilige Allianz und 
stellte dem Versuch eines europäischen Bundes den einheitlichen amerika- 
nischen Kontinent gegenüber, noch bevor dieser Kontinent vollständig 
kolonisiert und besiedelt war. Eine politische Einigung Europas wäre welt- 
politisch ein unerhörter Vorgang. Sie wäre etwas viel Unwahrscheinlicheres 
als die Einigung Deutschlands im 19. Jahrhundert, von der man doch sagen 
muß, daß sie trotz einer generationenlangen Vorbereitung, trotz natio- 
naler Freiheitskriege und einer nationalen Revolution doch nur durch die 
Genialität eines einzigen Mannes und nur mit Hilfe günstiger außenpoli- 
tischer Konstellationen möglih wurde. Jedem Staatsmann des 19. Jahr- 
hunderts, vor allem aber Bismarck selbst, war das Erstaunliche dieses 
Gelingens bewußt, und keiner hat sich eingebildet, eine derartige politische 
Neubildung könnte ohne das Risiko gefährlicher Feindschaften, ohne 
gefährliche Kriege und unabsehbare außenpolitishe Wirkungen vor sich 
gehen. Der Weltkrieg von 1914 bis 1918 ist nur eine von den Folgen der 
politischen Einigung Deutschlands. Eine politische Einigung Europas aber 
wäre im Vergleich zu dieser nationalen Einigung Deutschlands ein wahres 
Wunder. Wenn dieses Europa nicht bloß eine harmlose Dekoration, sondern 
eine politische, d. h. von den wechselnden wirtschaftlichen Interessen und 
Konjunkturen unabhängige, dauernde und aktionsfähige Einheit sein soll, 
so wäre es nicht weniger als eine neue Weltmacht. Ihre bloße Existenz 
würde neue Freund- und Feindgruppierungen bewirken, und man müßte 
abwarten, ob die bestehenden Weltmächte, insbesondere die angelsäh- 
sischen Staatensysteme, ein Interesse daran haben, neben sich ein politisches 
Gebilde von einiger Kraft und Selbständigkeit entstehen zu lassen. Wie 
dem aber auch sei, der Genfer Völkerbund wäre auf keinen Fall das Mittel 
einer solchen politischen Einheit. Sein politischer Zweck besteht nach fran- 
zösischer Auffassung eher darin, den europäischen status quo von 1919 
zu stabilisieren und dem Erfolg der Alliierten die Weihe der Legitimität 
zu geben. Er garantiert jedenfalls den bestehenden Staaten ihre politische 
Unabhängigkeit und Selbständigkeit. Sollte es wirklich zu ernsthaften 
Einigungsbestrebungen kommen, so würde er also wahrscheinlich für diese 
Einigung ein noch weit stärkeres Hindernis bilden, als es der Deutsche 
Bund von 1815 für die nationale Einigung Deutschlands gewesen ist. Auch 
unter diesem Gesichtspunkt einer denkbaren politischen Einigung Europas 
erscheint der Genfer Völkerbund nicht in irgendeinem spezifischen Sinne 
als eine europäische Organisation. 

Die Frage nach dem Verhältnis von Völkerbund und Europa führt also 
zu einem negativen Ergebnis. Nach seiner heutigen Gestaltung und Tätig- 
keit kann man wohl sagen, daß der Genfer Völkerbund hauptsächlich euro- 
päische Angelegenheiten behandelt, er ist aber weder der Ausdruck einer 
gesamteuropäischen Selbstbestimmung noch in einer besonderen Weise der 
Schiedsrichter der eigentlich entscheidenden europäischen Fragen, näm- 
lich der Reparationen und der interalliierten Schulden, die er weder regeln 


Völkerrectliche Probleme im Rheingebiet 9% 


kann noch auch nur regeln will. Stimmungsmäfßig und gefühlsmäfig wird 
der Gedanke eines Weltfriedens mit dem Genfer Völkerbund in Ver- 
bindung gebracht, und abgesehen von den politischen Interessen einzelner 
Großmächte ist es hauptsächlich diese Verbindung und das große Interesse 
der zweiten Internationale, das den Völkerbund moralisch trägt. Das kann 
dazu führen, daß der Genfer Völkerbund vielleicht einmal einen euro- 
päischen Krieg verhindert — gewiß etwas sehr Wertvolles. Aber damit 
sind die ungeheuren europäischen Probleme noch nicht gelöst. Die eigent- 
liche Befriedung Europas — von seiner Einigung ganz zu schweigen — wird 
infolge der eigenartigen Verbindung des Völkerbundes mit den Friedens- 
verträgen ebensosehr verhindert wie gefördert. Die Unterscheidung von 
Siegern und Besiegten, Bewaffneten und Entwaffneten, von kontrollierten 
und nichtkontrollierten, okkupierten und freien, mit „Sanktionen“ be- 
drohten und ihre „Sicherheit“ genießenden Staaten, diese fundamen- 
talen Ungleichheiten sind durch den Genfer Völkerbund nicht aufgehoben. 
Daran hat auch die Aufnahme Deutschlands in den Völkerbundsrat nichts 
geändert. Es ist notwendig, das mit aller Klarheit zu sehen, damit die 
Begriffe „Völkerbund“ und „Europa“ aufhören, suggestive Anknüpfungs- 
punkte für irgendwelche irreführenden Konstruktionen zu sein und der 
wahre Schiedsrichter Europas erkennbar wird. Man kann dieses Ergebnis 
„negativ“ nennen, aber es ist sicher nicht wertlos. Für das Interesse intellek- 
tueller Redlichkeit ist jede zerstörte Illusion ein großer Gewinn. 


ı2. Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet (1928) 


Die deutschen Gebiete am Rhein. sind heute das Objekt einer völker- 
rechtlihen Ausnahmebehandlung, die sowohl in der Weite ihres Inhaltes, 
wie in dem Maß ihrer Dauer, wie endlich auch in der Kompliziertheit und 
Vieldeutigkeit ihrer Regelung ganz beispiellos ist. Die Geschichte zivili- 
sierter Völker dürfte keinen zweiten auch nur ähnlichen Fall einer derartig 
vielgestaltigen, über ein national homogenes Gebiet verhängten Reihe von 
Abnormitäten kennen. Trotz der vielen Erörterungen über das Rheinland- 
problem kommt der eigentliche Charakter dieses Zustandes nur allmählich 
zum Bewußtsein. Denn auf der einen Seite liegt es nahe, die Sonderbehand- 
lung der Rheinlande in dem großen Meer der Ungerectigkeiten und 
Härten des Versailler Vertrages aufgehen zu lassen, sich mit einem summa- 
rischen Gefühl heftiger Empörung zu begnügen und dann nur ganz auf- 
dringliche Erscheinungen, wie die Besatzungsarmee, zu sehen; auf der 
anderen Seite beschränkt sich das Interesse juristischer und administrativer 
Fachleute gern auf technische Einzelfragen und verliert in der Fülle der 
Details, die ein solcher Zustand täglich mit sich bringt, leicht den Blick 


7 182 


98 Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 


für das prinzipiell Ungeheuerliche dieser geschichtlichen, politischen und 
rechtlichen Abnormität. 

Das bunte, eigentlich phantastische Nebeneinander der heutigen Be- 
handlung rheinischen Landes läßt sich durch folgende Stichworte kenn-. 
zeichnen: Saargebiet, okkupiertes Gebiet, entmilitarisiertes Gebiet und 
endlich (nach Art. 312 VV) investigiertes Gebiet. Jeder einzelne dieser vier 
Komplexe enthält in sich wiederum so viele Fragen, daß es im Rahmen 
dieses kurzen Vortrages nur darauf ankommen kann, einige Grundlinien 
aufzuweisen und dadurch jene gefährliche, aber vielleicht typisch-deutsche 
Polarität zu vermeiden: ein starkes, aber unklares Gefühl der Entrüstung 
in Verbindung mit einer technisch-Jleißigen und sogar pedantischen, irgend- 
einen Zustand als nun einmal gegeben hinnehmenden Kleinarbeit. Immer 
ist daher der vierteilige Gesamtkomplex im Auge zu behalten, dieses Tier 
mit vier Köpfen, von denen zwei, nämlich Saarregierungskommission und 
Interalliierte Rheinlandkommission, schon seit langem funktionieren, 
während die beiden anderen noch erst im Wachsen begriffen sind: Ent- 
militarisierungskommission und Investigationskommission. 

Die vier Komplexe sind in sich wiederum sehr verschieden, und das 
politische Schicksal der von ihnen erfaßten Länder kann infolgedessen eben- 
falls verschieden sein. Was die beiden ersten, Saargebiet und besetztes 
Rheinland, angeht, so braucht der Inhalt der für sie geltenden völkerrecht- 
lichen Bestimmungen, wie er sich aus dem Versailler Vertrag und dem 
Rheinlandabkommen ergibt, hier nicht wiederholt und erörtert zu werden. 
Die Saarregierungskommission, d. h. die in ihr vereinigten, von ihren 
Regierungen instruierten Vertreter fremder Mächte, üben die staatliche 
Hoheit im Saargebiet aus und regieren dort unter einer sehr proble- 
matischen Kontrolle des Völkerbundes. Hier ist die deutsche Staatshoheit 
ganz verdrängt. Die Rheinlandkommission führt in dem noch besetzten 
Teil der Rheinlande eine Nebenregierung, die in kritischen Zeiten, wie 
bei der Ruhrbesetzung und in der Separatistenzeit, ebenfalls zu einer 
völligen Verdrängung deutscher Gebietshoheit führen kann, in ruhigen 
Zeiten dagegen zurücktritt, ohne jedoch auf ihre weitgehenden und dehn- 
baren Befugnisse grundsätzlich zu verzichten. Beide Kommissionen üben 
Gesetzgebungs- und Regierungsbefugnisse aus und herrschen infolgedessen 
im eigentlichen Sinne. Ihre Beschlüsse sind das Ergebnis des Kompromisses 
der fremden Staaten, welche dieKommission beherrschen, hauptsächlich also 
Frankreichs und Englands. Die Herrschaft solcher Kommissionen ist die 
spezifische Organisationsform, durch welche ein Land und seine Bevölke- 
rung zum Objekt fremder Kompromisse gemacht wird, ein Zustand, der 
in seiner ganzen Immoralität nur einmal bewußt zu werden braucht, um 
unhaltbar zu werden. 

Aber wenigstens nach dem Text der Verträge ist dieser Zustand nicht 
dauernd und seine Beendigung vorgesehen. Im Saargebiet soll 1935 eine 
Volksabstimmung stattfinden und danach „der Völkerbund“ (Völkerbunds- 
versammlung oder Völkerbundsrat? wahrscheinlich der letzte) darüber 


Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 99 


entscheiden, ob das Saargebiet ganz oder teilweise unter die deutsche 
Staatshoheit zurückkehrt, zu Frankreich kommt oder der gegenwärtige 
Zustand dauernd wird. Hierbei sind mehrere Besonderheiten der vertrag- 
lichen Regelung wohl zu beachten, die ein ungerechtfertigter Optimismus 
oft übersieht: erstens ist die Fortdauer des heutigen Zustandes als eine 
Möglichkeit vorgesehen; zweitens ist es formell nicht die Volksabstimmung, 
sondern der Völkerbund, der unter Berücksichtigung des Wunsches 
(voeu) der Bevölkerung entscheidet; und drittens ist eine Teilung des 
Saargebietes möglich, so daß sich hier die Ähnlichkeit mit der für Ober- 
schlesien getroffenen Regelung und die Erinnerung an die Teilung Ober- 
schlesiens sofort aufdrängt. Die Korrektur jenes unmoralischen und uner- 
träglichen Zustandes, welche darin liegt, daß die Fremdherrschaft im Saar- 
gebiet eben nur 15 Jahre dauern soll, wirkt also leider nicht so eindeutig und 
beruhigend, wie es auf den ersten Blick selbstverständlich sein sollte. 

Was die Dauer der Rheinlandbesetzung angeht, so ist sie ebenfalls für 
eine beispiellos lange Zeit (nämlich 15 Jahre für die dritte Zone, also 
besonders auch für den militärisch und politisch besonders wichtigen Punkt 
Mainz) vorgesehen, aber immerhin befristet. Auch hier sind zahlreiche 
Auslegungsfragen enistanden, welche den deutschen Anspruch auf eine 
vorzeitige Räumung, ja, selbst den Anspruch auf Räumung nach Ablauf 
jener Fristen gefährden und enttäuschen. Die Verbindung der Räumungs- 
frage mit der Frage der Sicherheit Frankreichs einerseits und mit der 
Reparationsfrage andererseitsläßt hier so viele Meinungsverschiedenheiten 
und Differenzen entstehen, daß fast jedes Wort der vertraglichen Regelung 
(Art.428f VV) problematisch wird. Hier zeigt sich dann in klarer Weise, 
wie sehr die Worte einer rechtlichen Normierung ihren Inhalt ändern, 
sobald sie in den Kampf politischer Gegner hineingezogen werden. An 
Begriffen wie Abrüstung, Angriffskrieg, Sicherheit, Minderheit, haben wir 
diese Erfahrung handgreiflich machen müssen und gesehen, dafl eine recht- 
liche Normierung als bloße Normierung hilflos und unsicher und die 
Behauptung eines entpolitisierten Völkerrechts ein offenbarer, höchst poli- 
tischer Betrug ist. 

Während die beiden ersten Teile des rheinischen Komplexes, Saar- 
regierung und Rheinlandbesetzung, als wenigstens grundsätzlich vorüber- 
gehende Erscheinungen gekennzeichnet sind, sollen die beiden anderen, 
Entmilitarisierung und Investigation, von unbegrenzter Zeitdauer sein. Im 
Vergleich zu den sichtbaren und fühlbaren Einwirkungen, wie sie die 
Saarregierung und die Rheinlandbesetzung mit sich bringen, besonders im 
Vergleich zur Anwesenheit einer großen feindlichen Armee, können diese 
beiden anderen Teile vielleicht unbedeutend und nebensächlich erscheinen. 
Aber dafür sind sie eben dauernd und auch im übrigen nichts weniger als 
harmlos. Das Investigationsrecht, durch welches die Entwaffnung Deutsch- 
lands kontrolliert wird, soll nach Art.213VV durch einen Mehrheits- 
beschluß des Völkerbundsrates ausgeübt werden. Es besteht für ganz 
Deutschland. Seinen eigentlichen Inhalt und seine politische Bedeutung 


7“ 


100 Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 


dürfte es erst durch die Praxis des Völkerbundsrates erhalten, so daft sich 
vorläufig hier noch nicht viel Konkretes aussagen läßt. Der Völkerbundsrat 
hatte am 27. September 1924 ein sogenanntes Investigationsprotokoll geneh- 
migt, in welchem für die entmilitarisierten Gebiete die Einrichtung „stän- 
diger Elemente“ (elements stables) vorgesehen war. Die deutsche Regierung 
hat es erreicht, daß diese außerordentlich gefährlichen und unabsehbaren 
ständigen Elemente zunächst aufgegeben wurden. Ein Beschluß des Völker- 
bundrates vom 11. Dezember 1926, betreffend das Investigationsrecht, sagt 
ausdrücklich: „Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen 
des Art. 213 des Friedensvertrages mit Deutschland über die Investi- 
gationen auf die entmilitarisierte Rheinlandzone in gleicher Weise wie auf 
die übrigen Teile Deutschlands anwendbar sind. Diese Bestimmungen 
sehen für diese Zone ebensowenig wie für andere Gebiete die Einrichtung 
einer besonderen Kontrolle durch ständige oder dauernde lokale Elemente 
vor. In der entmilitarisierten Rheinlandzone können derartige besondere, 
nicht im Artikel 213 vorgesehene Elemente nur durch ein Abkommen 
zwischen den beteiligten Regierungen eingerichtet werden.“ Das klingt 
beruhigend, weil damit die ständigen lokalen Elemente auch für die ent- 
militarisierte Zone zurückgewiesen sind, und wir wollen hoffen, daß nicht 
eine schikanöse Silbenstecherei behauptet, dadurch seien nur die ständigen 
lokalen, nicht andere ständige Elemente ausgeschlossen. Zugleich aber kann 
in diesem Beschluß ein Anerkenntnis gefunden werden, durch welches der 
Inhalt der Investigation sich ausdehnt, indem nämlich der Zweck und MaßR- 
stab für die Untersuhung sich ausdehnen: Art.213 sieht eine Investi- 
gation nur zur Durchführung der allgemeinen Entwaffnung vor, während 
der unter Mitwirkung Deutschlands gefafte Beschluß vom 11. Dezember 
1926 Investigationen auch zur Kontrolle der Durchführung der speziellen 
Entmilitarisierungsbestimmungen anerkennt. Mit Recht ist auf das Bedenk- 
liche dieser Abmachung hingewiesen worden!. 

Es ist daher die Entmilitarisierung, die hier am meisten interessiert. 
Selbst wenn einmal wirklich das Problem der Besetzung und des Saar- 
gebiets gelöst sein sollte, wenn die starke französische Armee mit ihrem 
großen Kriegsmaterial aus Mainz abmarschiert ist und das deutsche Gebiet 
vollständig geräumt hat, wenn auch im Saargebiet wieder deutsche Be- 
hörden tätig sind, so bleibt dieses Problem der Entmilitarisierung als das 
eigentliche Problem der Rheinlande und der französisch-deutschen Bezie- 
hungen weiter bestehen. 

Umfang und Inhalt der Entmilitarisierung sind öfters dargestellt worden 
und vor allem in dem Buch von K.Linneba&h? mit gutem Material ein- 
drucksvoll auseinandergesetzt. Es genügt hier, daran zu erinnern, daß ein 
geschlossenes deutsches Gebiet von insgesamt über 55 000 qkm, nämlich das 
ganze deutsche linke Rheinufer und ein Gebietsstreifen von 50 km Breite 


t Wolf v. Dewall, „Frankfurter Zeitung“, 23. September 1928, 1. Morgenblatt. 
.„ Die Entmilitarisierung der Rheinlande und der Vertrag von Locarno, eine 
völkerrechtliche Untersuchung; Rheinische Schicksalsfragen, Schrift 18/20, Berlin 1927. 


Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 101 


auf der rechten Seite des Rheins von Basel bis zur holländischen Grenze 
davon erfaßt ist, ein wirtschaftlich hochentwickeltes Gebiet mit großen und 
wichtigen Städten, wie Karlsruhe, Mannheim, Frankfurt, Köln, Düsseldorf 
und Essen, vielleicht der reichste Teil Deutschlands. Die Entmilitarisierung 
besteht nach Art. 42, 43 VV darin, daß es Deutschland untersagt ist, in 
diesem Gebiet Befestigungen beizubehalten oder zu errichten, daß weder 
ständig noch zeitweilig deutsche Truppen hier unterhalten oder angesam- 
melt werden dürfen, daß militärische Übungen jeder Art und schließlich 
alle „materiellen“ (im englischen Text: „ständigen“) „Vorkehrungen für 
eine Mobilmachung“ verboten sind. Jede dieser Bestimmungen eröffnet 
Möglichkeiten ausdehnender Auslegung, die bei einer politishen Zwe&- 
interpretation unvermeidlich ist. Insbesondere legt ein Begriff wie „Vor- 
kehrungen für eine Mobilmachung“ grenzenlose Interpretationen nahe, 
nach welchen schließlich jeder Straßenbau, jeder Bahnhof, jeder Turn- 
verein, jeder Schutz der Bevölkerung durch Gasmasken als Vorkehrung 
für eine Mobilmachung hingestellt werden kann. Diese Entmilitarisierung 
bedeutet nach ihrem Inhalt, nach ihrem territorialen Umfang, nach ihrer 
Dauer und vor allem auch wegen der Einseitigkeit, mit der sie nur dem 
Deutschen Reich auferlegt ist, etwas völlig anderes als die bisherigen, in 
der Geschichte bekannten, älteren oder neueren Fälle von Entmilitarisie- 
rung!. Es handelt sich nicht etwa um eine Neutralisierung des Gebietes, die 
zur Folge hätte, daß das Gebiet nicht Kriegsschauplatz werden darf. Im 
Gegenteil, diese Art der Regelung hat den Sinn, alle Möglichkeiten der 
Verteidigung zu beseitigen und dadurch ein prädestiniertes Kriegsgebiet 
zu schaffen, das in voller Wehrlosigkeit und Hilflosigkeit dem Einmarsch 
französischer Truppen und ihrer militärischen Aktionen für alle Zeiten 
offen liegt, eine Art Glacis zwischen Frankreih und Deutschland, aus- 
schließlich auf Kosten Deutschlands eingerichtet und dazu bestimmt, 
14 Millionen Deutsche zu Opfern etwaiger Kriegsmaßnahmen und einer 
ungeheuerlichen Art von Geiseln zu machen. 

Dieser weitgehende Zustand der Entmilitarisierung war zunächst nur 
dadurch garantiert, daß jeder Verstoß Deutschlands gegen diese dehnbaren 
Bestimmungen als „eine Störung des Weltfriedens und eine feindselige 
Handlung gegen jede Signatarmacht des Versailler Vertrages gilt“ (Art. 44 
VV). Der politische Sinn dieser Worte liegt darin, daß Deutschland wegen 
irgendeiner Bagatelle als Angreifer fingiert werden kann und nun das 
ganze System der völkerrechtlichen Scheinjurisprudenz, das echte und 
falsche Kriegsverhütungs- und Kriegsächtungsrecht mit voller Wucht zu- 
ungunsten Deutschlands funktioniert. Der Entmilitarisierte wird eo ipso 
als Angreifer fingiert und Deutschland erscheint gerade wegen seiner 
Wehrlosigkeit und Entmilitarisierung automatisch als Störer des Welt- 
friedens — eine wunderbare Illustration zu der berühmten Fabel von dem 
Wolf und dem Lamm oder zu der Geschichte von dem Kaninchen, dessen 
hilfloses Mümmeln der Wolf, unter dem Beifall seiner Freunde, als freche 


1 So mit Recht Linnebad,, a.a.O. S. 76. 


102 Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 


Herausforderung und Angriff bezeichnet und ahndet. Durch den Vertrag 
von Locarno vom 16. Oktober 1925 erhält nun diese Garantie des Art.44 
teils eine neue Festigung, teils eine gewisse Einschränkung: eine Festigung, 
insofern gerade diese Entmilitarisierungsbestimmungen von neuem bestä- 
tigt und bekräftigt werden; eine gewisse Einschränkung, weil eingeitiges 
Vorgehen und Selbsthilfe gegen Deutschland nur dann zulässig sind, wenn 
ein flagranter Verstoß gegen die Art. 42, 43 VV vorliegt, außerdem dieser 
Verstoß eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt und wegen der 
Zusammenziehung von Streitkräften in der entmilitarisierten Zone eine 
sofortige Aktion notwendig wird. Unter dieser dreifachen Voraussetzung 
sind die Garantiemächte von Locarno auch verpflichtet, dem verletzten 
Staate (das ist praktisch Frankreich oder Belgien) gegen Deutschland bei- 
zustehen, wobei sie aber über das Vorliegen dieser Voraussetzungen selbst 
entscheiden. Abgesehen von jenem an drei Voraussetzungen gebundenen 
Fall eines „flagranten Verstoßes“ ist Selbsthilfe verboten und stellt der 
Völkerbundsrat fest, ob ein Verstoß oder eine Verletzung der Entmilitari- 
sierungsbestimmungen vorliegt. Das bedeutet zweifellos gegenüber der 
bisherigen Praxis Frankreichs einen Fortschritt zugunsten Deutschlands, 
einen Schutz insbesondere gegen französische Invasionen, wie sie unter 
verschiedenen juristischen Etiketten, wie Sanktionen, friedliche Maf- 
nahmen, Exekutionen des Vertrages vor sich gegangen waren (Besetzung 
Frankfurts im Mai 1920, rheinischer Städte 1921, Ruhrgebiet 1923). Der 
Völkerbundsrat kann in solchen Fällen richtiger Auffassung nacı eine 
Verletzung nur einstimmig bejahen, wobei die streitenden Teile bei der 
Abstimmung nicht mitgezählt werden?. Bei der großen Zahl der Mitglieder 
des Völkerbundsrates (gegenwärtig 14) und der Verschiedenartigkeit seiner 
Zusammensetzung liegt darin eine gewisse Sicherheit gegen ungerechte 
Behauptungen eines Verstoßes. Andererseits ist es politisch selbstverständ- 
lich, daß Großmächte wie Frankreich oder England ihre Politik nicht von 
der Ansicht irgendeines kleinen, zufällig im Völkerbundsrat vertretenen 
und ihm nicht gefügigen Staates abhängig machen werden. Daher läßt sich 
über die wirkliche Bedeutung dieser Regelung noch nicht viel sagen. Der 
Völkerbund (praktisch der Völkerbundsrat) hat dann außer diesen beson- 
deren Befugnissen auf Grund des Locarno-Vertrages auch noc die all- 


gemeinen, aus der Völkerbundssatzung sich ergebenden Befugnisse hin- 
sichtlich der Kriegsverhütung. 


I. 

Auf dieser Rechtsgrundlage spielen sich die Verhandlungen über die 
Rheinlandräumung ab, die auf der Völkerbundsversammlung vom Sep- 
tember 1928 in Aussicht genommen wurden und für welche man sich vor- 
läufig, nach dem sogenannten Schlußprotokoll vom 16. September 1928, 
dahin geeinigt hat, daß amtliche Verhandlungen über die vorzeitige Rhein- 
landräumung, ferner solche über die endgültige Regelung der Reparations- 


* K.Strupp, Das Werk von Locarno, Berlin 1926, S. 101. 


Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 193 


frage stattinden sollen und für das entmilitarisierte Gebiet eine Fest- 
stellungs- und Vergleichskommission (commission de conciliation et de 
constatation) eingesetzt werden soll. Diese letzte Abmachung, die sich auf 
das entmilitarisierte Gebiet bezieht, ist für unseren Zusammenhang von 
besonderem Interesse. Welches Ergebnis die weiteren Verhandlungen 
haben werden, läßt sich natürlich nicht voraussagen. Bisher hat die deutsche 
Regierung jede Bindung wenigstens über das Jahr 1935 hinaus entschieden 
abgelehnt. Gegenüber den zahlreichen Vermutungen und Vorschlägen, die 
hier auftauchen, muß aber immer wieder die grundsätzliche Frage im Auge 
behalten werden, ohne deren Klärung eine Einigung unter den deutschen 
Meinungen nicht möglich ist. Denn es gibt Deutsche, die jene geplante 
Vergleichskommission, sogar wenn sie über das Jahr 1935 hinaus fungieren 
soll, für etwas Harmloses und im Vergleich zu einer Besatzungsarmee sehr 
Vorteilhaftes halten, und außerdem in ihr eine brauchbare, die Entschei- 
dung des Völkerbundsrates vorbereitende, der Verständigung und dem 
Frieden dienende Instanz erblicken. 

Daß selbst sympathische und vertrauenerweckende Namen wie Ver- 
gleich, Verständigung und Versöhnung und auch ein Wort wie „con- 
ciliation“ wenig über die Sache zum Ausdruck bringen, sollte nach den 
bisherigen politischen Erfahrungen selbstverständlich sein. Die politische 
Wirklichkeit richtet sich leider wenig nach solchen Aushängescildern und 
wir wissen, daß schöne und sogar heilige Worte im politischen Kampf 
gebraucht werden, um den Gegner durch moralische Suggestionen zu 
lähmen, wie die persischen Soldaten im Krieg gegen die Ägypter Katzen 
unter den Arm nahmen, weil die Ägypter es nicht wagten, in der Richtung 
dieser heiligen Tiere zu schießen. Eine Vergleichs- und Verständigungs- 
politik kann trotz ihres Namens sehr einseitigen politischen Zwecken 
dienen. Es fragt sich deshalb, was eine eigens für das entmilitarisierte 
Gebiet eingesetzte, der Entscheidung des Völkerbundsrates auf jeden Fall 
vorgreifende Vergleichskommission in concreto bedeutet. Sie ist auf jeden 
Fall zunächst eine internationale Instanz, die als solche für einen abgegrenz- 
ten Teil des Deutschen Reiches zuständig ist. Sie bringt dadurch in die 
territoriale Einheit und Geschlossenheit des Deutschen Reiches von außen 
her eine gefährliche Unterscheidung, indem sie die bisher nur normative 
Sonderbehandlung dieses Gebietes nun auch instanzenmäflig organisiert. 
Mit andern Worten: das entmilitarisierte Gebiet ist bei einer solchen 
Kommission nicht nur der im Versailler Vertrag vorgesehenen Sonder- 
regelung, sondern auc einer Sonderorganisation unterworfen. 
-Das ist rechtlich und politisch ein fundamentaler Unterschied und führt 
weit über den Versailler Vertrag hinaus. Denn damit ist erreicht, daß 
ein bestimmter Teil des Deutschen Reiches, und zwar gerade die Rhein- 
lande, geradezu eine besondere Verfassung erhalten. Wichtige staatliche 
Funktionen, sowohl der Gesetzgebung als auch der Regierung und Ver- 
waltung, unterstehen einer beständigen ausländischen, international- 
gemischten Kontrolle und einem beständigen Vetorect, und zwar nicht wie 


104 Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 


in den zahlreichen anderen Fällen internationaler Kontrolle (Reichsbahn- 
kommissar, Reichsbankkommissar, Treuhänder usw.) für das Deutsche 
Reich im ganzen, sondern nur hinsichtlich eines bestimmten, geographisch 
abgegrenzten Teiles. Vor allem wird eine solche Entmilitarisierungs- 
kommission über Fragen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit 
undOrdnung im Rheinland zu befinden haben, daher auch über die politisch 
wichtigste Frage, die des Ausnahmezustandes und damit über die Frage 
der Souveränität. Vierzehn Millionen Deutsche haben dann nicht mehr die 
deutsche Regierung, sondern eine internationale Kommission als höchste 
Autorität über sich, um über die Lebensfrage der „öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung“ zu entscheiden. Daß die Kommission nur ausnahmsweise 
eingreift, macht sie nicht harmloser, sondern beweist gerade den Zusammen- 
hang mit der Frage der Souveränität. 

Es liegt nun nahe, zu erwidern, daß auch der Völkerbundsrat, der ja 
bereits nach dem Vertrag von Locarno über Streitfälle aus der Entmilitari- 
sierung zu entscheiden hat, eine solche internationale Kommission darstellt. 
Das ist gewiß richtig. Der Völkerbundsrat ist eine Diplomatenkonferenz, 
deren Delegierte von ihren Regierungen instruiert, unter politischen Ge- 
sichtspunkten entscheiden und daher ebenfalls zu Kompromissen kommen, 
deren Objekt und Opfer naturgemäß vor allem die deutschen Interessen 
sind, wenn es sich um eine die Rheinlande betreffende Entscheidung 
handelt. Aber diese Diplomatenkonferenz dient doch, infolge der großen 
Zahl ihrer Mitglieder und der Beteiligung neutraler, namentlich skandi- 
navischer und amerikanischer Staaten, nicht in demselben Maße den spe- 
ziellen Kompromilinteressen Englands und Frankreichs. Sie ist auch nicht 
in der gleichen Weise eine speziell für das entmilitarisierte deutsche Gebiet, 
das heißt im wesentlichen für die Rheinlande bestehende Instanz, sondern 
hat noch zahlreiche andere Aufgaben. Sie muß ferner, wie schon erwähnt, 
eine Verletzung oder einen Verstoß einstimmig bejahen, was bei ihrer 
großen Zahl und Zusammensetzung nicht so leicht eintreten wird wie bei 
einer speziellen Vergleichskommission. Es ist also keineswegs gleichgültig, 
ob eine engere spezielle Entmilitarisierungskommission unter irgendeinem 
Namen und angeblich nur „vorbereitend“ fungiert, oder ob der Völker- 
bundsrat unmittelbar entscheidet. Eine „bloß vorbereitende“ Tätigkeit, an 
der zwei Grofßmächte wie Frankreich und England beteiligt sind, bedeutet 
für den Völkerbundsrat in Wahrheit ein schr maftgebliches „fait accompli“ 
oder eine „res judicata“. Damit wäre der einzige Fortschritt, den der Ver- 
trag von Locarno zugunsten Deutschlands gebracht hat, im Interesse der 
französisch-englischen Sonderinteressen wieder beseitigt. 

Derartige unter harmlosen Namen und justizförmigen Verschleierungen 
politisch arbeitende Spezialkommissionen enthalten gerade für das deutsche 
Volk mit seiner Vertrauensseligkeit und seinem „rührenden Legalitäts- 
bedürfnis“! und gerade in der heutigen Lage eine besondere Gefahr. Sie 


ı Ich entnehme diesen Ausdruck dem Buch von R. Smend, Das Reichskammer- 
gericht, 1911, S. 161. 


Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 105 


verdecken eine harte und grausame Art Politik und verschaffen einem 
ruhe- und gerechtigkeitsbedürftigen Volk für kurze Zeit den Eindruck 
einer Stabilisierung und Verrechtlichung der zwischenstaatlihen Verhält- 
nisse. Aber die Stabilisierung ist gefährlich, wenn nichts anderes stabilisiert 
wird als eine in sich unstabile und unklare Situation, aus der immer neue 
Meinungsverschiedenheiten hervorgehen müssen; und die Verrechtlichung 
ist in Wirklichkeit nur eine Methode justizförmiger Politik, die der Aus- 
beutung und Unterdrückung legale Formen leiht. Die „formelle“ Gleichheit 
Deutschlands mit den Großmächten täuscht dann über die Ungleichheiten 
in der Sache hinweg, Ungleichheiten, wie sie am erstaunlichsten in der 
einseitigen Entmilitarisierung der Rheinlande zum Ausdruck kommen. 
Eine Rechtsgleichheit zwischen einem wehrlosen, kontrollierten und tribut- 
pflichtigen Deutschland und einem aufs äußerste bewaffneten, die Kon- 
trolle ausübenden und die Tribute einkassierenden Gegner ist nichts als die 
Gleichheit jenes Vertrages zwischen den Störchen und den Fröschen, der 
beiden Teilen gleiches Recht der Nahrungssuche gewährleistete und dessen 
Abschluß von einigen Fröschen als großer Fortschritt gefeiert wurde. 


Ill. 


Es müßte auffallen, daß überhaupt von völkerrectlichen Problemen 
der Rheinlande oder im Rheinlande gesprochen werden kann. Denn im 
allgemeinen ist es doch heute noch so, daß nur Staaten oder staatenähnliche 
Gebilde als solche eine völkerredhtliche Stellung haben und Träger selb- 
ständiger völkerrechtlicher Probleme sind, nicht aber Gebietsteile unabhän- 
giger Staaten. Niemand wird es wagen, von einem völkerrechtlichen Pro- 
blem des Elsasses oder Irlands zu sprechen. Selbst das völkerrectliche 
Problem Ägyptens ist von der englischen Regierung mit restlosem Erfolg 
als solches negiert worden. Um so bedenklicher, daß eine Redewendung, 
wie die vom „völkerrechtlichen Problem der Rheinlande“ in ihrer poli- 
tischen Tragweite großen Teilen des deutschen Volkes kaum bewußt wird. 
Solange die Entmilitarisierung der Rheinlande nur auf einer Sonder- 
normierung beruht und ihre Durchführung der Loyalität der deutschen 
Regierung überlassen wird, ist dieser Zustand vielleicht noch erträglich. 
Sobald aber an die Stelle der Sondernormierung darüber hinaus noch eine 
Sonderorganisation tritt und innerhalb des Deutschen Reiches eine terri- 
toriale Abgrenzung entsteht, liegt es allerdings nahe, eine Internationali- 
sierung der Rheinlande zu befürchten, durch welche die Rheinlande aus 
einer staatsrechtlichen in eine völkerrechtliche Situation kommen. 

Man muß diese Unterwerfung eines großen deutschen Gebietsteiles 
unter eine internationale Sonderregelung oder sogar Sonderorganisation 
im Zusammenhang der modernen Methoden imperialistischer Unterwerfung 
‚und Ausbeutung fremder Staaten betrachten, um die ganze politische Trag- 
weite eines solchen Zustandes richtig zu verstehen. Denn heute wird nicht 
mehr mit den veralteten Methoden offener Gebietsannexion gearbeitet, 
sondern mit „Kontrollen“ und mit einem System von Verträgen, und zwar 


106 Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 


Interventionsverträgen, zu denen der unterworfene Staat gezwungen wird, 
Das moderne System — statt der Annexion nur Kontrolle und Inter- 
vention — hat neben zahlreichen praktischen Vorteilen politischer und 
wirtschaftlicher Art auch noch den moralischen Vorteil, daß es sich auf die 
Heiligkeit der Verträge und den Satz pacta sunt servanda berufen und auf 
diese Weise den Unterworfenen moralisch paralysieren kann. Der inter- 
venierende Staat entscheidet dann über die wesentlichen existenziellen 
Fragen des „kontrollierten“ Staates, insbesondere über die konkrete 
Bestimmung dessen, was „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ heißt. Das 
ist die Methode der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber den von 
ihnen abhängigen lateinamerikanischen Staaten (wie Kuba, Panama, Nika- 
ragua usw.); es ist die Methode Englands gegenüber einem formell 
„souveränen“ Ägypten; es kann, wenn nicht das ganze deutsche Volk sich 
mit äußerster politischer Bewußtheit wehrt, die schließliche Konsequenz 
der international organisierten Entmilitarisierung deutscher Gebiete sein, 

Einer solchen modernen, durch militärisch und wirtschaftlich überlegene 
Großmächte von außen bewirkten Auflösung schwacher Staaten entspricht 
im Innern solcher Staaten eine Theorie vom Primat des Völkerrechts, das 
heißt die theoretische Anerkennung dieser Abhängigkeit und Unterworfen- 
heit. Das kann so weit gehen, daß man die Existenz des Staates überhaupt 
auf die völkerrechtliche Anerkennung gründet und das eigene Land nur 
noch als Bestandteil einer irgendwie konstruierten „Völkerrechtsgemein- 
schaft“ behandelt; daß sogar der natürlichen und selbstverständlichen 
Treue gegen das eigene Volk die Treue gegen das künstliche Arrangement 
international gemischter Kommissionen und Diplomatenkonferenzen über- 
geordnet wird. Für alles das finden sich Beispiele im deutschsprachigen 
Schrifttum der letzten Jahre. Über die höchst problematische theoretische 
Richtigkeit solcher Konstruktionen und ihren sehr konkreten politisch- 
praktischen Sinn braucht hier nicht diskutiert zu werden. Es mag sein, daß 
es Staaten gibt, die nichts sind als ein Kompromiß, und zwar ein völker- 
rechtlicher Kompromif, das heißt ein Kompromiß fremder Staaten. Öster- 
reich zum Beispiel ist in dieser kümmerlichen Lage, und jene Theorien 
sind zweifellos der adäquate Ausdruck eines derartigen politischen Seins 
oder vielmehr — da solche Gebilde kaum etwas sind — eines völkerrecht- 
lichen „Geltens“. Für das Deutsche Reich aber ist es gerade die Frage, ob 
und wie lange es noch zu den politisch existierenden Staaten gehört oder 
ob es zu einem nur völkerrechtlichen und nur „geltenden“ Normenkomplex 
degenerieren soll. Auch hier ist das Problem der entmilitarisierten Rhein- 
en der Kardinalpunkt, um den sich die existenzielle Frage. bewegen 
wird. 

Im Hintergrunde aller dieser, sei es rein theoretischen, sei es positiv- 
praktischen völkerrechtlichen Fragen steht also nicht weniger als die Frage 
der politischen Existenz des deutschen Volkes. Daß wir in einer Epoche 
fundamentaler politischer Umgruppierungen leben, wird heute wohl im 
ganzen deutschen Volk empfunden und gehört zu den Grundstimmungen 


Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 107 


unserer Zeit. Denn es drängt sich jedem auf, wie sehr die Entwicklung der 
modernen Technik manche politischen Gruppierungen und Grenzen der 
früheren Zeit illusorisch macht und den überlieferten status quo beseitigt, 
wie sehr „die Erde kleiner“ wird und infolgedessen die Staaten und 
Staatensysteme größer werden müssen. In diesem gewaltigen Umwand- 
lungsprozeß gehen wahrscheinlich viele schwache Staaten unter. Einige 
Riesenkomplexe werden übrigbleiben und vielleicht die nach menschlicher 
Berechnung zu erwartende Zeit eines ungeahnten, auf völlig neuen tech- 
nischen Möglichkeiten beruhenden Menschenglücks genießen. Manche 
kleineren Gebilde werden sich im Schatten irgendeines wohlwollenden 
Riesen in Sicherheit bringen. Soviel ich beobachten kann, gibt es Deutsche, 
die glauben, das letzte sei auch für Deutschland die richtige Methode, um 
der politischen Entscheidung zu entwischen und sich in ein problemloses, 
wehrloses, geschichtsloses Glück hineinzulavieren, etwa mit Hilfe der „Poli- 
tik des toten Käfers“, dessen Schutz in seiner Wehrlosigkeit liegt. Das 
wäre allerdings eine bequeme und gemütvolle Lösung und enthöbe uns 
scheinbar alles weiteren politischen Nachdenkens und jedes Risikos. Nur 
fürchte ich, daß dieser Weg, so wie die Dinge nun einmal liegen, hoffnungs- 
los versperrt ist und der sich tot stellende Käfer einfach zertreten wird. 
Das Deutsche Reich mit seinem verhältnismäßig kleinen in der Mitte 
Europas liegenden Territorium und seinen über 60 Millionen Menschen ist 
nicht groß genug, um ohne weiteres eine der überlebenden Weltmächte zu 
sein, andrerseits aber nicht klein und peripher genug, um wie ein kleines 
Volk in dem politischen System eines andern unterzukommen oder sich 
einfach aus der Weltgeschichte zu verdrücken. Seine Dimensionen sind zu 
klein, als daß es durch das bloße stabile Gewicht seiner Masse geschützt 
wäre, wie das bei Rußland der Fall ist; und sein Gewicht ist doch wieder 
zu groß, als daß es in einer schnellen und beweglichen Politik wechselnder 
Bündnisse einen labilen Bestand wahren könnte. In dieser Zwischen- 
stellung hängt alles am politischen Bewußtsein, an der Selbstbeherrschung 
und der Entschlossenheit der deutschen Politik und kommt es darauf an, 
ob das deutsche Volk seinen Willen zur politischen Existenz bewahrt oder 
ob es sich psychisch und moralisch zermürben läßt, so dafß es damit ein- 
verstanden wäre, aus seinem eigenen Fleisch und Blut die fremden 
Leviathane zu sättigen. 

Das ist die furchtbare Gesamtlage Deutschlands, in deren Zentrum die 
Frage der Entmilitarisierung der Rheinlande steht. Ein großes und ent- 
schlossenes Volk braucht nicht zu verzweifeln, und es wäre Feigheit, die 
Hoffnung aufzugeben. Aber es wäre ein Verbrechen, sich der klaren poli- 
tischen Bewußtheit zu entziehen und vor den schlimmsten Möglichkeiten, 
auch wenn sie hoffentlich nur Möglichkeiten bleiben, die Augen zu ver- 
schließen. Insbesondere wäre es eine unverantwortliche Selbsttäuschung, 
anzunehmen, daß heute die zwischenstaatlichen Beziehungen im wesent- 
lichen bereits moralisiert und verrechtlicht seien, und daß man theoretisch 
und praktisch behaupten könne, das Denken und Fühlen der Völker sei 


108 Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 


schon entpolitisiert. Trotz aller propagandistischen Ausnutzung moralischer 
und juristischer Begriffe ist die Welt immer noch in einem hochpolitischen 
Zustand; sie gruppiert sich immer noch nach Freund und Feind und jene 
Moralisierung und Juridifizierung, einschließlich der „Entpolitisierung“, 
dient ganz konkreten politischen Gruppierungen und Interessen. Die 
Völker leben leider immer noch „untereinander im Naturzustand“. Das 
haben die großen Naturrechtslehrer des 17. und 18. Jahrhunderts, und zwar 
gerade auch große Völkerrechtslehrer behauptet, und auf diese Formel 
möchte ich unter dem Eindruck der letztjährigen Erfahrungen nachdrück- 
lich hinweisen. Die Formel vom „Naturzustand“ ist kein absolutes Dogma, 
wohl aber eine sehr ernst zu nehmende Umschreibung für bestimmte Seiten 
und Figenarten zwischenstaatlicher Beziehungen; sie beweist mehr intel- 
lektuelle Redlichkeit als die meisten unterschiedslosen Redensarten von 
der Herrschaft „des“ Rechts; sie läßt das, was es im Völkerrecht an echtem 
Recht gibt, in seiner spezifischen Ordnung erkennen und vermeidet dadurch 
irreführende Übertragungen aus wesentlich anderen Rechtsgebieten, ins- 
besondere aus dem innerstaatlichen Privatrecht; sie geht von dem Pluralis- 
mus der konkret existierenden Staaten aus und vermeidet die illusorische 
Fiktion einer Welteinheit; und endlich gibt sie ein prägnantes, in zahl- 
reichen Fällen der Wirklichkeit entsprechendes Bild. Wie von selbst hat 
sich im Lauf der vorliegenden kurzen Ausführungen immer wieder eine 
Tierfabel eingestellt, als treffende Illustration der völkerrechtlihen Wirk- 
lichkeit. Warum drängen sich jedem Deutschen, der über die Behandlung 
seines Landes in diesen letzten zehn Jahren nachdenkt, jene Tierfabeln 
auf? Warum könnie man an der Hand irgendeines klassischen Fabel- 
buches, Aesop oder Lafontaine, eine klare, einleuchtende Theorie der Poli- 
tik und des Völkerrechts entwickeln und die bekannten Geschichten — vom 
Wolf und dem Lamm, dem Storch und den Fröschen, von der Schuld an der 
Pest, welche Schuld natürlich den Esel trifft — ohne weiteres auf Deutsch- 
land übertragen? Hier zeigt sich der Sinn jener lehrreichen und frucht- 
baren Formel vom „Naturzustand zwischen den Völkern“. In ihm geht 
jedes Volk erbarmungslos zugrunde, das sich seiner konkreten Lage nicht 
mehr gewachsen zeigt und sich auch nur einen Augenblick bereden läßt, 
sein natürlichstes, selbstverständlichstes und allererstes Recht zu vergessen, 


nämlich das Recht auf eine freie, unabhängige, einige und ungeteilte 
Existenz. 


13. Wesen und Werden des faschistischen Staates’ (1929) 


Das Buc gibt in musterhafter Klarheit und Geschlossenheit ein Bild 
der geschichtlichen Entwicklung, der Soziologie und Ideologie desFaschismus 
bis zum Jahre 1927. In einem Aufsatz: „Idee und Wirklichkeit im Faschis- 
mus“ (Schmollers Jahrbuch, Band 52) hat der Verfasser das Thema weiter- 
geführt. Trotz mancher früheren guten und gründlichen deutschen Arbeiten 
über den Faschismus dürfte erst mit diesem Buch das Niveau wissenschaft- 
licher Objektivität und Deutlichkeit erreicht sein, mit welcher die Gewiß- 
heit einer fruchtbaren Erörterung gegeben ist. Das Buch hat außerdem 
eine Reihe von weiteren Eigenschaften, die seinen Wert noch erhöhen. Es 
nimmt ohne parteipolitisch-subalterne Beschränktheit in verständiger 
Sachlichkeit Stellung und wagt sogar eine Prognose. Dadurch unterscheidet 
es sich sehr vorteilhaft auf der einen Seite von den Äußerungen enthusi- 
astischer Bewunderer und blindwütiger Beschimpfer, unter denen leider 
auch bekannte deutsche Gelehrte zu finden sind; andererseits mißbraucht 
es nicht die Begriffe von Objektivität und Wissenschaftlichkeit, um in 
abwartender Ängstlichkeit klaren Erkenntnissen und Formulierungen 
auszuweichen. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Prognosen des 
Buches nicht etwa von der Art jener Prophezeiungen sind, die man in den 
Jahren 1923 bis 1925 nicht nur in Zeitungsartikeln lesen konnte und deren 
schönstes Beispiel ein vorgeblich ganz unpolitischer Satz eines wissen- 
schaftlichen Vortrages ist, der im Februar 1925 verkündete: „Mussolinis 
Sturz ist nur mehr eine Frage der Zeit.“ 

Angesichts der klaren und geschlossenen Darstellung eines solchen 
Buches kann es sich für eine kurze Besprechung nicht darum handeln, den 
sehr komprimierten und konzisen Inhalt zu wiederholen, sondern nur 
einige Gesichtspunkte geltend zu machen, die sich vom Standpunkt und 
vom Fach des Besprechers aus ergeben. Ich möchte daher zunächst einige 
staatstheoretische Hinweise vorbringen. Soweit es sich dabei um Verfas- 
sungsfragen handelt, kann ich auf die ausgezeicinete Abhandlung von 
Gerhard Leibholz: „Zu dem Problem des faschistischen Verfassungs- 
rechts“ (Berlin 1928) Bezug nehmen. Was die eigentlich staatstheoretische 
Konstruktion angeht, so tritt meiner Meinung nach bei dem Verfasser nicht 
deutlich genug das spezifisch staatliche Problem hervor, das sich in die 
Frage zusammenfassen läßt: Ist es denkbar, daß heute ein Staat gegen- 
über den wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen und Interessen die 
Rolle des höheren Dritten spielt (das ist der Anspruch des faschisti- 


* Erwin von Beckerath: Wesen und Werden des faschistischen Staates. Berlin 
(Springer) 1927; 155 Seiten. 


108 Völkerrechtliche Probleme im Rheingebiet 


schon entpolitisiert. Trotz aller propagandistischen Ausnutzung moralischer 
und juristischer Begriffe ist die Welt immer noch in einem hochpolitischen 
Zustand; sie gruppiert sich immer noch nach Freund und Feind und jene 
Moralisierung und Juridifizierung, einschließlich der „Entpolitisierung“, 
dient ganz konkreten politischen Gruppierungen und Interessen. Die 
Völker leben leider immer noch „untereinander im Naturzustand“. Das 
haben die großen Naturrechtslehrer des 17. und 18. Jahrhunderts, und zwar 
gerade auch große Völkerrechtslehrer behauptet, und auf diese Formel 
möchte ich unter dem Eindruck der letztjährigen Erfahrungen nachdrück- 
lich hinweisen. Die Formel vom „Naturzustand“ ist kein absolutes Dogma, 
wohl aber eine sehr ernst zu nehmende Umschreibung für bestimmte Seiten. 
und Eigenarten zwischenstaatlicher Beziehungen; sie beweist mehr intel- 
lektuelle Redlichkeit als die meisten unterschiedslosen Redensarten von 
der Herrschaft „des“ Rechts; sie läßt das, was es im Völkerrecht an echtem 
Recht gibt, in seiner spezifischen Ordnung erkennen und vermeidet dadurch 
irreführende Übertragungen aus wesentlich anderen Rechtsgebieten, ins- 
besondere aus dem innerstaatlichen Privatrecht; sie geht von dem Pluralis- 
mus der konkret existierenden Staaten aus und vermeidet die illusorische 
Fiktion einer Welteinheit; und endlich gibt sie ein prägnantes, in zahl- 
reichen Fällen der Wirklichkeit entsprechendes Bild. Wie von selbst hat 
sich im Lauf der vorliegenden kurzen Ausführungen immer wieder eine 
Tierfabel eingestellt, als treffende Illustration der völkerrechtlichen Wirk- 
lichkeit. Warum drängen sich jedem Deutschen, der über die Behandlung 
seines Landes in diesen letzten zehn Jahren nachdenkt, jene Tierfabeln 
auf?’ Warum könnte man an der Hand irgendeines klassischen Fabel- 
buches, Aesop oder Lafontaine, eine klare, einleuchtende Theorie der Poli- 
tik und des Völkerrechts entwickeln und die bekannten Geschichten — vom 
Wolf und dem Lamm, dem Storch und den Fröschen, von der Schuld an der 
Pest, welche Schuld natürlich den Esel trifft — ohne weiteres auf Deutsch- 
land übertragen? Hier zeigt sich der Sinn jener lehrreichen und frucht- 
baren Formel vom „Naturzustand zwischen den Völkern“. In ihm geht 
jedes Volk erbarmungslos zugrunde, das sich seiner konkreten Lage nicht 
mehr gewachsen zeigt und sich auch nur einen Augenblick bereden läßt, 
sein natürlichstes, selbstverständlichstes und allererstes Recht zu vergessen, 
nämlich das Recht auf eine freie, unabhängige, einige und ungeteilte 
Existenz. 


13. Wesen und Werden des faschistischen Staates! (1929) 


Das Bud gibt in musterhafter Klarheit und Geschlossenheit ein Bild 
der geschichtlichen Entwicklung, der Soziologie und Ideologie des Faschismus 
bis zum Jahre 1927. In einem Aufsatz: „Idee und Wirklichkeit im Faschis- 
mus“ (Schmollers Jahrbuch, Band 52) hat der Verfasser das Thema weiter- 
geführt. Trotz mancher früheren guten und gründlichen deutschen Arbeiten 
über den Faschismus dürfte erst mit diesem Buch das Niveau wissenschaft- 
licher Objektivität und Deutlichkeit erreicht sein, mit welcher die Gewiß- 
heit einer fruchtbaren Erörterung gegeben ist. Das Buch hat außerdem 
eine Reihe von weiteren Eigenschaften, die seinen Wert noch erhöhen. Es 
nimmt ohne parteipolitisch-subalterne Beschränktheit in verständiger 
Sachlichkeit Stellung und wagt sogar eine Prognose. Dadurch unterscheidet 
es sich sehr vorteilhaft auf der einen Seite von den Äußerungen enthusi- 
astischer Bewunderer und blindwütiger Beschimpfer, unter denen leider 
auch bekannte deutsche Gelehrte zu finden sind; andererseits mißbraucht 
es nicht die Begriffe von Objektivität und Wissenschaftlihkeit, um in 
abwartender Ängstlichkeit klaren Erkenntnissen und Formulierungen 
auszuweichen. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Prognosen des 
Buches nicht etwa von der Art jener Prophezeiungen sind, die man in den 
Jahren 1923 bis 1925 nicht nur in Zeitungsartikeln lesen konnte und deren 
schönstes Beispiel ein vorgeblich ganz unpolitischer Satz eines wissen- 
schaftlichen Vortrages ist, der im Februar 1925 verkündete: „Mussolinis 
Sturz ist nur mehr eine Frage der Zeit.“ 

Angesichts der klaren und geschlossenen Darstellung eines solchen 
Buches kann es sich für eine kurze Besprechung nicht darum handeln, den 
sehr komprimierten und konzisen Inhalt zu wiederholen, sondern nur 
einige Gesichtspunkte geltend zu machen, die sich vom Standpunkt und 
vom Fach des Besprechers aus ergeben. Ich möchte daher zunächst einige 
staatstheoretische Hinweise vorbringen. Soweit es sich dabei um Verfas- 
sungsfragen handelt, kann ich auf die ausgezeichnete Abhandlung von 
Gerhard Leibholz: „Zu dem Problem des faschistischen Verfassungs- 
rechts“ (Berlin 1928) Bezug nehmen. Was die eigentlich staatstheoretische 
Konstruktion angeht, so tritt meiner Meinung nach bei dem Verfasser nicht 
deutlich genug das spezifisch staatliche Problem hervor, das sich in die 
Frage zusammenfassen läßt: Ist es denkbar, daß heute ein Staat gegen- 
über den wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen und Interessen die 
Rolle des höheren Dritten spielt (das ist der Anspruch des faschisti- 


* Erwin von Beckerath: Wesen und Werden des faschistischen Staates. Berlin 
(Springer) 1927; 155 Seiten. 


110 Wesen und Werden des faschistischen Staates 


schen Staates); oder ist er notwendigerweise nur der bewaffnete Diener 
einer jener wirtschaftlichen und sozialen Klassen (die bekannte marxi- 
stische These); oder ist er eine Art vonneutralem Dritten, ein pouvoir 
neutre et intermediaire (was er bis zu einem gewissen Grade heute fak- 
tisch in Deutschland ist, wobei die Reste des alten Beamtenstaates die 
Rolle eines solchen pouvoir neutre spielen)? Nicht als ob diese Frage Herrn 
von Beckerath entgangen wäre; gerade die Überlegenheit des Faschismus 
über wirtschaftliche Interessen, sei es der Arbeitgeber, sei es der Arbeit- 
nehmer, und der, man kann sagen, heroische Versuch, die Würde des 
Staates und der nationalen Einheit gegenüber dem Pluralismus ökonomi- 
scher Interessen zu halten und durchzusetzen, tritt in Beckeraths Dar- 
stellung eindrucksvoll hervor. Aber sein staatstheoretisches Interesse 
richtet sich doch vor allem auf die Ideologie und auf den Gegensatz von 
faschistischer Ideologie auf der einen, demokratischer und parlamentari- 
scher Ideologie auf der anderen Seite. Infolgedessen ist die echte staats- 
theoretische Unterscheidung zu sehr mit dem Gegensatz bloß ideologischer 
Stichworte verwechselt. Daraus erklärt es sich wohl, daß der Faschismus 
in einen absoluten Gegensatz zur Demokratie gebracht wird (wodurd er 
sich vom Bolschewismus unterscheiden soll; S.147, 149), daß er als etwas 
absolut Antidemokratisches aufgefaßt wird, während er in Wahrheit nur 
zu der liberalen Auflösung der echten Demokratie in einem derartig abso- 
luten Gegensatz steht. Hier hat der Verfasser meiner Ansicht nach die an 
sich natürlich längst bekannte Verschiedenheit von Demokratie und Libera- 
lismus nicht nachdrücklich genug im Auge behalten. Diese Verschiedenheit 
ist fundamental; sie beruht nämlich auf dem Gegensatz des politischen 
und des wirtschaftlichen Denkens überhaupt. Die höchst geistvolle und 
elegante, aber doch schließlich unrichtige Formulierung, daß der Faschis- 
mus, wenigstens in „der ersten Stunde“, eine „Art l’art pour l’art auf poli- 
tischem Gebiete“ war ($S.25), und das irreführende Prädikat „romantisch“ 
(5.24) erkläre ich mir aus einer Unklarheit über das Wesen des bürger- 
lichen Liberalismus und einer Vermengung, die noch nicht restlos auf die 
Konfusion des 19. Jahrhunderts verzichtet. Der konsequente Liberalismus 
hat seine Heimat teils im Okonomischen, teils im Ethischen und ist im 
übrigen ein kunstvolles System von Methoden zur Schwächung des Staates. 
Er löst vom Ethischen und Ökonomischen her alles spezifisch Politische und 
spezifisch Staatliche auf. Demokratie dagegen ist ein Begriff, der ebenso 
spezifisch in die Sphäre des Politischen gehört. Echter Nationalismus, all- 
gemeine Wehrpflicht und Demokratie sind nun einmal „dreieinig, nicht zu 
trennen“, und der zäsaristisch gesinnte Demokrat ist ein alter geschicht- 
licher Typus (Sallust!), Die große Steigerung des staatsbürgerlichen und 
nationalen Selbstbewußtseins bei der Masse der Italiener, insbesondere bei 
den Bauern, den „Kolonen“, eine Steigerung, die der Faschismus jedenfalls 
erreicht hat und die von einem so guten und vorurteilsfreien Beobachter 
wie Paul Scheffer als eine Hauptleistung des Faschismus bezeichnet 
wird, kann man nicht gut in einen Gegensatz zur Demokratie bringen. Daß 


Wesen und Werden des faschistischen Staates 111 


der Faschismus auf Wahlen verzichtet und den ganzen „elezionismo“ haßt 
und verachtet, ist nicht etwa undemokratisch, sondern antiliberal und ent- 
springt der richtigen Erkenntnis, daß die heutigen Methoden geheimer 
Einzelwahl alles Staatliche und Politische durc eine völlige Privatisierung 
gefährden, das Volk als Einheit ganz aus der Öffentlichkeit verdrängen 
(der Souverän verschwindet in der Wahlzelle) und die staatliche Willens- 
bildung zu einer Summierung geheimer und privater Finzelwillen, das 
heißt in Wahrheit unkontrollierbarer Massenwünsche und -ressentiments 
herabwürdigen. Gegen ihre tatsächlich desintegrierende Wirkung kann 
man sich nur schützen, wenn man im Sinne von Rudolf Smends Inte- 
grationslehre eine Rechtspflicht des einzelnen Staatsbürgers konstruierte, 
bei der geheimen Stimmabgabe nicht sein privates Interesse, sondern das 
Wohl des Ganzen im Auge zu haben — angesichts der Wirklichkeit des 
sozialen und politischen Lebens ein schwacher und sehr problematischer 
Schutz. Jene Gleichsetzung von Demokratie und geheimer Einzelwahl aber 
ist Liberalismus des 19. Jahrhunderts und nicht Demokratie. Auch das neue 
faschistische Gesetz über die politische Repräsentation vom 17. Mai 1928, 
das den Stimmberechtigten nur die Möglichkeit gibt, zu einer von der 
Regierung vorgelegten Kandidatenliste Ja oder Nein zu sagen, ist nur im 
Sinne jener liberalen Privatisierung undemokratisch. Es führt in Wahr- 
heit zum Plebiszit, wie auch Beckerath (Schmollers Jahrbuch, Band 52, 
S.213; ebenso Leibholz, S.27) richtig erkennt. Ein Plebiszit ist aber nichts 
Undemokratisches. Darüber kommt auch die radikalste und unmittelbarste 
Demokratie nicht hinweg, daß das Volk nur akklamieren oder nur Ja 
oder Nein sagen kann; und angesichts der unentrinnbaren Abhängigkeit 
von Fragestellung und Vorschlagslisten ist es eben politisch und infolge- 
dessen auch demokratisch gedacht, Fragestellung und Vorschlagslisten von 
der Regierung ausgehen zu lassen und nicht anonymen Cliquen und Inter- 
essentengruppen anheimzugeben, die sie in tiefstem Geheimnis fabrizieren 
und aus einem undurchsichtigen und unverantwortlichen Dunkel heraus 
einer teils parteimäßig organisierten, teils hilflos schwankenden Masse von 
geheim abstimmenden Einzelnen unterbreiten. Wie die Dinge heute liegen, 
ist in keinem Land der Kampf um den Staat und das Politische ein Kampf 
gegen eine echte Demokratie, aber ebenso notwendig ist er ein Kampf 
gegen die Methoden, mit denen das liberale Bürgertum des 19. Jahr- 
hunderts den damaligen, heute längst erledigten monarchischen Staat 
geschwächt und gestürzt hat. 

Es ist sehr auffällig, daß zwei Staaten wie das bolschewistische Rußland 
und das faschistische Italien die einzigen sind, die den Versuch gemacht 
haben, mit dem überlieferten Verfassungsklischee des 19. Jahrhunderts zu 
brechen und die großen Veränderungen in der wirtschaftlichen und sozialen 
Struktur des Landes auch in der staatlichen Organisation und in einer 
geschriebenen Verfassung zum Ausdruck zu bringen. Die großen und 
führenden Industriestaaten (zu denen Italien immerhin noch nicht gehört) 
halten merkwürdigerweise trotz aller Änderungen ihrer sozialen und 


112 Wesen und Werden des faschistischen Staates 


wirtschaftlichen Struktur an dem überlieferten Verfassungsschema von 
1789 und 1848 fest. Auch die Weimarer Verfassung von 1919 entspricht im 
wesentlichen dem alten Typus und könnte, wie Rathenau richtig gesagt 
hat, von 1848 sein. Dagegen sind in dieser Hinsicht, das heißt für die staats- 
organisatorische Anerkennung der neuen wirtschaftlihen und sozialen 
Probleme, die bolschewistische und die faschistische Verfassung überaus 
modern und eigentliche „Wirtschafts-Verfassungen“.Ich erkläre mir das vor- 
läufig folgendermaßen: Gerade nicht intensiv industrialisierte Länder wie 
Rußland und Italien können sich heute eine „Wirtschafts-Verfassung“ 
geben. In hochentwickelten Industriestaaten dagegen ist die innerpolitische 
Lage ganz beherrscht von dem Phänomen der „sozialen Gleichgewichts- 
struktur“ zwischen Kapital und Arbeit, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 
Dieses Phänomen, wohl von Otto Bauer zuerst erkannt und benannt, 
ist dann von O. Kirchheimer in einem interessanten Aufsatz in der Zeit- 
schrift für Politik (Bd. 17, 1928, S.596) staats- und verfassungstheoretisch 
behandelt worden. Wenn es heute zum hochentwickelten modernen Indu- 
striestaat gehört, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer einander mit 
ungefähr gleicher sozialer Macht gegenüberstehen und jedenfalls keine 
dieser Grüppen ohne einen furchtbaren Bürgerkrieg der anderen eine 
radikale Entscheidung aufdrängen kann, so sind auf legalem Wege soziale 
Entscheidungen und fundamentale Verfassungsänderungen nicht möglich, 
und alles, was es an Staat und Regierung gibt, ist dann mehr oder weniger 
eben nur der neutrale (und nicht der höhere, aus eigener Kraft und 
Autorität entscheidende) Dritte. Eine Suprematie des Staates gegenüber 
der Wirtschaft ist nur mit Hilfe einer geschlossenen, ordensmäßigen Organi- 
sation durchführbar. Sowohl der Faschismus als auch der kommunistische 
Bolschewismus bedarf zu seiner Überlegenheit über die Wirtschaft eines 
solchen „Apparates“. Die soziologischen Benennungen, die Herr von 
Beckerath hier gebraucht (S. 141), sind terminologisch nicht klar, weil sie 
Partei, Orden und Kaste nicht scharf genug trennen. Doch ist es für eine 
staatstheoretische Betrachtung wesentlich, auch im sprachlichen Ausdruck 
zu unterscheiden. Wie soll der Staat der höhere und mächtigere Dritte sein, 
wenn er nicht eine starke, festformierte, in sich geschlossene und daher 
nicht wie die Partei auf freier Werbung beruhende, hierarchische Organi- 
sation zur Verfügung hat? Der ungeheuren neuen Aufgabe ist nur eine 
solche neue Organisation gewachsen. Es gehört zum Schicksal Deutschlands, 
daß es bereits vor hundert Jahren eine großartige philosophische Theorie 
vom Staat als dem höheren Dritten produziert hat, die von Hegel über 
Lorenz von Stein zu den großen Nationalökonomen (wie Schmoller und 
Knapp) geht, die dann einer ziemlich rohen Verflachung anheimfiel und 
leicht als Lehre vom Obrigkeitsstaat verschrien werden konnte, weil ihr in 
der soziologischen Wirklichkeit keine neue, mit soziologischem Bewußtsein 
der neuen Situation geschaffene Organisation entsprach, sondern nur ein 
gut diszipliniertes und technisiertes Beamtentum in Verbindung mit einer 
traditionalistisch verhärteten, national verwirrenden Pluralität von 


Wesen und Werden des faschistischen Staates 115 


Dymastien, deren ideelle Grundlage der politisch lähmende Begriff der 
Legitimität war!. Der Faschismus dagegen legt aus guten Gründen Wert 
darauf, revolutionär zu sein, 

Auch Herr von Beckerath stellt fest, daß der faschistische stato cor- 
porativo, mit seinem Versuch einer Einigung und Harmonisierung von 
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft, bisher nicht gelungen ist. „Die 
Spannungen lösen sich in einem Sieg der Regierung.“ Der faschistische 
Staat entscheidet nicht als neutraler, sondern als höherer Dritter. Das ist 
seine Suprematie. Woher kommt diese Energie und diese neue Kraft? Aus 
nationaler Begeisterung, aus der individuellen Energie Mussolinis, aus der 
Kriegsteilnehmerbewegung, vielleicht noch aus weiteren Gründen — das 
alles ist in Beckeraths Buch mit vorbildlicher Klarheit beschrieben. Aber 
die allgemeine Prognose, die er daraufhin stellt, scheint mir in der Frage- 
stellung nicht ganz den Kern der Sache zu treffen. Die Prognose geht dahin, 
daß die Majoritätsideologie sich, mit steigender Konzentration der wirt- 
schaftlichen und politischen Macht in wenigen Händen, zersetzen und daß 
der autoritäre Staat zugleich mit einer Umformung der politischen Ideo- 
logie innerhalb der abendländischen Kulturgemeinschaft Terrain zurück- 
gewinnen werde (S. 154/155). Ich möchte die Frage, auf welche eine Prognose 
zu antworten hat, nicht so ideologisch stellen, sondern danach fragen, wem 
nach menschliher Berechnung der von Mussolini aufgebaute Apparat, 
wenn er einmal ohne den jetzigen Motor weiterlaufen soll, seinem Wesen 
nach auf die Dauer dienen muß, den kapitalistischen Interessen der Arbeit- 
geber oder den sozialistischen Interessen der Arbeitnehmer? Ich vermute, 
daß er, und zwar in demselben Maße, in dem er echter Staat ist, auf die 
Dauer den Arbeitnehmern zugute kommt, und zwar deshalb, weil diese 
heute das Volk sind und der Staat nun einmal die politische Einheit des 
Volkes ist. Nur ein schwacher Staat ist kapitalistischer Diener des Privat- 
eigentums. Jeder starke Staat — wenn er wirklich höherer Dritter ist und 
nicht einfach identisch mit den wirtschaftlich Starken — zeigt seine eigent- 
liche Stärke nicht gegenüber den Schwachen, sondern gegenüber den sozial 
und wirtschaftlich Starken. Cäsars Feinde waren die Optimaten, nicht das 
Volk; der Staat des absoluten Fürsten mußte sich gegen die Stände durch- 
setzen, nicht gegen die Bauern usw. Daher können die Arbeitgeber und 
insbesondere die Industriellen einem faschistischen Staat niemals ganz 
trauen, und müssen sie vermuten, daß er sich eines Tages im Ergebnis zu 
einem Arbeiterstaat mit Planwirtschaft entwickeln werde. Dieser Ver- 
mutung entsprechen manche Ausführungen Beckeraths (zum Beispiel 
5,143), sie werden neuerdings von Paul Scheffer in einem sehr inter- 
essanten und bedeutenden Aufsatz offen ausgesprochen (Berliner Tage- 
blatt Nr.613 vom 29. Dezember 1928). Dann träte — ein schönes Beispiel 

! Man kann als Deutscher nur hoffen, daß dem deutschen Volk ein weiteres 
Schicksal erspart bleibe, das der junge Hegel angedeutet hat: „Es ist ein höheres 
Gesetz, daß dasjenige Volk, von dem aus der Welt ein neuer universeller Anstoß 


gegeben wird, selbst am Ende vor allen übrigen zugrunde geht, und sein Grundsatz, 
aber es selbst nicht, bestehe“ (Schriften zur Politik, Ausgabe Lasson, S. 96). 


8 1682 


114 Wesen und Werden des faschistischen Staates 


für die List der weltgeschichtlichen Idee — der Fall ein, daß, ähnlich wie 
Bismarck unter dem Wutgeschrei der Liberalen 1863 bis 1870 wesentliche 
Teile eines echt liberalen Programms verwirklicht hat, so Mussolini im 
erbitterten Kampf gegen die offiziellen Hüter des Sozialismus eine sozia- 
listische Armatur geschaffen hätte. Damit soll nicht ausgeschlossen sein, daß 
möglicherweise auch einmal einige liberale Rückschläge eintreten können, 
wenn die Führung durch Mussolini aufhört. Nur würde ein solcher Rück- 
schlag meiner Ansicht nach nichts anderes bedeuten als den Versuch, jener 
immanenten, zur staatlichen Planwirtschaft führenden Konsequenz und 
Richtung des heute aufgebauten faschistischen Apparates zu entgehen, und 
der Versuch wäre nur möglich unter völliger Zertrümmerung des ganzen 
Apparates und blinder Restauration des alten Liberalismus, eine Restau- 
ration, die Beckerath am Schluß seines Aufsatzes in Schmollers Jahrbuch 
für unmöglich erklärt. 

Endlich noch ein Wort zur Ergänzung der Ausführungen über den stato 
etico und die Staatsethik des Faschismus. Man darf die faschistischen Ideen 
über den Staat nicht, auch nicht im gegensätzlichen Verhältnis, an den 
Maßstäben und Worten messen, die seit dem 18. Jahrhundert im europä- 
ischen Bürgertum selbstverständlich geworden sind. Alle solchen Worte 
gehören ja zu der Atmosphäre ideologischen Betruges, die heute von 
Millionen empfunden und gehaßt wird. Wie alle starken Bewegungen, sucht 
auch der Faschismus sich von ideologischer Absiraktheit und Scheinformen 
zu befreien und zum konkret Fxistentiellen zu gelangen. Auch das faschi- 
stische Ethos geht von jenem Gefühl des Betrogenseins aus, das man seit 
dem 19. Jahrhundert überall feststellen kann, das nicht nur ein prole- 
tarischer Affekt ist und das nadı dem Weltkrieg in romanischen Ländern 
einen stärkeren Ausdruck gefunden hat als in Deutschland!. Der faschi- 
stische Staat will mit antiker Ehrlichkeit wieder Staat sein, mit sichtbaren 
Machtträgern und Repräsentanten, nicht aber Fassade und Antichambre 
unsichtbarer und unverantwortlichier Machthaber und Geldgeber. Das 
starke Gefühl des Zusammenhangs mit der Antike ist nicht nur Dekoration, 
was Herr von Beckerath auch gewiß nicht annimmt. Man kann es aus jener 
Reaktion gegen abstrakte Eintpolitisierungen begreifen, in Verbindung mit 
dem einfachen geschichtlichen Faktum, daß der große Staat des europä- 
ischen Kontinents im eigentlichen Sinn immer ein klassisches Gebilde war 
und in der Tradition klassischen Denkens bleiben muß. Das gilt für die 
mit der Renaissance und dem Barock entstehenden Staaten und für die 
großen Zeiten des französischen wie des preußischen Staates; es gilt auch 
für die letzte große Staatsphilosophie Hegels, deren Wurzel tief in die 
Antike reichen. Wenn der Faschismus sich dem marxistischen Sozialismus 
‚überlegen fühlt, so trifft dieses Überlegenheitsgefühl vor allem den sozia- 
listischen Menschheitsbegriff und seinen ideologisch-abstrakt-gespenstischen 
Monismus, ein echt liberales Erbstück, das der proletarische Sozialismus 


1 So in den furchtbaren Worten von G. Bernanos, die F. Lefevre mitteilt (Docu- 
ments bleus, Nr.33, Paris 1927, S. 163/164). 


Der unbekannte Donoso Cortes 115 


nur so lange weiterschleppen wird, als er nicht im Besitz der staatlichen 

Macht ist, und das der Faschismus überwunden zu haben glaubt, weil er 

den konkreten Pluralismus der Völker und Nationen, der vielen verschie- 

denen Bourgeoisien und der vielen verschiedenen Proletariate, mit antiker 

Simplizität erkennt und weiß, daß das italienische Volk seine konkrete 

z nationalen Seins nur mit einem Aufgebot politischen Willens bewahren 
ann. 


14. Der unbekannte Donoso Cortes (1929) 


Wenn man versucht, mit wenigen Linien Donoso Cortes in die poli- 
tische Ideengeschichte des 19. Jahrhunderts einzureihen, kann man nur 
mit einer Bitte um Entschuldigung und vielen Vorbehalten beginnen. Denn 
es handelt sich um einen Mann, von dem außerhalb Spaniens heute kaum 
noch der Name bekannt ist und dessen Name in Spanien politische Miß- 
verständnisse hervorruft, weil er in weitem Maße zum Parteisymbol wurde. 
Zudem war Donoso in gewissem Sinne ein Konvertit, wenigstens insofern 
er als liberaler Staatsrechtslehrer begann und als theoretischer Herold 
einer konservativen Diktatur endete, die er mit großer prophetenhafter 
Geste einem liberalen Jahrhundert verkündete. Alle Antipathien, die sich 
mit.dem Worte Diktatur. verbinden und die selbst den objektivsten Be- 
trachter einer Diktatur in Verdacht bringen, müssen sich daher gegen 
Donoso Cortes anhäufen, und sowohl ihn selber wie jeden, der ihm 
gerecht zu werden sucht, trifft der alte lateinische Satz: Rumor dictatoris 
injucundus bonis. 

Ich möchte in voller Unparteilichkeit über diesen merkwürdigen Mann 
sprechen, soweit das im Rahmen einer kurzen Erörterung möglich und 
einem Nichtspanier erlaubt ist. Dabei soll nicht ein Referat über seine 
sämtlichen politischen Theorien und Meinungen, sondern nur eine Er- 
klärung seines Mißerfolges versucht werden. Es wäre freilich nicht schwer, 
einfach zu behaupten, daß Donoso kaum eine nennenswerte dauernde Wir- 
kung gehabt habe, vielmehr einem größeren europäischen Publikum heute 
ganz unbekannt sei und auch nicht verdiene, der Vergessenheit entrissen 
zu werden. Aber es wäre nicht nur zu bequem und einfach, sondern auch 
töricht und ungerecht, einen zweifellos bedeutenden Denker in der Ver- 
gessenheit zu lassen, in die er geraten ist. Die Vergessenheit Donosos selbst 
ist in Wahrheit ein seltsames und keineswegs einfaches Phänomen. Der 
politische und literarische Erfolg war zu seinen Lebzeiten, namentlich in 
der Zeit von 1849 bis 1853, in ganz Europa außerordentlich groß. Manche 
seiner Reden und seiner Schriften wirkten auf den ganzen europäischen 
Kontinent geradezu faszinierend. An vielen Zeugnissen läßt sich die große 
Wirkung noch feststellen und belegen, für das protestantische Deutschland 


8* 


116 Der unbekannte Donoso Cortes 


insbesondere durch Äußerungen von Schelling, Ranke und Friedrich Wil- 
helm IV. Alle empfanden diesen Spanier als etwas Ungewöhnliches und 
Großes. Dazu kommen viele, immer erneute Bemühungen, seine Schriften 
zu verbreiten; es sind Übersetzungen ins Deutsche, Französische und Ita- 
lienische veranstaltet worden; auch hat man mehrmals versucht, Stellen 
seiner Schriften und Reden in einer Auswahl zu sammeln. Wenn man ihn 
trotzdem außerhalb Spaniens in Europa nicht mehr als bekannt voraus- 
setzen kann, so enthalten die verschiedenartigen Gründe, welche diesen 
Mißerfolg und das Ausbleiben einer nachhaltigen Wirkung erklären, ein 
interessantes Problem für sich. 

Zunächst liegen sie im Literarischen und Stilistischen. Viele Darlegungen 
Donosos bleiben im sprachlichen und literarischen Stil früherer, stark rhe- 
torischer Jahrhunderte und bewegen sich in Antithesen nach der Art von 
Bossuet oder de Maistre, die man in einem romantischen Zeitalter nicht 
mehr liebte. Das ständige Fortissimo starker Worte — schrecklich, blutig, 
furchtbar, entsetzlich, gewaltig — nutzt sich ab, es ermüdet und verfehlt 
sein Ziel. Barbey d’Aurevilly hat diese im Rhetorischen liegende Schwäche 
gleich erkannt und kritisiert; Eugenio d’Ors spricht sehr treffend von dem 
Barock einer Prozession gewaltiger Bilder. Dazu kommt die theologi- 
sierende Art seines Hauptwerkes, des Essays über Katholizismus, Libera- 
lismus und Sozialismus, der — man darf sagen unglücklicherweise — am 
meisten verbreitet und übersetzt ist. In diesem Werk gehen die großartigen 
und hinreißenden Stellen unter in langwierigen theologischen Darlegungen, 
und Donoso erscheint hier als der Typus des theologisierenden Laien, was 
er weder in seinen Reden und Briefen und noch weniger in seinem Wesen 
ist. Er stellt ausführliche dogmatische Erörterungen an und gerät dadurch 
in die gefährliche Situation, daß jeder Berufstheologe ihn überlegen in 
seine Schranken weisen kann. Das ist dem großen Diplomaten denn auch 
in schlimmstem Maße widerfahren. Ein französischer Theologe Gaduel, 
der ihm in keiner Hinsicht auch nur entfernt gleichkommt, hat ihm eine 
Menge dogmatischer Ungenauigkeiten und Irrtümer nachgewiesen, und der 
Theoretiker der Diktatur und des Dezisionismus, der gegen den letzten 
und äußersten Feind, den atheistischen Sozialismus, ausgezogen war, sah 
sich plötzlich in einem Dickicht unabsehbarer Kontroversen, die sich in 
seinem eigenen Lager erhoben und den Boden untergruben, auf dem die 
großartige Apodiktizität seiner diktatorischen Haltung stand. Die Theo- 
logie, die er als das einzige feste Fundament politischer Theorien hin- 
stellte, enthielt mehr Möglichkeiten von Disputationen und Distinktionen, 
als er zugeben durfte, und die Rolle des theologisierenden Laien er- 
wies sich als inkompatibel mit der Rolle des Theoretikers der politischen 
Diktatur. 

Auch im Inhalt seines Gedankenganges liegen hinreichende Gründe für 
seine Unpopularität und seinen Mißerfolg. Die Menschenverachtung, die 
'sich in seinen Schriften äußert, ist zu groß und tief, als daß sie, wie 
bei manchen Pessimisten des 19. Jahrhunderts, romantisch interessant 


Der unbekannte Donoso Cortes 117 


und anziehend wirken könnte, Sie ist ernst und furchtbar und scheint 
namentlich in den letzten Jahren seines Lebens oft dem Wahnsinn nahe. 
Der alte Goya hat kaum schlimmere und gräßlichere Szenen gemalt, 
als sie bei Donoso erscheinen. Für ihn ist der Mensch ein widerliches, 
lächerliches, von der Sünde völlig zerstörtes, dem Irrtum anheimgefallenes 
Wesen, das, wenn nicht Gott selbst es erlöst hätte, verächtlicher wäre als 
das Reptil, das mein Fuß zertritt. Für ihn ist die Weltgeschichte nur das 
taumelnde Dahintreiben eines Schiffes, mit einer Mannschaft betrunkener 
Matrosen, die gröhlen und tanzen, bis Gott das Schiff ins Meer stößt, damit 
wieder Schweigen herrscht. Das alles ist zu schrecklich, als daß es einen‘ 
Autor im 19. Jahrhundert angenehm und populär machen könnte; es wird 
außerdem nicht etwa als okkasionelle, romantisch-pessimistische Impres- 
sion vorgetragen, sondern als Dogma und System. Auch die politischen 
Ansichten, die in den Briefen mit unbefangener Lebendigkeit ausgesprocıen 
werden, erscheinen im Essay in einen systematischen Rahmen gesperrt 
und lassen ihren Urheber als einen Systempolitiker und einen politischen 
Doktrinär erscheinen, der an sich schon etwas Unsympathisches hat und 
nun erst recht, wenn er mit solchem vernichtenden Pessimismus und solcher 
Menschenverachtung auftritt. Denn eine Diktatur ertragen die Menschen 
des 19. Jahrhunderts nur dann, wenn sie im Namen eines humanitären 
Optimismus auftritt, so, wie sie den Krieg nur als Krieg gegen den Krieg 
und die Sklaverei nur im Namen der Freiheit zulassen. 

Aus dem eigenartigen Eindruck, den eine solche Verbindung von katho- 
lischer Theologie und politischem System auf einen Protestanten hervor- 
rufen muß, erkläre ich mir auch Bismarcks starken Affekt gegen Donoso, 
wie er an einer Stelle der „Gedanken und Erinnerungen“ plötzlich hervor- 
bricht. Bismarck hielt es für möglich, daß Österreich und Frankreich nach 
dem Kriege von 1870 auf dem gemeinsamen Boden des Katholizismus ein- 
ander näherkommen und auch Bayern in ihre Kombination hineinziehen 
würden. Er fürchtete ein katholisches System der Außenpolitik. In der 
Politik der Kaiserin Eugenie scheint das wirklich ein starkes Motiv gewesen 
zu sein und dort zu phantastischen Plänen geführt zu haben, die auf eine 
Vereinigung aller katholischen Mächte — Frankreich, Österreich, Bayern, 
die Rheinlande, Spanien, sogar Lateinamerika — gerichtet waren. Der 
bloße Gedanke an die Möglichkeit eines gewaltigen katholischen Kom- 
plexes von großer außenpolitischer Kraft mußte für Bismarck aufregend 
und beunruhigend sein. Meiner Auffassung nach liegt in solchen Befürch- 
tungen eine sehr wichtige, wenn auch noch nicht genügend beachtete Wurzel 
des deutschen Kulturkampfes, denn Bismarck hat aus den Revolutions- 
jahren von 1848/49 von Donoso gewußt, er kannte als konservativer Preuße 
den Berliner Freund Donosos, den russischen Gesandten von Meyendorff, 
er kannte die Kaiserin Eugenie und die Hintergründe des Planes, Mexiko 
unter einem habsburgischen Erzherzog zu einem Kaisertum zu machen; 
er wußte insbesondere, wie tief alle diese Politiker davon überzeugt waren, 
daß das protestantische und das katholische Deutschland zwei verschiedene 


118 Der unbekannte Donoso Cortes 


Staaten bilden müßten. Hier konnte Bismarcks Besorgnis einen gefährlichen 
außenpolitischen Feind der nationalen Einheit Deutschlands erblicken, wie 
umgekehrt die Idee der nationalen Einheit Deutschlands in den Augen 
Donosos und seiner Freunde ein gefährliher und unnatürlicher, für 
Deutschland und Europa unerträglicher Irrtum war. 

Seine theoretischen Ansichten mußten dem spanischen Katholiken also 
von vielen Seiten her Abneigung und Mißtrauen einbringen. Es nützte 
ihm nichts, sondern war nur ein weiterer Grund seines Mißerfolges, daß 
er als praktischer Politiker ein ausgezeichneter, klarer und praktischer 
Diplomat war und keineswegs ein apokalyptischer Schwärmer oder Phan- 
tast. Vergleicht man seine politische Theorie mit seiner diplomatischen 
Praxis, so ergibt sich eine kaum kompatible Verbindung eines eschato- 
logischen Propheten mit einem zielbewußten Diplomaten von Fach. Eugenio 
d’Ors hat dafür eine unübertreffliche Formel geprägt: calido retorico, frio 
politico, Theorie und Praxis mußten sich in einer solchen Situation gegen- 
seitig desavouieren. Die mit-ungeheurer Wucht aufgestellten ideologischen 
Thesen forderten ununterbrochen den Vergleich mit bekannten, leicht zu 
durchschauenden Tatsachen heraus. Es ist nicht schwer, das heute zu wissen, 
und allzu wohlfeil, sich daraufhin überlegen zu fühlen. Was seinen Kampf 
gegen den atheistischen Sozialismus angeht, so wendet sich Donoso aus- 
schließlich gegen Proudhon. Dieser anarchistische Sozialist war für ihn ein 
Teufel und Abgesandter der Hölle. Heute sehen wir, daß der Kampf gegen 
Proudhon mit falscher Front geführt wurde, und als der eigentliche Führer 
und Häresiarch des atheistischen Sozialismus erscheint heute Karl Marx. 
Er ist der eigentliche Kleriker des ökonomischen Denkens, während 
Proudhon eher als ein Moralist erscheint, der ganz in der lateinischen 
Tradition steht und dessen geistige Energie aus einer moralischen 
Empörung über die kapitalistische Zerstörung der Familie entspringt. 
Gerade von Proudhon geht die stärkste und intensivste Kritik des Parla- 
mentarismus und Liberalismus aus; von ihm führt eine Linie über Georges 
Sorel zum Faschismus, zum stato corporativo und zum Sowjetsystem, den 
eigentlichen Gegnern des heutigen Parlamentarismus. Aber in den ersten 
Jahren nach 1848 stand Proudhon im Mittelpunkt aller theoretischen Er- 
örterungen über Sozialismus, und Karl Marx war in Frankreich außerhalb 
der sozialistischen Kreise noch für lange Zeit ganz unbekannt. Heute sehen 
wir, was Donoso in seinem theologischen Kampf gegen Proudhon nicht 
bemerken konnte, daß er in gewissem Sinne gegen einen Verbündeten 
und sogar Verwandten polemisierte, der mit ihm die Kombination von 
Liberalismus und Demokratie bekämpfte, und zwar aus einer moralischen 
Strenge heraus, die ihm mit Recht den Namen eines „Römers“ ein- 
gebracht hat. 

Aber stärker und auffälliger als diese leicht erklärliche falsche Front 
ist der innere Widerspruch in der politischen Situation Donosos. Seine 
große theoretische Bedeutung für die Geschichte der gegenrevolutionären 
Theorie liegt darin, daß er die legitimistische Argumentation aufgibt und 


Der unbekannte Donoso Cortes 119 


nicht mehr eine Staatsphilosophie der Restauration, sondern eine Theorie 
der Diktatur aufstellt. Hier steigert er seine Antithetik zu einem Bild des 
letzten Endkampfes zwischen Atheismus und Christentum, zwischen dem 
ungläubigen Sozialismus und den Resten einer christlich-europäischen Ge- 
sellschaftsordnung. Hier wird er in seinen Schriften apokalyptisch und 
eschatologisch. Aber in der konkreten Wirklichkeit betrieb er als „frio 
politico“ eine Politik, die man unmöglicdı unter den großartigen Aspekten 
des Jüngsten Gerichtes sehen kann. Denn was er in Wirklichkeit tat, war 
nichts anderes als die Unterstützung des Staatsstreiches Napoleons III. Man 
kann über die Innen- und Außenpolitik dieses Neffen des großen Napoleon 
und über den Versuch einer zäsaristischen und bonapartistischen Restau- 
ration denken, wie man will; man kann den Staatsstreich von 1851 aus 
mancherlei Gründen billigen und für etwas sehr Gutes halten, aber ihn 
mit apokalyptischen Ideen ideologisch zu fundieren, ist ganz unmöglich. 
Das Mißverhältnis von Pathos und Realität ist hier allzu groß. In Wirklich- 
keit handelte es sich bei dem Staatsstreich Napoleons III. doch nur um ein 
typisches Staatsproblem des europäischen 19. Jahrhunderts, nämlih um 
das Verhältnis von Legislative und Exekutive, um den Kampf einer starken 
Exekutive gegen ein regierungsunfähiges Parlament, das weder selbst 
regieren konnte, noch zulassen wollte, daß ein anderer regierte. Napo- 
leon IIl., Bismarck und Mussolini haben die Frage einer regierungs- 
fähigen Exekutive verschieden gelöst, jedenfalls bedurfte es dazu keiner 
Eschatologie, und es kann die echte, immer vorhandene und notwendige 
Eschatologie nur gefährden, wenn man sie mit derartigen politischen An- 
gelegenheiten verbinden will. 

Alle diese verschiedenen Gründe für seinen Mißerfolg lassen leicht den 
Eindruck entstehen, als wäre Donoso selbst widerlegt und die Vergessen- 
heit, in die er geraten ist, gerechtfertigt. Das ist nicht der Fall. Eine falsche 
Apologie wäre freilich aussichtslos, und es hätte keinen Wert, mit pole- 
muischer Überschätzung auf die Herabsetzung und Mißachtung des bedeuten- 
den Mannes zu antworten. Seine literarische Art ist nun einmal in weitem 
Maße veraltet, seine Methode überholt, und seine Argumente sind durch 
die geschichtliche Entwicklung teils relativiert, teils desavouiert. Trotzdem 
bleibt so viel an genialen Apercus und Intuitionen, daß man in ihm einen 
der größten politischen Denker des 19. Jahrhunderts erkennen muß. Ein 
Mann, der im Jahre 1848 vorausgesehen hat, daß die kommende sozia- 
listische Revolution nicht in London, sondern in Petersburg ausbrechen 
werde, der schon 1848 in der Verbindung von Sozialismus und Slawentum 
das eigentlich entscheidende Ereignis der kommenden Generation erblickte, 
ist ein politischer Denker von seltener Fähigkeit, in kombinierender Kon- 
struktion die ideellen Motive der Menschen in ihrer letzten politischen Kon- 
sequenz zu erkennen, und er verdient auch dann gehört zu werden, wenn 
er sich mit einem unmodern gewordenen Stil ins Theologische verliert. Dazu 
kommt, daß er in der Geschichte der Kritik des modernen Parlamentaris- 
mus alle entscheidenden Gesichtspunkte endgültig formuliert hat. Er hat 


120 Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 


insbesondere die Problematik der bürgerlichen Diskussion in ihrem letzten 
Kern erkannt, indem er die Bourgeoisie als eine „diskutierende Klasse“ 
definiert und dem Versuch, einen Staat auf Diskussion aufzubauen, mit 
grofter Kraft den Gedanken der Dezision entgegenstellt. Das bleibt eine 
große theoretische und politische Leistung. Er hat darüber hinaus noch die 
einzigartige Bedeutung, daß er in einer Zeit relativierender Auflösung der 
politischen Begriffe und Gegensätze und in einer Atmosphäre ideologischen 
Betruges den Zentralbegriff jeder großen Politik erkennt und durch alle 
trügerischen und betrügerischen Verschleierungen hindurch festhält und 
hinter den tagespolitischen die große geschichtliche und wesentliche Unter- 
scheidung von Freund und Feind zu bestimmen sucht. Er hat das ganz aus 
seiner Existenz heraus als spanischer Katholik getan, unter dem erschüttern- 
den Eindruck des kapitalistisch werdenden Europa, ohne jede persönliche 
Herrschsuht und Grausamkeit und, im Gegenteil, mit der ganzen un- 
berührten Humanität seines Wesens, die ihn als Menschen so liebenswert 
macht. Dieser Philosoph einer radikalen Diktatur hat von sich selbst gesagt, 
dafß er nicht die Härte habe, um ein Diktator sein zu können — ein Zeugnis 
nicht gegen, sondern für seine Theorie, denn es beweist, daß seine Ideen 
von Kampf und Entscheidung aus der Betrachtung der politischen Dinge 
und der politischen Situation und nicht aus der privaten Bosheit eines 
menschenfeindlichen Gemüts entstanden. In seinem privaten Wesen hat 
Donoso etwas im besten Sinne Liberales, ist er sogar besser und wesen- 
hafter liberal als seine humanitär moralisierenden Gegner, und die eigent- 
liche Heimat aller liberalen Qualitäten ist doch die Sphäre des Individuell- 
Persönlichen, nicht die staatlicher und politischer Ideen. Es wäre wohl an 
der Zeit, diesen ungewöhnlichen und sympathischen Menschen als be- 
deutende Figur der europäischen Geistesgeschichte in ihrer Reinheit und 
Größe zu erkennen und sich nicht mehr an die Mängel und Unzulänglich- 
keiten seiner Demonstrationen zu halten, sondern an das seltene Phänomen 
einer in säkularen Horizonten stehenden politischen Intuition, 


15. Das Zeitalter 
der Neutralisierungen und Entpolitisierungen (1929) 


Rede gehalten auf der Tagung des Europäischen Kulturbundes 
in Barcelona am 12. Oktober 1929 


Wir in Mitteleuropa leben sous l’oeil des Russes. Seit einem Jahr- 
hundert hat ihr psychologischer Blick unsere großen Worte und unsere 
Institutionen durchschaut; ihre Vitalität ist stark genug, sich unserer Er- 
kenntnisse und Technik als Waffen zu bemächtigen; ihr Mut zum Ratio- 


Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 151 


nalismus und zum Gegenteil, ihre Kraft zur Orthodoxie im Guten und 
im Bösen sind überwältigend. Sie haben die Verbindung von Sozialismus 
und Slawentum realisiert, die Donoso Cortes schon im Jahre 1848 als das 
entscheidende Freignis des kommenden Jahrhunderts prophezeit hat. 

Das ist unsere Lage. Man wird kein nennenswertes Wort über Kultur 
und Geschichte sprechen können, ohne sich der eigenen kulturellen und 
geschichtlichen Situation bewußt zu sein. Daß alle geschichtliche Erkenntnis 
Gegenwartserkenntnis ist, daß sie von der Gegenwart ihr Licht und ihre 
Intensität erhält und im tiefsten Sinne nur der Gegenwart dient, weil aller 
Geist nur gegenwärtiger Geist ist, haben uns seit Hegel viele, am besten 
Benedetto Croce, gesagt. An zahlreichen berühmten Historikern der letz- 
ten Generation haben wir die einfache Wahrheit noch vor Augen, und es 
gibt heute niemanden mehr, der sich durch Materialhaufen darüber täuschen 
ließe, wie sehr alle geschichtliche Darstellung und Konstruktion von naiven 
Projektionen und Identifikationen erfüllt ist. Das erste also wäre Bewußt- 
sein der eigenen gegenwärtigen Situation. Daran sollte mit jener Be- 
merkung über die Russen erinnert werden. Eine bewußte Vergegen- 
wärtigung ist heute schwierig, aber auch um so notwendiger. Alle Zeichen 
deuten darauf, daß wir in Europa 1929 noch in einer Periode der Ermüdung 
und der Restaurationsversuche lebten, wie es nach großen Kriegen gewöhn- 
lich und begreiflih ist. Fast eine ganze Generation der europäischen 
Menschheit war im 19. Jahrhundert, nach dem zwanzigjährigen Koalitions- 
krieg gegen Frankreic, seit 1815 in einer derartigen Geistesverfassung, 
die sich auf die Formel reduzieren läßt: Legitimität des status quo. Alle 
Argumente einer solchen Zeit enthalten in Wirklichkeit weniger die 
Wiederbelebung vergangener oder vergehender Dinge als ein krampf- 
haftes, außen- und innenpolitisches: status quo, was sonst? Währenddessen 
dient die Ruhe der Restaurationsstimmung einer rapiden und ungestörten 
Entwicklung neuer Dinge und neuer Verhältnisse, deren Sinn und Richtung 
durch die restaurierten Fassaden verdeckt sind. Ist dann der Augenblick 
gekommen, so verschwindet der legitimistishe Vordergrund wie ein leeres 
Phantom. 

Die Russen haben das europäische 19, Jahrhundert beim Wort ge- 
nommen, in seinem Kern erkannt und aus seinen kulturellen Prämissen die 
letzten Konsequenzen gezogen. Man lebt immer unter dem Blick des radi- 
kaleren Bruders, der einen zwingt, die praktische Konklusion zu Ende zu 
führen. Ganz unabhängig von außen- und innenpolitischen Prognosen läßt 
sich eines bestimmt sagen: daß auf russischem Boden mit der Antireligion 
der Technizität Ernst gemacht wurde und daß hier ein Staat entsteht, der 
mehr und intensiver staatlich ist als jemals ein Staat des absolutesten 
Fürsten, Philipps II, Ludwigs XIV. oder Friedrichs des Großen. Das alles 
ist als Situation nur aus der europäischen Entwicklung der letzten Jahr- 
hunderte zu verstehen; es vollendet und übertrumpft spezifisch europäische 


Ideen und zeigt in einer enormen Steigerung den Kern der modernen 
Geschichte Europas. 


122 Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 


Die Stufenfolge der wechselnden Zentralgebiete 


Erinnern wir uns der Stufen, in denen sich der europäische Geist der 
letzten vier Jahrhunderte bewegt hat, und der verschiedenen geistigen 
Sphären, in denen er das Zentrum seines menschlichen Daseins fand. Es 
sind vier große, einfache, säkulare Schritte. Sie entsprechen den vier Jahr- 
hunderten und gehen vom Theologischen zum Metaphysischen, von dort 
zum Humanitär-Moralischen und schließlih zum Ökonomischen, Große 
Deuter der Menschheitsgeschichte, Vico und Comte, haben diesen ein- 
maligen europäischen Vorgang zu einem allgemeinen Gesetz der mensch- 
lichen Entwicklung generalisiert, und in tausend Banalisierungen und 
Vulgarisierungen ist dann das berühmte „Drei-Stadien-Gesetz“ — vom 
Theologischen zum Metaphysischen, von dort zum „Wissenschaftlichen“ 
oder „Positivismus“ — propagiert worden. In Wahrheit kann man posi- 
tiverweise nicht mehr sagen, als daß die europäische Menschheit seit dem 
16. Jahrhundert mehrere Schritte von einem Zentralgebiet zu einem andern 
getan hat und daß alles, was den Inhalt unserer Kulturentwicklung aus- 
macht, unter der Nachwirkung solcher Schritte steht. In den vergangenen 
vier Jahrhunderten europäischer Geschichte hatte das geistige Leben vier 
verschiedene Zentren, und das Denken der aktiven Elite, die den jeweili- 
gen Vortrupp bildete, bewegte sich in den verschiedenen Jahrhunderten 
um verschiedene Mittelpunkte. 

Nur von diesen stets sich verlagernden Zentren aus sind die Begriffe 
der verschiedenen Generationen zu verstehen. Die Verlagerung — vom 
Theologischen ins Metaphysische, von dort ins Humanitär-Moralische und 
schließlich zum Okonomischen — ist, um es nachdrücklich zu wiederholen, 
hier nichtaals ein geschichtsphilosophisches Gesetz im Sinne des Drei- 
Stadien-Gesetzes oder ähnlicher Konstruktionen gemeint. Ich spreche nicht 
von der Kultur der Menschheit im ganzen, nicht vom Rhythmus der Welt- 
geschichte und vermag weder von Chinesen noch von Indern oder Ägyp- 
tern etwas zu sagen. Die Stufenfolge der wechselnden Zentralgebiete ist 
auch weder als eine fortlaufende Linie eines Fortschritts nach oben, noch 
als das Gegenteil gedacht, und ob man hier einen Stufengang von oben 
nach unten oder von unten-nach oben, einen Aufstieg oder einen Verfall 
annehmen will, ist eine Frage für sich. Endlich wäre es auch ein Miß- 
verständnis, die Stufenfolge so auszulegen, als hätte es in jedem dieser 
Jahrhunderte nichts anderes gegeben als gerade das Zentralgebiet. Viel- 
mehr besteht immer ein pluralistisches Nebeneinander verschiedener 
bereits durchlaufener Stufen; Menschen der gleichen Zeit und des gleichen 
Landes, ja derselben Familie leben nebeneinander auf verschiedenen 
Stufen, und das heutige Berlin zum Beispiel liegt in der kulturellen Luft- 
linie näher bei Neuyork und bei Moskau als bei München oder Trier. Die 
wechselnden Zentralgebiete betreffen also nur das konkrete Faktum, daß 
in diesen vier Jahrhunderten europäischer Geschichte die führenden Eliten 
wechselten, daß die Evidenz ihrer Überzeugungen und Argumente sic 


Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 123 


fortwährend änderte, ebenso wie der Inhalt ihrer geistigen Interessen, das 
Prinzip ihres Handelns, das Geheimnis ihrer politischen Erfolge und der 
Bereitwilligkeit großer Massen, sich von bestimmten Suggestionen beein- 
drucken zu lassen. 

Klar und besonders deutlich als einmalige geschichtlihe Wendung ist 
der Übergang von der Theologie des 16. zum Metaphysischen des 17. Jahr- 
hunderts, zu jener nicht nur metaphysisch, sondern auch wissenschaftlich 
größten Zeit Europas, dem eigentlichen Heroenzeitalter des okzidentalen 
Rationalismus. Diese Epoche systematisch wissenschaftlichen Denkens um- 
faßt gleichzeitig Suarez und Bacon, Galilei, Kepler, Descartes, Grotius, 
Hobbes, Spinoza, Pascal, Leibniz und Newton. Alle die erstaunlichen mathe- 
matischen, astronomischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dieser 
Zeit waren eingebaut in ein großes metaphysisches oder „natürliches“ 
System, alle Denker waren Metaphysiker großen Stils, und selbst der 
charakteristische Aberglaube der Zeit war kosmisch-rationalistisch in der 
Form der Astrologie. Das folgende 18. Jahrhundert schob, mit Hilfe der 
Konstruktionen einer deistischen Philosophie, die Metaphysik beiseite und 
war eine Vulgarisation großen Stils, Aufklärung, schriftstellerische An- 
eignung der großen Ereignisse des 17. Jahrhunderts, Humanisierung und 
Rationalisierung. Es läßt sich im einzelnen verfolgen, wie Suarez in zahl- 
losen populären Schriften weiter wirkt; für manche fundamentalen Begriffe 
der Moral und der Staatstheorie ist Pufendorff nur ein Epigone von Suarez, 
und schließlich der contrat social Rousseaus wieder nur eine Vulgarisation 
Pufendorffs. Aber das spezifische Pathos des 18. Jahrhunderts ist das der 
„Tugend“, und ihr mythisches Wort ist „vertu“. Auch der Romantizismus 
von Rousseau sprengt noch nicht bewußt den Rahmen der moralischen 
Kategorien. Ein kennzeichnender Ausdruck dieses Jahrhunderts ist der 
Gottesbegriff Kants, in dessen System Gott, wie man es etwas grob gesagt 
hat, nur noch als ein „Parasit der Ethik“ erscheint; jedes Wort in der Wort- 
verbindung „Kritik der reinen Vernunft“ — Kritik, rein und Vernunft — 
richtet sich polemisch gegen Dogma, Metaphysik und Ontologismus. 

Dann folgt mit dem 19. Jahrhundert ein Säkulum scheinbar hybrider 
und unmöglicher Verbindung von ästhetisch-romantischen und ökonomisch- 
technischen Tendenzen. In Wirklichkeit bedeutet die Romantik des 19. Jahr- 
hunderts — wenn wir das ein wenig dadaistische Wort Romantik nicht in 
romantischer Weise zum Vehikel der Verwirrungen machen wollen — nur 
die Zwischenstufe des Ästhetischen zwischen dem Moralismus des 18, und 
dem Ökonomismus des 19. Jahrhunderts, nur einen Übergang, der ver- 
mittels der Ästhetisierung aller geistigen Gebiete bewirkt wurde, und zwar 
sehr leicht und erfolgreich. Denn der Weg vom Metaphysischen und Mora- 
lischen zum Okonomischen geht über das Ästhetische, und der Weg über 
den noch so sublimen ästhetischen Konsum und Genuß ist der sicherste und 
bequemste Weg zur allgemeinen Ökonomisierung des geistigen Lebens und 
zu einer Geistesverfassung, die in Produktion und Konsum die zentralen 
Kategorien mensclicher Existenz findet. In der geistigen Weiterentwick- 


124 Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 


lung dient der romantische Ästhetizismus dem Ökonomischen und ist er 
ein typisches Begleitphänomen. Das Technische aber erscheint im 19. Jahr- 
hundert noch in engster Verbindung mit dem Ökonomischen, als „Indu- 
strialismus“. Hierfür ist die bekannte Geschicts- und Gesellschafts. 
konstruktion des marxistischen Systems das kennzeichnende Beispiel. Sie 
hält das Ökonomische für Basis und Fundament, für den „Unterbau“ alles 
Geistigen. Im Kern des Ökonomischen sieht sie freilich schon das Tec- 
nische, und die wirtschaftlichen Epochen der Menschheit bestimmt sie nach 
dem spezifischen technischen Mittel. Trotzdem ist das System als solches 
ein ökonomisches System, und die technizistischen Elemente treten erst in 
späteren Vulgarisierungen hervor. Im ganzen will der Marxismus ökono- 
misch denken, und damit bleibt er im 19. Jahrhundert, das wesentlich öko- 
nomisch ist. 

Allerdings wird schon im 19. Jahrhundert der technische Fortschritt 
so erstaunlich und ändern sich infolgedessen die sozialen und wirtschaft- 
lichen Situationen so schnell, daß alle moralischen, politischen, sozialen und 
ökonomischen Probleme von der Rapidität dieser technischen Entwicklung 
ergriffen werden. Unter der ungeheuren Suggestion immer neuer, über- 
raschender Erfindungen und Leistungen entsteht eine Religion des tech- 
nischen Fortschritts, für welche alle anderen Probleme sich eben durch den 
technischen Fortschritt von selber lösen. Den großen Massen industriali- 
sierter Länder war dieser Glaube evident und selbstverständlich. Sie über- 
springen alle Zwischenstufen, die für das Denken der führenden Eliten 
charakteristisch sind, und bei ihnen wird aus der Religion des Wunder- 
und Jenseitsglaubens ohne Mittelglied gleich eine Religion der technischen 
Wunder, menschlicher Leistungen und Naturbeherrschung. Eine magische 
Religiosität geht in eine ebenso magische Technizität über. So erscheint das 
20. Jahrhundert bei seinem Beginn als das Zeitalter nicht nur der Technik, 
sondern auch eines religiösen Glaubens an die Technik. Als Zeitalter der 
Technik ist es oft bezeichnet worden, aber die Gesamtsituation ist damit 
nur vorläufig gekennzeichnet, und die Frage nach der Bedeutung der über- 
wältigenden Technizität soll zunächst offen bleiben. Denn in Wahrheit ist 
der Glaube an die Technik nur das Ergebnis einer bestimmten Richtung, in 
welcher sich die Verlagerung der Zentralgebiete bewegt, und als Glaube 
aus der Folgerichtigkeit der Verlagerungen entstanden. 

Alle Begriffe der geistigen Sphäre, einschließlich des Begriffes Geist, 
sind in sich pluralistisch und nur aus der konkreten politischen Existenz 
heraus zu verstehen. Wie jede Nation einen eigenen Begriff von Nation 
hat und die konstituierenden Merkmale der Nationalität bei sich selber 
und nicht bei den andern findet, so hat jede Kultur und jede Kultur- 
epoche ihren eigenen Begriff von Kultur. Alle wesentlichen Vorstellungen 
der geistigen Sphäre des Menschen sind existentiell und nicht normativ. 
Wenn das Zentrum des geistigen Lebens sich in den letzten vier Jahr- 
hunderten fortwährend verlagert, so ändern sich infolgedessen auch fort- 
während alle Begriffe und Worte, und es ist notwendig, sich der Mehr- 


Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 125 


deutigkeit jedes Wortes und Begriffes zu erinnern. Die meisten und 
gröbsten Mißverständnisse (von denen allerdings viele Betrüger leben) 
erklären sich aus der falschen Übertragung eines auf einem bestimmten 
Gebiet — etwa nur im Metaphysischen oder nur Moralischen oder nur im 
Okonomischen — beheimateten Begriffs auf die anderen, übrigen Gebiete 
des geistigen Lebens. Es ist nicht nur so, daß die Vorgänge und Ereignisse, 
welche auf die Menschen innerlich Eindruck machen und zum Gegenstand 
ihres Nachdenkens und ihrer Gespräche werden, sich stets nah dem 
Zentralgebiet richten — das Erdbeben von Lissabon zum Beispiel konnte 
im 18, Jahrhundert eine ganze Flut moralisierender Literatur hervorrufen, 
während heute ein ähnliches Ereignis ohne tiefere intellektuelle Nach- 
wirkung bleibt, dagegen eine Katastrophe in der ökonomischen Sphäre, 
ein großer Kurssturz oder Zusammenbruc, nicht nur das praktische, son- 
dern auch das theoretische Interesse breitester Schichten intensiv beschäf- 
tigt. Auch die spezifischen Begriffe der einzelnen Jahrhunderte erhalten 
ihren charakteristischen Sinn von dem jeweiligen Zentralgebiet des Jahr- 
hunderts. Ich darf das än einem Beispiel deutlich machen. Die Vorstellung 
eines Fortschritts zum Beispiel, einer Besserung und Vervollkomm- 
nung, modern gesprochen einer Rationalisierung, wurde im 18, Jahrhundert 
herrschend, und zwar in einer Zeit humanitär-moralischen Glaubens. Fort- 
schritt bedeutete infolgedessen vor allem Fortschritt in der Aufklärung, 
Fortschritt in Bildung, Selbstbeherrschung und Erziehung, moralische 
Vervollkommnung.:In einer Zeit ökonomischen oder technischen Denkens 
wird der Fortschritt stillschweigend und selbstverständlich als ökonomi- 
scher oder technischer Fortschritt gedacht, und der humanitär-moralische 
Fortschritt erscheint, soweit er überhaupt noch interessiert, als Neben- 
produkt des ökonomischen Fortschritts. Ist ein Gebiet einmal zum Zentral- 
gebiet geworden, so werden die Probleme der anderen Gebiete von dort 
aus gelöst und gelten nur noch als Probleme zweiten Ranges, deren Lösung 
sich von selbst ergibt, wenn nur die Probleme des Zentralgebiets gelöst 
sind. So ergibt sich für ein theologisches Zeitalter alles von selbst, wenn 
die theologischen Fragen in Ordnung gebracht sind; alles andere wird den 
Menschen dann „zugegeben werden“. Entsprechend für die anderen Zeit- 
alter: für eine humanitär-moralische Zeit handelt es sih nur darum, die 
Menschen moralisch zu erziehen und zu bilden, alle Probleme werden zu 
Erziehungsproblemen; für eine ökonomische Zeit braucht man nur das 
Problem der Gütererzeugung und Güterverteilung richtig zu lösen, und 
alle moralischen und sozialen Fragen machen keine Schwierigkeiten mehr; 
für das bloß technische Denken wird durch neue technische Erfindungen 
auch das ökonomische Problem gelöst und treten alle Fragen, einschließlich 
der ökonomischen, vor dieser Aufgabe des technischen Fortschritts zurück. 
Ein anderes, soziologisches Beispiel für den Pluralismus solcher Begriffe: 
Die typische Erscheinung des Repräsentanten der Geistigkeit und der 
Publizität, der Clerc, wird in seiner spezifischen Besonderheit für jedes 
Jahrhundert vom Zentralgebiet aus bestimmt. Dem Theologen und Prädi- 


126 Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 


kanten des 16. Jahrhunderts folgt der gelehrte Systematiker des 17. Jahr- 
hunderts, der in einer wahren Gelehrtenrepublik lebt und von den Massen 
weit entfernt ist; dann folgen die Schriftsteller der Aufklärung des immer 
noch aristokratischen 18. Jahrhunderts. Was das 19. Jahrhundert angeht, 
so darf man sich durch das Intermezzo der romantischen Genies und die 
vielen Priester einer Privatreligion nicht beirren lassen; der Clerc des 
19. Jahrhunderts (das größte Beispiel ist Karl Marx) wird zum ökonomi- 
schen Sachverständigen, und die Frage ist nur, wie weit das ökonomische 
Denken überhaupt den soziologischen Typ des Clerc noch zuläßt und 
Nationalökonomen und ökonomisch gebildete Syndici eine geistige Führer- 
schicht darstellen können. Für das technizistische Denken scheint ein Clere 
jedenfalls nicht mehr möglich zu sein, worüber unten bei der Behandlung 
dieses Zeitalters der Technizität noch zu sprechen ist. Die Pluralität des 
Clerc-Typus ist aber schon nach diesen kurzen Hinweisen deutlich genug. 
Wie gesagt: alle Begriffe und Vorstellungen der geistigen Sphäre: Gott, 
Freiheit, Fortschritt, die anthropologischen Vorstellungen von der mensch- 
lichen Natur, was Öffentlichkeit ist, rational und Rationalisierung, schließ- 
lich sowohl der Begriff der Natur wie der Begriff der Kultur selbst, alles 
erhält seinen konkreten geschichtlichen Inhalt von der Lage des Zentral- 
gebietes und ist nur von dort aus zu begreifen. 

Vor allem nimmt auch der Staat seine Wirklichkeit und Kraft aus 
dem jeweiligeu Zentralgebiet, weil die maßgebenden Streitthemen der 
Freund-Peind-Gruppierungen sich ebenfalls nach dem maßgebenden Sach- 
gebiet bestimmen. Solange das Religiös-Theologische im Zentrum stand, 
hatte der Satz cujus regio ejus religio einen politischen Sinn. Als das 
Religiös-Theologische aufhörte, Zentralgebiet zu sein, verlor auch dieser 
Satz sein praktisches Interesse. Er ist inzwischen über das kulturelle Sta- 
dium der Nation und des Nationalitätenprinzips (cujus regio ejus natio) 
ins Ökonomische gewandert und besagt dann: In einem und demselben 
Staat kann es nicht zwei widersprechende Wirtschaftssysteme geben; kapi- 
talistische und kommunistische Wirtschaftsordnung schließen einander aus. 
Der Sow jetstaat hat den Satz: cujus regio ejus oeconomia in einem Umfang 
verwirklicht, der beweist, daß der Zusammenhang von kompaktem Gebiet 
und kompakter geistiger Homogenität keineswegs nur für die Religions- 
kämpfe des 16. Jahrhunderts und nur für die Masse europäischer Klein- 
und Mittelstaaten besteht, sondern sich immer den wechselnden Zentral- 
gebieten des geistigen Lebens und den wechselnden Dimensionen autarker 
Weltreiche anpaßt. Das Wesentliche dieser Erscheinung liegt darin, daß ein 
homogener Wirtschaftsstaat dem ökonomischen Denken entspricht. Ein 
derartiger Staat will ein moderner, um die eigene Zeit- und Kulturlage 
wissender Staat sein. Er muß den Anspruch erheben, die geschicht- 
liche Gesamtentwicklung richtig zu erkennen. Darauf beruht sein Recht, 
zu herrschen. Ein Staat, der in einem ökonomischen Zeitalter darauf ver- 
zichtet, die ökonomischen Verhältnisse von sich aus richtig zu erkennen 
und zu leiten, muß sich gegenüber den sozialen Fragen und Entscheidungen 


Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 127 


für neutral erklären und verzichtet damit auf seinen Ansprud, zu 
herrschen. 

Es ist nun ein merkwürdiges Phänomen, daf der europäische liberale 
Staat des 19. Jahrhunderts sich selbst als stato neutrale e agnostico hin- 
stellen und seine Existenzberechtigung gerade in seiner Neutralität 
erblicken konnte. Das hat verschiedene Gründe und läßt sich nicht mit 
einem Wort und nicht aus einer einzigen Ursache erklären. Hier inter- 
essiert es als Symptom einer allgemeinen kulturellen Neutralität über- 
haupt; denn die Lehre vom neutralen Staat des 19. Jahrhunderts steht im 
Rahmen einer allgemeinen Tendenz zu einem geistigen Neutralismus, der 
für die europäische Geschichte der letzten Jahrhunderte charakteristisch 
ist. Hier liegt, glaube ich, die geschichtliche Erklärung für das, was man als 
Zeitalter der Technik bezeichnet hat. Das bedarf noch wenigstens einer 
kurzen Darlegung. 


Die Stufen der Neutralisierung und Entpolitisierung 


Die oben dargelegte Stufenfolge — vom Theologischen über das Meta- 
physische und das Moralische zum Okonomischen — bedeutet gleichzeitig 
eine Reihe fortschreitender Neutralisierungen der Gebiete, von welchen 
das Zentrum wegverlegt wurde. Für die stärkste und folgenreichste aller 
geistigen Wendungen der europäischen Geschichte halte ich den Schritt, 
den das 17. Jahrhundert von der überlieferten christlichen Theologie zum 
System einer „natürlichen“ Wissenschaftlichkeit getan hat. Bis auf den 
heutigen Tag ist dadurch die Richtung bestimmt worden, die alle weitere 
Entwicklung nehmen mußte. Unter dem großen Eindruck dieses Vor- 
ganges stehen alle die verallgemeinernden „Gesetze“ der Menschheits- 
geschichte, wie Comtes Drei-Stadien-Gesetz, Spencers Konstruktion der 
Entwicklung vom militärischen zum industriellen Zeitalter und ähnliche 
geschichtsphilosophische Konstruktionen. Im Kern der erstaunlichen Wen- 
dung liegt ein elementar einfaches, für Jahrhunderte bestimmendes Grund- 
motiv, nämlih das Streben nach einer neutralen Sphäre. Nach den 
aussichtslosen theologischen Disputationen und Streitigkeiten des 16. Jahr- 
hunderts suchte die europäische Menschheit ein neutrales Gebiet, in 
welchem der Streit aufhörte, und wo man sich verständigen, einigen und 
gegenseitig überzeugen konnte. Man sah daher von den umstrittenen Be- 
griffen und Argumentationen der überlieferten christlihen Theologie ab 
und konstruierte ein „natürliches“ System der Theologie, der Metaphysik, 
der Moral und des Rechts. Der geistesgeschichtlihe Vorgang ist von 
Dilthey in einer mit Recht berühmten Darlegung geschildert worden, in 
der vor allem die große Bedeutung der stoischen Tradition hervorgehoben 
ist. Aber das Wesentliche scheint mir doch darin zu liegen, daß das bisherige 
Zentralgebiet, die Theologie, verlassen wird, weil es Streitgebiet ist, und 
daß man ein anderes neutrales Gebiet aufsucht. Das bisherige Zentral- 
gebiet wird dadurch neutralisiert, daß es aufhört, Zentralgebiet zu sein, 
und auf dem Boden des neuen Zentralgebietes hofft man das Minimum an 


128 Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 


Übereinstimmung und gemeinsamen Prämissen zu finden, das Sicherheit, 
Evidenz, Verständigung und Frieden ermöglicht. Damit war die Richtung 
zur Neutralisierung und Minimalisierung eingeschlagen und das Gesetz 
akzeptiert, nach welchem die europäische Menschheit für die folgenden 
Jahrhunderte „angetreten“ ist. 

Die in vielen Jahrhunderten theologischen Denkens herausgearbeiteten 
Begriffe werden jetzt uninteressant und Privatsache. Gott selbst wird in 
der Metaphysik des Deismus im 18. Jahrhundert aus der Welt heraus- 
gesetzt und gegenüber den Kämpfen und Gegensätzen des wirklichen 
Lebens zu einer neutralen Instanz; er wird, wie Hamann gegen Kant gesagt 
hat, ein Begriff und hört auf, ein Wesen zu sein. Im 19. Jahrhundert wird 
erst der Monarch, dann der Staat zur neutralen Größe, und hier vollzieht 
sich in der liberalen Lehre vom pouvoir neutre und von dem stato neutrale 
ein Kapitel politischer Theologie, in welchem der Prozeß der Neutralisie- 
rung seine klassischen Formeln findet, weil er jetzt auch das letzte, die 
politische Macht, ergriffen hat. Aber es gehört zur Dialektik einer solchen 
Entwicklung, daß man gerade durch die Verlagerung des Zentralgebietes 
stets ein neues Kampfgebiet schafft. Auf dem neuen, zunächst für neutral 
gehaltenen Felde entfaltet sich sofort mit neuer Intensität der Gegensatz 
der Menschen und Interessen, und zwar um so stärker, je fester man das 
neue Sachgebiet in Besitz nimmt. Immer wandert die europäische Mensch- 
heit aus einem Kampfgebiet in neutrales Gebiet, immer wird das neu 
gewonnene neutrale Gebiet sofort wieder Kampfgebiet und wird es not- 
wendig, neue neutrale Sphären zu suchen. Auch die Naturwissenschaftlich- 
keit konnte den Frieden nicht herbeiführen. Aus den Religionskriegen 
wurden die halb noch kulturell, halb bereits ökonomisch determinierten 
Nationalkriege des 19. Jahrhunderts und schließlich einfach Wirtschafts- 
kriege. Die Evidenz des heute verbreiteten Glaubens an die Technik beruht 
nur darauf, daß man glauben konnte, in der Technik den absolut und end- 
gültig neutralen Boden gefunden zu haben. Denn scheinbar gibt es nichts 
Neutraleres als die Technik. Sie dient jedem so, wie der Rundfunk für 
Nachrichten aller Art und jeden Inhalts zu gebrauchen ist, oder wie die 
Post ihre Sendungen ohne Rücksicht auf den Inhalt befördert und sich aus 
der Technik des Postbetriebes kein Kriterium für die Bewertung und 
Beurteilung der beförderten Sendung ergeben kann. Gegenüber theo- 
logischen, metaphysischen, moralischen und selbst ökonomischen Fragen, 
über die man ewig streiten kann, haben die rein technischen Probleme 
etwas erquickend Sachliches; sie kennen einleuchtende Lösungen, und man 
kann es verstehen, daß man sich aus der unentwirrbaren Problematik aller 
anderen Sphären in die Technizität zu retten suchte. Hier scheinen alle 
Völker und Nationen, alle Klassen und Konfessionen, alle Menschenalter 
und Geschlechter sich schnell einigen zu können, weil sich alle mit gleicher 
Selbstverständlichkeit der Vorteile und Bequemlichkeiten des technischen 
Komforts bedienen. Hier scheint also der Boden eines allgemeinen Aus- 
gleichs zu sein, zu dessen Präkonisator sich Max Scheler in einem Vortrag 


Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 129 


des Jahres 1927 gemacht hat. Aller Streit und Verwirrung des konfessio- 
nellen, nationalen und sozialen Haders wird hier auf einem völlig neutralen 
Gebiet nivelliert. Die Sphäre der Technik schien eine Sphäre des Friedens, 
der Verständigung und der Versöhnung zu sein. Der sonst unerklärliche 
Zusammenhang pazifistischen und technizistischen Glaubens erklärt sich 
aus jener Richtung zur Neutralisierung, zu welcher der europäische Geist 
sich im 17. Jahrhundert entschlossen hat, und die er, wie unter einem 
Schicksal, bis ins 20. Jahrhundert hinein weiter verfolgte. 

Aber die Neutralität der Technik ist etwas anderes als die Neutralität 
aller bisherigen Gebiete. Die Technik ist immer nur Instrument und Waffe, 
und eben weil sie jedem dient, ist sie nicht neutral. Aus der Immanenz des 
Technischen heraus ergibt sich keine einzige menschliche und geistige Ent- 
scheidung, am wenigsten die zur Neutralität. Jede Art von Kultur, jedes 
Volk und jede Religion, jeder Krieg und jeder Friede kann sich der 
Technik als Waffe bedienen. Daß die Instrumente und Waffen immer 
brauchbarer werden, macht die Wahrscheinlichkeit eines wirklichen Ge- 
brauchs nur um so größer. Ein technischer Fortschritt braucht weder meta- 
physisch noch moralisch und nicht einmal ökonomisch ein Fortschritt zu 
sein. Wenn heute noch viele Menschen von der technischen Vervollkomm- 
nung auch einen humanitär-moralischen Fortschritt erwarten, so ver- 
knüpfen sie in einer ganz magischen Weise Technik und Moral und setzen 
dabei außerdem in etwas naiver Weise immer nur voraus, daß man das 
großartige Instrumentarium der heutigen Technik nur in ihrem eigenen 
Sinne gebrauchen werde, das heißt soziologisch, daß sie selber die Herren 
dieser furchtbaren Waffen werden und die ungeheure Macht beanspruchen 
dürfen, die damit verbunden ist. Aber die Technik selbst bleibt, wenn ich 
so sagen darf, kulturell blind. Aus der reinen Nichts-als-Technik läßt sich 
infolgedessen keine einzige der Folgerungen ziehen, die sonst aus den 
Zentralgebieten des geistigen Lebens abgeleitet werden: weder ein Begriff 
von kulturellem Fortschritt, noch der Typus eines Clerc oder geistigen 
Führers, noch eines bestimmten politischen Systems. Die Hoffnung, daß sich 
aus dem technischen Erfindertum eine sozial herrschende Schicht entwickeln 
würde, ist bisher nicht in Erfüllung gegangen. Die Konstruktionen von 
Saint-Simon und anderen Soziologen, die eine „industrielle“ Gesellschaft 
erwarteten, sind entweder nicht rein technizistisch, sondern teils mit 
humanitär-moralischen, teils mit ökonomischen Elementen gemischt oder 
aber einfach phantastisch. Nicht einmal die ökonomische Führung und 
Direktion der heutigen Wirtschaft ist in den Händen der Techniker, und 
bisher hat noch niemand eine von Tecdhnikern geführte Gesellschafts- 
ordnung anders konstruieren können als in der Weise, daß er eine führer- 
und direktionslose Gesellschaft konstruierte. Auch Georges Sorel ist nicht 
Ingenieur geblieben, sondern ein Clerc geworden. Aus keiner bedeutenden 
technischen Erfindung läßt sich berechnen, welches ihre objektiven, poli- 
tischen Wirkungen sein werden. Die Erfindungen des 15. und 16. Jahr- 
hunderts wirkten freiheitlich, individualistisch und rebellisch; zur Er- 


9 1682 


130 Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 


findung der Buchdruckerkunst gehört die Pressefreiheit. Heute sind die 
technischen Erfindungen Mittel einer ungeheuren Massenbeherrschung; 
zum Rundfunk gehört das Rundfunkmonopol, zum Film die Filmzensur. 
Die Entscheidung über Freiheit und Knechtschaft liegt nicht in der Technik 
als Technik. Sie kann revolutionär und reaktionär sein, der Freiheit und 
der Unterdrückung dienen, der Zentralisation und der Dezentralisation. 
Aus ihren spezifischen Prinzipien und Gesichtspunkten ergibt sich weder 
eine politische Fragestellung noch eine politische Antwort. 

Die uns vorangehende deutsche Generation war von einer Kultur- 
untergangsstimmung erfaßt, die sich schon vor dem Weltkrieg äußerte und 
keineswegs auf den Zusammenbruc des Jahres 1918 und Spenglers Unter- 
gang des Abendlandes zu warten brauchte. Bei Ernst Troeltsch, Max Weber, 
Walter Rathenau finden sich zahlreiche Äußerungen einer solchen Stim- 
mung. Die unwiderstehliche Macht der Technik erschien hier als Herrschaft 
der Geistlosigkeit über den Geist, oder als vielleicht geistvolle, aber seelen- 
lose Mechanik. An ein europäisches Jahrhundert, das über die „maladie 
du siecle“ klagt und die Herrschaft Calibans oder „After us the Savage 
God“ erwartet, schließt sich eine deutsche Generation, die über ein seelen- 
loses Zeitalter der Technik klagt, in welchem die Seele hilflos und ohn- 
mächtig ist. Noch in Max Schelers Metaphysik des ohnmächtigen Gottes 
oder in Leopold Zieglers Konstruktion einer bloß beiläufigen, fluktuieren- 
den und schließlich doch ohnmäctigen Elite dokumentiert sich die Hilf- 
losigkeit, sei es der Seele oder des Geistes, vor dem Zeitalter der Technik. 

Die Angst war berechtigt, weil sie aus einem dunklen Gefühl für die 
Konsequenz des nun zu Ende getriebenen Neutralisierungsprozesses ent- 
sprang. Denn mit der Technik war die geistige Neutralität beim geistigen 
Nichts angelangt. Nachdem man erst von der Religion und der "Theologie, 
dann von der Metaphysik und dem Staat abstrahiert hatte, schien jetzt von 
allem Kulturellen überhaupt abstrahiert zu werden und die Neutralität 
des kulturellen Todes erreicht. Während eine vulgäre Massenreligion von 
der scheinbaren Neutralität der Technik das menschliche Paradies erwar- 
tete, fühlten jene großen Soziologen, daß die Tendenz, die alle Stufen- 
folgen des modernen europäischen Geistes beherrscht hat, nunmehr die 
Kultur selbst bedrohte. Dazu kam die Angst vor den neuen Klassen und 
Massen, die auf der durch restlose Technisierung geschaffenen tabula rasa 
entstanden. Aus dem Abgrund eines kulturellen und sozialen Nichts wur- 
den immer neue, der überlieferten Bildung und dem überlieferten Ge- 
schmack fremde oder sogar feindliche Massen herausgeworfen. Aber die 
Angst war doch schließlich nichts anderes als der Zweifel an der eigenen 
Kraft, das großartige Instrumentarium der neuen Technik in seinen Dienst 
zu stellen, obwohl es nur darauf wartet, daß man sich seiner bedient. Auch 
ist es nicht zulässig, ein Ergebnis menschlichen Verstandes und menschlicher 
Disziplin, wie es jede und insbesondere die moderne Technik ist, einfach 
als tot und seelenlos hinzustellen und die Religion der Technizität mit der 
Technik selbst zu verwechseln. Der Geist der Technizität, der zu dem 


Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 131 


Massenglauben eines antireligiösen Diesseits-Aktivismus geführt hat, ist 
Geist, vielleicht böser und teuflischer Geist, aber nicht als mechanistisch 
abzutun und nicht der Technik zuzurechnen. Er ist vielleicht etwas Grauen- 
haftes, aber selber nichts Technisches und Maschinelles. Er ist die Über- 
zeugung einer aktivistischen Metaphysik, der Glaube an eine grenzenlose 
Macht und Herrschaft des Menschen über die Natur, sogar über die mensch- 
liche Physis, an das grenzenlose „Zurückweichen der Naturschranke‘“, an 
grenzenlose Veränderungs- und Glücksmöglichkeiten des natürlichen dies- 
seitigen Daseins der Menschen. Das kann man phantastisch und satanisch 
nennen, aber nicht einfach tot, geistlos oder mechanisierte Seelenlosigkeit. 

Ebenso entsprang die Furcht vor dem kulturellen und sozialen Nichts 
eher einer panischen Sorge um den bedrohten status quo als einem ruhigen 
Wissen um die Eigenart geistiger Prozesse und ihrer Dynamik. Alle neuen 
und großen Anstöße, jede Revolution und jede Reformation, jede neue 
Elite kommt aus Askese und freiwilliger oder unfreiwilliger Armut, wobei 
Armut vor allem den Verzicht auf die Sekurität des status quo bedeutet. 
Das Urchristentum und alle starken Reformen innerhalb des Christentums, 
die benediktinische, die cluniazensische und franziskanische Bewegung, das 
Täufertum und das Puritanertum, aber auch jede echte Wiedergeburt mit 
ihrer Rückkehr zu dem einfachen Prinzip der eigenen Art, jedes echte 
ritornar al principio, jede Rückkehr zur unversehrten, nicht korrupten 
Natur erscheint vor dem Komfort und Behagen des bestehenden status quo 
als kulturelles oder soziales Nichts. Es wächst schweigend und im Dunkel, 
und in seinen ersten Anfängen würde ein Historiker und Soziologe wieder- 
um nur Nichts erkennen. Der Augenblick glanzvoller Repräsentation ist 
auch schon der Augenblick, in welchem jener Zusammenhang mit der 
geheimen, unscheinbaren Kraft gefährdet ist. 

* 

Der Prozeß fortwährender Neutralisierung der verschiedenen Gebiete 
des kulturellen Lebens ist an seinem Ende angelangt, weil er bei der 
Technik angelangt ist. Die Technik ist nicht mehr neutraler Boden im Sinne 
jenes Neutralisierungsprozesses, und jede starke Politik wird sich ihrer 
bedienen. Es kann daher nur ein Provisorium sein, das gegenwärtige Jahr- 
hundert im kulturellen Sinn als das technische Jahrhundert aufzufassen. 
Der endgültige Sinn ergibt sich erst, wenn sich zeigt, welche Art von Politik 
stark genug ist, sich der neuen Technik zu bemächtigen, und welches die 
eigentlichen Freund- und Feind-Gruppierungen sind, die auf dem neuen 
Boden erwachsen. * 

Große Massen industrialisierter Völker hängen heute noch einer 
dumpfen Religion der Technizität an, weil sie, wie alle Massen, die radikale 
Konsequenz suchen und unbewußt glauben, daß hier die absolute Neutrali- 
tät gefunden ist, die man seit Jahrhunderten sucht und mit welcher der 
Krieg aufhört und der universale Friede beginnt. Doch die Technik kann 
nichts tun, als den Frieden oder den Krieg steigern, sie ist zu beidem in 
gleicher Weise bereit, und der Name und die Beschwörung des Friedens 


g* 


1323 Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen 


ändert nichts daran. Wir durchschauen heute den Nebel der Namen und 
der Worte, mit denen die psycho-technische Maschinerie der Massen- 
" suggestion arbeitet. Wir kennen sogar das geheime Gesetz dieses Vokabu- 
larismus und wissen, daß heute der schreclichste Krieg nur im’ Namen 
des Friedens, die furchtbarste Sklaverei nur im Namen der Freiheit und 
die schrecklichste Unmensclichkeit nur im Namen der Menschheit möglich 
ist. Wir durchschauen endlich auch die Stimmung jener Generation, die im 
Zeitalter der Technizität nur den geistigen Tod oder seelenlose Mechanik 
sah. Wir erkennen den Pluralismus des geistigen Lebens und wissen, daß 
das Zentralgebiet des geistigen Daseins kein neutrales Gebiet sein kann 
und daß es falsch ist, ein politisches Problem mit Antithesen von mechanisch 
und organisch, Tod und Leben zu lösen. Ein Leben, das gegenüber sich 
selbst nichts mehr sieht als den Tod, ist kein Leben mehr, sondern Ohn- 
macht und Hilflosigkeit. Wer keinen anderen Feind mehr hat als den Tod 
und in seinem Feinde nichts erblickt als leere Mechanik, ist dem Tode näher 
als dem Leben, und die bequeme Antithese vom Organischen und Mecha- 
nischen ist in sich selbst etwas Roh-Mechanisches. Eine Gruppierung, die 
auf der eigenen Seite nur Geist und Leben, auf der anderen nur Tod und 
Mechanik sieht, bedeutet nichts als einen Verzicht auf den Kampf und hat 
nur den Wert einer romantischen Klage. Denn das Leben kämpft nicht mit 
dem Tod und der Geist nicht mit der Geistlosigkeit. Geist kämpft gegen 
Geist, Leben gegen Leben, und aus der Kraft eines integren Wissens ent- 
steht die Ordnung der menschlichen Dinge. Ab integro nascitur ordo. 


16. Staatsethik und pluralistischer Staat (1930) 
L. 


Die heute am meisten verbreitete und durchaus herrschende Bewertung 
des Staates wird am besten durch die Titelüberschrift eines vielzitierten 
amerikanischen Aufsatzes (von Ernest Barker aus dem Jahre 1915) gekenn- 
zeichnet: „the discredited state“, der in Mißkredit geratene Staat. Auch in 
sehr starken Staaten, deren außtenpolitische Macht und innenpolitische 
Ordnung nicht gefährdet ist, in den Vereinigten Staaten von Amerika und 
in England, werden die überlieferten Vorstellungen vom Staat seit dem 
Kriege lebhaft kritisiert und ist der alte Anspruch des Staates, die sou- 
veräne Einheit und Ganzheit zu sein, erschüttert. In Frankreich haben 
syndikalistische Theoretiker schon im Jahre 1907 den Satz proklamiert: 
Der Staat ist tot. Hier gibt es seit über zwanzig Jahren eine juristische 
und soziologische Literatur, die sowohl dem Staat als auch dem Gesetz 
jede Überlegenheit bestreitet und beides der Gesellschaft unterordnet. Als 
bedeutende und interessante Namen seien hier von modernen Juristen 
L&on Duguit und Maxime Leroy genannt. In Deutschland offen- 
bart sich die Krisis erst mit dem Zusammenbruc des Bismarckschen Reichs, 
als die für unerschütterlich gehaltenen Vorstellungen von Staat und Re- 
gierung enthelen; hier entsteht seit 1919 eine große Krisenliteratur, für 
die es genügt, an den Titel eines Buches von Alfred Weber zu 
erinnern: Die Krisis des europäischen Staatsgedankens. Dazu kommt ein 
umfangreiches staats- und völkerrechtstheoretisches Schrifttum, das den 
Souveränitätsbegriff und mit diesem Begriff die überlieferte Vorstellung 
vom Staat als einer alle Gruppen überragenden Finheit zu zerstören sucht. 

. Die Ersehütterung des Staates ist immer auch eine 
Erschütterung der Staatsethik. Denn alle überlieferten staats- 
ethischen Vorstellungen teilen das Schicksal des konkreten Staates, den sie 
stets voraussetzen, und geraten mit ihm in Mißkredit. Wenn der „irdische 
Gott“ von seinem Throne stürzt und das Reich der objektiven Vernunft 
und Sittlichkeit zu einem „magnum latrocinium“ wird, dann schlachten die 
Parteien den mächtigen Leviathan und schneiden sich aus seinem Leibe 
Jede ihr Stück Fleisch heraus. Was bedeutet dann noch „Staatsethik“? Der 
Stoß trifft nicht etwa nur die Staatsethik Hegels, die aus dem Staat den 
Träger und Schöpfer einer eigenen Ethik macht, nicht nur die Idee des 
stato etico im Sinne der faschistischen Doktrin; er trifft auch die Staats- 
ethik Kants und des liberalen Individualismus. Wenn diese auch den 
Staat nicht als Subjekt und Träger einer autonomen Ethik ansieht, sondern 
ihre Staatsethik vor allem darin besteht, den Staat an ethische Normen zu 


134 Staatsethik und pluralistischer Staat 


binden, so geht sie doch — mit Ausnahme einiger radikaler Anarchisten — 
bisher immer davon aus, daß der Staat eine oberste Instanz und der maß- 
gebende Richter über das äußere „Mein und Dein“ ist, durch den der bloß 
normative und daher richterlose Naturzustand — ein status justitia 
(genauer judice) vacuus, in welchem jeder Richter in eigener Sache ist -- 
überwunden werde. Ohne die Vorstellung vom Staat als einer über- 
ragenden Einheit und Größe sind alle praktischen Ergebnisse Kanti- 
scher Staatsethik widerspruchsvoll und hinfällig. Das gilt am deutlichsten 
für die Lehre vom Widerstandsrecht. Trotz aller vernunftrechtlichen Rela- 
tivierung des Staates hat Kant ein Widerstandsrecht gegen den Staat gerade 
aus dem Gedanken der Einheit des Staates abgelehnt. 


I. 

Neuere angelsächsische Theorien vom Staat (hier interessieren am 
meisten G. D. H. Cole und HaroldI. Laski) nennen sich selbst 
„pluralistisch“. Sie wollen damit nicht nur den Staat als eine höchst um- 
fassende Einheit, sondern vor allem auch seinen ethischen Anspruch 
negieren, eine andere und höhere Art sozialer Verbindung zu sein als 
irgendeine der vielen anderen Assoziationen, in denen Menschen leben. 
Der Staat wird zu einer sozialen Gruppe oder Assoziation, die bestenfalls 
neben, keinesfalls über den andern Assoziationen steht. In seiner 
ethischen Konsequenz führt das zu dem Ergebnis, daß der einzelne Mensch 
in einer Mehrheit von ungeordnet nebeneinander geltenden sozialen Ver- 
pflihtungen und Loyalitätsbeziehungen lebt: in der religiösen Gemein- 
schaft, in wirtschaftlihen Verbänden, wie Gewerkschaften, Konzernen 
oder anderen Organisationen, in einer politischen Partei, im Klub, in 
kulturellen oder geselligen Vereinen, in der Familie und mancherlei 
anderen sozialen Gruppen. Überall ist er zur Loyalität oder Treue ver- 
pflichtet; überall ergibt sich eineEthik: Kirchenethik, Standesethik,Gewerk- 
schaftsethik, Familienethik, Vereinsethik, Kontor- und Geschäftsethik usw. 
Für alle diese Pflichtenkomplexe, für die „Pluralität der Loyali- 
täten“, gibt es keine „Hierarchie der Pflichten“, kein unbedingt maß- 
gebendes Prinzip der Über- und Unterordnung. Insbesondere erscheint die 
ethische Bindung an den Staat, die Pflicht zur Treue und Loyalität, nur als 
ein Fall neben vielen anderen Bindungen, neben der Loyalität gegen die 
Kirche, die Gewerkschaft oder die Familie; die Loyalität gegen den Staat 
hat keinerlei Vorrang, und die Staatsethik ist eine Spezialethik neben 
vielen anderen Spezialethiken. Ob es überhaupt noch eine soziale Total- 
Ethik gibt, wird weder bei Cole noch bei Laski klar; der eine spricht 
undeutlich von einer anscheinend allesumfassenden „society“, Laski von 
der „Menschheit“. 

IH. 

Der große Eindruck, den diese Theorie heute machen muß, erklärt sich 
aus vielen guten Gründen, die auch philosophisch von Interesse sind. Wenn 
pluralistische Sozialtheoretiker wie Cole und Laski sich vor allem an die 


Staatsethik und pluralistischer Staat 135 


Empirie halten, so tun sie das als Pragmatisten und bleiben dabei in der 
Konsequenz ihrer pragmatischen Philosophie, auf- welche Laski sich aus- 
drücklich beruft. Gerade er ist auch deshalb philosophisch interessant, weil 
er, wenigstens der Absicht nach und scheinbar auch im Ergebnis, das plura- 
listische Weltbild der Philosophie von William James auf den Staat über- 
trägt und aus der Auflösung der monistischen Einheit des Universums in ein 
Multiversum ein Argument entnimmt, um auch die politische Einheit des 
Staates pluralistisch aufzulösen. Insofern gehört seine Auffassung des Staates 
in die geistesgeschichtliche Reihe der Phänomene, die ich als „politische Theo- 
logie“ bezeichnet habe. Die Übereinstimmung des theologischen und meta- 
physischen Weltbildes mit dem Bild vom Staat läßt sich überall in der 
Geschichte menschlichen Denkens feststellen; ihre einfachsten Beispiele 
sind die ideellen Zusammenhänge von Monarchie und Monotheismus, Kon- 
stitutionalismus und Deismus. Der Zusammenhang kann weder materia- 
listisch als bloßer „ideologischer Überbau“, Reflex oder „Spiegelung“, noch 
umgekehrt idealistisch oder spiritualistisch als „materieller Unterbau“ er- 
klärt werden. 

Es kommt als ein weiteres, geistesgeschichtlich interessantes Moment 
hinzu, daß die pluralistischen Argumente keineswegs absolut neu sind, 
sondern sich mit alten staatsphilosophischen Theorien verbinden und in- 
sofern einer großen Tradition angehören. Die Sozialethik von Cole recht- 
fertigt allerdings einen sehr modernen gewerkschafts- oder einen gilden- 
sozialistischen Staat, und die pluralistische Lehre von Laski verbindet sich 
ebenfalls mit dem politischen Ziel und Ideal der Gewerkschaftsbewegung; 
auch die französischen Kritiker der staatlichen Souveränität haben einen 
syndikalistischen Föderalismus vor Augen. Man hat daher auf den ersten 
Blick den Eindruck, ganz neuen, höchst modernen Theorien zu begegnen. 
Das eigentlich Überraschende der theoretischen Situation liegt jedoh — 
geistesgeschichtlich gesehen — darin, daß Argumente und Gesichtspunkte, 
die sonst den Sozialphilosophen der römisch-katholischen Kirche oder 
anderer Kirchen oder auch religiöser Sekten dazu dienten, den Staat gegen- 
über der Kirche zu relativieren, nunmehr im Interesse eines gewerkschaft- 
lichen oder syndikalistischen Sozialismus vorgebracht werden. Eines der 
Lieblingsargumente von Laski ist der Hinweis auf Bismar&ks Kulturkampf, 
in welchem das damals so mächtige Deutsche Reich die römische Kirche nicht 
besiegen konnte. Eines der wichtigsten Bücher, von denen die angelsäch- 
sische pluralistische Theorie ausgeht, ist (neben Gierke und Maitland) John 
Neville Figgis’ „Churches in the modern State“ (1913); und Laski beruft 
sich sogar auf einen Namen, der bei uns in Deutschland durch die bekannte 
Schrift von Görres zu einem Symbol des Kampfes der universalen Kirche 
gegen den Staat geworden ist, auf den heiligen Athanasius, und beschwört 
für seinen Sozialismus der zweiten Internationale den Schatten dieses mili- 
tantesten Kirchenvaters. 

Vor allem aber entspricht die pluralistische Auffassung dem empirisch 
wirklichen Zustand, wie man ihn heute in den meisten industriellen Staaten 


136 Staatsethik und pluralistischer Staat 


beobachten kann, Insofern ist die pluralistische Theorie sehr modern und 
aktuell. Der Staat erscheint tatsächlich in weitem Maße von den ver- 
schiedenen sozialen Gruppen abhängig, bald als ein Opfer, bald als Er- 
gebnis ihrer Abmachungen, ein Kompromißobjekt sozialer und wirtschaft- 
licher Machtgruppen, ein Agglomerat heterogener Faktoren, Parteien, 
Interessenverbände, Konzerne, Gewerkschaften, Kirchen usw., die sich 
untereinander verständigen. Im Kompromiß der sozialen Mächte ist der 
Staat geschwächt und relativiert, ja überhaupt problematisch geworden, 
weil schwer zu erkennen ist, was ihm noch an selbständiger Bedeutung 
zukommt. Er scheint, wenn nicht geradezu der Diener oder das Instrument 
einer herrschenden Klasse oder Partei, so doch ein bloßes Produkt des 
Ausgleichs mehrerer kämpfender Gruppen geworden zu sein, bestenfalls 
ein pouvoir neutre et interme&diaire, ein neutraler Vermittler, eine Aus- 
gleichsinstanz zwischen den miteinander kämpfenden Gruppen, eine Art 
clearing office, ein Schlichter, der sich jeder autoritären Entscheidung ent- 
hält, der völlig darauf verzichtet, die sozialen, wirtschaftlichen, religiösen 
Gegensätze zu beherrschen, der sie sogar ignoriert und offiziell nicht kennen 
darf. Er wird ein „agnostischer“ Staat, der stato agnostico, den die faschi- 
stische Kritik verhöhnt. Gegenüber einem solchen Gebilde muß die ethische 
Frage der Treue und Loyalität anders beantwortet werden als gegenüber 
einer eindeutigen, überragenden und umfassenden Einheit. Das einzelne 
Individuum fühlt sich deshalb heute in vielen Staaten tatsächlicdı in einer 
Pluralität ethischer Bindungen und ist durch religiöse Gemeinschaften, 
wirtschaftliche Verbände, kulturelle Gruppen und Parteien gebunden, ohne 
daß es im Konfliktsfall eine anerkannte Entscheidung über die Reihenfolge 
der vielen Bindungen gäbe. 

Einen solchen Zustand der empirischen Wirklichkeit des sozialen Lebens 
darf die philosophische Erörterung nicht unbeachtet lassen. Denn bei einem 
Gegenstande wie dem Staat ist der Hinweis auf den Zustand empirischer 
Wirklichkeit durchaus ein philosophisches und moralisches Argument. Der 
Wert des Staates liegt für jede staatsphilosophische Betrachtung — gleich- 
gültig, ob individualistischer oder kollektivistischer Richtung — doch jeden- 
falls in seiner konkreten Wirklichkeit, und ein nicht wirklicher Staat 
kann nicht Träger oder Adressat konkreter staatsethischer Ansprüche, 
Pflichten und Gefühle sein. Ethische Beziehungen wie Treue und Loyalität 
sind in der Wirklichkeit des konkreten Lebens nur gegenüber konkret 
existierenden Menschen oder Gebilden möglich, nicht gegenüber Konstruk- 
tionen und Fiktionen. Deshalb ist es auch staatsphilosophisch und staats- 
ethisch nicht gleichgültig, ob der frühere Anspruch desStaates, allen anderen 
sozialen Gruppen im Konfliktsfall überlegen zu sein, jetzt entfällt. Auch für 
eine individualistische Staatstheorie besteht die Leistung des Staates darin, 
daß er die konkrete Situation bestimmt, in welcher überhaupt erst mora- 
lische und rechtliche Normen gelten können. Jede Norm setzt nämlich eine 
normale Situation voraus. Keine Norm gilt im Leeren, keine in einer (mit 
Bezug auf die Norm) abnormen Situation. Wenn der Staat die „äußeren 


Staatsethik und pluralistischer Staat 137 


Bedingungen der Sittlichkeit“ setzt, so bedeutet das: er schafft die normale 
Situation. Nur darum ist er (nach Locke wie nach Kant) der oberste Richter. 
Bestimmt nicht mehr der Staat, sondern die eine oder andere soziale 
Gruppe von sich aus diese konkrete Normalität der Situation des einzelnen, 
die konkrete Ordnung, in welcher der einzelne lebt, so entfällt auch der 
ethische Anspruch des Staates auf Treue und Loyalität. 


IV. 


Trotz seiner Übereinstimmung mit empirischen Wahrnehmungen und 
trotz seiner großen philosophischen Beachtlihkeit kann ein derartiger 
Pluralismus nicht das letzte Wort des heutigen staatsethischen Problems 
sein. Geistesgeschichtlich betrachtet sind jene pluralistischen, gegen den 
in sich einheitlichen Staat gerichteten Argumente keineswegs so außer- 
ordentlich neu und modern, wie es zuerst den Anschein hat, wenn man, 
unter dem großen Eindruck der rapiden Umgruppierungen des heutigen 
sozialen Lebens, summarisch daran erinnert, daß Jahrtausende hindurch 
alle Staatsphilosophen von Plato bis Hegel die Einheit des Staates als 
höchsten Wert auffaßten. In Wahrheit gibt es bei allen digsen Philosophen 
viele Abstufungen, sehr starke Kritik an monistischen Überspannungen 
und sehr viele Vorbehalte zugunsten selbständiger sozialer Gruppen der 
verschiedensten Art. Bekannt sind die Aristotelischen Einwendungen gegen 
Platos Übertreibung des politischen Monismus: Die röAıc, meint er, muß 
eine Einheit sein, wie» evaı, wie auch die o’x/«, aber nicht ganz und gar, 
air 08 ndvrog (Politik I12, 19 und an vielen anderen Stellen des zweiten 
Buches). Thomas von Aquin, dessen Monismus schon wegen seines Mono- 
theismus sehr stark hervortritt, der in der Einheit den Wert des Staates 
erblickt und Einheit mit Frieden gleichsetzt (et ideo id ad quod tendit 
intentio multitudinem gubernantis est unitas sive pax, Summa Theol. 
la. Q. 103 Art. 3), sagt doch im Anschluß an Aristoteles, daß die aufs 
äußerste getriebene Einheit den Staat zerstöre (maxima unitas destruit 
civitatem). Außerdem steht bei ihm, wie bei allen Philosophen des Katholi- 
zismus, die Kirche als selbständige societas perfecta neben dem Staat, der 
ebenfalls societas perfecta sein soll. Das ist ein Dualismus, der, wie jede 
Preisgabe der einfachen Einheit, einer Erweiterung zum Pluralismus viele 
Argumente bietet. Aus dieser eigenartigen Haltung gegen den Staat erklärt 
sich jene auf den ersten Blick etwas seltsame geistesgeschichtliche Allianz 
von römisch-katholischer Kirche und gewerkschaftlihem Föderalismus, 
die bei Laski zutage tritt. Gleichzeitig aber ist damit bewiesen, daß Laskis 
staatstheoretischer Pluralismus einer größeren philosophischen Vertiefung 
bedarf, wenn er nicht von dem naheliegenden Einwand betroffen werden 
soll, daß die von ihm verwerteten Argumente der katholischen Staats- 
philosophie doch gerade aus einem besonders entschiedenen Universalis- 
mus hervorgehen. Die römisch-katholische Kirche ist kein pluralistisches 
Gebilde, und in ihrem Kampf gegen den Staat ist der Pluralismus wenig- 
stens seit dem 16. Jahrhundert auf der Seite der nationalen Staaten. Eine 


138 Staatsethik und pluralistischer Staat 


pluralistische Sozialtheorie widerspricht sich selbst, wenn sie den Monis- 
mus und Universalismus der römisch-katholischen Kirche, zum Universa- 
lismus der zweiten oder dritten Internationale säkularisiert, gegen den 
Staat ausspieli und dabei immer noch pluralistisch bleiben will. 

Schon in der Zweideutigkeit einer solchen geistesgeschichtlichen Koa- 
lition zeigt sich, daß der Pluralismus dieser modernen Sozialtheorie un- 
deutlich und in sich selbst problematisch ist. Er ist polemisch gegen die 
bestehende staatliche Einheit gerichtet und sucht sie zu relativieren. Gleich- 
zeitig sprechen die pluralistischen Theoretiker an den entscheidenden 
Punkten ihrer Argumentation meistens eine extrem individualistische 
Sprache. Insbesondere wird auf die naheliegende und entscheidende Frage, 
wer den unvermeidlichen Konflikt der vielen verschiedenen Treue- und 
Loyalitätsbeziehungen entscheidet, die Antwort gegeben: das einzelne 
Individuum entscheidet selbst. Das bedeutet einen zweifachen Widerspruch. 
Erstens handelt es sich doch um eine soziale Situation, die das Individuum 
erfaßt, aber nicht beliebig von ihm geändert werden kann; es handelt sich 
um eine Angelegenheit der Sozialethik und nicht der innerlichen Autonomie 
des einzelnen. Zwar entspricht es einer angelsächsischen Gesinnung, der- 
artig individualistisch zu antworten und die letzte Entscheidung dem 
einzelnen anheimzugeben, aber eine pluralistische Sozialethik gibt damit 
gerade das wieder auf, was an ihr interessant und wertvoll war, nämlich 
die Berücksichtigung der konkreten empirischen Macht sozialer Gruppen 
und der empirischen Situation, wie sie durch die Zugehörigkeit des Indi- 
viduums zu mehreren solcher sozialen Gruppen bestimmt wird. Es ist 
überdies empirisch unrichtig, daß das Individuum und nicht eine soziale 
Gruppe entscheide. Vielleicht gibt es einige gewandte und bewegliche 
Individuen, denen das Kunststück gelingt, sich zwischen den vielen mäch- 
tigen sozialen Gruppen frei zu halten, wie man von einer Eisscholle zur 
andern springt. Aber diese equilibristische Art von Freiheit wird man 
nicht als normale ethische Pflicht von der Masse der normalen Staatsbürger 
verlangen können. Auch ist sie das Gegenteil einer Entscheidung sozialer 
Konflikte. Wahrscheinlich werden in der Empirie, wenn die Einheit des 
Staates entfällt, die verschiedenen sozialen Gruppen als solche die Ent- 
scheidung von sich aus, d. h. von ihren Gruppeninteressen aus, treffen. Für 
das empirische Individuum aber gibt es erfahrungsgemäß keinen anderen 
Spielraum seiner Freiheit als denjenigen, den ein starker Staat ihm zu 
garantieren vermag. Sozialer Pluralismus im Gegensatz zu staatlicher Ein- 
heit bedeutet weiter nichts, als daß der Konflikt der sozialen Pflichten 
der Entscheidung der einzelnen Gruppe überlassen bleibt. Das bedeutet 
dann Souveränität der sozialen Gruppen, nicht aber Freiheit und Autono- 
mie des einzelnen Individuums. Der zweite Widerspruc liegt darin, daß 
der ethische Individualismus sein Korrelat im Begriff der Menschheit hat. 
Der empirische einzelne kann sich nicht selbst genügen und nicht von seiner 
Einzelheit aus ethische Konflikte des sozialen Lebens entscheiden. Für eine 
Individualethik hat der einzelne seinen Wert nur als Mensch; der maß- 


Staatsethik und pluralistischer Staat 139 


gebende Begriff ist demnach der der Menscheit. Wirklich erscheint bei 
Laski die Menschheit als höchste Instanz, und zwar die Menschheit als 
Ganzes; und Cole meint, wenn auch unklar, mit dem Wort „society“ wohl 
etwas Ähnliches wie Menschheit. Das aber ist der denkbar weiteste und 
größte Universalismus und Monismus und alles andere als eine plura- 
listische Theorie. 

Ebenso undeutlich wie der eigene Pluralismus bleibt der Gegner jener 
Theorie, nämlich der Staat als die Einheit, die vom Pluralismus erfaßt 
werden soll. Schon aus den obigen philosophiegeschichtlichen Andeutungen 
läßt sich entnehmen, daß die politische Einheit niemals so absolut monistisch 
und alle anderen sozialen Gruppen vernichtend aufgefaßt werden kann 
und aufgefaßt worden ist, wie es die „Pluralisten“ aus polemischen Gründen 
manchmal hinstellen und wie es nach den simplifizierenden Formen von 
Juristen manchmal anzunehmen ist. Wenn Juristen von der „Allmacht“ 
des Souveräns, des Königs oder des Parlaments sprechen, so muß man ihre 
barock übertreibenden Formeln daraus verstehen, daß es sich im Staat 
des 16. bis 18. Jahrhunderts darum handelte, das pluralistische Chaos 
der Kirchen und Stände zu überwinden, Man mad sich die Aufgabe zu 
leicht, wenn man sich an solche Redewendungen hält. Auch der absolute 
Fürst des 17. und 18. Jahrhunderts war gezwungen, göttliches und natür- 
liches Recht, d. h. soziologisch gesprochen, Kirche und Familie zu respek- 
tieren und die mannigfachsten Rücksichten auf überlieferte Einricdıtungen 
und wohlerworbene Rechte zu nehmen, Die Einheit des Staates ist stets 
eine Einheit aus sozialen Vielheiten gewesen. Sie war zu verschiedenen 
Zeiten und in verschiedenen Staaten sehr verschieden, immer aber komplex 
und in gewissem Sinn in sich selbst pluralistisch. Mit dem Hinweis auf 
diese selbstverständliche Komplexität ist vielleicht ein überspannter Monis- 
mus widerlegt, nicht aber das Problem der politischen Einheit gelöst. Außer- 
dem aber gibt es doch, auch abgesehen von jener Komplexität, viele ver- 
schiedenartige Gestaltungsmöglichkeiten der politischen Einheit. Es gibt 
Einheit von oben (durch Befehl und Macht) und Einheit von unten (aus 
der substantiellen Homogenität eines Volkes): Einheit durch fortwährende 
Vereinbarungen und Kompromisse sozialer Gruppen oder durch ander- 
weitige, irgendwie bewirkte Ausbalanzierungen dieser Gruppen; eine Ein- 
heit von innen her und eine, die nur auf dem Druck von außen beruht; 
eine mehr statische und eine sich beständig funktionell integrierende dyna- 
mische Einheit; es gibt endlich Einheit durch Macht und Einheit durch 
Konsens. Dieser letzte einfache Gegensatz beherrscht die Staatsethik des 
Pluralismus, deren ethischer Sinn offenbar darin liegt, daß sie nur die 
Einheit durch Konsens ethisch gelten läßt. Mit Recht. Aber damit beginnt 
erst das aktuelle Problem. Denn jeder, auch der „freie“ Konsens, ist irgend- 
wie motiviert und herbeigeführt. Macht bewirkt Konsens, und zwar oft 
einen vernünftigen und ethisch berechtigten Konsens; und umgekehrt: 
Konsens bewirkt Macht, und zwar oft eine unvernünftige und — trotz des 
Konsenses-— ethisch verwerfliche Macht. Pragmatisch und empirisch gesehen 


140 Staatsethik und pluralistischer Staat 


erhebt sich dann die Frage, wer über die Mittel verfügt, den „freien“ 
Konsens der Massen herbeizuführen, über die wirtschaftlichen, päd- 
agogischen, psychotechnischen Mittel der verschiedensten Art, mit deren 
Hilfe erfahrungsgemäß ein Konsens herbeigeführt werden kann. Sind die 
Mittel in den Händen sozialer Gruppen oder einzelner Menschen und der 
Kontrolle des Staates entzogen, so ist es allerdings mit dem, was offiziell 
noch „Staat“ heißt, zu Ende, die politische Macht ist unsichtbar und un- 
verantwortlich geworden, aber das sozial-ethische Problem ist mit dieser 
Feststellung nicht gelöst. 

Der letzte und tiefste Grund aller solcher Unklarheiten und sogar 
Widersprüche liegt darin, daß die Vorstellung vom Siaat bei den plura- 
listischen Staatstheoretikern unklar ist. Meistens denken sie, rein polemisch, 
an die Reste des alten „absoluten“ Staates des 17. und 18. Jahrhunderts. 
Staat bedeutet dann Regierungsapparat, Verwaltungsmaschine, kurz Dinge, 
die selbstverständlich nur instrumental gewertet werden können, die jeden- 
falls kein Gegenstand von Treue und Loyalität sind und deren sich die 
verschiedenen sozialen Gruppen mit Recht bemächtigen, indem sie die 
Reste unter sich teilen. Daneben aber ist der Staat dann doch wieder auch 
bei jenen Pluralisten die immer von neuem, und zwar gerade auch aus 
den Kompromissen der verschiedenen sozialen Gruppen sich integrierende 
politische Einheit, die als solche gewisse ethische Ansprüche machen kann, 
sei es auch nur den Anspruch, daß die Abmachungen und Kompromisse 
gehalten werden. Das wäre eine, wenn auch sehr problematische, Ethik 
(des „pacta sunt servanda“. Es ist natürlich möglich, das Wort „Staat“ ge- 
schichtlich auf den absoluten Staat des 17. und 18. Jahrhunderts zu be- 
schränken. Dann ist es leicht, ihn heute ethisch zu bekämpfen. Aber es 
kommt nicht auf das Wort an, das seine Geschichte hat und unmodern 
werden kann, sondern auf die Sache, nämlich das Problem der politischen 
Einheit eines Volkes. Hier nun herrscht, wie fast überall, so auch bei den 
pluralistischen Sozialtheoretikern, der meistens in kritikloser Unbewußt- 
heit verbleibende Irrtum, daß das Politische eine eigene Substanz neben 
anderen Substanzen „sozialer Assoziationen“ bedeute, daß es neben Reli- 
gion, Wirtschaft, Sprache, Kultur und Recht einen besonderen Gehalt dar- 
stelle, und daß infolgedessen die politische Gruppe koordiniert neben die 
anderen Gruppen gestellt werden könne, neben Kirche, Konzern, Gewerk- 
schaft, Nation, Kultur- oder Rechtsgemeinschaften der verschiedensten Art. 
Die politische Einheit wird dann eine besondere, zu anderen Einheiten 
hinzutretende, neue substantielle Einheit. Alle Erörterungen und Dis- 
kussionen über das Wesen des Staates und des Politischen müssen in Ver- 
wirrung geraten, solange diese weitverbreitete Vorstellung herrscht, daß 
es eine inhaltlich eigene politische neben anderen Sphären gäbe. Es ist dann 
auch leicht, den Staat als politische Einheit ad absurdum zu führen und 
in Grund und Boden zu widerlegen. Denn was bleibt vom Staat als der 
politischen Einheit übrig, wenn man alle anderen Gehalte, das Religiöse, 
Wirtschaftliche, Kulturelle usw. abzieht? Ist das Politische nichts als das 


Staatsethik und pluralistischer Staat 141 


Ergebnis einer solchen Subtraktion, so ist es in der Tat gleich Null. Aber 
darin liegt eben das Mißverständnis. Richtigerweise bezeichnet das Poli- 
tische nur den Intensitätsgrad einer Einheit. Die politische Einheit kann 
daher verschiedene Gehalte haben und in sich umfassen. Sie bezeichnet 
aber stets den intensivsten Grad der Einheit, von dem aus infolgedessen 
auch die intensivste Unterscheidung, die Gruppierung nach Freund und 
Feind, bestimmt wird. Die politische Einheit ist höchste Einheit, nicht, 
weil sie allmächtig diktiert oder alle anderen Einheiten nivelliert, sondern 
weil sie entscheidet und innerhalb ihrer selbst alle anderen gegensätzlichen 
Gruppierungen daran hindern kann, sich bis zur extremen Feindschaft 
(d. h. bis zum Bürgerkrieg) zu dissoziieren. Da wo sie ist, können die 
sozialen Konflikte der Individuen und sozialen Gruppen entschieden 
werden, so daß eine Ordnung, d. h. eine normale Situation besteht. Die 
intensivste Einheit ist entweder da oder nicht da; sie kann sich auflösen, 
dann entfällt die normale Ordnung. Aber unentrinnbar ist sie immer Ein- 
heit, denn es gibt keine Pluralität der normalen Situationen, und un- 
vermeidlich geht von ihr, solange sie überhaupt da ist, die Entscheidung 
aus. Jede soziale Gruppe, gleichgültig, welcher Art und welchen Sach- 
gehaltes, wird in dem Maße politisch, in dem sie an der Entscheidung 
beteiligt ist oder gar die Entscheidung bei sich konzentriert. Weil das Poli- 
tische keine eigene Substanz hat, kann der Punkt des Politischen von 
jedem Gebiet aus gewonnen werden, und jede soziale Gruppe, Kirche, 
Gewerkscaft, Konzern, Nation, wird politisch und damit staatlich, wenn 
sie sich in diesem Punkt der höchsten Intensität nähert. Sie speist mit ihren 
Sachgehalten und Werten die politische Einheit, die von den verschiedenen 
Gebieten mensclichen Lebens und Denkens lebt und aus Wissenschaft, 
Kultur, Religion, Recht und Sprache ihre Energien zieht. Alles menschliche 
Leben, auch das der höchsten geistigen Sphären, hat in seiner geschichtlichen 
Realisierung wenigstens potentiell einen Staat über sich, der aus solchen 
Inhalten und Substanzen stark und mächtig wird, wie der mythische Adler 
des Zeus, der sich aus den Fingeweiden des Prometheus nährt. 


v 


Die Unklarheiten und Widersprüche, die sich in den pluralistischen 
Sozialtheorien nachweisen lassen, haben ihren Grund nicht im Pluralis- 
mus, sondern nur in der unrichtigen Anwendung eines an sich richtigen 
und in allen Problemen des objektiven Geistes unumgänglichen Pluralis- 
mus. Denn die Welt des objektiven Geistes ist eine pluralistische Welt: 
Pluralismus der Rassen und Völker, der Religionen und Kulturen, der 
Sprachen und der Rechtssysteme. Es kommt nicht darauf an, diesen ge- 
gebenen Pluralismus zu leugnen und mit Universalismen und Monismen 
zu vergewaltigen, vielmehr den Pluralismus richtig zu placieren. 

Auch die politische Welt ist wesentlich pluralistisch. Doch sind Träger 
dieses Pluralismus die politischen Einheiten als solche, d. h. die Staaten. 
Insbesondere sind die modernen europäischen Staaten im 16. und 17. Jahr- 


142 Staatsethik und pluralistischer Staat 


hundert aus der Auflösung eines Universalismus entstanden, und ihr 
Souveränitätsbegriff richtet sich polemisch sowohl gegen den universalen 
Anspruch einer Weltmonarchie des Kaisertums, wie gegen die ebenfalls 
universalen politischen Ansprüche des Papsttums. Es ist ein geistesgeschicht- 
liches Mißverständnis erstaunlicher Art, diese pluralen politischen Ein- 
heiten unter Berufung auf universale und monistische Vorstellungen auf- 
lösen zu wollen und das als Pluralismus hinzustellen, und zwar sogar noch, 
wie Laski es tut, unter Berufung auf William James. Im System der „Poli- 
tischen Theologie“ entspricht dem Pluralismus des Weltbildes von James 
das Zeitalter der heutigen demokratischen Nationalstaaten mit ihrem 
Pluralismus der auf nationaler Grundlage staatlich gesinnten Völker. 
Die Monarchie ist nach ihrer ideellen Tendenz und Argumentation eher 
universalistisch, weil sie von Gott sein muß, wenn sie sich nicht demo- 
kratish durch den Willen des Volkes rechtfertigt. Die Demokratie 
dagegen führt zur Anerkennung jedes der vielen Völker als einer poli- 
tischen Einheit. Ein Philosoph des Pluralismus sagt daher mit Recht: „Ebenso 
wie in dem sozialen Leben jetzt und für immer der djwoc in den Vorder- 
grund getreten ist, und es darum in der zivilisierten Welt nicht mehr 
Könige geben kann, die nicht Diener des Volkes sind, so tritt auch auf 
dem Gebiete der Philosophie das Seiende selbst in seinem Ganzen und 
in aller seiner Mannigfaltigkeit, d. h. das #&%oc der Erfahrung als gesetz- 
gebend hervor, und die Zeit seiner verschiedenen Schematisierungen und 
Abplattungen ist unwiderruflich vorüber“ (Boris Jakowenko, Vom Wesen 
des Pluralismus, Bonn 1928), 

Die Pluralilät der Staaten, d. h. der politischen Einheiten der ver- 
schiedenen Völker, ist demnach der echte Ausdruck eines richtig ver- 
standenen Pluralismus. Universalmonistische Begriffe wie Gott, Welt und 
Menschheit sind höchste Begriffe und thronen hoc, sehr hoch über jener 
Pluralität der konkreten Wirklichkeit. Sie behalten ihre Dignität als 
höchste Begriffe nur, solange sie an ihrer höchsten Stelle bleiben. Sie ver- 
ändern ihr Wesen sofort und verfehlen ihren Sinn und ihre Aufgabe, wenn 
sie sich ins Handgemenge des politischen Lebens mischen und eine falsche 
Macht und eine falsche Nähe bekommen. Ich möchte nicht so weit gehen, 
sie in eine Parallele mit Max Schelers Konzeption vom Geist zu stellen 
und von ihnen zu sagen, daß sie gegenüber dem konkreten Leben der 
Völker und sozialen Gruppen so ohnmächtig sind, wie es in Schelers 
Metaphysik der Geist gegenüber dem Leben und den Trieben ist. Doch 
sind sie nur regulative Ideen ohne direkte oder indirekte Gewalt. Darin 
liegt ihr Wert und ihre Unentbehrlichkeit. Es gibt gewiß kein menschliches, 
auch kein politisches Leben ohne die Idee der Menschlichkeit. Aber diese 
Idee konstituiert nichts, jedenfalls keine unterscheidbare Gemeinschaft. 
Alle Völker, alle Klassen, alle Angehörigen aller Religionen, Christen und 
Sarazenen, Kapitalisten und Proletarier, Gute und Böse, Gerectte und 
Ungerecte, Delinquent und Richter sind Menschen, und mit Hilfe eines 
solchen universalen Begriffs läßt sich jede Unterscheidung negieren und 


Staatsethik und pluralistischer Staat 143 


jede konkrete Gemeinschaft sprengen. Solche höchsten Ideen können und 
sollen temperieren und modifizieren. Sobald aber bestimmte Völker und 
soziale Gruppen oder aucdı einzelne Menschen sie benutzen, um sich mit 
ihnen zu identifizieren, verwandelt sich die regulative Idee in ein furcht- 
bares Instrument mensclicher Herrschsucht. Schon in dem engen und für 
die Volksgenossen wenigstens auf längere Zeit übersichtlihen Rahmen 
eines Staates ist es ein gefährlicher Betrug, wenn einzelne soziale Gruppen 
ihre Sonderinteressen im Namen des Ganzen verfolgen und sich un- 
berechtigterweise mit dem Staat identifizieren. Dann dient der Name des 
Staates nur politischer Unterdrückung und Entrechtung. Wenn aber erst 
höchste und universale Begriffe wie Menschheit politisch benutzt werden, 
um ein einzelnes Volk oder eine bestimmte soziale Organisation mit ihnen 
zu identifizieren, dann entsteht die Möglichkeit furchtbarster Expansion 
und eines mörderischen Imperialismus. Hierfür läßt sich der Name der 
Menschheit nicht weniger mißbrauchen als der Name Gottes, und es könnte 
sein, daß sich bei vielen Völkern und großen Massen ein Gefühl verbreitet, 
.dessen authentischer Ausdruck in der Abwandlung eines schlimmen Wortes 
von Proudhon enthalten ist: „Wer Menschheit sagt, will betrügen.“ 

Gegenüber der politischen Abnutzung solcher expansiven Ganzheiten 
ist es weniger anspruchsvoll, die Pluralität der zu Staaten geeinten Völker 
hinzunehmen und anzuerkennen. Im Vergleich zu jenen Welt und Mensch- 
heit umfassenden Universalismen ist das bescheiden, aber es rechtfertigt 
sich durch das immanente Maß der sozialen Größe. Jede der vielen poli- 
tischen Einheiten ist freilich im Ganzen der Welt und der Menschheit nur 
ein Stück Ordnung, nur ein Fragment, Doch ist es das menschlicher Tat 
und Gemeinschaft zugängliche Stück. Soviel Betrug und Lüge auch im 
Staat wie in allem Menschlichen noch möglich ist, die phantastischen Dimen- 
sionen eines Welt und Menschheit umfassenden Universalbetrugs sind hier 
nicht möglich. In einer vom Gesetz des Pluralismus beherrschten geistigen 
Welt ist ein Stück konkreter Ordnung wertvoller als die leeren Allgemein- 
heiten einer falschen Totalität. Denn es ist eine wirkliche Ordnung, nicht 
eine konstruierte und fingierte Abstraktion, eine Gesamtsituation des 
normalen Lebens, in der konkrete Menschen und soziale Gruppen ihre 
konkrete Existenz haben können. Es wäre ein falscher Pluralismus, gegen 
die konkrete Wirklichkeit solcher pluralen Ordnungen weltumfassende 
Ganzheiten auszuspielen; es ist vernünftig und sinnvoll, das Nach- und 
Nebeneinander der Völker und Staaten gelten zu lassen, das den Inhalt 
der menschlichen Geschichte darstellt. 

Staaten und Völker entstehen und vergehen, und es gibt starke und 
schwache Völker, gesunde und kranke, imposante und erbärmliche 
Staaten. Durch den Hinweis auf das Schwache, Kranke und Elende ist das 
Starke und Kräftige nicht widerlegt. Hier gilt der Satz des Aristoteles, den 
Rousseau seiner Abhandlung über die Ungleichheit unter den Menschen 
als Motto vorausgestellt hat: Non in depravatis sed in his quae bene 
secundum naturam se habent considerandum est quid sit naturale. Da- 


144 Staatsethik und pluralistischer Staat 


durch wird aber auch klar, in welchem Maße gerade die politische Einheit 
menschliche Tat und Aufgabe ist, weil sie die im Rahmen des allgemeinen 
Pluralismus zu bewirkende maßgebende Einheit ist, das Stück konkreter 
Ordnung, die normale Situation. Hierfür bedarf es einer größeren An- 
strengung und geistigen Leistung als zu anderen Gemeinsamkeiten und 
sozialen Einheiten. Insbesondere ist es leichter, eine ökonomische „Asso- 
ziation“ zu realisieren als eine politische Einheit, und es ist verständlich, 
sogar selbstverständlich, daß die Menschen in Zeiten der Müdigkeit und 
Erschöpfung das Interesse an soldhen Anstrengungen verlieren. Je höher 
und intensiver die Gemeinschaft, um so höher das Bewußtsein und die 
Tat, durch welche sie sich verwirklicht. Um so größer auch das Risiko des 
Mißerfolges. Der gelungene und vollendete Staat ist daher ebenso groß- 
artig, wie der mißlungene Staat — moralisch und ästhetisch — widerwärtig 
und miserabel. Man kann leicht auf die vielen mißlungenen Versuche hin- 
weisen und auf die elenden Zerrbilder von Staaten, die es heute gibt. Aber 
das ist offenbar weder theoretisch, noch ethisch, noch auch nur empirisch 
ein Argument und keine Lösung der gestellten Aufgabe. 
* 

In diesem Vortrag sollte nur eine kurze Übersicht über eine geistes- 
geschichtliche Lage gegeben werden. Ich will mit einer kurzen thesenhaften 
Zusammenfassung schließen. 

Staatsethik gibt es in mancherlei verschiedenartigem und sogar wider- 
spruchsvollem Sinn. Staatsethik kann Unterwerfung des Staates unter 
ethische Normen bedeuten und begründet dann vor allem Pflichten des 
Staates. Das setzt, wie besonders in Kants staatsethischen Darlegungen zu 
erkennen, einen bestehenden Staat voraus, den „jetzt bestehenden Gesetz- 
geber“, wie Kant sich ausdrückt, dessen Existenz unproblematisch als 
selbstverständlich hingenommen wird. In soziologischer Konkretheit be- 
deutet Unterwerfung des Staates unter ethische Normen natürlich nichts 
anderes als Kontrolle und Herrschaft derjenigen Menschen und sozialen 
Gruppen, die in der konkreten Wirklichkeit gegenüber dem konkreten 
Staat im Namen jener ethischen Normen auftreten und sie zur Geltung 
bringen. Staatsethik kann ferner eine vom Staat als autonomem ethischen 
Subjekt gesetzte, von ihm ausgehende Ethik bedeuten, durch welche spe- 
zifische, über die non-resistance hinausgehende Pflichten gegenüber dem 
Staat begründet werden. Auch das setzt einen bestehenden Staat voraus. 
Wird nun der Staat zu einem pluralistischen Parteienstaat, so kann die 
Einheit des Staates nur so lange bestehen, als die zwei oder mehreren 
Parteien sich einigen, indem sie gemeinsame Prämissen anerkennen. Die 
Einheit beruht dann insbesondere auf der von allen Parteien anerkannten 
Verfassung, die als gemeinsame Grundlage unbedingt respektiert werden 
muß. Staatsethik wird dann zur Verfassungsethik. Je nach der Substantiali- 
tät, der Eindeutigkeit und der Autorität der Verfassung kann darin eine 
sehr wirksame Einheit liegen. Es kann aber auch sein, daßsich die Verfassung 
zur bloßen Spielregel und ihre Ethik zur bloßen Ethik des fair play ver- 


Staatsethik und pluralistischer Staat 145 


füctigt und daß es schließlich, bei pluralistischer Auflösung der Einheit 
des politischen Ganzen, dahin kommt, daß die Einheit nur noc ein 
Agglomerat von wechselnden Vereinbarungen heterogener Gruppen ist. 
Die Verfassungsetbik verflüchtigt sich dann noch weiter, und zwar in die 
Ethik des Satzes pacta sunt servanda. In allen genannten Fällen von 
Staatsethik ist der Staat noch eine Einheit, sei es, wie in den beiden ersten 
Fällen — Unterwerfung des Staates unter die Ethik oder Aufstellung des 
Staates als eines übergeordneten ethischen Subjekts — eine als konkret 
bestehend vorausgesetzte Einheit, sei es eine in der gemeinsamen An- 
erkennung der Verfassungsgrundlage oder der Spielregel enthaltene, aber 
ebenfalls vorausgesetzte Einheit. Nur auf den Satz pacta sunt servanda 
läßt sich keine Einheit des Staates gründen, denn die einzelnen sozialen 
Gruppen als vertragschließende Subjekte sind dann als solche die maß- 
gebenden Größen, die sich des Vertrages bedienen und untereinander nur 
noch durch ein vertragliches Band gebunden sind. Sie stehen als selbständige 
politische Größen einander gegenüber, und was es an Einheit gibt, ist nur 
das Resultat eines (wie alle Bündnisse und Verträge) kündbaren Bünd- 
'nisses. Der Vertrag hat dann nur den Sinn eines Friedensschlusses zwischen 
den paktierenden Gruppen, und ein Friedensschluß hat, ob die Parteien 
wollen oder nicht, immer einen Bezug auf die, wenn auch vielleicht ent- 
fernte Möglichkeit eines Krieges. Im Hintergrund dieser Art Vertrags- 
ethik steht daher immer eine Ethik des Bürgerkrieges; im Vordergrund 
steht die offenbare Unzulänglichkeit des Satzes pacta sunt servanda, der, 
konkret gesprochen, nicht viel mehr sein kann als eine Legitimierung des 
jeweiligen status quo, ähnlich wie er im Privatleben eine vortreffliche 
Ethik von Wucherern abzugeben vermag. Wird die staatliche Einheit in 
der Wirklichkeit des sozialen Lebens problematisch, so ergibt sich ein für 
jeden Staatsbürger unerträglicher Zustand, denn damit entfällt die nor- 
male Situation und die Voraussetzung jeder ethischen und jeder rechtlichen 
Norm. Dann erhält der Begriff der Staatsethik einen neuen Inhalt, und 
es ergibt sich eine neue Aufgabe, die Arbeit an der bewußten Herbei- 
führung jener Einheit, die Pflicht, daran mitzuwirken, daß ein Stück kon- 
kreter und realer Ordnung sich realisiert und die Situation wieder normal 
wird. Dann tritt neben die Pflicht des Staates, die in seiner Unterwerfung 
unter ethische Normen liegt, und neben die Pflichten gegenüber dem Staat 
eine weitere ganz anders geartete staatsethische Pflicht, nämlich die Pflicht 
zum Staat. 


10 1682 


17. Die Wendung zum totalen Staat (193) 


Die Verfassungssituation der Gegenwart ist zunächst dadurch gekenn- 
zeichnet, daß zahlreiche Einrichtungen und Normierungen des 19. Jahr- 
hundert unverändert beibehalten sind, die heutige Situation aber sich 
gegenüber der früheren völlig geändert hat. Die deutschen Verfassungen 
des 19. Jahrhunderts stehen in einer Epoche, deren Grundstruktur von der 
großen deutschen Staatslehre dieser Zeit auf eine klare und brauchbare 
Grundformel gebracht worden ist: die Unterscheidung von Staat und Ge- 
sellschaft. Es ist dabei eine zweite, hier nicht interessierende Frage, wie 
man den Staat und wie die Gesellschaft bewertet, ob man das eine dem 
andern überordnet oder nicht, ob und wie das eine vom andern ab- 
hängig ist usw. Das alles hebt die Unterscheidung nicdt auf. Ferner ist 
zu beachten, daß „Gesellschaft“ wesentlich ein polemischer Begriff war und 
als Gegenvorstellung den konkreten, damals bestehenden, monarchischen 
Militär- und Beamtenstaat im Auge hatte, demgegenüber das, was nicht 
zu diesem Staat gehörte, eben Gesellschaft hieß. Der Staat war damals 
unterscheidbar von der Gesellschaft. Er war stark genug, um sich den 
übrigen sozialen Kräften selbständig gegenüberzustellen und dadurch die 
Gruppierung von sich aus zu bestimmen, so daß alle die zahlreichen Ver- 
schiedenheiten innerhalb der „staatsfreien“ Gesellschaft — konfessionelle, 
kulturelle, wirtschaftliche Gegensätze — von ihm aus, und nötigenfalls 
durch den gemeinsamen Gegensatz gegen ihn, relativiert wurden und die 
Zusammenfassung zur „Gesellschaft“ nicht hinderten. Andrerseits aber 
hielt er sich in einer weitgehenden Neutralität und Nichtintervention gegen- 
über Religion und Wirtschaft und respektierte in weitem Maße die Auto- 
nomie dieser Lebens- und Sachgebiete; er war also nicht in dem Sinne 
absolut und nicht so stark, daß er alles Nichtstaatliche bedeutungslos ge- 
macht hätte, Auf diese Weise war ein Gleichgewicht und ein Dualismus 
möglich; insbesondere konnte man einen religions- und weltanschauungs- 
losen, sogar völlig agnostischen Staat für möglich halten und eine staatsfreie 
Wirtschaft wie einen wirtschaftsfreien Staat konstruieren. Der bestimmende 
Beziehungspunkt blieb jedoch der Staat, weil dieser in konkreter Deutlich- 
keit und Unterscheidbarkeit vor Augen stand. Noch heute soll das viel- 
deutige Wort „Gesellschaft“, soweit es hier interessiert, vor allem etwas 
bezeichnen, was nicht Staat, gelegentlich außerdem auch, was nicht Kirche 
ist‘. Allen wichtigen Einrichtungen und Normierungen des öffentlichen 

t Die einfachste und klarste Zusammenfassung der oft unfaßbar vieldeutigen Vor- 
stellungen von der „Gesellschaft“ findet sich bei Eduard Spranger, Das Wesen der . 


deutschen Universität (Akademisches Deutschland III, 1, S.9): „Im deutschen SOZIO- 
logischen Sprachgebrauch ist es üblich, die unendliche Fülle von freien und organi- 


Die Wendung zum totalen Staat 147 


Rechts, die sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt 
haben und die einen großen Teil unseres öffentlichen Rechts ausmachen, 
liegt jene Unterscheidung als Voraussetzung zugrunde. Daß man allgemein 
den Staat der deutschen konstitutionellen Monarchie mit seinen Gegen- 
überstellungen von Fürst und Volk, Krone und Kammer, Regierung und 
Volksvertretung als „dualistisch“ konstruiert hat, ist nur ein Ausdruck 
des allgemeineren, fundamentalen Dualismus von Staat und Gesellschaft. 
Die Volksvertretung, das Parlament, die gesetzgebende Körperschaft, war 
als der Schauplatz gedacht, auf dem die Gesellschaft erschien und dem Staat 
gegenübertrat. Hier sollte sie sich in den Staat (oder der Staat sich in sie) 
hineinintegrieren?. 

In allen wichtigen Begriffsbildungen äußert sich die dualistische Grund- 
struktur. Die Verfassung gilt als Vertrag zwischen Fürst und Volk. Der 
wesentliche Inhalt eines staatlichen Gesetzes wird darin gefunden, daß es 
„in Freiheit und Eigentum der Bürger eingreift“. Eine Rechtsverordnung 
wendet sich, zum Unterschiede von einer Verwaltungsverordnung, die nur 
an die Behörden und Beamten ergeht, an alle Staatsbürger. Das Budget- 
recht beruht auf der Vorstellung, daß zwischen den beiden Partnern regel- 
mäßig eine Budgetvereinbarung zustande kommt, und noch in der letzten 
Auflage des Lehrbuches Meyer-Anschütz (1919, S.890,897) heißt das Budget- 
gesetz „Budgetvereinbarung“. Wenn man für einen Verwaltungsakt wie 
die Veranschlagung des Staatshaushalts ein sogenanntes formelles Gesetz 
verlangt, so zeigt sich in dieser Formalisierung nichts anderes als die Politi- 
sierung des Begriffs: die politische Macht des Parlaments ist groß genug, 


sierten, gewachsenen und geschaffenen, flüchtigen und dauernden Formen mensch- 
lichen Verbundenseins, die nicht Staat und nicht Kirche sind, kurzweg 
als die „Gesellschaft“ zu bezeichnen. Das Gebilde ist so nebelhaft wie das ‚Milieu‘.“ 
Diese Bemerkung Sprangers trifft den negativen Charakter der Vorstellung „Gesell- 
schaft“, sie wird aber, wie mir scheint, der weiteren geschichtlichen Tatsache nicht 
gerecht, daß „Gesellschaft“ in der konkreten Situation des 19. Jahrhunderts nicht 
nur einen negativen, sondern darüber hinaus auch noch einen spezifisch politi- 
schen, also polemischen Sinn haite, wodurch das Wort aufhört, „nebelhaft“ 
zu sein und die konkrete Präzision gewinnt, die ein politischer Begriff durch seinen 
konkreten Gegenbegriff erhält. Infolgedessen haben auch die mit Hilfe des Wortes 
societas gebildeten Begriffe dieser Situation, sobald sie zu geschichtlicher Bedeutung 
kommen, meistens einen oppositionellen Sinn, nicht nur „Sozialismus“, sondern audı 
die „Soziologie“, die, wie Carl Brinkmann sagt. als eine „Oppositionswissenschaft“ 
entstanden ist (Versuch einer Gesellschaftswissenschaft, München und Leipzig 1919). 
Herr stud. jur. G. Wiebeck (Berlin) macht mich auf eine Stelle des Budies von 
L. v. Hasner, Filosofie des Rechts und seiner Geschichte in Grundlinien, Prag 1851, 
5.82, aufmerksam, die folgenden, auch für die weiteren Ausführungen des oben- 
stehenden Textes, namentlich für die Lage einer in „Selbstorganisation“ befindlichen 
Gesellschaft interessanten Wortlaut hat: „Die Gesellschaft aber als schwirrende, 
unorganisierte Masse ist keine ethische, sondern nur eine transitorische, historische 
Gestalt. Organisiert ist sie eine ethische, aber eben der Staat selbst, wenn dieser 
sonst etwas mehr sein soll, als ein abstractum.“ 

ı Zum Beispiel statt Vieler T,orenz von Stein, Geschichte der sozialen Bewegung 
in Frankreich, Bd.2 (Ausgabe von Gottfried Salomon, München 1921, II, S. 4): Die 
Kammer ist das Organ, „durch welches die Gesellschaft den Staat beherrscht“, oder 
die inhaltreiche Bemerkung von Rudolf Gneist, Die nationale Rechtsidee von den 
Ständen, Berlin 1894, S.269: das allgemeine Verlangen nach geheimer Abstimmung 
ist „das untrügliche Zeichen der Überflutung des Staates durch die Gesellschaft“. 


10% 


148 Die Wendung zum totalen Staat 


um es einerseits durchzusetzen, daß eine Normierung nur dann als Gesetz 
gilt, wenn das Parlament mitgewirkt hat, und gleichzeitig auf der andern 
Seite einen formellen, d. h, von dem sachlichen Inhalt des Vorganges ab- 
sehenden Gesetzesbegriff zu erobern; diese Formalisierung bringt also 
nur den politischen Erfolg der Volksvertretung gegenüber der Regierung, 
der Gesellschaft gegenüber dem monarchischen Beamtenstaat, zum Aus- 
druck. Auc die Selbstverwaltung setzt in allen ihren Einrichtungen die 
Unterscheidung von Staat und Gesellschaft voraus; Selbstverwaltung ist 
ein Teil der dem Staat und seinem Beamtentum gegenüberstehenden Ge- 
sellschaft; auf dieser Grundvoraussetzuug haben sich ihre Begriffe und 
Einrichtungen im 19, Jahrhundert entwickelt und formuliert. 

Ein solcher „dualistischer‘‘ Staat ist eine Balancierung von zwei ver- 
schiedenen Staatsarten: er ist ein Regierungsstaat und ein Gesetzgebungs- 
staat zu gleicher Zeit. Er entwickelt sich um so mehr zum Gesetzgebungs- 
staat, je mehr das Parlament, als die gesetzgebende Körperschaft, der 
Regierung, d. h. je mehr die damalige Gesellschaft dem damals bestehen- 
den Staat sich überlegen zeigt. Man kann alle Staaten nach dem Gebiet 
staatlicher Tätigkeit einteilen, auf dem sie das Zentrum ihrer Tätigkeit 
finden. Danach gibt es Justiz- oder besser: Jurisdiktionsstaaten, daneben 
Staaten, die wesentlich Regierung und Exekutive sind, und endlich Gesetz- 
gebungsstaaten. Der mittelalterliche Staat, wie auch in weitem Maße bis 
in die Gegenwart hinein das angelsächsische Staatsdenken, geht davon aus, 
daft der Kern der Staatsgewalt in der Gerichtsbarkeit liegt. Staatsgewalt 
und Jurisdiktion werden hier gleichgesetzt, wie das heute noch der Aus- 
drucksweise des Codex Juris Canonici (z. B. can. 196, 218) entspricht, wobei 
allerdings zu beachten ist, daß die maßgebende Unischreibung der Autori- 
tät der römisch-katholischen Kirche und ihrer höchsten Ämter sich nicht 
in dem Bild eines Richters, sondern dem eines Hirten über seiner Herde 
äußert. Der seit dem 16. Jahrhundert seine Form gewinnende absolute 
Staat ist gerade aus dem Zusammenbruch und der Auflösung des mittel- 
alterlichen, pluralistischen, feudal-ständischen Rechtsstaats und seiner 
Jurisdiktion entstanden und stützt sich auf Militär und Beamtentum. Er 
ist daher wesentlich ein Staat der Exekutive und der Regierung. Seine 
ratio, die ratio status, die oft mißdeutete Staatsräson, liegt nicht in inhalts- 
vollen Normen, sondern in der Effektivität, mit der er eine Situation schafft, 
in welcher überhaupt erst Normen gelten können, weil der Staat der Ur- 
sache aller Unordnung und Bürgerkriege, dem Kampf um das normativ 
Richtige, ein Ende macht. Dieser Staat „stellt die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit her“. Erst als das eingetreten war, konnte der Gesetzgebungs- 
staat der bürgerlich-rechtsstaatlihen Verfassung in ihn eindringen. Im 
sog. Ausnahmezustand tritt dann das jeweilige Zentrum des Staates offen 
zutage. Der Justizstaat bedient sich hierfür des Standrechts (genauer: der 
Standgerichtsbarkeit), d. h. einer summarischen Justiz; der Staat als Exe- 
kutive vor allem des, nötigenfalls mit der Suspension von Grundrechten 
verbundenen, Übergangs der vollziehenden Gewalt; der Gesetzgebungs- 


Die Wendung zum totalen Staat 149 


staat der Not- und Ausnahmezustandsverordnungen, d. h. eines summa- 
rischen Gesetzgebungsverfahrens!. 

Bei solchen Einteilungen und Typisierungen der Staatsarten ist immer 
zu beachten, daß es einen reinen Gesetzgebungsstaat ebensowenig geben 
kann wie einen reinen Jurisdiktionsstaat oder einen Staat, der restlos nichts 
anderes wäre als Regierung und Verwaltung. Insofern ist jeder Staat eine 
Verbindung und Mischung dieser Arten, ein status mixtus. Aber mit diesem 
Vorbehalt läßt sich eine brauchbare Charakterisierung der Staaten nach 
dem Zentralgebiet der staatlichen Tätigkeit gewinnen. Daher ist es be- 
rechtigt und für das Problem des Hüters der Verfassung besonders auf- 
schlußreich, den bürgerlichen Rechts- und Verfassungsstaat, wie er sich im 
19. Jahrhundert entwickelt hat, als einen Gesetzgebungsstaat zu kenn- 
zeichnen. Es gehört, wie Richard Thoma treffend gesagt hat, zu den „art- 
bestimmenden Tendenzen des modernen Staates“, die Dezision, „über deren 
Vernünftigkeit und Gerechtigkeit man immer streiten kann, dem Gesetz- 
geber zu überlassen, dem Richter zu nehmen?“. Ein Jurisdiktionsstaat ist 
möglich, solange inhaltlich bestimmte Normen auch ohne die bewußte und 
geschriebene Normsetzung einer organisierten Zentralgewalt voraus- 
gesetzt werden können und unbestritten anerkannt sind. In einem Gesetz- 
gebungsstaat dagegen kann es keine Verfassungsjustiz oder Staatsgerichts- 
barkeit als eigentlichen Hüter der Verfassung geben. Das ist der letzte 
Grund dafür, daß in einem solchen Staat die Justiz nicht von sich aus um- 
strittene Verfassungs- und Gesetzgebungsfragen entscheidet. In diesem Zu- 
sammenhang verdient eine Äußerung Bluntschlis ausführlich zitiert zu 
werden, weil sie wegen ihrer sachlichen Kiarheit und in der Weisheit 
ihres konkreten Wissens als eine klassische Stelle der Staatslehre des 
19. Jahrhunderts gelten kann. Bluntschli gibt zu, daß die Verfassung selbst- 
verständlich auch für die Gesetzgebung gilt und diese keineswegs das Recht 
hat, zu tun, was ihr ausdrücklich verboten ist. Er weiß die Gründe und 
Vorteile der amerikanischen Praxis richterlicher Gesetzesprüfung gut zu 
würdigen. Dann fährt er fort: „Wenn man aber in Erwägung zieht, daß der 
Gesetzgeber in der Regel von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über- 
zeugt ist und dieselbe will, und daß dennoch sehr leicht sich verschiedene 
Meinungen darüber bilden, so daß, wenn sein Ausspruch Gegenstand des 
Streites werden kann, das Gericht vielleicht eine andere Ansicht darüber 
hat als der Gesetzgeber; wenn man bedenkt, daß in diesem Falle doch die 
höhere Autorität des Gesetzgebers zwar nicht im Prinzip, aber im Erfolg 


i Weiteres zum Ausnahmezustand vgl. Der Hüter der Verfassung, S. 115f. Bei 
Ludwig Waldecker, Die Grundlagen des militärischen Verordnungsrechts in Zivilsachen 
während des Kriegszustandes, AöR. XXXVI (1917) S. 389 f. ist der Zusammenhang 
von Justizstaat und Standrecht wohl bemerkt, die Folgerichtigkeit der weiteren Ent- 
wicklung aber verkannt. 


® Grundrechte und Polizeigewalt (Festgabe für das Preußische Oberverwaltungs- 
geriet), Berlin 1925, S.223; nicht ganz ebenso in der Aussprache auf dem deutschen 
taatsrechtslehrertag in Wien, 1928, Veröffentlichungen der Vereinigung der deut- 
schen Staatsrechtslehrer, Heft 5 S. 109; ferner in der Reichsgerichtsfestschrift 1929, 
S.200, und Handbuch des Staatsrechts, Bd. II S. 109, 136/37. 


150 Die Wendung zum totalen Staat 


der niedriger gestellten der Gerichte weichen und der Repräsentant der 
gesamten Nation im Konflikte mit einem einzelnen Organe des Staats- 
körpers hinter dasselbe zurückstehen müßte; wenn man die Störung und 
den Zwiespalt, welche auf solhe Weise in den einheitlichen Gang des 
Staatslebens gebracht werden, überlegt und sich erinnert, daß die Gerichte 
ihrer jetzigen Beschaffenheit nach vorzugsweise zur Erkenntnis privat- 
rechtlicher Normen und Rechtsverhältnisse berufen und vorzugsweise 
geneigt sind, auf formell-logische Momente den Nachdruck zu legen, wäh- 
rend es sich hier gerade häufig um die wichtigen staatsrechtlichen Interessen 
und die allgemeine Wohlfahrt handelt, die zu erkennen und zu fördern 
Aufgabe des Gesetzgebers ist: so wird man dennoch dem europäischen 
System den Vorzug geben, obwohl dasselbe nicht vor allen Übeln schützt 
und an der Unvollkommenheit der menschlichen Zustände auch seinen 
Anteil hat. Auch gegen ungerechte Urteile der obersten Gerichte gibt es 
in der Regel keine äußeren Hilfsmittel. Der gesetzgebende Körper aber 
trägt in seiner Bildung die wichtigsten Garantien, daß er nicht seine Befug- 
nisse in verfassungswidrigem Geiste ausübe!“. — Der letzte Satz ist ent- 
scheidend. Er zeigt, daß für die Vorstellung des 19. Jahrhunderts das Parla- 
ment seiner Natur und seinem Wesen nach in sich selbst die eigentliche 
Garantie der Verfassung trug. Das gehört zu dem Glauben an das Parla- 
ment und ist die Voraussetzung dafür, daß die gesetzgebende Körperschaft 
der Träger des Staates, und der Staat selbst ein Gesetzgebungsstaat ist. 

Aber diese Stellung der gesetzgebenden Körperschaft war nur in einer 
bestimmten Situation möglich. Es ist dabei nämlich immer vorausgesetzt, 
daß das Parlament, die gesetzgebende Versammlung, als Vertreter des 
Volks oder der Gesellschaft — beides, Volk und Gesellschaft, kann so lange 
identifiziert werden, als beides noch der Regierung und dem Staat ent- 
gegengestellt wird — einen von ihm unabhängigen, starken monarcischen 
Beamtenstaat als Partner des Verfassungspakts vor sich sieht. Das Parla- 
ment, soweit es Volksvertretung ist, wird hier zum wahren Hüter und 
Garanten der Verfassung, weil der Vertragsgcegner, die Regierung, nur 
widerwillig den Vertrag geschlossen hat. Die Regierung verdient daher Miß- 
trauen; sie macht Ausgaben und verlangt Abgaben; sie wird als ausgaben- 
freudig, die Volksvertretungen als sparsam, ausgabenunwillig gedacht, was 
im ganzen audı wirklich der Fall war und sein konnte. Denn die Tendenz 
des liberalen 19. Jahrhunderts geht dahin, den Staat womöglich auf ein 
Minimum zu beschränken, ihn vor allem an Interventionen und Eingriffen 
in die Wirtschaft nach Möglichkeit zu hindern, ihn überhaupt gegen- 
über der Gesellschaft und ihren Interessengegensätzen möglichst zu 
neutralisieren, damit Gesellschaft und Wirtschaft nach_ihren immanenten 


BD: Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl. 1868, Bd.1 S. 561/62. Es ist besonders lehrreich, 
mit diesen Sätzen Bluntschlis die Argumentation von R. Gneist zu vergleichen: dieser 
sieht die Garantie in dem Zusammenwirken bei der Gesetzgebung, an der eine Frb- 


monarchie, eine permanente erste und gewählte zweite Kammer beteiligt sind; Gut- 
achten a.a.0. S.23. 


Die Wendung zum totalen Staat 151 


Prinzipien für ihr Gebiet die everdigen Entscheidungen gewinnen: 
im freien Spiel der Meinungen auf Grund freier Werbung entstehen Par- 
teien, deren Diskussion und Meinungskampf die öffentliche Meinung ergibt 
und dadurch den Inhalt des staatlichen Willens bestimmt; im freien Spiel 
der sozialen und wirtschafilichen Kräfte herrscht Vertrags- und Wirtschafts- 
. freiheit, wodurch die höchste wirtschaftliche Prosperität gesichert scheint, 
weil der automatische Mechanismus der freien Wirtschaft und des freien 
Marktes sich nach wirtschaftlichen Gesetzen (durch Angebot und Nachfrage, 
Leistungsaustausch, Preisgestaltung, Einkommensbildung in der Volks- 
wirtschaft) selbst steuert und reguliert. Die bürgerlichen Grund- und 
Freiheitsrechte, insbesondere persönliche Freiheit, Freiheit der Meinungs- 
äußerung, Vertrags-, Wirtschafts- und Gewerbefreiheit, Privateigentum, 
also die eigentlichen Richtpunkte jener oben behandelten Praxis des 
Höchsten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, setzen einen solchen grund- 
sätzlich nicht intervenierenden, höchstens zum Zweck der Wiederherstel- 
lung der gestörten Bedingungen der freien Konkurrenz eingreifenden, 
neutralen Staat voraus. 

Dieser im liberalen, nicht-interventionistischen Sinne gegenüber der 
Gesellschaft und der Wirtschaft grundsätzlich neutrale Staat bleibt auch 
dann die Voraussetzung der Verfassungen, wenn für Sozial- und Kultur- 
politik Ausnahmen zugelassen werden. Er änderte sich aber von Grund 
auf, und zwar in dem gleichen Maße, als jene dualistische Konstruktion 
von Staatund Gesellschaft, Regierung und Volk, ihre Spannung verlor und 
der Gesetzgebungsstaat sich vollendete. Denn jetzt wird der Staat zur 
„Selbstorganisation der Gesellschaft“. Damit entfällt, wie erwähnt, die bis- 
her siets vorausgesetzte Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, Regie- 
rung und Volk, wodurch alle auf dieser Voraussetzung aufgebauten Begriffe 
und Einrichtungen (Gesetz, Budget, Selbstverwaltung) zu neuen Problemen 
werden. Es tritt aber gleichzeitig etwas noch Weiteres und Tieferes ein. 
Organisiert sich die Gesellschaft selbst zum Staat, sollen Staat und Gesell- 
schaft grundsätzlich identisch sein, so werden alle sozialen und wirtschaft- 
lichen Probleme unmittelbar staatliche Probleme und man kann nicht 
mehr zwischen staatlich-politischen und gesellschaftlich-unpolitischen Sach- 
gebieten unterscheiden. Alle bisher üblichen, unter der Voraussetzung des 
neutralen Staates stehenden Gegenüberstellungen, die im Gefolge der 
Unterscheidung von Staat und Gesellschaft auftreten und nur Anwendungs- 
fälle und Umschreibungen dieser Unterscheidung sind, hören auf. Anti- 
thetische Trennungen wie: Staat und Wirtschaft, Staat und Kultur, Staat 
und Bildung, ferner: Politik und Wirtschaft, Politik und Schule, Politik 
und Religion, Staat und Recht, Politik und Recht, die einen Sinn haben, 
wenn ihnen gegenständlich getrennte, konkrete Größen oder Sachgebiete 
entsprechen, verlieren ihren Sinn und werden gegenstandslos. Die zum 
Staat gewordene Gesellschaft wird ein Wirtschaftsstaat, Kulturstaat, Für- 
sorgestaat, Wohlfahrtsstaat, Versorgungsstaat; der zur Selbstorganisation 
der Gesellschaft gewordene, demnach von ihr in der Sache nicht mehr zu 


152 Die Wendung zum totalen Staat 


trennende Staat ergreift alles Gesellschaftliche, das heißt alles, was das 
Zusammenleben der Menschen angeht. In ihm gibt es kein Gebiet mehr, 
demgegenüber der Staat unbedingte Neutralität im Sinne der Nichtinter- 
vention beobachten könnte. Die Parteien, in denen die verschiedenen 
gesellschaftlichen Interessen und Tendenzen sich organisieren, sind die zum 
Parteienstaat gewordene Gesellschaft selbst, und weil es wirtschaftlich, 
konfessionell, kulturell determinierte Parteien gibt, ist es auch dem Staate 
nicht mehr möglich, gegenüber dem Wirtschaftlichen, Konfessionellen, Kul- 
turellen neutral zu bleiben. In dem zur Selbstorganisation der Gesellschaft 
gewordenen Staat gibt es eben nichts, was nicht wenigstens potentiell staat- 
lich und politisch wäre. Wie der von französischen Juristen und Soldaten 
erfundene Begriff der potentiellen Rüstung eines Staates alles erfaßt, 
nicht nur das Militärische im engern technischen Sinne, sondern auch 
die industrielle und wirtschaftliche Vorbereitung des Krieges, sogar die 
intellektuelle und moralische Ausbildung und Vorbereitung der Staats- 
bürger, so erfaßt dieser neue Staat alle Gebiete. Ernst Jünger hat für 
diesen erstaunlichen Vorgang eine sehr prägnante Formel eingeführt: die 
totale Mobilmachung. Ohne Rücksicht auf den Inhalt und die Richtig- 
keit, die jenen Formeln von potentieller Rüstung oder totaler Mobil- 
machung im einzelnen zukommt, wird man die in ihnen enthaltene, sehr 
bedeutende Erkenntnis beachten und verwerten müssen. Denn sie bringen 
etwas Umfassendes zum Ausdruck und zeigen eine große und tiefe Wand- 
lung an: die im Staat sich selbst organisierende Gesellschaft ist auf dem 
Wege, aus dem neutralen Staat des liberalen 19. Jahrhunderts in einen 
potentiell totalen Staat überzugehen. Die gewaltige Wendung läßt sich als 
Teil einer dialektischen Entwicklung konstruieren, die in drei Stadien ver- 
läuft: vom absoluten Staat des 17. und 18. Jahrhunderts über den neutralen 
Staat des liberalen 19. Jahrhunderts zum totalen Staat der Identität von 
Staat und Gesellschaft. 

Am auffälligsten tritt die Wendung auf wirtschaftlichem Gebiete hervor. 
Hier kann, als von einer anerkannten und unbestrittenen Tatsache, davon 
ausgegangen werden, daß die öffentliche Finanzwirtschaft sowohl im Ver- 
hältnis zu den früheren Vorkriegsdimensionen als auch im heutigen Ver- 
hältnis zur freien und privaten, das heißt nichtöffentlichen Wirtschaft einen 
solchen Umfang angenommen hat, daß nicht bloß eine quantitative Ver- 
mehrung, sondern auch eine qualitative Veränderung, ein „Struktur- 
wandel“, vorliegt und alle Gebiete des öffentlichen Lebens, nicht etwa nur 
die unmittelbar finanziellen und ökonomischen Angelegenheiten, davon 
ergriffen werden. Mit welchen Ziffern die Veränderung angegeben wird, ob 
zum Beispiel die mehrfach zitierte, für das Jahr 1928 errechnete Angabe, 
daß 53 v.H, des deutschen Volkseinkommens von der öffentlichen Hand 
kontrolliert werden', statistisch richtig ist, braucht hier nicht beantwortet 


1 Diese Ziffer ist in den Vierteljahrsheften für Konjunkturforschung, Bd. 5 (1950) 
Heft 2 S.72, berechnet; sie ist verwertet und geltend gemacht z.B. von J. Popitz 
(vgl. folgende Anmerkung), G. Müller-Oerlinghausen, in seinem Vortrag über die 


Die Wendung zum totalen Staat 153 


zu werden, weil das Gesamtphänomen unbestreitbar und unbestritten ist. 
Ein Sachkenner von größter Autorität, Staatssekretär Prof. J. Popitz, geht 
in einer zusammenfassenden Rede über den Finanzausgleich! davon aus, 
daß in der Tat für die Verteilung des größeren Teils des deutschen Volks- 
einkommens der sich selbst regulierende Mechanismus der freien Wirt- 
schaft und des freien Marktes ausgeschaltet ist und an seine Stelle „der 
bestimmende Einfluß eines an sich grundsätzlich außerwirtschaftlichen 
Willens, nämlich des Willens des Staates“ getreten ist. Ein anderer Sach- 
kenner von höchstem Rang, der Reichssparkommissar Staatsminister Sae- 
misch, sagte, daß es die öffentliche Finanzwirtschaft ist, welche die politische 
Lage Deutschlands entscheidend beeinflußt”. Von wirtschaftswissenschaft- 
licher Seite ist eine, wie mir scheint, überaus treffende Formulierung für 
den Gegensatz des bisherigen Systems gegenüber dem heutigen aufgestellt 
worden: vom Anteilsystem (bei welchem dem Staat nur ein Anteil 
des Volkseinkommens, eine Art Dividende vom Reingewinn zusteht) zum 
Kontrollsystem, bei welchem der Staat, infolge der intensiven Be- 
ziehungen von Finanzwirtschaft und Volkswirtschaft, infolge der starken 
Vergrößerung sowohl des Staatsbedarfs als auch des staatlichen Einkom- 
mens, als Teilhaber und Neuverteiler des Volkseinkommens, als Erzeuger, 
Verbraucher und Arbeitgeber, die Volkswirtschaft maßgebend mitbestimmt. 
Diese von Fritz, Karl Mann in einer interessanten und bedeutungsvollen 
Abhandlung „Die Staatswirtschaft unserer Zeit“ (Jena 1930) aufgestellte 
Formel soll hier ebenfalls nur als Formel verwendet werden, ohne daß es 
im übrigen auf eine nationalökonomische Kritik ankäme. Entscheidend ist 
hier für die staats- und verfassungstheoretische Betrachtung, daß das Ver- 
hältnis des Staates zur Wirtschaft heute der eigentliche Gegenstand der 
innerpolitischen Probleme ist und die überlieferten Formeln des früheren, 
auf der Trennung von Staat und Gesellschaft aufgebauten Staates nur 
geeignet sind, über diesen Sachverhalt hinwegzutäuschen. 


In jedem modernen Staat bildet das Verhältnis des Staates zur Wirt- 
schaft den eigentlichen Gegenstand der unmittelbar aktuellen inner- 
politischen Fragen. Sie können nicht mehr mit dem alten liberalen Prinzip 
unbedingter Nichteinmischung, absoluter Nichtintervention, beantwortet 
werden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, wird das wohl auch all- 
gemein anerkannt. Im heutigen Staat, und zwar um so mehr, je mehr er 
moderner Industriestaat ist, machen die wirtschaftlichen Fragen den Haupt- 
Wirtschaftskrise vom 4. November 1930, Mitteilungen des Langnamvereins, Jahrg. 
1930, Neue Folge 19. Heft, S. 409; vgl. Otto Pfleiderer, Die Staatswirtschaft und das 


Sozialprodukt, Jena 1930 und Manuel Saitzew, Die öffentliche Unternehmung der 
Gegenwart, Tübingen 1930, S.6 f. 

% Der Finanzausgleich und seine Bedeutung für die Finanzlage des Reichs, der 
Länder und Gemeinden; Veröffentlichungen des Reichsverbandes der deutschen In- 
dustrie, Berlin 1930, S.6; ferner: der öffentliche Finanzbedarf und der Reichsspar- 
kommissar, Bankarchiv, XXX, Heft 2 (15. Oktober 1930) S. 21. 

2 „Deutsche Juristenzeitung“, 1. Januar 1931, Sp. 17; ferner in Der Reichsspar- 
kommissar und seine Aufgabe; Finanzrechtliche Zeitfragen Bd.2, Berlin 1930, S. 12. 


154 Die Wendung zum totalen Staat 


inhalt der innenpolitischen Schwierigkeiten aus und ist die Innen- und 
Außenpolitik zum großen Teil Wirtschaftspolitik, und zwar nicht nur als 
Zoll- und Handelspolitik oder als Sozialpolitik. Wenn ein staatliches Gesetz 
„gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen ergeht (wie die 
deutsche Kartellverordnung vom 2. November 1923), so sind eben mit dieser 
Formulierung Begriff und Dasein einer „wirtschaftlichen Macht von 
Staats und Gesetzes wegen anerkannt. Der heutige Staat hat ein aus- 
gedehntes Arbeitsrecht, Tarifwesen und staatliche Schlichtung von Lohn- 
streitigkeiten, durch welche er die Löhne maßgebend beeinflußt; er gewährt 
riesige Subventionen an die verschiedenen Wirtschaftszweige; er ist ein 
Wohlfahrts- und ein Fürsorgestaat und infolgedessen gleichzeitig in 
ungeheurem Maße ein Steuer- und Abgabenstaat. In Deutschland kommt 
hinzu, daß er auch noch ein Reparationsstaat ist, der Milliardentribute für 
fremde Staaten aufbringen muß. In einer solchen Lage wird die Forderung 
der Nichtintervention zu einer Utopie, ja, zu einem Selbstwiderspruc. 
Denn Nichtintervention würde bedeuten, daß man in den sozialen und 
wirtschaftlichen Gegensätzen und Konflikten, die heute keineswegs mit 
rein wirtschaftlichen Mitteln ausgekämpft werden, den verschiedenen 
Machtgruppen freie Bahn läßt. Nichtintervention ist in einer solchen Lage 
nichts anderes als Intervention zugunsten des jeweils Überlegenen und 
Rücksichtslosen, und es zeigt sich wieder einmal die einfache Wahrheit des 
scheinbar so paradoxen Satzes, den Talleyrand für die Außenpolitik aus- 
gesprochen hat: Nichtintervention ist ein schwieriger Begriff, er bedeutet 
ungefähr dasselbe wie Intervention. 

In der Wendung zum Wirtschaftsstaat liegt die auffälligste Veränderung 
gegenüber den Staatsvorstellungen des 19. Jahrhunderts. Auf andern Ge- 
bieten ist die Wendung ebenfalls zu beobachten, wenn sie auch infolge des 
erdrückenden Übergewichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Pro- 
bleme dort heute meistens als weniger aktuell empfunden wird. Es ist nicht 
verwunderlich, daß die Abwehr gegen eine solche Expansion des Staates 
zunächst als Abwehr gegen diejenige staatliche Betätigung erscheint, die 
in einem solchen Augenblick gerade die Art des Staates bestimmt, demnach 
als Abwehr gegen den Gesetzesstaat. Deshalb wird zunächst nach Siche- 
rungen gegen den Gesetzgeber gerufen. So sind wohl auch die ersten 
unklaren Abhilfeversuche zu erklären, die sich an die Tustiz klammerten, 
um ein Gegengewicht gegen den immer mächtiger und immer umfassender 
werdenden Gesetzgeber zu gewinnen. Sie mußten in leeren Außerlichkeiten 
enden, weil sie nicht aus einer konkreten Erkenntnis der verfassungs- 
rechtlichen Gesamtsituation, sondern nur einer reflexartigen Reaktion ent- 
standen waren. Ihr eigentlicher Irrtum lag darin, daß sie der Macht des 
modernen Gesetzgebers nur eine Justiz entgegensetzen konnten, die ent- 
weder durch bestimmte Normen eben dieses Gesetzgebers inhaltlich gebun- 
den war, oder aber ihm nur unbestimmte und umstrittene Prinzipien ent- 
gegenhalten konnte, mit deren Hilfe sıch keine dem Gesetzgeber überlegene 
Autorität begründen ließ. Die Wendung zum Wirtschafts- und Wohlfahrts- 


Die Wendung zum totalen Staat 155 


staat bedeutete zwar einen kritischen Augenblik für den überlieferten 
Gesetzgebungsstaat, brauchte und konnte deshalb aber doch noch nicht den 
Gerichten ohne weiteres neue Kraft und politische Energien zuführen. In 
einer derartig veränderten Situation und angesichts einer solchen Aus- 
dehnung der staatlichen Aufgaben und Probleme kann vielleicht die Regie- 
rung, sicher aber nicht eine Justiz Abhilfe schaffen. Heute dürften wohl 
in den meisten Staaten des europäischen Kontinents der Justiz alle inhalt- 
lichen Normen fehlen, auf Grund deren sie die völlig neue Situation von 
sich aus zu meistern imstande wäre, 


Das Parlament, die geseizgebende Körperschaft, der Träger und Mittel- 
punkt des Gesetzgebungsstaates, wurde in dem gleichen Augenblick, in 
dem sein Sieg vollständig zu sein schien, ein in sich selbst widerspruchs- 
volles, die eigenen Voraussetzungen und die Voraussetzungen seines Sieges 
verleugnendes Gebilde. Seine bisherige Stellung und Überlegenheit, sein 
Expansionsdrang gegenüber der Regierung, sein Auftreten im Namen des 
Volkes, alles das setzte eine Unterscheidung von Staat und Gesellschaft 
voraus, die nach dem Sieg des Parlaments jedenfalls in dieser Form nicht 
mehr weiterbestand. Seine Einheit, sogar seine Identität mit sich selbst, 
war bisher durch den innenpolitischen Gegenspieler, den früheren mon- 
archischen Militär- und Beamtenstaat bestimmt. Als dieser entfiel, brach 
das Parlament sozusagen in sich auseinander. Der Staat ist jetzt, wie man 
sagt, Selbstorganisation der Gesellschaft, aber es fragt sich, wie die sich 
selbst organisierende Gesellschaft zur Einheit gelangt und ob die 
Einheit wirklich als Resultat der „Selbstorganisation“ eintritt. 

Der Unterschied zwischen einem parlamentarischen Parteienstaat mit 
freien, das heißt nicht festorganisierten Parteien und einem pluralistischen 
Parteienstaat mit festorganisierten Gebilden als den Trägern der staat- 
lichen Willensbildung kann größer sein als der von Monarchie und Re- 
publik oder irgendeiner andern Staatsform. Die festen sozialen Verbin- 
dungen, die heute Träger des pluralistischen Staates sind, machen aus dem 
Parlament, wo ihre Exponenten in Gestalt von Fraktionen erscheinen, ein 
bloßes Abbild der pluralistischen Aufteilung des Staates selbst. Woher soll 
bei dieser Sachlage die Einheit entstehen, in der die harten Partei- und 
Interessentenbindungen aufgehoben und verschmolzen sind? Eine Diskussion 
findet nicht mehr statt; ja, mein bloßer Hinweis auf dieses ideelle Prinzip des 
Parlamentarismus hat R. Thoma veranlaßt, von einer „gänzlich verschimmel- 
ten“ Grundlage zu sprechen. Einige durch die politischen Parteien hindurch- 
gehende sogenannte „Querverbindungen“ (landwirtschaftliche Interessen, 
Arbeiterinteressen, Beamte, in einzelnen Fällen auch Frauen) können auf 
bestimmten Sachgebieten eine Mehrheit bewirken; da es sich aber bei dem 
Pluralismus nicht nur um die parlamentarischen Parteien und Fraktionen 
handelt, und außerdem derartige Querverbindungen selbst Faktoren der 
pluralistischen Gruppierung sein können, so bedeuten sie zwar eine Kom- 
plizierung, aber keine Aufhebung und Beseitigung, eher sogar eine Be- 


156 Die Wendung zum totalen Staat 


stätigung und Verstärkung dieses Zustandes. Die berühmte „solidarit& 
parlementaire“, die über die Parteigrenzen hinweggehenden, gemein- 
samen egoistischen Privatinteressen der parlamentarischen Abgeordneten, 
namentlich der eigentlichen Berufspolitiker, können ein wirksames Motiv 
und ein nützlicher Einheitsfaktor sein, reichen aber begreiflicherweise in 
einer so schwierigen Lage, wie der des heutigen Deutschland, und bei der 
starken Verfestigung der Organisationen nicht mehr aus. So wird das 
Parlament aus dem Schauplatz einer einheitsbildenden, freien Verhandlung 
freier Volksvertreter, aus dem Transformator parteiischer Interessen in 
einen überparteiischen Willen, zu einem Schauplatz pluralistischer Auf- 
teilung der organisierten gesellschaftlichen Mächte. Die Folge ist, daß es 
entweder durch seinen immanenten Pluralismus mehrheits- und handlungs- 
unfähig wird, oder aber, daß die jeweilige Mehrheit alle legalen Möglich- 
keiten als Werkzeuge und Sicherungsmittel ihres Machtbesitzes gebraucht, 
die Zeit ihrer staatlichen Macht nach allen Richtungen ausnützt und vor 
allem dem stärksten und gefährlichsten Gegner nach Möglichkeit die 
Chance zu beschränken sucht, das gleiche zu tun. Es wäre vielleicht naiv, 
das nur aus der menschlichen Bosheit oder gar aus einer speziellen, nur 
heutzutage möglichen Niedertracht zu erklären. Die deutsche Staats- und 
Verfassungsgeschichte kennt in früheren Jahrhunderten analoge Vorgänge 
in beunruhigender Zahl und Regelmäßigkeit. Was bei der Auflösung des 
alten Römischen Reiches Deutscher Nation Kaiser und Fürsten zur Siche- 
rung ihrer Hausmacht getan haben, wiederholt sich heute in zahlreichen 
Parallelen. 

Auch in dieser Hinsicht ist die Veränderung gegenüber dem 19. Jahr- 
hundert fundamental. Auch hier wird sie durch den Schleier unverändert 
beibehaltener Worte und Formeln, durch alte Denk- und Redeweisen und 
durch einen im Dienste dieser Residuen stehenden Formalismus verhüllt. 
Aber man darf sich darüber nicht täuschen, daß die Wirkung sowohl auf 
die Staats- und Verfassungsgesinnung als auch unmittelbar auf den Staat 
und die Verfassung selbst außerordentlich groß ist. Sie besteht haupt- 
sächlich darin, daß in demselben Maße, in welchem der Staat sich in ein 
pluralistisches Gebilde verwandelt, an die Stelle der Treue gegen den 
Staat und seine Verfassung die Treue gegen die soziale Organisation, gegen 
das den staatlichen Pluralismus tragende Gebilde tritt, zumal, wie vorhin 
erwähnt, der soziale Komplex oft die Tendenz hat, total zu werden, das 
heißt die von ihm erfaßten Staatsbürger wirtschaftlich wie weltanschau- 
ungsgemäß ganz an sich zu binden. So entsteht ein Pluralismus schließ- 
lich auch moralischer Bindungen und Treueverpflichtungen, eine „plurality 
of loyalties“, durch welche die pluralistische Aufteilung immer stärker 
stabilisiert und die Bildung einer staatlichen Einheit immer mehr 
gefährdet wird. In seinem folgerichtigen Ergebnis wird dadurch ein dem 
Staate verpflichtetes Beamtentum unmöglich, denn auch diese Art Beamten- 
tum setzt einen von den organisierten Sozialkomplexen unterscheidbaren 
Staat voraus. Außerdem aber entsteht ein Pluralismus der Legalitäts- 


Die Wendung zum totalen Staat 157 


begriffe, der den Respekt vor der Verfassung zerstört und den Boden 
der Verfassung in ein unsicheres, von mehreren Seiten umkämpftes 
Terrain verwandelt, während es im Sinne jeder Verfassung liegt, eine poli- 
tische Entscheidung zu treffen, die außer Zweifel stellt, was die gemein- 
same, mit der Verfassung gegebene Basis der staatlichen Einheit ist. Die 
jeweils herrschende Gruppe oder Koalition nennt die Ausnützung aller 
legalen Möglichkeiten und die Sicherung ihrer jeweiligen Machtpositionen, 
die Verwertung aller staatlichen und verfassungsmäßigen Befugnisse in 
Gesetzgebung, Verwaltung, Personalpolitik, Disziplinarrecht und Selbst- 
verwaltung, mit allerbestem Gewissen Legalität, woraus sich dann von 
selbsi ergibt, daß jede ernste Kritik oder gar eine Gefährdung ihrer Situ- 
ation ihr als lllegalität erscheint, als Umsturz und als ein Verstoß gegen 
den Geist der Verfassung; während jede von solchen Regierungsmethoden 
betroffene Gegenorganisation sich darauf beruft, daß die Verletzung der 
verfassungsmäßig gleichen Chance den schlimmsten Verstoß gegen den 
Geist und die Grundlagen einer demokratischen Verfassung bedeutet, 
womit sie den Vorwurf der Illegalität und der Verfassungswidrigkeit eben- 
falls mit allerbestem Gewissen zurückgeben kann, Zwischen diesen beiden, 
in der Situation eines staatlichen Pluralismus fast automatisch funktio- 
nierenden, gegenseitigen Negationen wird die Verfassung selbst zerrieben. 

Diese Betrachtung der konkreten Verfassungszustände soll eine Wirk- 
lichkeit zum Bewußtsein bringen, deren Anblick sich viele aus verschieden- 
artigen Motiven und unter mancherlei Vorwänden lieber entziehen, deren 
deutliche Erkenntnis aber trotzdem für eine verfassungsrechtliche Unter- 
suchung, die sich mit dem Problem der Wahrung und Sicherung der gelten- 
den Reichsverfassung beschäftigt, ganz unumgänglich ist. Es genügt keines- 
wegs, allgemein von einer „Krise“ zu sprechen, oder die vorige Betrac- 
tung damit abzutun, daß man sie in die „Krisenliteratur“ verweist. Wenn 
der heutige Staat ein Gesetzgebungsstaat sein soll, wenn außerdem eine 
soldıe Ausdehnung der Gebiete staatlichen Lebens und staatlicher Betäti- 
gung eintritt, daß man schon von einer Wendung zum totalen Staat sprechen 
kann, wenn dann gleichzeitig aber die gesetzgebende Körperschaft zum 
Schauplatz und Mittelpunkt der pluralistischen Aufteilung der staatlichen 
Einheit in eine Mehrheit festorganisierter Sozialkomplexe wird, so hilft es 
nicht viel, mit Formeln und Gegenformeln, die für die Situation der konsti- 
tutionellen Monarchie des 19. Jahrhunderts geprägt: sind, von der „Sou- 
veränität des Parlaments“ zu sprechen, um die schwierigste Frage des 
heutigen Verfassungsrechts zu beantworten, 


158 Bedeutung und Funktion der innerpolitischen Neutralität des Staates 


18. Übersicht über die verschiedenen Bedeutungen 
und Funktionen des Begriffes der innerpolitischen 
Neutralität des Staates (1931) 


Angesichts der Vieldeutigkeit des Wortes „Neutralität“ und der Ver- 
wirrung, die einen unentbehrlichen Begriff unbrauchbar oder unanwendbar 
zu machen droht, ist eine terminologische und sachliche Klärung zweck- 
mäßig. Hier soll deshalb eine zusammenfassende Aufstellung versucht 
werden, in der die verschiedenen Bedeutungen, Funktionen und polemi- 
schen Richtungen dieses Wortes mit einiger Systematik gruppiert sind. 


I. Negative, das heißt von der politischen Entscheidung wegführende 
Bedeutungen des Wortes „Neutralität“. 


1. Neutralität im Sinne der Nichtintervention, der Uninter- 
essiertheit, des laisser passer, der passiven Toleranz usw. 


-In dieser Bedeutung tritt die innerpolitische Neutralität des Staates zuerst in das 
geschichtliche Bewußtsein, und zwar als Neutralität des Staates gegen- 
über den Religionen und Konfessionen. So sagt Friedrih der 
Große in seinem politischen Testament: je suis neutre entre Rome et Geneve — 
übrigens eine alte Formel des 17. Jahrhunderts, die sich schon auf einem Porträt 
von Hugo Grotius findet und für den in diesem Jahrhundert einsetzenden Neutrali- 
sierungsprozeß von größter Bedeutung ist!. In letzter Konsequenz muß dieses Prinzip 
zu einer allgemeinen Neutralität gegenüber allen denkbaren Anschauungen und Pro- 
blemen und zu einer absoluten Gleichbehandlung führen, wobei z. B. der religiös 
Denkende nicht mehr geschützt werden darf als der Atheist, der national Empfin- 
dende nicht mehr als der Feind und Verächter der Nation. Daraus folgt ferner ab- 
solute Freiheit jeder Art Propaganda, der religiösen wie der antireligiösen, der natio- 
nalen wie der antinationalen; absolute „Rücksichtnahme“ auf den „Andersdenken- 
den“ schlechthin, auch wenn er Sitte und Moral verhöhnt, die Staatsform untergräbt 
und im Dienst eines ausländischen Staates agitiert. Diese Art „neutraler Staat“ ist 
der nichts mehr unterscheidende, relativistische stato neutrale 
ed agnostico, der inhaltlose oder doch auf ein inhaltlihes Minimum beschränkte 
Staat, Seine Verfassung ist vorallemauch gegenüber der Wirtschaft 
neutral im Sinne der Nichteinmischung (Wirtschafts- und Vertragsfreiheit), mit 
der „Fiktion des wirtschaftsfreien Staates und der staatsfreien Wirtschaft“ (F. Lenz). 
Dieser Staat kann immerhin noch politisch werden, weil er wenigstens denkbarer- 
weise noch einen Feind kennt, nämlich denjenigen, der nicht an diese Art geistiger 
Neutralität glaubt. 


2. Neutralität im Sinne instrumentaler Staatsauffassun- 
gen, für welche der Staat ein technisches Mittel ist, das mit 
sachlicher Berechenbarkeit funktionieren und jedem die 
gleiche Benutzungschance geben soll. 


Instrumentale Staatsvorstellungen liegen meistens folgenden Redewendungen 
zugrunde: der staatliche Justiz- und Verwaltungsapparat, die „Regierungs- 
maschine“, der Staat als bürokratischer Betrieb, die Gesetzgebungsmaschine, 
die Klinke der Gesetzgebung usw. Die Neutralität des Staates als eines technischen 
Instrumentes ist denkbar für das Gebiet der Exekutive, und man kann sich vielleicht 
vorstellen, daß der Justizapparat oder der Verwaltungsapparat in der gleichen 
Weise funktioniere und mit derselben Sachlichkeit und Technizität jedem Benutzer, 


t Über diesen Neutralisierungsprozeß und seine Stadien: Carl Schmitt, „Euro- 
päische Revue“, November 1929, Vgl. oben Nr. 15 S. 120 ff. 


Bedeutung und Funktion der innerpolitischen Neutralität des Staates 159 


der sich seiner normgemäß bedient, zur Verfügung stehe, wie Telephon, Telegraph, 
Post und ähnliche technische Einrichtungen, die ohne Rücksicht A den Inhalt der 
Mitteilung jedem zu Diensten sind, der sich an die Normen ihres Funktionierens 
hält. Fin solcher Staat wäre restlos entpolitisiert und könnte von sich aus Freund 
und Feind nicht mehr unterscheiden. 


5. Neutralität im Sinne der gleichen Chance bei der staat- 
lichen Willensbildung. 


Hier bekommt das Wort eine Bedeutung, die gewissen liberalen Deutungen des 
allgemeinen gleichen Wahl- und Stimmredhts sowie der allgemeinen Gleichheit vor 
dem Gesetz zugrunde liegt, soweit diese Gleichheit vor dem Gesetz nicht bereits 
gr Gleichheit vor der Gesetzesanwendung) unter die vorige Ziffer 2 fällt. Jeder hat 

ie Chance, die Mehrheit zu gewinnen; er wird, wenn er zur überstimmten Minder- 
heit gehört, daran verwiesen, daß er ja die Chance hatte und noch habe, Mehrheit 
zu werden. Auch das ist eine liberale Gerechtigkeitsvorstellung. Solche Vorstellungen 
von einer Neutralität der gleichen Chance bei der staatlichen Willensbildung liegen 
auch, freilidı meistens wenig bewußt, der herrschenden Auffassung des Art.76 RV. 
augzunen. Nach ihr enthält Art.76 nicht nur eine Bestimmung über Verfassungs- 
änderungen (wie man nach dem Wortlaut annehmen sollte), sondern er begründet 
eine auch schranken- und grenzenlose, absolute Allmacht und eine verfassunggebende 
Gewalt. So_ z.B. G. Anschütz in seinem Kommentar zu Art. 76 (10. Aufl. S. 349/350); 
Fr. Giese, Kommentar, 8. Aufl. 1931, S.190; und Thoma, Handbuch des deutschen 
Staatsrechts, II S. 154, der sogar so weit geht, C. Bilfingers und meine abweichende 
Meinung als „wunschrechtlich“ hinzustellen, ein Beiivort, das eine im allgemeinen 
nicht übliche Art von banaler Insinuation zum Ausdruck bringt. Diese herrschende 
Auffassung des Art. 76 nimmt der Weimarer Verfassung ihre politische Substanz und 
ihren „Boden“ und macht sie zu einem gegenüber jedem Inhalt indif- 
ferenten,neutralenAbänderungsverfahren, das namentlih auch 
der jeweils bestehenden Staatsform gegenüber neutral ist. 
Allen Parteien muß dann gerechterweise die unbedingt gleiche Chance gegeben wer- 
den, sich die Mehrheiten zu verschaffen, die nalsendis sind, um mit Hilfe des für 
Verfassungsänderungen geltenden Verfahrens ihr angestrebtes Ziel — Sowjet- 
Republik. nationalsozialistisches Reich, wirtschaftsdemokratischer Gewerkschafts- 
staat, berufsständischer Korporationsstaat, Monarchie alten Stils, Aristokratie irgend- 
welcher Art — und eine andere Verfassung herbeizuführen. Jede Bevorzugung der 
bestehenden Staatsform oder gar der jeweiligen Regierungsparteien, sei es durch 
Subventionen für Propaganda, Unterscheidungen bei der Benutzung der Rundfunk- 
sender, Amtsblätter, Handhabung der Filmzensur, Beeinträchtigung ‘der partei- 
politischen Betätigung oder der Parteizugehörigkeit der Beamten in dem Sinne, daß 
die jeweilige Regierungspartei den Beamten nur die Zugehörigkeit zur eigenen oder 
den von ihr parteipolitisch nicht zu weit entfernten Parteien gestattet, Versamm- 
lungsverbote gegen extreme Parteien, die Unterscheidung von legalen und revolu- 
tionären Parteien nach ihrem Programm, alles das sind im Sinne der konsequent zu 
Ende gedachten, herrschenden Auffassung des Art.76 grobe und aufreizende Ver- 
fassungswidrigkeiten. Bei der Erörterung der Frage, ob das Gesetz zum Schutz der 
Republik vom 25. März 1930 (RGBl.I S.91) verfassungswidrig ist oder nicht, wird 
der systematische Zusammenhang dieser Frage mit Art.76 meistens nicht beachtet. 


4 Neutralität im Sinne von Parität, das heißt gleiche 
Zulassung aller in Betracht kommenden Gruppen und Rich- 
tungen unter gleichen Bedingungen und mit gleicher Be- 
rücksichtigung bei der Zuwendung von Vorteilen oder 
sonstigen staatlichen Leistungen. 

Diese Parität ist von geschichtlicher und Bear uscier Bedeutung für Religions- 
und Weltanschauungsgeselischaften in einem Staat, der sich nicht streng von allen 
religiösen und Weltanschauungsfragen getrennt hat, sondern mit einer Mehrzahl be- 
stehender religiöser und ähnlicher Gruppen verbunden bleibt, sei es durch ver- 
mögensrechtliche Verpflicıtungen irgendwelcher Art, sei es durch Zusammenarbeit 


auf dem Gebiet der Schule, der öffentlichen Wohlfahrt usw. Bei dieser Parität erhebt 
sich eine Frage, die nach Lage der Sache sehr schwierig und bedenklich werden kann, 


160 Bedeutung und Funktion der innerpolitischen Neutralität des Staates 


nämlich wel ruppen für die Parität überhaupt in Betracht kommen. So fragt 
nr Sch. B., a Gare parteipolitische Neutralität des Rundfunks im Sinne der 
Parität auffaßt, welche politischen Parteien paritätisch zugelassen werden müssen, 
weil man nicht automatisch und mechanisch jede sich meldende Partei zulassen kann. 
Eine ähnliche Frage erhebt sich dann, wenn man die Freiheit der Wissenschaft 
(Art. 142 RV.) als Parität aller wissenschaftlichen Richtungen auffaßt und verlangt, 
daß alle diese Richtungen in gleicher Weise bei der Besetzung der Lehrstühle ge- 
recht und verhältnismäßig berücksichtigt werden sollen. Max Weber forderte, daf, 
wenn einmal an den Hochschulen überhaupt Wertungen zugelassen würden, dann 
auch alle Wertungen zugelassen werden müßten, was theoretisch sowohl mit der 
Logik des relativistisch-agnostischen Staates, wie mit der liberalen Forderung der 
gleichen Chance begründet werden kann, praktisch aber (für Berufungen) im plura- 
listischen Parteienstaat zur Parität der den Staat jeweils beherrschenden Parteien 
führt. Die Neutralität im Sinne von Parität ist aber nur gegenüber einer relativ ge- 
ringen Zahl von berechtigten Gruppen und nur bei einer relativ unbestrittenen 
Macht- und Einflußverteilung der paritätisch berechtigten Partner praktisch durch- 
führbar. Fine zu große Anzahl der Gruppen, die Anspruch auf paritätische Behand- 
lung erheben, oder gar eine zu große Unsicherheit in der Bewertung ihrer Macht und 
Bedeutung, d. h. Unsicherheit in der Berechnung der Quote, auf die sie Anspruc 
haben, verhindert sowohl die Durchführung des Grundsatzes der Parität wie auch 
die Evidenz des ihm zugrunde liegenden Prinzips. ; . . 

Das zweite Bedenken gegen eine konsequent durchgeführte Parität liegt darin, 
daß sie notwendigerweise entweder zu einem entscheidungslosen Gleichgewicht führt 
(so öfters bei der Parität von Arbeitgebern und Arbeitnehmern), oder aber, bei 
starken und eindeutig bestimmten Gruppen, zu einer itio in partes, wie der von 
Katholiken und Protestanten seit dem 16. Jahrhundert im alten Deutschen Reich. 
Jede Partei bringt dann den Teil der staatlichen Substanz, der sie interessiert, für 
sich in Sicherheit und ist im Wege des Kompromisses damit einverstanden, daß die 
andere Partei mit einem andern Teil das gleiche tut. Beide Methoden — arithmetische 
Gleichheit oder itio in partes — haben nicht den Sinn einer politischen Entscheidung, 
sondern führen von der Entscheidung weg. 


II. Positive, das heißt zu einer Entscheidung hinführende Bedeutungen 
des Wortes „Neutralität“. 


1. Neutralität im Sinne der Objektivität und Sachlich- 
keit auf der Grundlage einer anerkannten Norm. 


Das ist die Neutralität des Richters, solange er auf Grund eines anerkannten, in- 
haltlich bestimmbaren Gesetzes entscheidet. Die Bindung an das (inhaltliche Bindun- 
gen enthaltende) Gesetz ermöglicht erst die Objektivität und damit diese Art Neu- 
tralität, ebenso auch die relative Selbständigkeit des Richters gegenüber dem son- 
stigen (d. h. anders als durdı eine gesetzliche Regelung geäußerten) staatlichen 
Willen; diese Neutralität führt zwar zu einer Entscheidung, aber nicht zur politischen 
Entscheidung. 


2. Neutralität auf der Grundlage einer nicht egoistisch- 
interessierten Sachkunde. 

. Das ist die Neutralität des sachkundigen Gutachters und Beraters, des sachkun- 
digen Beisitzers, soweit er nicht Interessentenvertreter und Exponent des pluralisti- 
schen Systems ist; auf dieser Neutralität beruht audcı die Autorität des Vermittlers 
und Schlichters, soweit er nicht unter Ziffer 3 gehört. 

3. Neutralität als Ausdruck einer die gegensätzlichen 
Gruppierungen umfassenden, daher alle diese Gegensätz- 
lichkeiten in sich relativierenden Einheit und Ganzheit. 

Das ist die Neutralität der staatlichen Entscheidung innerstaatlicher Gegensätze, 


gegenüber der Zersplitterung und Aufteilung des Staates in Parteien und Sonder- 


rg wenn die Entscheidung das Interesse des staatlichen Ganzen zur Geltung 
ringt. 


Bedeutung und Funktion der innerpolitischen Neutralität des Staates 161 
pe ausser na en ar De re na Fe a ee a a er pe En  E 


4. Neutralität des außenstehenden Fremden, der als 
Dritter von außen her nötigenfalls die Entscheidung und 
damit eine Einheit bewirkt. 


Das ist die Objektivität des Schutzherrn gegenüber dem unter Protektorat stehen- 
den Staate und dessen innerpolitischen Gegensätzen, des Eroberers gegenüber den 
verschiedenen Gruppen in einer Kolonie, der Engländer gegenüber Hindus und 
Mohammedanern in Indien, des Pilatus (quid est veritas?) gegenüber den Religions- 
streitigkeiten der Juden. 


11 1682 


19. Völkerrechtliche nn = modernen Imperialismus 
1932 


Der Imperialismus der Vereinigten Staaten von Amerika vor allem gilt 
in der heute üblichen Vorstellungss- und Redeweise als der modernste 
Imperialismus, und zwar deshalb, weil er vor allem ein ökonomischer 
Imperialismus ist und sich dadurch von anderen Arten, insbesondere von 
jedem militärischen Imperialismus, zu unterscheiden scheint. Das Okono- 
mische steht dabei derartig im Vordergrund, daß es manchmal sogar 
benutzt wird, um das Faktum eines Imperialismus überhaupt zu leugnen, 
indem man auf Grund einer überlieferten Antithese des 19. Jahrhunderts 
Wirtschaft und Politik gegenüberstellt und das Wirtschaftliche als etwas 
wesensmäßig Unpolitisches, das Politische als etwas wesentlich nicht 
Wirtschaftliches hinstellt. Auf diese Weise konnte noch im Jahre 1919 ein 
berühmter Nationalökonom und Soziologe, Joseph Schumpeter, die An- 
sicht vertreten, das, was die Angelsachsen machen, sei im Gegensatz zu 
dem, was die Preußen und andere Militaristen machten, „begriffsnotwen- 
dig“ niemals Imperialismus, sondern etwas wesentlich anderes, weil es 
nämlich nur ökonomische und deshalb friedliche Expansion bedeute. 


Diese hochpolitische Ableugnung des politischen Charakters ökonomi- 
scher Vorgänge und Begriffe soll hier auch weiter erörtert werden. Es 
gehört jedenfalls zur Eigenart des amerikanischen Imperialismus, daß er 
von Anfang, von der ersten Sekunde seines Daseins an, mit der Antithese 
„wirtschaftlich gegen politisch“ gearbeitet hat. Die Formel der berühmten 
Abschiedsrede Washingtons aus dem Jahre 1796, ist unendlich oft zitiert 
worden: möglichst viel Handel, möglichst wenig Politik. Handel und „Wirt- 
schaft“ erscheinen auch hier wieder als das eo ipso Unpolitische. Bis gegen 
Ende des 19. Jahrhunderts, also etwa bis zu der Zeit, in der man anfängt, 
auch in Amerika von Imperialismus zu sprechen und die ungeheure Macht- 
ausdehnung der Vereinigten Staaten als „imperialistisch“ zu bezeichnen, 
erscheint in den Regierungserklärungen fortwährend diese Gegenüber- 
stellung von Handel und Politik. Es heißt zum Beispiel in den vielen 
Außerungen zur Monroedoktrin: ein europäischer Staat darf in Amerika 
Handel treiben soviel er will, er darf nur nichts Politisches tun. Wann der 
Augenblick kommt, in dem das Handeltreiben politisch wird, darüber ent- 
scheiden natürlich die Vereinigten Staaten von Amerika. Der amerikanische 
Imperialismus ist allerdings ein ökonomischer Imperialismus, darum aber 
nicht weniger intensiv imperialistisch. 


Es gehört zu den Residuen des 19. Jahrhunderts, daß man die Gegen- 
überstellung von „wirtschaftlich“ und „politisch“ in dem Sinne auffaßt, als 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 163 


seien wirtschaftliche Expansion und Ausbeutung von selber „unpolitisch“ 
und infolgedessen auch „friedlich“. Es gehört aber ferner zu jeder Macht- 
ausdehnung — ob sie sich nun in der Hauptsache wirtschaftlich darstellt 
oder nicht —, daß sie eine bestimmte Rechtfertigung vorbringt. Sie 
braucht ein Legitimitätsprinzip, ein ganzes Inventar von recht- 
lichen Begriffen und Formelu, von Redensarten, von Schlagworten, das 
sind nicht nur „ideologische“ Vortäuschungen und dient nicht nur Propa- 
gandazwecken, sondern ist nur ein Anwendungsfall der einfachen Wahr- 
heit, daß alle Tätigkeit des Menschen irgendeinen geistigen Charakter 
trägt und auch die Politik, eine imperialistische so gut wie irgendeine 
andere geschichtlich bedeutungsvolle Politik, keinesfalls sozusagen ihrer 
Natur nach etwas Ungeistiges ist. Es hat niemals in der Geschichte der 
Menschheit an solchen Rechtfertigungen und Legitimitätsprinzipien gefehlt; 
es hat auch ohne solche Recitfertigungen niemals ein Völkerrecht gegeben. 

Die internationalen Legitimitätsprinzipien und rechtlihen Formen des 
modernen Imperialismus — wenn wir die moderne Zeit etwa mit dem 16. 
europäischen Jahrhundert beginnen lassen — sind in ihrer Aufeinanderfolge 
wenigstens mit einigen Sätzen darzustellen, damit das Charakteristische 
gerade der amerikanischen Formen deutlicher hervortritt. Das Völkerrecht 
hieß noch bis in das 19. Jahrhundert hinein in Lehrbücern und verbreite- 
ten Darstellungen des Völkerrechts: das Völkerrecht der christlichen 
Völker. Es galt als ein wichtiges Novum, als 1856 auf der Pariser Konferenz 
die Türkei in die „Familie der Nationen“ aufgenommen wurde, obwohl 
sie ein nichtchristlicher Staat war. Aus dem Gegensatz christlich-nicht- 
christlich ergaben sich bestimmte, und zwar sehr präzise, nicht bloß ideo- 
logische Formen des völkerrechtlichen Verkehrs, etwa die Praxis der 
„Kapitulationen“ zwischen christlichen und nichtchristlichen Staaten, Exem- 
tionen von der fremden Gerichtsbarkeit; Exterritorialität der Europäer 
in „exotischen“ Ländern usw. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wird die 
Unterscheidung von christlichen und nichtchristlichen Völkern zu der Unter- 
scheidung von zivilisierten, nichtzivilisierten und halbzivilisierten Völkern 
säkularisiert. Dieser Unterscheidung von zivilisierten, halbzivilisierten und 
nichtzivilisierten Völkern entsprechen die völkerrechtlichen Begriffe und 
Methoden des europäischen Imperialismus des 19. Jahrhunderts, nament- 
lich die Herausbildung von Protektoraten und Kolonien: gegenüber halb- 
zivilisierten Völkern bedient man sich zur imperialistischen Herrschaft der 
Form des Protektorats, während Unzivilisierte als Kolonien behandelt 
werden. Auf der Unterscheidung von Protektorat und Kolonien baut sich 
eine Reihe von weiteren Formen des völkerrectlichen Verkehrs auf, die 
für das 19. Jahrhundert charakteristisch sind. Einen höchst charakteristischen 
Rest dieser Unterscheidung von zivilisierten, nichtzivilisierten und halb- 
zivilisierten Völkern findet man .noch in der Satzung des Genfer Völker- 
bundes von 1919, Artikel 22, bei der Regelung der Mandate, d. h. dort, wo 
die Sieger früher türkische Gebiete und die deutschen Kolonien als.Beute 
an sich nehmen. Dort heißt es in einer auffällig pathetischen Art und Weise, 


11* 


164 Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 


wie sie sonst die Völkerbundsatzung nicht kennt, daß es Völker gibt, die 
noch nicht imstande sind — das „noch“ ist dabei zu beachten —,, sich „unter 
den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Zivilisation“ selbst 
zu leiten, und daß es eine „heilige Aufgabe“ der Zivilisation sei, diese 
Völker so zu erziehen, daß sie sich selbst leiten können. Dieser Artikel 22 
der Völkerbundsatzung ist vielleicht überhaupt das komprimierteste Bei- 
spiel der Legitimierungsfunktion der Unterscheidung zivilisierter und nicht- 
zivilisierter Völker, auf Grund deren die zivilisierten Völker sich das Recht 
zuschreiben, die weniger zivilisierten in der Form von Mandaten, Protekto- 
raten und Kolonien zu „erziehen“, d. h. zu beherrschen. Der Artikel ist 
der letzte und, wie häufig in der Geschichte, zugleich der klassisch zu- 
sammenfassende Ausdruck einer ganzen Epoche. Darauf beruhte das, was 
man den Imperialismus der europäischen Völker im 19. Jahrhundert 
nennen kann. Die meisten werden heute das Gefühl haben, daß diese Art 
von Rechtfertigung einer Herrschaft über andere Völker mindestens sehr 
problematisch geworden ist. 

Das, worauf es hier, angesichts des Imperialismus der Vereinigten 
Staaten, ankommt, ist, daß diese Vereinigten Staaten über dieses Stadium 
längst hinaus sind. Sie haben natürlich auch Kolonien wie die Philippinen 
und verschmähen es keineswegs, sich des Vokabulariums der „Zivilisation“ 
und seiner Methoden zu bedienen, aber es haben sich daneben und darüber 
hinaus ganz andere Begriffe und andere Methoden der völkerrechtlichen 
Herrschaft herausgebildet. Wenn ich diese kurze, mit der Unterscheidung 
zwischen christlihen und nichtchristlihen beginnende, zu der Unter- 
scheidung zivilisierter und nichtzivilisierter Völker führende Übersicht 
schnell zu Ende führen darf, so ist zu sagen, daß die neue Unterscheidung, 
die den amerikanischen Formen zugrunde liegt, auf die Unterscheidung 
von Gläubigern und Schuldnern hinausläuft. Ob diese neue Einteilung der 
Völker und Staaten friedlicher ist als die vergangener Jahrhunderte, wäre 
eine Frage für sich. Jedenfalls geht die Entwicklung der imperialistischen 
Argumentation dahin, daß nunmehr Gläubigervölker und Schuldnervölker 
einander gegenüberstehen. Für diese Einteilung, die für uns Deutsche eine 
schicksalsvolle Aktualität hat, bildet der Imperialismus der Vereinigten 
Staaten seit über einem Menschenalter eine ganze Welt von Begriffen, Ein- 
richtungen, Formeln und Methoden heraus, von der wir in Deutschland 
vor dem Kriege nicht viel geahnt haben, obwohl sie bereits fertig vorlagen 
und die spezifische Redeweise dieses Imperialismus im Munde eines 
Mannes wie Wilson auch schon vor dem Jahre 1918 häufig ertönt ist. 

Im Kern aller Argumentationen, welche die Vereinigten Staaten seit 
hundert Jahren völkerrechtlich und außenpolitisch zu ihrer Rechtfertigung 
defensiv und offensiv vorgebracht haben, steht die Monroedoktrin aus 
dem Jahre 1823. Sie ist oft dargestellt worden. Ich muß sie hier erwähnen, 
obwohl sie meiner Meinung nach ihre Funktion im wesentlichen bereits 
erfüllt hat. Sie ist charakteristisch für das erste große Stadium der Ent- 
wicklung des amerikanischen Imperialismus. Die Monroedoktrin begleitet 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 165 


die Außenpolitik der Vereinigten Staaten seit 1823, in der Sache wohl auch 
schon früher, wenngleich das übliche Datum das der Botschaft des Präsi- 
denten Monroe ist. Neben der Entwicklung des amerikanischen Staates 
selber geht, wie ein Schatten, die immer weiter getriebene Entwicklung 
dieser Monroedoktrin einher. Sie beginnt, scheinbar wenigstens, rein defen- 
siv. Sie wendet sich im Jahre 1823 gegen das damalige Europa und seinen 
damaligen „Völkerbund‘“, d. h. gegen die Heilige Allianz und deren Inter- 
ventionen in Südamerika; außerdem gegen Rußland, das sich an der Nord- 
küste von Alaska festgesetzt hatte; sie war also die Defensive eines noch 
sehr schwachen Kolonialstaates in peripherer Lage. Die Großmächte des 
Jahres 1823 haben diese Monroedoktrin nicht sehr wichtig genommen. Die 
englische Regierung ist an der Proklamierung beteiligt gewesen, weil Eng- 
lands Interesse jenem europäischen Kontinentalbund, der sich „Heilige 
Allianz“ nannte, entgegengesetzt war. Aus diesem defensiven Pronunzia- 
mento eines kleinen Kolonialstaates im Jahre 1823 ist dann cin völker- 
rechtlichesInstrumeut der Hegemonie diesesStaates über den großen ameri- 
kanischen Kontinent geworden. 

Inzwischen sind die Vereinigten Staaten aber noch weit mehr geworden 
als eine auf den amerikanischen Kontinent beschränkte hegemonische 
Macht. Zunächst freilich begnügte man sich mit dem berühmten Satz: 
„Amerika den Amerikanern“ und mit der Ablehnung jeder europäischen 
„Einmischung“. Die Monroedoktrin sagt auf den ersten Blick etwas sehr 
Bescheidenes: kein europäischer Staat darf sich in amerikanische Ver- 
hältnisse einmischen, umgekehrt mischen sich die Vereinigten Staaten nicht 
in europäische Verhältnisse ein; im Jahre 1823 bestehende europäische Be- 
sitzungen werden anerkannt, dürfen aber nicht erweitert werden. Diese 
einfachen Sätze entfalten sich nun zur Grundlage einer großen „Doktrin“, 
deren Inhalt sich fortwährend verändert und anpaßt, und deren praktische 
Bedeutung manchmal sehr groß ist, manchmal wieder ganz zurücktritt. Es 
gibt eine große Literatur über die Monroedoktrin; auch die Entwicklung 
von einem Mittel der Defensive zu einem Instrument der Hegemonie über 
den amerikanischen Kontinent ist oft gezeigt worden. Man ging von der 
prinzipiellen Unzulässigkeit einer Intervention, von dem feierlich betonten 
„Grundsatz der Nichtintervention“ aus und endete damit, daß man in eben- 
derselben Doktrin die Rechtfertigung für Interventionen der Vereinigten 
Staaten in die Angelegenheiten anderer amerikanischer Staaten fand. Eine 
merkwürdige Entwicklung ins Gegenteil. Diese dıalektische Entfaltung 
eines politischen Prinzips geht aber durch die ganze Geschichte der Monroe- 
doktrin hindurch und liegt nicht nur in der Entwicklung von der Defensive 
zur imperialistischen Expansion, sondern auch vom Prinzip der Nichtinter- 
vention zum Instrument fortwährender Interventionspolitik, vom Protest 
gegen das Prinzip der Legitimität der Heiligen Allianz zu dem heute 
gehandhabten Grundsatz, daß die Vereinigten Staaten von Amerika — 
auch Wilson hat das verkündet — keine amerikanische Regierung, die auf 
revolutionäre Weise zur Macht gekommen ist, anerkennen und nur legale 


166 Völkerrechtlihe Formen des modernen Imperialismus 


Regierungen auf dem amerikanischen Kontinent dulden. Ein neues völker- 
rechtliches Legitimitätsprinzip entwickelt sich, beginnend mit dem Kampf 
gegen das frühere Legitimitätsprinzip und mit der politischen Selbstisolie- 
rung der Vereinigten Staaten von Amerika, und damit endend, daß die 
Vereinigten Staaten einen die ganze Menschheit umfassenden Einfluß auf 
andere Mächte nehmen. Die einzelnen Daten dieser Entwicklung sollen 
hier nicht dargestellt werden, es kommt bei dieser kurzen Übersicht auf 
eins an: die Monroedoktrin, die dazu gedient hat, erst den amerikanischen 
Kontinent den Vereinigten Staaten vor den europäischen Großmächten zu 
sichern, dann alle übrigen amerikanischen Staaten der Hegemonie der 
Vereinigten Staaten zu unterwerfen, dann die Einmischung, die Kontrolle, 
die internationale Polizei der Vereinigten Staaten auf dem amerikanischen 
Kontinent zu rechtfertigen, diese Monroedoktrin hat anscheinend heute 
ihren Dienst getan. Sie hat inzwischen eine Reihe von speziellen Dok- 
trinen, z.B. die sog. karibische Doktrin, aus sich herausgesetzt, die nun 
wieder eine spezielle Aufgabe haben. Es gibt, wie gesagt, abgesehen von 
zahlreichen Büchern und Abhandlungen, zahlreiche Erklärungen der 
Regierungen der Vereinigten Staaten, die sich auf die Monroedoktrin 
beziehen. Dabei wird immer deutlicher, daß diese Monroedokirin eine sehr 
allgemeine, sehr weite „Doktrin“ ist, welche die entgegengesetztesten 
Handlungsweisen rechtfertigen kann. Die Vereinigten Staaten haben 
es z. B. unter Berufung auf diese Monroedoktrin abgelehnt, sich in irgend- 
eine europäische Angelegenheit einzumischen; sie sind trotzdem 1917 in 
deu Krieg gegen Deutschland eingetreten, haben allerdings zugleich als 
nur „assoziierte“ (nicht alliierte) Macht durch den vom Versailler Vertrag 
getrennten Frieden mit Deutschland doch wieder ihre Besonderheit gegen- 
über ihren europäischen Kampfgenossen zum Ausdruck gebracht. Sie haben 
noch vor 25 Jahren unter Berufung auf die Monroedoktrin europäischen 
Staaten, z. B. den europäischen Gläubigerstaaten, die gegenüber Venezuela 
und anderen südamerikanischen Staaten ihr Recht suchten, erlaubt, eine 
amerikanische Küste zu blockieren; in anderen Fällen wiederum haben sie 
unter Berufung auf dieselbe Monroedoktrin ein gleiches Vorgehen nicht 
erlaubt. Sie haben erklärt, es widerspreche der Monroedoktrin nicht, daß 
ein europäischer Staat sein Recht suche, und die Monroedoktrin stehe nicht 
im Wege, wenn amerikanische Staaten, die ihre Schulden nicht bezahlen, 
dazu gezwungen werden, andererseits aber nehmen sie den Standpunkt 
ein, daß darüber, ob ein amerikanischer Staat Unrecht tue oder nicht und 
ob die Rechtsverfolgung durch den in seinem Recht verletzten nichtameri- 
kanischen Staat völkerrectlich zulässig sei oder nicht, durch die Vereinig- 
ten Staaten von Amerika entschieden werde. Was also eigentlich der kon- 
krete Inhalt dieser immer vieldeutiger werdenden, höchst wandelbaren 
Monroedoktrin ist, entscheiden die Vereinigten Staaten von sich aus. Nur 
sie bestimmen, was die Monroedoktrin im konkreten Falle wirklich be- 
deutet. Es kommt vor, daß Interventionen abgelehnt und daß sie gerecht- 
fertigt werden; es kommt vor, daß die Vereinigten Staaten sich an irgend- 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 167 


einem Vorgehen nichtamerikanischer Staaten gegen amerikanische Staaten 
für desinteressiert erklären. Immer aber halten sie an einem fest: daß 
niemand einen Anspruch darauf hat, auf Grund der Monroedoktrin von 
den Vereinigten Staaten irgendeine Aktion, ein Eingreifen, eine Inter- 
vention, eine Hilfe, eine Vermittlung oder irgend etwas zu verlangen, 
während umgekehrt die Vereinigten Staaten, wenn sie es in Anwendung 
der Monroedoktrin für richtig halten, jederzeit von sich aus eingreifen, 
intervenieren, vermitteln, oktroyieren, mit bewaffneter Hand einschreiten 
können. 

Ich wollte mit diesen Ausführungen nicht die Entwicklung eines höchst 
komplizierten Prinzips mit Beispielen aus dem letzten Jahrhundert 
geschichtlich schildern, sondern ein bestimmtes Prinzip des Imperialismus 
aufweisen. Wenn wir die Frage stellen: Was ist eigentlich die Monroe- 
doktrin mit ihren vielen Unklarheiten, Widersprüchen, ihren merk- 
würdigen Ansprüchen und Nichtansprüchen der Vereinigten Staaten, so 
muß man zunächst beachten, daß die Monroedoktrin eine einseitige Re- 
gierungserklärung der Vereinigten Staaten ist, eine Botschaft des Präsi- 
denten aus dem Jahre 1825. Sie ist kein Vertrag: sie ist nicht mit anderen 
Staaten vereinbart. Die Vereinigten Staaten haben sie, wie Wilson 1916 
betont hat, auf Grund ihrer eigenen Autorität von sich aus verkündet und 
legen großen Wert darauf, daß sie das getan haben. Denn daraus folgt, 
daß die Definition und die Interpretation der Monroedoktrin ausschließlich 
Sache der Vereinigten Staaten ist. Die Vereinigten Staaten schließen aber 
trotzdem keinen Vertrag und lassen sich auf keine völkerrechtlichen Be- 
ziehungen ein, ohne den selbstverständlichen, wenn auch nicht immer aus- 
gesprochenen Vorbehalt der Monroedoktrin zu machen. Was dann aber die 
Monroedoktrin in concreto bedeutet, das, wie gesagt, interpretieren, defi- 
nieren und bestimmen sie selbst. Die Monroedoktrin ist eben kein Vertrag, 
sondern eine einseitige Erklärung der Vereinigten Staaten. Sie ist außer- 
den sogar nur eine Regierungserklärung; es wird Wert darauf gelegt, daß 
die gesetzgebenden Körperschaften niemals ausdrücklich die Monroe- 
doktrin beschlossen haben. Man könnte sie also nötigenfalls auch jeder- 
zeit desavouieren. Alles kommt darauf an, die Rlastizität eines solchen 
Prinzips richtig zu sehen und zu deuten. 

Es fragt sich weiter: Ist die Monroedoktrin überhaupt etwas, was mit 
Völkerrecht zu tun hat? Sie figuriert in jedem Lehrbuc des Völkerrechts, 
es gibt über sie zahlreiche völkerrechtliche Dissertationen, Abhandlungen, 
Aufsätze, aber ist sie wirklich Völkerrecht oder „nur“ eine politische 
Maxime? In offiziellen Erklärungen der amerikanischen Regierung und 
der verschiedenen Staatssekretäre findet man Anhaltspunkte sowohl für 
das eine als auch für das andere, Auch hier sind offene Widersprüche. Der 
Staatssekretär Olney sagt zum Beispiel 1895: Diese Monroedoktrin ist ein 
Teil des amerikanischen public law, sie ist auf allgemeinen Rechts- 
Prinzipien (zum Beispiel der Selbstverteidigung) gut fundiert und durch 


168 Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 
ee Er nah N neuen. 
zahllose Präzedenzfälle überreichlich sanktioniert. Danach wäre sie also 
Recht und nicht nur Politik. Umgekehrt sagt Staatssekretär Knox 1911: Die 
Monroedoktrin hat überhaupt mit Recht im technischen Sinne nichts zu tun, 
sie beruht nur auf Politik und Macht. Daraus muß vor allem der Schluß 
gezogen werden, daß niemand gegen die Vereinigten Staaten Rechts- 
ansprüche aus der Monroedoktrin geltend machen kann. 

Aber die ganze Fragestellung: Ist die Monroedoktrin etwas Völker- 
rechtliches oder etwas Politisches, ein Rechtsprinzip oder nur ein poli- 
tisches Aktionsprinzip der Vereinigten Staaten? leidet an einer Alter- 
native von Recht und Politik, die sich im Völkerrecht nicht konsequent 
durchführen läßt, Es wäre falsch, zu meinen, daß es einfach ein machiavel- 
listischer Trick der Vereinigten Staaten ist, wenn sie sich an eine so viel- 
deutige und „elastische“ Maxime halten. Das Völkerrecht wie auch das 
Verfassungsrecht ist eben politisches Recht. Man kann nicht sagen: die 
Monroedoktrin sei „rein politisch“ und gehöre deshalb nicht ins Völker- 
recht (so zum Beispiel K. Strupp in seinem „Wörterbuch des Völkerrechts“), 
Die Völkerrechtslehrer behandeln sie trotzdem, auch wenn sie zu dem 
Ergebnis kommen, sie sei „nicht Recht, sondern Politik“. Sie ist eben doch 
ein wesentlicher Teil des internationalen Rechts, einmal insofern, als sie 
gewisse allgemeine Prinzipien, zum Beispiel das Recht auf Selbstverteidi- 
gung, zur konkreten Anwendung bringen will, dann, weil sie in allen 
Verträgen der Vereinigten Staaten wenigstens als Vorbehalt anerkannt ist. 
Mit der wachsenden Macht der Vereinigten Staaten haben sich alle Staaten 
stillschweigend der Monroedoktrin unterworfen. Ein sehr interessantes 
Symptom dieser Anerkennung ist Artikel 21 der Genfer Völkerbund- 
satzung. Dort ist ausdrücklich gesagt, daß die Monroedoktrin nicht in 
Widerspruch mit der Völkerbundsatzung stehe. Über diesen Artikel 21 
der Völkerbundsatzung ist gleich noch weiteres zu sagen. Aber wenn die 
Völkerbundsatzung selber die Monroedoktrin als eine „Verabredung“ 
bezeichnet oder, wie man den Artikel 21 auch deuten kann, als eine 
„Enntente“, so zeigt sich schon in solchen Ausdrücken, daß man mit der primi- 
tiven Alternative: Nicht Völkerrecht, sondern Politik an ein eigenartiges 
Phänomen wie die Monroedoktrin nicht herantreten darf. Die Monroe- 
doktrin ist natürlich ein politisches Instrument. Aber jeder Rechtsbegriff 
des Völkerrechts ist ebenfalls ein solches politisches Instrument. Es ist ein 
ungeheurer Erfolg der Vereinigten Staaten, daß es ihnen gelungen ist, eine 
solche „Doktrin“ durchzusetzen und die gesamte übrige Welt, alle anderen 
Staaten und Völker zu zwingen, ein höchst unklares, vieldeutiges, oft 
widerspruchsvolles, jedenfalls aber nur von den Vereinigten Staaten zu 
interpretierendes und authentisch zu deutendes Prinzip anzuerkennen, mit 
dem Ergebnis, daß man von den Vereinigten Staaten nichts verlangen 
kann, was der Monroedoktrin nicht entspricht, während die Vereinigten 
Staaten jederzeit Respekt vor der Monroedoktrin verlangen können, wobei 
gleichzeitig anerkannt ist, daß nur die Vereinigten Staaten genau bestim- 
men dürfen, was im Zweifelsfalle der Inhalt der Monroedoktrin ist. 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 169 


Diese merkwürdige Elastizität und Dehnbarkeit, diese Offenhaltung 
aller Möglichkeiten, diese Offenhaltung vor allen Dingen auch der Alter- 
native Recht oder Politik, ist meiner Meinung nach typisch für jeden echten 
und großen Imperialismus. Es ist nicht denkbar, daß eine Großmacıt und 
noch weniger, daß eine imperialistische Weltmacht sich juristisch auf einen 
Codex von festen Normen und Begriffen festlegt, die ein außenstehender 
Fremder gegen sie selber handhaben dürfte. Das Wesentliche hat Hughes 
im Jahre 1925 so zusammengefaßt: Die Definition, Interpretation und An- 
wendung der Monroedoktrin ist Sache der Vereinigten Staaten. Jeder, der 
mit ihnen in völkerrechtliche Beziehungen tritt, muß wissen, daß die Ver- 
einigten Staaten daran festhalten; jeder, der mit den Vereinigten Staaten 
einen Vertrag schließt, weiß, daß der Vertrag unter diesem Vorbehalt steht. 

Heute allerdings haben es die Vereinigten Staaten eigentlich kaum noch 
nötig, sich auf die Monroedoktrin zu berufen. Sie sind aus einem Schuldner- 
ein Gläubigerstaat geworden. Die Monroedoktrin hat ihre Schuldigkeit 
getan, sie hat den amerikanischen Kontinent der Hegemonie der Vereinig- 
ten Staaten unterworfen. Jetzt ergibt sich nach zwei Richtungen hin eine 
Aufspaltung: einerseits müssen sich die Vereinigten Staaten in ihrer Hege- 
monie innerhalb des amerikanischen Kontinents einrichten, und zwar 
naturgemäß nach neuen Prinzipien. Hier kommt man mit der alten Monroe- 
doktrin nicht mehr aus, man braucht intensivere und enger juristische 
Formen; denn die weite Rlastizität der Monroedoktrin ist nur so lange gut, 
als die Entscheidung noch nicht zugunsten der Vereinigten Staaten gefallen 
ist, Auf der anderen Seite haben die Vereinigten Staaten außerhalb 
Amerikas mit der gesamten übrigen Welt Beziehungen, sie sind nahe 
daran, zum Schiedsrichter der Welt zu werden. Aus beidem — der Kon- 
zentrierung innerhalb des amerikanischen Kontinents auf der einen, der 
Weltexpansion auf der anderen Seite — ergibt sich wieder eine Reihe von 
charakteristischen völkerrechtlichen Vorgängen und Neubildungen. Die 
Konzentration und Befestigung der Hegemonie hat zu charakteristischen 
neuen Methoden der Herrschaft über die zentralamerikanischen Staaten 
gelührt, zu neuen völkerrechtlichen Formen des Imperialismus. Waren für 
den Kolonialimperialismus der europäischen Völker im 19. Jahrhundert 
Gebilde wie Protektorate und Kolonien charakteristisch, so ist es die 
eigentliche Leistung der Vereinigten Staaten von Amerika, den Inter- 
ventionsvertrag und verwandte Rechtstitel der Intervention erfunden 
zu haben. Die Entwicklung ging aus von dem Prinzip der Nichtinter- 
vention, von dem als heilig hingestellten Prinzip der Nichtintervention 
— das war die Grundlage der Monroedoktrin von 1823; sie endete bei einer 
Praxis, weldie die Intervention nicht nur rechtfertigt, sondern sogar eine 
spezielle und typische Art von Interventionsverträgen schafft. In Wahrheit 
gehört zu jedem Imperialismus, weil Imperialismus immer auch Hege- 
imonie bedeutet, eine Intervention in Angelegenheiten anderer abhängiger 
Staaten. Die Formen und Methoden der Intervention sind aber sehr ver- 
schieden. Die Intervention Frankreichs in die Angelegenheiten der Staaten 


170 Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 


der Kleinen Entente bedient sich anderer Formen und Mittel als die Inter- 
vention Englands in die Angelegenheiten Ägyptens. Aber den eigentlichen 
Interventionsvertrag, das heißt eine juristisch formulierte Abmachung, die 
es dem einen Staat erlaubt, unter typischen Voraussetzungen mit typischen 
Mitteln in die Angelegenheiten eines anderen Staates einzugreifen, haben 
erst die Vereinigten Staaten gefunden. Sie haben das System der Inter- 
ventionsverträge insbesondere auf die Staaten Zentralamerikas ausgedehnt, 
auf Kuba, Haiti, San Domingo, Panama, Nikaragua usw. Alle diese Staaten 
sind mit den Vereinigten Staaten durch eine charakteristische Art von Ver- 
trägen verbunden und ihnen unterworfen, sie bleiben aber offiziell „sou- 
veräne“ Staaten. Von den alten Formen der Protektorate und Kolonien ist 
nicht viel übriggeblieben. Diese Staaten haben eine eigene Regierung, 
eigene völkerrectliche Vertretung, eigene Gesandte usw., doch stehen sie 
unter einer sehr effektiven „Kontrolle“ der Vereinigten Staaten: Ein 
sehr klares Beispiel eines solchen Interventionsvertrages ist der Vertrag, 
den Kuba als Entgelt dafür, daß es die Unabhängigkeit von Spanien aus 
der Hand der Vereinigten Staaten entgegennehmen mußte, einzugehen 
gezwungen wurde. Die Vereinigten Staaten haben 1898 Spanien den Krieg 
erklärt, um Kuba zu befreien und Kuba zu einem souveränen, unabhän- 
gigen und freien Staate zu machen. Die Welt war zunächst erstaunt über 
der Großmut, mit dem ein großes Volk für die Freiheit eines anderen Volkes 
in den Krieg zog und dabei feierlich die souveräne Freiheit der kubani- 
schen Republik garantierte. Die neue kubanische Republik sah sich aber 
sofort, und zwar als amerikanische Soldaten auf der Insel waren, genötigt, 
einen Vertrag mit den Vereinigten Staaten zu schließen, dessen Inhalt sich 
aus dem sogenannten Platt Amendment ergab, wonach Kuba der Regie- 
rung der Vereinigten Staaten das Recht gab, zu intervenieren — der Aus- 
druck „intervenieren“ wird dabei gebraucht —, und zwar für die Erhaltung 
der Unabhängigkeit Kubas, ferner zu der Sicherung einer kubanischen 
Regierung, die imstande ist, Leben, Eigentum und persönliche Freiheit zu 
schützen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Kuba aufrechtzu- 
erhalten, endlich zur Sicherung gewisser finanzieller Forderungen. Es 
handelt sich vor allem darum, Leben, Eigentum und Freiheit zu schützen. 
Das bedeutet: das in Kuba angelegte amerikanische Kapital steht unter 
dem Schutz der Vereinigten Staaten von Amerika, die Vereinigten Staaten 
entscheiden von sich aus darüber, ob eine kubanische Regierung imstande 
ist, ausreichenden Schutz zu gewähren und öffentliche Sicherheit und 
Ordnung in Kuba aufrechtzuerhalten. Kuba gibt der Regierung der 
Vereinigten Staaten ausdrücklich das Recht, unter diesen Voraussetzungen, 
über deren Eintritt die Vereinigten Staaten entscheiden, in die innerstaat- 
lichen Verhältnisse Kubas einzugreifen. In dem Vertrag ist vorgesehen, 
daß bestimmte Flottenstationen, Kohlen- und Ölstationen auf Kuba den 
Vereinigten Staaten überlassen werden, damit deren Intervention sogleich 
mit der nötigen militärischen und maritimen Nachdrüklickeit erfolgen 
kann. Die Vereinigten Staaten haben öfters Truppen auf Kuba gelandet. 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 171 


Nicht nur 1900, 1901 und 1902, auch später sind regelmäßig wieder amerika- 
nische Truppen auf Kuba erschienen; eine Landung amerikanischer 
Marinesoldaten erzwang den Rücktritt eines kubanischen Präsidenten und 
führte die Bildung einer kubanischen Regierung herbei, die bestimmten 
amerikanischen Gesellschaften neue Konzessionen zu verleihen bereit war, 
oder um die finanzielle Ordnung wiederherzustellen. Bei der Landung im 
Jahre 1912 wurde ausdrücklich erklärt, es handle sich nicht um eine 
Intervention, weil ja der Vertrag den Vereinigten Staaten das Recht zur 
Intervention gebe. Im Jahre 1919 ergab sich der interessante Fall einer 
Landung zur Sicherung unabhängiger Wahlen. 

Dieser Interventionsvertrag mit Kuba ist — darin liegt das neue, 
juristisch besonders Interessanteste — in einer doppelten Weise fundiert. 
Der Vertrag ist nämlich einmal ein völkerrectlicher Vertrag zwischen der 
neuen, souveränen Republik Kuba und den Vereinigten Staaten; außer- 
dem aber haben die Vereinigten Staaten die kubanische Nationalversamm- 
lung und die Regierung 1901 gezwungen, den Inhalt des Interventions- 
vertrages in die kubanische Verfassung aufzunehmen, und zwar mit der 
vollen Kraft eines Verfassungsgesetzes, so daß der Inhalt des Inter- 
ventionsvertrages sowohl völkerrechtlich als auch innerstaatlich-verfas- 
sungsrechtlich als Teil der kubanischen Verfassung gesichert ist. Die kuba- 
nische verfassunggebende Nationalversammlung, die sich dagegen zu 
wehren suchte, hat dem Druck amerikanischer Kriegsschiffe und Truppen 
nachgeben müssen. Die Vollendung dieses Systems liegt dann in der 
weiteren Bestimmung, daß der souveräne Staat Kuba sich verpflichtet, 
keinen Vertrag zu schließen, der seine Unabhängigkeit gefährden könnte, 
daß die Vereinigten Staaten das Monopol des Schutzes dieser Unabhängig- 
keit haben und — ohne verpflichtet zu sein, die völkerrechtliche Vertretung 
Kubas nach außen zu übernehmen — doch den gesamten außenpolitischen 
Verkehr und alle völkerrechtlihen Vereinbarungen der Kubaner kon- 
trollieren dürfen, weil sie ja darauf zu achten haben, daß die Kubaner 
gegenüber einem dritten Staat, sei er amerikanisch oder nichtamerikanisch, 
sich nicht in einer Weise binden, in welcher die Vereinigten Staaten eine 
Gefährdung der kubanischen Unabhängigkeit erblicken. 

Wir erinnern uns der Erörterungen aus dem Sommer 1931 über den 
Begriff der „Unabhängigkeit“ anläßlich der Pläne einer Zollunion zwischen 
Österreich und Deutschland. Damals erhob sich die Frage, ob durch eine 
solche Zollunion zwischen Österreich und Deutschland die Unabhängigkeit 
Österreichs gefährdet würde. Im Falle Kuba wäre eine analoge Frage nicht 
einmal ein juristisches Problem, sondern auch juristisch ohne weiteres im 
imperialistischen Sinne entschieden. So schnell kann in politischen Bezie- 
hungen ein dialektischer Umschlag eintreten, und derjenige, der die 
Freiheit und Unabhängigkeit eines andren Staates schützt, ist natürlicher- 
und logischerweise selbst derjenige, dessen Schutz die Freiheit und 
Unabhängigkeit des Beschützten aufhebt. Es wird aber aus vielen guten 
Gründen, von denen wir noch einige kennenlernen werden, daran fest- 


172 Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 


gehalten, daß die Vereinigten Staaten nicht etwa ein „Protektorat“ über 
Kuba in dem veralteten Sinne des 19. Jahrhunderts haben, das wäre ja eine 
völkerrechtliche Form, die sich für die Beziehungen zwischen zivilisierten 
und halbzivilisierten Völkern ergeben hat. Beide Staaten sollen viel- 
mehr hinsichtlich der Zivilisation auf der gleichen Stufe stehen. Aber der 
eine ist nun einmal leider nicht immer imstande, die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung bei sich aufrechtzuerhalten und das Privateigentum zu 
schützen, unparteiische Wahlen durchzuführen, sich den richtigen Präsi- 
denten zu wählen usw., und so kontrolliert und korrigiert ihn der andere 
in der besten Absicht, ohne daß das offiziell eine Form der Unterwerfung 
bedeutet. Auf der Basis formeller völkerrechilichker Gleichberechtigung 
entstehen hier merkwürdige, für unser kontinentaleuropäisches Denken 
vielleicht allzu elastische Formen der Herrschaft, der Kontrolle, der Inter- 
vention, die der politischen Wirklichkeit angehören und auch völkerrecht- 
lich ihre spezifischen Besonderheiten haben. 

Es gibt ein ganzes System solcher Interventionsverträge der Ver- 
einigten Staaten mit anderen lateinamerikanischen Staaten. Insbesondere 
ist der militärische Schutz des Panamakanals und damit die politische Herr- 
schaft über diesen Kanal Sache der Vereinigten Staaten. Die Republik 
Panama, die zu diesem Zwecke eigens gegründet wurde und den typischen 
Interventionsvertrag abschließen mußte, hat den Vereinigten Staaten das 
zur militärischen und maritimen Beherrschung notwendige Land ab- 
getreten und’ ist weitere Verträge eingegangen, die ebenfalls zu perio- 
dischen Truppenlandungen in Panama führen, unter denen aber ein Ver- 
trag besonders auffällig ist, weil er im Zusammenhang mit dem: Kellogg- 
pakt Interesse verdient, nämlich der Vertrag vom 28. Juli 1926. Durch ihn 
hat Panama sich verpflichtet, für den Fall, daß die Vereinigten Staaten in 
einen Krieg eintreten, gleichgültig auf welchem Teil der Erde der Krieg 
sich abspielt, sich selbst, Panama, auf seiten der Vereinigten Staaten als 
kriegführende Partei zu betrachten. Also unabhängig davon, ob es zu einem 
Angriff auf Panama gekommen ist, unabhängig davon, ob der Kanal selber 
angegriffen wird, ist die Republik Panama verpflichtet, sich als krieg- 
führende Partei zu betrachten, sobald die Vereinigten Staaten in irgend- 
einem Teil der Erde Krieg führen. 

Diese Methode der Interventionsverträge führt zu einer im Effekt be- 
sonders intensiven Form der Unterwerfung eines anderen Staates, aber die 
Juristische Form ist so „rechtlich“ und auf „Koordination“ beruhend, so un- 
auffällig und elastisch, daß die abhängigen Staaten in dem Spielraum, der 
ihnen bleibt, überall ihren außenpolitischen Verkehr haben können, außen- 
politische Beziehungen unterhalten wie jeder andere souveräne Staat, und 
daß sie vor allen Dingen Mitglieder des Genfer Völkerbundes sind, obwohl 
nach der Völkerbundsatzung nur freie und sich selbst regierende Staaten 
Mitglieder des Völkerbundes sein dürfen. Alle diese Staaten, die unter 
Interventionsverträgen stehen und sich immer wieder Truppenlandungen 
gefallen lassen müssen, selbst ein Staat wie Panama, der jenen Vertrag 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 173 


von 1926 mit den Vereinigten Staaten geschlossen hat, gelten als freie, 
souveräne Staaten, sind vollberechtigte Mitglieder des Völkerbundes. 
Panama ist gegenwärtig (Februar 1932) sogar Mitglied des Völkerbundrates. 

Die amerikanische Methode der Interventionsverträge ist nun bisher 
im wesentlichen auf Amerika beschränkt geblieben. Die Vereinigten 
Staaten haben kein Interesse daran, vorläufig wenigstens nicht, eine solche 
Praxis auf andere Kontinente auszudehnen. Sie haben außerdem noch ein 
zweites, sehr wirksames Mittel, ihre Hegemonie auf dem amerikanischen 
Kontinent zur Durchführung zu bringen: ihre Praxis der Anerkennung 
neuer Regierungen. In den lateinamerikanischen Staaten, in denen es häufig 
zu Revolutionen, Staatsstreichen und- Putschen kommt, hängt für die je- 
weilige Regierung finanziell und politisch alles davon ab, von den Ver- 
einigten Staaten anerkannt zu werden. Hier haben die Vereinigten Staaten 
ein sehr einfaches Prinzip: sie erkennen revolutionäre Regierungen nicht 
an und lassen nur legale Regierungen gelten. Wir wissen in Deutschland 
leider aus Erfahrung, daß es unter Umständen sehr schwierig ist, Legalität 
und Illegalität genau zu unterscheiden, namentlich wenn es wirklich zum 
bewaffneten Bürgerkrieg kommen sollte. Solche Fragen werden für die 
amerikanischen Staaten in weitem Maße durch die Vereinigten Staaten 
entschieden. Diese sind infolgedessen heute imstande, über das Schicksal 
der Regierung fast jedes amerikanischen Staates zu befinden. Außerdem 
haben viele amerikanische Staaten unter sich Verträge geschlossen, in denen 
sie sich verpflichten, keine anderen als „legale“ Regierungen anzuerkennen. 
Das alles hat bei den fortwährenden Revolutionen und Putschen vor allem 
die praktische Bedeutung, daß die Vereinigten Staaten bestimmen, welche 
Regierung legal ist oder nicht. 
Daneben bleiben natürlich auch allgemeine völkerrechtliche Prinzipien, 
deren sich die Vereinigten Staaten bedienen, von großer Bedeutung. Zwar 
nicht offiziell von den Vereinigten Staaten, wohl aber. von Völkerrechts- 
theoretikern und -praktikern der Vereinigten Staaten ist z. B. der Satz 
aufgestellt worden, das Privateigentum sei auch in dem Sinne „heilig“, 
daß ein Staat, selbst wenn er eigene Staatsangehörige enteignet, Ausländer 
doch nicht, wenigstens nicht ohne volle Entschädigung, enteignen dürfe. 
Es ist begreiflich, daß eine solche Theorie in einem Staate, der Gläubiger 
der ganzen Welt ist und dessen Kapitalisten Riesensummen in anderen 
Staaten investiert haben, ihre Anwälte findet. Seit etwa zwei Jahren wird 
sie allerdings auch in Deutschland von mehreren Autoren vertreten. Ich 
halte sie nicht für richtig; kann aber verstehen, daß man sie vom ameri- 
kanischen Standpunkt aus vertritt. Es ist eine typisch amerikanische 
Theorie, eine Theorie, die zu einem Staat gehört, dessen imperialistische 
Expansion in der Expansion seiner kapitalistischen Anlage- und Aus- 
beutungsmöglichkeiten besteht. 

In der Praxis der Interventionsverträge und der Anerkennung neuer 
Regierungen hebt sich schon die Besonderheit erkennbar ab, mit der die 
Vereinigten Staaten sich als hegemonische Macht auf dem amerikanischen 


174 Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 


Kontinent einrichten. Auf der andern Seite, gegenüber der aufterameri- 
kanischen Welt, ergibt sich eine Reihe von anderen Methoden zur Sicherung 
des Einflusses. Denn faktisch sind die Vereinigten Staaten in weitem Malte 
der Schiedsrichter der Erde. Sie allein haben durch ihr Eingreifen 1917 den 
Weltkrieg zuungunsten Deutschlands entschieden; sie haben den bis dahin 
im wesentlichen europäischen Krieg dadurch überhaupt erst zu einem Welt- 
krieg gemacht; sie haben sich dann gleich nach dem Krieg auf eine merk- 
würdige Weise wieder zurückgezogen. Man darf das nicht so auffassen, 
als ob die Vereinigten Staaten sich aus irgendeinem imperialistischen Über- 
mut auf die ganze Welt stürzten; es ist vielmehr interessant, zu sehen, 
wie oft sie halb gegen ihren Willen gedrängt werden, sich auch dort zu 
beteiligen, wo sie sich nicht einmischen möchten. So sind sie in den Welt- 
krieg eingetreten; so sind sie es gewesen, die eigentlich die europäischen 
Mächte, insbesondere Frankreich, gezwungen haben, den Genfer Völker- 
bund zu gründen; und so sind gerade sie dann wieder diesem selben Völker- 
bund nicht beigetreten, haben jedoch den von ihnen abhängigen und 
kontrollierten, an sie gebundenen amerikanischen Staaten, wie Kuba, 
Panama usw., erlaubt, Mitglieder des Genfer Völkerbundes zu werden. 
Achtzehn amerikanische Staaten, ein Drittel der Mitglieder des Völker- 
bundes, entscheiden jetzt mit bei allen europäischen und asiatischen An- 
gelegenheiten, aber die amerikanische Monroedoktrin, deren Vorrang, wie 
gesagt, in Artikel 21 der Völkerbundsatzung ausdrücklich anerkannt ist, 
geht der Völkerbundsatzung vor und verhindert es, daß der Genfer Völker- 
bund sich in amerikanische Angelegenheiten einmischt. Panama und Guate- 
mala sind Mitglieder des Völkerbundes. Wenn zwischen Panama und 
Guatemala eine Differenz entstände, so hätte der Genfer Völkerbund nicht 
das Recht, sich einzumischen, obwohl beide Staaten Mitglieder des Völker- 
bundes sind. Oder wenn amerikanische Truppen dort mit großem mili- 
tärischen und maritimen Aufgebot landen, und wenn sie in Nikaragua, 
Panama oder Haiti aktiv tätig werden, so sind das Dinge, die Genf nichts 
angehen, während umgekehrt diese amerikanischen Staaten, sämtlich voll- 
berechtigte Mitglieder des Völkerbundes, an allen Entscheidungen in Genf, 
die sich auf europäische Angelegenheiten beziehen, beteiligt sind. Es ist 
so, dal? von den Vereinigten Staaten kontrollierte amerikanische Staaten 
über europäische Angelegenheiten mit entscheiden, aber umgekehrt jede 
Einmischung des Genfer Völkerbundes auf Grund der Monroedoktrin für 
unzulässig erklärt werden kann. 

Der Völkerbund ist also, wenn ich so sagen darf, auf dem ameri- 
kanischen Bein gelähmt, wohl aber haben die Amerikaner volleMitwirkung 
bei der Entscheidung in europäischen Angelegenheiten, etwa in Minder- 
heitsfragen, Memelkonflikt, österreichisch-deutsche Zollunion usw. Das ist 
ein sehr interessantes System. Es liegt in der Tat System darin, nicht im 
machiavellistischen Sinne bewußte Planmäßigkeit; sondern das Charakte- 
ristische für diese eigenartige Methode der amerikanischen Politik beruht 
einfach darauf, daß die Vereinigten Staaten, wenn es sich um Europa 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 175 


handelt, offiziell abwesend, effektiv aber anwesend sein können. Sie sind 
anwesend, denn weder Kuba noch Panama können nennenswerte politische 
Schritte tun ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung der 
Vereinigten Staaten; trotzdem sind diese offiziell abwesend. Aber auch 
über die Genfer Völkerbundsangelegenheiten hinaus funktioniert. diese 
eigenartige und höchst elastische Verbindung von offizieller Abwesenheit 
und effektiver Anwesenheit. Es genügt, den Dawesplan von 1924 zu nennen: 
ein Amerikaner, ein „citizen of the United States“, macht die Sache, ent- 
scheidet im wesentlichen, aber es ist offiziell nicht die Regierung, sondern 
eben nur ein citizen of the United States, der entscheidet. Wilson hat, wie 
erwähnt, die französische Regierung gezwungen, sich an der Gründung 
des Völkerbundes zu beteiligen; als der Völkerbund gegründet war, haben 
die Vereinigten Staaten sich zurückgezogen. Wilson hat den Art. 21 der 
Völkerbundsatzung erzwungen, gegen den der französische Jurist Larnaude 
sehr verständige juristische Einwendungen gemacht hat. Als Wilson ver- 
langte, daß die Anerkennung der Monroedoktrin in den Text der Völker- 
bundsatzung hineingeschrieben werde, daß die Monroedoktrin einer solchen 
Völkerbundsatzung vorgehe, stellte Larnaude eine Reihe von Gegenfragen, 
namentlich über den Inhalt der Monroedoktrin, der ja, wie oben ausgeführt, 
nicht leicht zu bestimmen ist, sondern alles Wesentliche der Entscheidung 
und Interpretation der Vereinigten Staaten überläßt. Danach hat Wilson 
nach einigen allgemeinen Redewendungen einfach apodiktisch verlangt, 
daß die Anerkennung der Monroedoktrin in der Form, wie er es vorschlage, 
in die Völkerbundsatzung aufgenommen werde, weil sonst die Vereinigten 
Staaten ihre weitere Mitwirkung verweigern müßten. So ist die Unter- 
werfung denn aufgenommen worden und steht in Art. 21 der Satzung 
als deren vollgültiger Bestandteil, aber die Vereinigten Staaten sind dem 
Völkerbund nicht beigetreten und nicht Mitglied geworden. Der Genfer 
Völkerbund hat sich also der Monroedoktrin unterworfen und sogar im 
Text seiner Satzung die Überlegenheit der amerikanischen Prinzipien 
und der amerikanischen Politik manifestiert. Der Völkerbundrat vermeidet 
jede klare Stellungnahme und Interpretation dieses Artikels 21. Es ist in 
der Tat im Dezember 1928, anläßlich eines Streites zwischen Bolivien und 
Paraguay, als der Völkerbundrat versammelt war, vorgekommen, daß der 
Völkerbundrat drei Telegramme an die Regierungen dieser Staaten ge- 
schickt hat, in denen er die streitenden Parteien ermahnte, ihre Diffe- 
renzen auf friedliche Weise beizulegen. Als eine Woche später der damalige 
Ratsvorsitzende Briand gefragt wurde, wie sich die Angelegenheit weiter- 
entwickelt habe, stellte sich heraus, daß die beiden amerikanischen Völker- 
bundsmitglieder sich in Washington geeinigt hatten. Weder von Washington 
aus, noch durch die bolivianische Regierung, noch durch die Regierung von 
Paraguay ist der Genfer Völkerbundrat über den weiteren Gang der 
Dinge informiert worden, obwohl das wenigstens aus Höflichkeit hätte 
geschehen können. 


176 Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 


Auf dem amerikanischen Kontinent ist der Genfer Völkerbund nur zu 
solchen Einwirkungen imstande, welche die Vereinigten Staaten tolerieren. 
Es kommt sehr häufig zur militärischen Besetzung amerikanischer Staaten 
durch die Truppen der Vereinigten Staaten. Heute noch stehen sie in Haiti, 
1921 standen sie in Paraguay, 1924 in Panama, 1926 in Nikaragua zur 
Wiederherstellung der Ordnung usw. Alle diese Staaten sind Mitglieder 
des Genfer Völkerbundes. Aber der Genfer Völkerbund sieht solche Vor- 
gänge nicht und ignoriert sie. Man würde es in Genf wohl als eine Takt- 
losigkeit empfinden, die Rede überhaupt auf diese Frage zu bringen. 

Die Vereinigten Staaten sind bisher auch die einzige Macht, die in der 
Frage der Abrüstung einen ratifizierten Vertrag herbeigeführt haben. Aus 
den vielen Abrüstungsvorschlägen, die gemacht worden sind, ist das 
Washingtoner Abkommen von 1921 als der bisher einzige perfekt ge- 
wordene Abrüstungsvertrag hervorgegangen. Er ist nicht in Genf, sondern 
in Washington zustande gekommen. 

Der Kelloggpakt drückt sozusagen das Siegel auf diese Entwicklung. 
Er wurde am 27. August 1928 in Paris unterzeichnet und trägt den Namen 
des amerikanischen Staatssekretärs Kellogg. Auch die feierliche „Achtung 
des Krieges“ ist also von Washington und nicht von Genf ausgegangen. 
Dieses wichtige Ereignis bedarf noch einer kurzen Erörterung, denn hier 
handelt es sich ja um die große Frage: wer stellt den Frieden auf der 
Erde her? Wir alle wünschen den Frieden, aber die Frage ist leider die: 
wer entscheidet darüber, was Frieden ist, wer darüber, was Ordnung und 
Sicherheit ist, wer darüber, was ein erträglicher und was ein unerträglicher 
Zustand? Und diese Entscheidung über den Frieden auf Erden hat die 
Regierung der Vereinigten Staaten der Genfer societ& des nations durch 
den Kelloggpakt aus der Hand genommen. Der Kelloggpakt von 1928 ent- 
hält, wie bekannt, eine „Achtung des Krieges“; ihm haben sich fast alle 
Staaten der Erde angeschlossen, auch Sow jetrußland, die Türkei und andere 
Staaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind. Der Krieg ist, wenig- 
stens „formal“, nicht durch den Genfer Völkerbund, sondern durch den 
Kelloggpakt geächtet. 

Sehen wir etwas näher zu, was das bedeutet. Es heißt in dem sehr 
kurzen Pakt, der Krieg werde „verdammt“ (to condemn). Aber er wird 
nicht schlechthin „verurteilt“ und keineswegs „abgeschafft“. Im Kelloggpakt 
steht nicht: „nie wieder Krieg“. Sondern nur als „Instrument der nationalen 
Politik“ wird der Krieg verurteilt. Nun müßten wir natürlich die Frage 
stellen: wann sind Kriege ein Instrument der nationalen Politik und was 
sind die andern Kriege? Es gibt Kriege, die als ein Instrument nationaler 
Politik „geächtet“ werden und nie wieder vorkommen dürfen, und es gibt 
andere Kriege, von denen nichts gesagt ist, die also, juristisch gesprochen, 
e contrario erlaubt sind. Briand hat in seinem Notenwechsel mit Kellosg 
folgende klassischen Erläuterungen gegeben: ein Krieg ist dann ein Instru- 
ment nationaler Politik, wenn er aus Willkür, Eigennutz und Ungeredhtig- 
keit geführt wird. Dabei wird ausdrücklich betont, daß Kriege, die ein 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 177 


Instrument internationaler Politik sind, eo ipso gerecht sind. Sie sehen 
hier ganz typische Formen verschiedener Imperialismen. Der Imperialismus 
führt keine nationalen Kriege, diese werden vielmehr geächtet; er führt 
höchstens Kriege, die einer internationalen Politik dienen; er führt keine 
ungerechten, nur gerechte Kriege; ja, wir werden noch sehen, daß er über- 
haupt nicht Krieg führt, selbst wenn er mit bewaffneten Truppenmassen, 
Tanks und Panzerkreuzern das tut, was bei einem andern selbstverständ- 
lich Krieg wäre. Vom Standpunkt des Deutschen könnte man jetzt die 
weitere Frage erheben, welche Art von Kriegen in Wirklichkeit die ge- 
rechtere ist, die imperialistisch-internationalen oder die nationalen, aber 
es wäre nach dem klaren Wortlaut des Kelloggpaktes schon ein Irrtum, 
zu glauben, der Kelloggpakt enthalte in seinem Wortlaut, wenigstens pro 
forma, eine Ächtung aller denkbaren Kriege. Nach den Erfahrungen der 
Nachkriegszeit müssen wir vielmehr eine andere Frage stellen: wenn wirk- 
lich der Krieg, sei es auch nur der als „Instrument einer nationalen Politik 
dienende Krieg“, geächtet und verdammt wird, was ist dann überhaupt 
ein Krieg? Ich brauche nicht an die Vorgänge in China zu erinnern, um 
Ihnen zu zeigen, daß eine solche Frage leider sehr nahe liegt. Wir haben 
es erlebt, daß Jahr für Jahr große Truppenlandungen stattfinden. Wir haben 
große militärische Zusammenstöße erlebt, Beschießungen von Küsten, Lan- 
dungen italienischer Schiffe in Korfu, Landungen amerikanischer Marine- 
truppen in Panama, Nikaragua usw., Invasion der Franzosen und Belgier 
in das deutsche Ruhrgebiet usw. Das alles galt nicht als Krieg und war 
daher auch nicht „geächtet“. Was also ist eigentlich Krieg? Wir erhalten 
eine kennzeidınende Antwort durch den Aufsatz eines bekannten Pazi- 
fisten und Professors in Genf, Hans Wehberg, in der Zeitschrift „Die 
Friedenswarte“ (Januar 1932). Dort heißt es: „Nach geltendem Recht kann 
man im Falle des chinesisch-japanischen Konflikts nur von einer mili- 
tärischen Besetzung, nicht von einem Kriege sprechen. An diesem Ergebnis 
kann auch die Tatsache nichts ändern, daß die sogenannte ‚friedliche Be- 
setzung‘ (occupatio pacifica), mag sie nun als bewaffnete Intervention zum 
Schutz von Leben und Eigentum japanischer Staatsbürger oder als Repres- 
salie gegenüber chinesischen Völkerrechtsverletzungen begründet werden, 
von Bombardements, ja sogar von Schlachten größeren oder kleineren Um- 
fanges begleitet war.“ Es liegt also nur eine friedliche Besetzung vor, 'kein 
Krieg. Wie ist eine Jurisprudenz möglich, die angesichts blutiger Kämpfe, 
angesichts der Zehntausende von Toten immer noch von „friedlicher Be- 
setzung“ zu sprechen wagt und dadurch das Wort und den Begriff des 
„Friedens“ dem grausamsten Hohn und Spott ausliefert? Der Gedanken- 
gang ist folgender: entweder ist etwas Krieg oder ist es Frieden. Was ist 
Krieg? Was nicht ein friedliches Mittel ist. Was ist ein friedliches Mittel? 
Was nicht Krieg ist. Ein Zwischending gibt es nicht. Nun ist aber eine fried- 
liche Besetzung, wenn sie auch von Schlachten kleineren und größeren Um- 
fanges begleitet ist, nicht Krieg, ergo ist sie ein friedliches Mittel, ergo hat 
die Angelegenheit auch mit dem Kelloggpakt nichts zu tun. Der Genfer 


12 1682 


178 Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 


Völkerbund sieht anscheinend seine Leistung darin, die internationalen 
Beziehungen zu juridifizieren, d. h. diese Art von Begriffsbildung zu be- 
wirken. Für ihn ist die Sache juristisch in bester Ordnung, und sie wird 
es immer bleiben. Es sind also grausame Repressalien möglich, menschen- 
mörderische Beschießungen, sogar blutige Kämpfe und Schlachten: das alles 
ist nicht Krieg im juristischen Sinne, und der Friede, auf den die gequälte 
Menschheit mit Sehnsucht wartete, ist ihr längst beschieden; sie hat es nur, 
mangels juristischen Scharfsinns, nicht bemerkt. Die Objekte solcher fried- 
lichen Maßnahmen mögen sich also merken: erstens ist der Krieg nur als 
Mittel nationaler Politik geächtet, und zweitens stellt sich heraus, daft 
die verbreitete Vorstellung, daß „Schlachten größeren oder kleineren Um- 
fangs“ etwas mit Krieg zu tun haben, falsch ist. 

Es ist außerdem noch ein weiteres zu beachten: Der Kelloggpakt ent- 
hält zahlreiche Vorbehalte, die in verschiedenen Begleitnoten von den 
unterzeichnenden Mächten aufgestellt sind, z. B. den Vorbehalt der Selbst- 
verteidigung gegen einen Angriff, wobei jeder Staat selber entscheidet, 
ob er angegriffen ist; eine Resolution der japanischen Völkerbundliga 
vom 16. November 1931 hat z. B., wie H. Wehberg mitteilt, das gegenwärtige 
Vorgehen Japans gegen China als „Maßnahme der Selbstverteidigung“ 
bezeichnet. England hat als einziger Staat interessanterweise auch den Vor- 
behalt der „nationalen Ehre“ gemacht. Die andern haben nicht den Mut 
gefunden, diesen Vorbehalt offen zu machen; die meisten begnügen sich 
damit, den Fall der Selbstverteidigung oder die Verletzung der bestehen- 
den Verträge vorzubehalten und von der Ächtung des Krieges auszu- 
nehmen. Was den Vorbehalt der Monroedoktrin angeht, so dürfte er über 
praktisch wirksame Zweifel erhaben sein. 

Wie die Monroedoktrin in der Hand der Vereinigten Staaten liegt, so 
können sie auch gegenüber dem Kelloggpakt den Standpunkt einnehmen, 
der sich für eine Weltmact von selbst versteht: daß sie selber es sind, 
die definieren, interpretieren und anwenden. Sie entscheiden, wann etwas 
Krieg ist oder ein friedliches Mittel internationaler Politik, ein friedliches 
Mittel zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in einem Staat, 
der selber dazu nicht imstande ist, zum Schutze des Lebens und des Privat- 
eigentums, überhaupt zur Pazifizierung der Erde. Sollte das wirklich ein- 
treten, so könnte der Kelloggpakt für die Erde eine ähnliche Funktion 
haben, wie sie die Monroedoktrin für den amerikanischen Kontinent gehabt 
hat. Alle Versuche, den Kelloggpakt der Völkerbundsatzung einzu- 
verleiben, sind nicht gelungen und können nicht gelingen. In dem Kom- 
mentar zur Völkerbundsatzung von Schücking-Wehberg (3. Auflage 1931, 
S. 180) ist zu lesen: die Einarbeitung des Kelloggpaktes in die Völkerbund- 
satzung ist schwierig, denn der Kelloggpakt kennt „keine Sanktion, keine 
Organisation und keine Definition“. Darum gerade handelt es sich nämlich, 
und immer wieder zeigt sich die große Überlegenheit, die erstaunliche poli- 
tische Leistung der Vereinigten Staaten darin, daß sie sich allgemeiner, 
offen bleibender Begriffe bedienen. Ich möchte davor warnen, zu meinen, 


Völkerrechtliche Formen des modernen Imperialismus 179 


es handele sich hier um eine inferiore Art von Schlauheit und Machiavellis- 
mus. Eine derartige Elastizität, eine derartige Fähigkeit, mit weiten Be- 
griffen zu operieren und die Völker der Erde zu zwingen, sie zu respek- 
tieren, ist ein Phänomen von weltgeschichtlicher Bedeutung. Bei jenen 
entscheidenden politischen Begriffen kommt es eben darauf an, wer sie 
interpretiert, definiert und anwendet; wer durch die konkrete Entschei- 
dung sagt, was Frieden, was Abrüstung, was Intervention, was öffentliche 
Ordnung und Sicherheit ist. Es ist eine der wichtigsten Erscheinungen im 
rechtlichen und geistigen Leben der Menschheit überhaupt, daß derjenige, 
der wahre Macht hat, auch von sich aus Begriffe und Worte zu bestimmen 
vermag. Caesar dominus et supra grammaticam: der Kaiser ist Herr auch 
über die Grammatik. Der Imperialismus schafft sich seine eigenen Begriffe, 
und ein falscher Normativismus und Formalismus führt nur dahin, daß am 
Ende niemand weiß, was Krieg und was Frieden ist. Nochmals möchte ich 
vor dem Mißverständnis warnen, als handele es sich hier um Dinge, die man 
beliebig machen könne. Es ist ein Ausdruck echter, politischer Macht, wenn 
ein großes Volk die Redeweise und sogar die Denkweise anderer Völker, 
das Vokabularium, die Terminologie und die Begriffe von sich aus be- 
stimmt. Wir sind als Deutsche freilich in einer traurigen politischen Ohn- 
macht, nicht nur in der Welt, audı innerhalb Europas, und als Deutscher 
kann ich bei diesen Ausführungen über den amerikanischen Imperialismus 
nur das Gefühl haben, wie ein Bettler in Lumpen über die Reichtümer und 
Schätze von Fremden zu sprechen. 

Wir müssen aber, wenn wir zum Schluß an unser eigenes, deutsches 
Schicksal denken dürfen, eine Folgerung aus der Wesenserkenntnis imperia- 
listisher Methoden beachten. Bei einem geschichtlich bedeutungsvollen 
Imperialismus ist nicht nur die militärische und maritime Rüstung wesent- 
lich, nicht nur der ökonomische und finanzielle Reichtum, sondern auch 
diese Fähigkeit, von sich aus den Inhalt politischer und rechtlicher Begriffe 
zu bestimmen. Diese Seite des Imperialismus — ich spreche hier nicht 
speziell vom amerikanischen — ist für ein in der Defensive stehendes Volk 
wie das deutsche sehr gefährlich, vielleicht noch gefährlicher als mili- 
tärische Unterdrückung und ökonomische Ausbeutung. Ein Volk ist erst 
dann besiegt, wenn es sich dem fremden Vokabularium, der fremden Vor- 
stellung von dem, was Recht, insbesondere Völkerrecht ist, unterwirft. 
Dann kommt zu der Ablieferung der Waffen noch die Ablieferung des 
eigenen Rechts hinzu. In der heutigen Lage Deutschlands hängt alles davon 
ab, den Schleier der Worte und Begriffe, der Juridifizierungen und Morali- 
sierungen zu durchschauen, nicht in hämischer Kritik, aber auch nicht in 
dienstfertiger Unterwerfung unter fremde Begriffe und Forderungen 
„moralischer Abrüstung“, die nichts weiter sind als Instrumente fremder 
Madht. Diese Art von Bewußisein, dieses Gefühl dafür, daß auch Begriffe 
und Denkweisen Angelegenheiten einer politischen Entscheidung sein 
können, ist notwendig und muß immer wach bleiben. Denn wir unter- 
werfen uns keinem Imperialismus, weder dem amerikanischen, der uns 


12% 


180 Schlußrede vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig 


nicht unmittelbar benachbart und gefährlich ist, noch einem viel gefähr- 
licheren und näheren Imperialismus, und wir wollen uns weder rechtlich, 
noch moralisch und geistig unterwerfen. 


20. Schlußrede vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig (1932) 


Gehalten am 17. Oktober 1932 vor dem Staatsgerichtshof in 
Leipzig als Vertreter der Reichsregierung in dem Prozeß, den 
die am 20. Juli 1932 amtsenthobene geschäftsführende preußische 
Regierung Braun-Severing-Hirtsiefer und ihr sich anschlie- 
Rend die Landesfraktion desZentrums und der Sozialdemokratie 
sowie die Länder Bayern und Baden gegen die Reichsregierung 
geführt haben. 


Die „Formalien“, von denen hier die Rede ist, sind in einem Pro- 
zeß vor dem Staatsgerichtshof keine bloßen Formalitäten, sondern sehr 
reale politische Dinge. Die Fragen: Wer ist das Land Preußen? Wer vertritt 
das Land Preußen? Wo ist heute Preußen? sind reale und hochpolitische 
Fragen. Dieser Prozeß ist infolgedessen gerade in den Fragen der Partei- 
fähigkeit, der Prozeßführungsbefugnis, der Aktivlegitimation eigentlich an 
seinem Kernpunkt angekommen. Darum war es nicht böser Wille oder 
etwas Ähnliches, sondern sozusagen die Natur der Sache, daß sich gerade 
bei der Frage der sogenannten Formalien plötzlich wieder eine größere 
Intensität der Gegensätze herausstellte. 

Nacı Art. 19 der Reichsverfassung gibt es unter den drei dort genannten 
zulässigen Arten von Staatsgerichtshofprozessen nur eine, bei der das 
Reich erscheint; das ist der Prozeß eines Landes mit dem Reich. Ein Land 
klagt gegen das Reich oder das Reich klagt gegen ein Land — zwei 
„Staaten“, wie Herr Kollege Nawiasky ganz richtig gesagt hat. Daraus 
folgt aber nicht, daß, wie er weiter gesagt hat, der Staatsgerichtshof ein 
„internationaler Gerichtshof“ sei. Er sprach sogar vom sogenannten Welt- 
gerichtshof, eine etwas übertriebene Bezeichnung für die bekannte Insti- 
tution im Haag. Dieser permanente internationale Gerichtshof legt immer- 
hin besonderes Gewicht auf das, was in seinem Statut anerkannt und in 
einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen ist, daß nämlich vor ihm 
nur Staaten als solche erscheinen. Hier jedoch erscheinen sogar Landtags- 
fraktionen, Arm in Arm mit dem Lande Bayern und dem Lande Baden 
(von Jan: Schrecklich!) Darin liegt schon eine große Verwirrung und 
Unstimmigkeit. 

Die wichtigste Frage des Prozesses betrifft natürlich das Land Preußen. 
Das Land Preußen ist nicht verschwunden; es besteht noch; es ist da; es hat 
auch eine Regierung, eine kommissarische, vom Reichspräsidenten auf 


Schlußrede vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig 181 


Grund seiner verfassungsmäßiigen Befugnis eingesetzte Landesregierung, 
die die Vertretungsbefugnis für das Land Preußen hat. Ist sie eine ver- 
fassungsmäßig eingesetzte Landesregierung, so ist damit die Frage der 
Vertretungsbefugnis für das Land Preußen beantwortet, Es ist 
präzis juristisch, korrekt und einwandfrei, was Herr Kollege Jacobi zum 
Ausdruck gebracht hat: nur auf Grund einer aus prozeßtechnischen 
Gründen denkbaren und zulässigen Fiktion erscheinen hier trotzdem 
noch die amtsenthobenen Minister, auf Grund einer Fiktion ihrer Ver- 
treiungsbefugnis ad hoc und für diesen Fall. Wogegen sich Kollege Bil- 
finger wandte — meiner Meinung nach mit Recht, und ich teile auch den 
Affekt, der ihn dabei trug — ist, daß in den Schriftsätzen und Ausführungen 
fortwährend versucht wird, aus jener Fiktion Schlüsse zur Hauptsache zu 
ziehen und zu sagen: Wenn ihr gelten laft, daß wir überhaupt hier einen 
Prozeß führen, dann erkennt ihr an, daß wir die Vertretungsbefugnis für 
das Land Preußen haben, daß wir auch noch dem Reichsrat angehören und 
überhaupt alle möglichen weiteren Befugnisse haben. Nur dagegen wandte 
sich Herr Kollege Bilfinger. Die Frage ist demgegenüber nur: ist diese 
kommissarische Landesregierung verfassungsmäßig auf Grund von Art. 48 
der Reidhsverfassung vom Reichspräsidenten eingesetzt worden oder nicht? 
Ist sie es, so ist damit jede Vertretungsbefugnis, die mit dem früheren 
Amt der amtsenthobenen Minister verbunden war, erledigt. Wir wollen 
hier nicht in eine Erörterung und Vertiefung der Frage eintreten, was nun 
die früheren geschäftsführenden Minister, nachdem ihnen ihre Geschäfts- 
befugnis genommen ist, dann eigentlich noch sind, oder in die noch schwie- 
rigere F'rage, wie man einen solchen früheren geschäftsführenden Minister, 
dem man seine Geschäftsführungsbefugnis genommen hat, zu titulieren 
habe. Das Reich hat von Anfang an betont, daß es sich hier um eine vor- 
übergehende Suspension einer geschäftsführenden Landesregierung han- 
delt, wobei immer zu beachten bleibt: geschäftsführende Regierung höchst 
eigener Art, denn diese geschäftsführende Preußische Regierung hat ja ihr 
Dasein überhaupt nur dem bekannten Kunstgriff der Geschäftsordnungs- 
änderung vom 12. April zu verdanken. Das erschwert noch die Konstruktion 
dieses höchst eigenartigen Gebildes, als das die am 20. Juli 1932 vom Reichs- 
präsidenten ihres Amtes enthobene preußische Landesregierung sich jetzt 
darstellt. Die Frage bleibt aber einfach die: Ist es verfassungsmäfiig mög- 
lich, einem Land von Reichs wegen eine kommissarische Landesregierung 
zu geben? 

Hier sind Vorwürfe gegen die Reichsregierung erhoben worden und ist 
von „sich verstecken“, „sich drücken“, „Deckung nehmen“ und ähnlichem 
die Rede gewesen. Ich will das nicht aufnehmen und bleibe bei der Frage: 
Kann sich eine amtsenthobene Landesregierung von der Eigenart der 
preußischen geschäftsführenden Regierung gegenüber den verfassungs- 
mäßigen Einwirkungsmöglichkeiten des Reichs auf die Selbständig- 
keit des Landes Preußen berufen? Diese sogenannte Landesregierung 
ist gar nicht mehr das Land Preußen. Auf Grund der Reichsverfassung 


182 Schlußrede vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig 


hat der Reichspräsident gewisse Einwirkungsmöglichkeiten, denen Art. 17 
als selbständige Zuständigkeitsnorm — wie jetzt auch Walter Jellinek 
ausdrücklich festgestellt hat — nach dem Übergang der vollziehenden 
Gewalt nicht enigegensteht. Zur vollziehenden Gewalt des Landes gehört 
auch eine Organisationsgewalt, früher des Königs, jetzt des Staatsmini- 
steriums. Wenn nun auf Grund reichsverfassungsmäßiger Einwirkungs- 
möglichkeiten vom Reich her die Einsetzung eines Ersatzorgans, einer 
kommissarischen, die Geschäfte führenden Landesregierung zulässig ist, so 
ist dieses, falls im übrigen die verfassungsmäßigen Voraussetzungen 
gegeben sind, eben die geschäftsführende Landesregierung und niemand 
anders. Sie ist vertretungsbefugt, und es ist überhaupt kein Argument, hier 
die Selbständigkeit des Landes, die überhaupt niemals in Frage gestellt 
gewesen ist, geltend zu machen. Wenn hier jemand „Deckung nimmt“, so 
ist es die frühere geschäftsführende, nun ihres Amtes enthobene Regierung, 
die sich mit dem Lande Preußen identifiziert — mit welcher inneren Berech- 
tigung, brauche ich nicht zu erörtern — und die nun fortwährend mit der 
Selbständigkeit des Landes Preußen, mit unveräußerlichen, unantastbaren 
Rechten des Landes und dergleichen kommt. 

Es scheint mir bei den bundesstaatsrechtlichen Erörterungen folgendes 
Wichtige übersehen worden zu sein: der Reichspräsident, der auf Grund 
des Art.48 verschiedenartige Befugnisse hat, kann und muß nötigenfalls 
diese Befugnisse auch im Interesse der Selbständigkeit des Landes 
ausüben. Der Fall ist durchaus denkbar, daß nur auf diese Weise die Selb- 
ständigkeit des Landes überhaupt gerettet werden kann. Denn eine der 
größten und schlimmsten Gefahren für unser bundesstaatliches System, für 
den Föderalismus und für die Selbständigkeit der Länder liegt doch gerade 
darin, daß über die Länder hinweggehende, straff organisierte und zentrali- 
sierte politische Parteien sich des Landes bemächtigen, ihre Agenten, ihre 
Bediensteten in eine Landesregierung hineinsetzen (Professor Heller: Das 
ist unerhört!) und so die Selbständigkeit des Landes gefährden. Von dieser 
Seite, von den Parteien her droht sogar eine ganz besondere Gefahr fort- 
währender Funktionsstörungen, fortwährender Gefährdung der öffent- 
lichen Sicherheit und Ordnung und auch Nichterfüllung von Pflichten des 
Landes gegenüber dem Reich. Wenn nun dieser Fall eintritt — ich spreche 
ganz abstrakt — und der Reichspräsident sich gezwungen sieht, vorzu- 
gehn, so ist das überhaupt kein Widerspruch zur Selbständigkeit des Landes. 
(Widerspruch) Ich glaube, Herr Kollege Nawiasky wird mir zugeben, daß 
es Parteien gibt, die eine Gefahr für die Selbständigkeit eines Landes 
bedeuten. Die Bayerische Volkspartei ist hier in der ganz singulären Lage, 
daß sie das Gegenteil einer Gefahr für die Selbständigkeit Bayerns 
bedeutet. Es gibt aber auch andere Parteien. (von Jan: Aber wir würden 
mit den Parteien selbst fertig werden!) Das ist Ihr Vorzug, Ihre Besonder- 
heit, und wir wollen hoffen, daß Sie nicht eines Tages in die Lage kommen, 
Gott dafür zu danken, daß es Einwirkungsmöglichkeiten des Reichspräsi- 
denten nach Art. 48 gibt. 


Schlußrede vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig 183 


Also ist die einzige Frage: Kann vom Reich her in der geschehenen 
Weise auf ein Land eingewirkt werden? 

Der Gegensatz unitarisch und föderalistisch darf überhaupt nicht schlag- 
wortartig mit anderen Gegensätzen in Verbindung gebracht werden. Ent- 
scheidend scheint mir zu sein: wenn der Reichspräsident von seiner 
verfassungsmäßfigen Befugnis gegenüber einem Lande Gebrauch gemacht, 
eine solche kommissarische Landesregierung eingesetzt und die andere 
Landesregierung suspendiert hat, dann ist die Frage der Vertretungsbefug- 
nis erledigt, dann weiß man, wer die geschäftsführende aktive Landesregie- 
rung ist. Hier die Selbständigkeit des Landes als solche geltend zu machen, 
ist eine offenbare Verwirrung. Es sind hier verschiedentlich Bilder, Ver- 
gleiche origineller Art gebraucht worden. Ich darf mir vielleicht auch ein- 
mal erlauben, anschaulich zu werden, und ganz allgemein, nicht mit Bezug 
auf diesen besonderen Fall, folgendes zur Klärung des, wie mir scheint, 
einfachen Sachverhalts festzustellen. Wenn tatsächlich einmal der Bock zum 
Gärtner gemacht worden ist und es sich darum handelt, ihn zu beseitigen, 
so kann man alles mögliche geltend machen, aber nur das eine nicht, die 
Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gartens! Das ist der Fall einer 
vom Reichspräsidenten suspendierten Landesregierung. Sie kann sic nicht 
auf die Selbständigkeit des Landes als solchen berufen. Eine vom Reich 
eingesetzte kommissarische Regierung ist selbstverständlich keine normale 
Regierung, ebensowenig wie eine Geschäftsregierung oder gar eine Ge- 
schäftsregierung wie die ihres Amtes enthobene Preußische Regierung, mit 
dem Odium des 12. April belastet, eine normale Regierung ist. 

Zwei Schlagworte oder Stichworte möchte ich noch kurz abtun. Es ist 
einmal das Wort vom „Hüter der Verfassung“ gefallen, und zwar 
ist mit besonderer Betonung und vielleidit auch polemischer Wendung 
vom Herrn Kollegen Nawiasky gesagt worden: der Staatsgerichtshof ist 
der Hüter der Verfassung. Niemand bestreitet das; er ist der Hüter der 
Verfassung. Aber er ist und bleibt ein Gerichtshof und ist auf die 
vom Herrn Kollegen Jacobi sehr eindringlich und, wie mir scheint, über- 
zeugend entwickelten Besonderheiten dieser Justizförmigkeit und Gerichts- 
förmigkeit angewiesen. Der Staatsgerichtshof hat nur den gerichtlichen und 
justizförmigen Schutz der Verfassung. Da eine Verfassung ein poli- 
tisches Gebilde ist, bedarf es außerdem noch wesentlicher politischer 
Entscheidungen, und in dieser Hinsicht ist, glaube ich, der Reichspräsident 
der Hüter der Verfassung, und gerade seine Befugnisse aus Art.48 haben 
sowohl für die föderalistischen als auch für die anderen Bestandteile der 
Verfassung vor allem den Sinn, einen echten politischen Hüter der Ver- 
fassung zu konstituieren. Wenn er in dieser Eigenschaft eine kommis- 
sarische Landesregierung einsetzt, so handelt er ebenfalls als Hüter der 
Verfassung auf Grund der seinem politischen Ermessen anheimgegebenen, 
im wesentlichen politischen Entscheidung innerhalb gewisser Grenzen, 
die wir hier festgestellt haben. Aber es bleibt seinepolitischeEnt- 
scheidung, um die es sich dabei handelt. Damit ist gleichzeitig auch die 


184 Schlußrede vor dem Staatsgeriditshof in Leipzig 


für Art. 19 der Reichsverfassung wichtige Frage beantwortet, wer das Land 
in einem solchen Falle vertritt. Die Vertretung des Landes Preußen, die 
auf Grund eines solchen Aktes des Reichspräsidenten von der kommis- 
sarischen Regierung vorgenommen wird, hat ihre gute, feste Rechtsgrund- 
lage in der Reichsverfassung sowohl, als auch in der von ihr ergänzten 
Landesverfassung. 

Das zweite Wort, das öfters hier wiederkehrte, war das Wort von der 
aus der Staatlichkeit folgenden Ehre und Dignität Preuftens. Hierzu 
möchte ich folgendes sagen: Herr Ministerialdirektor Brecht hat es für gut 
gehalten, heute morgen in seiner Schlußzusamimenfassung daran zu 
erinnern, daß der Herr Reichspräsident im Jahre 1866 als preußischer 
Offizier ins Feld gezogen ist. Was war 1866 los? Eine Bundesexekution 
des Deutschen Bundes gegen Preußen. Und der Herr Reichspräsident 
stand als preußischer Offizier auf der preußischen Seite und verteidigte 
Preußen gegen diese Bundesexekution. Wenn derselbe Mann, der damals 
Preußen gegen eine Exekution verteidigt hat, sich jetzt entschließen muß, 
gegen dasselbe Preußen eine Reichsexekution anzuordnen, so ist das ein 
bedeutungsvoller, erstaunlicher Vorgang, dessen man sich doch einen 
Augenblick bewußt werden sollte. Denn hier zeigt sich, daß sich etwas 
geändert hat. Die Fxekution hat jetzt nicht den Sinn, das Land zu ver- 
nichten und seine Existenz zu zerstören, sondern im Gegenteil Preußen 
vor Gefahren zu schützen, die gerade diesem Staat und diesem Lande 
drohten. Wenn hier so viel von der Staatlichkeit, der Dignität und der Ehre 
Preußens gesprochen wird, so darf ich doch endlich mir selber die Frage 
stellen — ich stelle sie niemand anders, ich stelle sie aber hier in aller 
Öffentlichkeit mir selbst: Wo ist denn dieses alles, die Dignität und die 
Ehre Preußens, besser aufgehoben: bei den am 20. Juli ihres Amtes ent- 
hobenen, geschäftsführenden Ministern, die nur noch dank dem Kunstgriff 
vom 12. April geschäftsführende Minister waren (Zuruf: Situationsjuris- 
prudenz!) oder bei dem Reichspräsidenten von Hindenburg? Diese Frage 
ist für mich nicht schwer zu beantworten. Es ist wahr, Preußen hat seine 
Ehre und seine Dignität, aber der Treuhänder und der Hüter dieser Ehre 
ist heute das Reich. 


21. Weiterentwicklung des totalen Staats in Deutschland 
(Januar 1939) 


Vor zehn Jahren versicherten bewährte Autoren und Führer aller Art, 
daß man nur die Politik und die Politiker abzuschaffen brauche, um alle 
schwierigen Probleme gelöst zu haben. Die radikale „Entpolitisierung“ 
sollte darin bestehen, daß technische, wirtschaftliche, juristische oder andere 
Sachverständige nach angeblich rein technischen, rein wirtschaftlichen, rein 
juristischen, kurz nach rein „sachlichen“ Gesichtspunkten alle bisher poli- 
tischen Fragen zu entscheiden hatten. Zahlreiche Aufsätze und Broschüren 
haben das in den Jahren 1919 bis 1924 als einzige Bedingung universaler 
Glückseligkeit verkündet. Inzwischen haben wir viele Sachverständigen- 
und Technikerkonferenzen kennengelernt. Ganze Gebirge wertvollsten 
Materials und sachkundigster Gutachten lagern in Genf, in Berlin, in vielen 
anderen Städten der Erde, und unter ihrer Art von Sachlichkeit wurde die 
Entscheidung der Fragen einfach verschüttet. Es hatte sich bald heraus- 
gestellt, daß diese „Entpolitisierung“ ein brauchbares politisches Material 
ist, um unangenehme Probleme und notwendige Änderungen zu vertagen, 
einen widersinnigen status quo zu konservieren und jeden entschiedenen 
Änderungswillen sich leerlaufen zu lassen. 

Nach solchen Erfahrungen mit der gänzlichen „Nichtpolitik“ mußte die 
Erkenntnis durchdringen, daß alle Probleme potentiell politische Probleme 
sind. Wir haben dann in Deutschland praktisch eine Politisierung aller 
wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen und sonstigen Bereiche des mensch- 
lichen Daseins erlebt, wie sie dem Denken des 19. Jahrhunderts unbegreif- 
lich gewesen wäre. Insbesondere schien, nachdem man einige Jahre versucht 
hatte, den Staat zu ökonomisieren, jetzt umgekehrt die Wirtschaft gänzlich 
politisiert zu sein. Jetzt glaubte man die wirksame und einleuchtende Formel 
vom totalen Staat zu begreifen, und heute sind manche sogar schon wieder 
darüber hinaus und haben den „totalen Staat“ bereits widerlegt und geistig 
überwunden. Sehen wir uns aber statt der Propaganda und der Literatur 
einmal die wirkliche Lage an. 


I. 


Es gibt einen totalen Staat. Man kann den „totalen Staat“ mit irgend- 
welchen Empörungs- und Entrüstungsschreien als barbarisch, sklavisch, un- 
deutsch oder unchristlich von sich weisen, die Sache selbst ist damit nicht 
aus der Welt geschafft. Jeder Staat ist bestrebt, sich der Machtmittel zu 
bemächtigen, die er zu seiner politischen Herrschaft braucht. Es ist sogar 
das sichere Kennzeichen des wirklichen Staates, daß er das tut. Auch stehen 
wir alle unter dem Eindruck der gewaltigen Machtsteigerung, die heute 


186 Weiterentwicklung des totalen Staats in Deutschland 


jeder Staat durch die Steigerung der Technik, namentlich der militärtech- 
nischen Machtmittel, erfährt. Selbst einem kleinen Staat und seiner Regie- 
rung verleihen die modernen technischen Mittel eine solche Einwirkungs- 
möglichkeit, daß daneben die alten Vorstellungen sowohl von staatlicher 
Macht als auch vom Widerstand gegen sie verblassen. Gegen den totalen 
Staat hilft nur eine ebenso totale Revolution. Überlieferte Bilder von 
Straßenaufläufen und Barrikaden erscheinen angesichts dieser neuzeit- 
lichen Machtmöglichkeiten als ein Kinderspiel. Jede politische Macht ist 
gezwungen, die neuen Waffen in die Hand zu nehmen. Hat sie dazu nicht die 
Kraft und den Mut, so wird sich eine andere Macht oder Organisation 
finden, und das ist dann eben wieder die politische Macht, d. h. der Staat. 

Durc die Steigerung der technischen Mittel ist insbesondere die Mög- 
lichkeit, ja Notwendigkeit einer Massenbeeinflussung gegeben, die um- 
fassender sein kann als alles, was die Presse und andere überlieferte Mittel 
der Meinungsbildung zu bewirken vermochten. Heute herrscht in Deutsch- 
land noch eine weite Preßfreiheit. Trotz aller Notverordnungen ist dieser 
Spielraum der „freien Meinungsäußerung“, in Wirklichkeit der Partei- 
agitation und der propagandistischen Massenbearbeitung, sehr groß und 
denkt man nicht an Pressezensur. Auf die neuen technischen Mittel, Film 
und Rundfunk, dagegen muß jeder Staat selbst die Hand legen. Es gibt 
keinen noch so liberalen Staat, der über das Film- und Lichtspielwesen und 
den Rundfunk nicht mindestens eine intensive Zensur und Kontrolle für 
sich in Anspruch nimmt. Kein Staat kann es sich leisten, diese neuen tecdh- 
nischen Mittel der Nachrichtenübermittlung, Massenbeeinflussung, Massen- 
suggestion und Bildung einer „öffentlichen“, genauer: kollektiven Meinung 
einem andern zu überlassen. Hinter der Formel vom totalen Staat steckt 
also die richtige Erkenntnis, daß der heutige Staat neue Machtmittel und 
Möglichkeiten von ungeheurer Intensität hat, deren letzte Tragweite und 
Folgewirkung wir kaum ahnen, weil unser Wortschatz und unsere Phanta- 
sie noch tief im 19. Jahrhundert stecken. 

Der totale Staat in diesem Sinne ist gleichzeitig ein besonders starker 
Staat. Er ist total im Sinne der Qualität und der Energie, so, wie sich der 
faschistische Staat einen „stato totalitario“ nennt, womit er zunächst sagen 
will, daß die neuen Machtmittel ausschließlich dem Staat gehören und seiner 
Machtsteigerung dienen. Ein solcher Staat läßt in seinem Innern keinerlei 
staatsfeindliche, staatshemmende oder staatszerspaltende Kräfte auf- 
kommen. Er denkt nicht daran, die neuen Machtmittel seinen eigenen 
Feinden und Zerstörern zu überliefern und seine Macht unter irgend- 
welchen Stichworten, Liberalismus, Rechtsstaat oder wie man es nennen 
will, untergraben zu lassen. Ein solcher Staat kann Freund und Feind 
unterscheiden. In diesem Sinne ist, wie gesagt, jeder echte Staat ein totaler 
Staat; er ist es, als eine societas perfecta der diesseitigen Welt, zu allen 
Zeiten gewesen; seit langem wissen die Staatstheoretiker, daß das Politische 
das Totale ist, und das Neue sind nur die neuen technischen Mittel, über 
deren politische Wirkungen man sich klar sein muß. 


Weiterentwicklung des totalen Staats in Deutschland 187 


Nun gibt es aber noch eine andere Bedeutung des Wortes vom totalen 
Staat, und das ist leider diejenige, die für die Zustände des heutigen 
Deutschland zutrifft, Diese Art totaler Staat ist ein Staat, der sich unter- 
schiedslos in alle Sachgebiete, in alle Sphären des menschlichen Daseins 
hineinbegibt, der überhaupt keine staatsfreie Sphäre mehr kennt, weil er 
überhaupt nichts mehr unterscheiden kann. Er ist total in einem rein 
quantitativen Sinne, im Sinne des bloßen Volumens, nicht der Intensität 
und der politischen Energie. Der heutige pluralistische Parteienstaat in 
Deutschland hat diese Art des totalen Staates entwickelt. Sein Volumen ist 
ungeheuer ausgedehnt. Er interveniert in alle möglichen Angelegenheiten 
und auf allen Gebieten des menschlichen Daseins, nicht nur in die Wirt- 
schaft, für welche Erwin von Beckerath mit Recht sagt, daß der totale Staat 
im Sinne einer Vermischung von Staat und Wirtschaft „eine mit Händen 
greifbare Realität“ sei, sondern auch in kulturelle und gesellige Dinge, 
die man sonst gern für „rein private“ Angelegenheiten ausgibt. Warum soll 
der Staat nicht wirtschaftliche, kulturelle und andere Unternehmungen 
subventionieren, da wir doch alle, auf dem Weg über die Partei, der Staat 
selber sind, und warum soll ein Gesangverein nicht gute Beziehungen zum 
Staate, d. h. zu gewissen Parteien und Fonds, unterhalten können? Dieses 
kostbare Warum nicht? ist die ganze Staatstheorie des pluralistischen 
Parteienstaates und die geistige Grundlage seiner Totalität. Das ist natür- 
lich eine Totalität nur im Sinne des bloßen Volumens und das Gegenteil 
von Kraft oder Stärke. Derheutige deutsche Staat ist total aus Schwäche 
und Widerstandslosigkeit, aus der Unfähigkeit heraus, dem Ansturm der 
Parteien und der organisierten Interessenten standzuhalten. Er muß jedem 
nachgeben, jeden zufriedenstellen, jeden subventionieren und den wider- 
sprechendsten Interessen gleichzeitig zu Gefallen sein. Seine Expansion ist 
die Folge, wie gesagt, nicht seiner Stärke, sondern seiner Schwäche. 


I. 


Näher gesehen, ‚haben wir heute in Deutschland überhaupt keinen 
totalen Staat, sondern eine Mehrzahl totaler Parteien, die jede in sich die 
Totalität zu verwirklichen suchen, in sich ihre Mitglieder total erfassen 
möchte und dieMenschen von der Wiege bis zur Bahre, vom Kleinkinder- 
garten über den Turnverein und Kegelklub bis zum Begräbnis- und Ver- 
brennungsverein begleiten, ihren Anhängern die richtige Weltanschauung, 
die richtige Staatsform, das richtige Wirtschaftssystem, die richtige Gesellig- 
keit von Partei wegen liefern und dadurch das ganze Leben des Volkes 
total politisieren und die politische Einheit des deutschen Volkes par- 
zellieren. Parteien alten liberalen Stils, die als bloße „Meinungsparteien“ 
einer solchen Organisation und Totalität nicht fähig sind, geraten in Gefahr, 
zwischen den Mühlsteinen der modernen, in sich totalen Parteien zerrieben 
zu werden. Der Zwang zur totalen Politisierung scheint unentrinnbar. Keine 
Parteiorganisation kann sich ihm entziehen. Die rücksichtslos totalen Par- 
teien bestimmen den Typus und treiben die andern viertel-, halb- oder 


188 Weiterentwicklung des totalen Staats in Deutschland 


dreivierteltotalen Parteien zur Konsequenz des erfolgreichen Typus. Vor 
jeder Dezision eines konsequenten Nationalismus oder Sozialismus oder 
Atheismus erscheinen die lavierenden Halbheiten als hilflose K]einigkeiten. 

Das Nebeneinander mehrerer solcher totaler Gebilde, die auf dem Wege 
über das Parlament den Staat beherrschen und ihn, solange es pluralistisch 
zugeht, zum Objekt ihrer Kompromisse machen, ist die Ursache jener 
merkwürdigen quantitativen Ausdehnung des Staates. Zwischen den Staat 
und seine Regierung auf der einen und die Masse der Staatsbürger auf 
der anderen Seite hat sich heute ein sehr festes durchorganisiertes, aber 
pluralistisches Nebeneinander mehrerer totaler Parteien eingeschoben und 
handhabt das Monopol der Politik, das erstaunlichste aller Monopole. 
Aller politischer Wille, alle Umschaltung der Interessen, die es selbstver- 
ständlich geben muß, in den Staatswillen, ist auf den Weg über einen 
Parteiwillen angewiesen. Nur ist die heutige Partei etwas anderes als 
die alte liberale Meinungspartei. Sie ist, wie Otto Koellreutter schon seit 
langem festgestellt hat, eine aktivistische Partei, sie benutzt die der opinion 
zugedachten liberalen Freiheiten und alle legalen Möglichkeiten, Ein- 
richtungen und Befugnisse einer liberalen Verfassung kaltblütig als Instru- 
ment ihrer Aktion und zwingt auch die bisher liberalen Parteien zu dieser 
verfassungzerstörenden Wandlung. Der Zwang, sich ihrem politischen 
Monopol zu unterwerfen, unter dem heute jedes Lebensgebiet und jede 
größere Menschengruppe in Deutschland steht, verändert und verfälscht 
alle Einrichtungen der Weimarer Verfassung. Wichtiger als jedes wirt- 
schaftliche Monopol ist dieses politische Monopol einer Reihe von starken 
politischen Organisationen, die eine Regierung nur unter der Bedingung 
tolerieren, daß der Staat ihr Ausbeutungsobjekt bleibt. 

Das eigentliche Instrument dieses politischen Monopols — oder, da es 
sich um einen pluralistischen Staat handelt, dieses „Polypols“ — ist die 
Aufstellung der Kandidatenliste. Das Ergebnis jeder Wahl hängt von der 
Kandidatenliste ab. Die Masse der Wähler kann keinen Kandidaten von 
sich aus aufstellen, und der Regierung fehlt das selbstverständlichste und 
natürlichste Recht einer Regierung, nämlich das jus agendi cum populo. 
Damit ist die große Masse der angeblichen „Wähler“ und der Volkswille 
selbst restlos durch etwa fünf Parteilisten parzelliert. Die Wahl ist ent- 
gegen der Verfassung, die eine direkte Wahl verlangt, längst keine direkte 
Wahl mehr. Der Abgeordnete wird von der Partei ernannt, nicht vom 
Volk gewählt. Die sogenannte Wahl ist eine durchaus mittelbare Stellung- 
nahme der „Wähler“ zu einer Parteiorganisation. Daß von unmittelbarer 
Wahl heute nicht mehr die Rede sein kann, hat sich als eine unbestreitbare 
Erkenntnis heute allgemein durchgesetzt. Ich behaupte aber, daß der Vor- 
gang, wie er sich heute abspielt, überhaupt keine Wahl mehr ist. Denn 
was geht vor sich? Fünf Parteilisten, auf eine höchst geheime, okkulte 
Weise entstanden, von fünf Organisationen diktiert, erscheinen. Die Massen 
begeben sich sozusagen in fünf bereitstehende Hürden, und die statistische 
Aufnahme dieses Vorganges nennt man „Wahl“. Was ist das in der Sache? 


Weiterentwicklung des totalen Staats in Deutschland 189 


Man sollte sich diese Frage doch endlich einmal deutlich zum Bewußtsein 
bringen, ehe Deutschland an derartigen Methoden politischer Willens- 
bildung zugrunde gegangen ist. Es ist in der Sache eine geradezu phanta- 
stische Option zwischen fünf untereinander völlig unvereinbaren, völlig 
entgegengesetzten, in ihrem Nebeneinander sinnlosen, aber jedes in sich 
geschlossenen und in sich totalen Systemen mit fünf entgegengesetzten 
Weltanschauungen, Staatsformen und Wirtschaftssystemen. Zwischen fünf 
organisierten Systemen, von denen jedes in sich total ist und jedes, kon- 
sequent zu Ende gedacht, das andere aufhebt und vernichtet, also z. B. 
zwischen Atheismus oder Christentum, gleichzeitig zwischen Sozialismus 
oder Kapitalismus, gleichzeitig etwa zwischen Monarchie oder Republik, 
zwischen Moskau, Rom, Wittenberg, Genf und Braunem Haus und ähn- 
lichen inkompatiblen Freund-Feind-Alternativen, hinter denen feste 
Organisationen stehen, soll ein Volk mehrmals im Jahre optieren! Wer 
sich klarmacht, was das bedeutet, wird nicht mehr erwarten, daß aus einer 
solchen Prozedur eine handlungs- und aktionsfähige, auch nur lose zu- 
sammenhaltende, für eine politische Willensbildung geeignete Mehrheit 
hervorgehen könnte. Ein solder Vorgang bedeutet nur, daß der Volkswille 
sofort an seiner Quelle in fünf Kanäle und nach fünf verschiedenen Rich- 
tungen abgeleitet wird, so daß er niemals zu einem Strom zusammenfließen 
kann. Das Ergebnis sind immer nur fünf verschiedene Volksteile mit fünf 
verschiedenen politischen Systemen und Organisationen, die sich in ihrem 
zusammenhanglosen, ja, feindlichen Nebeneinander gegenseitig zu besiegen 
oder zu betrügen suchen und, zu jeder positiven Arbeit unfähig, sich immer 
nur im Negativen begegnen und höchstens einmal — wie bei Mißtrauens- 
beschlüssen, Aufhebungsverlangen, Amnestieforderungen oder bei dem 
verfassungsändernden Gesetz über die Stellvertretung des Reichspräsiden- 
ten vom 17. Dezember 1932 — in einem Nullpunkt treffen. 

Mit solchen Methoden politischer Willensbildung sind wir in den Zu- 
stand eines quantitativ totalen Staates hineingeraten, der nichts mehr unter- 
scheiden kann, weder Wirtschaft und Staat, noch Staat und sonstige Sphären 
menschlichen und sozialen Daseins. Die Wahl ist keine Wahl mehr, der 
Abgeordnete kein Abgeordneter mehr, wie ihn die Verfassung sich denkt. 
Er ist nicht der unabhängige, gegenüber Parteiinteressen das Wohl des 
Ganzen vertretende freie Mann, sondern ein in Reih und Glied mar- 
schierender Funktionär, der seine Befehle außerhalb des Parlaments er- 
hält und für den die Beratung in der Vollversammlung des Parlaments zur 
leeren Farce werden muß. Wie der Abgeordnete kein Abgeordneter, ist 
das Parlament kein Parlament mehr. Auf dem demokratischen System der 
Weimarer Verfassung lastet ein solches Parlament mit seiner gleichzeitig 
machtunfähigen und machtzerstörenden Negativität wie ein körperlich 
und geistig kranker Monarch auf den Einrichtungen und dem Bestand einer 
Monarchie. Der heutige deutsche Reichstag ist kein Reichstag im Sinne der 
Weimarer Verfassung; der heutige deutsche Reichsrat, in dem sich mehr 
geschäftsführende als normale Landesregierungen treffen, in dem für das 


190 Reich — Staat — Bund 


Land Preußen, also zwei Drittel des Deutschen Reiches, amtsenthobene 
Minister einer früher geschäftsführenden Regierung erscheinen, kein Reichs- 
rat im Sinne der Weimarer Verfassung. Auch das Mißtrauensvotum ist kein 
Mißtrauensvotum in ‘Sinne eines parlamentarischen Regierungssystems, 
denn ihm entspricht heute weder die Fähigkeit noch die Bereitschaft, eine 
handlungsfähige und verantwortungsbewußte Regierung zu bilden. Alle 
diese Verfassungseinrichtungen sind hinfällig geworden und gänzlich 
denaturiert, alle legalen Befugnisse, selbst alle Auslegungsmöglichkeiten 
und Argumente sind insirumentalisiert und werden taktische Mittel des 
Kampfes jeder Partei gegen jede andere und aller Parteien gegen Staat 
und Regierung. Hätte nicht die eine letzte Säule der Weimarer Ver- 
fassungsordnung, der Reichspräsident und seine aus vorpluralistischen 
Zeiten stammende Autorität, bisher standgehalten, so wäre wahrscheinlich 
das Chaos auch in aller Sichtbarkeit und in der äußerlichen Erscheinung 
bereits vorhanden und selbst der Schein der Ordnung verschwunden. 


22. Reich — Staat — Bund (1933) 


Antrittsvorlesung gehalten an der Kölner Universität 
am 20. Juni 1933 


Das Lehrfach des öffentlichen Rechts nimmt mit besonderer Unmittelbar- 
keit am Leben der Völker und der Staaten teil. Es ist daher seit zwei Jahr- 
zehnten von der gleichen schnellen Entwicklung und Bewegung erfaßt, die 
unsere ganze Welt ergriffen hat. Dieses Fach steht auch in seiner wissen- 
schaftlichen Besonderheit in größter existentieller Nähe zum Schicksal der 
Völker und Staaten. Gegensätze der Lehrmeinungen erscheinen sofort 
als politische Gegensätze. Es gibt kein wissenschaftliches Resultat der Lehre 
des öffentlichen Rechts, das nicht sofort von der einen gegen die andre 
Seite praktisch verwertet werden könnte, und der Kampf der Argumente 
geht unmittelbar über in den politischen Kampf der Völker und Parteien. 
So hat dieses Fach auf eine oft sehr gefährliche, lebensgefährliche Weise 
Aktualität und Interesse, 

Jeder Gelehrte eines solchen Fachs, der sich jener Besonderheit und 
der darin liegenden wissenschaftlichen Verantwortung bewußt ist, kennt 
auch diese Gefahr. Manche haben eine Zeitlang gehofft, die gesicherten 
Zustände der Vorkriegszeit würden bald zurückkehren, und die ungefähr- 
liche Ruhe, die damals wenigstens scheinbar herrschte, lasse sich zurück- 
gewinnen. Sie verwechseln die Sekurität eines ganz bestimmten politischen 
Zustandes mit der Objektivität und Sachlichkeit des Denkens fiber diesen 
Zustand. Es ist heute bereits so, daß alle Versuche, in eine problemlose 
Sicherheit zu entweichen, uns als eine Abdankung, als ein Verzicht auf die 


Reich — Staat — Bund 191 


Wissenschaft des öffentlichen Rechts erscheinen. Die Flucht aus der Proble- 
matik der Zeit in eine unproblematische Vergangenheit oder in eine be- 
ziehungs- und gegenstandslose Reinheit, hat nicht einmal mehr den Schein 
der Wissenschaftlichkeit für sich. Der Weg, der vom konkret gegenwärtigen 
Leben wegführt, kann nur dorthin führen, wo Tote über Totes reden. 

Wenn ich hier über Reich, Staat und Bund spreche, so gebrauche ich drei 
Worte, deren jedes in höchstem Maße gleichzeitig geschichtsmächtig und 
gegenwartserfüllt ist, die ich aber vorsätzlich und ausdrüclich als Be- 
griffe behandle. Daraus könnte das Mißverständnis entstehen, als wollte 
ich in falscher Abstraktion von leeren Formen reden und die traurige 
Sache betreiben, die man mit einem Schimpfwort als „Begriffsjurisprudenz“ 
bezeichnet. Es gibt allerdings viele solche in einem schlechten Sinne 
abstrakte Begriffe. Es gibt aber auch andere lebensvolle und wesenhafte 
Begriffe, und es gehört eben zur Aufgabe der Wissenschaft des öffentlichen 
Rechts, echte Begriffe zu erkennen und auszuprägen. Im politischen Kampf 
sind Begriffe und begrifflich gewordene Worte alles andere als leerer 
Schall. Sie sind Ausdruck scharf und präzis herausgearbeiteter Gegensätze 
und Freund-Feind-Konstellationen. So verstanden, ist der unserm Bewußt- 
sein zugängliche Inhalt der Weltgeschichte zu allen Zeiten ein Kampf um 
Worte und Begriffe gewesen. Das sind natürlich keine leeren, sondern 
energiegeladene Worte und Begriffe und oft sehr scharfe Waffen. Leer 
und im schlechten Sinne abstrakt werden sie erst, wenn die Kampflage 
und der Streitgegenstand entfallen und uninteressant geworden sind. Ich 
erinnere Sie an den Kampf um die Formel „von Gottes Gnaden“; oder z.B. 
an die Überlegungen, die man im Winter 1870/71 darüber angestellt hat, 
ob man dem Bundespräsidenten des Bismarckschen Reiches den Titel 
„Kaiser der Deutschen“, „Kaiser von Deutschland“ oder „Deutscher Kaiser“ 
geben solle. Ich erinnere ferner an den unvermeidlichen Streit um die sog. 
Formalien bei allen großen politischen Prozessen, um die Frage, wer vor 
einem Staatsgerichtshof oder vor einem internationalen Gericht parteifähig 
ist, wer aktiv legitimiert, interventionsberechtigt usw. Scheinbar kleine 
Abweichungen in der begrifflichen Fassung können hier von unabsehbarer 
praktischer Tragweite werden. In diesem ganz praktischen Sinne einer 
konkret verstandenen Begrifflichkeit erscheint die ganze deutsche Leidens- 
geschichte des letzten halben Jahrtausends als die Geschichte der drei 
Begriffe „Reich, Staat, Bund“. 

Der Begriff des Staates hat das alte Reich zerstört. Wenn Pufendorff 
im 17. Jahrhundert das Reich als ein Monstrum bezeichnet, so will er 
damit sagen, daß es kein Staat ist. Der Begriff des Staates und der staat- 
lichen Souveränität erscheint ihm juristisch begreiflich und ohne weiteres 
plausibel. Reich dagegen ist unbegreiflich und juristisch sinnlos geworden, 
eben weil der Begriff des Staates gesiegt hat. Auf dem Boden des Deutschen 
Reiches entwickeln sich Staaten, und die juristisch-dezisionistische Über- 
legenheit des Staatsbegriffs gegenüber dem Reichsbegriff erscheint der 
rechtswissenschaftlichen Begriffsbildung so groß, daß der Staatsbegriff das 


192 Reich — Staat — Bund 


Reich von innen heraus sprengt. Seit dem 18. Jahrhundert gibt es überhaupt 
kein Reichsrecht mehr, sondern nur noch Staatsrecht. Das Reich wird nur 
noch als ein aus Staaten zusammengesetzter Staat oder als ein „System 
von Staaten“ begriffen. Die Schrift des jungen Hegel aus dem Jahre 1802 
über „Die Verfassung des Deutschen Reiches“ beginnt mit dem lapidaren 
Satz „Deutschland ist kein Staat mehr.“ Daß es kein Staat mehr ist, ist 
der Grund, warum es „nicht mehr begriffen werden kann“. Der deutsche 
Staat hat das alte Deutsche Reich zerstört. Der Staatsbegriff war der eigent- 
liche Feind des Reichsbegriffs. Das Recht wird Staatsrecht und staatliches 
Recht. Sogar die Philosophie wird Staatsphilosophie, und der größte Philo- 
soph, Hegel, flüchtet aus dem unbegreifbar gewordenen Reich in einen um 
so einleuchtender gewordenen Begriff des Staates. 

Es ist für die Geschichte des Reichsgedankens von großer Bedeutung, 
daß damals sofort auch zwei neue Reiche entstanden, das französische 
Gegenreich Napoleons I. und das Ersatzreich der habsburgischen Monarchie; 
jenes offensiv und expansiv, dieses defensiv und konservativ. Es ist aber 
ebenso wichtig, daß um dieselbe Zeit nach 1806 die eigentliche Staatlichkeit 
Preußens sich um so klarer und intensiver entwickelt, während das übrige, 
das sog. dritte Deutschland, ein Bund von Staaten wurde. Vergessen wir 
nie, daß das ganze sog. föderalistische Staatsrecht des 19. Jahrhunderts 
mit allen seinen Antithesen von Staatenbund und Bundesstaat, Völkerrecht 
und Staatsrecht, Vertrag und Verfassung in der Zeit desRheinbundes 
entstanden ist. Die deutschen Staaten, die als Staaten das Reich gesprengt 
haben, erklären bei ihrem Austritt am 1. August 1806, daß sie einen 
„den neuen Zuständen angemessenen Bund“ gründen, zum Schutz der 
staatlichen Souveränität und Unabhängigkeit der Bundesmitglieder und 
unter dem Protektorat und der Garantie des Kaisers der Franzosen. Die 
staats- und verfassungsrechtliche Literatur der Rheinbundzeit konstruiert 
sofort ein Reichssystem. Und was für ein Reich! Von Carl Salomo Zachariä 
(Das Staatsrecht der rheinischen Bundesstaaten und der Bundesstaaten, 
Heidelberg 1810, S.129) wird folgendes Bild ausgemalt: Sämtliche euro- 
päische Staaten zerfallen in zwei Klassen, in solche, die „Mitglieder des 
großen europäischen Staatenvereins sind, an dessen Spitze der Kaiser der 
Franzosen, teils als vertragsmäßiger Protektor des Bundes, teils als Haupt 
der Kaiserlichen Familie steht, und in Staaten, die diesem europäischen 
Staatenverein nicht beigetreten sind“. Unter die Staaten der ersten Klasse, 
also in den großen europäischen „Staatenverein“ des Kaisers der Franzosen, 
gehören Spanien, die italienischen Staaten, Holland, die Schweiz, das Herzog- 
tum Warschau und die rheinischen Bundesstaaten. Die anderen europäi- 
schen Staaten sind ihm entweder alliiert und befreundet: Preußen, Öster- 
reich und Dänemark; oder sie sind Feinde des europäischep Bundes: Eng- 
land und seine Bundesgenossen. Der rheinische Bund erscheint als Teil 
eines französisch geführten Reichssystems, dem ein Bündnissystem (mit 
Rußland, Österreich, Preußen) angegliedert ist. Die Zeit der französischen 
Hegemonie war zu kurz, als daß sich ein durchgebildetes Verfassungsrecht, 


Reich — Staat — Bund 193 


sei es des Reichs, sei es des Bundes, hätte entwickeln können. Aber selbst 
dieses kurze Zwischenspiel von sechs Jahren offenbart das für die deutsche 
Entwicklung des letzten Jahrhunderts kennzeichnende Verhältnis der 
Begriffe Reich, Staat und Bund. Der Bund deutscher Staaten ist immer 
gegen das Deutsche Reich gerichtet gewesen. Der Bundesbegriff war 
hier immer der Verbündete des Staatsbegriffes gegen den Reichsbegriff. 
Der Sinn des Bundes, nämlich Schutz, Garantie und Führung der Bundes- 
mitglieder wendet sich gegen das Deutsche Reich. Der hegemonische Träger 
des Bundes steht im Rheinbund außerhalb Deutschlands, und der für den 
ganzen folgenden deutschen Föderalismus typische Dualismus ist hier der 
Dualismus von Frankreich und Deutschland, die schlimmste und traurigste 
Form eines Dualismus, weil er die deutsche Einheit als solche leugnet und 
aufhebt. 

Der auf dem Wiener Kongreß zustande gekommene Staatenbund 
„DeutscherBund"“ war für ein halbes Jahrhundert (1815 bis 1866) die 
Form der politischen Einheit Deutschlands. Auch bei ihm hatte der Bundes- 
gedanke den Sinn einer Garantie der Staatlichkeit gegen das Reich. Staat 
und Staatlichkeit sind auch hier polemische Gegenbegriffe gegen das Reich. 
Das Reich war daran zugrunde gegangen, daß es nicht Staat war; der Bund 
der deutschen Staaten mit seiner Garantie der Staatlichkeit will ebenfalls 
kein Reich sein. Er will dem allgemeinen Ruf des deutschen Volkes nach 
einem Reich ein Kompromißsurrogat liefern, aber in scharfer Alternative 
von Völkerrecht und Staatsrecht nur als völkerrechtliher Verein. Die 
Trägerschaft des Bundes verteilte sich auf ein Nebeneinander dreier 
Größen: die beiden führenden Großmächte Österreich und Preußen, deren 
Gebiet aber zum Teil außerhalb des Bundes lag, und das sogenannte dritte 
Deutschland, dessen wichtigster Staat, Bayern, für sich in Anspruch nehmen 
konnte, daß er ein rein deutscher, innerhalb des Bundesgebietes gelegener 
Staat war, und dessen heute nicht mehr recht begreiflicher Führungs- 
anspruch mit dieser Lage zusammenhing; analog in einiger Hinsicht dem 
unverhältnismäßigen Übergewicht Ungarns in der habsburgischen Mon- 
archie, in der alle übrigen Nationen mit mindestens einem Fuße außerhalb 
der Monarchie standen. Der typische Dualismus des Deutschen Bundes ist 
ein Dualismus der Hegemonie, der die beiden Großmächte Österreich und 
Preußen in einen Konflikt bringt. 

Der preußische Sieg von 1866 hat diesen Dualismus beseitigt, das öster- 
reichische Ersatzreich beiseite gedrängt und den Bundesstaat „Deut- 
sches Reich“ herbeigeführt. Die Verfassung dieses „Zweiten Reiches“ 
spricht, um den treffenden Ausdruck Carl Bilfingers zu übernehmen, noch 
„die Sprache des Bundes“. Es nennt sich einen „ewigen Bund“ der Fürsten; 
es macht einen „Bundesrat“ zum Hauptorgan, während die demokratische 
Vertretung des ganzen deutschen Volkes Reichstag heift usw. Der 
kennzeichnende Dualismus ist hier doppelter Art: ein Dualismus der Ver- 
fassungskonstruktion, die zwei gegensätzliche Prinzipien: Monarchie und 
Demokratie zu verbinden sucht, und ein Dualismus von Preußen und Reich, 


13 1682 


194 Reich — Staat — Bund 


hinter dem der Dualismus von Einzelstaat und Gesamtstaat, Konservati- 
vismus und Demokratie steht, mit einer ganz dualistischen Zuständigkeits- 
verteilung (Reichsgesetzgebung und Staatsexekutive) und mit einem 
Zwischenbegrifl wie „Reichsaufsicht“ als dem Korrelat einer solchen Zu- 
ständigkeitsverteilung. Die staatsrechtliche Wissenschaft bemühte sich, den 
Dualismus zu überbrücken. Sie hat aber das eigentliche Unheil, nämlich 
die Antithese von Staatenbund und Bundesstaat, Völkerrect und Staats- 
recht, Vertrag und Verfassung, nicht zu überwinden vermocht. Übrigens 
war in den ersten Jahren, nach 1867, die Scheu vor dem Begriff „Reich“ 
noch sehr verbreitet, weil man sich noch daran erinnerte, daß es zum Wesen 
des Reichs gehörte, kein Staat zu sein. So sagte Georg Meyer 1868: „Der 
Ausdruck Reich wird in so vielfachen Anwendungen gebraucht, daß man 
eigentlich. nur sagen kann, er bezeichnet einen großen Länderkomplex mit 
verschiedeneu und bis zu einem gewissen Grade selbständigen Teilen.“ 
Eine besonders interessante Definition gibt Bluntschli in seiner Staatslogik 
1872. Ich möchte sie hier erwähnen, weil sie Reich nicht einfach mit Bundes- 
staat identifiziert und zu Unrecht ganz in Vergessenheit geraten ist, 
Bluntschli spricht von einem „deutschen Bundesreich“, einem „Haupt- 
staat als dem Schöpfer des Bundes, ohne den das Reich nicht bestehen kann“, 
und definiert: „Das deutsche Bundesreich ist seinem Wesen nach ein Ver- 
band der mittleren und kleineren deutschen Staaten im Anschluß an die 
1laupt- und Vormadht Preußen, aber erhoben zu einer gemeinsamen Ge- 
samtdarstellung des deutschen Volkes.“ 

DieWeimarer Verfassung von 1919 hat die Hegemonie Preußens 
beseitigt und zugleich das Land Preußen in seinem Gesamtumfang bestehen 
lassen. Sie hat kein neues Konstruktionsprinzip als Ersatz für die bisherige 
hegemonische Konstruktion gefunden und damit den in den letzten Jahren 
oft genug erörterten katastrophalen Konstruktionsfehler gemacht. Sie be- 
seitigt die bündische, auch die bundesstaatliche Grundlage; sie spricht auch 
nichi mehr „die Sprache des Bundes“, sondern vermeidet das Wort „Bund“ 
und sagt nicht mehr „Bundesrat“, sondern „Reichsrat“. Die merkwürdige 
Anregung Friedrich Naumanns im Weimarer Verfassungsausschuß, das 
Deutsche Reich von jetzt ab „Deutscher Bund“ zu nennen, wurde nicht 
ernst genommen. Daher ging die Staatsrechtslehre der Weimarer Verfas- 
sung in den ersten Jahren nach 1919 davon aus, daß nunmehr die Staatlich- 
keit der Länder beseitigt und Deutschland kein Bundesstaat mehr sei. Aber 
der Konflikt zwischen dem Reich und Bayern vom Jahre 1923 entschied 
die Frage zugunsten der anderen, von Bayern geführten bundesstaats- 
rechtlichen Richtung, und so wurde es herrschende Lehre, daß auch die 
Weimarer Verfassung eine bundesstaatliche Verfassung ‚sei. Durch den 
Preußenschlag vom 20. Juni 1932 hat das Reich versucht, Preußen zu „VET- 
einnahmen“ und auf diese Weise den Dualismus von Preußen und Reich 
zu überwinden. Diese Ereignisse sind noch in aller Erinnerung, so daß ich 
mich darüber nicht zu verbreiten brauche. Nur auf eines möcdte ich hin- 
weisen, weil es die praktische Bedeutung ;staatsrechtlicher Konstruktionen 


Reich — Staat — Bund 195 


zeigt: der Staatsgerichtshof hat in seinem berühmten Urteil vom 25. Ok- 
tober 1952 seine Entscheidung ganz und gar auf die bundesstaatsrectliche 
Konstruktion gestützt. Er bestätigt die Begriffe der „eigenständigen 
Landesregierung“, den Anspruch einer parlamentarischen Landesregierung 
nach Art.17 Abs.2 als ein Grundrecht, das Recht auf eigene Politik; er 
bestätigt die föderalistische Konstruktion einer unüberbrückbaren Kluft 
zwischen Landesregierung und Reichsregierung, indem er davon ausgeht, 
daß niemals von Reichs wegen eine Bundesregierung abgesetzt oder gar 
eingesetzt werden könne. Er tut das alles nicht etwa auf Grund des klaren 
Wortlautes der Weimarer Verfassung, sondern nur unter dem Eindruk 
einer bestimmten Verfassungstheorie und bundesstaatsrechtlichen Begriffs- 
bildung, die nichts ist als das Endergebnis einer gegen den Reichsbegriff 
gerichteten Entwicklung des Staatsbegriffes und seines Verbündeten, eines 
föderalistischen Begriffs von Bund, der, verfassungsrechtlich gesehen, der 
eigentliche Garant der Staatlichkeit der Länder und der Nichtstaatlichkeit 
des Reiches gewesen ist. 

Das ist, in kurzer Übersicht, die politische Bedeutung der Begriffe Reich, 
Staat, Bund und der jahrhundertlangen Begriffszerrerei um die Definitionen 
von Staatenbund und Bundesstaat. Für uns ist heute die entscheidende 
Frage: Wie verhalten sich die drei Begriffe zueinander? Und vor allem: 
Wie haben wir uns in der gegenwärtigen Situation zu ihnen zu verhalten? 
Jeder der drei Begriffe hat für uns Deutsche seine eigentümliche Kraft und 
Wirkung. Unsere Vorstellungen vom Reich wurzeln in einer tausend- 
jährigen großen deutschen Geschichte, deren mythische Kraft wir alle 
fühlen. Darüber brauche ich hier nicht weiter zu sprechen. Es gibt aber bei 
uns auch einen Staatsmythus, und das Wort Staat hat ebenfalls eine 
außerordentliche, über eine bloß sachliche Gegenstandsbedeutung weit 
hinausgehende geschichtliche Kraft und Tradition. Denn Preußen, der 
Typus eines vollendeten Staates, hat gerade auf Grund seiner spezifisch 
staatlichen Eigenschaften die Kraft gehabt, die bundesstaatliche Einigung 
des Zweiten Reiches herbeizuführen. Das Wort „Staat“ erregt unser deut- 
sches Gefühl, seitdem der große preußische König in der äußersten Ver- 
zweiflung des Siebenjährigen Krieges, nach der Schlacht bei Kolin, erwog, 
„daß ein Fürst seinen Staat nicht überleben darf“, und auf diese Weise in 
dem Gedanken an seinen Staat den seelischen Halt und die Rettung vor 
dem Selbstmord fand. „Da erwachte meine Anhänglichkeit (attachement) 
an den Staat“, schreibt er im September 1757 in einem ergreifenden, für die 
Geschichte des Staatsbegriffs entscheidend wichtigen Brief an seine 
Schwester, die Markgräfin von Bayreuth. Über das Gefühlsmäßige hinaus 
haben dann Wort und Begriff des Staates eine Steigerung ins Metaphysische 
erhalten, besonders seitdem unsere letzte große Philosophie in der Staats- 
philosophie Hegels gipfelt. Wiederum anders, aber mit nicht geringerer 
Kraft ist dann schließlich auch das Wort Bund ein Träger großer Erinne- 
rungen und politischer Energien geworden. Von der mittelalterlichen Ge- 
schichte deutscher Städtebünde und Ritterbünde und von Bünden aller Art 


13% 


196 Reich — Staat — Bund 


bis zu den Ausprägungen des Bundesgedankens in den bündischen Bewe- 
gungen unserer deutschen Jugend ist es lebendig. Selbst in der mißbräuch- 
lichen Verwertung der Bezeichnung „Völkerbund“ hat die offizielle, aber 
unrichtige deutsche Übersetzung der „Societe des Nations“ dem traurigen 
Genfer Gebild für deutsche Ohren doch noch einen idealistischen Klang 
verleihen können. 

Aus diesem Grunde aber — weil nämlich jeder unserer drei Begriffe 
für uns mehr ist als ein abstraktes Gedankenschema oder eine leere 
Formel — hat die deutsche Rechtswissenschaft, wenn sie ihrer politischen 
Verantwortung und der Wirklichkeit unserer gegenwärtigen Lage bewußt 
bleiben will, immer darauf zu achten, wie leicht es ist, den einen Begriff in 
gefährlicher Weise gegen den anderen auszuspielen. Wie oft hat sich in 
unserer deutschen Geschichte dieser Mißbrauch bis zur jüngsten Geschichte 
wiederholt! Sowohl die politisch-praktische Wirkung und Tragweite der 
Verwendung jedes einzelnen dieser drei Begriffe, wie auch ihr gegen- 
seitiges Verhältnis haben sich oft geändert. Unter dem tiefen Eindruck der 
Erfahrungen des unheilvollen Prozesses Preußen contra Reich vor dem 
Leipziger Staatsgerichtshof lag mir daran, gerade das gefährliche Bündnis, 
das der Begriff „Staat“ in unserer Rechtsgeschichte mit dem Begriff „Bund“ 
eingegangen ist, in aller Schärfe herauszustellen. Auf diesem Bündnis von 
staatlichem und bündischem Denken beruht die große politische Gefahr 
eines Föderalismus, deren viele, die für das Reich und für den Bund und 
gegen den Staat sprechen, sich nicht recht bewußt zu sein scheinen. Auch 
der Begriff „Bundesstaat“ ist nur ein heute längst überholter Kompromiß- 
begriff, der an dieser geschichtlichen Herkunft leidet. Über die Verschieden- 
heiten von Staatenbund und Bundesstaat hinweg ist es einer bestimmten 
Art föderalistischen Denkens gelungen, zu verhindern, daß das Reich ein 
wirklicher Staat wurde. Das ist das Entscheidende. Mit der verlockenden 
Begründung, daß „Reich“ etwas unendlich Erhabeneres und Höheres ist als 
„Staat“, sollte das Reih weniger sein und weniger bleiben als ein 
Staat. Das ist die politische Gefahr, von der ich sprechen wollte. Diesem 
föderalistischen Denken ist es gelungen, das große Problem der nationalen 
Einigung Deutschlands immer wieder in die Zwangsjacke der Frage- 
stellung: Staatenbund oder Bundesstaat? zu bringen. Diesem selben Föde- 
ralismus ist es gelungen, dem Reich seinen in der heutigen Zeit selbst- 
verständlichen Anspruch auf Staat und volle Staatlichkeit abzusprechen, 
obwohl es in der gegebenen geschichtlichen Lage und in der gegebenen 
politischen Wirklichkeit unserer Zeit kein Reich ohne starken Staat geben 
kann. Es ist diesem auf das „Reich“ sich berufenden Föderalismus gelungen, 
gleichzeitig dem Reich gegenüber die eigenständige Staatlichkeit der Einzel- 
staaten und der Länder als ein Wesensmerkmal des Bundesstaates auf 
Kosten einer sicheren, den Konfliktsfall entscheidenden Reichsgewalt durch- 
zusetzen. Das meine ich, wenn ich sage, daß die Begriffe Staat und Bund 
sich in unserer Geschichte gegen den Begriff des Reiches verbündet haben. 
Alle die zahlreichen „bundesstaatsrechtlich“ konstruierten Ansprüche, 


Reich — Staat — Bund 197 


Anträge und Argumentationen der Länder und Landtagsfraktionen im 
Prozeß vor dem Staatsgerichtshof während des Herbstes 1932 haben mir die 
Gefährlichkeit dieses Föderalismus enthüllt. Die Versuche des bayerischen 
Föderalismus im letzten Winter gingen in der gleichen Richtung und 
suchten einen föderalistisch-bündish verfälschten Begriff des Reichs zu 
benutzen, um den Ländern auf Kosten der Staatlichkeit des Reichs ihre 
eigene Staatlichkeit zu erhalten. 

Derartige Bemühungen liegen trotz ihrer Verwendung des Wortes 
„Reich“ praktisch ganz in der Richtung einer Entwicklung, die seit 1923 auch 
im staatsrechtlichen Denken ausschlaggebend geworden ist. Sie haben in 
Deutschland zu einem Verfassungssystem geführt, das treffend als „Parteien- 
bundesstaat“ gekennzeichnet werden kann. Das Reich war demgegenüber 
in die Defensive gedrängt. Zur Aufrechterhaltung der notwendigsten poli- 
tischen Einheit war es auf Ausnahmebefugnisse, auf die Befugnisse des 
Reichspräsidenten nach Art.48 der Weimarer Verfassung angewiesen. Wie 
immer in unserer bisherigen Geschichte war es auch hier die-Verbindung 
der Begriffe von Staat und Bund, die dem Deutschen Reiche schädlich 
wurde, in Staatenbund, wie in Bundesstaat, in einem monarchisch-dynasti- 
schen wie in einem parteienpluralistischen System. Zu Beginn unseres 
Jahres 1933 aber war das Ergebnis, daß Deutschland ein Gebilde ohne 
sichere politische Führung geworden war und immer noch an dem gefähr- 
lichsten und innerlichsten Dualismus, dem von Reich und Preußen, krankte, 
Der Preußenschlag vom 20. Juli 1932, der die Regierung Braun —Severing 
beseitigte, hatte zwar die Reichsregierung und die preußische Regierung in 
einer Hand vereinigt, aber die Verbindung von Reich und Preußen nicht 
dauernd zu halten vermocht. 

Erst der unter der politischen Führung Adolf Hitlers entstandene neue 
Staat der nationalen Revolution hat das jahrhundertealte Problem durch 
das Reichsstatthaltergesetz vom 7. April 1933 gelöst. Die Reichsstatthalter 
sind Unterführer des politischen Führers Adolf Hitler. Sie üben Landes- 
gewalt im Namen des Reiches aus. Der Länderparlamentarismus, die 
schlimme Wurzel des Parteienbundesstaates, ist abgeschafft. Mit einem lapi- 
daren Satz ist er ins Herz getroffen: „Mißtrauensbeschlüsse des Landtags 
gegen Vorsitzenden und Mitglieder von Landesregierungen sind unzulässig.“ 
Auch das scheint uns heute schon überholt.So gründlich hat dieseLösung des 
großen Problems den alten Gegensatz von Reich, Staat und Bund beseitigt. 
Sie ist kein bloßer glücklicher Handstreich, keine bloße Improvisation, 
sondern eine wohldurchdachte konstruktive Lösung, die nur im engsten 
Zusammenhang mit der Gesamtkonstruktion der neuen Einheit steht. Diese 
ruht auf drei Säulen: dem staatlichen Behördenapparat, der staatstragen- 
den Parteiorganisation und einer ständischen Sozialordnung. Eine kraft- 
volle politische Führung, die aus der staatstragenden Partei hervorgeht, 
bringt die mannigfaltigsten Teile und Organisationen in ihr richtiges Ver- 
hältnis. Die anonyme und getarnte Art der politischen Machtausübung des 
früheren Parteienbundesstaats ist überwunden. Politische Verantwortung 


198 Reich — Staat — Bund 


und politische Ehrlichkeit sind jetzt wieder möglich, nachdem sie im System 
des liberalen Verfassungsstaates sinnlos und unmöglich geworden waren. 

Unsere Vorlesung hat den Versuch gemacht, eine jahrhundertalte 
Problematik an der Hand von drei Begriffen in einer kurzen Stunde dar- 
zulegen. Wenn die gegenseitigen Beziehungen von drei Begriffen erörtert 
werden, muß notwendigerweise eine oberflächliche und leere Begriffs- 
spielerei entstehen, wenn es eben nur leere und abstrakte Begriffe werden, 
die in solcher Weise miteinander verbunden oder einander entgegengesetzt 
werden. Aber die Begriffe von Reich, Staat und Bund sind auch als Begriffe 
ein Teil der gewaltigen politischen Wirklichkeit, von denen sie sprechen. 
Sie sind keine nominalistischen Etiketten, keine normativistischen Fik- 
tionen, keine bloß suggestiven Schlagworte. Sie sind unmittelbare Träger 
politischer Energien, und es gehört zu ihrer realen Kraft, daß sie einer 
überzeugenden juristischen Begriffsbildung fähig sind. 

Daher ist auch der Kampf um sie kein Streit um leere Worte, sondern 
ein Krieg von ungeheurer Wirklichkeit und Gegenwart. Es ist Sache der 
Wissenschaft, diese Wirklichkeit sachlich zu erkennen und mit sicherem 
Auge zu sehen. Erfüllt sie ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Wahrheit, so 
gilt auch für den wissenschaftlichen Kampf, was Heraklit vom Krieg gesagt 
hat: daß er der Vater und König von allem ist. Dann gilt aber auch die 
weniger häufig zitierte, aber nicht weniger bedeutungsvolle Fortsetzung 
jenes viel zitierten Satzes vom Krieg als dem Vater aller Dinge. Dann wird 
dieser wissenschaftliche Kampf seine innere Wahrheit und Gerechtigkeit 
in sich haben und etwas bewirken, was auf andre Weise mit menschlichen 
Mitteln nicht zu bewirken ist. Dann nämlich erweist er, wie Heraklit fort- 
fährt: die einen als Götter, die andern als Menschen, die einen macht er zu 
Freien, die andern zu Sklaven. Das ist der höchste Ruhm auch unsrer 
Wissenschaft. Sie macht uns frei, wenn wir den Kampf bestehen. Diese 
Freiheit ist keine fiktive Freiheit von Sklaven, die in ihren Ketten räso- 
nieren, es ist die Freiheit politisch freier Männer und eines freien Volkes. 
Es gibt keine freie Wissenschaft in einem von Fremden beherrschten Volk 
und keinen wissenschaftlihen Kampf ohne diese politische Freiheit. 
Bleiben wir uns also auch hier bewußt, daß wir in der unmittelbaren 
Gegenwart des politischen, das heißt des intensiven Lebens stehen! Setzen 
wir alles daran, den großen Kampf auch wissenschaftlich zu bestehen, 
damit wir nicht zu Sklaven werden, sondern zu freien Deutschen. 


23. Der Führer schützt das Recht (1934) 
Zur Reichstagsrede Adolf Hitlers vom 13. Juli 1934 


I. Auf dem Deutschen Juristentag in Leipzig, am 3. Oktober 1933, hat der 
Führer über Staat und Recht gesprochen. Er zeigte den Gegensatz eines 
substanzhaften, von Sittlichkeit und Gerechtigkeit nicht abgetrennten 
Rechts zu der leeren Gesetzlichkeit einer unwahren Neutralität und ent- 
wickelte die inneren Widersprüche des Weimarer Systems, das sich in dieser 
neutralen Legalität selbst zerstörte und seinen eigenen Feinden auslieferte. 
Daran schloß er den Satz: „Das muß uns eine Warnung sein.“ 


In seiner an das ganze deutsche Volk gerichteten Reichstagsrede vom 
13. Juli 1934 hat der Führer an eine andere geschichtliche Warnung er- 
innert. Das starke, von Bismarck gegründete Deutsche Reich ist während 
des Weltkriegs zusammengebrochen, weil es im entscheidenden Augen- 
blick nicht die Kraft hatte, „von seinen Kriegsartikeln Gebrauch zu 
machen“. Durch die Denkweise eines liberalen „Rechtsstaats“ gelähmt, 
fand eine politisch instinktlose Zivilbürokratie nicht den Mut, Meuterer 
und Staatsfeinde nach verdientem Recht zu behandeln. Wer heute im 
Band 310 der Reichstagsdrucksachen den Bericht über die öffentliche Voll- 
sitzung vom 9. Oktober 1917 liest, wird erschüttert sein und die Warnung 
des Führers verstehen. Die Mitteilung der damaligen Reichsregierung, 
daß Rädelsführer der meuternden Matrosen mit Reichstagsabgeordneten 
der Unabhängigen Sezialistischen Partei verhandelt hatten, beantwortete 
der Deutsche Reichstag in lauter Entrüstung damit, daß man einer Partei 
ihr verfassungsmäßiges Recht, im Heere Propaganda zu treiben, nicht ver- 
kürzen dürfe und daß schlüssige Beweise des Hochverrates fehlten. Nun, 
diese schlüssigen Beweise haben uns die Unabhängigen Sozialisten ein 
Jahr später ins Gesicht gespien. In beispielloser Tapferkeit und unter furcht- 
baren Opfern hat das deutsche Volk vier Jahre lang einer ganzen Welt 
standgehalten. Aber seine politische Führung hat im Kampfe gegen die 
Volksvergiftung und die Untergrabung des deutschen Rechts und Ehr- 
gefühls auf eine traurige Weise versagt. Bis zum heutigen Tage büßen 
wir die Hemmungen und Lähmungen der deutschen Regierungen des 
Weltkrieges. 

Alle sittliche Empörung über die Schande eines solchen Zusammenbruchs 
hat sich in Adolf Hitler angesammelt und ist in ihm zur treibenden Kraft 
einer politischen Tat geworden. Alle Erfahrungen und Warnungen der 
Geschichte des deutschen Unglücks sind in ihm lebendig. Die meisten 
fürchten sich vor der Härte solcher Warnungen und flüchten lieber in eine 


200 Der Führer schützt das Recht 


ausweichende und ausgleichende Oberflächlichkeit. Der Führer aber macht 
Ernst mit den Warnungen der deutschen Geschichte. Das gibt ihm das Recht 
und die Kraft, einen neuen Staat und eine neue Ordnung zu begründen. 

I. Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn 
er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichts- 
her unmittelbar Recht schafft. „In dieser Stunde war ich verantwortlich 
für das Schicksal der deutschen Nation und damit des deutschen Volkes 
oberster Gerichtsherr.“ Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus 
dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen 
oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegen- 
führer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit 
Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben. Das ist eine oft erprobte Methode 
nicht nur der Staats-, sondern auch der Rechtszerstörung. Für die Rechts- 
blindheit des liberalen Gesetzesdenkens war es kennzeichnend, daß man 
aus dem Strafrecht den großen Freibrief, die „Magna Charta des Ver- 
brecers“ (Fr.vonLiszt) zu machen suchte.Das Verfassungsrecht mußte dann 
in gleicher Weise zur Magna Charta der Hoch- und Landesverräter werden. 
Die Justiz verwandelt sich dadurch in einen Zurechnungsbetrieb, auf dessen 
von ihm voraussehbares und von ihm berechenbares Funktionieren der 
Verbrecher ein wohlerworbenes subjektives Recht hat. Staat und Volk 
aber sind in einer angeblich lückenlosen Legalität restlos gefesselt. Für 
den äußersten Notfall werden ihm vielleicht unter der Hand apokryphe 
Notausgänge zugebilligt, die von einigen liberalen Rechtslehrern nach Lage 
der Sache anerkannt, von anderen im Namen des Redıitsstaates verneint 
und als „juristisch nicht vorhanden“ angesehen werden. Mit dieser Art von 
Jurisprudenz ist das Wort des Führers, daß er als „des Volkes oberster 
Gerichtsherr“ gehandelt habe, allerdings nicht zu begreifen. Sie kann die 
richterliche Tat des Führers nur in eine nachträglich zu legalisierende und 
indemnitätsbedürftige Maßnahme des Belagerungszustandes umdeuten. Ein 
fundamentaler Satz unseres gegenwärtigen Verfassungsrechts, der Grund- 
satz des Vorranges der politischen Führung, wird dadurch in eine juristisch 
belanglose Floskel und der Dank, den der Reichstag im Namen des deut- 
schen Volkes dem Führer ausgesprochen hat, in eine Indemnität oder gar 
einen Freispruch verdreht. 

In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie unter- 
steht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz. Es war nicht die 
Aktion eines republikanischen Diktators, der in einem rechtsleeren Raum, 
während das Gesetz für einen Augenblick die Augen schließt, vollendete 
Tatsachen schafft, damit dann, auf dem so geschaffenen Boden der neuen 
Tatsachen, die Fiktionen der lückenlosen Legalität wieder P}itz greifen 
können. Das Richtertum des Führers entspringt derselben Rechtsquelle, 
der alles Recht jedes Volkes entspringt. In der höchsten Not bewährt sich 
das höchste Recht und erscheint der höchste Grad richterlich rächender 
Verwirklichung dieses Rechts. Alles Recht stammt aus dem Lebensrecht 
des Volkes. Jedes staatliche Gesetz, jedes richterliche Urteil enthält nur 


Der Führer schützt das Recht 201 


so viel Recht, als ihm aus dieser Quelle zufließt. Das übrige ist kein Recht, 
sondern ein „positives Zwangsnormengeflecht“, dessen ein geschickter Ver- 
brecher spottet. 

III. In scharfer Entgegensetzung hat der Führer den Unterschied seiner 
Regierung und seines Staates gegen den Staat und die Regierungen des 
Weimarer Systems betont: „Ich wollte nicht das junge Reich dem Schicksal 
des alten ausliefern.“ „Am 30. Januar 1933 ist nicht zum soundso vielten 
Male eine neue Regierung gebildet worden, sondern ein neues Regiment 
hat ein altes und krankes Zeitalter beseitigt.“ Wenn der Führer mit 
solchen Worten die Liquidierung eines trüben Abschnittes der deutschen 
Geschichte fordert, so ist das auch für unser Rechtsdenken, für Rechtspraxis 
und Gesetzesauslegung, von juristischer Tragweite. Wir haben unsere bis- 
herigen Methoden und Gedankengänge, die bisher herrschenden Lehr- 
meinungen und die Vorentscheidungen der höchsten Gerichte auf allen 
Rechtsgebieten neu zu prüfen, Wir dürfen uns nicht blindlings an die juri- 
stischen Begriffe, Argumente und Präjudizien halten, die ein altes und 
krankes Zeitalter hervorgebracht hat. Mancher Satz in den Entscheidungs- 
gründen unserer Gerichte ist freilich aus einem berechtigten Widerstand 
gegen die Korruptheit des damaligen Systems zu verstehen; aber auch das 
würde, gedankenlos weitergeführt, heute das Gegenteil bedeuten und die 
Justiz zum Feind des heutigen Staates machen. Wenn das Reichsgericht im 
Juni 1932 (RGSt. 66, S. 386) den Sinn der richterlichen Unabhängigkeit darin 
sah, „den Staatsbürger in seinen gesetzlich anerkannten Rechten gegen 
mögliche Willkür einer ihm abgeneigten Regierung zu schützen“, so war 
das aus einer liberal-individualistischen Haltung gesprochen. „Das Richter- 
tum wird hineingedacht in eine Frontstellung nicht nur gegenüber dem 
Staatsoberhaupt und der Regierung, sondern auch gegenüber den Ver- 
waltungsorganen überhaupt’.“ Das ist aus jener Zeit heraus begreiflich. 
Heute aber obliegt uns die Pflicht, den neuen Sinngehalt aller öffentlich- 
rechtlichen Einrichtungen, auch der Justiz, mit größter Entschiedenheit 
durchzusetzen. 

Am Ende des 18. Jahrhunderts hat der alte Häberlin die Frage des 
Staatsnotrechts mit der Frage der Abgrenzung von Justizsachen und 
Regierungssahhen in Verbindung gebracht und gelehrt, bei Gefahr oder 
großem Schaden für den Staat könne die Regierung jede Justizsache zur 
Regierungssache erklären. Im 19. Jahrhundert hat Dufour, einer der Väter 
des französischen Verwaltungsrechts, den jeder gerichtlichen Nachprüfung 
entzogenen Regierungsakt (acte de gouvernement) dahin definiert, daß sein 
Ziel die Verteidigung der Gesellschaft, und zwar die Verteidigung gegen 
innere und äußere, offene oder versteckte, gegenwärtige oder. künftige 
Feinde sei. Was man auch immer von solchen Bestimmungen halten mag, 
sie weisen jedenfalls auf eine juristisch wesentliche Besonderheit der poli- 
tischen „Regierungsakte“ hin, die sich sogar in liberalen Rechtsstaaten 


1 Vgl. die soeben erschienene neue Schrift von H. Henkel, Die Unabhängigkeit 
des Richters in ihrem neuen Sinngehalt, Hamburg 1934, S. 10f. 


202 Der Führer schützt das Recht 


rechtliche Anerkennung verschafft hat. In einem Führerstaat aber, in dem 
Gesetzgebung, Regierung und Justiz sich nicht, wie in einem liberalen 
Rechtsstaat, gegenseitig mißirauisch kontrollieren‘, mufl das, was sonst 
für einen „Regierungsakt‘“ Rechiens ist, in unvergleichlich höherem Maße 
für eine Tai gelten, durch die der Führer sein höchstes Führertum und 
Richtertum bewährt hat. 

Inhalt und Umfang seines Vorgehens bestimmt der Führer selbst. Daß seit 
Sonntag, dem 1. Juli,nachts, der Zustand „normaler Justiz“ wiederhergestellt 
ist, hat die Rede nochmals sichergestellt. Das Gesetz über Maßnahmen 
der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1954 (RGBl. I, S. 529) bezeichnet in der 
Form eines Regierungsgesetzes den zeitlichen und sachlichen Umfang des 
unmittelbaren Führerhandelns. Außerhalb oder innerhalb des zeitlichen 
Bereiches der drei Tage fallende, mit der Führerhandlung in keinem Zu- 
sammenhang stehende, vom Führer nicht ermächtigte „Sonderaktionen“ 
sind um so schlimmeres Unrecht, je höher und reiner das Recht des Führers 
ist. Nach den Erklärungen des preußischen Ministerpräsidenten Göring 
vom 12. Juli und des Reichsjustizministers Gürtner vom 20. Juli 1934? ist 
eine besonders strenge Strafverfolgung solchen unzulässigen Sondervor- 
gehens angeordnet. Daß die Abgrenzung ermächtigten und nichtermächtig- 
ten Handelns im Zweifelsfalle nicht Sache der Gerichte sein kann, dürfte 
sich nach den vorigen Andeutungen über die Besonderheit von Regierungs- 
akt und Führerhandlung von selbst verstehen. 


IV, Innerhalb des Gesamtbereiches jener drei Tage treten diejenigen 
richterlichen Handlungen des Führers besonders vor, durch die er als 
Führer der Bewegung den besonderen, gegen ihn als den höchsten poli- 
tischen Führer der Bewegung begangenen Treubruc seiner Unterführer 
gesühnt hai. Der Führer der Bewegung hat als solcher eine richterliche 
Aufgabe, deren inneres Recht von keinem anderen verwirklicht werden 
kann. Daß es in unserem Staate nur einen Träger des politischen Willens 
gibt, die Nationalsozialistische Partei, hat der Führer in seiner Reichstags- 
rede ausdrücklich hervorgehoben. Zu einem Gemeinwesen aber, das in 
solcher Weise in Staat, Bewegung, Volk gegliedert und geordnet ist, gehört 
auch das eigene innere Recht derjenigen staatstragenden Lebens- und 
Gemeinschaftsordnungen, die in einer besonderen Weise auf die eidlich 
beschworene Treue zum Führer begründet sind. Daran, daß die Partei 
ihre Aufgabe erfüllt, hängt heute nicht weniger als das Schicksal der poli- 
tischen Einheit des deutschen Volkes selbst. „Diese gewaltige Aufgabe, in 
der sich auch die ganze Gefahr des Politischen anhäuft, kann keine andere 
Stelle, am wenigsten ein justizförmig prozedierendes bürgerliches Gericht 
der Partei oder der SA. abnehmen. Hier steht sie ganz auf sich selbst®.“ 


* Vgl. den Aufsatz von E. R. Huber, Die Einheit der Staatsgewalt, unten S. 950 
a Heftes. 
” „Völkischer Beobachter“ vom 13. Juli und vom 22./23. Juli 1934 und „Deutsche 
Justiz“ S. 925; vgl. auch die Rundschau unten S. 983. 
® Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, $.22, 


Der Führer schützt das Recht 203 


Hier ist deshalb der politische Führer infolge der besonderen Qualifikation 
des Verbrechens noch in einer spezifischen Weise zum höchsten Richter 
geworden, 

V. Immer wieder erinnert der Führer an den Zusammenbruch des 
Jahres 1918. Von dort aus bestimmt sich unsere heutige Lage. Wer die 
ernsten Vorgänge des 30. Juni richtig beurteilen will, darf die Ereignisse 
dieses und der beiden folgenden Tage nicht aus dem Zusammenhang 
unserer politischen Gesamtlage herausnehmen und nach der Art bestimmter 
strafprozessualer Methoden so lange isolieren und abkapseln, bis ihnen 
die politische Substanz ausgetrieben und nur noch eine „rein juristische 
Tatbestands“- oder „Nicht-Tatbestandsmäßigkeit“ übriggeblieben ist. Mit 
solchen Methoden kann man keinem hochpolitischen Vorgang gerecht 
werden. Es gehört aber zur Volksvergiftung der letzten Jahrzehnte und 
ist ein seit langem geübter Kunstgriff deutschfeindlicher Propaganda, 
gerade dieses Isolierverfahren als allein „rechtsstaatlich“ hinzustellen. Im 
Herbst 1917 haben alle in ihrem Rechtsdenken verwirrten deutschen Parla- 
mentarier, und zwar Kapitalisten wie Kommunisten, Klerikale wie Athe- 
isten, in merkwürdiger Einmütigkeit verlangt, daß man das politische 
Schicksal Deutschlands solchen prozessualen Fiktionen und Verzerrungen 
ausliefere, und eine geistig hilflose Bürokratie hat damals den politischen 
Sinn jener „juristischen“ Forderungen nicht einmal gefühlsmäßig emp- 
funden. Gegenüber der Tat Adolf Hitlers werden manche Feinde Deutsch- 
lands mit ähnlichen Forderungen kommen. Sie werden es unerhört finden, 
daß der heutige deutsche Staat die Kraft und den Willen hat, Freund und 
Feind zu unterscheiden. Sie werden uns das Lob und den Beifall der ganzen 
Welt versprechen, wenn wir wiederum, wie damals im Jahre 1919, nieder- 
fallen und unsere politische Existenz den Götzen des Liberalismus opfern. 
Wer den gewaltigen Hintergrund unserer politischen Gesamtlage sieht, 
wird die Mahnungen und Warnungen des Führers verstehen und sich 
zu dem großen geistigen Kampfe rüsten, in dem wir unser gutes Recht zu 
wahren haben. 


24. Über die innere Logik der Allgemeinpakte 
auf gegenseitigen Beistand (1935) 


I. 


Beginnend mit den Arbeiten der im Februar 1921 eingerichteten Genfer 
„Commission temporaire mixte“, insbesondere seit den Plänen und Ehnt- 
würfen, die sick mit den Namen Lord Robert Cecil und Oberst Requin 
verbinden, läßt sich, über das Genfer Protokoll zur friedlichen Beilegung 
von Staatenstreitigkeiten vom 2. Oktober 1924 bis zu den Ostpaktplänen 
der letzten Zeit, eine fortlaufende Reihe bestimmtgearteter Paktversuche 
feststellen, die der VB.-Satzung, namentlich deren Art. 10 und 16, größere 
Effektivität geben sollen und deren typisches Kennzeichen eine allgemeine 
Verpflichtung zu gegenseitigem Beistand (assistance mutuelle) ist. 


Es handelt sich dabei um eine Methode der Friedenssicherung, die sich 
im Gegensatz zu einer mehr „politischen“ Methode, als besonders „juristisch“ 
und für eine bestimmte Auffassung von Recht und Gerechtigkeit, infolge- 
dessen auch besonders „rechtlich“ und daher friedlich ausnimmt. Deshalb 
ist es nützlich, sich einmal auf die innere juristische Logik derartiger Pakte 
zu besinnen und sie nach ihrem typischen Inhalt zu durchdenken, unabhän- 
gig davon, welche aktuelle Bedeutung ihnen im Augenblick gerade 
zukommt. 

Alle Bündnisse alten Stils, mögen sie aggressiv oder defensiv gewesen 
sein, waren natürlich ebenfalls Verträge auf gegenseitigen Beistand. Aber 
die Allgemein- oder Generalpakte auf gegenseitigen Beistand sollen gefade 
keine Bündnisse sein, weil man sonst wieder in die perhorreszierte Methode 
der Politik zurückfiele, die 1914 zum Weltkrieg geführt hat. Worin liegt 
also die Verschiedenheit und auf Grund welcher spezifischen Merkmale 
darf man behaupten, daß derartige Beistandspakte wirklich keine Bünd- 
nisse sind? Auf Grund des „allgemeinen“ Charakters solcher Pakte. Bei 
einem Allgemein- oder Generalpakt auf gegenseitigen Beistand ver- 
sprechen sich viele verschiedenartige, benachbarte und entfernte, starke 
und schwache Staaten gegenseitig Beistand und Hilfe, ohne daß ein in 
sich geschlossener Kreis von Staaten gebildet wird und ohne daß ein be- 
stimmter präsumtiver Feind ins Auge gefaßt oder gar genannt wäre. 
Nur diese beiden Momente, Offenheit, das heißt eine größere, nicht ge- 
schlossene Zahl verschiedenartiger Vertragspartner und das Fehlen eines 
bestimmten mutmaßlichen Gegners, gegen den der Beistand geleistet 
werden soll, begründen den „allgemeinen“ Charakter dieser Beistands- 
verträge. Das verlangt der auf die Vermeidung eines Bündnisses gerichtete 
Typus solcher Pakte. Daraus ergeben sich nun die Widersprüche und 


Über die innere Logik der Allgemeinpakte auf gegenseitigen Beistand 205 


Antinomien, die den Gedanken solcher Generalbeistandspakte in sich 
selbst zerstören. 
. IH. 

Wenn der Allgemeinpakt wirklich gegenseitig sein soll, muß vor allen 
Dingen audı der Beistand, den die Vertragspartner sich versprochen haben, 
in einem echten und vollen Sinne gegenseitig und reziprok sein. Eine solche 
Art echter Gegenseitigkeit und Reziprozität können sich aber nur solche 
Staaten gegenseitig versprechen und leisten, deren Gewicht und Stärke 
nicht allzu verschieden ist. Der Beistand, den eine Weltmacht einem 
kleinen und schwachen Lande leistet, ist nicht nur quantitativ, sondern auch 
qualitativ etwas anderes als die umgekehrte „Unterstützung“, den ein 
kleiner, vom Schauplatz der Aktion entfernter Randstaat einem Imperium 
leisten kann. Das Wort „Beistand“ oder „Unterstützung“ zu einem All- 
gemeinbegriff zu machen, und „Beistand gleich Beistand“ zu setzen, ähnlich 
wie man während der Inflation „Mark gleich Mark“ erklärte, ist allerdings 
typisch für einen abstrakten Normativismus und dessen Allgemeinbegriff; 
es ist aber weder praktisch noch theoretisch, weder politisch noch juristisch 
sinnvoll. Die Gegenseitigkeit hört auf, sowohl wenn der Schwache 
zugunsten des Starken belastet wird, wie umgekehrt auch dann, wenn der 
Schwache das Recht bekommen soll, die stärkere Macht in den Dienst seiner 
Politik zu stellen. Eine schwere Belastung des Schwachen kann vor allem 
darin liegen, daß der ‚Starke einseitig von sich aus über die Voraus- 
setzungen und den Inhalt der Beistandspflicht entscheidet, weil dann der 
Starke seinen Schutz oder Beistand oktroyieren und den Schwächeren 
seinem Schutz und damit seiner Schutzherrschaft unterwerfen kann. Aus 
einem Kollektivpakt zu gegenseitigem Beistand wird bei allzu großer 
Verschiedenheit des politischen Gewichts der Vertragsstaaten ein Protek- 
toratsvertrag auf Schutz und Gehorsam. Der „allgemeine“, alle verschieden- 
artigen Vertragspartner gleichmäßig umfassende Pakt zerfällt dann in 
zwei Teile: den Vertrag der Stärkeren untereinander, der auf echter Gegen- 
seitigkeit beruhen kann, und den Vertrag der Starken mit den Schwächeren, 
der kein „Gegenseitigkeits“-, sondern ein Schutz- und Unterwerfungs- 
vertrag ist. 

Das ist unvermeidlich und keineswegs immer ungerect, aber es hebt 
den Grundgedanken der Generalpakte auf gegenseitigen Beistand 
unweigerlich auf. Deshalb bestätigen’auc alle geschichtlichen Erfahrungen, 
daß bei größeren Gesamtaktionen ein lebhafter, schließlich sogar zu neuem 
Krieg oder Gewalttaten führender Streit darüber entsteht, wie die Leistung 
der verschiedenen Staaten zu bewerten ist. Man braucht sich nur die Mög- 
lichkeit des „Sonderfriedens“ deutlich zu machen, um diese Problematik 
zu erkennen. Es kommt hinzu, daß die Einwirkung einer jeden Beistands- 
leistung auf die politische Gesamtlage diese fortwährend verändert. Würde 
eine Macht wie Frankreich und England mit voller militärischer Hilfe, zu 
Lande, zu Wasser und in der Luft, einem Staat wie Estland gegen einen 
wirklichen oder angeblichen Angriff der Sowjetunion beistehen, so wäre 


206 Über die innere Logik der Allgemeinpakte auf gegenseitigen Beistand 


es kindisch, zu verlangen, daß das angegriffene Estland nun im „juristi- 
schen“ Sinne als der „Geschäftsherr‘“ einer solchen politischen und mili- 
tärischen Gesamtaktion zu betrachten sei und als soldier bestimmen dürfe, 
unter welchen Bedingungen er sich mit dem Angreifer einigt und die 
englische und französische Armee nach Hause schickt, weil er sich nicht 
mehr angegriffen oder bedroht fühlt. Es ist gar nicht möglich, den 
schwachen Staaı einseitig von sich aus über die Voraussetzungen, Inhalt 
und politisches Gewicht der Beistandsleistung entscheiden zu lassen. Es 
widerspricht aber ebenso dem Sinn eines „allgemeinen“ auf Gleichheit und 
Gegenseitigkeit beruhenden, von einem Bündnis oder Protektorat ver- 
schiedenen Beistandsvertrages, die Starken allein entscheiden zu lassen. 
Das ist die erste auffälligste Antinomie, an der der Gedanke allgemeiner 
Beistandsverträge scheitert. 


II. 


Die Frage: Wer entscheidet? das ewige und leidige: Quis judicabit ? 
)leibt der Priifstein aller solcher Verträge. Auch vor dieser Frage führt 
‘das System der Allgemeinpakte zu inneren Widersprüchen, an denen es 
scheitert, weil es ihm nicht gelingt, gegenüber einem gewöhnlichen Bünd- 
nissystem seinen spezifischen Sinn zu bewahren. 

Man kann versuchen, die Frage: Wer entscheidet? zu umgehen und den 
Kopf in den Sand eines reinen Normativismus zu steckei, indem man eine 
„automatische“ Bestimmung anstrebt, das heißt eine Art Selbstanwendung 
einer vorher getroffenen Normierung. Das ist der Sinn aller Bemühungen 
um eine tatbestandsmäßige Umschreibung und „Definition“ des Angriffs 
und des Angreifers. Ihre primitivsten Beispiele lauten etwa: Angreifer ist, 
wer den Krieg erklärt; Angreifer ist, wer die Grenzen überschreitet usw.; 
ihren Höhepunkt stellen die bekannten, von Politis formulierten Defi- 
nitionen dar, die von der Sowjetunion 1935 so eifrig aufgegriffen wurden. 

Eine solche Methode entspricht der Logik eines folgerichtigen, norma- 
tivistischen Denkens: nicht konkrete Menschen oder Mächte sollen die ent- 
scheidende Frage beantworten, sondern eine vorher getroffene generelle 
unpersönliche Norm soll sich selbst anwenden. Im Strafrecht des letzten 
Jahrhunderts hat eine ähnliche Denkweise ihre vollkommenste Durc- 
bildung erfahren. Daher führt diese Methode dazu, das Völkerrecht, oder 
wenigstens das „Kriegsverhütungsrecht“ in eine Art Strafrecht zu ver- 
wandeln. Und wie für diese Art Strafrecht der Satz: nullum crimen sine 
lege logisch zwingend ist, so würde für jenes Kriegsverhütungsrect der 
automatischen Definitionen der Satz: nulla aggressio sine lego ebenso folge- 
richtig sein. Angreifer wäre also nur, wer den Tatbestand des Angriffs 
erfüllt, und Angreifer wäre nicht, wem es gelingt, die genau umschriebenen 
Tatbestände des Angriffs zu umgehen. Die „kalte“ Abdrosselung eines 
schwachen Staates durch einen starken wäre kein „Angriff“, während die 
Zuckungen des getretenen Wurmes sehr leicht die Automatik der Angriffs- 
definitionen, eine ganze Beistandslawine in Bewegung setzten. Ebenso wie 


Über die innere Logik der Allgemeinpakte auf gegenseitigen Beistand 207 


jenes normativistische Strafrechtsdenken das Strafgesetzbuch zu einer 
„Magna Charta“ des Verbrechers machen muf, verwandeln solche Angriffs- 
definitionen das Völkerrecht in eine Magna Charta der böswilligen und 
ralfinierten Staaten. Diese Art juristischen Denkens muf im Völkerrecht 
eben dorthin führen, wohin sie auch im Strafrecht geführt hat, nämlich zu 
einer Auseinanderreißung des konkreten Vorgangs in die getrennten Sub- 

’” sumtionen unter die getrennten Begriffe von Schuld, Rechtswidrigkeit und 
Taibestandsmäftigkeit. Gerade das ist aber im Völkerrecht nicht möglich. 
Mav kann hier nicht Schuld, Rechtswidrigkeit und 'Tatbestandsmäligkeit 
als drei selbständige „Elemente“ unterscheiden. Selbst für einen scheinbar 
so einfachen Tatbestand wie „Überschreitung der Grenze“ wird man stets 
einen Vorbehalt zugunsten einer rechtmäßigen Überschreitung der Grenze 
machen und demit steckt man bereits tief in der allgemeinen Problematik 
des Völkerrechts. 

Versagt also diese automatische Methode, so bleibt nur übrig, entweder 
jeden einzelnen Staat für sich entscheiden zu lassen, oder aber die Entschei- 
dung der Gesamtheit der Verpflichteten in irgendeiner Weise zu über- 
tragen. Wenn nun jeder einzelne für sich selbst entscheidet, wann, wie und 
was er zu leisten hat, so gibt es natürlich nur ein Recht, aber keine Pflicht 
zum gegenseitigen Beistand. Dann sucht sich jeder Staat die Kriege oder 
Sanktionen aus, die er vornimmt oder an denen er sich beteiligt. Besteht 
aber eine Pflicht zum Beistand, so muß jeder von jedem die Erfüllung 
dieser Pflicht verlangen können und die Verweigerung der Beistands- 
leistung ist dann eine Vertragsverletzung, die einer Sanktion bedarf. Diese 
Möglichkeit der Verletzung der Sanktionspflicht führt in das unlösbare 
Problem der „Sanktion der Sanktion“, über das die interessante Abhand- 
lung von J. M. Spaight, „Pseudo-Security‘“ besonders treffende Bemer- 
kungen enthält. 

Soll aber eine Kollektiventscheidung über Voraussetzung und Inhalt der 
Leistung getroffen werden, die eine echte Gesamtentscheidung, also nicht 
nur ein „Einvernehmen“ oder eine „Konsultation“ ist, so erhebt sich die 
Frage, ob ein einstimmiger Beschluß aller Vertragspartner erforderlich ist, 
oder ob die Beteiligten irgendwie einem einstimmigen Beschluß der Nicht- 
beteiligten, oder ob sie endlich gar einem Mehrheitsbeschluß der Nicht- 
beteiligten unterworfen werden sollen. Was das Erfordernis der Zustim- 
mung aller Vertragspartner unter Einschluß der beteiligten Staaten, das 
heißt der Angreifer und Angegriffenen bedeutet, braucht nicht näher aus- 
geführt zu werden, das hieße einfach einen neuen Vertrag für notwendig 
erklären und damit den bisherigen Vertrag zur bloßen Vorbereitung des 
neuen Vertrages juristisch zu degradieren, wenn nicht zu annullieren. In 
dem anderen Falle aber, wenn die Beteiligten überstimmt werden können, 
entsteht der innere Widerspruch, daß über die Frage, ob jemand 
angegriffen ist und sein Recht der Selbstverteidigung ausüben darf, ein 
anderer als der Angegriffene und der Inhaber des Selbstverteidigungs- 
rechtes entscheidet; das wäre mit anderen Worten die juristische Beseiti- 


308 Über die innere Logik der Allgemeinpakte auf gegenseitigen Beistand 


gung des Selbstverteidigungsrechts — eine ganz untragbare, aber in diesem 
Falle wiederum logisch unvermeidlihe Konsequenz derartiger all- 
gemeiner Beistandspakte. 

IV. 

Der tiefste und tödlichste Selbstwiderspruc dieses Paktsystems enthüllt 
sich schließlich dann, wenn man die Frage nach dem mutmaßlichen Gegner 
stellt. Irgendein Gegner ist natürlich immer vorausgesetzt, sonst brauchte 
man sich keinen gegenseitigen Beistand zu versprechen; der Beistand soll 
doch nicht gegen Naturgewalten, sondern gegen einen „Angreifer“ geleistet 
werden. Steht der Angreifer außerhalb des gemeinsamen Paktsystems, so 
ist dieses von irgendeinem Bündnissystem auf keine Weise zu unter- 
scheiden. Rechnet man aber mit der Möglichkeit, daß es auch innerhalb 
der vertragsschließenden Gemeinschaft zu Angriffen und der zur Abwehr 
solcher Angriffe notwendigen gegenseitigen Beistandsleistung kommen 
kann, so bedeutet ein derartiger Vertrag nichts anderes, als daß jeder 
Vertragsstaat davon ausgehen und damit rechnen muß, daß jeder andere 
Vertragsstaat sowohl sein potentieller Angreifer und Feind als auch sein 
potentieller Bundesgenosse ist. Und er muß nicht nur mit dieser all- 
gemeinen Möglichkeit rechnen, sondern sich auf diesen Fall, wenn er 
vertragsmäßig korrekt handeln will, auch vorbereiten. Hier wird die 
Absurdität derartiger Allgemeinverträge handgreiflih. Ein sinnvolles 
Zusammenleben der Völker ist auf einer solchen Grundlage überhaupt 


nicht denkbar. 
V 


Die Antinomien dieses Paktsystems sind unbestreitbar, und es handelt 
sich bei ihnen nicht um abstrakte logische Spielereien, sondern um die 
konkrete Auswirkung eines in sich widerspruchsvollen Vertragsinhalts. 
Gerade diese Methode der Friedenssicherung, die sich so viel auf ihren 
juristischen Charakter zugute tut, ist nicht imstande die juristischen Wider- 
sprüche, zu denen sie führt, aus sich selbst heraus zu überwinden. Die 
Antinomien könnten nur in einem echten Bunde überbrückt werden, der 
auf Homogenität, aus dieser Homogenität ihren Sinn entnehmenden Garan- 
tien und einem substanzhaften, nicht nur legalistisch - formalistischen 
Rechtsbegriff begründet wäre. Ein Bund ist kein Normensystem, sondern 
eine konkrete Gemeinschaft konkreter Staaten. Diesen Problemen des 
Bundes ist die bisher übliche Völkerrechtslehre aus dem Wege gegangen. 
Aber die konkrete Lage Europas zwingt zu einer Besinnung nicht nur auf 
die Zweckmäßigkeit, sondern auch auf die juristische Richtigkeit der bis- 
herigen Denkweise. Schließlich enden alle Allgemeinpakte auf gegen- 
seitigen Beistand in der Sackgasse eines einfachen Dilemmas: entweder 
Bund oder Bündnis. Kein menschlicher Scharfsinn, keine normativistische 
Verscleierung vermag diesen toten Punkt, den die innere Logik der 
Generalpakte fortwährend herbeiführt, praktisch oder auch nur theoretisch 


Über die innere Logik der Allgemeinpakte auf gegenseitigen Beistand 209 


zu überwinden; keine noch so „allgemeine“ Umschreibung kann diesen 
Kernpunkt umgehen, ohne den Vertrag selbst juristisch inhaltlos zu 
machen. Der Ausweg liegt nicht in neuen, noch komplizierteren oder noch 
allgemeineren Normierungen und Begriffen, sondern in der Besinnung auf 
die konkrete Ordnung und die Gemeinschaft bildenden Kräfte der euro- 
päischen Völker und Nationen. 


14 1682 


25. Die siebente Wandlung des Genfer Völkerbundes 
(1936) 


Eine völkerrechtliche Folge der Vernichtung Abessiniens 


I. Als Preußen im Jahre 1866 auf Grund einer „debellatio“ die Staaten 
Hannover, Kurhessen, Nassau und die Freie Stadt Frankfurt annektierte, 
bestand der Deutsche Bund, dem der Annektierende wie die Annektierten 
angehört hatten, nicht mehr. Die Auflösung des Bundes war selbstverständ- 
liche Voraussetzung dafür, daß eine solche Vernichtung der staatlichen Exi- 
stenz völkerrechtlich möglich war. In keinem irgendwie gearteten Bund und 
in keiner auch nur bundesähnlichen Verbindung wäre die kriegerische 
Annexion eines Bundesmitglieds durch ein anderes denkbar, solange der 
Bund besteht. In dem Bundesstaat Deutsches Reich, den Bismarck 1867 
und 1871 geschaffen hatte, war auch der kleinste Mitgliedstaat seiner poli- 
tischen Existenz sicher; er hätte nicht gegen seinen Willen vernichtet 
werden können, ohne daß der Bund selbst vernichtet worden wäre. Bis- 
marck ging in dieser Garantie der Existenz so weit, daß er selbst bei den 
Versuchen einer Vereinigung von Waldeck mit Preußen überaus vorsichtig 
und zurückhaltend war. In gleicher Weise wäre z. B. die Schweizer Eid- 
genossenschaft nicht mehr identisch mit sich selbst, wenn auch nur die 
Möglichkeit anerkannt würde, daß der kleinste Kanton von einem anderen 
durch eine debellatio vernichtet und annektiert werden könnte. Die Exi- 
stenzgarantie ist eben ein Lebensgesetz jedes echten Bundes, sei er Bundes- 
staat, Staatenbund oder irgendeine bundesähnliche Verbindung. Eine solche 
Garantie kann aber nicht beliebig gemacht werden, sondern setzt ein 
Mindestmaß von Artgleichheit, von Homogenität voraus. Ohne das ist sie 
eine leere Fiktion. 

Das Schicksal Abessiniens hat diese Kernfrage jedes Bundes — Existenz- 
garantie auf der Grundlage einer Homogenität — mit aller Klarheit ent- 
hüllt, nachdem 16 Jahre krampfhaft festgehaltener Fiktionen den Blick 
für das völkerrechtlich Wesentliche verwirrt hatten. Das Reich des Negus 
war in aller Form Mitglied der Genfer Sozietät und im vollen Besitz aller 
Garantien der Völkerbundsatzung. Wenn nun ein Bundesmitglied durch 
ein anderes vernichtet und annektiert werden kann, so ist entweder der 
Bund gesprengt oder aber bewiesen, daß er niemals bestanden hat. In 
Wahrheit hat die Genfer Kombination den Namen eines Bundes, einer 
Sozietät oder Liga im Sinne einer politischen Vereinigung nur insofern 
verdient, als sie den Versuch machte, die Weltkriegskoalition fortzusetzen 
und darin auch die im Weltkrieg neutralen Staaten einzubeziehen. Im 


Die siebente Wandlung des Genfer Völkerbundes 211 


übrigen fehlte jeder konstruktive Gedanke, jede Gemeinschaftssubstanz, 
daher auch jede politische Folgerichtigkeit und jede Identität und Konti- 
nuität im rechtlichen Sinne. 
Der politische Inhalt des Genfer Völkerbundes hat oft gewechselt, und 
die unter Beibehaltung derselben Etikette weitergeführte Genfer Ver- 
anstaltung hat sich in den letzten 16 Jahren mindestens sechsmal in ein poli- 
tisches und daher auch völkerrechtliches aliud verwandelt. Denn es versteht 
sich von selbst, daß ein Bund und jede andere völkerrechtlich-politische 
Verbindung sich ändert, wenn Großmächte mit maßgebendem Einfluß hin- 
zutreten oder sih entfernen und dadurch die Substanz, der Geist und der 
Sinn der politischen Gemeinschaft sich wesentlich wandelt. Der erste ur- 
sprüngliche Völkerbund, der den heute noch maßgebenden Formulierungen 
der Satzung zugrunde liegt, war aus Wilsons Geist geboren; zu ihm hätte 
wesentlich gehört, daß die Vereinigten Staaten von Amerika eines der 
führenden Mitglieder geworden wären. Dadurch, daß sie nicht beitraten, 
entstand 1920 der zweite Völkerbund, der von den vier alliierten Haupt- 
mächten, also der Fortsetzung der Entente, als ständigen Ratsmitgliedern 
geführt wurde. Mit dem Eintritt Deutschlands hätte der Genfer Völker- 
bund zum drittenmal ein aliud werden müssen. 1933 traten Japan und kurz 
nachher das Deutsche Reich aus. Darin lag die vierte und die fünfte Ände- 
rung der politischen Substanz. Als dann ein so heterogener riesiger neuer 
Partner wie die Sowjetunion eintrat und ständiges Ratsmitglied wurde, 
war der sechste Genfer Völkerbund entstanden. Nunmehr ist der Völker- 
bund durch die Vernichtung Abessiniens und durch die Haltung Italiens 
in eine völlig neue Lage gebracht, in der er, solange man überhaupt noch 
von ihm sprechen kann, als der siebente Genfer Völkerbund erscheint. 

Keine wirkliche Gemeinschaft der Welt könnte bei einem solchen Aus- 
und Eintreten verschiedenartigster Mitglieder bestehen. Dieses Kommen . 
und Gehen erinnert eher an ein Hotel als an einen Bund oder an irgendeine 
dauernde politische Ordnung oder Gemeinschaft. Wie soll dieser wechselnde 
Kompromiß wechselnder Mächte im Ernst den Frieden Europas oder gar 
der Erde gewährleisten können? Was kann eine solche bloße Konferenz- 
gelegenheit an politischem Inhalt tragen? Wie will sie Hüter der Mandate, . 
Garant der Danziger Verfassung oder irgend etwas anderes politisch 
Beachtliches sein? Eine merkwürdige „Gesellschaft“, in der man Mitglied 
sein und doch einem anderen Mitglied in aller Form die Anerkennung ver- 
sagen kann, wie das z. B. Jugoslawien und die Schweiz gegenüber der 
Sowjetunion tun, die als ständiges Ratsmitglied sogar ein führendes Mit- 
glied ist. In keinem noch so unpolitischen Klub ist etwas Derartiges recht- 
lich denkbar. Und jetzt hat ein Völkerbundsmitglied ein anderes vernichtet, 
und der Völkerbund soll weitergehen, als sei er immer noch mit sich 
identisch! 

II. Die italienische Regierung hat von Anfang des abessinischen Kon- 
fliktes an eine juristisch klare Position bezogen, indem sie die Frage nach 


14* 


313 Die siebente Wandlung des Genfer Völkerbundes 


der Homogenität Abessiniens stellte. Sie hat dem Reich des Negus die zivili- 
satorische Homogenität bestritten, sie hat den Negus nicht als ein Staats- 
oberhaupt, sondern als einen Häuptling mit einer höchst problematischen 
Feudalmacht über barbarische Stämme aufgefaßt, der überhaupt kein Mit- 
glied der allgemeinen Völkerrechtsgemeinschaft, viel weniger Mitglied 
eines Völkerbundes sein könnte; seine Mitgliedschaft war danach ein Irr- 
tum oder ein Betrug. 

Das Problem der Homogenität des Bundes war damit in aller Schärfe 
gestellt. In der Sitzung des Völkerbundsrates vom 5. September 1935 hat 
Professor Jeze, als Vertreter des Negus, sich erlaubt, die Zivilisation des 
Negusreiches der eines faschistischen Staates entgegenzustellen und die 
Staaten mit militärischer Jugenderziehung als unzivilisierte Staaten zu dis- 

. qualifizieren. Ein tiefer Gegensatz der Weltanschauungen trat hier zutage. 
Die italienische These war radikal und folgerichtig; sie berührte die Kern- 
frage jedes Völkerbundes, aber Abessinien war nun einmal in aller Form 
Mitglied des Genfer Völkerbundes geworden. Die italienische Regierung 
selbsi hatte im Sommer 1923 gegen den Protest Englands mit Frankreich 
für die Zulassung Abessiniens gestimmt. Diese formale Schwierigkeit er- 
möglichte es, solange Abessinien bestand, die Frage als eine „rein juri- 
stische“ Angelegenheit zu behandeln und die Kernfrage, das Problem der 
Homogenität, zu vermeiden. Nach der Vernichtung Abessiniens ist das 
nicht mehr möglich. Jetzt erhebt sich unvermeidlich wieder einmal die 
Frage nach der politischen Substanz des Völkerbundes und der Homogeni- 
tät der in ihm vereinigten Völker. 

Il. Es liegt uns fern, uns in eine italienische Angelegenheit ein- 
zumischen, aber es ist sowohl für die völkerrechtliche Beurteilung der neuen 
Lage, wie auch für die Entwicklung eines europäischen Völkerredts von 
großer Tragweite, wie die italienische Rechtswissenschaft den italienischen 
Rechtstitel auf das Kaisertum Ätbiopien konstruiert. Ein berühmter Jurist 
des italienischen öffentlichen Rechts, Santi Romano, der Präsident des ita- 
lienischen Staatsrates, stützt den Erwerb Abessiniens auf eine debellatio, 
d. bh. auf die vollständige und endgültige Vernichtung der gesamten staat- 
lichen Macht und Existenz des Gegners. Die Annexion Hannovers durch 
Preußen, die Eingliederung der italienischen Staaten in das Königreich 
Sardinien, die Eroberung der Burenstaaten durh England im Jahre 1902 
sind Beispiele solcher Debellationen. 

Die debellatio ist also an sich ein anerkannter Rechtstitel des Völker- 
rechts. Im Maiheft seiner Zeitschrift „Lo Stato“ ist aber Carlo Costamagna 
dieser Konstruktion entgegengetreten. Er nimmt einen ursprünglichen, 
originären, nicht einen abgeleiteten, derivativen, Rechtstitel Italiens in 
Ansprudı. Nun ist eine debellatio natürlich auch ein originärer Rechtstitel 
in dem Sinne, daß der Rechtserwerb vom Willen des Vorbesitzers abhängig 
ist. Dagegen ist er abgeleitet, insofern der neue Machthaber im Wege einer 
„Staatensukzession“ in die völkerrechtliche Stellung des früheren Macht- 


Die siebente Wandlung des Genfer Völkerbundes 213 


habers eintritt. Costamagna kommt es aber darauf an, daß der italienische 
Kaiser von Äthiopien etwas anderes ist als ein Nachfolger des „Löwen von 
Juda“. Er protestiert dagegen, daß das bisherige Abessinien ein gleich- 
berechtigtes Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft war, und macht in folge- 
richtiger Weiterführung des bisherigen italienischen Standpunktes geltend, 
daß der Besitz des Negus weder das ethisch-rechtliche, noch das organisa- 
torische Minimum aufwies, ohne das wir nicht von einem Staat und daher 
einem tauglichen Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft sprechen können. 
Man kann verstehen, daß das für einen Faschisten eine entscheidende 
Frage ist, und man wird dem mutigen Aufsatz Costamagnas die juristische 
Logik nicht absprechen. 

Costamagna sagt, das faschistische Italien gehöre zwar zum Genfer 
Völkerbund, aber nur „materialmente e non spiritualmente“. Die Frage 
nach dem „Geist“ des Genfer Völkerbundes ist in der lat praktisch und 
politisch von größter Bedeutung. Sie gehört ebenfalls zu der Frage nach 
der Substanz und der Homogenität der Gemeinschaft. Was aber ist heute 
der Geist des Genfer Bundes? Sind es die Reste Wilsonscher Liberaldemo- 
kratie in dem Sinne, wie noch auf der 13. Generalversammlung der 
Schweizerischen Vereinigung für den Völkerbund (7. Mai 1934) Professor 
Rappard eine bewußte Verbindung der Völkerbundspropaganda mit der 
Verteidigung liberaldemokratischer Ideen forderte? Oder hat die Sowjet- 
union dem Bund einen neuen, und zwar den bolschewistischen Geist der 
Weltrevolution eingeflößt? Auch hier fehlt der Genfer Veranstaltung jede 
Identität und Kontinuität. Höchstens könnte man sagen, daß ein bodenloser 
Relativismus aus der Abwesenheit jedes echten Geistes die Tugend des 
Universalismus machen möchte. Aber eine von solchem Geist getragene 
Gesellschaft ist, wie das Schicksal Abessiniens zeigt, schließlich nicht einmal 
mehr imstande, Mitglieder und Nichtmitglieder, viel weniger Freund und 
Feind von sich aus zu unterscheiden. Ein solcher „Geist“ führt nur zu poli- 
tischen, moralischen und juristischen Absurditäten. 

Das bisherige substanzlose System innerer Widersprüche war keiner 
Kontinuität und daher auch keiner juristischen Logik fähig. Ein echter 
Bund europäischer Völker kann sich nur auf die Anerkennung der völ- 
kischen Substanz gründen und von der nationalen und völkischen Ver- 
wandischaft dieser europäischen Völker ausgehen. Wenn der Führer und 
Reichskanzler Adolf Hitler noch in seiner großen Reichstagsrede vom 
?. März 1936 die europäischen Nationen als eine „Familie“ und Europa als 
ein „Haus“ bezeichnet hat, so handelt es sich hier nicht um irgendeine der 
auch früher vorkommmenden Redewendungen von der „famille des 
nations“, sondern um die bewußte Fundierung einer neuen europäischen 
Ordnung auf den Geist der Gemeinschaft und Verwandtschaft der euro- 
päischen Völker. Nur in einer solchen konkreten Ordnung finden die ein- 
zelnen Nationen eine echte Garantie ihrer politischen Existenz. 


214 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberiscien Ermächtigungen 


26. Vergleichender Überblick über die neueste 
Entwicklung des Problems der gesetzgeberischen 
Ermächtigungen; „Legislative Delegationen“ (1936) 


Seit dem Weltkriege sehen sich fast alle Staaten gezwungen, politische, 
wirtschaftliche und finanzielle Anordnungen und Maßnahmen in „verein- 
fachten“ Verfahren zu treffen, die eine schnelle Anpassung an die beson- 
deren Schwierigkeiten der wechselnden Lage ermöglichen. Die Hoffnung, 
daR man nach dem Ende des Krieges oder nach dem Abschluß der Demobil- 
machung unverändert zu den früheren Methoden der „normalen“ Gesetz- 
gebung zurückkehren könnte, hat sich nicht erfüllt‘. Das 1934 erschienene 
Buch von Herbert 'Tingsten? vermittelt ein Bild dieses Zustandes. Nach Be- 
endigung des Krieges haben zuerst Inflation und Deflation außerordentliche 
Methoden geseizgeberischer Regelung notwendig gemacht. Außerdem sind 
viele Staaten, und zwar auch solche, die nicht etwa sozialistisch sein wollen, 
zu mancherlei Arten einer ökonomischen und finanziellen Planung über- 
gegangen, mil Einrichtungen und Normierungen zur Steuerung oder Regu- 
lierung der Wirtschaft und mit Produktions- und Marktordnungen, die 
ebenfalls neue Methoden der rechtlichen Normierung erforderlich machen. 
Endlich kann auch der Zwang zur Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten, 
zum Beispiel der Sanktionsverpflichtungen für Völkerbundstaaten?, bei 
wachsender Kollektivierung des internationalen Lebens zu vereinfachten 
Formen gesetzlicher Regelung führen. 

Es genügt diese drei verschiedenen Ursachen anzudeuten, die sämtlich in 
der gleichen Richtung wirken und zu dem gleichen Ergebnis führen, nämlich 
zu einer neuen Praxis und zu neuen Auffassungen der Begriffe von Gesetz 
und Gesetzgebung. Hier ist die Praxis der gesetzgeberischen Ermäcti- 
gungen (legislativen Delegationen) von besonderer theoretischer und prak- 
tischer Bedeutung. Denn die Maßnahmen des offenen Ausnahmezustandes 
oder solche des offenen Staatsnotrechts trennen ihrer Natur nach den 
Normalzustand von einer abnormen Lage begrifflich scharf ab; sie können 
mit einem gewissen Recht als „Diktatur“ bezeichnet werden, während es 
ein oberflächliches und irreführendes Schlagwort ist, alle heutigen Metho-. 


t Auf dem 32. Deutschen Juristenrag 1921 (Verhandlungen S. 31) zitierte H. Trie- 
a aus einem Brief, den ihm Karl Binding kurz vor dem Tode geschrieben hatte, 
folgenden Satz: „Die nächste große Aufgabe ist die Bekämpfung der Verordnung in 
ihrer Anmaftung gegen das Gesetz.“ Triepel stellt dabei fest, daß das „Unglück“ mit 
dem Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914 begonnen habe. In der Tat begann 
1914 mit dem Weltkrieg das Ende einer verfassungsgeschichtlichen Epoche, nämlich 
der des gewaltenteilenden Konstitutionalismus. 

® Herbert Tingst&n, Les Pleins Pouvoirs, l’expansion des pouvoirs gouverne- 
mentaux pendant et apres la grande guerre; traduit du Suedois par E. Soederlindh, 
Publications du Fonds Descartes, Librairie Stock, Paris 1934. 

° Die englischen Verordnungen zur innerstaatlichen Durchführung der Sanktionen 
(z. B. Statutory Rules and Orders 1935, Nr. 1038, 1090, 1121 und 1122, 1248) sind auf 


Grund der Ermächtigungen der Treaty Peace Act vom 31. Juli 1919 (9 & 10 Geo 5 c. 33) 
ergangen. 


Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermäctigungen 215 


den einer „vereinfachten“ Gesetzgebung unterschiedslos als „Diktatur“ (im 
Gegensatz zu Demokratie oder Rechtsstaat, oder andern vieldeutigen 
Worten) zu disqualifizieren. Die gesetzgeberische Ermäcdtigung ist, soweit 
sie verfassungsmäfßig ist, immer eine legale Brücke; aber sie kann sowohl 
zur früheren verfassungsmäßigen Legalität zurück als auch von ihr hinweg 
auf einen gänzlich neuen Verfassungsboden führen. Daher ist die Praxis 
der Ermächtigungsgesetze sowohl ein Prüfstein für die wirkliche Verfas- 
sungslage als auch ein wichtiges Symptom für die verfassungsrechtliche 
Gesamtentwicklung, und es ist wohl verständlih, daß das Problem der 
Verfassungsmäßigkeit von Ermäctigungsgesetzen in den letzten Jahren ein 
Hauptthema aller verfassungsrechtlichen Streitfragen geworden ist. 

Ob „vereinfachte“ Methoden der gesetzlichen Regelung zulässig sind, 
ist eine verfassungsrechtliche Frage, die in den verschiedenen Staaten 
außerordentlich verschieden beantwortet werden muß. Selbst innerhalb 
derjenigen Staaten, die als vorbildlich liberal-demokratische Verfassungs- 
staaten und in diesem Sinne als „Rechtsstaaten“ allgemein anerkannt sind, 
in England, Frankreich und in den Vereinigten Staaten von Amerika, be- 
steht hier keine Übereinstimmung. Hier liegen, trotz der scheinbaren Ver- 
wandtschaft des Verfassungstypus, in Wahrheit ganz verschiedene 
Gesetzesbegriffe zugrunde. Es ist schon aus diesem Grunde nicht möglich, 
im Hinblick auf diese Staaten einen Allgemeinbegriff von „Rechtsstaat“ 
abzuleiten, um daraus die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Ermächti- 
gungsgesetzen für den rechtswissenschaftlich allein interessanten Fall zu 
beantworten, daß keine geschriebene Verfassung vorliegt oder die geschrie- 
bene Verfassung keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Zulässigkeit 
von Ermächtigungsgesetzen enthält. Auf der anderen Seite läßt sich beim 
Schweigen der Verfassung die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit von 
Ermächtigungsgesetzen rechtswissenschaftlich nur an der Hand grundsätz- 
licher Begriffe und Vorstellungen beurteilen, deren Kern immer wieder 
der Begriff des Gesetzes ist. Das Problem der gesetzgeberischen Ermächti- 
gung ist daher für den Gesetzesbegriff und für den Wandel grundlegender 
Begriffe des bisherigen Verfassungsdenkens von entscheidender Bedeutung, 
nicht etwa nur im Sinne eines „formellen“ Gesetzesbegriffs, sondern für 
den gesamten Aufbau der Verfassung und für die Frage des konkreten 
Verhältnisses von Gesetzgebung und Regierung. Denn die Frage der Zu- 
lässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Ermächtigung enthält, praktisch 
gesprochen, vor allem die Frage, ob der die Ermächtigung erteilende Ge- 
setzgeber selbst oder eine andere Instanz, insbesondere ein nachprüfendes 
Gericht, über die Ermächtigung entscheidet. Das Problem betrifft also nicht 
so sehr normativistische Fragen der Auslegung einzelner Verfassungsregeln 
als vielmehr die spezifische Gesamtordnung eines Gemeinwesens. Der 
Gegensatz der englischen, französischen und amerikanischen Verfassungs- 
struktur ist hier besonders wichtigt. 


! Die Entwicklung des Ermächtigungsproblems in anderen Staaten, insbesondere 
in Italien, Belgien, Polen und der tschecho-slowakischen Republik, bleibt hier beiseite. 


916 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermäctigungen' 


L. 

1. Die englische Praxis geht von der politischen Übereinstimmung 
zwischen dem Parlament und der von der Parlamentsmehrheit getragenen 
Regierung aus; sie hat keinen gewaltenteilenden Gesetzesbegriff und kennt 
daher weder die grundsätzliche Verschiedenheit von Gesetzgebung und 
Regierung noch grundsätzliche verfassungsrechtlihe Bedenken gegen 
„legislative Delegationen“. Mit dem Weltkrieg setzten unübersehbar weite 
Ermächtigungen ein, zunächst hauptsächlich auf der Grundlage des großen 
Ermächtigungsgesetzes vom 8. August 1914, der „Defence of the Realm 
Act 1914“ (4 5 Geo. 5 c. 29). Trotz aller Bedenken und Einwendungen gegen 
den „Despotismus der Ministerialbürokratie“ ist die verfassungsmäßige 
Gültigkeit dieser weitgehenden Delegationen nicht ernsthaft in Zweifel 
gezogen worden. Die grundlegende Entscheidung des House of Lords vom 
1. Mai 1917: hat das Recht des Parlaments, derartig weitgehende Ermächti- 
gungen zu erteilen, als selbstverständlich unterstellt und nur die Frage 
geprüft, ob eine auf Grund dieser Ermächtigung ergangene Verordnung 
(regulation) nicht etwa doch über die Absichten und Ziele des ermächtigen- 
den Gesetzgebers hinausgehe und aus diesem Grund „ultra vires“ sei. Auch 
der einzige dissentierende Richter dieser Entscheidung, Lord Shaw of 
Dunfermline, beanstandet nicht etwa die Verfassungsmäßigkeit der Er- 
mächtigung, sondern legt nur die erteilte Ermächtigung dahin aus, daß die 
Regierung nur befugt sein solle, „regulations“ im Sinne genereller Rege- 
lungen, zum Unterschied von konkreten Einzelmaßnahmen, zu erlassen. 
Aus der Delegationspraxis der Nachkriegszeit sind das Gesetz zur Aus- 
führung des Friedensvertrages vom 31. Juli 1919° und die Emergency 
Powers Act vom 29. Oktober 1920° die wichtigsten Beispiele weiterer Er- 
mächtigungen. An diesem Gesetz von 1920 ist von besonderem Interesse, 
daß das ermächtigende Parlament für den Umfang der Ermäctigung nega- 
tiv bestimmte Vorbehalte gemacht hat, indem es z. B. die Einführung der 
zwangsweisen Militär- oder Arbeitsdienstpflicht oder Verordnungen gegen 
das Streikrecht ausdrücklich ausnimmt. Die großen Bedenken, die von 
der Labour Party gegen dieses Gesetz vorgebracht wurden, betrafen nicht 
die verfassungsmäßige Zulässigkeit einer solchen Ermäcdtigung, sondern 
nur Befürchiungen eines Mißbrauchs durch eine nicht mehr arbeiterfreund- 
liche Regierung‘. Die verfassungsrechtliche Konstruktion der englischen 
Ermäctigungspraxis, daß das Ermächtigungsgesetz nicht eine neue Gesetz- 


Zu der italienischen Entwicklung sei nur bemerkt, daß auch die faschistische Revolu- 
tion bisher nicht zu einer Aufhebung der Trennung von Legislative und Exekutive 
geführt hat und der gewaltenteilende Gesetzesbegriff im faschistischen Verfassungs- 
recht beibehalten wurde. 

ı Rex v. Halliday, The Law Reports 1917, p. 260-308. 

29& 10 Geo. 5 c. 33; vgl. oben Anm. 3. 

® 10 & 11 Geo. 5 c. 55. 

* Tingsten,a.a.O. 5.207. Tingsten selbst nennt dieses englische Gesetz von 
1920 „un Ecart flagrant de l’&volution d&mocratique de la constitution anglaise“. 
Darin zeigt sich, daß er von einem nichtenglischen Verfassungsbegriff ausgeht und 
einen gewaltenteilenden Gesetzbegriff für allein demokratisch hält — typische Ver- 
wechslung von Demokratie und liberalem Konstitutionalismus. 


Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 217 


gebungsbefugnis schaffe, sondern nur einem auf der Prärogative der Krone 
begründeten Verordnungsredt freie Bahn gebe und demnach „eigentlich 
und formal“ nur deklaratorischen Charakter habe!, sei hier wenigstens mit 
einem Wort erwähnt, um auf den großen Gegensatz des englischen Ver- 
fassungsdenkens gegenüber französish- oder amerikanisch-republi- 
kanischen Verfassungs- und Gesetzesbegriffen hinzuweisen. 


2. Die Entwicklung der französischen Delegationspraxis ist bei Tingsten 
(S. 15-57) gut dargestellt. Sie ist hier von besonderem Interesse, weil die 
überlieferte, man darf sagen klassische Theorie des französischen Ver- 
fassungsrechts in schärfstem Gegensatz gegen die englische Praxis jede 
„legislative Delegation“ als verfassungswidrig ansieht. Diese Auffassung 
hat die Logik einer gewaltenteilenden Verfassung, insbesondere der 
Trennung von Legislative und Exekutive und des daraus entstehenden 
Gesetzesbegriffs, außerdem die Logik des Satzes „delegata potestas non 
delegatur“ ganz auf ihrer Seite. Sie steht ia einer verfassungsrechtlichen 
Tradition, deren berühmteste Kronzeugen Locke und Sieye&s sind, und deren 
klarster Ausdruck sich in Art. 45 der Verfassung des Jahres III (1795) findet”. 
Esmein, der große Wortführer dieser Theorie, hielt folgerichtig daran fest, 
daß jede noch so begrenzte Delegation gesetzgeberischer Befugnisse begriff- 
lich und juristisch unmöglich, „juridiquement impossible“ sei; der Gesetz- 
geber soll eben Gesetze und nicht Gesetzgeber machen; seine Aufgabe ist, 
wie schon Locke bemerkt hat, „to make laws and not legislators“. Die 
Praxis fand Zwischenlösungen; die Theorie (Duguit, Rolland) suchte be- 
stimmte begrenzte Delegationen zu rechtfertigen. Aber es zeigte sich, daß 
die mit dem Postulat inhaltlich festgelegter Begrenzungen arbeitenden 
Vermittlungstheorien theoretische und praktische Halbheiten sind und nur 
dazu führen, daß die Gerichte auf Grund ihres Nachprüfungsrechts zu einer 
übergesetzgeberischen Instanz gemacht werden müßten, was bei der 
heutigen Struktur des französischen Staates unmöglich wäre?. Selbst wäh- 
rend des Weltkrieges war das französische Parlament sehr vorsichtig mit 
gesetzgeberischen Delegationen; insbesondere wurde der Regierung Briand 
die im Dezember 1916 nachgesuchte allgemeine Ermächtigung verweigert‘. 
Dagegen erhielt die Regierung Poincar& die außerordentlich weiten Fr- 


ı Vgl. den Aufsatz von Sidney W. Clarke Esq., The Rule of „Dora“, Journal 
of the Society of Comparative Legislation, London 1919, S. 36 ff. 

?2 „En aucun cas, le corps legislatif ne peut deleguer ä& un ou plusieurs de ses 
membres, ni & qui que soit, aucune des fonctions qui lui sont attribuees par la 
presente constitution.“ 

® Weil die Befugnis des Delegierten mit der des Delegierenden wesensgleich sein 
muß, können bei einer gewaltenteilenden Verfassung Akte der Exekutive niemals 
legislativen Charakter haben, Regierungsverordnungen niemals Gesetze sein. Richard 
Thoma, Handbuch des deutschen Staatsrechts Bd. II (1952), S.227, hat solche Argu- 
mentationen der französischen Juristen als „unfruchtbare Begriffsjurisprudenz“ 
abzutun versucht, aber die Theorie Esmeins ist nicht nur vom Standpunkt einer 
liberalen, das heißt gewaltenteilenden Verfassung juristisch folgerichtig, sondern hat 
auch mit gutem politischen Instinkt erkannt, daft es hier um eine Lebensfrage des 
parlamentarischen Gesetzgebungsstaates geht. 


ı Tingsten, 5. 19f. 


318 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 


mächtigungen der Gesetze vom 22. März 1924 und vom 3. August 1936, trotz 
aller verfassungsrehtlichen Bedenken gegen solche „exorbitanten“ pleins 
pouvoirs. Ein Teil der französischen Rechtslehre entspricht dieser Entwick- 
lung und sucht die bisherige Auffassung von der juristischen Unmöglichkeit 
einer legislativen Delegation durch neue Konstruktionen zu überwinden. 
Hierfür ist Carr& de Malberg zu nennen, der. den spezifischen Gesetzes- 
begriff eines parlamentarischen Gesetzgebungsstaates und den syste- 
matischen Zusammenhang des Ermächtigungsproblems mit dem Gesetzes- 
begriff folgerichtig durchdacht hat!. Carr& de Malberg unterscheidet die 
formale Verleihung der Gesetzeskraft scharf von dem Inhalt der zu treffen- 
den Regelung, formalisiert dadurch den Gesetzesbegriff und faßt die durch 
den Geseizgeber der Regierung erteilte „Ermächtigung“ nicht als eine dele- 
gation, sondern als eine habilitation auf. Das Wort habilitation entspricht 
dem deutschen Wort „Ermächtigung“ besser als das auch in Deutschland 
noch übliche Wort „Delegation“. Überhaupt kommt die Konstruktion von 
Carr& de Malberg der vor dem Weltkrieg in der deutschen Staatslehre 
herrschenden, von Seydel, Laband u. a. vertretenen? Ermächtigungslehre 
nahe, die in ähnlicher Weise den Inhalt der Regelung von der formalen 
Gesetzeskraft trennte und es dem allmächtigen Gesetzgeber überliefl, 
durch seine Ermächtigung in unbeschränktem Umfang einem von einer 
anderen Stelle zu bestimmenden Inhalt die formale Gesetzeskraft zu liefern. 


Anfang Juni 1935 erhob sich die Frage der legislativen Ermächtigungen 
und der „pleins pouvoirs“ von neuem. Die Regierung Flandin legte einen 
Gesetzentwurf vor, der sie ermächtigte, bis zum 31. Oktober 1935 mit 
Gesetzeskraft alle Anordnungen zu treffen, die „geeignet wären, eine 
Gesundung der öffentlichen Finanzen, eine Wiederbelebung der wirtschaft- 
lichen Aktivität und eine Unterdrückung von Gefährdungen des öffent- 
lichen Kredits zu bewirken“, Die Regierung Flandin ist über diese, ebenso 
wie die folgende Regierung Bouisson über eine ähnliche Vorlage gestürzt. 
Die am 8. Juni 1935 gebildete Regierung Laval erhielt aber eine immerhin 
noch weitgehende Ermäctigung?. Bei dieser Auseinandersetzung zeigte 
sich ein Doppeltes: erstens der unüberbrückbare Gegensatz zwischen dem 


PEN Loi, expression de la volonte gen6rale, Paris 1931 (von Tingsten nicht berück- 
sichtigt). 

® Erwähnt unten S. 260. 

° Entwurf Flandin: „Le Senat et la Chambre des deputes delöguent au gou- 
vernement le pouvoir de prendre jusqu’au 31 octobre 1935 toutes dispositions ayant 
force de loi propres ä r&aliser l’assainissement des finances publiques, la reprise_de 
lactivit& economique, la defense du er&dit public et le maintien de la monnaie. Ces 
decrets, pris en conseil des ministres, seront soumis ä la ratification des chambres 
avant le 31 Juillet 1936.“ Entwurf Bouisson: „En vue d’eviter la devaluation de 
la monnaie, le Senat et la Chambre des d&put&s autorisent le gouvernement ä prendre 
Be decret, jusqu’au 31 octobre 1935, toutes dispositions ayant force de loi pour 

attre contre la speculation et defendre le franc. Ces decrets, etc. ...“ Entwurf 
Laval (der Gesetz wurde): „En vue d’Eviter la devaluation de la monnaie, le gou-. 
vernement est autorise res le Senat et la Chambre des De&putes ä prendre, jusqu’au 
31 octobre 1935, toutes dispositions ayant force de loi propres ä r&aliser l’assainisse- 
ment des finances publiques, ä provoquer la reprise de l’activite economique, & 
prevenir et ä reprimer les atteintes au credit public. Ces decrets, etc. ...“ 


Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermäcttigungen 219 


Gesetzesbegriff! eines parlamentarischen Gesetzgebungsstaates und der 
durch die Entwicklung der letzten Jahrzehnte notwendig gewordenen und 
trotz aller konstitutionellen Bedenken sich durchsetzenden Regierungs- 
gesetzgebung; zweitens die für die konkrete Verfassungslage entscheidende 
Tatsache, daß die eigentlichen Bedenken nicht mehr die verfassungsrechtliche 
Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Ermächtigungsgesetzen be- 
trafen (darüber war man in der Sache längst hinweggegangen), sondern 
daß es sich nur um die parteimäßige Zusammensetzung der Regierung 
handelte, die solche weitgehenden Ermächtigungen erhalten sollte. 


3, Die berühmte, folgenreiche Entscheidung des höchsten Gerichtshofs 
der Vereinigten Staaten von Amerika, Schechter v. United States, vom 
27. Mai 1935? präzisiert in einer für die Denkart des gewaltenteilenden 
Konstitutionalismus klassischen Weise den amerikanischen Standpunkt zu 
dem Problem der gesetzgeberischen Ermächtigungen. Auf Grund der weit- 
gehenden Delegationen der National Industrial Recovery Act vom 16. Juni 
1933 hatte der Präsident der Vereinigten Staaten, unter der Mitwirkung 
von wirtschaftlichen Verbänden, eine Neuordnung und Regulierung des 
sozialen und wirtschaftlichen Lebens der Vereinigten Staaten begonnen und 
ein großes wirtschaftliches und soziales Gesetzgebungswerk in Hunderten 
von verbindlich erklärten Vereinbarungen (sog. Codes) geschaffen’. Die 
Ermäctigungen der National Recovery Act erstrecken sich in der Tat auf 
das ganze Wirtschaftsleben; nähere Richtlinien gibt der Gesetzgeber nicht 
und hätte er in der gegebenen Sachlage auch nicht geben können, ohne sich 
selbst in eine Regierung zu verwandeln. Die Recovery Act spricht daher 
nur ganz allgemein von der Politik (policy) des Kongresses, für das Ge- 
meinwohl durch die Organisation von Wirtschaftsgruppen zu sorgen, un- 
anständige Methoden des Wettbewerbs zu verhindern und die Produktions- 
kraft der Industrie zu fördern?. Der höchste Gerichtshof, der vorher einige 
kleinere und engere Ermächtigungen als zulässig hatte durchgehen lassen, 
erklärte in seiner Entscheidung vom 7. Januar 1935 (Panama Refining Co. 
v. Ryan, 55 Supreme Court S. 241) zuerst die Sektion 9 (Oilregulations) der 
National Industrial Recovery Act für verfassungswidrig. In seiner Ent- 
scheidung von 27. Mai 1935 (Schechter v. United States) erklärte er dann 
die gesamten Eirmächtigungen der National Recovery Act für verfassungs- 
widrig,mit der Begründung, daß der Gesetzgeber seine Gesetzgebungsbefug- 
nis nicht Wirtschaftsverbänden übertragen und auch dem Präsidenten nur 
hinsichtlich ihresGegenstandes und ihresZweckes bestimmte und begrenzte, 
vom Gesetzgeber selbst bereits normierte Befugnisse übertragen dürfe, 


155 8, Ct. 837; vgl. diese Zeitschrift Bd. V, S. 701 ff. 

® Zusammengestellt in: A Handbook of NRA, herausgegeben von Lewis 
Mayers, mit Ergänzungsbänden, 2. Aufl. 1934. 

® „To provide for the general welfare by promoting the organization of industry 
for the purpose of cooperative action among trade groups, to induce and maintain 
united action of labour and management under adequate governmental sanctions 
and supervision, to eliminate unfair competitive practices, to promote the fullest 
possible utilization of the present productive capacity of industrie.“ 


920 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberiscien Ermächtigungen 


während es unzulässig sei, unter allgemeiner Angabe irgendwelcher Ziele 
den Präsidenten nach seinem Ermessen, nach seiner „unfettered discretion“, 
zum Gesetzgeber zu machen. Ausdrücklich wird in einer ganz allgemeinen, 
grundsätzlichen Weise betont, daß eine außergewöhnliche Lage keine er- 
weiterten Befugnisse schaffe („extraordinary conditions do not create or 
enlarge constitutional powers“). In der Concurring Opinion eines besonders 
berühmten Mitgliedes des Gerichtshofes, des Mr. Justice Cardozo, in der 
die Argumente des Urteils grundsätzlich zugespitzt sind, wird besonders 
betont, daß die Ermächtigung des Gesetzes von 1933 nicht tatbestands- 
mäfliig bestimmte, durch die Bezugnahme auf einen „standard“ zu identifi- 
zierende Handlungen betreffe!. Diese Auffassung von den Grenzen der 
Ermächtigungsmöglichkeit kommt den unten behandelten, von Triepel und 
Poetzsch-Heffter vertretenen deutschen Theorien der Nachkriegszeit nahe, 
die gleichfalls jede nicht auf ein „bestimmtes“ Sachgebiet beschränkte, nicht 
im wesentlihen vom Gesetzgeber selbst geregelte Ermächtigung als ver- 
fassungswidrige Einführung eines „vereinfachten Gesetzgebungsverfahrens“ 
ansahen und dadurch in die Problematik der „inhaltlichen Bestimmtheit“ 
hineingerieten. Auch zu dem Begriff des „anständigen Wettbewerbs“, der 
„fair competition“, betont der Gerichtshof, daß dies nicht etwa eine Vor- 
stellung sei, die durch den der bisherigen Gesetzgebung und Rechtspraxis 
geläufigen Begriff des „unlauteren Wettbewerbs“ (der „unfair compe- 
tition“) präzisiert werde; es handle sich eben nicht um die Unterdrückung 
unlauteren Wettbewerbs im Sinne des bisherigen Rechts, d. h. nicht um 
einen nur negativ und repressiv gedachten Tatbestand, sondern die Er- 
mächtigung habe positiv sowohl die Planung von Verbesserungen wie die 
Unterdrückung von Mißbrauch (the planning of improvements as well as 
the extirpation of abuses) im Auge. In der Tat entspricht es der Logik 
eines auf feste Tatbestände gerichteten positivistischen Rechtsdenkens, daß 
es nur negativ den unlauteren, nicht aber positiv den lauteren Wettbewerb 
als „präzisen Rechtsbegriff“ ansehen kann. Darum sagt die Begründung in 
ihrem folgenden Satz, von ihrem Verfassungs- und Gesetzesbegriff aus mit 
Recht: durch eine solche Ausdehnung (vom negativ-repressiven zu einem 
positiven Begriff) würde fast der ganze Bereich einer industriellen Regu- 
lierung erfaßt: the extension becomes as wide as the field of industrial 
regulation, womit die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit einer solchen 
Delegation für den gewaltenteilenden Verfassungsstaat und seinen Ge- 
setzesbegriff erwiesen ist. 


11. 


Die deutsche Entwicklung verdient deshalb besondere Beachtung, weil 
in ihr alle denkbaren Antworten auf unsere Frage gegeben worden sind, 
von der grundsätzlidıen Ablehnung jeder gesetzgeberischen Delegation 
und der entgegengesetzten, ebenso grundsätzlichen Annahme der Zulässig- 


1 Here in the case before us, is an ned delegation not confined to any single 


act nor to any class or group of acts identified or: described by reference to a 
standard. 


Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 221 


keit jeder, auch der unbegrenzten Ermächtigung, über das Zwischenstadium 
der Zulässigkeit inhaltlich begrenzter Ermächtigungen, bis zu der ver- 
fassungsrechtlichen Aufhebung der gewaltenteilenden Trennung von Legis- 
lative und Exekutive, d. h. bis zur Praxis der eigentlichen Regierungs- 
gesetzgebung. 

1. Das Verfassungsrecht der konstitutionellen Monarchie des 19. Jahr- 
hunderts ging auch in Deutschland von einem scharfen Gegensatz zwischen 
Legislative und Exekutive aus. Daher war auch hier die Ansicht möglich, 
daß jede legislative Delegation grundsätzlich verfassungswidrig sei, eine 
Theorie, die der Jurist des älteren preußischen Konstitutionalismus, 
L. v. Rönne, vertreten hat. Die spätere Entwicklung hat sich ohne große 
Argumentationen darüber hinweggesetzt. Die bis zur Weimarer Verfassung 
herrschende Lehre des Bismarckschen Verfassungsrects hielt gesetzgebe- 
rische Ermächtigungen für grundsätzlich grenzenlos zulässig, weil es nach 
ihrer Auffassung inhaltliche Schranken für den Gesetzgeber nicht gab'. 
Sie trennte die formale gesetzliche Grundlage, die das Ermächtigungsgesetz 
liefert, von dem Inhalt der materiellrechtlichen Regelung, den die er- 
mächtigte Stelle bestimmt. Diese wird also infolge der Ermächtigung nicht 
zum Gesetzgeber, sondern bleibt ein im Bereich der „Exekutive“ tätiges 
Hilfsorgan des gesetzgeberischen Willens, auch wenn sie einen noch so 
weiten Spielraum für die Bestimmung des Inhaltes dieses Willens hat. 
Nach dieser Konstruktion handelt es sich also bei einem Ermächtigungs- 
gesetz überhaupt nicht um eine Übertragung gesetzgeberischer Befugnisse 
und daher auch nicht um eine „Delegation“ im eigentlichen Sinne. 

Diese Auffassung wurde von der weitaus überwiegenden Zahl der an- 
gesehensten Staatsrechtslehrer — Seydel, Laband, G. Jellinek, Meyer- 
Anschütz — vertreten. Die oben erwähnte entgegengesetzte Ansicht von 
Rönne, die aus den ersten Zeiten des monarchischen Konstitutionalismus 
stammte, konnte von Meyer-Anshütz (Lehrbud, S. 672, Anm, 7) mit 
wenigen Worten als „völlig unbegründet“ abgetan werden. Der damals 
führende Staatsrechtslehrer Laband sagte in seinem „Staatsrecht des Deut- 
schen Reiches“ (5. Aufl. Bd. II, 1911, S. 96 u. 107): 


„Der Gesetzgebung ist keine Schranke auferlegt, daß sie nicht auch 
Anordnungen über die Aufstellung von Rechtsvorschriften treffen dürfte. 
Art. 5 („Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und 
den Reichstag“) enthält lediglich eine Bestimmung, in welcher Form die 
Reichsgesctzgebung ausgeübt wird, aber keine Vorschrift, worin der 
Inhalt eines Reichsgesetzes bestehen müsse oder nicht bestehen dürfe. Ein 
Gesetz kann demnach, anstatt unmittelbar Rechtsregeln aufzustellen, 
Anordnungen darüber enthalten, wie gewisse Rechtsregeln erlassen 


* Für die Beurteilung der konkreten Bedeutung dieser Lehre ist dabei zu beachten, 
daf die Teilung, die zum konstitutionellen Denken gehört, in den Gesetzgeber selbst 
verlegt war, indem das Gesetz dieser konstitutionellen Monarchie in der Sache ein 


Kompromiß zwischen königlicher Regierung und Parlament als gleichberechtigten 
Partnern war. 


222 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 


werden sollen. Es liegt hierin keine Verleizung oder Aufhebung, sondern 
eine besondere Anwendung der im Art. 5 gegebenen Vorschrift. ... Der 
Kreis der durch Verordnungen zu regelnden Rechtsbeziehungen kann ein 
schr weiter sein; ein Gesetz kann möglicherweise weiter nichts enthalten 
als die Anordnung, daß eine gewisse Materie durch Verordnung normiert 

werden «oll.“ 

Der Ausdruck „gewisse Materie“ bedeutet hier nicht etwa die Forderung 
einer „bestimmten Materie“, im Sinne einer inhaltlichen Begrenzung, 
sondern besagt nur, daß die Ermäctigung natürlich irgendwie angeben 
muß, worauf sie sich bezieht!. Die Freiheit des Gesetzgebers, Ermächtigun- 
gen zu Redhtsverordnungen zu erteilen, unterlag keiner anderen ver- 
fassungsrechtlihen Beschränkung als zwei „Vorbehalten“: erstens dem 
Vorbehalt eines verfassungsändernden Gesetzes für solche Verordnungen, 
die ihreın Inhali nach verfassungsänderndes Recht schaffen sollten; zweitens 
dem Vorbehali eines Gesetzes im formellen Sinne für diejenigen Fälle, 
in welchen ein Gesetzesvorbehalt der Verfassung als förmlich und 
zwingend betrachtet wurde, z. B. nach damals herrschender Auffassung 
die in der Form eines Gesetzes erfolgende Genehmigung des jähr- 
lichen Reichshaushaltsplans. 

Die Praxis stimmte mit dieser Auffassung überein. Bei Ausbruch des 
Krieges wurden dem Bundesrat ohne Aufzählung bestimmter Sachgebiete 
weitgehende Ermächtigungen erteilt. In $ 3 des Reichsgesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 
1914 (RGBI. S. 527) heißi es: 

„Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges die- 
jenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe 
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. Diese Maßnahmen 
sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis zu 
bringen und auf sein Verlangen aufzuheben.“ 


Auf Grund dieser Ermächtigungen sind zahllose Verordnungen ergangen. 
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Ermächtigung ist nie- 
mals in Zweifel gezogen worden. In der amtlichen Begründung zu dem 
Gesetz heißt es allerdings: „Änderungen der sozialpolitischen und Arbeiter- 
schutz-Gesetze kommen dabei nicht in Betracht.“ Das war aber nur zur 
Beruhigung der Arbeiterparteien bestimmt und sollte die Versicherung 
enthalten, daß keine antisozialen Anordnungen beabsichtigt waren?. Auch 
abgeschen davon, daf die zu einem verfassungsändernden Gesetz erforder- 
liche Mehrheit (Art. 78 der RV. vom 18. Januar 1871) im Bundesrat vor- 
handen war und außerdem damals die Praxis der „nicht kenntlich ge- 
machten“ Verfassungsänderungen herrschte, hat man die Zulässigkeit einer 


1 Dasselbe gilt für ähnliche Ausdrücke bei anderen Autoren dieser Zeit; die 
schrankenlose Delegationsbefugnis des schrankenlosen Gesetzgebers stand außer 
Zweifel; vgl. Triepel, Verhandlungen des 32. deutschen Juristentages S. 19. 


2Sciffer, Die Diktatur des Bundesrates, Deutsch istenzeitung 1915 
(Bd. XX), Sp. 1158—1163. BIN JUHSEDARUNG 


Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 223 


derartig weitgehenden, inhaltlich so gut wie grenzenlosen Ermächtigung 
damals in Deutschland überhaupt nicht als ein verfassungsrechtliches Pro- 
blem empfunden und höchstens bei einzelnen Verordnungen in Zweifel 
gezogen, ob sie wirklich wirtschaftlichen Charakter hatten, d. h. unter das 
Ermächtigungsgesetz fielen!. 

2. Unter der Weimarer Verfassung wurde diese Verordnungspraxis 
unter dem Druck der politischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten 
(Erfüllung des Versailler Vertrages, Demobilmachung, Revolution, Repa- 
rationen, Inflation und Deflation) weitergeführt. Die Weimarer. National- 
versammlung. gab der Reichsregierung nicht nur Vollmachten zur Aus- 
führung des Friedensvertrages (Gesetz vom 30. Juli 1919, RGBlI, $. 1530), 
sondern hatte auch bereits unter dem 17. April 1919 (RGBl. S. 394) ein 
Gesetz „über die vereinfachte Form der Geseizgebung für die Zwecke 
der Übergangswirtschaft"“ erlassen, in weldiem die Reichsregierung er- 
mächtigt wurde, mit Zustimmung gewisser Ausschüsse „diejenigen gesetz- 
lichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Regelung des Übergangs 
von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft als notwendig und 
dringend erweisen“. Es folgten zahlreiche weitere Ermächtigungsgesetze, 
von denen allerdings die beiden wichtigsten, nämlich das Reichsgesetz vom 
13. Oktober 1923 (RGBI.S.943) und das vom 8. Dezember 1923 (RGB1.S. 1179), 
als nicht kenntlich gemachte verfassungsändernde Reichsgesetze ergingen, 
das erste, weil es die Regierung auch zu verfassungsändernden Verordnun- 
gen ermächtigte, das zweite, weil sich inzwischen eine neue, nur begrenzte 
Ermächtigungen zulassende Theorie durchgesetzt hatte. 

Der vom Reichsgesetzgeber gebrauchte Ausdruck „vereinfachte Gesetz- 
gebung“ sowie das Wort „gesetzliche“ Maßnahmen legten die Ansicht nahe, 
daß es sich bei diesen Ermächtigungen um etwas qualitativ anderes als 
um die bekannten Rechtsverordnungen zur „Ausführung“ oder auch zur 
„Ergänzung“ eins Gesetzes handle. Jene Ausdrücke schienen zu beweisen, 
daß die ermächtigte Regierung zum Gesetzgeber gemacht werde und, ohne 
verfassungsrechtliche Zuständigkeit, nur auf Grund eines einfachen Er- 
mächtigungsgesetzes, die Rolle des Gesetzgebers übernehme, Das erschien 
als ein „Einbruch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Reichstags“. 
Allerdings konnte man schon aus praktischen Gründen die Zulässig- 
keit von Ermächtigungen nicht einfach verneinen, und die vereinzelten 
Versuche, jedes Ermächtigungsgesetz für verfassungsändernd zu erklären, 
blieben ohne Erfolg. Andererseits aber hatte man rechtsstaatliche Besorg- 
nisse wegen der kaum noch übersehbaren Ausdehnung des Verordnungs- 
rechtes und der darin liegenden Macht der Ministerialbürokratie, deren 
„Bäume in den Himmel zu wachsen“ schienen. Bereits Anfang 1921 wurde 
der Antrag gestellt, die Verfassung zu ändern und neben dem gewöhn- 
lichen noch ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich durch 
die Verfassung für zulässig. zu erklären (Antrag Schiffer Nr. 1381/2 vom 


* Schmidt, Zur Theorie der Kriegsnotgesetze, Zeitschrift für die gesamte Straf- 
rechtswissenschaft, Bd. 37 (1915/16), S. 69. 


224 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 


27. Januar 1921). Auf dem 32. Deutschen Juristentag in Bamberg (Sep- 
tember 1921) bezeichnete der Berichterstatter Prof. H. Triepel die damalige 
Verordnungspraxis als einen „Unfug ohnegleichen“; er vertrat die These: 
„Las Gesetz kann Ermächtigungen nur im Dienst bestimmter Zwecke für 
ein bestimmtes Lebensverhältnis erteilen.“ Die weitere Folgerung aus 
dieser Ansicht ist typisch: es wird strenge Handhabung des richterlichen 
Nachprüfungsrechts verlangt, d. h. der Staat verwandelt sich in einen der 
Kontrolle unabhängiger Richter unterliegenden Justizstaat. Der Mitbericht- 
erstatter dieses Juristentages, der bekannte Kommentator der Weimarer 
Verfassung, Fritz Poetzsch-Heffter', erklärte jede „vereinfachte Gesetz- 
gebung“ für einen verfassungswidrigen Einbruch in die Gesetzgebungs- 
gewalt des Reichstages; er unterschied die im Wege der „vereinfachten 
Gesetzgebung“ zustande gekommenen gesetzlichen Bestimmungen von den 
Rechtsverordnungen, die er als bloße „Ausführungs- oder Ergänzungs- 
bestimmungen zu einem durch Gesetz bereits geregelten Gegenstand“ von 
den Verordnungen der „vereinfachten Gesetzgebung“ abzugrenzen suchte. 
Die Unterscheidung zwischen abhängigem und selbständigem Verordnungs- 
recht war sehr unsicher und unklar, wurde aber in der Rechtslehre vielfach 
übernommen?. Dagegen hielt der führende Kommentar von Anschütz an 
der „altrechtlihen“ Lehre von Seydel und Laband fest°. 


Die Einwirkung der einschränkenden Theorie auf die innerpolitische 
Entwicklung der Jahre 1922—-1932 war außerordentlich bedeutungsvoll. Die 
Verordnungspraxis des Reiches wurde von dem Weg parlamentarischer 
Ermäctigungen auf den Weg der sog. Diktaturgewalt des Reichspräsi- 
denten, d. h. der Verordnungspraxis nach Art. 48 Abs. 2 gedrängt. Es darf 
nicht übersehen werden, daß die neue Lehre, die unter dem Eindruck der 
deutschen Verfassungslage der Zeit von 1919 bis 1924 entstand, ihren Sieg 
vor allem föderalistischen Interessen verdankte, deren Organ der Reichsrat 
war, dem eine wirksame Verordnungspraxis der Reichsregierung uni- 
tarisch und zentralistisch erschien. Die Lehre von Triepel und Poetzsch- 
Heffter, die einen großen Erfolg hatte, ist dadurch gekennzeichnet, daß sie 
vor allem das „rechtsstaatliche“ Erfordernis einer Abgrenzung im Auge 
hat. Sie lenkte darum die nach Lage der Dinge nun einmal unvermeidliche 
Verordnungspraxis aus der Scylla der Ermächtigungsgesetze in die Cha- 
rybdis der Notverordnungen. Der Kampf gegen die Ministerialbürokratie 
war praktisch nicht zu gewinnen, und die aufgestellten Abgrenzungen 
führten im Ergebnis nur dazu, daß für jede wirksame Ermächtigung eine 
verfassungsändernde, d. h. bei der damaligen parteipolitischen Zersplitte- 


i nom mentar 3. Aufl. S.300, ferner Jahrbucı des öffentl. Rechts XIII, 1925, S. 206 
un 7H. 

2 z. B. von Gustav Adolf Walz, Staatsrecht in der systematischen Darstellung 
des gesamten deutschen Rechts, 1932, S. 392. 

® Der Kommentar von Giese (8. Aufl., 1931, S. 195) lehnte die Unterscheidun 
von „vereinfachten Gesetzen“ und „Rechtsverordnungen“ ebenfalls ab und lief dur 
ein einfaches Gesetz Ermächtigungen auch zu „weitgehenden“ Verordnungsbefug- 
nissen zu, dodı müsse der „Umfang der Maflnahmen eindeutig umschrieben“ sein. 


Überblick über die Entwicklung’ der gesetzgeberischen Ermäctigungen 225 


rung des Parlaments ganz utopische Zweidrittelmehrheit verlangt wurde. 
Der theoretische Vorzug der „alten“ Lehre bestand darin, daß sie formale 
und materielle Gesichtspunkte nicht verwechselte. Auch praktisch-politisch 
gesehen, ist es vom Standpunkt einer gewaltenteilenden Verfassung aus 
richtiger, die eigentliche Abgrenzung nicht in inhaltlichen Schranken, son- 
dern nur darin zu suchen, daß die Rangverschiedenheit zwischen dem 
ermächtigenden Gesetzgeber und der ermächtigten Regierung gewahrt 
bleibt, d. h., daß durch eine wirksame Kontrolle, insbesondere durch das 
Recht des Parlaments, Aufhebung der getroffenen Verordnungen zu ver- 
langen, die Unterordnung der ermächtigten Regierung unter den Willen des 
ermächtigenden Parlaments sichergestellt wird. Die neue Ermächtigungs- 
theorie dagegen litt an dem Mangel, den alle Konstruktionen haben, die 
auf einer inhaltlichen Abgrenzung, also auf dem Erfordernis eines be- 
stimmten Sachgebietes oder Zweckes oder auf der Unterscheidung selb- 
ständiger und abhängiger Normierungen aufgebaut sind. Sie geriet da- 
durch in das Dilemma, das oben (I, 2) bereits für die vermittelnden Theorien 
des französischen Verfassungsrechtes festgestellt und das aus folgenden 
Gründen unvermeidlich ist: 

a) Die Trennung von unselbständigen Ausführungs- oder Ergänzungs- 
verordnungen, bei denen der Gesetzgeber selbst die gesetzliche Regelung 
inhaltlich bereits getroffen hat, und selbständigen Verordnungen, bei denen 
der Gesetzgeber selbst die inhaltliche Regelung nicht getroffen hat, sondern 
einer anderen Stelle überläßt, verwendet immer den unbestimmten 
Zwischenbegriff der „Ergänzungsverordnung“ in einer Weise, die das Un- 
klare und Ungenaue dieser Abgrenzung sofort sichtbar werden läßt. Wenn 
es grundsätzlich unzulässig sein soll, die inhaltliche gesetzliche Regelung 
einer anderen Stelle zu überlassen, so muß diese Unzulässigkeit auch dann 
gelten, wenn der ermächtigende Gesetzgeber die Überlassung auf ein be- 
stimmtes Sachgebiet oder Lebensverhältnis noch so eng beschränkt. Ist 
aber, wie nach der alten Lehre, die Überlassung der inhaltlichen Regelung 
grundsätzlich zulässig, so kann es nur Sache des Gesetzgebers selbst sein, 
zu bestimmen, wieweit er den Inhalt der Regelung, für die er die formal- 
gesetzliche Grundlage liefert, der ermächtigten Regierung überlassen will. 
Jedenfalls ist, soweit der Gesetzgeber die inhaltliche Regelung selber bereits 
getroffen hat, überhaupt kein Raum für Ermächtigungen mehr; soweit er 
sie nicht selber getroffen hat, kann ohne Rücksicht auf den Umfang der 
offen bleibenden inhaltlichen Regelung eine Ermächtigung entweder nur 
zulässig oder unzulässig, nicht aber etwa für eine halb oder viertel offen- 
bleibende Regelung zulässig und für den Rest unzulässig sein. 

b) Die Abgrenzung, die durch das Erfordernis eines bestimmten Sach- 
gebietes, Lebensverhältnisses oder Zweckes eintritt, ist nur scheinbar be- 
stimmt, in Wirklichkeit überaus unbestimmt und relativ. Begriffe wie 
„Sachgebiet“, „Lebensverhältnis“, „Zweck“ usw. sind immer von. der Lage 
der Sache abhängig; alle Sachgebiete und Lebensverhältnisse durchdringen 
und bestimmen sich gegenseitig. Soweit der Gesetzgeber nicht selbst durch 


15 1682 


236 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 


eine genaue Regelung das Sachgebiet im juristischen Sinne selber genau 
uıngrenzt hat, kann man bei einer schwierigen und wechselnden Sachlage 
theoretisch immer darüber streiten, ob das, was für die Regelung offen- 
bleibt, wirklich ein „bestimmtes“ Sachgebiet usw. ist oder nicht. Das ge- 
samte bürgerliche Recht z. B. ist im Verhältnis zum Staatsrecht, Prozeß- 
recht, Verwaltungsrecht usw. ein „bestimmtes“ Sachgebiet; im Verhältnis 
zum gesamten bürgerlichen Recht wiederum ist etwa nur das Sachenrect 
ein bestimmtes Sachgebiet, in diesem nur dasHypothekenrect usw. Manches 
Sachgebiet wird durch die Angabe eines bestimmten Zweckes oder durch 
den Hinweis auf eine Sachlage überhaupt erst geschaffen. „Reform“, „An- 
passung“, „Angleichung“, „Beseitigung einer Notlage“ sind je nachdem 
Sachgebiete, Lebensverhältnisse, Zwecke usw. Daß der ermächtigende 
Gesetzgeber bei der Erteilung seiner Ermächtigung irgendein derartiges 
Sachgebiet, einen Zweck oder dgl. angibt, versteht sich von selbst, weil 
sonst seine Ermächtigung überhaupt unverständlich wäre. Dagegen enthält 
das Erfordernis eines bestimmten Sachgebietes, Lebensverhältnisses usw., 
näher betrachtet, überhaupt keine bestimmte Abgrenzung, sondern ist nur 
eine leere Umschreibung und Wiederholung der Forderung, daß eine be- 
stimmte Abgrenzung vorliegen müsse. 


c) Seinen eigentlichen Sinn hat das Erfordernis eines „bestimmten Sach- 
gebiets“ nur darin, daß es eine mittlere Meinung darstellt, einen Kompro- 
miß zwischen den beiden Extremen einer allzu eng erscheinenden grund- 
sätzlichen Unzulässigkeit jeder Ermächtigung und einer grenzenlosen, die 
Gefahr der Auflösung der Unterscheidung von Legislative und Exekutive 
mit sich bringenden grundsätzlichen Zulässigkeit jeder Ermächtigung. Alle 
Bestimmungen der Grenzen des zulässigen Umfangs einer gesetzgebe- 
rischen Ermächtigung können nur von dem praktischen Zweck eben dieser 
Ermächtigung her bestimmt werden. Das Reichsgericht hat, ohne besondere 
verfassungsgesetzliche Grundlage, nur aus dem praktischen Zweck eines 
Ermächtigungsgesetzes heraus, sogar die Zulässigkeit einer Unterermädti- 
gung des zuständigen Ressortministers durch die ermächtigte Reichsregie- 
rung abgeleitet. Die Begründung lautet!: 

„Die Reichsregierung als Ganzes war gar nicht in der Lage, die drin- 
gend erforderlichen, umfassenden Anordnungen zur Behebung der auf 
das äußerste gestiegenen Not des Reiches in allen rechtlichen Einzelheiten 
selbst zu geben. Sie hätte von dem Ermächtigungsgesetz überhaupt nicht 
den audı vom Reichstage gewollten Gebrauch machen können, wenn sie 
nicht wenigstens den Erlaß von Ausführungsbestimmungen den einzelnen 
Ministern hätte übertragen dürfen.“ 


Was hier für die Unterermächtigung geltend gemacht wird, muß mit noch 
größerem Recht für die Zulässigkeit der Ermächtigung selbst gelten: ihre 
inhaltlichen Grenzen dürfen nicht außerhalb der konkreten Notwendig- 
keiten gesucht werden, die ein Ermächtigungsgesetz erforderlich machen. 


* Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 107, S. 318. 


Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 227 


Daher kann, wenn eine gesetzgeberische Ermächtigung überhaupt zulässig 
ist, nur der die Ermächtigung erteilende Gesetzgeber, nicht ein außen- 
stehender Dritier, zum Beispiel ein nachprüfendes Gericht, über ihren 
inhaltlichen Umfang entscheiden. 

3. Das Verfassungsreht des nationalsozialistischen Deutschen 
Reiches hat die gesamte, aus dem gewaltenteilenden Gesetzesbegriff ent- 
stehende Problematik der gesetzgeberischen Ermächtigungen hinter sich 
gelassen. Das Reichsgesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 
24. März 1933! gibt der Reichsregierung die Befugnis, Gesetze, und zwar 
auch Gesetze im formellen Sinne, zu erlassen. Damit ist der entscheidende 
Schritt zur Aufhebung der Trennung von Legislative und Exekutive getan. 
Von den Begriffen des Weimarer Verfassungsrechts aus gesehen, war das 
allerdings noch eine gesetzgeberische „Ermächtigung“, ein sog. verfassungs- 
änderndes, richtiger: verfassungsbeseitigendes Ermäctigungsgesetz. Aber 
es war gleichzeitig der legale Hebel, mit dem das bisherige Verfassungs- 
system und vor allem sein gewaltenteilender Gesetzesbegriff aus den 
Angeln gehoben und der Boden eines neuen Gesetzesbegriffs erreicht 
werden konnte. Das Reichsgesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 
30. Januar 1954 (RGBl. I, S.75) hat diesen Boden befestigt und insbesondere 
außer Zweifel gestellt (was für einen Kenner der verfassungsrectlichen 
Gecsamtentwic&lung niemals zweifelhaft gewesen war), daß auch neue Ver- 
fassungsgesetze durch einen Beschluß der vom Führer geleiteten Reichsregie- 
rung zustande kommen. Damit entfiel eine das gesamte frühere Verfassungs- 
system beherrschende sog. formelle Unterscheidung von verfassungs- 
ändernden, im Sinne von erschwert abänderbaren, und einfachen Gesetzen 
und war, mit einem neuen Gesetzesbegriff, auch ein neuer Verfassungs- 
begriff gewonnen. 

III. 

Kein Staat der Erde kann sich heute der Notwendigkeit einer „verein- 
fachten“ Gesetzgebung entziehen. Die kurze Übersicht über die Gesamt- 
lage dieser Problematik, die hier versucht wurde, läßt sich aber, je nach 
dem grundsätzlichen Standpunkt des Betrachters, sehr verschieden deuten. 
Wer in der Denkweise eines gewaltenteilenden Konstitutionalismus ver- 
harrt, wird geneigt sein, von einer bloßen Akzentversciebung zu sprechen 
und bloße „Tendenzen zur Stärkung der Exekutive gegenüber der Legis- 
lative“ (renforc&ment oder redressöment du pouvoir ex&cutif) festzustellen, 
mit deren Hilfe sich der Gesetzesbegriff einer gewaltenteilenden Ver- 
fassung außerordentlichen Lagen anpaßt”. Eine kühnere Deutung dagegen 
sieht die Trennung von Legislative und Exekutive bereits überwunden. 
Diese Deutung ist übrigens auch im Rahmen eines grundsätzlich liberalen 
Konstitutionalismus möglich. Rene Capitant, der es sich zur Aufgabe ge- 
macht hat, das parlamentarische System Frankreichs durch vernünftige 


® RGBI, 1933 1, S. 141. 
2 Dafür ist der Untertitel des Buches von Tingst&n bezeichnend: l’expansion 
des pouvoirs gouvernementaux pendant et aprös la grande guerre. 


15* 


298 Überblick über die Entwicklung der gesetzgeberischen Ermächtigungen 


Reformen zu retten, erklärt in einer Schrift über die Reform des Parla- 
mentarismus! Montesquieus überlieferte Trennung von Legislative und 
Regierung mit aller Entschiedenheit für geschichtlia überwunden und 
grundsätzlich falsch („une idee fausse“); er sagt mit Recht, daß die sog. 
decrets-lois wirkliche Gesetze sind; er sieht gerade in weiten Ermäch- 
tigungsgesetzen die Rettung des Parlaments und des Parlamentarismus. 
Gesetzgebung ist für ihn heute wesentlich Regierungssache. „Gouverner 
c’est legiferer.” Diese Formel, die auf Stuart Mill zurückgeht, und die in 
der Sache der englischen Auffassung entspricht, faßt den grundsätzlichen 
Wandel von der isolierten Legislative des gewaltenteilenden Gesetz- 
gebungsstaates zur heutigen Praxis der Regierungsgesetze am klarsten 
zusammen. Ich halte diese Formel in ihrer überzeugenden Einfachheit für 
ein bedeutendes Symptom, das erkennen läßt, wie sehr die Verfassungs- 
begriffe Lockes und Montesquieus überwunden sind und unser Rechts- 
denken wieder an Begriffe der vorkonstitutionalistischen Überlieferung der 
europäischen Geistesgeschichte anknüpft. Denn ein Gesetzesbegriff, der die 
Gesetzgebung als Sache der Regierung auffaßt, nähert sich dem Gesetzes- 
begriff eines Aristoteles und eines Thomas von Aquin. Auch nach diesen 
großen Philosophen ist das Gesetz wesentlich ein Akt der Regierung; es ist, 
wie Thomas sagt, „nicht die ratio irgendwelcher Menschen, sondern in spezi- 
fischer Weise die praktische Vernunft desjenigen, der die Gemeinschaft 
führt und regiert“, wesentlich „ratio gubernativa“ und ein „dietamen prac- 
ticae rationis in principe qui gubernat aliquam communitatem perfectam““. 
Selbstverständlich ergeben sich damit neue Formen und neue Fragen des 
gesetzlichen Ermächtigungsrechts. Aber die spezifische Problematik des 
gewaltenteilenden Verfassungs- und Gesetzesbegriffs ist überwunden. 


Diese Problematik beherrscht heute noch die verfassungsrechtliche Lage 
in den Vereinigten Staaten von Amerika. In Frankreich ist sie, wie mir 
scheint, in der Sache überholt und durch die anders gerichtete Frage ersetzt, 
welcher Regierung weite Ermächtigungen erteilt werden können. In Eng- 
land hat es sie überhaupt nicht gegeben. Schon diese Verschiedenheit der 
drei großen demokratischen Länder zeigt, daß der „Rechtsstaat‘“ in diesen 
drei Ländern etwas Grundverschiedenes ist: in England ein common law- 
Gemeinwesen mit souveränem Parlament; in den Vereinigten Staaten eine 
Verfassungsunion mit einem das letzte Wort sprechenden höchsten Gerichts- 
hof; in Frankreich ein Gesetzesstaat mit einer die volont& gänerale 
repräsentierenden Volksvertretung. Deshalb wäre es unrichtig, die Be- 
sonderheiten der zugrunde liegenden Verfassungs- und Gesetzesbegriffe 
über dem Allgemeinbegriff „Demokratie“ zu verkennen, ebenso wie es 
unwissenschaftlich wäre, die mannigfaltigen Formen und Methoden einer 
„vereinfachten“ Gesetzgebung in den verschiedenen Staaten unter einem 


ı La Reforme du Parlamentarisme, Paris 1934. 


’ Summa theologica 1 pars 2 quae. 90, 91 art. I; ebenso Suarez, Tractatus de 
legibus I 5 6/8, wo die Gesetzgebung als ein „actus gubernationis" und ein Ausfluf 
der „potestas gubernativa“ bezeichnet wird. 


Über die neuen Aufgaben der Verfassungsgeschichte 239 


Sammelbegriff von „Diktatur“ zusammenzufassen und sie dadurch als vor- 
übergehende Abnormitäten zu disqualifizieren. Der rechtswissenscaft- 
lihen Aufgabe, die inneren Entwicklungstendenzen des heutigen Ver- 
fassungslebens sachlich zu beurteilen, wird man mit solchen Schlagworten 
nicht gerecht. 


27. Über die neuen ae - Verfassungsgeschichte 
1936 


Durch den rechtswissenschaftlichen Studienplan, den der Reichswissen- 
schaftsminister Rust am 10. Januar 1935 in Kraft gesetzt hat, und durch die 
„Richtlinien für das Studium der Rechtswissenschaft“, die am 18. Januar 1935 
verkündet wurden, ist die „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ zu einem 
besonderen Lehrfach erhoben worden. Das neue Fadı ist nicht als eine aus 
Teilstücken, zum Beispiel aus der früheren Rechtsgeschichte, der politischen 
Geschichte, allgemeinen Staatslehre usw. zusammengesetzte, bloße Materien- 
kombination, sondern als eine wissenschaftliche Einheit gedacht. Die Über- 
windung der Trennungen und Spezialisierungen, die den rechtswissen- 
schaftlichen Betrieb der letzten Generation kennzeichneten, aber auch die 
Überwindung der Trennung einer „rein juristischen“ von einer „rein 
geschichtlichen“ Betrachtungsweise wird durch diese neue Vorlesung zu 
einer wichtigen und schwierigen Aufgabe des deutschen Rechtslehrers. 
Es soll ja nicht etwa die Zahl der Spezialgebiete und Disziplinen um eine 
weitere vermehrt werden, vielmehr ein zusammenfassendes Geschichtsbild 
entstehen, das die Rechtsentwicklung als eine Schöpfung deutschen Lebens 
in ihrer volklichen Einheit erkennen läßt. 


I 


Eine wirkliche „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ ist daher nicht auf 
die Geschichte der typischen Normenkodifikationen beschränkt, die man 
im 19. Jahrhundert als „Verfassungen“ oder „Konstitutionen“ bezeichnete. 
Das Wort „Verfassung“ war seit dem 18. und im ganzen 19. Jahrhundert zu 
einer bloßen „Verdeutschung“ von „Konstitution“ geworden; der spezifische 
Begriff von „Konstitution“ wiederum ist, wie sich aus den Arbeiten von 
Augustin Cochin! und Professor Bernard Fay vom Collöge de France? 
ergibt, in den Freimaurerlogen des 18. Jahrhunderts geboren. Sie hatten 
alle eine „Konstitution“ und haben dadurdı den Mythos der Menschenrechte, 
der Gewaltenteilung und des ganzen Konstitutionalismus geschaffen. 


* Augustin Cochin, Les societes de pensee et la d&mocratie, Paris 1921. 

.. Bernhard Fay, La Franc-Maconnerie et la Revolution intellectuelle du XVII. 
siecle, Editions de Cluny, Paris 1935. Erst durch dieses Buch fällt auf die bekannte 
Herkunft der „Erklärungen der Menschenrechte“ aus den Vereinigten Staaten von 
Amerika das aufhellende Licht wahrer geschichtlicher Erkenntnis. 


230 Über die neuen Aufgaben der Verfassungsgeschichte 


Dieser typisch „konstitutionalistische“ Verlassungsbegriff hat die bis- 
herige Verfassungsgeschichte des letzten Jahrhunderts bestimmt. Es han- 
delt sich also heute nicht nur um „Auflockerungen“ der rein juristischen 
Darstellung nach der geschichtlichen und der politischen Seite hin, auch 
nicht um historisch-politische, rechtsphilosophische, soziologische oder sou- 
stige „Aufwertungen“ eines bankerotten Gesetzesdenkens. In der neuen 
Verfassungsgeschichte wird sich der nationalsozialistische, nicht mehr 
liberale, auch nicht mehr nationalliberale, und nicht mehr freimaurerisch- 
demokratische Verfassungsbegriff rechtswissenschaftlich bewähren müssen, 
indem er sich auf die Einheit und Ganzheit der Lebensordnung des deut- 
schen Volkes richtet. 

Zur Verfassungsgeschichte gehört daher auch die Entwicklung des Eigen- 
tumsbegriffs sowie der wesentlichen Methoden, Einrichtungen und Begriffe 
des bürgerlichen Rechts. Die Trennung von öffentlichem und privatem 
Recht ist ein wichtiger Verfassungsbestandteil, weil sich in dieser Trennung 
der fundamentale Gegensatz von Staat und bürgerlicher Gesellschaft 
spiegelt, in mancher Hinsicht auch der von Albrecht Wagner geschilderte 
Kampf zwischen Verwaltung und Justiz!, sowie die Stellung des Richter- 
tums und der Gerichte. Auch die Entwicklung des Strafrechts ist selbst- 
verständlich ein Teil der Verfassungsentwicklung und für das 19, Jahr- 
hundert nur als ein Anwendungsfall des liberal-autoritären Kompromisses 
von Staat und Gesellschaft zu verstehen, der den Verfassungsbegriff der 
konstitutionellen Monarchie in Deutschland kennzeichnet. Die „Konsti- 
tutionen“ des 19. Jahrhunderts waren, nacdı dem Wort des Führers, ein 
„bürgerlich-legitimistischer Kompromiß“. In gleicher Weise wie das sog. 
materielle Recht muß auch das Prozeß- und Verfahrensrecht in die neue 
Disziplin einbezogen und im Lichte dieses Verfassungsbegriffs dargestellt 
werden. Es ist noch nicht genügend zum Bewußtsein gekommen, in welchem 
Maße das bisherige deutsche Strafprozeßrecht das Beispiel einer Rezeption 
darstellt, die an Totalität der Rezeption des römischen Rechts nicht nach- 
steht. Im Strafverfahren spiegelt sich der bürgerlich - legitimistische und 
‘daher liberal-autoritäre Kompromiß in dem Nebeneinander von unabhän- 
gigem Richter und weisungsgebundenem Staatsanwalt. Der Kampf um 
den Strafprozeß ist also nicht nur. deshalb ein Teil der Verfassungskämpfe 
des 19. Jahrhunderts, weil die bekannten Fragen des Geschworenen- und 
Schöffengerichts und der sog. Prozeßmaximen von Öffentlichkeit, Mündlich- 
keit und Unmittelbarkeit auffällig im Vordergrund des innerpolitischen 
Kampfes stehen, sondern vor allem auch deshalb, weil die Gestaltung des 
Strafverfahrens stets ein Abbild oder noch besser: ein Anwendungsfall der 
Gesamtgestaltung des politischen Gemeinwesens ist und hier der Volks- 
genosse als Angeklagter oder Verletzter, das Volksganze dagegen im 
Richter, in der Polizei oder im öffentlichen Ankläger unmittelbar sichtbar 
wird. Die Figur des heutigen Staatsanwalts insbesondere ist in ihrer 


4 Albrecht Wagner, Der Kampf zwischen Verwaltung und Justiz in Preußen, 
Hamburg 1936. 


Über die neuen Aufgaben der Verfassungsgeschichte 231 


geschichtlichen Bedingtheit nur im Zusammenhang mit der Verfassungs- 
struktur richtig zu erkennen, ebenso wie umgekehrt von dieser Figur 
aus ein aufhellendes Licht auf die Gesamtverfassung fällt. Daher ist die 
Geschichte des Strafprozesses ein besonders wichtiger und unentbehrlicher 
Prüfstein für die Verfassungsgeschichte jedes Entwicklungsabschnittes, 
insbesondere auch des 19. Jahrhunderts. Man würde sich dem Verfassungs- 
begriff des Konstitutionalismus ausliefern, wenn man heute unter Ver- 
fassungsgeschichte nur noch die Geschichte der vordergründigen Streit- 
fragen, zum Beispiel des Kampfes um die Ministerverantwortlichkeit, 
um parlamentarische Regierung oder Schwurgerichte verstehen wollte. 
Zwischen diesem Ziel einer neuen Rechtsdisziplin und seiner Verwirk- 
lichung stehen aber die überkommenen Gewohnheiten und Überzeugungen, 
die hart verkrusteten Begriffe eines vergangenen Jahrhunderts einer liberal- 
autoritären Welt. Der rechtswissenschaftlich weniger geübte und weniger 
gebildete „reine“ Historiker der nahen Vergangenheit ist hier oft derGefahr 
erlegen, solche überlieferten festen Vorstellungen als unbestreitbare Wirk- 
lichkeiten hinzunehmen und seine Objektivität darin zu erblicken, daß er 
sich ihrer ohne gründliche rechtswissenschaftliche Kritik bedient. Diese 
Gefahr ist für den Geschichtsschreiber der weiter zurückliegenden Zeiten 
nicht so groß, weil hier die Begriffsresiduen nicht mit derselben Kraft 
nachwirken, vielmehr die andere Gefahr einer musealen Neutralität nahe- 
liegt. So erklärt es sich, daß zum Beispiel die verfassungsgeschichtliche 
Bedeutung der Unterscheidung von konstitutioneller und parlamentari- 
scher Regierung bisher fast nirgend erkannt worden ist; eine Zweck- 
antithese, die aus diesen bloßen Nuancen des liberal-autoritären Kom- 
promisses einen tiefen weltanschaulichen Unterschied zu machen suchte, 
wurde unbesehen weitergeschleppt, weil sie in Preußen scheinbar Erfolg 
hatte. In Wahrheit war dieser Erfolg eine schwere Niederlage des preußi- 
schen Staatsgedankens. Der Sieg des liberalen Konstitutionalismus hatte 
sich gerade darin gezeigt, daß der preuliische Staat, als er 1848 nachgeben 
mußte, sich, um dem Parlamentarismus zu entgehen, an diesen sekundären 
Unterschied von konstitutioneller und parlamentarischer Regierung klam- 
merte und eben dadurch den für ihn gefährlichen Boden des Konstitutio- 
nalismus betrat, denn die „konstitutionelle“ Regierung kann immer 
höchstens ein Vorstadium auf dem Wege zur parlamentarischen Regierung 
sein. Die ganze Macht der konstitutionalistischen Fragestellung und Be- 
griffsbildung tritt hier zutage. Ihr war der innerpolitische Gegner geistig 
verfallen. Die nationalliberale Weltanschauung — deren zeitlichen Beginn 
mit der Begründung des Nationalvereins und einer national-liberalen 
Partei zu datieren mehr als naiv ist — konnte selbstverständlich am aller- 
wenigsten aus dem Zirkel ihres konstitutionellen Verfassungsbegriffs her- 
austreten. Für die Nationalliberalen mußte die Unterscheidung von kon- 
stitutionell und parlamentarish daher ebenfalls wesentlich sein; ihre 
eigene Kompromißhaftigkeit konnte nur durch die Übertreibung solcher 
sekundären Distinktionen den Schein tieferer Bedeutung erhalten. Solange 


232 Über die neuen Aufgaben der Verfassungsgeschichte 


diese national-liberale Weltanschauung im Verfassungsrecht und in der 
Verfassungsgeschichtsschreibung vorherrschte, mußte auch diese Unter- 
scheidung als eine „positive“ Grundwahrheit ersten Ranges erscheinen und 
die Aufmerksamkeit von der allein wesentlichen Kernfrage nach dem poli- 
tischen Sinn des Konstitutionalismus selbst ablenken. Jeder Versuc, die 
innere institutionelle Folgerichtigkeit des konstitutionellen Systems und 
seine weltanschaulihe Tragweite rechtswissenschaftlich aufzudecken, er- 
schien solchen Positivisten als eine unhistorische oder reaktionäre, wissen- 
schaftlich unzulässige Begriffsspielerei. Die Folge war, daß, ebensosehr 
wie die positivistischen Juristen, auch die nationalliberalen Historiker dem 
„konstitutionellen“ Verfassungsbegriff verfielen und sich schließlich über- 
haupt kaum noch eine andere „moderne“ Verfassung denken konnten, als 
die des konstitutionellen 19. Jahrhunderts. Die Auseinanderreißung des 
„rein Jurististischen“ vom „rein Historischen“ hat hier schlimmes Unheil 
angerichtet. Die „unjuristisch“ gewordene Verfassungsgeschichte hat da- 
durch nicht weniger an Wert verloren als diese „unpolitisch“ gewordene 
Wissenschaft des Verfassungsrechts. Heute kann die Spaltung überwunden 
werden. Mit dem Lehrfach „Verfassungsgeschichte“ beginnt hoffentlich auch 
ein neuer Abschnitt der Geschichtswissenschaft. Die schwierige Aufgabe 
des Umdenkens und Umpflügens der überlieferten Begriffe ruht dabei vor 
allem auf unserer neuen rechtswissenschaftlichen Arbeit. 


Il. 


Das erste ist die Erkenntnis, daß alle Wissenschaft des Verfassungs- 
rechts ein lebendiger Teil der Verfassungswirklichkeit ist, das heißt die 
Erkenntnis des Zusammenhanges von politischer Entwicklung und ver- 
fassungsrechtlicher Begriffsbildung. Ein echter Streit um politische Worte 
und verfassungsrechtliche Begriffsbestimmungen ist meistens alles andere 
als ein leerer Wort- und Begriffsstreit; er kann vielmehr ein sicheres 
Zeichen der gesteigerten Intensität geistiger Auseinandersetzungen sein. 

Der letzte Abschnitt der deutschen Verfassungsgeschichte ist im Jahre 
1935 zu Ende gegangen. Er hatte im Jahre 1890 begonnen. Das politische 
Ereignis, das den Anfang des neuen Abschnitts bestimmte, war Bismarcks 
Entlassung. „Jahrzehntelang“, sagt Theodor von der Pfordten in seinem 
„Aufruf an die Gebildeten deutschen Blutes“, „habt Ihr untätig und gleich- 
gültig zugesehen, wie seit Bismarcks Abgang die Flut undeutscher Bestre- 
bungen das Staatsgefüge lockerte und unsere Wissenschaft mit ihrem töd- 
lichen Gift durchdrang“. Im Jahre 1890 war der Sieg des verfassungs- 
rechtlichen Positivismus entschieden, dessen anerkannter Führer der 
jüdische Rechtsgelehrte Iaband war. Der erste entscheidende Erfolg war 
Labands 1871 erschienene Schrift über das Budgetrecht. Diese Schrift ver- 
tritt einen „formellen“ Gesetzesbegriff, dessen „Form“ bereits ganz „Form 
ohne Prinzip“, das heißt neutralisierende Grundsatzlosigkeit ist, und 
dessen Begriffsbildung den Sinn hat, den ungelösten Prinzipienkampf des 


1 Theodor von der Pfordten, An die Deutsche Nation, München 1933, 


Über die neuen Aufgaben der Verfassungsgeschidıte 235 


preußischen Budgetkonflikts von 1862 bis 1866 auf sich beruhen zu lassen 
und mit Hilfe angeblich rein juristischer, formeller Vorstellungen zu ent- 
politisieren. Das hätte eine lehrreiche Veranschaulichung zu dem Satze sein 
können, daß in der Geschichte „die Probleme nicht gelöst, sondern nur 
abgelöst“ werden; es war aber nicht nur eine Ablösung, sondern eine 
völlige, absichtliche Ignorierung des politischen Problems. Die erste Auflage 
von Labands Reichsstaatsrecht erschien 1876; mit der zweiten Auflage, 1887, 
begann der Siegeszug seiner Methode und die Herrschaft des „juristischen 
Positivismus“ im öffentlichen Recht. Was sich dieser juristischen Methode 
entgegenstellte, blieb ohne jede Wirkung, ja fast ohne Eindruck auf die 
damals heranwachsende Generation. Gierkes berühmter Aufsatz in 
Schmollers Jahrbuch aus dem Jahre 1883 und die Warnungen Lorenz von 
Steins aus dem Jahre 1885/86 (im Vorwort zur 5. Auflage seines Lehrbuchs 
der Finanzwissenschaft) konnten den Sieg Labands nicht aufhalten. Albert 
Haenels Deutsches Staatsrecht, dessen erster Band 1892 in Bindings Hand- 
buch herauskam, ist keiner der bedeutenden Leistung gerecht werdenden 
juristischen Besprechung mehr gewürdigt worden. Ein zweiter Band ist 
nicht erschienen. Dieses Buch war zwar durchaus nationalliberal, aber auch 
darin noch zu sehr politisch substanzhaft für die als juristisch und posi- 
tivistisch sich ausgebende Substanzlosigkeit des im Jahre 1890 einsetzen- 
den Entwicklungsabschnittes. Die Arbeit der älteren Generation der 
wissenschaftlichen Vertreter des damaligen öffentlichen Rechts behielt ihren 
Schwerpunkt in den Einzelstaaten: Rudolf von Gneist in Berlin, Max von 
Seydel in München, Robert von Mohl in Tübingen. Dort starb sie aus. Von 
Straßburg, der Hauptstadt eines nicht zu den verbündeten Regierungen 
gehörenden „Reichslandes“, aus beherrschte der Positivismus des Juden 
Laband das Staatsrecht des zweiten Reiches. 

In dieser Lage der Verfassungsrechtswissenschaft enthüllt sich, wie in 
jeder verfassungsrechtswissenschaftlichen Entwicklung, mit untrüglicher 
Fxaktheit der Kern der politischen Wirklichkeit. Hier wird die entschei- 
dende Grundlinie des Staatsgefüges zum Greifen sichtbar. Die „Exekutive“, 
Heer und Finanzen, Polizei und Verwaltung, mit einem Wort: die staat- 
liche Substanz war den Einzelstaaten verblieben. Deshalb mußte auch das, 
was sinnvollerweise „Staatsrecht“ genannt werden kann, in den Einzel- 
staaten verbleiben. Aber es konnte sich wegen der starken Entwicklung 
zum deutschen Nationalstaat dort nicht halten. Auf der anderen Seite war 
das Reich noch nicht zum sicheren Träger der staatlichen Substanz des ein- 
heitlichen deutschen Nationalstaates geworden. Die einzelnen Staaten 
waren also nicht mehr, das Reich war noch nicht Staat. Die einer solchen 
Zwischenlage zugeordnete Staatsrechtswissenschaft konnte nur solche 
„formelle“ Begriffe anerkennen, die formell im Sinn einer „Form ohne 
Prinzip“ waren. 

Die Wendung „Form ohne Prinzip“ ist überaus kennzeichnend für diesen 
Abschnitt der Rechts- und Verfassungsgescichte. Sie ist in dieser brutalen 
Offenheit zuerst im Strafprozefreht aufgetaucht, als Kennzeichnung der 


934 Über die neuen Aufgaben der Verfassungsgeschichte 


Anklage des sog. reformierten gemeinen Strafprozesses, der eine „Anklage- 
form ohne Anklageprinzip“ zu schaffen suchte, sie ist aber weit über diesen 
wichtigen Fall hinaus von typischer Bedeutung als treffende Formel für 
eine bestimmte Art juristischen Denkens. Ihre Herrschaft setzt ein mit dem 
„formalisierten“ Begriff des Rechtsstaats, den der jüdische Rechtslehrer 
Stahl-Jolson geprägt und mit durchschlagendem Erfolge in der gesamten 
Denkweise der folgenden Zeit zur Herrschaft gebracht hat. Ihr Sieg entschied 
sich nach 1871; der „formelle“ Gesetzesbegriff Labands ist ihr größter 
Triumph, der bis zum Siege des Nationalsozialismus anhielt und erst 1933 
überwunden werden konnte. Zu den gegenwärtigen Aufgaben einer deut- 
schen Verfassungsgeschiichte gehört daher vor allem die Überwindung 
dieser Trennung von Form und Prinzip, und zwar sowohl der „Form ohne 
Prinzip“ als auch des „Prinzips ohne Form“, also die Herausarbeitung 
echter, aus den Grundsätzen der nationalsozialistischen Weltanschauung 
gestalteten Formen der Lebensordnungen des deutschen Volkes. 


28. Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat (193/) 
I. 


In einem gewissen Sinne hat es zu allen Zeiten totale Kriege gegeben; 
eine Lehre vom totalen Krieg gibt es aber wohl erst seit Clausewitz, der 
von einem „abstrakten“ und „absoluten“ Kriege spricht. Unter dem Ein- 
dru&k der Erfahrungen des letzten großen Krieges hat dann die Formel 
vom totalen Krieg einen spezifischen Sinn und eine besondere Wirkungs- 
kraft erhalten. Seit 1920 ist sie zum beherrschenden Schlagwort geworden. 
Sie wurde zuerst im französischen Schrifttum, in Büchertiteln wie „La 
guerre totale“ scharf herausgestellt. Dann fand sie 1926—28 in den Ver- 
handlungen der Abrüstungsausschüsse in Genf Ausprägungen in den Be- 
griffen des „potentiel de guerre“, des „desarmement moral“ und des „des- 
armement total“. Die faschistische Lehre vom „totalen Staat“ kam ihr von 
der staatlichen Seite her entgegen; die Verbindung ergab das Begriffspaar: 
totaler Staat — totaler Krieg. In Deutschland erweitert die Herausarbeitung 
des „Begriffs des Politischen“ seit 1927 den Zusammenhang dieser Totali- 
täten zu der Reihe: totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat. Ernst Jüngers 
Schrift „Totale Mobilmachung“ (1930) bewirkte den Durchbruch der Formel 
ins allgemeine Bewußtsein. Aber erst Ludendorffs Broschüre „Der totale 
Krieg“ (1936) hat ihre Kraft ins Unwiderstehliche und ihre Verbreitung ins 
Unabsehbare gesteigert. 

Die Formel ist überaus treffend; sie zwingt zum Anblick einer Wirk- 
lichkeit, von deren Schrecken sich das allgemeine Bewußtsein lieber ab- 
wendet. Solche Formeln sind aber auch stets in Gefahr, landläufig und 
weltläufig zu werden und zu summarischen Schablonen, zu bloßen Schall- 
platten des publizistischen Betriebes herabzusinken, Es ist daher gut, einige 
Klarstellungen vorzunehmen. 

a) Ein Krieg kann total sein im Sinne der äußersten Kraftanspannung 
und des äußersten Einsatzes aller, auch der letzten Reserven. Er kann aber 
auch im Sinne der Wirkung auf den Gegner total genannt werden, also 
im Sinne des rücksichtslosen Einsatzes vernichtender Kriegsmittel. Wenn 
der bekannte englische Autor J. F. C. Fuller in einer kürzlich erschienenen 
Schrift „The first of the League Wars, its lessons and omens“ sagt, daß 
der italienische Feldzug in Abessinien ein moderner „totaler“ Krieg war, 
s6 spricht er nur von dem Einsatz wirksamer Waffen (Flugzeuge und Gas), 
während, von einem anderen Gesichtspunkt aus betrachtet, Abessinien 
überhaupt keines modernen totalen Krieges fähig war und auf der anderen 
Seite weder Italien beim äußersten Einsatz seiner Reserven angelangt war, 
noch der durch die Sanktionen des Völkerbundes ausgeübte Druck seinen 


956 Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat 


höchsten Grad erreicht hatte, da es weder zu einer Ölsperre noch zur 
Schließung des Suezkanals gekommen ist. 

b) Ein Krieg kann auf beiden Seiten oder nur auf einer Seite total sein. 
Er kann auch durch die geographische Lage, durch die Kriegstechnik, aber 
auch durch die herrschenden politischen Grundsätze auf beiden Seiten 
bewußt beschränkt, rationiert und dosiert werden. Der typische Kabinetts- 
krieg des 18. Jahrhunderts war ein bewußt grundsätzlich partieller Krieg; 
er beruhte auf der klaren Trennung des am Kampf teilnehmenden Soldaten 
vom unbeteiligten gewerbetreibenden Bürger, des Kombattanten vom Nicht- 
kombattanten. Auf der Seite Preußens aber war der Siebenjährige Krieg 
Friedrichs des Großen trotzdem im Vergleich zu den Kraftanspannungen 
der anderen Mächte verhältnismäßig total. Hier zeigte sich auch bereits eine 
für Deutschland typische Lage: daß ein deutscher Staat durch die Ungunst 
der geographischen Verhältnisse und durch fremde Koalitionen gezwungen 
wird, seine Kräfte in höherem Maße anzuspannen als die Großen unter 
seinen wohlhabenderen und glücklicheren Nachbarn. 

c) Der Charakter des Krieges kann sich im Verlauf der kriegerischen 
Auseinanderseizung ändern. Der Kampfwille kann erschlaffen; er kann 
sich aber auch steigern, wie das im Weltkriege 1914—18 geschehen ist, wo 
die Entwicklung des Krieges auf deutscher Seite bald zum Einsatz aller 
wirtschaftlichen und industriellen Reserven, auf englischer Seite zur Ein- 
führung der allgemeinen Wehrpflicht zwang. 

d) Endlich entwickeln sich mit der Totalität des Krieges gleichzeitig 
immer auch besondere Methoden einer. nicht totalen Auseinandersetzung 
und Kräftemessung. Denn zunächst sucht jeder den totalen Krieg, der 
naturgemäß ein totales Risiko mit sich bringt, zu vermeiden. So haben 
sich in der Nachkriegszeit die sog. militärischen Repressalien (Korfu-Kon- 
flikt 1923, Japan-China 1932), ferner die Versuche nichtmilitärischer Wirt- 
schaftssanktionen nach Art. 16 der Völkerbundssatzung (Herbst 1935 gegen 
Italien), endlich auch gewisse Methoden der Kraftprobe auf fremdem Boden 
(Spanien 1936/37) in einer Weise herausgebildet, die ihre richtige Deutung 
nur im engsten Zusammenhang mit dem totalen Charakter des modernen 
Krieges finden. Sie sind Übergangs- und Zwischenbildungen zwischen 
offenem Krieg und wirklichem Frieden; sie erhalten ihren Sinn dadurch, 
daß der totale Krieg als Möglichkeit im Hintergrunde steht und eine be- 
greifliche Vorsicht die Absteckung gewisser Zwischenräume nahegelegt. Nur 
unter diesem Gesichtspunkt können sie auch völkerrechtswissenschaftlich 
verstanden werden. 

I. 

Im Kriege steckt der Kern der Dinge. Von der Art des totalen Krieges 
her bestimmen sich Art und Gestalt der Totalität des Staates; von der 
besonderen Art der entscheidenden Waffen her bestimmt sich die besondere 
Art und Gestalt der Totalität des Krieges. Der totale Krieg aber erhält 
seinen Sinn durch den totalen Feind. 

Die verschiedenen Waffengattungen und Kriegsarten, Landkrieg, See- 


Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat 9537 


krieg, Luftkrieg, prägen die Totalität des Krieges in verschiedenartiger 
Weise aus. Um jede dieser Kriegsarten wölbt sich eine ihr in besonderer 
Weise zugehörige Welt von Vorstellungen und Begriffen. Die überlieferten 
Vorstellungen von der „levee en masse“, der „nation arm&e“ und dem „Volk 
in Waffen“ gehören zum Landkrieg. Von diesen Vorstellungen her hat 
sich die kontinentale Theorie des totalen Krieges, insbesondere durch 
Clausewitz, wesentlich als eine Lehre vom Landkrieg entwickelt. Der See- 
krieg hat nicht nur seine besonderen strategischen und taktischen Methoden 
und Maßstäbe; er war auch im ganzen bisher immer in besonderem Maße 
ein Krieg gegen Handel und Wirtschaft des Gegners; daher ein Krieg 
gegen Nichtkombattanten, ein Wirtschaftskrieg, der durch sein Prisen-, 
Konterbande- und Blockaderecht auch den neutralen Handel in den Krieg 
einbezog. Der Luftkrieg hat bisher noch nicht in gleicher Weise ein voll- 
ständiges und selbständiges System ausgebildet; es gibt noch kein Weltbild 
des Luftkrieges, das den vom Landkrieg und vom Seekrieg her gewonnenen 
Vorstellungswelten entspräche. Doch wird auch heute schon durch den Luft- 
krieg die Gesamtgestalt eines dreidimensional totalen Krieges wesentlich 
beeinflußt. 

Das Ob des totalen Krieges steht heute außer Frage. Das Wie kann 
sehr verschiedenartig sein. Die Totalität läßt sich nämlich von ganz ent- 
gegengeseizten Ausgangspunkten her gewinnen. Daher ist auch der maß- 
gebende Typus, in dessen Händen die Führung und Leitung des totalen 
Krieges liegt, notwendig verschieden. Es wäre eine allzu einfache Gleichung 
anzunehmen, daß in demselben Maße, in dem der Krieg total wird, der 
Soldat als herrschender Typus in den Mittelpunkt dieser Totalität tritt. 
Wenn, wie man gesagt hat, die totale Mobilmachung den Unterschied von 
Soldat und Zivilist aufhebt, so kann das ebensogut zur Folge haben, daß 
der Soldat sich in einen Zivilisten, wie daß der Zivilist sich in einen Sol- 
daten oder beide sich in etwas Neues, Drittes verwandeln. In Wirklichkeit 
kommt alles auf den Gesamtcharakter des Krieges an. Ein echter Religions- 
krieg macht den Soldaten zum Werkzeug des Priesters oder des Predigers. 
Die Ausprägung des totalen Krieges, die von der Wirtschaft her gewonnen 
wird, macht ihn zum Werkzeug wirtschaftlich leitender Machtgruppen. Es 
gibt andere Formen, durch welche der Soldat selbst die vorbildlich typische 
Gestalt und der gesteigerte Ausdruck völkischer Wesensart wird. Geo- 
graphische Lage, rassische und soziale Besonderheiten aller. Art bewirken 
es, daß bei großen Völkern die eine oder die andere bestimmte Kriegsart 
das Übergewicht hat. Auch heute ist es unwahrscheinlich, daß ein Volk 
sich in allen drei Kriegsarten in gleicher Weise auf den dreidimensional 
totalen Krieg einrichten könnte. Vielmehr wird der Schwerpunkt der 
kriegerischen Kraftentfaltung immer in der einen oder der anderen Kriegs- 
art liegen und von dorther das Weltbild des totalen Krieges seine eigen- 
tümliche Gestalt gewinnen. 

Bis auf den heutigen Tag ist die Geschichte der europäischen Völker 
von dem Gegensatz des englischen Seekriegs und des kontinentalen Land- 


9738 Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat 


kriegs beherrscht. Es handelt sich bei dieser Feststellung nicht etwa um 
Betrachtungen des Gegensatzes von „Händler und Helden“ oder dgl., son- 
dern um die Erkenntnis, daß jede der verschiedenen Kriegsarten in sich 
total werden kann und aus ihren Eigentümlichkeiten heraus eine besondere 
Welt weltanschaulicher, völkerrechtlicher und verfassungsrectlicher Be- 
griffe und Ideale entwickelt, die insbesondere für die Bewertung des Sol- 
daten und für seine Stellung im Gesamtorganismus des Volkes von ent- 
scheidender Bedeutung sind. Es wäre ein Irrtum, den englischen Seekrieg 
der letzten dreihundert Jahre zum Unterschied von dem totalen Landkrieg 
der Lehre von Clausewitz als einen wesentlich nichttotalen, bloßen Handels- 
und Wirtschaftskrieg anzusehen und die ihm eigentümliche, sehr aus- 
geprägte Art von Tootalität zu verkennen. Auch der englische Seekrieg ist 
der Kern eines totalen Weltbildes geworden. 

Der englische Seekrieg ist nämlich total im Sinne der Fähigkeit zu 
einer totalen Feindschaft. Er weiß religiöse und weltanschauliche, seelische 
und moralische Kräfte zu mobilisieren, wie nur irgendeine der großen, 
weltgeschichtlichen Kriegsarten. Der englische Seekrieg gegen Spanien war 
ein Weltkampf germanischer und romanischer Völker, zwischen Protestan- 
tismus und Katholizismus, Kalvinismus und Jesuitismus, und es gibt wenig 
Beispiele für solche Ausbrüche tiefster und letzter Feindschaft, wie man sie 
in Cromwells Haltung gegenüber den Spaniern findet. Der englische Krieg 
gegen Napoleon wurde ebenfalls vom Seekrieg her zum „Kreuzzug“. Im 
Kriege gegen Deutschland 1914—18 hat es die englische Weltpropaganda 
verstanden, im Namen der Zivilisation und der Menschheit, der Demokratie 
und der Freiheit ungeheure geistige und moralische Energien gegen den 
preufisch-deutschen „Militarismus“ einzusetzen. Der englische Geist hat 
auch die Kraft bewiesen, den industriell-technischen Aufschwung des 
19. Jahrhunderts im Sinne des englischen Weltbildes zu deuten; Herbert 
Spencer hat ein überaus wirkungsvolles, in zahllosen Popularisierungen 
über die ganze Welt verbreitetes Geschichtsbild entworfen, dessen propa- 
gandistische Kraft sich im Weltkrieg 1914—18 bewährt hat, nämlich die 
Philosophie vom Fortschritt der Menschheit als einer Entwicklung, die vom 
Feudalismus weg zu Handel und Wirtschaft, vom Politischen zum Oko- 
nomischen, vom Soldaten zum Industriellen, vom Krieg zum Frieden geht. 
Dadurch wird der Soldat im preußisch-deutschen Sinne zu etwas eo ipso 
„Feudal-Reaktionärem“, zu einer „mittelalterlichen“ Figur, die dem Fort- 
schritt und dem Frieden im Wege steht. 

Der englische Seekrieg hat ferner aus seiner Besonderheit heraus ein 
vollständiges, in sich geschlossenes völkerrechtliches System entwickelt 
und durchgesetzt, mit eigenen Begriffen, die sich gegenüber den ent- 
sprechenden Begriffen des kontinentalen Völkerrechts das ganze 19. Jahr- 
hundert hindurch behauptet haben; es gibt einen angelsächsischen Feind- 
begriff, der eine kontinentale Unterscheidung von Kombattanten und Nidht- 
kombattanten grundsätzlich ablehnt, einen angelsächsischen Kriegsbegriff, 
der den sog. Wirtschaftskrieg einbezieht, kurz, die fundamentalen Begriffe 


Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat 239 


und Normen dieses englischen Völkerrects sind ebenfalls in sich total und 
das sichere Kennzeichen eines in sich totalen Weltbildes. 

Das englische Verfassungsideal endlich hat die Unterordnung des Sol- 
daten unter den Bürger zum weltanschaulichen Prinzip erhoben und im 
Laufe des liberalen 19. Jahrhunderts auf dem europäischen Kontinent 
durchgesetzt, Zivilisation im Sinne dieses Verfassungsideals ist Herrschaft 
der zivilen, bürgerlichen, wesentlich nichtsoldatischen Ideale; Verfassung 
im Sinne dieser Vorstellung ist immer nur ein zivil-bürgerliches System, 
für welches, nach der bekannten Formulierung Clemenceaus, der Soldat 
nur deshalb Daseinsberectigung hat, weil er die zivile bürgerliche Ge- 
sellschaft verteidigt und grundsätzlich der Führung von Zivilisten unter- 
worfen ist. Der preußische Soldatenstaat hat einen hundertjährigen innen- 
politischen Kampf gegen diese bürgerlichen Verfassungsideale geführt. Er 
ist ihnen im Herbst 1918 unterlegen. Die innenpolitische Geschichte Preußen- 
Deutschlands von 1848 bis 1918 war ein fortwährender Konflikt zwischen 
Heer und Parlament, ein ununterbrochener Kampf, den die Regierung mit 
dem Parlament um die Gestaltung des Heeres, insbesondere um den Heeres- 
haushalt führen mußte und in welchem nicht außenpolitische Notwendig- 
keiten, sondern innenpolitische Kompromisse die Vorbereitung auf den 
unvermeidlichen Krieg beherrschten. Dem Versailler Diktat, das alle Einzel- 
heiten der Organisation und Ausrüstung des Heeres durch einen außen- 
politischen „Vertrag“ festlegte, sind fünfzig Jahre lang periodische innen- 
politische Verträge zwischen dem preußisch-deutschen Soldatenstaat und 
seinen innenpolitischen Gegnern vorausgegangen, die alle Einzelheiten der 
Organisation und Ausrüstung des Heeres innenpolitisch bindend bestimm- 
ten. Der Zwiespalt von bürgerlicher Gesellschaft und preußischem Soldaten- 
staat führte zu unnatürlichen Abtrennungen des Kriegsministeriums von 
der Kommandogewalt und zu vielen anderen Aufsplitterungen, deren 
letzte Wurzel immer der Gegensatz eines von England direkt oder über 
Frankreich und Belgien importierten, bürgerlichen und eines ursprünglich 
deutschen, soldatischen Verfassungsideals gewesen ist. 

Deutschland hat diesen Zwiespalt heute überwunden und entfaltet in 
geschlossener Einheitlichkeit seine soldatische Kraft. Natürlich wird es nicht 
an Versuchen fehlen, das nach der Art früherer Propagandamethoden als 
Militarismus hinzustellen, um Deutschland die Schuld an der Entwicklung 
zum totalen Krieg zu geben. Auch soldıe Schuldfragen gehören zur Totalität 
der weltgeschichtlichen Auseinandersetzungen. Le combat spirituel est aussi 
brutal que la bataille d’hommes. Bevor die Völker jedoch wiederum in 
einen totalen Krieg hineintaumeln, sollte man die Frage stellen, ob heute 
wirklich unter den europäischen Nationen eine totale Feindschaft vorhanden 
ist. Krieg und Feindschaft gehören zur Geschichte der Völker. Das schlimm- 
ste Unheil aber tritt erst ein, wenn, wie im Kriege 1914—18, die Feind- 
schaft sich aus dem Kriege entwickelt, statt daß, wie es richtig und sinnvoll 
ist, eine vorher bestehende, unabänderliche, echte und totale Feindschaft zu 
dem Gottesurteil eines totalen Krieges führt. 


240 Der Begriff der Piraterie 


29. Der Begriff der Piraterie (1937) 


Die Konferenz von Nyon, die am 11. September 1937 zusammengetreten 
ist, heißt Antipiraten- oder Piraterie-Konferenz (conference on piracy) und 
spricht im amtlichen Text des am 14. September unterzeichneten Beschlusses 
der neun Teilnehmermächte davon, daß bestimmte, gegen die Regeln von 
Teil IV des Londoner Abkommens vom 22. April 1930 verstoßende Ver- 
senkungen von Handelsschiffen durch U-Boote als „acts of piracy“ be- 
handelt werden sollen. Nach der alten, auch anläßlich dieser Konferenz 
oft wiederholten Formel gilt der Pirat als „Feind des Menschengeschlechts“, 
hostis generis humani. Das wurde früher mit seiner „general hostility“ 
begründet, weil seine räuberischen Absichten unterschiedslos alle Staaten 
treffen, weshalb jeder Staat ihn unschädlich machen darf. „Der solidarische 
Feind“, sagt Karl Binding dazu, „muß den solidarischen Widerstand er- 
zeugen.“ 

Nach der bisherigen Auffassung des kontinentalen Völkerrechts war 
es für den Begriff der Piraterie wesentlich, daß sie sich in einem leeren 
Raum völliger Nichtstaatlichkeit. abspielte. Unter diesem Gesichtspunkt 
ist eine ganze Reihe negativer Begriffsmerkmale scharf und folgerichtig 
herausgearbeitet worden. Nicht nur, daß der Schauplatz der Piraterie das 
freie Meer ist als ein keiner staatlichen Gebietshoheit unterworfener 
staatsfreier Raum. Als wesentlich galt auch, daß der Täter, sei es als Voraus- 
setzung, sei es als Folge seiner Tat, „denationalisiert“, also wenn nicht 
staatenlos, so doch jedenfalls von keinem Staat gehalten oder gar autori- 
siert wird. Ferner durfte die Angriffsrichtung der Tat nicht gegen einen 
bestimmten Staat gehen, sie mußte der Eventualität nach alle Staaten treffen, 
das Motiv war private Bereicherung, man sprach vom „animus furandi“ usw. 
Entsprechend der Gleichsetzung von staatlich und politisch galt die Piraterie 
infolgedessen als eine typisch unpolitische Aktion. Die bisher beste deutsche 
monographische Behandlung von Paul Stiel (Der Tatbestand der Piraterie, 
1904, S. 80) schließt daraus in Übereinstimmung mit Hall, Rougier, Bishop: 
„Ein Unternehmen, das politische Zwecke verfolgt, ist nicht Piraterie.“ 
Daraus wird sogar gefolgert, daß Handlungen revolutionärer Parteien, auch 
wenn sie gegenüber Mächten begangen werden, von denen noch keine An- 
erkennung als kriegführende Partei erfolgt ist, nicht als Piraterie gelten 
können, „solange nur der politische Zweck der Maßnahme in ihnen erkenn- 
bar ist“. Die Aktion gegen den Piraten ist infolgedessen ebenfalls un- 
politisch. Sie ist kein Krieg, sondern entweder, nach der englischen Auf- 
fassung, Strafjustiz oder, nach der kontinentalen Konstruktion, eine Maß- 
nahme der internationalen Seepolizei. 

In dieser ganzen, kontroversenreichen Lehre der Piraterie mischen sich 
antike, mittelalterliche und neuzeitliche Begriffselemente, und es besteht 
die Gefahr, daß die Wirklichkeit der heutigen Sachlage unter irreführen- 
den Formeln und Begriffsresiduen verborgen bleibt. Wir sprechen hier 


Der Begriff der Piraterie 241 


nicht von Piraten des Altertums oder des Mittelalters, sondern von der 
Gegenwart und dem Mittelmeer. Angesichts der wirklichen Organisation 
der heutigen Staatenwelt wird jener wesentlich nichtstaatliche, unpolitische 
Charakter der Piraterie sofort problematisch. Wer sich insbesondere die 
staatlich-politische Lage des heutigen Mittelmeers vergegenwärtigt, steht 
sofort vor der Frage, wo denn jener unpolitische Seeräuber den juristischen 
Leerraum völliger Nichtstaatlichkeit finden soll, in dem er sein Gewerbe 
betreibt. „Raubstaaten“ und „Barbaresken“ gibt es glücklicherweise nicht 
mehr; sie sind seit der Eroberung Algiers vor über 100 Jahren ver- 
schwunden. Revolutionäre Parteien sollen, wie gesagt, wegen ihres poli- 
tischen Charakters nicht Piraten sein. Die moderne Technik der maritimen 
Verkehrsmittel und Kriegswaffen hat zwar neue Möglichkeiten der Gewalt- 
anwendung auf hoher See geschaffen, gleichzeitig aber auch an die Stelle 
schwerbeweglicher, feudalständischer Gebilde die straff zentralisierten 
Organisationen eines modernen Staates gesetzt und deren Kontrollmöglich- 
keiten ungeheuer gesteigert. Man braucht nur die technischen Machtmittel 
einer modernen Polizei mit denen des 18. und selbst noch des 19, Jahr- 
hunderts zu vergleichen, um zu verstehen, was hier gemeint ist. Schon durch 
diese technischen Mittel wird der moderne Staat immer geschlossener, in 
diesem Sinne immer „totaler“, und wird der leere Raum der Nichtstaatlich- 
keit, der für den Begriff der Piraterie verlangt wird, immer kleiner und 
bedeutungsloser. Die Kehrseite dieser Totalität des Staates ist bekanntlich 
eine entsprechend totale Verantwortlichkeit für alles, was in seinem perso- 
nalen oder territorialen Machtbereich vor sich geht. Wie soll sich aber 
heute ein verwegenes Individuum oder eine Räuberbande unter Ver- 
meidung jeder Berührung mit irgendeinem Staat moderne Kriegsschiffe 
und Betriebsmittel beschaffen? Wie soll sie sich auf „unpolitische“ Akte 
beschränken, wenn nicht eine romantische Räuberbande, sondern ein ernst- 
haft interessantes Objekt der internationalen Aktion von Großmächten in 
Frage steht? 

In den Lehrbüchern und systematischen Abhandlungen taucht die Figur 
des Piraten meistens bei der Frage nach dem Subjekt des Völkerrechts auf. 
Hier hat der Pirat noch ein theoretisch ganz interessantes, im übrigen aber 
bescheidenes Plätzchen. Denn meistens wird ihm der Rang eines Völker- 
rechtssubjekts abgesprochen. Seine Tat ist kein völkerrechtliches Delikt, 
da nur Staaten als Völkerrechtssubjekte solche „völkerrechtlichen Delikte“ 
begehen können, während der Pirat gerade in voller Nichtstaatlichkeit 
nur in den völkerrechtlich erweiterten Machtbereich eines Staates hinein- 
gerät. Demnach wäre er als solcher überhaupt kein eigentliches inter- 
nationales Problem. Das ist um so merkwürdiger, als andererseits gegen 
ihn als „Feind des Menschengeschlechts“ plötzlich die ganze, sonst so zer- 
rüttete Menschheit in einer Einheitsfront erscheint. Da dieser Feind der 
Menschheit allerdings nur eine unpolitische Größe ist und man sich in 
mancher Hinsicht durch das klassifiziert, was man als Feind anerkennt, so ist 
eine Menschheit, die keinen anderen Feind mehr als diesen unpolitischen out- 


16 1682 


242 Der Begriff der Piraterie 


law hat, eben selber auch nur eine unpolitische Größe. Inzwischen aber ist 
das durch die Antipiraten-Konferenz bezeichnete Problem der Piraterie 
gerade ein echtes internationales Problem geworden, von dem niemand 
behaupten kann, daß es sich in einem Raume unpolitischer Nichtstaatlich- 
keit bewege. 

Der seit dem Auftreten der U-Boot-Waffe schwebende Streit um die 
völkerrechtlichen Regeln des Gebrauchs dieser Waffe hat mit einem be- 
deutenden Sieg der englischen Auffassung geendet. Allerdings ist das 
kriegsrechtliche Abkommen der Washingtoner Konferenz vom: 6, Februar 
1922 (Strupp, Documents V. 634) nicht ratifiziert. Es geht in Art. 1 Abs. 2 
von dem heute anerkannten Grundsatz aus, daß kriegführende U-Boote 
den allgemeinen Regeln des Seekriegsrechts über die Wegnahme von 
Handelsschiffen unterliegen, erklärt dann aber in Art. 3 weiter, daß jede 
„im Dienst irgendeiner Macht stehende Person, welche diese Regeln ver- 
letzt, „whether or not such person is under orders of a governmental 
superior“, verantwortlich gemacht wird „as if for an act of piracy“. Art. 4 
nimmt dann sogar noch ausdrücklich auf den Krieg von 1914—18 Bezug. 
Der Teil IV des Londoner Abkommens vom 22. April 1930 dagegen spricht 
nicht von Piraterie, sondern stellt in seinem Art. 22 die Pflicht der U-Boote, 
sich in ihrer Aktion an die für andere Kriegsschiffe geltenden Regeln zu 
halten, fest, wobei er insbesondere die Pflicht vorheriger Warnung und der 
Rettung von Passagieren, Besatzung und Schiffspapieren erwähnt. Das 
Deutsche Reich ist dieser Regelung des Art. 22 am 23. November 1936 bei- 
getreten und hat sie als von diesem Tage ab verbindlich angenommen. Im 
Text der deutschen Note, die den Beitritt erklärt, ist der Wortlaut des 
Art. 22 nochmals wiederholt. Die Völkerrechtswidrigkeit eines Verstoßes 
gegen diese Regelung steht damit fest. Selbstverständlich bleibt aber die 
andere Frage, nämlich das Problem der „Piraterie“ und die Übertragung 
eines derartig folgenreichen Begriffes auf solche Völkerrechtswidrigkeiten, 
durchaus offen. Nicht jeder Verstoß gegen Regeln des Seekriegsrechts 
ist „Piraterie“ mit der Folge, daß ein Staat verpflichtet ist, die Staats- 
angehörigen oder Staatsorgane, für die er verantwortlich ist, gegenüber 
anderen Staaten preiszugeben und auszuliefern, indem er sie in den leeren 
Raum der Nichtstaatlichkeit hineinstößt, der bisher die rechtliche Voraus- 
setzung der Piraterie gewesen ist. 

Angesichts der oben angedeuteten Entwicklung der modernen maritimen 
Technik entstehen gewiß zahlreiche neuc seerechtliche Probleme. Sie dürfen 
aber weder auf die Formeln des alten, inzwischen romantisch gewordenen 
Seeräubertums gebracht, noch als Neubelebung der bekannten Streitfragen 
des Weltkrieges 1914—18benutzt werden. Sie gehören vielmehr in das große 
Gebiet der Versuche einer neuen und echten zwischenstaatlich-europäischen 
Ordnung. Auf der einen Seite stehen sie in Verbindung mit den Bestrebungen, 
den Krieg durch kollektives Vorgehen verschiedener Art (internationale 
Polizei, Bestrafung des Rechtsbrechers, Ächtungen und Sanktionen) zu er- 
setzen und eine aktionsfähige Größe zu schaffen, die „im Namen der Mensch- 


Der Begriff der Piraterie 243 


heit“ handelt. Auf der anderen Seite ist hier die völkerrechtliche Entwick- 
lung zu beachten, auf die im Juniheft dieser Zeitschrift (S. 141)! aufmerksam 
gemacht wurde, daß nämlich heute, wo das unmittelbare Aufeinander- 
prallen totaler Staaten in einem totalen Kriege vermieden werden soll, 
Übergänge und Zwischenbegriffe zwischen offenem Krieg und wirklichem 
Frieden auftreten, weil schon die bloße Möglichkeit eines totalen Krieges 
die Absteckung solcher Zwischenbildungen nahelegt. Sollte sich die eng- 
lische Auffassung der U-Boot-Piraterie als ein allgemeiner Völkerrechts- 
begriff durchsetzen, so hätte der Begriff der Piraterie seinen Platz im 
System des Völkerrechts gewechselt. Er wäre aus dem leeren Raum un- 
_ politischer Nichtstaatlichkeit in jenen für das Völkerrecht der Nachkriegs- 
zeit typischen Raum der Zwischenbegriffe zwischen Krieg und Frieden ver- 
legt worden, 


Es handelt sich um den Aufsatz „Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat“ 
abgedruckt in unserer Sammlung Nr.28, oben 5.235 f. BE RN, 


16* 


30. Überdas Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind (1938) 


1. Feind ist heute der primäre Begriff, Das gilt aller- 
dings nicht für Turnier-, Kabinetts- und Duellkriege oder ähnliche nur 
„agonale“ Kriegsarten. Agonale Kämpfe rufen mehr die Vorstellung einer 
Aktion als eines Zustandes hervor. Verwendet man nun die alte und 
anscheinend unvermeidliche Unterscheidung von „Krieg als Aktion“ und 
„Krieg als Zustand (status)“, so ist beim Krieg als Aktion bereits in 
Schlachten und militärischen Operationen, also in der Aktion selbst, in den 
„Feindseligkeiten“, den hostilifes, ein Feind als Gegner (als Gegenüber) 
so unmittelbar gegenwärtig und sichtbar gegeben, daß er nicht noch voraus- 
gesetzt zu werden braucht. Anders beim Krieg als Zustand (status). Hier ist 
ein Feind vorhanden, auch wenn die unmittelbaren und akuten Feindselig- 
keiten und Kampfhandlungen aufgehört haben. Bellum manet, pugna 
cessat. Hier ist die Feindschaft offenbar Voraussetzung des Kriegs- 
zustandes. In der Gesamtvorstellung „Krieg“ kann das eine oder das 
andere, Krieg als Aktion oder Krieg als Zustand, überwiegen. Doch kann 
kein Krieg restlos in der bloßen unmittelbaren Aktion aufgehen, ebenso- 
wenig wie er dauerd nur „Zustand“ ohne Aktionen sein kann. 

Der sogenannte totale Krieg muß sowohl als Aktion wie auch als Zustand 
total sein, wenn er wirklich total sein soll. Er hat daher seinen Sinn in 
einer vorausgesetzten, begrifflich vorangehenden Feindschaft. Deshalb kann 
er auch nur von der Feindschaft her verstanden und definiert werden. 
Krieg in diesem totalen Sinne ist alles, was (an Handlungen und Zuständen) 
aus der Feindschaft entspringt. Nicht wäre es sinnvoll, daß die Feindschaft 
erst aus dem Kriege oder erst aus der Totalität des Krieges entsteht oder 
gar zu einer bloßen Begleiterscheinung der Totalität des Krieges herab- 
sinkt. Man sagt mit einer oft wiederholten Redewendung, daß die euro- 
päischen Völker im Sommer 1914 „in den Krieg hineingetaumelt“ sind. In 
Wirklichkeit sind sie allmählich in die Totalität des Krieges hinein- 
geglitten, und zwar in der Weise, daß der kontinentale, militärische Kom- 
battantenkrieg und der englische, außermilitärische See-, Blockade- und 
Wirtschaftskrieg sich (auf dem Wege über Repressalien) gegenseitig 
weitertrieben und in die Totalität steigerten. Hier entstand also die Totali- 
tät des Krieges nicht aus einer vorangehenden, totalen Feindschaft, viel- 
mehr wuchs die Totalität der Feindschaft aus einem allmählich total wer- 
denden Krieg. Die Beendigung eines solchen Krieges war notwendiger- 
weise kein „Vertrag“ und kein „Frieden“ und erst recht kein „Friedens- 
vertrag“ im völkerrechtlichen Sinne, sondern ein Verdammungsurteil der 


Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind 245 


Sieger über den Besiegten. Dieser wird um so mehr nachträglich zum Feind 
gestempelt, je mehr er der Besiegte ist. 

2. Im Paktsystem der Genfer Nachkriegspolitik wird der Angreifer 
als Feind bestimmt. Angreifer und Angriff werden tatbestandsmäfig 
umsehrieben: wer den Krieg erklärt, wer eine Grenze überschreitet, wer 
ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Fristen nicht einhält usw., ist 
Angreifer und Friedensbrecer. Die völkerrechtliche Begriffsbildung wird 
hier zuschends kriminalistisch - strafgesetzlich. Der Angreifer wird im 
Völkerrecht das, was im heutigen Strafrecht der Delinquent, der „Täter“ 
ist, der ja auch eigentlich nicht ein „Täter“, sondern ein „Untäter“ heißen 
mültte, weil seine angebliche Tat in Wahrheit eine Untat ist!. Diese Krimi- 
nalisierung und Vertatbestandlichung von Angriff und Angreifer hielten 
die Juristen der Genfer Nachkriegspolitik für einen juristischen Fortschritt 
des Völkerrects. Der tiefere Sinn aller solcher Bemühungen um die Defi- 
nition des „Angreifers“ und die Präzisierung des Tatbestandes des „An- 
griffs“ liegt aber darin, einen Feind zu konstruieren und dadurch einem 
sonst sinnlosen Krieg einen Sinn zu geben. Je automatischer und mecha- 
nischer der Krieg wird, um so automatischer und mechanischer werden 
solche Definitionen. Im Zeitalter des echten Kombattantenkrieges brauchte 
es keine Schande und keine politische Dummheit, sondern konnte es Ehren- 
sache sein, den Krieg zu erklären, wenn man sich mit Grund bedroht oder 
beleidigt fühlte (Beispiel: die Kriegserklärung Kaiser Franz Josefs an 
Frankreich und Italien 1859), Jetzt, im Genfer Nadıkriegs-Völkerrecht, soll 
es ein krimineller Tatbestand werden, weil der Feind zum Verbrecher 
gemacht werden soll. 

3 Freund und Feind haben in den verschiedenen Sprachen und 
Sprachgruppen eine sprachlich und logisch verschiedene Struktur. Nacı 
deutschem Sprachsinn (wie in vielen anderen Sprachen) ist „Freund“ 
ursprünglich nur der Sippengenosse. Freund ist also ursprünglich nur der 
Blutsfreund, der Blutsverwandte, oder der durh Heirat, Schwurbrüder- 
schaft, Annahme an Kindes Statt oder durch entsprechende Einrichtungen 
„verwandt Gemachte“. Vermutlich ist erst durch den Pietismus und ähn- 
liche Bewegungen, die auf dem Weg zum „Gottesfreund“ den „Seelen- 
freund“ fanden, die für das 19. Jahrhundert typische, aber auch heute noch 
verbreitete Privatisierung und Psychologisierung des Freundbegriffes ein- 
getreten. Freundschaft wurde dadurch eine Angelegenheit privater 
Sympathiegefühle, schließlich gar mit erotischer Färbung in einer Mau- 
passant-Atmosphäre. 

Das deutsche Wort „Feind“ ist etymologisch weniger klar zu bestimmen. 
Seine eigentliche Wurzel liegt, wie es in Grimms Wörterbuch heißt, „noch 
unaufgehellt“. Nach den Wörterbüchern von Paul, Heyne und Weigand soll 
es (im Zusammenhang mit fijan-hassen) den „Hassenden“ bedeuten. Ich 
will mich nicht in einen Streit mit Sprachforschern einlassen, sondern möchte 


ı Der Versuch, kriminelle „Tätertypen“ zu finden, würde zu der Paradoxie von 
„Untäter-Typen“ führen. 


246 Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind 


einfach dabei bleiben, daß Feind in seinem ursprünglichen Spradsinn den- 
jenigen bezeichnet, gegen den eine Fehde geführt wird. Fehde und Feind- 
schaft gehören von Anfang an zusammen. Fehde bezeichnet, wie Karl von 
Amira (Grundriß des Germanischen Rechts, 3. Auflage, 1913, 5.238) sagt, 
„zunächst nur den Zustand eines der Todfeindschaft Ausgesetzten“. Mit der 
Entwicklung der verschiedenen Arten und Formen der Fehde wandelt sich 
auch der Feind, das heißt der Fehdegegner. Die mittelalterliche Unter- 
scheidung der nichtritterlichen von der ritterlichen Fehde (vgl. Claudius 
Frhr. von Schwerin, Grundzüge der Deutschen Rechtsgeschichte, 1934, S. 195) 
zeigt das am deutlichsten. Die ritterliche Fehde führt zu festen Formen und 
damit auch zur agonalen Auffassung des Fehdegegners. 

In anderen Sprachen ist der Feind sprachlich nur negativ bestimmt als 
der Nicht-Freund. So in den romanischen Sprachen, seitdem im universalen 
Frieden der Pax Romana innerhalb des Imperium Romanum der hostis- 
Begriff verblaßt oder zu einer innerpolitischen Angelegenheit geworden 
war: amicus-inimicus; ami-ennemi; amico-nemico usw. In slavischen 
Sprachen ist der Feind ebenfalls der Nicht-Freund: prijatelj-neprijatelj 
usw. !. Im Englischen hat das Wort. enemy das germanische Wort foe (das 
ursprünglich nur den Gegner im tödlichen Kampf, dann jeden Feind be- 
deutete) ganz verdrängt. E 

4. Wo Krieg und Feindschaft sicher bestimmbare und einfach feststell- 
bare Vorgänge oder Erscheinungen sind, kann alles, was nicht Krieg ist, 
eo ipso: Friede, was nicht Feind ist: eo ipso: Freund heißen. Umgekehrt: 
wo Friede und Freundschaft selbstverständlich und normal das Gegebene 
sind, kann alles, was nicht Friede ist: Krieg, und was nicht Freundschaft 
ist: Feindschaft werden. Im ersten Fall ist der Friede, im zweiten Fall der 
Krieg von dem bestimmt Gegebenen her negativ bestimmt. Im ersten Fall 
ist aus demselben Grunde Freund der Nicht-Feind, im zweiten Falle Feind 
der Nict-Freund. Vom Freund als bloßem Nicht-Freind ging zum Beispiel 
die strafrechtliche Auffassung der „Feindlichen Handlungen gegen befreun- 
dete Staaten“ (vgl. Vierter Abschnitt des Zweiten Teiles des Deutschen 
Reichsstrafgesetzbuches, 38 102—104) aus: befreundet ist danach jeder 
Staat, mit dem der eigene Staat sich nicht im Kriege befindet. Der tschecho- 
slowakische Staat unter dem Staatspräsidenten Benesch wäre danach im 
Mai und September 1938 ein mit dem Deutschen Reich befreundeter 
Staat gewesen! ? 

Diese Fragestellung (welcher Begriff ist so bestimmt gegeben, daß 
dadurch der andere Begriff negativ bestimmt werden kann?) ist schon aus 
dem Grunde notwendig, weil wohl alle bisherigen völkerrechtlichen Er- 
örterungen darüber, ob eine Aktion Krieg ist oder nicht, davon ausgehen, 
daß die Disjunktion von Krieg und Frieden restlos und ausschließlich ist, 
das heißt, daß von selbst und ohne dritte Möglichkeit das eine von beiden 


ı) Nachträglich (Juli 1939) hat mir mein indologischer Kollege von der Berliner 
Universität, Prof. Breloer, Beispiele aus dem Indischen, insbesondere den charakteri- 
schen Ausdruck „a— mithra“ (Nicht-Freund für Feind) mitgeteilt. 


Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind 247 


(entweder Krieg oder Frieden) anzunehmen ist, wenn das andere nidıt vor- 
liegt. Inter pacem et bellum nihil est medium!. Anläßlich des Vorgehens 
Japans gegen China 1931/32 zum Beispiel ist zur Abgrenzung der (noch 
keinen Krieg darstellenden) militärischen Repressalien vom Krieg stets 
mit dieser Begriffsmechanik gearbeitet worden. Dieses nihil medium ist 
aber gerade die Situationsfrage. Richtigerweise muß die völkerrechtliche 
Frage so gestellt werden: Sind militärische Gewaltmaßnahmen, insbeson- 
dere militärische Repressalien, mit dem Frieden vereinbar oder nicht, und 
wenn sie es nicht sind, sind sie dann aus diesem Grunde Krieg? Das wäre 
eine Fragestellung. die vom Frieden als konkreter Ordnung ausgeht. Den 
besten Ansatz zu ihr finde ich bei Arrigo Cavaglieriin einem Aufsatz aus 
dem Jahre 1915°. Dort sagt er in der Sache: militärische Gewaltmaßnahmen 
sind mit dem Friedenszustand unvereinbar, also sind sie Krieg. Das Inter- 
essante an seiner Gedankenführung ist die Auffassung des Friedens als 
konkreter und geschlossener Ordnung und als des stärkeren, daher maß- 
gebenden Begriffes. Die meisten sonstigen Erörterungen sind weniger klar 
in der Fragestellung und bewegen sich in dem leeren Klipp-Klapp einer 
scheinpositivistischen Begriffsalternative. 

Ob man nun Krieg annimmt, weil kein Frieden ist, oder Frieden, weil 
kein Krieg ist, in beiden Fällen müßte vorher gefragt werden, ob es denn 
wirklich kein drittes, keine Zwischenmöglickeit, kein nihil medium gibt. 
Das wäre natürlich eine Abnormität, aber es gibt eben auch abnorme 
Situationen. Tatsächlich besteht heute eine solche abnorme Zwischenlage 
zwischen Krieg und Frieden, in der beides gemischt ist. Sie hat drei 
Ursachen: erstens die Pariser Friedensdiktate; zweitens das Kriegs- 
verhütungssystem der Nachkriegszeit mit Kelloggpakt und Völkerbund?; 
und drittens die Ausdehnung der Vorstellung vom Kriege auch auf nichtmili- 
tärische (wirtschaftliche, propagandistische usw.) Betätigungen der Feind- 
schaft. Jene Friedensdikate wollten ja aus dem Frieden eine „Fortsetzung 
des Krieges mit anderen Mitteln“ machen. Sie haben den Feindbegriff so 
weit getrieben, daß dadurch nicht nur die Unterscheidung von Kombattan- 
ten und Nicht-Kombattanten, sondern sogar die Unterscheidung von Krieg 
und Frieden aufgehoben wurde. Gleichzeitig aber suchten sie diesen un- 
bestimmten und absichtlich offengehaltenen Zwischenzustand zwischen 


ı Cicero in der 8. Philippika: zitiert bei Hugo Grotius, de jure belli ac pacis, 
Buch III, Cap. 21 8 1. i 

2 Note critiche su la teoria dei mezzi coercitivi al difuori della guerra, Rivista 
di diritto internazionale, Bd. IX (1915) S.23#f., 305ff. Später hat Cavaglieri seine 
Meinung unter dem Eindruck der Praxis geändert: Corso di diritto internazionale, 
3. Aufl. 1934 S. 555; Recueil des Cours de !’Academie Internationale de Droit Inter- 
national (1929 I) S. 576ff. Das für unsern Zusammenhang allein Entscheidende ist 
seine von einem starken Begriff des Friedens ausgehende Fragestellung. 


® „Die Wirkung vom Völkerbundpakt und Kelloggpakt scheint die werden zu 
wollen, daß in Zukunft zwar keine Kriege mehr geführt werden, aber militärische 
Aktionen größten Stils sich als ‚bloße Feindseligkeiten‘ ausgeben, was kein Fort- 
schritt, sondern ein Rückschritt ist“, Josef L. Kunz, Kriegsrecht und Neutralitätsrecht, : 
1935, S.8, Anm. 37. Vorzüglich: Frhr. von Freytagh-Loringhoven, Zeitschr. d. Akad. 
f. Deutsches Recht, 1. März 1938, S. 146. 


248 Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind 


Krieg und Frieden durch Pakte zu legalisieren und juristisch als den 
normalen und endgültigen Status quo des Friedens zu fingieren. Die 
typische Rechtslogik des Friedens, typische Rechtsvermutungen, von denen 
der Jurist bei einer echt befriedeten Lage ausgehen kann und muß, wurden 
dieser abnormen Zwischenlage aufgepfropft. Zunächst schien das für die 
Siegermächte vorteilhaft zu sein, weil sie eine Zeitlang ä& deux mains 
spielen konnten und, je nachdem sie Krieg oder Frieden annahmen, auf 
jeden Fall die Genfer Legalität auf ihrer Seite hatten, während sie deren 
Begriffe, wie Paktbruch, Angriff, Sanktionen usw. ihrem Gegner in den 
Rücken stießen. In einem solchen Zwischenzustand zwischen Krieg und 
Frieden entfällt der vernünftige Sinn, den die Bestimmung des einen 
Begriffes durch den andern, des Krieges durch den Frieden oder des Frie- 
dens durch den Krieg, sonst haben könnte. Nicht nur die Kriegserklärung 
wird gefährlich, weil sie den Kriegerklärenden von selbst ins Unrecht setzt, 
sondern jede abgrenzende Kennzeichnung militärischer sowohl als auch 
nichtmilitärischer Aktionen als „friedlich“ oder „kriegerisch“ wird sinnlos, 
weil nichtmilitärische Aktionen in wirksamster, unmittelbarster und inten- 
sivster Weise feindliche Aktionen sein können, während umgekehrt miili- 
tärische Aktionen unter feierlicher und energischer Inanspruchnahme 
freundschaftlicher Gesinnung vor sich gehen können. 

Praktisch wird die Alternative von Krieg und Frieden in einer solchen 
Zwischenlage noch wichtiger, denn jetzt wird alles Rechtsvermutung und 
Fiktion, ob man nun annimmt, daß alles, was nicht Friede Krieg ist, oder 
ob, umgekehrt, alles was nicht Krieg deshalb von selbst Friede ist. Das 
ist der bekannte „Stock mit zwei Enden“. Jeder kann nach beiden Seiten 
argumentieren und den Stock bald an dem einen oder dem andern Ende 
anfassen. Alle Versuche, eine Definition des Krieges zu geben, müssen hier 
bestenfalls in einem ganz subjektivistischen und voluntaristischen Dezisio- 
nismus enden: Krieg liegt dann vor, wenn eine aktiv werdende Partei 
Krieg will. „Als einzig zuverlässiges Unterscheidungsmerkmal (heißt es 
in einer neulich erschienenen, anerkennenswert tüchtigen Monographie 
zum völkerrechtlihen Kriegsbegriff) bleibt somit nur der Wille der strei- 
tenden Parteien. Ist er darauf gerichtet, die Gewaltmaßnahmen als 
kriegerische abzuwickeln, so herrscht Krieg, andernfalls Frieden‘*. Dieses 
„andernfalls Frieden“ ist leider nicht wahr. Dabei soll der 
Wille eines einzigen Staates zur Erfüllung des Kriegsbegriffs genügen, 
gleichgültig, auf welcher Seite er vorliegt?. Ein solcher Dezisionismus ent- 
spricht zwar der Lage. Er äußert sich zum Beispiel in entsprechender 
Weise darin, daß der politische Charakter einer völkerrechtlichen Streitig- 
keit nur noch rein dezisionistisch durch den Willen jedes Streitenden 
bestimmt wird, auch hier also der Wille das „unmittelbare Kriterium des 


! Georg Kappus, Der völkerrechtliche Kriegsbegriff in seiner Abgrenzung 
gegenüber militärischen Repressalien, Breslau 1936, S. 57. 


2G.Kappus,a..a.0.5.6. 


Uber das Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind 249 


Politischen“ wird‘. Was bedeutet das aber für unsere Frage nach dem 
Verhältnis von Krieg und Frieden? Es zeigt, daß die Feindschaft, der 
animus hostilis, der primäre Begriff geworden ist. Das hat in dem gegen- 
wärtigen Zwischenzustand zwischen Krieg und Frieden eine ganz andere 
Tragweite als frühere „subjektive“ oder „Willenstheorien“ des Kriegs- 
begriffes. Zu allen Zeiten hat es „halbe“, „partielle“ und „unvollkommene“, 
„beschränkte“ und „getarnte“ Kriege gegeben, und der vom Lytton-Bericht 
für das Vorgehen der Japaner gebrauchte Ausdruck „war disguised“ wäre 
insofern an sich nichts Neues. Das Neue ist der juristisch ausgebaute, durch 
Kelloggpakt und Völkerbund institutionalisierte Zwischenzustand zwischen 
Krieg und Frieden, der alle jene negativen Feststellungen — mögen sie 
vom Nichtfrieden auf den Krieg oder vom Nichtkrieg auf den Frieden 
schließen — heute unrichtig macht. 

Der Pazifist Hans Wehberg sagte im Januar 1932 zum Mandschurei- 
konflikt: Was nicht Krieg ist, ist im völkerrectlich juristischen Sinne 
Friede. Das bedeutete damals praktisch: Das Vorgehen der Japaner in 
China war nicht Krieg, sie waren also nicht „zum Kriege geschritten“ im 
Sinne des Genfer Völkerbundspaktes und die Voraussetzung für Völker- 
bundssanktionen (wie sie im Herbst 1935 gegen Italien unternommen wur- 
den) war nicht gegeben. Wehberg hat seine Meinung und seine Formu- 
lierung später geändert*, aber die eigentliche Logik des begrifflichen Ver- 
hältnisses solcher negativen Bestimmungen hat er bis heute nicht erkannt. 
Es handelt sich weder um „subjektive“, noch um „objektive“ Theorien des 
Kriegsbegrilfes im allgemeinen, sondern um das Problem der besonderen 
Zwischenlage zwischen Krieg und Frieden. Für die Genfer Art von Pazifis- 
mus ist es typisch, daß sie aus dem Frieden eine juristische Fiktion macht: 
Friede ist alles, was nicht Krieg ist, Krieg aber soll dabei nur der mili- 
tärische Krieg alten Stiles mit animus belligerandi sein. Ein armseliger 
Friede! Für diejenigen, die mit außermilitärischen, zum Beispiel wirtschaft- 
lichen Zwangs- und Einwirkungsmöglichkeiten ihren Willen durchsetzen 
und den Willen ihres Gegners brechen können, ist es ein Kinderspiel, den 
militärischen Krieg alten Stils zu vermeiden, und diejenigen, die mit mili- 
tärischer Aktion vorgehen, brauchen nur energisch genug zu behaupten, 
daß ihnen jeder Kriegswille, jeder animus belligerandi fehlt. 


5. Der sogenannte totale Krieg hebt den Unterschied von Kom- 
battanten und Nichtkombattanten auf und kennt neben dem militärischen 
auch einen nichtmilitärischen Krieg (Wirtschaftskrieg, Propagandakrieg 
usw.) als Ausfluß der Feindschaft. Die Aufhebung der Unterscheidung von 
Kombattanten und Nichtkombattanten ist hier aber eine (im Hegelschen 
Sinne) dialektische Aufhebung. Sie bedeutet infolgedessen nicht etwa, 
daß diejenigen, die früher Nichtkombattanten waren, sich nunmehr einfach 


* Onno Oncken, Die politischen Streitigkeiten im Völkerrecht; ein Beitrag zu 
den Grenzen der Staatengerichtsbarkeit, Berlin 1936. 


® Vgl. Die Friedenswarte, Januarheft 1932, S. 1—13, mit Heft 3/4 von 1938, S. 140: 
ferner Nr. 19 unserer Sammlung oben S. 162. 


950 Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Feind 


in Kombattanten alten Stils verwandeln. Vielmehr verändern sih beide 
Seiten, und der Krieg wird auf einer ganz neuen, gesteigerten Ebene als 
eine nicht mehr rein militärische Betätigung der Feindschaft weitergeführt. 
Die Totalisierung besteht hier darin, daß auch außermilitärische Sacı- 
gebiete (Wirtschaft, Propaganda, psychische und moralische Energien der 
Nichtkombattanten) in die feindliche Auseinandersetzung einbezogen wer- 
den. Der Schritt über das rein Militärische hinaus bringt nicht nur eine 
quantitative Ausweitung, sondern auch eine qualitative Steigerung. Daher 
bedeutet er keine Milderung, sondern eine Intensifizierung der Feindschaft. 
Mit der bloßen Möglichkeit einer solchen Steigerung der Intensität werden 
dann auch die Begriffe Freund und Feind von selbst wieder politisch und 
befreien sich auch dort, wo ihr politischer Charakter völlig verblaßt war, 
aus der Sphäre privater und psychologischer Redensarten!. 

6. Der Begriff der Neutralität im völkerrechtlichen Sinne ist eine 
Funktion des Kriegsbegriffes. Die Neutralität wandelt sich daher mit dem 
Krieg. Sie kann, praktisch gesehen, heute in vier verschiedenen Bedeutungen 
unterschieden werden,denen vier verschiedeneSituationen zugrunde liegen: 

a) Gleichgewicht der Macht von Neutralen und Kriegführenden: hier ist 
die „klassische“ in „Unparteilichkeit“ und paritätischem Verhalten be- 
stehende Neutralität sinnvoll, möglich und sogar wahrscheinlich; der Neu- 
trale bleibt Freund — amicus — jedes der Kriegführenden: amitie im- 
partiale; 

b) eindeutige Machtüberlegenheit der Kriegführenden über die Neu- 
tralen: hier wird die Neutralität ein stillschweigender Kompromiß zwischen 
den Kriegführenden, eine Art Niemandsland oder stillschweigend verein- 
barter Ausklammerung aus dem Kriegsbereich nach Maßgabe des Macdt- 
gleichgewichts der Kriegführenden (Weltkrieg 1917/18); 

c) eindeutige Machtüberlegenheit der Neutralen über die Kriegführen- 
den: hier können die starken Neutralen den schwachen Kriegführenden 
einen Spielraum für die Kriegführung anweisen. Im reinsten Falle wäre 
das der von Sir John Fisher Williams in die Völkerrechtslehre eingeführte 
Begriff des „dog-fight“; 

d) volle Beziehungslosigkeit (bei großer Entfernung oder genügend 
autarker, isolierbarer Macht): hier zeigt sich, daß Neutralität nicht Iso- 
lation, und daß Isolation (das heiftt völlige Absonderung und Beziehungs- 
losigkeit) etwas anderes als Neutralität ist; der sich Isolierende will weder 
Feind noch Freund eines der Kriegführenden sein. 

In dem (oben unter 4.) behandelten Zwischenzustand zwischen Krieg und 
Frieden hängt die sachliche Entscheidung darüber, ob der Fall der 
Neutralität mit allen Neutralitätsrechten und Pflichten gegeben ist, davon 
ab, ob Krieg das ist, was nicht Frieden ist oder umgekehrt. Wenn diese 
Entscheidung rein dezisionistisch von jedem für sich getroffen wird, ist 

* Als ihm der behandelnde Zahnarzt sagte: „Sie sind kein Held“, erwiderte 


W. Gueydan de Roussel: „Sie sind ja auch nicht mein Feind“. 
® Vgl. in dieser Sammlung Nr. 31 „Das neue Vae Neutris!“, unten S. 251. 


Das neue Vae Neutris! 251 


nicht einzusehen, warum nur der Kriegführende und nicht auch der Neu- 
trale rein dezisionistisch entscheiden soll. Der Inhalt der Neutralitäts- 
pflichten erweitert sich mit der Erweiterung des Kriegsinhaltes. Wo man 
aber nicht mehr unterscheiden kann, was Krieg und was Frieden ist, da 
wird es noch schwerer zu sagen, was Neutralität ist. 


31. Das neue Vae Neutris! (1938) 


Ein englischer Autor von hohem Rang und repräsentativer Bedeutung, 
Sir John Fisher Williams, hat am Schluß eines Aufsatzes in dem von ihm 
mit herausgegebenen British Yearbook of International Law (Bd. XVII 
1936 148/9) eine Prognose gestellt, die die größte Beachtung verdient. Der 
berühmte englische Völkerbundsjurist gibt hier einen Ausblick in die 
Zukunft, der den Ernst der Lage erkennen läßt und den Kernpunkt der 
gegenwärtigen Entwicklung des Völkerrechts klarer und schärfer zum 
Bewußtsein bringt als jede weitere Rede oder Argumentation. Sir John 
Fisher. Williams sagt, die kommende Generation werde wahrscheinlich 
eher die Pflichten als die Rechte der Neutralen in den Vordergrund 
stellen. Außerdem aber könnten Kriege kommen, in denen — wenn nicht 
durch eine Aktion, so doch in Gedanken — nicht Stellung zu nehmen, für 
jeden sittlich denkenden Menschen unmöglich würde. In einem solchen 
Welikriege, der kein bloßer „dog-fight“ wäre und mit allen moralischen 
Energien geführt würde, könnte die Neutralität, mag sie auch respektabel 
sein, doch nicht sehr weitgehend respektiert werden. Dante, so schließt der 
englische Rechtsgelehrte, hat diejenigen Engel, die in dem großen Kampf 
zwischen Gott und dem Teufel neutral blieben, besonderer Verachtung und 
Strafe überliefert, nicht nur weil sie ein Verbrechen begingen, indem sie 
ihre Pflicht, für das Recht zu kämpfen, verletzt, sondern auch deshalb, weil 
sie ihr eigenstes, wahrstes Interesse verkannt haben; die Neutralen eines 
solchen Kampfes träfe also ein Schicksal, dem nicht nur Dante, sondern 
auch Machiavelli zustimmen würde. 

Damit ist vor das Vae Victis! noch ein warnendes Vae Neutris! gestellt. 
Es bezieht sich natürlich nicht auf tolerierte Kleinkriege oder Konflikte 
von peripherer Bedeutung — „dog-fights“ nimmt der Engländer ausdrück- 
lich aus — wohl aber auf die eigentliche, große Auseinandersetzung. Daß 
der Aufsatz die inzwischen längst gescheiterten Sanktionsversuche des 
Genfer Völkerbundes gegen Italien behandelt, macht diesen Teil seiner 
Ausführungen nicht etwa zu einer überholten Angelegenheit. Die tiefer 
liegende Frage ist noch ungelöst, und jede neue Krisis verschärft sie nur. 
Es handelt sich nämlich um das Problem des gerechten Krieges im Sinne 
der Beseitigung des bisherigen, nichtdiskriminierenden völkerrechtlichen 
Kriegsbegriffes. Das Neutralitätsrecht ist von jedem Wandel des Kriegs- 


253 Das neue Vae Neutris! 


begriffes abhängig und der sicherste Prüfstein für eine grundsätzliche 
Änderung. Bisher war die Eigenart und die juristische Struktur der 
völkerrectlichen Neutralität durch die Pflicht zu strengster Unparteilich- 
keit, d. h. insbesondere zu einer Nichtparteinahme zugunsten des Recdits 
oder Unrects eines der Kriegführenden gekennzeichnet. Die kritischen 
Ereignisse der letzten Jahre haben das Problem bereits zu der Frage zu- 
gespitzt, wieweit es überhaupt noch eine völkerrechtliche Neutralität geben 
kann, so daß sich hier, entsprechend dem begrifflichen Dilemma: Krieg 
oder Nichtkrieg? die andere damit zusammenhängende, ebenso strikte 
Alternative: Neutralität oder Nichtneutralität? erhebt und ihr gegenüber 
alle Versuche einer vermittelnden oder differenzierenden Abstufung und 
Anpassung als bloß tolerierte Zwischenbildungen erscheinen. Die Lage 
der einzelnen Staaten ist hier begreiflicherweise sehr verschieden. Insofern 
gibt es viele „Differenzierungen“. Daß aber im ganzen eine echte Alter- 
native mit Zwangscharakter vorliegt, läßt sich an der Haltung der Ver- 
einigten Staaten von Amerika erkennen, in der seit dem Beginn des Welt- 
krieges zwei extreme gegensätzliche Auffassungen zutage treten: auf der 
einen Seite eine überaus streng, geradezu rigoros aufgefaßte Neutralität 
im Sinne des überlieferten, nichtdiskriminierenden Kriegsbegriffs, mit 
einer Unparteilichkeit, die jede Stellungnahme zugunsten oder ungunsten 
des Rechts einer kriegführenden Partei als eine Pflichtverletzung, ja 
geradezu als eine völkerrectliche Sünde ansieht, also eine, wenn ich so 
sagen darf, fast den Atem anhaltende Passivität gegenüber jedem Konflikt 
dritter Staaten; und auf der anderen Seite der extrem entgegengesetzte 
Anspruch, im Namen der Menschheit, der Demokratie und des Völker- 
rechts als Schiedsrichter über Recht und Unrecht des Krieges aufzutreten 
und die Entscheidung an sich zu reißen. Jeder, der sich der Haltung des 
Präsidenten Wilson in der Zeit von 1914 bis 1919 erinnert und insbesondere 
seine Erklärungen vom 19. August 1914 mit der vom 2. April 1917 ver- 
gleicht, wird die symptomatische Bedeutung dieses Übergangs von dem 
einen zum andern Extrem ohne weiteres verstehen. 

Ich sehe in dem Zwangscharakter eines solchen Dilemmas ein sicheres 
Anzeichen dafür, daß der Begriff der Neutralität zusammen mit dem Begriff 
des Krieges in ein völlig neues Entwicklungsstadium eingetreten ist, mit 
der Folge, daß er sich nicht teilen oder aufspalten läßt, obwohl die Völker- 
bundssatzung, insbesondere mit ihrer Regelung des Art. 16, gerade durch 
solche Halbierungen der harten Entscheidung zu entgehen sucht. Aber das 
Wesen der Neutralität ist Unparteilichkeit. Diese kann nuanciert und 
in mancher Hinsicht vielleiht auch differenziert, sie kann aber nicht in 
eine militärische, eine wirtschaftlich-finanzielle und eine juristische und 
moralische Seite halbiert, gedrittelt oder geviertelt werden. Der Satz Ham- 
marskjölds: „on est neutre, ou on ne l’est pas“ bleibt im wesentlichen 
immer richtig. Ein dritter Staat, der einer kriegführenden Partei mit dem 
Ansprud einer völkerrechtlich beachtlichen Stellungnahme im eigentlichen 
Sinne des Wortes „Recht“ gibt, ist nicht mehr neutral, gleichgültig, welche 


Das neue Vae Neutris! 253 


praktischen Folgerungen er aus jener Stellungnahme zieht. Folgert er 
unter Berufung auf Art. 16 oder mit irgendeiner anderen Begründung 
daraus ein Recht, sich an juristischen und moralisch-propagandistischen 
Diskriminierungen oder wirtschaftlichen und finanziellen Zwangsmaß- 
nahmen zu beteiligen, so kann er nicht daran festhalten, daß er „im 
übrigen“ neutral sei. Das ist die wichtige und folgenreiche Erkenntnis, 
deren Ernst in den oben zitierten Sätzen von Sir John Fisher Williams 
mit warnender Eindringlichkeit zutage tritt. 

Diese Unteilbarkeit des Neutralitätsbegriffs scheint mir auch durch den 
in der Zeitschrift „Völkerbund und Völkerrecht“ (11524) veröffentlichten Auf- 
satz von Prof. Dr. Dietrich Schindler „Die schweizerische Neutralität und die 
Sanktionen“ bestätigt zu werden, obwohl seine Beweisgründe gerade auf die 
Vereinbarkeit von Neutralität und Sanktionsverpflichtungen gerichtet sind. 
Es kommt hier nicht darauf an, den außerordentlich interessanten Aufsatz 
des ausgezeichneten Schweizer Völkerrechtslehrers zu widerlegen; seine 
Argumentation soll hier nur dazu dienen, die grundsätzliche Frage, wie sie 
sich in der heutigen Gesamtentwicklung präzisiert, deutlich herauszustellen. 
Der Aufsatz unterscheidet zwischen militärischer Neutralität und wirtschaft- 
licher Unparteilichkeit. Die letzte soll nicht zur völkerrechtlichen Neutralität 
gehören. Hierfür wird geltend gemacht, daß das V. Haager Abkommen vom 
18. Oktober 1907 die Neutralität als ein wesentlich militärisches Verhältnis 
behandelt, während die wirtschaftlichen Neutralitätsbestimmungen von 
der Betätigung privater Personen sprechen. Das trifft zu. Nur hat sich das 
Verhältnis von Staat und Wirtschaft seit 1907 aber außerordentlich ver- 
ändert und dazu geführt, daß diejenigen Staaten, deren Verfassung Handel 
und Industrie grundsätzlich der privaten Freiheitssphäre zuweist, durch 
landesgesetzliche Neutralitäts- oder Nichteinmischungsgesetze die Auf- 
spaltung ihrer wirtschaftlichen Unparteilichkeit in eine staatliche und eine 
private Sphäre wieder schließen müssen, wenn sie wirklich als Staaten, d.h. 
als politische Einheiten neutral bleiben und sich nicht einmischen wollen. 
Die „differentielle‘“ Neutralität, für die sich Schindler einsetzt, soll eben 
doch eine Parteinahme im Sinne der rechtlichen Diskriminierung er- 
möglichen. Sie ist daher nicht mehr Neutralität. Dabei sei ausdrücklich 
anerkannt, daß die Neutralität der Schweiz als ein Sonderproblem respek- 
tiert werden muß. Abgelehnt wird hier nur der verallgemeinernde Ge- 
dankengang, der das Sonderproblem der schweizerischen Neutralität im 
Völkerbund in das Weltproblem der Neutralität aufzulösen versucht. Ohne 
daß hier ein Urteil über schweizerische Angelegenheiten gefällt werden 
soll, die nur ein Schweizer aus seiner existentiellen Verbundenheit heraus 
beurteilen kann, darf für die Erörterung der allgemeinen, neuen Neutrali- 
tät doch vielleicht gesagt werden, daß die „situation unique“ der Schweiz 
nicht in das allgemeine Weltproblem hineingezogen werden kann und daß 
der „Vorbehalt der Neutralität“, unter dem die Schweiz in den Genfer 
Völkerbund eingetreten ist, ein existentieller Vorbehalt und nicht etwa 
eine Bindung an den Inhalt des Neutralitätsbegriffs des 19. Jahrhunderts ist. 


954 Das neue Vae Neutris! 


Der Aufsatz von Sir John Fisher Williams dagegen sieht die Frage in 
der umfassenden Perspektive eines Weltreiches. Er hat, über periphere 
Sonderfälle und ephemere Zwischenbestimmungen hinweg, den großen 
Ernstfall im Auge, der die Frage einer neuen Weltordnung zur Entscheidung 
stellt. Er spricht nicht vom totalen Kriege, obwohl er in der Sache deutlich 
genug ist. Das an Umfang wachsende Schrifttum über den totalen Krieg 
behandelt und betont zum großen Teil Erfahrungstatsachen, deren zwangs- 
läufige Wirklichkeit heute niemand mehr verkennt und mit denen alle 
wirklichen Großmächte längst rechnen, wenn sie auch gleichzeitig neue 
Zwischenbestimmungen zur Vermeidung des totalen Ernstfalles oder neue 
Methoden der Verschleierung in ihre Berechnung einbeziehen und es im 
übrigen für richtiger halten, von der Totalität nicht zuviel Lärmens zu 
machen und die moralischen Reserven nicht vor dem wirklichen Ernstfall 
zu mobilisieren. Infolgedessen wird bei der Erörterung dieses groften neuen 
Problems vielfach übersehen, daß die Gerechtigkeit das erste und wichtigste 
Erfordernis der Totalität jeder Auseinandersetzung ist. Ohne Gerectig- 
keit ist jeder Totalitätsanspruch hohl, ebenso wie umgekehrt ohne den Mut 
und die Kraft zur Totalität der gerechte Krieg nur eine leere Phrase ist. 
Daher ist auch die Vorbereitung des gerechten Krieges ein wesentlicher 
Bestandteil der gewaltigen, alle Gebiete des menschlichen Lebens erfassen- 
den Arbeit, die für die weltpolitishe Gegenwartslage kennzeichnend ist. 
Es handelt sich also um den gerechten Krieg. Von der Möglichkeit eines 
heiligen Krieges wollen wir hier absehen, weil die europäischen Nationen 
der heutigen agnozistisch-positivistischen Geistesverfassung einen heiligen 
Krieg wohl mehr als eine mittelalterliche Angelegenheit empfinden, wenn 
sie auch — wie die Erfahrungen des Weltkrieges gegen Deutschland lehren 
— auf die propagandistische Mobilisierung der moralischen Reserven, die 
nur durch einen „Kreuzzug“ erfaßt werden, wahrscheinlich nicht verzichten 
mögen. Die Gerechtigkeit des Krieges aber wird durch bestimmte völker- 
rechtliche Verfahrensweisen organisiert und „positiviert‘, die zwar von 
allgemeiner Anerkennung noch weit entfernt sind, ihre politische Bedeutung 
aber doch unter diesem Gesichtspunkt erhalten. Alle Bemühungen der 
Nachkriegszeit um eine einleuchtende Definition des Angreifers, um die 
Institutionalisierung des Genfer Völkerbundes, um die sichere Bestimmung 
des Friedensbrechers, haben ihren politischen Sinn darin, brauchbare Kri- 
terien des gerechten Krieges zu finden. Gegenüber dem völkerrechtlich 
gerechten Kriege gibt es dann keine Neutralität mehr. Der Aufsatz von Sir 
John Fisher Williams hat diesen Kernpunkt richtig erkannt. Es kommt ihm 
dabei nicht auf juristische Begriffe und Präzisierungen an; ob der Genfer 
Völkerbund ein Staatenbund oder ein Bundesstaat, eine Gemeinschaft oder 
eine Gesellschaft ist, ob man die Satzung als Vertrag oder als Verfassung 
ansehen soll, ist ihm uninteressant. Es kommt ihm auch nicht darauf an, 
daß sich jeder Mitgliedstaat aktiv an den Sanktionsmaßnahmen beteiligt; 
ausschlaggebend ist nur, daß das Recht derjenigen Staaten, die im Rahmen 
der Kollektivaktion aktiv werden, auch von den nichtaktiven Staaten an- 


Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität 255 


erkannt wird. Nennt man dann die dieses System anerkennenden, aber 
nicht oder nicht ganz aktiven Staaten „neutral“, so ist das offensichtlich ein 
anderer Begriff von Neutralität als derjenige, zu dessen Wesen es gehört, 
sich der völkerrectlichen Stellungnahme über Recht und Unrecht einer 
kriegführenden Partei zu enthalten. Das ist das umwälzende, das Antlitz 
des Völkerrechts verändernde Ergebnis, zu dem sich der englische Jurist 
in den oben zitierten eindrucksvollen Schlußsätzen seines Aufsatzes feier- 


lich bekennt. 


92. Völkerrechtliche es und völkische Totalität 
(1938 


In seiner Genueser Rede vom 14. Mai 1938 hat der Duce die west- 
lichen Demokratien vor einer „guerra di dottrina“ gewarnt. Die große 
Kampfparole eines solchen Krieges der Ideologien lautet bekanntlich: 
„Krieg der Demokratien gegen die totalitären Staaten.“ Es ist nicht der 
Zweck der folgenden Ausführungen, das viel mißbrauchte Schlagwort von 
der „Totalität“ noch einmal zu behandeln und die oft undurchdringliche 
Verwirrung zu klären, die einen großen Teil der Auseinandersetzung be- 
herrscht, Nur um den Grad dieser Verwirrung anzudeuten, sei mit einem 
Wort daran erinnert, daß einer der interessantesten Publizisten der poli- 
tischen Theorien, Heinz O. Ziegler, im Jahre 1932 eine auch heute noch 
lesenswerte Schrift „Autoritärer oder totaler Staat?“ veröffentlicht hat, 
die damals gerade bei Liberaldemokraten großen Anklang fand und den 
Nachweis führte, daß die Demokratie notwendig zum totalen Staate gehört 
und nur ein autoritärer Staat imstande ist, der unaufhaltsamen demokra- 
tischen Tendenz zu dieser Totalität entgegenzutreten. 

So schwierig aber eine Verständigung in diesem Fragenbereih auch 
sein mag, ein Punkt bedarf jedenfalls rascher Klärung, damit ein besonders 
unheilvolles Mißverständnis ferngehalten wird. Das ist die Deutung, die 
den verschiedenen, in allen Ländern festzustellenden Totalitätsbestrebun- 
gen der Gegenwart mit Bezug auf die Frage der völkerrechtlichen Neutrali- 
tät gegeben wird. Ein Schweizer Völkerrechtsjurist von hohem Rang und 
großem Ansehen, Professor Dr. Dietrich Schindler in Zürich, hat sich zu 
dieser Frage in mehreren Aufsätzen, zuletzt in der Zeitschrift „Völkerbund 
und Völkerrecht“ (IV. Jahrgang 1938, S. 689 „Die Wiederherstellung der 
umfassenden Neutralität der Schweiz‘) geäußert. Seine Auffassung steht 
zu meinen Ansichten in offenem Gegensatz. Aber seine Haltung und Argu- 
mentation ist so sehr von wissenschaftlicher Sachlichkeit bestimmt, daß an 
diesem Punkt eine Klarstellung grundsätzlicher Art nicht aussichtslos er- 
scheint und der Versuch gemacht werden muß, durch die Beseitigung eines 
besonders typischen und besonders schädlichen Mißverständnisses der Sache 


256 Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität 
des europäischen Friedens zu dienen, soweit das in dem bescheidenen 
Rahmen einer völkerrechtswissenschaftlichen Erörterung möglich ist. 

Professor Schindler geht offenbar davon aus, daß die Totalität eines 
staatlich organisierten Volkes die völkerrechtliche Neutralität überhaupt 
gefährdet oder sogar unmöglich macht. Die Gefahr, die der völkerrect- 
lichen Neutralität überhaupt heute droht, scheint er in den Totalitäts- 
vorstellungen zu erblicken. Das ist eine weitverbreitete Auffassung. Ihre 
große Verbreitung beruht wohl auf der etwas summarischen Vorstellung, 
daß die Totalität des einen Volkes sozusagen alle anderen Völker und 
Staaten verschlinge, indem sie die anderen zu einer unbedingten und totalen 
Anerkennung der eigenen Ansprüche zwinge. Dadurch entstände aller- 
dings beim Konflikt eines totalen Staates mit einem anderen Staat für un- 
beteiligte dritte Staaten eine Alternative, die für diese Staaten die völker- 
rechtliche Neutralität ebenso ausschließt, wie sie bei dem in Konflikt stehen- 
den totalen Staat den Respekt vor der Neutralität Dritter unmöglich macht. 
Aber diese Deutung und Auffassung des Totalitätsanspruchs verkennt 
gerade das Wesen der völkischen Totalität, das in der Besinnung eines 
Volkes auf sich selbst und auf das Ganze seiner eigenen politischen Exi- 
stenz besteht. 

Unter dem Schlagwort von der Totalität des Staates oder eines Volkes 
kann mancherlei verstanden werden: verschiedene Arten einer Ein- 
schränkung oder Wandlung der aus dem 19. Jahrhundert überkommenen 
individualistischen Gewohnheiten und Freiheitsrechte; manche im Grunde 
nur relativen Änderungen des Spielraums, den freier Handel, freie Wirt- 
schaft, freie Konkurrenz der Meinungen und der Presse in der Vorkriegs- 
zeit eingenommen haben; Zentralisierungen aller Art; Ausdehnung und 
Steigerung der Macht der Exekutive gegenüber derLegislative; Beseitigung 
früherer Trennungen und Teilungen von Exekutive und Legislative usw. 
Im Verhältnis zum Manchester-Liberalismus ist der New Deal des Präsi- 
denten Roosevelt bereits finsterer „Totalitarianismus“. Im ganzen wird 
man sagen, daß es ebenso viele Arten der Totalität gibt wie Völker in 
verschiedenen Situationen und daß jede staatliche Organisation im Notfall 
ihre eigene Art von Totalität schafft und ihre Reserven mobilisiert. Ein 
ausgezeichneter Aufsatz eines jungen griechischen Rechtsgelehrten, Dr. 
Georg Daskalakis (Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. 1938, S. 194), 
hat treffend darauf hingewiesen, daß der totale Staat keine eigene Staats- 
form, sondern nur ein Moment im Staatsleben ist, d. h. „ein durch eine in 
einer bestimmten Richtung erfolgende Anspannung gekennzeichneter 
Augenblick in jedem Staatstyp“. Potentiell ist also jedes Staatswesen total 
und geht in bestimmten gefährlichen Situationen durch die Totalität hin- 
durch. So verschieden aber auch die unter dem Schlagwort der „Totalität“ 
zusammengefaßten Entwicklungserscheinungen sein mögen, eines wird bei 
etwas gründlicher Betrachtung doch schnell erkennbar, daß nämlich die 
Totalität eines Volkes oder eines völkischen Staates vor allem eine auf 
ihn selbst bezogene Angelegenheit ist. Je mehr sich ein Volk ganz auf sich 


Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität 257 


selbst besinnt, erkennt es mit seiner Eigenart auch seine Grenzen, erwacht 
sein Respekt vor der Eigenart und den Grenzen anderer Völker und ent- 
steht erst die sichere Grundlage für das Verständnis der völkerrechtlichen 
Neutrelität eines Volkes in den Konflikten dritter Völker. Eine Bedrohung 
oder Gefahr für die völkerrechtlihe Neutralität entsteht nicht aus der 
in sich geschlossenen Ganzheit eines einzelnen Staates, sondern im Gegen- 
teil aus einem überstaatlichen und übervölkischen Anspruch, der im Namen 
einer universalen oder sonstwie übervölkischen Kollektivität das Recht 
oder Unrecht eines Volkes mit rechtlicher Autorität von sich aus be- 
stimmen will. 

Die Erfahrungen der Schweiz im Genfer Völkerbund haben diese Art 
von Gefährdung der völkerrechtlichen Neutralität in aller Schärfe heraus- 
gestellt und für alle Staaten, denen die völkerrechtliche Neutralität lebens- 
wichtig ist, zum Bewußtsein gebracht. Vor allem hat die Stellungnahme 
der Schweiz bewiesen, daß es nicht möglich ist, von dem rechtlichen Wesens- 
kern der völkerrechtlichen Neutralität abzugehen, und daß unbedingte Un- 
parteilichkeit,d.h. Nichtparteinahme im Sinne der rechtlichen Nichtdiskrimi- 
nierung, der entscheidende Punkt ist. Das haben alle bedeutenden Völker- 
rechtsjuristen selbstverständlich immer gewußt und auch oft genug aus-. 
gesprochen. Aber zahlreiche, ebenso scharfsinnige wie komplizierte Kom- 
promißformeln der Genfer Völkerbundsjurisprudenz konnten diese einfache 
Wahrheit eine Zeitlang verdunkeln. Heute ist wohl kein Zweifel mehr 
daran möglich, daß die strenge Nichtdiskriminierung die Grundlage ist, mit 
der alle weiteren Rechte und Pflichten der Neutralen und das ganze Rechts- 
institut der völkerrechtlichen Neutralität stehen und fallen. Die Pflicht des 
Neutralen; sich militärischer Einmischungen zu enthalten, erhält ihren Sinn 
und Inhalt nur aus jener Pflicht zur Nichtdiskriminierung. Ebenso um- 
gekehrt: wenn ein Staat sich einem Verfahren anschließt, dessen Sinn und 
Inhalt darin besteht, während eines kriegerischen Konfliktes die eine Partei 
zugunsten der anderen rechtlich und moralisch zu disqualifizieren, so hat er 
damit bereits seine Pflicht zur Neutralität verletzt, gleichgültig, welche 
weiteren Folgerungen er aus seiner Beteiligung an jenem Verfahren zieht, 
ob er bei der rechtlichen oder moralischen Disqualifizierung stehen bleibt, 
oder ob er sich zu weiteren praktischen Schlußfolgerungen aus dieser Dis- 
qualifizierung, zu wirtschaftlichen und finanziellen Zwangsmaßnahmen und 
schließlich zu militärischen Aktionen entschließt oder nicht. Die Pflicht 
zur Nichtparteinahme kann rechtlich nichts anderes bedeuten als die Pflicht, 
von allen derartigen Methoden einer rechtlichen und moralischen Dis- 
kriminierung fernzubleiben. 

Auf dieser praktischen und konkreten Erkenntnis, nicht auf theo- 
retischen Begriffsüberspitzungen oder abstrakten Prinzipien, beruht die 
Richtigkeit des Satzes, daß man nur neutral oder nicht ncutral sein kann, 
und daß es keine halbierte oder parzellierte Neutralität gibt. Selbstver- 
ständlih kann die Verschiedenheit «er politischen Lage den neutralen 
Staat zu vielen Differenzierungen und Nuancierungen zwingen und besteht 


17 1682 


258 Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität 


ein gewisser Spielraum seines praktisch-politischen Ermessens. Die Er- 
fahrungen des Weltkrieges 1914—18 haben gezeigt, in welche schwierige 
und gefährlicheLage die kleineren neutralen Staaten hineingeraten können, 
wenn sie wirklich neutral bleiben woilen. Zum Glück gab es damals nach 
keinen Genfer Völkerbund, der sie auf dem Wege über Sanktionen in den 
Konflikt hineingezogen hätte. Der völkerrectliche Kernpunkt bleibt trotz 
allen Spielraums und trotz aller Anpassungen an eine schwierige Lage 
stets die einfache Alternative von Neutralität oder Nichtneutralität. Das 
wird gelten, solange es überhaupt eine völkerrechtliche Neutralität gibt. 
Alle Trübungen und Verschleierungen dieser einfachen, rechtlichen Wahr- 
heit enthalten die eigentliche Gefahr sowohl für das Rechtsinstitut der 
Neutralität wie für die politische Existenz des zur Neutralität ent- 
schlossenen Staates. 

Bei den auf Art. 16 der Genfer Völkerbundssatzung sich stützenden ge- 
meinsamen Aktionen wird der „Satzungsbrecher“ ausdrücklich im völker- 
rechtlichen Sinne ins Unrecht gesetzt. Das ist das Primäre. Demgegenüber 
ist es eine völkerrechtliche Frage von abgeleiteter Bedeutung, ob sich der 
in solcher Weise diskriminierende Mitgliedsstaat zu militärischen Aktionen 
gegen den Satzungsbrecher entschließt, oder nur zu wirtschaftlichen und 
finanziellen Maßnahmen, oder ob er sich mit der rechtlichen Disqualifi- 
zierung und Diskriminierung begnügt. Darin zeigt sich, daß es die universa- 
listischen Ansprüche und die kollektiven Methoden des Genfer Völker- 
bundes sind, die die völkerrechtliche Neutralität zerstören. Es ist bekannt, 
daß die Unvereinbarkeit von Genfer Völkerbundsatzung und Neutralität 
gerade von pazifistischer und völkerbundfreundlicher Seite öfters aus- 
gesprochen worden ist, wenn sie dann audı in der politisch-praktischen 
Wirklichkeit mit manchen Kompromissen verhüllt wurde. Um so wichtiger 
ist deshalb die im letzten halben Jahr eingetretene Entwicklung der 
Schweizer Neutralität geworden. Es liegt in der Natur einer Rechtseinrich- 
tung wie der Neutralität, daß ihr Kern, nämlich das einfache Dilemma: 
Neutralität oder Nichtneutralität? in demselben Maße stärker und ein- 
deutiger hervortritt, wie der Ernst der Lage sich steigert. Ebenso zeigt sich 
umgekehrt, daß Genfer Völkerbund und Neutralität um so weniger verein- 
bar sind, je mehr dieser Bund sich aktiviert und seinen Artikel 16 zu 
„effektivieren“ sucht. Dieser Logik und Folgerichtigkeit wird man auf die 
Dauer nicht ausweichen können, weil sie im Wesen der völkerrectlichen 
Institution liegt. Kein europäischer Staat, dessen Lebensinteresse in der 
Möglichkeit, neutral zu bleiben, besteht, hat ein Interesse daran, vor diesem 
Dilemma zu tergiversieren. 

Das Problem der Totalität hat sich in irgendeiner Form heute für jeden 
Staat erhoben. Die neuen großen Planungen, Staatsverteidigungsgesetze, 
Grenzsicherungsgesetze usw. sprechen in dieser Hinsicht deutlicher als 
propagandistische Schlagworte. Daß ein ernsthafter Krieg zwischen 
modernen Großmächten zur totalen Mobilmachung zwingt, wird wohl nie- 
mand mehr leugnen. Man sollte daher lieber, statt den Gespensterkampf 


Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität 259 
der Schlagworte und der Ideologien zu führen, die Tatsachen im Auge 
behalten, die den Formeln vom toialen Staat ihre Überzeugungskraft ver- 
schafft haben. Nur um diese Tatsachen handelt es sich. Nur sie können in 
einem wirklichen, unmittelbaren Gespräch zwischen europäischen Völkern 
sachlich erörtert werden, während der ideologisch-propagandistische Kampf, 
die guerra di dottrina, sofort in die Frage hineingleitet, wen die Schuld 
an dieser Entwicklung zur Totalität trifft oder wer mit ihr angefangen hat. 
Aber eine sachlich offene und direkte Methode der Erörterung wider- 
spricht den Methoden und Verfahrensweisen, die zum Wesen des Genfer 
Völkerbundes gehören. Die Genfer Einrichtung kann man sogar als ein 
geradezu typisches Beispiel dessen bezeichnen, was mit einem viel um- 
kämpften Begriff eine „potestas indirecta“, eine indirekte Gewalt ge- 
nannt wird. 

Es ist bekannt, daß der Anspruch und die Lehre der „potestas indirecta“ 
in dieser Formulierung von der römisch-katholischen Kirche seit der Gegen- 
reformation juristisch und politisch entwickelt worden ist. Dieser eigen- 
artige Begriff, durch Bellarmin theologisch und juristisch herausgearbeitet, 
diente dem universalistischen Herrschaftsanspruch der römischen Kirche 
gegenüber den damals entstehenden souveränen Staaten. Er beginnt seine 
Wirkung in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und gehört nicht nur 
zeitlich, sondern auch situationsmäßig in die Epoche der beginnenden Kon- 
fessions-, Parteien- und Bürgerkriege, die erst 1648 endete. Das Jahr 1550 
wird von manchen französischen Publizisten in dieser Hinsicht mit unserer 
heutigen Gegenwart in eine Parallele gesetzt. Der Jahrhunderte alte Streit 
um die „indirekte Gewalt“ hat natürlich die gegenüberstehenden geistigen 
und politischen Fronten nicht etwa gegenseitig überzeugt, aber doch wohl 
eines sichtbar gemacht: daß die Ansprüche und Methoden dieser Art In- 
direktheit die Kriege nicht etwa verhindern, sondern nur verschärfen, weil 
sie eine echte Neutralität unmöglich macen und die Kriege geschlossener 
Staaten und staatlich organisierter Völker in internationale Konfessions-, 
Parteien- und Bürgerkriege verwandeln. Es wäre gut, auch völkerrect- 
lich auf die Eigenart und die Wirkungsweise der indirekten Methoden zu 
achten. Unter den vielen geschichtlichen Parallelen, die heute, wie in jedem 
Zeitalter tiefgreifender Veränderungen, von allen Seiten auftauchen, scheint 
mir diese, richtig angewandt, besonders aufschlußreich zu sein und echte 
Erkenntnisse der heutigen Wirklichkeit zu vermitteln. 

Der indirekten Gewalt ist es wesentlich, daß sie, ohne selbst Krieg zu 
führen, auf Grund einer übervölkischen, moralischen oder rechtlichen 
Autorität die Entscheidung über die rechtliche und moralische Zulässigkeit 
oder Unzulässigkeit staatlicher und völkischer Auseinandersetzungen an 
sich zieht und dadurch den Charakter zwischenstaatlicher und zwischen- 
völkischer Auseinandersetzungen verändert. Moralische und rechtliche Dis- 
kriminierungen und Disqualifizierungen, Ächtungen und Exkommuni- 
kationen oder, moderner gesprochen, moralischer, sozialer und wirtschaft- 
licher Boykott sind typische Methoden der „indirekten“ Gewalt. Der nicht- 


17* 


960 Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität 


diskriminierende Staatenkrieg verwandelt sich dadurch in einen inter- 
nationalen Bürgerkrieg und erreicht damit eine Art Totalität, die furcht- 
barer und vernichtender ist als alles, was eine oberflächlihe Propaganda 
der völkischen Totalität vorzuwerfen hat. 

Vor dreihundert Jahren ist ein großer englischer Philosoph, ein Vor- 
kämpfer und Lehrer des Kampfes gegen die „potestas indirecta“, Thomas 
Hobbes, den juristischen Konstruktionen dieser Lehre und ihren Methoden 
der Ächtung und moralischen Disqualiflizierung entgegengetreten. Er hat 
damit eine Hauptquelle der steigenden Erbitterung und Internationali- 
sierung des innen- und außenpolitischen Kampfes richtig erkannt. Mit 
Bezug auf die rechtliche und moralische Disqualifizierung ganzer Völker 
stellt er dieFrage: „Welche Wirkung kann dieDisqualifizierung und Ächtung 
eines ganzen Volkes haben?“ Und er antwortet: „When a Pope excommuni- 
cates a whole Nation, methinks he rather excommunicates himself, than 
them.“ Wenn das für den Papst und die römische Kirche gilt, dann wird 
es wohl auch für den Genfer Völkerbund zutreffen und über dessen 
Methoden, eine zwischenstaatliche Auseinandersetzung im Wege des Art. 16 
durch Diskriminierung eines beteiligten Staates auf neutrale dritte Staaten 
auszudehnen, das richtige Urteil sprechen. 


33. Über die zwei großen „Dualismen“ 
des heutigen Rechtssystems (1939) 


Wie verhält sich die Unterscheidung von Völkerrecht und staatlichem Recht 
zuderinnerstaatlichen Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht? 


Beitrag zur Festschrift für Georgios Streit (Athen) 


Der Meister, zu dessen Festschrift dieser kleine Beitrag bestimmt ist, 
hat in einem Aufsatz der Festgabe zum 60. Geburtstag von Fritz Fleiner 
(1927, S. 318—351) die Frage nach der rechtlichen Natur des sog. inter- 
nationalen Privatrechts behandelt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß 
das ganze Gebiet der sogenannten Kollisions- oder Abgrenzungsnormen 
zum öffentlichen Recht gehört. Dabei hat er die Frage, ob diese Kollisions- 
normen des internationalen Privatrechts öffentlich- oder privatrechtlicher 
Natur sind, von der anderen Frage, ob sie zum Völkerrecht oder zum inner- 
staatlichen Recht gehören, scharf getrennt und mit großer Klarheit die 
Alternative aufgestellt: Entweder gilt die Unterscheidung von öffentlichem 
und privatem Recht für das ganze Rechtssystem, dann kann das Völker- 
recht jedenfalls nicht Privatrecht sein, und die Normen des internationalen 
Privatrechts sind, wofern man sie mit Zitelmann dem Völkerrecht zurechnet, 
jedenfalls nicht Privatrecht; oder aber die Unterscheidung von öffentlichem 
und privatem Recht gilt nur für das interne staatliche Recht, dann entfällt 
für die Zitelmannsche Auffassung überhaupt jede Frage. Ob das inter- 
nationale Privatrecht zum öffentlichen oder zum privaten Recht gehört, ist 
also nur so lange eine sinnvolle Frage, als die Kollisionsnormen zum 
internen staatlichen Recht gehören. 

Die Frage: Ist das Internationale Privatrecht Völkerrecht oder internes 
Recht? und die andere Frage: Ist es öffentliches oder privates Recht? haben 
in der Tat einen völlig verschiedenen Sinn. Vom heutigen Stand der Rechts- 
lehre und der Rechtspraxis gesehen, ist die Fragestellung in jedem der 
beiden Fälle logisch ganz verschieden. Die Unterscheidung von öffentlichem 
und privatem Recht kann, wenn sie gilt, nur für das innerstaatliche Recht 
gelien. Gierkes bekannte Lehre, daß das gesamte Völkerrecht als ein 
typisches „Koordinationsrecht““ den Charakter von Privatrecht habe, ist 
zunächst nur ein Anwendungsfall seiner Vorstellung vom Staat. Seinem 
Denken müßte das Völkerrecht folgerichtig sogar als das eigentliche und 
wahre „Privatrecht“ erscheinen, weil es das eigentliche und wahre Ko- 
ordinationsrecht ist. Denn im Völkerrecht stehen sich die Staaten als freie 
und ungebundene Individualitäten gegenüber, während sich die freien 
Individuen innerhalb des innerstaatlichen Privatrechts nur in einer durch . 


362 Über die zwei groffen „Dualismen‘“ des heutigen Rechtssystems 


die staatliche Gesetzgebung geregelten, wenn ich so sagen darf, in einer 
gesetzlich „geschienten“ Freiheit bewegen. Oder, um es in der anschaulichen 
Sprache des Thomas Hobbes, des wahren systematischen Begründers dieser 
Vorstellungswelt, auszudrücken: Im Völkerrecht stehen sich „große“ Men- 
schen, „magni homines“ oder w&xgos &v$gwrro, in voller Souveränität gleich- 
berechtigt gegenüber; im innerstaatlichen öffentlichen Recht steht ein 
magnus homo als persona potentior vielen kleinen Menschen gegenüber; 
im innerstaatlichen Privatrecht stehen, im Schatten, sub tutela, des großen 
Menschen, kleine Menschen kleinen Menschen gleichberechtigt gegenüber. 
Vernachlässigt man den Unterschied von groß und klein, und setzt man in 
abstrakter Weise Mensch gleich Mensch und Rechtsperson gleich Rechts- 
person, so wird es allerdings möglich, Völkerrecht und Privatrecht als 
gleichen Charakters aufzufassen?. 


Die heute herrschenden dualistischen Auffassungen beruhen aber gerade 
darauf, daß die qualitative Verschiedenheit von Staat und Individuum, 
vom großen und kleinen Menschen folgerichtig durchgeführt wird. Je 
schärfer sich die Vorstellungen des Staates als einer räumlich und personal 
in sich geschlossenen Größe ausbilden, um so entschiedener bleibt nur der 
Staat als mögliches Subjekt des zwischenstaatlichen Rechts übrig, um so 
selbstverständlicher scheidet das private Individuum aus dem Bereich des 
Völkerrechts aus, und um so größer wird gleichzeitig die Kluft, die Völker- 
recht und Landesrecht, genauer: zwischenstaatliches und innerstaatliches 
Recht voneinander trennt. Die Rechtsqualität und Struktur des auf Ge- 
wohnheit oder Vertrag beruhenden zwischenstaatlichen Rechts wird dann 
von der Rechtsqualität und Struktur des auf einem staatlichen Gesetzes- 
befehl beruhenden innerstaatlichen Rechts so fundamental verschieden, daß 
man hier in der Tat die dualistische oder, mit G. A. Walz, die pluralistische 
Fragestellung einnehmen und nach der Möglichkeit einer „Überbrückung“ 
fragen muß. Das Problem der Transformation, Inkorporation, auctoritatis 
interpositio, erhebt sich in aller Schärfe. Es hat seine weltberühmte, klas- 
sische Ausprägung und Darlegung durch zwei deutsche Rechtsgelehrte, 
Heinrich Triepel und G. A. Walz, gefunden. Dabei scheint mir schon die 
Nuancierung der Titel ihrer beiden Werke — Triepel 1899: Völkerrecht 
und Landesrecht; Walz 1935: Völkerrecht und staatliches Recht — die Ent- 
wicklung zur immer strafferen Staatlichkeit anzudeuten. Je mehr das inner- 
staatliche Recht zum Gesetz, und zwar zum staatlichen Gesetz wird, und 
je mehr die juristische Bildung und Denkweise sich am staatlichen Gesetz 
und an staatlichen Gesetzeskodifikationen ausrichtet, um so problematischer 
und „unvollkommener“ wird alles zwischenstaatlicıe Recht, um so schärfer 
auch das Problem der „Transformation“ des Inhaltes einer zwischenstaat- 


1 Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht, 1868, I S. 843; zu der Lehre ron Thomas 
Hobbes vgl. Carl Schmitt, Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes, 
}lamburg, 1938, S.72 ff. R. Höhn, Otto von Gierkes Staatslehre und unsere Zeit, Ham- 
Be 1936, erwähnt unser Problem nicht; doch wäre es aufschlußreich, audı dieses 
Problem einmal im Lichte der Thesen Höhns zu erörtern. 


Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 2363 


lichen Verpflichtung in die innerstaatliche Gesetzgebung. Zitelmanns Formu- 
lierung der F'rage ist hier sehr anschaulich und typisch: Er fragt: wie kann 
etwas als Norm gelten, wenn es nicıt einem bestimmten einzeinen Staat, 
und zwar seiner Gesetzgebung angehört? Das scheint ihm so einleuchtend 
und zwingend, daß er daraufhin das internationale Privatrecht dem für 
alle Staaten geltenden Völkerrecht zuweist; freilich einem Völkerrecht, 
dessen „Unvollkommenheit“ er selbst in seiner berühmten Bonner Rekto- 
ratsrede von 1919 geschildert hat, und zwar auf Grund von Argumenten, 
die sofort erkennen lassen, daß für ihn eigenilich doch nur das innerstaat- 
liche Gesetzesrecht ‚vollkommenes“ Recht ist. 

Dem heutigen gesetzesstaatlichen Denken ist es selbstverständlich, daß 
allesinnerstaatliche Recıt auch staatliches, d.h. vom Staat gesetztes 
oder doch ermächtigtes Recht ist. Ist dem so, dann hat die innerstaatliche 
Unterscheidung von öffentlihem und privatem Recht mit der Uhnter- 
scheidung von Völkerrecht und Landesrecht nichts zu tun. Für eine von der 
heutigen Lage ausgehende statische Betrachtung — und eine solche Be- 
trachtungsweise ist nicht nur berechtigt, sondern muß auch den Ausgangs- 
punkt der Erörterung bilden — ist das in der Tat unbestreitbar. Doch 
glaube ich nicht, daß damit schon alle rechtswissenschaftlichen Seiten dieses 
wichtigen Problems erschöpft sind. Denn der Aspekt ändert sich sofort, 
wenn wir von der statischen Betrachtung des heutigen status zu einer 
dynamischen Betrachtung der Rechtsentwicklung übergehen. Dann zeigt 
sich, daß der in der Irennung von Völkerrecht und Landesrecht, zwischen- 
staatlichem und internationalem Recht liegende Dualismus mit dem in der 
Trennung von öffentlichem und privatem Recht liegenden Dualismus doch 
in einem höchst interessanten geschichtlichen Zusammenhang steht, der 
theoretisch wie praktisch von Bedeutung werden kann. Die beiden Unter- 
scheidungen, deren Verhältnis hier interessiert, bewegen sich nämlich 
offensichtlih um den gleichen begrifflichen Angelpunkt und um eine ge- 
meinsame Begriffsachse, nämlich den Begriff des Staates; sie haben außer- 
dem einen gemeinsamen Gegenbegriff, und zwar den des Common Law 
oder Gemeinrechts, im Sinne eines nicht spezilisch staatlichen und nicht nach 
Öffentlich und Privat aufgeteilten, einheitlichen Rechts!. Rechtsgeschichtlich 
wird man daher fragen müssen, wieweit — infolge dieses gemeinsamen, 
beide Dualismen tragenden Staatsbegriffes — der Dualismus von zwischen- 
staatlichem und innerstaatlichem Recht dem innerstaatlichen Dualismus 
von öffentlichem und privatem Recht parallel verläuft, und ob gieser dop- 


1 Die Bedeutung des Wortes „Common Law“ ist großen Verschiedenheiten und 
Veränderungen unterworfen. Für den rechtswissenschaftlichen Zweck der folgenden 
Darlegung genügt die Herausstellung der beiden für unseren Zusammenhang wesent- 
lichen Merkmale: Nicht-Staatlidikeit und Nicht-Aufgespaltenheit. Im übrigen ver- 
weise ich auf meinen Aufsatz zum Deutschen Juristentag 1936 „Aufgabe und Not- 
wendigkeit des deutschen Rechtsstandes“ (Deutsches Recht, Jahrgang 6, Mai 1936, 

. 181 ff), sowie aus dem umfangreichen angelsächsischen Schrifttum, auf die inter- 
essanten und, wie mir scheint, richtigen Klarstellungen von W.P.M. Kennedy in 
Sn Decke of the Theories and Workings of Constitutional Law, New York 1932, 

.34 ff. 


264 Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 


pelte Dualismus nicht durch gegenwärtige Tendenzen der Rechtsentwic- 
lung in Frage gestellt wird. 

Edwin D. Dickinson hat in einem außerordentlich interessanten Aufsatz 
„Changing Concepts and the Doctrine of Incorporation“ (American Jour- 
nal of International Law 1932, S. 239-260) — ein Aufsatz, der in der um- 
fangreichen Literatur über das Problem „Völkerrecht und Landesrecht“ 
doch wohl nicht genügend beachtet ist — an der Hand anschaulicher Präze- 
denzfälle aus der englischen Praxis gezeigt, daß das Verhältnis von Völker- 
recht und Landesrecht nur aus den fundamentalen Rechtsvorstellungen der 
Zeit begriffen werden kann. Im 18. Jahrhundert wurde das Völkerrecht, 
auf Grund naturrechtlicher Vorstellungen des Common Law, ohne weiteres 
als ein Teil des Landesrechts angesehen, es war „a part of the Law of 
the Land“. Die Staatlichkeit des Rechts ist hier infolge der herrschenden 
gemeinrechtlichen Vorstellungen noch nicht entscheidendes Begriffsmerk- 
mal. Common Law und Naturrecht können ineinander übergehen. Hier 
gibt es daher auch kein Transformations- oder Einverleibungsproblem; 
auch das „Quellen“problem ist ein wesentlich anderes, weil kein staatliches 
Rechtssetzungsmonopol besteht. Je straffer die staatliche Zentralisation und 
die staatlidıe Gesetzgebungsmacdht sich vollenden, um so nachdrücklicher 
erhebt sich für die staatliche Justiz und Verwaltung und für das darauf sich 
aufbauende positivistische Rechtsdenken das Problem der „Quelle“ im 
Sinne des formalen Geltungsgrunde:s. Jetzt wird die „Umschal- 
tung“ aus dem einen Rechtskreis in den anderen die Kernfrage. Worte und 
Begriffe, wie Umschaltung, Transformation, Inkorporation, Einverleibung, 
auctoritatis interpositio und am prägnantesten die von G. A. Walz geprägte 
Formulierung „Geltungserstreckung“ zeigen, wie sehr hier alles ganz auf 
die formale Frage der „Geltung“ abgestellt ist. In der praktischen Wirk- 
lichkeit kann die auctoritatis interpositio des staatlichen Gesetzgebers eine 
sehr verschieden große Bedeutung haben und oft nicht mehr als einen 
bloß konstruierten, ja fingierten Vorgang darstellen. Theoretisch und 
formal aber ist sie immer „konstitutiv“. 

Die dualistische Begriffsbildung ist ganz staatlich-dezisionistisch. Sie 
beruht nämlich erstens auf der Vorstellung, daß alles Recht staatlicher Wille 
ist, und hat zweitens nur den Konflikts- und Kollisionsfall, d. h. den Fall 
eines Widerspruchs zwischen völkerrechtlicher und landesrechtlicher Norm 
im Auge. Ihre Fragestellung ist daher, im Gegensatz zu allem echten 
Common-Law-Denken, nicht inhaltlich und nicht darauf gerichtet, ob das 
Völkerrecht ein Teil des Landesrechts ist, sondern geht nur auf den for- 
malen „Geltungsgrund“, ungenau auf die „Quelle“. Es ist keine Frage, daß 
dieses staatlich-dezisionistische Denken über das gemeinrechtliche Common- 
Law-Denken gesiegt hat. Auch die angelsächsischen Gerichte haben sich 
dem angepaßt und wenden völkerrechiliche Normen auf Grund einer mehr 
oder weniger deutlichen landesrechtlichen „Geltungserstreckung“ an. Aber 
der Sieg dieses spezifisch staatlich-dezisionistischen Denkens ist mehr der 
Sieg einer Fragestellung als der Sieg einer inhaltlichen Antwort. Das liegt 


Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 265 


in der Logik des Dezisionismus selbst begründet!. Die Antwort ergibt sich 
hier eigentlich automatisch aus der dualistischen Fragestellung von selbst, 
weil diese eben ganz auf den staatlichen Willen und auf den Kollisionsfall 
bezogen ist. Daß ein nationaler staatlicher Richter im Kollisionsfall das 
nationale staatliche Recht anzuwenden hat, ist ganz selbstverständlich und 
liegt in der staatlichen Stellung und der staatlichen Gebundenheit des 
Richters als eines vom Staat beauftragten staatlichen Amtsträgers be- 
gründet. Ein kirchlicher Richter würde im analogen Fall nichtkirchliches 
Recht ebenfalls auf Grund einer Geltungserstrekung des kirchlichen Rechts 
anwenden. Ebenso selbstverständlich würde, wenn es wirklich einen über- 
oder zwischenstaatlichen internationalen Richter gäbe, für diesen im Kolli- 
sionsfalle das internationale Recht vorgehen. Nur ist das Übergewicht und 
die Selbstverständlichkeit staatlichen Rechtsdenkens so groß, daß es einen 
solchen nichtstaatlichen, übernationalen Richter heute nirgendwo gibt. Die 
Richter der Cour Permanente de Justice Internationale im Haag sind heute 
noch Staatsangehörige ihres Heimatstaates und diesem zur Treue und zum 
Gehorsam verpflichtet. Soweit ihr internationales Amt ihnen in dieser Hin- 
sicht eine größere Freiheit gibt, beruht das nur auf einer Zumessung durch 
ihren nationalen Heimatstaat. Solange sie englische, amerikanische, fran- 
zösische, italienische Staatsangehörige bleiben, müssen sie sich in einem 
ernsthaften KonfliktoderKollisionsfall zwischen nationalem und internatio- 
nalem Recht für das nationale staatliche Recht entscheiden. Sonst geraten sie 
in einen Raum der Internationalität und Zwischenstaatlichkeit, dessen Luft 
für ein isoliertes Individuum heute doch wohl noch zu kalt und zu dünn 
ist. Eine dezisionistisch auf das Handeln eines staatlich ermächtigten und 
staatlich gebundenen Richters im Kollisionsfall gerichtete Fragestellung 
kann nur nach dem formalen Geltungsgrund fragen und muß von selbst 
bei der formalen Staatlichkeit und bei der alleinigen Maßgeblichkeit des 
staatlichen Gesetzesbefehls landen. 

Das staatlich-dezisionistische Denken hat im 19. Jahrhundert über das 
Common-Law-Denken gesiegt. Der Sieg des sog. „Positivismus“ ist nur 
der Sieg dieser Denkweise?. Das Völkerrecht wird dadurch staatlicher 
Wille, der sich in typischer Weise durch einen als Vertrag oder Gewohnheit 
entscheidenden Konsens äußert. Das innerstaatliche Recht wird ebenfalls 
staatlicher Wille, der sich hier in typischer Weise durch ein staatliches 
Gesetz äußert. Merkwürdig ist dabei, daß es in beiden Hinsichten zu einem 
Dualismus kommen konnte. Man sollte meinen, die unwiderstehliche Macht 
des staatlichen Willens müßte nach außen wie nach innen, völkerrectlich 
wie innerstaatlich, zu einer unbedingten Einheitlichkeit führen. Es hat auch 
nicht an Versuchen gefehlt, nach beiden Seiten hin diesen Monismus zu 


ı Weiteres bei Carl Schmitt, Über die drei Arten des rechtswissenschaftlichen 
Denkens, Hamburg 1954 (Darlegung der Verschiedenheit von normativistischem, 
dezisionistischem und konkretem Ordnungsdenken); dazu jetzt G. A. Walz, Artgleich- 
heit gegen Gleichartigkeit, die beiden Grundprobleme des Rechts. Hamburg 1938 
(Schriften der Akademie für Deutsches Recht), S. 19. 


2 Über die drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens, a.a.O. S.29 ff. 


366 Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 


konstruieren. Hierzu sei als neueres Beispiel für den ersten Dualismus das 
Buch von Ludwig Schecher, Deutsches Außenstaatsrecht, Berlin 1931, 
für den zweiten Dualismus Kelsens bekannte normativistische Theorie 
von der juristischen Gleichheit des öffentlichen und privaten Rechts. 
erwähnt. Das Geltungsdenken ist eben immer formal und führt infolge- 
dessen logisch immer zu formalen, die Besonderheiten der konkreten 
Ordnungen mißachtenden Identitäten. Die Praxis aber hat unbeirrt an 
beiden Dualismen festgehalten. Gerade in einem Land, das den Staats- 
gedanken zuerst in aller Schärfe entwickelt hat, in Frankreich, wurde auch 
die innerstaatliche Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht am 
schärfsten und folgerichtigsten herausgebildet, mit einer dualistischen Auf- 
spaltung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit in Zivilgerichte und Verwal- 
tungsgerichte. Nicht in allen Staaten des 19. Jahrhunderts ist diese saubere 
Aufteilung so folgerichtig zu Ende gebildet worden, aber sie ist doch 
meistens ebenfalls vorhanden. 

Ebenso merkwürdig ist es, daß bei dieser Ausbildung des innerstaat- 
lichen Dualismus die Frage nach der Rangordnung von öffentlichem und 
privatem Recht in der Sache sonderbar zwiespältig beantwortet wird. For- 
mal ist auch hier die Entscheidung sehr einfach: Geltungsgrund und „Quelle“ 
allen Privatrechts liegen im staatlichen Verfassungsrecht, also im öffent- 
lichen Recht. Jus privatum sub tutela juris publici. Aber für einen folge- 
richtigen Konstitutionalismus steht doch gerade das Verfassungsrecht in der 
Sache wiederum im Dienst von „Freiheit und Eigentum“, und zwar von 
Freiheit und Figentum des einzelnen Privaten. Der formale Geltungsgrund 
hat bier, ebensowenig wie im Völkerrecht, die inhaltliche Frage nicht ent- 
scheiden können. Was die form- und begriffsbildende Kraft angeht, hinsicht- 
lich der juristischen Ausbildung und hinsichtlich der wissenschaftlichen 
Wertschätzung, wird dem Privatrecht und seiner Wissenschaft in Wirklichkeit 
meistens der höhere Rang zugeschrieben. Es bestimmt die Struktur des 
rechtswissenschaftlichen Denkens. G. A. Walz hat recht, wenn er sagt: „Vor 
dem Forum des Privatrechts mußte sich der Publizist juristisch legiti- 
mieren'.“ Den meisten Fachjuristen erscheint das öffentliche Recht als eine 
wechselnde, schnell veränderliche Angelegenheit, während sie das Privat- 
recht in seinen Grundzügen und Grundbegriffen für „ewig“ halten. 

Dieses handgreifliche Mißverhältnis von formaler Geltungsüberlegen- 
heit des ölfentlihen und fachlicher Überlegenheit des privaten Rechts 
bedarf einer Erklärung. Der Hauptgrund scheint mir darin zu liegen, daß 
das Privatrecht, hinter der Fassade der formalstaatlichen Geltungskonstruk- 
tionen und unter dem Dualismus von Öffentlich und Privat, in Wirklichkeit 
eben doch als ein gemeines Recht, als latentes Common Law im Sinne der 
alten Nichtstaatlichkeit und Einheitlichkeit weiterlebt. Das mag sich in den 
verschiedenen Ländern, die den Dualismus von öffentlichem und privatem 
Recht kennen, außerordentlich verschieden äußern, ist aber in irgendeiner 


* Artgleichheit gegen Gleichartigkeit, a.a.O $.21. 


Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 267 


Weise doch erkennbar vorhanden. In Deutschland z. B. war die Aufteilung 
in öffentliches und privates Recht stets mit der Vorstellung verbunden, daß 
das private Recit und die private Gerichtsbarkeit etwas vom gemeinen 
Recht und von der gemeinrechtlichen Gerichtsbarkeit behalten hat und der 
Dualismus von Öffentlich und Privat nicht bis in die letzten Wurzeln des 
Rechts hineinging. Die Gerichte der privatrechtlichen zivilen Gerichtsbar- 
keit sind immer in einem besonderen Sinne als „ordentliche“ Gerichte emp- 
funden worden; diese Gerichte haben auch, trotz des $ 13 des deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetzes, der ihre Zuständigkeit auf privatrechtliche 
Streitigkeiten beschränkt, immer in weitem Maße auch über öffentlich- 
rechtliche Ansprüche und Streitigkeiten entschieden und trotz der Trennung 
von öffentlichem und privatem Recht den Gedanken einer zugrunde liegen- 
den, latent gemeinrechtlichen Rechtseinheit niemals völlig preisgegeben. Die 
rechtsgeschichtliche und positiv-rechtliche Ausführung dieser wichtigen Be- 
hauptung muß ich mir hier versagen. Ich erwähne nur ein anschauliches 
Beispiel: wenn das Deutsche Reichsgericht bis auf den heutigen Tag an seiner 
Zuständigkeit für die zweifellos öffentlich-rechtlichen sog. Aufopferungs- 
ansprüche aus $$ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht fest- 
hält!, so tut es damit im Grunde nichts anderes, als daß es die auf Common- 
Law-Vorstellungen vom Eigentum beruhende Praxis des preußischen Ober- 
tribunals weiterführt. Es geht mit „historischen“ oder mit Rechtsschutz- 
argumentationen über die Unterscheidung von öffentlidiem und privatem 
Redıt hinweg. Aber auch in anderen Ländern, in denen diese Unterschei- 
dung logisch folgerichtig gehandhabt wird, gilt das Privatrecht wenigstens 
als die eigentliche Heimai der Rechtswissenschaft und des Rechtsdenkens. 
Der sogenannie „Allgemeine Teil“ der Rechtslehre wird wesentlich vom 
Privatrecht her bestimmt. Die Rechtswissenschaft ist, schon infolge ihrer 
in der Natur der wissenschaftlichen Tätigkeit liegenden Freiheit und Un- 
abhängigkeit, am besten imstande, den gemeinrechtlichen Gedanken wach- 
zuhalten, daß das Recht nicht nur siaatlicher Befehl, sondern auch „ratio“ 
und logos ist. Die „principaux syst&mes juridiques du monde“, von denen 
Art.9 des Statut de la Cour Permanente de Justice Internationale vom 
16. Dezember 1920 spricht, und die dort neben den „grandes formes de la 
civilisation‘“ genannt werden, dürften ebenfalls in der Hauptsache von 
privatrechtlichen Begriffen und deren Wissenschaft her bestimmt sein. Der 
Bericht des Comit& consultatif, der die Fassung dieses Art. 9 formuliert 
hat, sagt ausdrücklich, daß mit diesen „hauptsächlichen juristischen Sy- 
stemen der Welt“ nicht etwa die verschiedenen Systeme des Völkerrechts 
gemeint sind, sondern die Verschiedenheit der nationalen, innerstaatlichen 
Ausbildung und Prägung, die „Educations juridiques distinctes“, die Ver- 
schiedenheit der Denkweise, die in der Maßgeblichkeit von Präzedenzfällen, 
wie in angelsächsischen Ländern, gegenüber den dem französischen Rechts- 

1 Vgl den Beschluß des Großen Zivilsenats für Zivilsachen vom 16. November 1937 


und dazu die Glosse von Werner Weber in der Zeitschrift der Akademie für Deut- 
sches Recht 1938, S. 133 ff. 


2368 Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 


denken charakteristischen „deducations logiques“ bestehen, Schließlich sind 
auch umgekehrt die „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ zu 
einem großen Teil das, was man in unserem Sinne Gemeinrecht nennen 
kann. Wenn man daraufhin systematisierende Zusammenstellungen dieser 
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts betrachtet?, wird: man zv- 
mindest drei Viertel ihrer Begriffe, Sätze und Normen als Teile einer all- 
gemeinen Rechtslehre im Sinne eines von europäischen Juristen getragenen 
Gemeinrechts ansehen können. 

Diese „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ gelten inner- 
staatlich und zwischenstaatlich in der Sache als Common Law unter dem 
Vorbehalt, daß sie nicht durch eine positive Bestimmung des innerstaat- 
lichen Rechts abgelehnt werden. Die Betonung der auctoritatis interpositio 
bedeutet hier nur die Herausarbeitung eines für den Konfliktsfall gel- 
tenden Vorbehalts. Im sogenannten Internationalen Privatrecht finden wir 
entsprechende Vorbehalte und Konstruktionen. Ich meine dabei nicht so 
sehr den inhaltlich bestimmten Vorbehalt des „Ordre Public“, sondern 
den auch hier herrschenden Dualismus von Inhalt oder Gegenstand auf 
der einen, Geltungsgrund und Quelle auf der-anderen Seite. Fragistas 
hat das am klarsten so formuliert: Das IPR. ist seinem Gegenstand nach 
internationales Recht, der Quelle nach aber grundsätzlich staatliches Recht. 
Über diesen Satz ist auch das erschienene, sehr tüchtige Buch von Fritz 
Reu* nicht hinausgekommen. Es weiß aus seinem staatlichen Positivismus 
heraus mit in der Sache gemeinrechtlichen Begriffen wie „juge naturel“ 
nichts anzufangen und drängt Vorstellungen wie die einer „Kulturgemein- 
schaft“ oder „Rechtsgemeinschaft“ ins Unjuristische und bloß Gedankliche 
ab. In dieser Weise spricht es vom „Gedanken einer zwischenstaatlichen 
Rechts- und Kulturgemeinschaft“ (S.20) oder davon, daß „sich in allen 
Kulturstaaten ein im großen und ganzen ähnliches und gleichwertiges Ver- 
fahren zur Lösung von Privatrechtsstreitigkeiten herausgebildet“ hat 
(5.50); von einer „im großen und ganzen in Friedenszeiten herausgebildeten 
gemeinschaftlichen Zuständigkeitsordnung“ ($S. 81); von den „annähernd 
gleichgestalteten, den gleichen Rechtsschutz gewährleistenden Einrich- 
tungen in allen Kulturstaaten“ (S.86); in $ 606 der deutschen ZPO. (Zu- 
ständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung von Ausländerehen) 
wird ein „Bekenntnis zur zwischenvölkischen Rechtspflegegemeinschaft“ 
gefunden (S. 141) usw. Aber über allen diesen Gemeinsamkeiten schwebt 
das dezisionistische Entweder-Oder von Staatlichkeit oder Nichtstaatlich- 
keit und damit der Dualismus von Gegenstand und Geltungsgrund, der 
den Dualismus von Zwischenstaatlich und Innerstaatlich widerspiegelt. Bei 


_* Vgl. den Kommentar von Graf B. Schenk von Stauffenberg, Statut et 
Reglement de la Cour Permanente de Justice Internationale (Institut für Aus- 
ländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Berlin 1934, 5. 41). 

2. B. das von V. Bruns herausgegebene „Handbuch der Entscheidungen des 
Ständigen Internationalen Gerichtshofs“, Berlin 1931, oder die „Rechtsprechung des 
Ständigen Internationalen Gerichtshofs von Karl Shmid, Berlin 1932, 


° Die staatliche Zuständigkeit im internationalen Privatredıt (Marburg 1938). 


Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 369 


der Eigenart gerade des internationalen Privatrehits wirkt dieser Dualis- 
mus hier besonders äußerlich, weil hier die Substanz eines europäischen 
Gemeinrechts weit mehr als im Völkerrecht ohne weiteres sichtbar ist. 
Auch da, wo bestehende Institutionen dieses Gemeinrechts einen neuen 
Inhalt bekommen, wie Ehe und Familie durch die Rassengesetzgebung, 
wird diese europäische Gemeinschaft keineswegs verneint. Ich habe in 
einem Vortrag über „Die nationalsozialistische Gesetzgebung und der Vor- 
behalt des ordre public im Internationalen Privatrecht!“ gezeigt, in welchem 
Maße die deutsche Gesetzgebung hier durchaus „defensiven“ Charakter 
hat, und wenn Fritz Reu in seinem Buche (S. 81) bemerkt, es gebe angriffs- 
lustige und, wie er sagt, „bescheidene“ internationale Privatrechte, so hätte 
er in jenem Vortrag einiges zu diesem Thema finden können. Sobald mit 
der Vorstellung einer „Familie der europäischen Nation“ als einer kon- 
kreten Ordnung Ernst gemacht werde, muß auch die lebendige Substanz 
gemeinsamer, nicht ausschließlich staatlich gesetzter Rechtsbegriffe und Insti- 
tutionen,mit anderen Worten ein Gemeinrecht anerkannt werden. Dann zeigt 
sich, daß der Dualismus von staatlich und nichtstaatlich auf den bloßen Kon- 
fliktsfall beschränkt, also ein spezifisch dezisionistisch-formaler Gedanke ist. 

Diese Wirklichkeit eines substanzhaft noch vorhandenen Gemeinrects 
wird allerdings im Internationalen Privatrecht meistens als unpolitisch 
empfunden, so daß bei einem inhaltlichen Gegensatz der in Betracht kom- 
menden Normen im allgemeinen der Vorbehalt des „Ordre public“ als 
Sicherheitsventil genügt. Anders liegt das Problem im Völkerrecht, nament- 
lich auf dem eigentlich politischen Gebiet, im Kriegs- und Neutralitätsrecht. 
Vielleicht können hier einige Andeutungen, die nur als Anregungen ge- 
meint sind, zum Bewußtsein bringen, wie sehr die Vorstellung einer durch- 
gängigen Sphäre des Privatrechts völkerrechtlih von Bedeutung ist. 
Die sogenannte kontinentale Auffassung des Krieges, die grundsätzlich 
zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten unterscheidet, setzt diese 
innerstaatliche Unterscheidung einer öffentlichen von einer privaten 
Rechtssphäre voraus. Auch hier müßte die dualistische Konstruktion die 
Rechtslage dahin auffassen, daß sie den Gegenstand jener Unterscheidung 
als internationales, den Geltungsgrund aber als innerstaatliches Recht 
behandelt, was offenbar den Kern der Sache nicht trifft. Entsprechendes 
gilt im Neutralitätsrecht. Die Regelung des 5. Haager Abkommens vom 
18, Oktober 1907 (insbesondere Art. 16—18) unterscheidet bekanntlich aus- 
drücklich zwischen der Neutralität des Staates als solchen und den Hand- 
lungen neutraler Personen, d. h. der Staatsangehörigen neutraler Staaten 
und erblickt im privatrechtlichen Handeln dieser Staatsangehörigen zum 
Beispiel in der Übernahme von Kriegslieferungen oder der Gewährung von 
Darlehen an eine kriegführende Macht keine Verletzung der völkerrect- 
lichen Neutralitätspflicht des neutralen Staates. Ob sich das angesichts der 


1 Gehalten am 28. November 1935 in Berlin in der Sitzung der International Law 


Non, veröffentlicht in der Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht, 1936, 
20 


270 Über die zwei großen „Dualismen“ des heutigen Rechtssystems 


totalstaatlichen Gesamtentwicklung oder angesichts der Entwicklung zur 
landesgesetzlichen Regelung der Neutralität, zum Beispiel durch das Neu- 
tralitätsgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika von 1937 halten läßt!, 
ist eine weitere Frage. Jedenfalls ist in jener Regelung des Haager Neu- 
tralitätsabkommens vom 18. Oktober 1907 der innerstaatliche Dualismus 
von öffentlichem und privatem Recht als ein Teil der Völkerrechtsordnung 
vorausgeseizt. Im Seekriegsrecht, namentlich für Blockade- und Prisenrecht, 
ist die gleiche Voraussetzung in noch weit höherem Maße fundamental. Das 
bisherige Seekriegsrecht beruht in dieser Hinsicht auf dem Gedanken, daß 
der Staat seinen Staatsangehörigen für Handel und Schiffahrt eine Privat- 
sphäre beläßt und daher für Handlungen seiner Staatsangehörigen, die 
zu diesem privaten Handel gehören, nicht verantwortlich ist. Der einem 
neutralen Staat angehörende private Unternehmer handelt, wenn er eine 
Blockade bricht oder Konterbande führt, ganz auf eigene Gefahr; er han- 
delt aber weder strafbar, noch völkerrechtswidrig; er ist auch kein Pirat, 
Die innerstaatliche Unterscheidung von Staatlich und Privat erstreckt sich 
hier, über den Kopf des staatlichen Rechts hinweg, in den völkerrechtlichen 
Raum hinein und führt zu einem unmittelbaren Kontakt der beiden 
Sphären, nämlich der des blockierenden oder kriegführenden Staates mit 
der des privaten Schiffseigners neutraler Staatsangehörigkeit. So kommt es, 
daß gerade im Prisenrecht die Vorstellung eines nicht spezifisch staatlichen 
Rechts unausrottbar ist und die staatlich dualistische Lehre hier auf ganz 
besondere Hemmungen und Schwierigkeiten stößt. G. A. Walz hat aller- 
dings in seinem „Völkerrecht und staatliches Recıt“ den Nachweis geführt, 
daß auch die englischen Prisengerichtshöfe das völkerrechtliche Prisenrecht 
als nationales englisches Recht (in der Ausdrucksweise von Walz: als 
„englisches Völkerrecht im formellen Sinne“) anwenden, daß also auch hier 
das internationale Prisenrecht vom nationalen Prisengerichtshof nur auf 
Grund einer nationalen „generellen Erstredkungsklausel“ angewandt wird. 
Das ist aber nur ein Anwendungsfall des mit der dualistischen oder, nach 
Walz, pluralistischen Fragestellung von selbst gegebenen Ergebnisses. 
Hinter allen solchen formalen Geltungserstreckungen bleibt doch der 
Gedanke lebendig, daß gerade hier, im Prisenrecht, der nationale Gerichts- 
hof unmittelbar Völkerrecht und nicht innerstaatliches Recht anwendet. 
Walz nennt die gerade hier herrschenden Vorstellungen „reichlich ver- 
worren“ ($.285). Das sind sie gewiß. Ich erkläre das daraus, daß die formale 
staatlich-dezisionistische Fragestellung das Wesen der Sache nicht erschöpft. 
Die Begründung, die das englische Prisengericht seiner Entscheidung des 
Zamora-l'alles (1916) gegeben hat, ist hierfür besonders lehrreich. Zwar 
wird der Gedanke, daß der Richter das internationale Recht auf Grund 
einer nationalen Geltungserstreckung anwendet, klar ausgesprochen. Darin 


ı Friede, Das amerikanische Neutralitätsgesetz von 1937 in Bruns’, Zeitschrift 
für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, VII (1937), S. 760 (betont, daß 
ein innerstaatliches Gesetz das zwischenstaatliche Neutralitätsrecht nicht ändere) und 
r Ss n & Y Das Neutralitätsgesetz der Vereinigten Staaten von 1937, a.a. O. VI 

‚D. 2311, 


Neutralität und Neutralisierungen 271 


liegt die Anerkennung der dualistischen (bzw. pluralistischen) Auffassung, 
wie das von Walz (a.a.O., S.285) unwiderleglich dargetan worden ist. 
Dennoch bleibt ein starker Rest einer ganz anders gearteten, gemeinrecht- 
lichen Vorstellung wirksam und lebendig. Das englische Prisengericht sagt 
in dieser seiner Begründung nämlich, daß ein Prisengerichtshof als ein 
„municipal court“ das internationale Recht, das er anwendet, nur „inone 
sense“ als „a branch of municipal Law“ anwende und fährt dann un- 
mittelbar nachher fort: „but a court which administers international law 
must ascertain and give effect to a law which is not laid down by any 
particular state, but originates in ihe practice and usage long observed 
by civilized nations in their relations towards each other or in express 
international agreement“. Der dualistishe Gegensatz vom Gegenstand 
und Geltungsgrund, Inhalt und Form, zeigt sich hier in seiner ganzen 
ungelösten und unbefriedigenden Problematik. 

Der Dualismus von Völkerrecht und Landesrecht ist gewiß nicht der- 
selbe wie der von öffentlichem und privaiem Recht. Trotzdem hängen beide 
in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung durch die Vorstellung einer spezi- 
fischen Staatlichkeit des Rechts und durch den gemeinsamen Gegensatz 
gegen den Gedanken eines Gemeinrechts zusammen. Überall, wo eine starke 
Bewegung gegen die Gleichsetzung des Rechts mit dem staatlichen Gesetz 
auftritt, werden daher beide Dualismen gleichzeitig problematisch. Alle 
Bemühungen, sei es das Gemeinrecht eines einzelnen Volkes, sei es ein 
inhaltlich substantielles Gemeinrecht europäischer Völker, zu entwickeln, 
müssen damit beginnen, daß die solchen Dualismen zugrunde liegenden 
Voraussetzungen und Fragestellungen kritisch geprüft werden. Das ist 
ein erster Schritt zu einem wirklichen, die dezisionistische Alternative von 
Staatlichkeit und Nichtstaatlichkeit überwindenden Gemeinrecdt. Darin 
liegt auch der Sinn meiner Ausführungen. Ich würde es für einen wichtigen 
Erfolg halten, wenn es gelänge, die Aufmerksamkeit meiner Fachgenossen 
auf den rechtsgeschichtlichen Zusammenhang der beiden Dualismen und auf 
ihren gemeinsamen Gegensatz, den Gedanken eines Common Law, hin- 
zulenken. Damit wäre das sachlich - wissenschaftliche Ziel dieses meines 
Aufsatzes erreicht, dessen persönliches Motiv darin besteht, an der Ehrung 
eines führenden Meisters unserer Wissenschaft des internationalen Rechts 
mit diesen durch ihn angeregten juristischen Darlegungen teilzunehmen. 


34. Neutralität und Neutralisierungen (1939) 
ZuChristophSteding „DasReich und dieKrankheit der europäischen Kultur“ 


Die Krankheit der europäischen Kultur, von der Christoph Steding in 
seinem Buche? spricht, ist der reichsfeindliche Geist der Neutralisierung 
und Entpolitisierung. Der Geist der Neutralität bedient sich der Begriffe 


. Hamburg 1939, Hanseatische Verlagsanstalt. 


272 Neutralität und Neutralisierungen 


Kultur, Fortschritt, Bildung, unpolitische Wissenschaft und anderer, ähn- 
licher Vorstellungen als wirksamer Mittel im Kampf gegen ein starkes 
Reich in der Mitte Europas. Er macht aus der Politik eine Antithese gegen 
alles Geistige und Kulturelle und aus einer schwachen, zum Kriegsschau- 
platz vorausbestimmten Mitte Europas ein ethisches und ästhetisches Ideal. 
In der Schweiz, den Niederlanden und Skandinavien, aber auch innerhalb 
Deutschlands hat er zahllose Vorkämpfer und Verbündete gefunden. Städte 
wie Basel und Amsterdam sind seine Residenz. Namen wie Burckhardt, 
Nietzsche, Langbehn, Stefan George, Thomas Mann, Siegmund Freud, 
Huizinga und Karl Barth erscheinen in dieser kulturellen Front, deren 
letzter Sinn Entpolitisierung, Neutralisierung, Entscheidungslosigkeit, Nihi- 
lismus und letztlich Bolschewismus ist. Ein starkes Deutschland in der 
Mitte Europas, wie das nationalsozialistische Dritte Reich, ist in den Augen 
dieser Kulturkänpfer der eigentliche Feind. Gegen ihn richtet sich ein 
mit einem großen Aufgebot von angeblich unpolitischen, rein geistigen 
Waffen geführter säkularer Kampf, hinter dessen angeblicher Geistig- 
keit aber das ganz konkrete politische Interesse der westlichen Demo-. 
kratien steht. 

Walter Frank hat dieses Buch mit einer Würdigung des im Jahre 1938 
im Alter von 35 Jahren verstorbenen Verfassers eröffnet und ihm darin 
ein Denkmal gesetzt, dessen großer Wirkung sich wohl niemand entziehen 
kann. Steding war bisher nur durch seine 1932 (bei Korn in Breslau) er- 
schienene Abhandlung „Politik und Wissenschaft bei Max Weber“ bekannt 
geworden. Er hatte damit große Aufmerksamkeit hervorgerufen und eine 
ungewöhnliche Fähigkeit bewiesen, den politischen Kern wissenschaftlicher 
und abstrakter Thesen und Haltungen sichtbar zu machen. Man braudıt 
"seine hervorragende, packende, immer konkrete und doch immer dur- 
dringend wissenschaftliche Analyse Max Webers nur einmal mit der vor 
kurzem in Paris erschienenen Abhandlung über den gleichen Gelehrten 
von M. Weinreich zu vergleichen, um die Überlegenheit Stedings sofort 
zu sehen. Nach mehrjähriger einsamer Arbeit liegt jetzt dieses nac- 
gelassene Werk vor, dessen Horizont und Dimensionen, dessen Ent- 
scheidungskraft und Gedankenfülle Staunen erregen muß, dem aber ebenso 
sichtlich die strenge, tektonische Durcharbeitung fehlt. Infolgedessen ist 
vieles fragmentarisch, unsystematisch und subjektivistisch, sogar impressio- 
nistisch; Abschweifungen und Wiederholungen, bloße Einfälle und Ausfälle, 
Wichtiges und weniger Wichtiges stehen nebeneinander, und das Ganze 
wirkt mehr wie der erste Wurf zu einem zyklopischen Bau als wie eine 
gut durchkonstruierte Architektur. Da Steding selbst mit großer Strenge 
seinen neutralistischen Gegnern Mangel an Konstruktivität, an System und 
an Architektur zum Vorwurf macht, wird es diesen sehr leicht werden, das 
ganze Werk ihres Feindes als eine höchstens psychologisch interessante 
Skizze, im übrigen aber als eine maß- und uferlose Begriffszerdehnung hin- 
zustellen. Und da in dem Buch zahlreiche Empfindlichkeiten aller Art ver- 
letzt werden und nicht nur Thomas Mann und Karl Barth, sondern z. B. 


Neutralität und Neutralisierungen 273 


auc Kierkegaard, Bachofen, Nietzsche und Stefan George in der kultu- 
rellen Gegen-Reichsfront erscheinen, überdies nicht nur Schweizer, Hol- 
länder und Skandinavier, sondern auch Schwaben (z. B. S. 238), Schles- 
wiger (S. 111, 242), Balten (242), Hamburger (268) und Frankfurter (245) 
sich gekränkt fühlen können, so ist das Buch geeignet, eine merkwürdig 
zusammengesetzte Gegenfront gegen sich auf den Plan zu rufen, die sich 
an die offensichtlichen Schwächen und Blößen hält und versuchen wird, 
den tapfern Steding mit einem empörten „Richtet nicht, damit ihr nicht 
gerichtet werdet“ zu erledigen. Lassen wir uns dadurch nicht beirren und 
suchen wir vielmehr den Reichtum seines nachgelassenen Werkes für uns 
fruchtbar zu machen. Es sind bekanntlich nicht die Schlechtesten, gegen die 
sich die heterogensten Koalitionen zusammenfinden. 


Das Buch ist keine juristische Arbeit und will, trotz mancher rechts- 
wissenschaftlichen Hinweise, keine fachlich juristischen Darlegungen geben. 
Es stellt aber einen unmittelbar und sogar spezifisch verfassungs- und 
völkerrechtlichen Begriff, nämlich den der Neutralität und der Neutrali- 
sierung, in einer alle Gebiete umfassenden, echt politischen und daher 
totalen Betracitungsweise in den Mittelpunkt und macht ihn durch viele 
beziehungsreidie Darlögungen und Beispiele überaus anschaulich. Dadurch 
ist es auch für den rechtswissenschaftlichen Forscher nicht nur anregend, 
sondern auch schöpferisch. Unseren früheren rechtswissenschaftlichen 
Untersuchungen hatte sich die grundlegende Bedeutung und die Stufen- 
folge der Neutralisierungen und Entpolitisierungen bereits vor Jahren auf- 
'gedrängt’,und wer den deutschen Kampf gegen den Geist desGenfer Völker- 
bundes und seine Jurisprudenz und das Problem der „Verschweizerung“ 
aus den Jahren der Hocdhkonjunktur dieser Tendenzen und aus der 
geistigen Situation des Jahres 1925, von der Steding ausgeht, auf Grund 
eigener Erfahrung kennt?, wird wohl auch von seinem Fache aus das Recht 
haben, sich der großen Bestätigungen und Steigerungen zu erfreuen, die 
dieser geniale Torso enthält, ebenso wie er, auf der anderen Seite, aus der 
besonderen Lage und Verantwortung des Rechtsgelehrten, ergänzende Hin- 
weise und Präzisierungen anbringen darf. Beides dient ja nur dem un- 
aufhaltsam weitergehenden Kampf, in dem das Buch Stedings eine große 
Waffenschmiede ist. Niemand darf sich darüber täuschen, in welchem Maße 
dieser Kampf einer angeblich unpolitischen Wissenschaft sich heute täglich 
steigert. Im allergrößten, totalsten Stil vermehren die westlichen Demo- 


! Siehe meine Rede über „Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisie- 
rungen“ vom Oktober 1929, veröffentlicht in der Europäischen Revue, Dezember 1929, 
sowie als Anhang zur zweiten Ausgabe meines Begriffs des Politischen (München 
1931) in unserer Sammlung oben Nr. 15, S. 120 f.; ferner die Ausführungen in Kap. 4 
meines Buches „Der Leviathan“ (Hamburg 1958) S. 61 ff., 64. Über die innerstaat- 
liche Lehre von der neutralen Gewalt: Der Hüter der Verfassung (Tübingen 1931) 
S.78ff. (Die innenpolitische Wendung vom neutralen zum totalen Staat) und S. 132 ff. 
(Die verfassungsrechtliche Lehre von der neutralen Gewalt, dem sog. pouvoir neutre) 
in unserer Sammlung oben Nr. 17, 5. 146. 


? Die Kernfrage des Völkerbundes, Berlin 1926, S.64, dazu die Besprechung von 
G. v. Below, Schmollers Jahrbuch, Bd. 50 5.866. 


18 1682 


274 Neutralität und Neutralisierungen 


kratien die geistige Rüstung für ihren „gerechten Krieg“. Hier scheinen 
sie noch zu glauben, in der Offensive zu sein. Auch das wissenschaftliche 
Anschen und die respectability berühmter Juristen werden hier als Kampf- 
mittel eingeseizt. Diejenigen deutschen Rechtswahrer, denen der Sinn eines 
solchen Kampfes noch verschlossen sein sollte, verweise ich auf den Aufsatz 
von J. W. Garner im Januar-Heft 1939 des „American Journal of Inter- 
national Law“: „IheNazi proscription of german professors of international 
law“, mit seineu Beschimpfungen Deutschlands und seinem unzweideutigen 
Schluß. Vielleicht genügt das, um jedem von uns den Intensitätsgrad der 
gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzung zu dokumentieren und 
ihm die eigene Situation zum Bewußtsein zu bringen. 


I. 


Die innersiaatlich-verfassungsrechtliche Neutralisierung von Staat 
und Regierung 


Die Geschichte der europäischen Staatswerdung ist eine Geschichte der 
Neutralisierung konfessioneller, sozialer und anderer Gegensätze inner- 
halb des Staates. Der Staat selbst, als eine machina machinarum, war 
seinem Wesen nach neutral und konnie auf die Dauer nichts anderes sein. 
Der liberale Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts führte diesen Neu- 
tralisierungsprozeß weiter, indem er auch die staatliche Regierung erfaßte 
und den absoluten Fürsten in ein neutrales, von der aktiven Regierung 
abgetrenntes Staatsoberhaupt verwandelte. Es ist bezeichnend, daß die 
Theorie und die Formel vom König als „neutraler Gewalt“, vom pouvoir 
neutre, durch’den aus Lausanie stammenden Romantiker Benjamin Con- 
'stant nach der Niederlage Napoleons I. im Jahre 1814 aufgestellt wurde!. 
Die Spitze der Staatsgewalt wird dadurch von der Regierung abgetrennt. 
Aus dem mit dem Staate sich identifizierenden absoluten Monarchen wird 
eine innenpolitisch indifferente Größe, die nicht einmal in dem Gegensatz 
von Regierungs- und Oppositionspartei Stellung nehmen darf. Der in der 
Teilung steckende Kern einer Wahrheit, nämlich die Unterscheidung von 
auctoritas und potestas, kommt nur gelegentlich zur Auswirkung. 

Die verfassungsgeschichtliche Bedeutung dieser Lehre und die Praxis 
des neutralen Staatsoberhaupts sind bisher noch nicht, wie sie es ver- 
dienten, in einer erschöpfenden Gesamtdarstellung in den großen Zu- 
sammenhang der innerpolitischen Geschichte des 19. Jahrhunderts ein- 
gefügt worden. Im Zwielicht ihrer innenpolitischen Neutralität haben die 
verschiedenen konstitutionellen Könige und Staatspräsidenten im 19. und 
20. Jahrhundert oft sehr verschiedene Rollen, gute und böse, gespielt, und 
manche Methoden „indirekter Gewalt“ ausgebildet, die nach Lage der 
innenpolitischen Verhältnisse nützlich und vorteilhaft sein konnten. 
Institutionell aber tritt in diesem System der neutralen Gewalt immer ein 
neutralisierter „Staatschef“ einem politischen „Regierungschef“ gegenüber 


ı Der Hüter der Verfassung, 1931, S. 132/33. 


Neutralität und Neutralisierungen 275 


und darf dieser „Staatschef“, solange es konstitutionell korrekt zugehen 
soll, nicht offen und direkt aktiv werden. Er darf, bei dieser Teilung der 
Funktionen, nicht regieren, sondern nur ausgleichend und vermittelnd über 
den Gegensätzen schweben. 1] rögne et ne gouverne pas. Alle europäischen 

"Verfassungen haben diese Teilung der Regierung auf einen passiven 
Staatschef und einen aktiven Regierungschef in irgendeiner Form angenom- 

“men: England, Frankreich, Belgien, Italien, die deutschen konstitutionellen 
Monarchien und die Monarcien des Balkans. Dieses dualistische Regie- 
rungsschema steht, wenn auch nur als äußerlicher Rahmen und Fassade, 
heute noch überall dort in Geltung, wo man nicht, wie im Deutschen Reich, 
aus dem Führergedanken alle Folgerungen gezogen hat. Auch das Ver- 
fassungsrecht des heutigen faschistischen Italien behält die Teilung bei. Sie 
ist ein Kernstück des Konstitutionalismus und entspricht seiner innersten 
Folgerichtigkeit. 

In Deutschland war die politische Theorie des 19. Jahrhunderts und die 
mit ihr zusammengehende nationalliberale Geschichtsschreibung und 
Verfassungsgeschichte bemüht, gerade an diesem Punkt der inneren Folge- 
richtigkeit des Konstitutionalismus zu entgehen, indem sie die konstitutio- 
nelle von einer parlamentarischen Monarchie scharf zu trennen suchte. Seit 
dem Siege des Konstitutionalismus in Preußen, seit 1848, wurde immer 
wieder betont, daß der König von Preußen, im Gegensatz zum englischen 
oder belgischen König, trotz der konstitutionellen Verfassung und gerade 
als konstitutioneller Monarch selber regiere und daß die deutsche konsti- 
tutionelle Monarcie als Verfassungstypus sich von den parlamentarischen 
Monarcien des liberalen Westens eben dadurch unterscheide, daß der 
deutsche konstitutionelle Monarch selber aktiv die Politik bestimme. Diese 
Antithese von konstitutionell-monarchischer und parlamentarisch-mon- 
archischer Regierung wurde durch Stahl Jolson — dessen Erfolg hier nicht 
anders und nicht geringer ist als auf anderen Gebieten zum Beispiel der 
von Heinrich Heine oder von Karl Marx — auch dem König selbst und 
den preußischen Konservativen suggeriert, die darin den rettenden Damm 
gegen die Überflutung durch den westlichen Konstitutionalismus gefunden 
zu haben glaubten. Die Antithese war, logisch betrachtet, Unsinn, weil auch, 
und zwar in höherem Grade, die parlamentarische Monarchie eine konsti- 
tutionelle ist; in ihrer institutionellen Durchführung ist sie nur ein Schritt- 
macher auf dem Wege zur völligen Parlamentarisierung geworden; in ihrer 
psychologischen und propagandistischen Wirkung aber hatte sie die Bedeu- 
tung einer beruhigenden Kompromißtformel, hinter der sich der mit dem 
Konstitutionalismus notwendig verbundene Prozeß der Neutralisierung 
des Monarchen ungehindert weiter entwickeln konnte, bis sein Ergebnis 
im Herbst 1918 offen zutage trat, um dann in der Weimarer Verfassung 
eine etwas posthume, dafür aber wirklich restlose Erfüllung zu finden. 

Der innenpolitischen Denkweise und der Vorstellungswelt des deutschen 
19. Jahrhunderts allerdings leuchtete die Antithese ohne weiteres ein. Wer 
außer dem König soll denn regieren, wenn nicht das Parlament, das heißt 


16* 


976 Neutralität und Neutralisierungen 


der Parteiführer der Parlamentsmehrheit regiert? Die politischen Tages- 
meinungen aller bürgerlichen Parteien, auch der konservativen und der 
freikonservativen, konnten sich im Grunde nichts anderes denken. Manche 
Äußerungen Bismarcks bestätigten diese Auffassung, und der allerhöchste 
Erlaß vom 4. Januar 1882 gab ihr eine Art Sanktion!, Die staatsrechtliche 
Wissenschaft und die allgemeine Staatslehre bewegten sich in denselben 
Begriffsgeleisen und standen, wie Rudolf Smend richtig bemerkt’, den 
eigentlichen arcana imperü der überaus komplizierten Verfassung des 
Zweiten Reiches viel zu fern, als daß sie gegenüber einem offiziell gewor- 
denen Begriffsschema etwas anderes hätten denken können. Befreien wir 
uns also einen Augenblick von der Suggestion dieser Antithese und acten 
wir licber auf das wirkliche Verhalten und die wirklichen Vorstellungen 
der regierenden Kaiser des Zweiten Reiches und einiger anderer Persön- 
lichkeiten, von denen man annehmen kann, daß sie die Arkana des Reiches 
und die innersten Bereiche seiner Verfassungswirklichkeit aus näherer 
Wahrnehmung kannten als die Parlamentarier und ‘Professoren dieser 
Epoche. Dann zeigt sich bald, daß jene Lehre vom nicht-neutralen, konsti- 
tutionellen deutschen Monarchen vielleicht für den preußischen Staat 
einen gewissen taktischen Sinn haben konnte, daß sie aber gegenüber der 
Reichsregierung des Zweiten Reiches in jeder Hinsicht versagt hat und 
höchstens geeignet ist, die Tatsache zu verschleiern, daß durch die bundes- 
staatliche Verteilung der Regierung auf Reich und Preußen und die un- 
widersteblich forischreitende Neutralisierung der Reichsregierung auch der 
Staat Preußen in diesen Neutralisierungsprozeß hineingezogen wurde. 

1. Das deutsche Kaiserreich der Verfassung Bismarcks hatte nicht nur 
kein „verantwortliches“ Staatsoberhaupt, sondern auch keinen wirklich 
regierenden Kaiser. Wilhelm I. wollte schon für Preußen ein „konstitutionell 
korrekter“ Monarch sein. Aber seine königlihe Mact in Preußen war 
stark, die Armee gehorchte nur ihm, und das Beamtentum war ihm treu. 
Als König von Preußen hatte er nicht etwa einen wirklichen Regierungs- 
chef, audı keinen Premierminister zur Seite, sondern ein Kollegium von 
Ministern, unter denen jedenfalls der Kriegsminister und der Finanz- 
minister ihren eigenen Standpunkt durchsetzen konnten und, was das in 
einem solchen Verfassungsaufbau wichtigste Reit ist, den Zugang zum 
König hatten. Der Ministerpräsident war bekanntlich nur Vorsitzender 
des Ministerrates, nur primus inter pares. Die großen Monarchen haben zu 
allen Zeiten gewußt, was das Premierministersystem für ihre königliche 
Macht? bedeutet. Trotz dieser starken Stellung des Königs mußte es in 


* Über die Ablehnung der Trennung von regner und gouverner hat sich Bismarck 
ee Beam 1882, bei der Erörterung des Erlasses vom 4. Januar 1882, ausführlich 
?® Der Einfluß der deutschen Staats- und Verwaltungsrechtsiehre des 19. Jahr- 
Bay ü HN der Leben in Verfassung und Verwaltung, Deutsche Rechtswissenschaft, 
Die Mahnung Ludwigs XIV. an seinen Sohn und seine Nachfolger lautet: «Quant 
aux personnes qui devoient seconder mon travail, je r&solus, sur toutes choses, de 
ne prendre point de premier ministre; et, si vous m’en croyez, mon fils, et tous vos 


Neutralität und Neutralisierungen 277 


Preußen zu einem Verfassungskonflikt kommen, der im Jahre 1866, dank 
glücklicher Ereignisse, siegreicher Kriege und außenpolitischer Erfolge, 
überbrückt und verdeckt werden konnte'!. Alles verfassungsrechtliche und 
innenpolitishe Denken der Jahrgänge und Generationen, die diesen 
preußischen Konflikt erlebt haben, hat von ihm seine Prägung erhalten. 
Keiner, am wenigsten Bismarck, hat das Gefühl dafür verloren, daß der 
Konflikt in der Tiefe weiterging. Die Reichsverfassung Bismarcks brachte 
viele, nicht leicht zu durchschauende Verlagerungen und Balancierungen 
der Macht und der Zuständigkeiten zwischen Preußen und dem Reich. Das 
allgemeine Wahlrecht wurde, wie andere liberale Forderungen, im Reich, 
aber nicht in Preußen Wirklichkeit; der Liberalismus wurde sozusagen auf 
das Reich abgeladen, während Preußen seinen Staat, sein Heer und seine 
Verwaltung vor dem Liberalismus in Sicherheit gebracht zu haben glaubte?. 
Der Zwiespalt von Liberalismus und Konservativismus wurde dadurch in 
gefährlichster Weise zu einer innenpolitischen Verschiedenheit von Reich 
und Preußen. Die ungelöste Frage des preußischen Verfassungskonflikts: 
Wer entscheidet über die Heeresstärke und den Umfang der Rüstung? also 
die Frage nach dem Verhältnis von Wehrwesen (nicht „Wehrordnung“ wie 
E. R. Huber sagt) und parlamentarischem Budgetrect, wurde auch jetzt 
nicht beantwortet, aber doch von Preußen weg verlagert, so daß sich der 
Konflikt jedenfalls in Preußen nicht wiederholen konnte. Das Heer blieb 
preußisch, aber das Heeresbudget war Sache des Reichstags; zugleich ver- 
blieben die wichtigsten Einnahmeguellen, die direkten Steuern, insbeson- 
dere die Einkommensteuer, den Einzelstaaten, also auch Preußen. Nur 
wenn dieses Verteilungssystem immer vor Augen steht, ist die Verfassungs- 
geschichte des Zweiten Reiches verständlich und läßt es sich begreifen, daß 
zum Beispiel Fragen wie die des Tabakmonopols eine so ungeheure innen- 
politische Bedeutung erhalten konnten. Aber trotz dieser Verlagerungen 
blieb jene ungelöste Konfliktsfrage nach der Entscheidung über die An- 
passung der Heeresstärke an die wechselnden politischen Verhältnisse 


successeurs apre&s vous, lenom en sera pour jamais aboli en France, rien n’&tant plus 
indigne que de voir de l’un cöt& toute la fonction, et de l’autre le seul titre de roi.» 


ı Die Auffassung, daß der preußische Be eh von 1862—1866 keine 
Entscheidung gebracht hat, habe ich in meiner Abhandlung „Staatsgefüge und 
Zusammenbruch des Zweiten Reiches“, Hamburg 1934, vertreten. Die inzwischen 
erschienenen Behandlungen dieser wichtigen Frage durh K. Kaminski, Ver- 
fassung und Verfassungskonflikt in Preußen 1862—1866, Kieler Dissertation 1938, 
und Ernst Rudolf Huber, Heer und Staat, Hamburg 1938, S.208 f., scheinen mir 
eher eine Bestätigung zu enthalten. Gegenüber den Einwendungen E. R. Hubers 
verweise ich vorläufig auf die im Text folgenden Ausführungen, indem ich mir eine 
ausführliche Darlegung meines Standpunktes vorbehalte. Vgl. auh J. Heckel in 
seinem soeben erschienenen systematischen Werk „Wehrverfassung und Wehrrect 
des Großdeutschen Reiches“ Bd. I Hamburg 1939 S.40 Anm. 16, 5.52. 

. ° Die Einrichtung eines Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte bestand daher nicht 
im Reich, sondern nur in den Ländern, vgl. dazu Deutsche Juristen-Zeitung 1934 
S. 777 und Werner Weber in der Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1937 
S.363 ff. Zum Problem der Erhebung des Konilikts im Zweiten Reich: Albrecht 


= E j 2 er,Der Kampf der Justiz gegen die Verwaltung in Preußen, Hamburg 1936 


278 Neutralität und Neutralisierungen 


offen; sie blieb im Hintergrund immer das alles beherrschende Problem, 
das sich bei jeder Heeresvorlage drohend fühlbar machte. „Es entsteht 
jedesmal“, sagte Bismarck am 11. Januar 1857 im Reichstag, „aus der Dis- 
kussion dieser Frage“ (nämlich der Friedenspräsenzstärke des Heeres) 
„eine gewisse Krise, ich will nicht sagen ein Konflikt, aber die Besorgnis 
vor einem Konflikt. Es entsteht jedesmal die Frage: Was ist denn rechtens, 
wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt?“ 

Bismarck ist es unter großen Mühen gelungen, mit wechselnden Par- 
teien eine das Budget bewilligende Reichstagsmehrheit zustande zu 
bringen. Was bedeutet diese mit Recht gerühmte Leistung für die verfas- 
sungsgescichtliche Lage und die Konstrukiion des Zweiten Reiches? Sie 
beweist, daß im Reich weder das konstitutionelle Staatsoberhaupt, der 
Kaiser, noch ein parlamentarischer Parteiführer der Volksvertretung 
regierte, sondern ein Dritter, der allein verantwortliche Reichskanzler und 
Regierungschef Bismarck. Leider mußte er die Grundlagen seiner Regie- 
rungsmöglichkeit immer von neuem zusammensuchen: beim Kaiser, beim 
Bundesrat, in Preußen, bei den Landesfürsten, bei den verschiedenartigsten 
Reichstagsparieien. Weil Bismarcks persönliche Autorität und dıploma- 
tische Gewandiheit dieser eigentümlichen Zwischenlösung einer konsti- 
tutionellen Regierung gewachsen war, kam die Tatsache nicht zum Bewußt- 
sein, daß diese Zwischenlösung in Wirklichkeit bereits eine besonders 
komplizierte, aber auch besonders weit getriebene Form der innen- 
politischen Neutralisierung bedeutete. Die bewunderungswürdige Lei- 
stung, mit fortwährend wechselnder innenpolitischer Grundlage zu regie- 
ren, ist Bismarck gelungen. Er konnte sich weder auf eine feste und 
zuverlässige von ihm geführte Partei, noch auf einen Stand oder eine 
Klasse, noch auf eine sonstige Organisation stützen, auch nicht auf die 
Größe, die später in typischer Weise die Grundlage und der Träger einer 
neutralen Gewalt werden sollte, nämlich auf Heer und Beamtentum. An 
das preußische Heer kam er, als eine zivile Größe, überhaupt nicht heran; 
ein Reichsbeamtentum gab es kaum, ganz abgesehen davon, daß Bismarck 
die Bürokratie verachtete; Heer und Beamtentum waren staatlich- 
preußisch, und eben dadurch der Reichsregierung als solcher entzogen. 
Schließlich aber mußte selbst ein genialer Staatsmann wie Bismarck an 
solchen Regierungsmöglichkeiten verzweifeln. Das beweisen sowohl die 
sogenannten Staatsstreichpläne von 1890 als auch seine parlamentsfreund- 
lichen Äußerungen nach seiner Entlassung. Die Rolle eines ohne eigene 
Macht ausgestatteten, zwischen einem unverantwortlichen Monarchen und 
einer heterogenen Parlamentsmehrheit „verantwortlich“ regierenden, selb- 
ständigen Dritten war auf die Dauer nicht zu halten. 

Der Kaiser Wilhelm I. hat Bismarck regieren lassen und keinen Versuch 
gemacht, im Reich aktiv zu werden und ein persönliches Regiment durch- 
zusetzen. Wilhelms 1I. Versuche aber, das unsichtbare Gefängnis eines 
neutralen Reichsoberhauptes zu sprengen und ein der offiziellen deutschen 
Theorie entsprechender, wirklich selbst regierender, aktiver Monarch zu 


Neutralität und Neutralisierungen 2979 


sein, sind so traurig und in einer so peinlichen Weise mißlungen, daß sich 
an diesem Mißerfolge die Wirklichkeit der Verfassungslage in einer 
geradezu erschütternden Weise enthüllt. Im Widerstand gegen solche wirk- 
lichen oder vermeintlichen Versuche eines persönlichen Regiments und in 
dem Bestreben, den Kaiser über seine konstitutionellen Grenzen zu be- 
lehren und ihn zu einer neutralen Größe zu erziehen, waren sich in kriti- 
schen Augenblicken alle Parteien von rechts bis links, Konservative und 
Liberale, Föderalisten und Unitarier, plötzlich einig. Während der soge- 
nannten Novemberkrisis 1908, die aus Anlaß der Veröffentlichungen im 
„Daily Telegraph“ vom 28. Oktober 1908 entstand, haben nicht etwa nur 
der Bundesrat und die Parteien des Reichstags, einschließlich der Kon- 
servativen Partei, gegen dieses Aktivwerden des Monarchen Stellung 
genommen, sogar das Preußische Staatsministerium faßte am 10. November 
1908 einstimmig einen Beschluß, in dem es den Herrn Reichskanzler und 
Ministerpräsidenten bat, „Seiner Majestät auch namens des Staatsministe- 
riums über den Ernst der Lage und die Notwendigkeit Vortrag zu halten, 
daß Seine Majestät alles vermeiden wollen, was eine ähnliche Kritik 
herausfordern würde“!. Der Kaiser persönlich wollte auch in Wahrheit 
durchaus konstitutionell korrekt sein. „Habe ich jemals einen einzigen 
Schritt getan, der als Eingriff in unsere Staatsverfassung aufgefaßt werden 
könnte?“ fragte er einmal den Fürsten Eulenburg?. Seine eigene Auffassung 
von der verfassungsmäßigen Stellung eines deutschen Kaisers hat er in 
seinen „Ereignissen und Gestalten aus den Jahren 1878 bis 1918“ auf das 
klarste formuliert. „Gestützt darauf, daß der Kanzler nach der Verfassung 
allein die Verantwortung für die auswärtige Politik zu tragen hat, schaltete 
und waltete er (der Reichskanzler) frei nach Belieben. Das Auswärtige Amt 
durfte mir nur mitteilen, was dem Kanzler pafte, so daß ich oft über wich- 
tige Angelegenheiten nicht informiert worden bin. Daß das überhaupt 
möglich war, liegt an der Reichsverfassung.” Im Anschluß an diese ver- 
fassungsgeschichtliche Feststellung fügt der Kaiser eine verfassungsrect- 
liche Darlegung über das Verhältnis von Kaiser und Kanzler nach der 
Reichsverfassung von 1871 im allgemeinen an, wobei er betont, daß er hier 
nicht über sein Verhältnis zu Herrn von Bethmann persönlich, „sondern 
ganz unpersönlich über die Schwierigkeiten in dem Verhältnis des deut- 
schen Kaisers zu den Reichskanzlern“ spreche, „die ihren Grund in der 
Reichsverfassung hatten“. Unter den sechs Punkten, die er zu diesem 
Thema aufstellt, kommen hier besonders vier in Betracht, die wörtlich 
zitiert seien: 

2. Der Kaiser hat auf die auswärtige Politik nur insoweit Einfluß, als der 
Kanzler ihm einräumt. 


3. Der Kaiser kann seinen Einfluß geltend machen im Wege der Diskussion, 
Information, Anregung, durch Vorschläge und die Berichterstattung über seine auf 


ie ya. die anschauliche und lehrreiche Darstellung dieser Krise bei H.E. Feine, 
Das Werden des deutschen Staates, Stuttgart 1936, S. 370 ff. 

® Johannes v. Haller, Aus dem Leben des Fürsten Philipp zu Eulenburg- 
Hertenfeld, 1924, S. 255/56. 

® Leipzig und Berlin 1922, S. 116-118. 


980 Neutralität und Neutralisierungen 


Reisen empfangenen Eindrücke, die dann als Ergänzung zu den politischen Berichten 
der Botschafter oder Gesandten der Länder, die er persönlich besuchte, gilt. 

5. Verfassungsmäßig hat der Kaiser kein Mittel, den Kanzler und das Auswärtige 
Amt zur Annahme seiner Ansichten zu zwingen; er kann den Kanzler nicht zu einer 
Politik veranlassen, die dieser nicht verantworten zu können glaubt; besteht der 
Kaiser auf seiner Auffassung, so kann der Kanzler seinen Abschied anbieten oder 

ordern. 

6. Auf der anderen Seite besitzt der Kaiser kein verfassungsmäßiges Mittel, den 
Kanzler und das Auswärtige Amt an einer Politik zu hindern, die er für bedenklich 
oder falsch hält; es bleibt ihm, wenn der Kanzler auf seiner Auffassung besteht, 
nur übrig, zum Kanzlerwechsel zu schreiten; jeder Kanzlerwechsel ist aber eine 
schwierige, in das Leben der Nation tief eingreifende Prozedur und deshalb in Zeiten 
politischer Verwicklung und Hochspannung äußerst bedenklich, eine ultima_ratio, 
die um so gewagter ist, als die Zahl der für diesen anormal ausgewachsenen Posten 
geeigneten Männer sehr gering ist. 


Soweit der Kaiser selbst. Dieser verfassungsrectlichen Klarstellung 
eines Staatsoberhauptes, das 30 Jahre regiert hat, wird man einen gewissen 
authentischen Charakter nicht absprechen können. Der Kaiser versichert, 
„es sein ein Beweis völliger Unkenntnis der früheren deutschen Reichs- 
verfassung“, den Kaiser für alles allein verantwortlich zu machen, wie das 
„seitens kritischer Besserwisser und nörgelnder Umstürzler“ geschehen sei. 

Ich glaube nicht, daß diese verfassungsrechtliche Auffassung des Kaisers 
eine bloß nachträgliche Konstruktion ist, die nur dazu dienen soll, die Ver- 
antwortlichkeit für das Unglück des Weltkrieges von ihm abzuwälzen. Sie 
ist keine bloße Ausrede. Vielmehr haben, wie eben erwähnt, viele 
bittere persönliche Erfahrungen der Vorkriegszeit den deutschen Kaiser 
des Zweiten Reiches zu dieser, der konstitutionalistischen Folgerichtigkeit 
entsprechenden Neutralität allmählich erzogen und über die wahre Bedeu- 
tung der Formel von den persönlich regierenden deutschen Monarchen 
gründlich belehrt. Daraus erklärt sich auch die neutrale Haltung, die er 
während des Weltkrieges, insbesondere in den kritischen Jahren 1916 bis 
1918, im wachsenden Mafte angenommen hat, bis er schließlich, wie v. Moser 
in seiner anschaulichen Schilderung sagt, zum bloßen „Allerhöchsten Zu- 
hörer und Zuschauer der Weltbegebenheiten“ geworden war. Besser als mit 
diesen Worten läßt sich das Ideal eines monarchischen pouvoir neutre nicht 
umschreiben. Der deutsche Kaiser des Weltkrieges übte nicht einmal die 
Rolle eines höchsten, die Meinungsverschiedenheiten und Gegensätze der 
politischen und der militärischen Führung entscheidenden Schiedsrichters 
aus, so daß bereits damals, 1917/18, auf militärischem Gebiet der General- 
feldmarschall v.Hindenburg, der Chef des Generalstabes, unter dem 
Obersten Kriegsherrn in eine Art von konstitutioneller Position hinein- 
wuchs, während Frich Ludendorff, unter dem Namen eines General- 
quartiermeisters, der aktive Befehlshaber war. Trotz der Stellung als 
Oberster Kriegsherr, trotz des angeblichen Unterschiedes eines aktiven, 
deutsch-konstitutionellen Monarchen von einem passiven, englisch- oder bel- 
gisch-parlamentarischen Monarchen, hat der deutsche Kaiser des Zweiten 
Reiches nicht regiert, und zwar, wie er selbst sagt, deshalb nicht, weil ihm die 
Reichsverfassung das nicht erlaubte. Es ist eine Frage für sich, ob es politisch 
vernünftig war, so konstitutionell zu bleiben. Aber man darf die damalige 


Neutralität und Neutralisierungen ag 


Macht konstitutionalistischer Rechtsüberzeugung auch nicht unterschätzen, 
und diejenigen, die sie haben bilden helfen, sind die letzten, die hier 
Anklagen erheben dürfen. Man wird auch das Risiko einer Verletzung 
solcher Rechtsüberzeugungen nicht verkennen, an dem schließlich doch alle, 
innenpolitisch vielleicht richtigen und sogar notwendigen sogenannten 
„Staatsstreichpläne“ seit 1890 gescheitert sind. Unbestreitbar ist aber, daß 
sich in allen entscheidenden Augenblicen des Zweiten Reiches die Formeln 
und Redensarten von dem aktiv regierenden, konstitutionellen deutschen 
Monarchen als unwahr erwiesen haben. 


Und was war der Gedanke, der in der Seele des Kaisers auftauchte, als 
im November 1918 das Reich zusammenbrac, dessen Thron er seit 30 
Jahren innehatte? Diese auf die Schrecksekunde gerichtete Fragestellung 
scheint mir verfassungsgeschichtlich richtiger und zu echteren Erkennt- 
nissen zu führen, als alles, was konservative oder liberale Theoretiker des 
deutschen Staatsrechts uns vom deutschen Monarchen erzählen. „Den 
Bürgerkrieg“, sagt der Kaiser in seiner Schilderung des November 1918 in 
den „Ereignissen und Gestalten“ (S;245), „wollte ich meinem Volk“ er- 
sparen. Falls meine Abdankung tatsächlich das einzige Mittel war, um 
Blutvergießen zu verhindern, so wollte ich der Kaiserwürde 
entsagen, nicht aber als König von Preußen abdanken, 
sondern als solcher bei meinen Truppen bleiben.“ Auch wenn diese im 
Text der „Ereignisse und Gestalten“ gesperrte Stelle nicht bedeuten soll, 
daß der Kaiser es für möglich hielt, das Reidı im Notfall zu abandonnieren 
und sich auf den Staat Preußen zurückzuziehen, ist eine solche im Augen- 
blick der höchsten Gefahr auftauchende Trennung von deutschem Kaiser- 
tum und preußischem König- und Heerführertum doch erstaunlich und ein 
wichtiges Symptom für den inneren Zwiespalt der Verfassungskonstruktion 
des Zweiten Reiches. 

2. Zu denjenigen, die die Verfassungs- Arcana des Zweiten Reiches 
kannten, wird man Friedrih v. Holstein und den Fürsten Philipp zu 
Eulenburg rechnen dürfen. Ich greife beide heraus, nicht weil sie etwa 
besonders sympathisch sind, sondern erstens weil sie zur Zeit ihres größten 
Einflusses einen Punkt besetzt hielten, der ihnen vorzügliche Beobachtun- 
gen aus nächster Nähe ermöglichte; zweitens weil man sie als gute Beob- 
achter einschätzen darf, ohne Rücksicht darauf, ob sie im übrigen bedeu- 
tende Politiker waren oder nicht; und drittens, weil sie ihre Äußerungen, 
auch wenn diese taktisch bestimmt waren, untereinander im Schutze der 
Vertraulichkeit und nicht in einer von Schlagworten und Redensarten 
beherrschten Öffentlichkeit getan haben. Von Holstein möchte ich hier nur 
seine Äußerungen aus dem Jahre 1896 erwähnen, in denen er von den 
„Reichsstreichplänen“ spricht!. Diese Formulierung ist vorzüglich; sie ist 
treffender und, wenn ich so sagen darf, eingeweihter als die im allgemeinen 
übliche, auch in dem Titel des Buches von Egmont Zechlin übernommene 


Johannes von Haller,a.a.O. S. 191, 193, 196, 


282 Neutralität und Neutralisierungen 


Ausdrucksweise „Staatsstreichpläne“'. Denn es handelte sich in der Tat 
um die Verfassung des Reiches in ihrem Gegensatz zu der des Staates 
Preußen und um das Problem einer neutralen oder nicht neutralen Reichs- 
regierung. Die im Hintergrund immer gleiche Konfliktsmöglichkeit hat 
Holstein ebenso bemerkt wie die innerlih schwankende Haltung des 
Kaisers, der durch harte Belehrungen zum Konstitutionalismus erzogen 
wurde. „Schien der Reichstag nicht einig, so drohte man mit dem Reichs- 
streich, deuteien die Fürsten an, daß sie für einen solchen nicht zu haben 
seiu würden, so sprach die Umgebung, inklusive Köller, von einer starken 
Regierung, die lediglich durch eigene Kraft auch ohne Reichstag würde 
bestehen können.“ Holstein hat bekanntlich 1895/96 gegen die persönliche 
und direkte Politik des Kaisers gearbeitet. Er sah damals schon, 20 Jahre 
vor ihrer Verwirklichung, keine andere Möglichkeit mehr als die Parla- 
mentarisierung der Reichsregierung. Er hielt es auch für sicher, daß der 
Kaiser gegenüber dem Reichstag keinerlei Unterstützung bei den übrigen 
Fürsten finden werde, daß aber, wenn er versuchen wollte, gegen diese 
mit Gewalt vorzugehen, „einfach Rußland und Frankreich sich einmischen 
würden“. Fürst Philipp zu Eulenburg hat in einem bei Haller (S. 382) 
abgedruckten Brief vom 28. September 1919 auseinandergesetzt, warum er 
sich den Plänen Holsteins, die persönliche Regierungsweise des Kaisers 
unmöglich zu machen, entgegenstellte, nämlich deshalb, weil der Kaiser 
wahrscheinlich nach kurzer Zeit gegenüber dem Parlament die Rolle des 
Volksbeglückers hätte übernehmen wollen, und zwar diesesmal mit seinen 
Kollegen, das heißt den anderen Landesherren, und weil das dann ein 
„Ende mit Schrecken“ geworden wäre. 

Der Fürst Eulenburg hat bereits im Jahre 1894 Darlegungen über die 
innenpolitischen Verhältnisse des damaligen Deutschen Reiches gemacht, 
die als eine meisterhafte Diagnose der wahren Verfassungslage anzu- 
sehen sind und die für unseren Zusammenhang, die Entwicklung zu einer 
neutralen Reichsregierung, besondere Bedeutung haben. Einmal weil sie, 
wie mir scheint mit Recht, nachdrücklich hervorheben, daß das Geheimnis 
von Bismarcks Regierungsmöglichkeiten nur darin lag, daß es nicht 
der König war, der regierte, und dann, weil in aller Schärfe gesehen 
ist, daß „der König von Preußen nicht preufisch-reaktionärer Kaiser“ sein 
kann. „Ich glaube“, sagt der Fürst Eulenburg in einem Brief an Holstein 
vom 2. Dezember 1894 (Haller, S. 170 ff.), „daß sich die schwere Mißstim- 
mung herangebildet hat, weil die lange Regierung eines Mannes, der 
nicht der König war, viel zu intensiv den liberalen, das heißt den 


ı Egmont Zechlin, Staatsstreichpläne Bismarcks und Wilhelm II. 1890, 1894, 
Stuttgart und Berlin 1929. Unter dem Stichwort „Siaatsstreich“ sind im Bismarck- 
Lexikon von Albreht Graf zu Stolberg-Wernigerode, Berlin 1936, zahl- 
reiche verstreute einschlägige Stellen des Bismarck-Schrifttums genannt. Eine wesent- 
lich andersgeartete, aber originelle dritte Art von „Streichen“ hat übrigens Hans 
v. Bülow entdeckt, indem er eine von seinem Freunde Franz v. Liszt komponierte 
{Graner) Messe als einen „Kirchenstreich“ (coup d’eglise) bezeichnete, 

Friedrich v. Holstein, Lebensbekenntnis, herausgegeben von Helmuth Rogge, 
Berlin 1932, S. 157 (Brief vom 5. August 1891). 


Neutralität und Neutralisierungen 293 


parlamentarischen Gedanken — oder nennen wir ihn auch nur den konsti- 
tutionellen — in Preußen gefördert hat, als daß die gebildeten Stände es 
noch ohne innere Auflehnung ertragen könnten, wenn ein König selbst. 
regieren will... .. Im Reich begreift man überhaupt nichts anderes mehr 
als den Parlamentarismus. Die Macht des Adels, der Stände ist dort (näm- 
lih im Reich, das heift außerhalb Preußens) bereits 300 Jahre eher 
gebrochen als in Preußen. Der Liberalismus, ja der Demokratismus steckt 
dem gesamten Reich in den Knochen, und ein deutscher Kaiser, der selbst 
regiert, ist dem Reich noch viel unverständlicher, als ein selbstregierender 
König es in Preußen heutzutage ist. Im Reich ist daher der Regierer, der 
kein Kaiser war, während nahezu 20 Jahren den Deutschen wirklich 
das geworden, was ein demokratischer Historiograph in späteren Zeiten 
einmal nennen wird ‚der vom Schicksal bestimmte Führer der Deutschen 
auf der Bahn des politischen Fortschritts“. Der Fürst Eulenburg klagt 
dariiber, daß „die Kombination des regierenden Staatsmannes und des 
schlafenden Heldenkaisers“, die in der Aufrichtung des Bismarckschen 
Reiches lag, das alte preußische Königtum ruiniert habe, und daß ein 
Kaiser, der als Selbstregierer auftrete, die Partie nur gewinnen könne, 
wenn ihm ein „glücklicher Krieg das nötige Prestige“ verleihe. In einem 
Brief an Bülow vom 16. Januar 1897 (Haller, S.212) sieht er als Ausweg 
„ein stark einheitliches Ministerium hervorragender Fachleute“. Deutlicher 
konnte die neutrale Gewalt als einzige noch bleibende Regierungsmöglich- 
keit nicht zum Ausdruck gebracht werden, 

Der Sinn unserer Zitierungen Holsteins und Eulenburgs ist nicht etwa 
der, zwei höchst problematische Größen des Wilhelminischen Zeitalters zum 
Range verfassungsgeschichtlicher Kronzeugen zu erheben, sondern — gegen- 
über den Kompromiß- und Trostformeln des deutschen Konstitutionalis- 
mus — durch kennzeichnende Äußerungen wirklicher Eingeweihter die 
Verfassungslage des Zweiten Reiches zum Bewußtsein zu bringen. In jeder 
ernsten Lage stellt man fest, daß die Regierungskonstruktion dieses Reiches 
in Wirklichkeit nur noch die Alternative einer neutralen Gewalt oder einer 
parlamentarischen Regierungsgewalt, nidıt aber die Wahlmöglichk.:it 
zwischen einem aktiv regierenden Monarchen und einer parlamentarischen 
Regierung in sich enthielt. Im übrigen ist jene Äußerung Eulenburgs über 
das Fachministerium als Ausweg vereinzelt. Auch er hielt im Ernstfall 
bereits 1894 den Parlamentarismus für die einzig noch denkbare Regie- 
rungsform, wie das im Herbst 1918 die ausnahmslos herrschende Ansicht 
geworden war. Die Weimarer Verfassung von 1919 brachie dann den 
konstitutionell vorschriftsmäßig neutralisierten Staatspräsidenten, der 
aber doch, als es schließlich nur noch „tolerierte“ parlamentarische Regie- 
rungen gab, nach der Selbsterledigung des parlamentarischen Regierungs- 
systems, gerade in seiner auf Heer und Beamtentum gestützten Neutralität 
die Möglichkeit fand, zu einer legalen Überleitung auf einen völlig neuen 
Verfassungsboden, den des nationalsozialistischen Reiches, die Hand zu 
geben. Diese Entwicklung ist noch zu sehr in Erinnerung und auc ver- 


{ 


284 Neutralität und Neutralisierungen 


fassungsgeschichtlich so bekannt, daß ich hier nur daran zu erinnern 
brauchet. 

Christoph Steding spricht nicht von dieser verfassungsrechtlichen Lehre 
und Praxis der neutralen Gewalt. Das ist zu bedauern. Keiner hätte wie 
er die großen gesamteuropäischen Zusammenhänge der Entwicklung des 
„pouvoir neutre“ im 19. Jahrhundert in ihrer geistes- und kulturgeschicht- 
lichen Symptomatik und ihren weiiverzweigten Einflüssen ans lageslicht 
der Wissenschaft fördern können. Aber für den verfassungsgeschichtlich 
erfahrenen Leser ist sein Werk auch so, wie es vorliegt, in dieser Hinsicht 
bedeutungsvoll. Es faßt die geistigen und kulturellen Neutralisierungen 
nur als Auswirkungen einer im Kern politischen Entscheidung und Stellung- 
nahme auf. Dadurch wird erkennbar, wie tief der Neutralisierungsprozef 
seit dem 19. Jahrhundert bis in das Innerste Deutschlands vorgedrungen 
ist. Der Dualismus und Zwiespalt der Verfassung des Zweiten Reiches, die 
„Dialcktik“ des Kompromisses, auf dem die preußische und die Reichs- 
verfassung beruhten, sind Steding bewußt und von ihm, bei aller Bewunde- 
rung für Bismarck und sein Werk und ohne jemals in eine Reichsfeind- 
schaft zu verfallen, in aller Bestimmtheit offen ausgesprochen (S. 131). Das 
„Zwischenreich“ datiert er infolgedessen von 1890 bis 1918 (S. 64, 89, 112, 131, 
449 u.a.). Dadurch nimmt er eine verfassungsgescichtlich notwendige Perio- 
disierung vor, die geeignet ist, viele konstitutionalistisch-konservative 
und nationalliberale Irrtümer und Illusionen über die wahre Verfassungs- 
lage des Zweiten Reiches zu beseitigen. Das Kapitel „Die Neutralisierung 
des Reiches von Wilhelm II. zu Gustav Stresemann (1890 bis 1925)“ ist 
leider nur sehr kurz (S. 85 bis 94) und im Vergleich zu anderen Darlegungen 
geistes- und kulturphilosophischer Art ganz aphoristisch. Doch ist auch hier 
die Gesamtschau treffend und zum Beispiel das Bündnis der neutralisieren- 
den mit den föderalistischen Tendenzen richtig gesehen. Vielleicht können 
unsere obigen Ausführungen über den verfassungsgeschichtlichen Neutrali- 
sierungsprozeß im Kaiserreich zu der Erkenntnis beitragen, daß auc in 
den skizzenhaften und nur andeutenden Teilen des Stedingschen Werkes 
ein bedeutender und fruchtbarer Grundgedanke enthalten ist, der dem 
Sadhkundigen einer rechtswissenschaftlichen Disziplin die Beschäftigung 
mit diesem Werk in reichem Maße lohnt. 


H. 
Zwischenstaatlich-völkerrechtliche Neutralität und Neutralisierung 


Daft ein zur Völkerrechtsgemeinschaft gehörender Staat in einem 
Kriege zwischen anderen Staaten neutral bleiben kann, gehört zu seiner 
völkerrechtlichen Existenz. Die Neutralität ist ein Grundbegriff der heu- 
tigen Völkerrechtsordnung. Nicht nur deshalb, weil, praktisch gesehen, 
wirkliche und starke Neutrale die besten Garanten und Hüter des Völker- 


* Vgl. die verfassungsgeschichtliche D I bei E. R. Huber, Verfassung, 
Homburg 1937. 8.158. gsgeschicdhtliche Darstellung bei uber ssung, 


Neutralität und Neutralisierungen 295 


rechts sind! und, wie der Weltkrieg in den Jahren 1917/18 gezeigt hat, 
ein Völkerrecht des Krieges ohne starke Neutrale wertlos ist. Eine auf 
unabhängige Staaten gegründete Völkerrechtsgemeinschaft hat vielmehr 
den Kern ihrer konkreten Ordnung darin, daß es selbständige Staaten 
sind, die diese Gemeinschaft bilden, nicht andere Gebilde, seien es Kirchen, 
Klassen, Orden, Parteien oder irgendwelche sonstigen, der Staatsqualität 
entbehrenden Organisationen. Das Völkerrecht setzt bei jedem Staat ein 
Mindestmaß innerer staatlicher Organisation und äußerer Widerstands- 
kraft voraus. Staatliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit bewähren sich 
darin, daß der Staat aus eigener Entscheidung und auf eigene Gefahr Krieg 
führt oder nicht führt, d. h. im Kriege Dritter neutral bleibt. Der Krieg 
aber hat seine völkerrechtliche Ordnung und Gerechtigkeit darin, daß es 
auf beiden Seiten Staaten sind, die ihn gegeneinander führen. Der Staaten- 
krieg ist demnach ein von einer Ordnung gegen eine andere Ordnung ge- 
führter Krieg, nicht ein Krieg einer Ordnung gegen Unordnung. Die Kriege 
sind daher auf beiden Seiten in gleichem Maße völkerrechtlich gerecht, aber 
nur weil und solange auf jeder Seite ein Staat vorhanden ist. Der Krieg ist 
in einem solchen völkerrectlichen System nichts Außerrechtliches, sondern 
eine echte Rechtsinstitution. “In the eye of international law all wars are 
just” sagt, in Übereinstimmung mit seiner ganzen Zeit, der gute alte Free- 
man Snow in seinem Lehrbuch des Seekrieges (Washington 1898). Die 
völkerrechtliche Beurteilung des Staatenkrieges ist hier analog der eines 
rechtlidı anerkannten Duells, das als Institution seine innere Ordnung und 
Gerechtigkeit in erster Linie darin findet, daß es auf beiden Seiten satis- 
faktionsfähige Personen sind, die den Zweikampf unter sich ausmachen. 
Daß dieser nichtdiskriminierende Kriegsbegriff dem Landkrieg zugeordnet 
ist und durch die englische, vom See- und Handelskrieg ausgehende Vor- 
stellung zerstört wird, habe ich an anderer Stelle gezeigt?. 

Die grundlegende Erkenntnis der Bedeutung eines nichtdiskriminieren- 
den Kriegsbegriffs und der nur daraus abzuleitenden Möglichkeit einer 
völkerrechtlichen Neutralität hat sich in den letzten Jahren von neuem 
durchgesetzt, nachdem die Thesen des amerikanischen Präsidenten Wilson 
und die Konstruktionen der Genfer Völkerbundsjurisprudenz zwei Jahr- 
zehnte hindurch eine große Verwirrung angerichtet hatten?, Ich kann mich 


1 Peter Albert Martini, Reformvorschläge zum Seekriegsrecht, Berlin 1934 
en Heft u‘ das einfach und anschaulich ausgesprochen. Zu 
demselben Ergebnis kommt W. P. J. A. van Royen, Analyse de l’Evolution de 
la neutralit& au cours de l’evolution du droit des gens, Den Haag 1938. 

?2 Carl Schmitt, Totaler Feind, totaler Krieg, totaler Staat, Völkerbund und 
Völkerrecht, Bd. IV, 1937, S.139 f., oben Nr. 28, 8.255, 


® CariSchmitt, Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff, Schriften 
der Akademie für Deutsches Recht, herausgegeben von Reichsminister Dr. Hans 
Frank, Gruppe Völkerrecht Nr.5, München 1938; Der Leviathan in der Staatslehre 
des Thomas Mobbes, Hamburg 1938, S.72 ff. Gustav Adolf Walz, Die Inflation des 
Völkerrechts, Beilage zur Zeitschrift für Völkerrecht, 1939. Ulrih Scheuner, Die 
Neutralität im heutigen Völkerrecht, Festschrift anläßlich des 25jährigen Bestehens 
der deutschen Landesgruppe der International Law Association, 1938. Weiteres um- 
fangreiches Schrifttum ergibt sich aus diesen Abhandlungen. 


286 Neutralität und Neutralisierungen 


hier mit dieser kurzen Feststellung begnügen, Inter arma silent leges, sed 
non silet jus, nec silet fas. Dieses jus und dieses [as sind allerdings etwas 
anderes als die in Versailles und Genf versuchten juristischen Legali- 
sierungen und Legitimierungen eines in sich ungeredhten status quo. 


Der im Staat seine Ordnung findende Kriegsbegriff ist heute durch 
universalistische, auf indirekte Gewalten sich stützende Konstruktionen 
bedroht, die den zwischenstaatlichen Krieg in einen internationalen Bürger- 
krieg verwandeln. Sobald der Staat zum Werkzeug indirekter oder gar 
geheimer Mächte wird, ist diese Folgerung unvermeidlich. Ebenso hört 
das Völkerrecht auf und beginnt der internationale Weltbürgerkrieg, so- 
bald statt des Staates eine internationale Klasse zur tragenden politischen 
Organisation gemacht wird. Das hat Ernst Bockhoff in vielen Veröffent- 
lichungen auf das nachdrücklichste gezeigt!. Dagegen heben der Primat des 
Volkes gegenüber dem Staat und die Auffassung des normalen Staates als 
einer Örganisationsform eines Volkes die Möglichkeit einer Völkerrechts- 
ordnung und einer echten Neutralität nicht nur nicht auf, sondern geben 
ihm überhaupt erst die Substanz, die seinen grundlegenden Ordnungs- 
charakter auf die Dauer zu erhalten und vor dem Mißbrauc indirekter 
Gewalten zu wahren vermag, dem die neutral-instrumentalen Elemente 
des Staates immer ausgesetzt sind. Erst dadurch ıst der Staatenkrieg vor 
einer universalistischen Verwandlung in einen Bürgerkrieg wirksam ge- 
schützt. Der Totalitätsanspruch vernichtet das Völkerrecht nur dann, wenn 
er universalistischen Charakter hat und sich mit den typisch indirekten 
Gewalten verbindet, während der Gedanke der völkischen Totalität im 
Gegenteil den pluralistischen Charakter der Welt des Politischen wie auch 
der Welt des objektiven Geistes überhaupt zur Voraussetzung hat?. Vor- 
läufig allerdings wird besonders in den angelsächsischen Ländern eine 
summarische und geradezu panische Vorstellung von der Totalität propa- 
gandistisch benutzt, um den sog. totalitären Staat als einen menschenfeind- 
lichen und menschenverschlingenden Leviathan hinzustellen. Aber trotz der 
ungeheuerlichen Suggestionen, die von solchen Vorstellungen ausgehen und 
in allen Ländern der westlichen Demokratie die geistige Atmosphäre ver- 
nebeln, ist die grundlegende Verschiedenheit leicht zu erkennen. Völkische 
Totalität und völkerrechtliche Neutralität heben sich nicht auf. Sie bedingen 
und stützen sich gegenseitig’. 


Daß Neutralität und Zugehörigkeit zum Genfer Völkerbund unverein- 
bar sind, ist durch die gründliche Erörterung des Problems der Schweizer 


* Vor allem: Völkerrecht gegen Bolschewismus, Berlin-Leipzig 1937. 

® Norbert Gürke, Volk und Völkerrecht, Tübingen 1935. S.63 ff.; dazu Carl 
Schmitt, Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegrift, S. 43. 

® Vgl. den Aufsatz: Völkerrechtliche Neutralität und völkische Totalität, Monats- 
hefte für auswärtige Politik, Jahrgang V, Juli 1938, S. 613 ff.; derselbe Aufsatz ist in 
italienischer Shrache in der von Carlo Costamagna herausgegebenen Zeitschrift 
Lo Stato, November 1938, S. 605 ff., französisch in der Revue de droit international, 
Bra Eee hen von A. de Gouffre de La Pradelle, Bd. 22, Juli-August 1938, S. 316 ff., 
erschienen. 


Neutralität und Neutralisierungen 237 


Neutralität! im Laufe des letzten Jahres weithin überall dort zum Bewußt- 
sein gekommen, wo man den totalen Weltkrieg zu vermeiden sucht. Einige 
Mißverständnisse, die hier noch obwalten und die namentlich, in der Dis- 
kussion zwischen dem Züricher Völkerrechtslehrer Professor Dietrich 
Schindler und Ernst Bockhoff zutage traten?, bedürfen allerdings noch der 
wissenschaftlihen Klärung. Ich denke dabei nicht so sehr an die von 
Dietrich Schindler in den Vordergrund gestellte Frage, ob und wieweit es 
völkerrechtliche Neutralitätspflichten im Frieden überhaupt geben kann; 
diese Frage liegt für die Schweiz angesichts ihrer völkerrechtlichen situation 
unique durchaus eigenartig, weil die Schweiz sich in einem Kriege der 
anderen Staaten nicht nach freier Entscheidung von Fall zu Fall zur 
Neutralität entschließen kann, sondern ein dauernd neutralisiertes Land 
ist, dessen völkerrechtlicher Gesamtstatus in Krieg und Frieden durc die 
Pflicht zur Neutralität dauernd bestimmt wird?. Auch einen zweiten Punkt 
möchte ich hier nicht behandeln, obgleich er schon deshalb nicht un- 
erwähnt bleiben kann, weil er bei Schindler zu Unrecht ganz unbeachtet 
bleibt: daß nämlich die eigentliche Gefahr für jede, nicht nur die schweize- 
rische völkerrechtliche Neutralität vom Genfer Völkerbund ausging. Ich 
darf Herrn Professor Schindler daran erinnern, daß das eigentliche und 
gefährlichste Vae Neutris! von englischer Seite zum Ausdruck gebracht 
worden ist, und zwar in dem Aufsatz, den Sir John Fischer Williams zu 
der völkerrechtlichen Frage der Sanktionen gegen Italien vom Herbst 1935 
veröffentlicht hat‘. Im Rahmen unserer gegenwärtigen Bemerkungen zu 
dem allgemeinen Problem der Neutralität liegt mir aber vor allem daran, 
auf den praktisch und theoretisch überaus wichtigen grundsätzlichen Zu- 
sammenhang von zwischenstaatlicher und innerstaatlicher Neutralitäts- 
struktur aufmerksam zu machen. Die in unserem vorigen Kapitel (unter ]) 
behandelte innerstaatliche Neutralität des Staates hat nämlich im Laufe 
des 19. Jahrhunderts eine große zwischenstaatlich-völkerrechtliche Aus- 
wirkung gehabt und die gesamte konkrete Ausprägung der zwischenstaat- 
lichen und außenpolitischen Neutralität von Grund auf bestimmt, Sie wirkt, 
wie fast jedes Argument von Professor Schindler beweist, trotz vollständig 
veränderter Lage auch heute noch weiter, und jede Unklarheit in diesem 
Punkt ist geeignet, eine Verständigung unmöglich zu machen. 

Die im Zeitalter des europäischen Konstitutionalismus erfolgte inner- 


t Die einzelnen Daten sind in dem Aufsatz von Prof. Dr. Dietrih Schindler, 
Die schweizerische Neutralität 1920—1938, Zeitschrift für ausländisches öffentliches 
Recht und Völkerrecht, Bd. VIIT (1938) S. 413 ff., mitgeteilt. 

? Nationalsozialistische Monatshefte, Januar 1939, und Neue Schweizer Rund- 
schau, Januar 1939, S.1f. (Neutralität und Presse). 

, * Darauf weist auch die treffende Bemerkung „Echte und falsche Neutralität“ 
in den von Fritz Berber herausgegebenen Monatsheften für auswärtige Politik, 
Jahrgang 6, Februar 1939, S. 158, hin. 

* The British Yearbook of International Law XVII, 1936, S. 130-149: dazu 

Carl Schmitt, Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff, 1938, S. 26 ff.; 


und Das neue Vae Neutris!, Völkerbund und Völkerrecht IV (1938) S, 633 ff., oben 
Nr. 31, $. 251 f. 


288 Neutralität und Neutralisierungen 


staatliche Neutralisierung der Stellung desStaatsoberhauptes hat sich natür- 
lich bei solchen völkerrechtlichen Einrichtungen ausgewirkt, die, wie die 
Ratifikation der völkerrechtlichen Verträge, mit einer in der innerstaat- 
lichen Verfassungslage wurzelnden, völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis 
nach außen zusammenhängen. Wenn der nach innen und aufen frei ent- 
scheidende, absolute Fürst sich in ein nur mit neutraler Gewalt versehenes, 
konstitutionell gehemmtes Staatsoberhaupt verwandelt und innerstaatlich 
einen allein verantwortlichen Regierungschef neben sich hat, dem aber die 
eigentliche völkerrechtliche Vertretungsbefugnis nach außen fehlt, so 
ändern sich selbstverständlich der rechiliche Inhalt wie audı das Verfahren 
der Ratifikation. Diese wird aus einer bloßen, ex tunc wirkenden Be- 
stätigung der Einhaltung völkerrechtlicher Vollmachten (wie sie das nach 
der sog. Mandaistheorie des Hugo Grotius ist) zu einer Bestätigung der 
Einhaltung innerstaatlicher konstitutioneller Vorschriften‘. Der hier zur 
Erörterung stehende Strukturzusammenhang von innerstaatlicher und 
zwischenstaatlicher Neutralität geht aber noch viel weiter und tiefer, als 
sich in dem Bedeutungswandel solcher Einrichtungen und Begriffe wie der 
Ratifikation äußert. Er betrifft die Maßstäbe und Kennzeichen, nach denen 
es sich bestimmt, ob ein der Völkerrechtsgemeinschaft angehörender Staat 
normal und in Hinsicht dieser Gemeinschaft homogen ist. Er hat daher für 
die Völkerrechtswissenschaft die ganze Tragweite, die den Maßstäben und 
Vorstellungen von Normalität, Gleichartigkeit oder Artgleichheit? inner- 
halb jeder Gemeinschaft zukommt. 

Nacı der im 19. Jahrhundert durch den liberalen Konstitutionalismus 
entwickelten Auffassung ist nur der innenpolitiscı neutrale Staat völker- 
rechtlich normal und homogen. Nur er hat eine „Verfassung“ im Sinne des 
Konstitutionalismus, wozu vor allem Freiheitsrechte, d. h. staatsfreie 
Sphären des Privaten und grundsätzliche innerstaatliche Nichtintervention 
in diese Sphären gehören. Auf Grund dieser Vorstellung, daß nur ein libe- 
ral-konstitutioneller Staat völkerrechtlich normal und homogen ist, wurde 
auf dem Berliner Kongreß 1878, unter der Führung Disraelis, den neuen 
Balkanstaaten die Pfliht zum Schutz religiöser Minderheiten auferlegt. 
Hermann Raschhofer® hat das Verdienst, auf diese grundsätzliche Be- 
deutung des Minderheitenschutzes hingewiesen zu haben. Er erinnert 
daran, daß die Note Clemenceaus vom 24. Juni 1919 den Zusammenhang 
mit der Praxis des Berliner Kongresses herstellt, der die Religionsfreiheit 
und damit auch die anderen liberalen Freiheiten als „base de l’organisation 
sociale dans tous les &tats de l’Europe“ behandelte. Dadurch wird der inner- 
staatlich neutrale, liberal-konstitutionelle Staatstyp zu einer Art Standard 


ı Fernand Dehousse, La Ratification des Traites, Essai sur les Rapports des 
Trait&s et du Droit interne, Lütticher These, 1935 Paris, Recueil Sirey 1935, S.82 ff. 
2 Über die Unterscheidung von (liberal-demokratischer) Gleichartigkeit und 
(nationalsozialistischer) Artgleichheit der Vortrag von Gustav Adolf Walz, Art- 
Be gegen Gleichartigkeit, Schriften der Akademie für Deutsches Recht, 

amburg 1938, 
? Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. VI (1939) 5.239. 


Neutralität und Neutralisierungen 989 


der Mitglieder der Völkerrechtsgemeinscaft erhoben. Der diese völker- 
rechtlichen Regelungen beherrschende Gedanke war, daß ein vollkommen 
liberal-konstitutioneller Staat, wie es die westlichen Demokratien selbst- 
verständlich sind, in dieser Hinsicht keiner völkerrechtlichen Kontrolle 
bedarf, ja, daß er jede derartige Kontrolle als eine völkerrechtswidrige 
Intervention von sich zurückweisen mußt, während die in liberal-konsti- 
tutioneller Hinsicht noch rückständigen und unentwickelten Staaten und 
Völker des Ostens sich eine Kontrolle und Betreuung durch die führenden 
Westmächte gefallen lassen müssen. Der sog. Minderheitenschutz des Ver- 
sailler Systems beruhte ganz auf dieser Grundlage‘. Die innerstaatliche 
Neutralität des liberalen Konstitutionalismus wird dadurch zur Basis 
des völkerrechtlich vorausgesetzten Normalzustandes der Mitglieder der 
Völkerrechtsgemeinschaft. Für diese Auffassung ist alles, was sich in der 
innenpolitisch staatsfreien Sphäre abspielt, z. B. der gesamte Bereich der 
Freiheit der Meinungsäußerungen, der Presse-, Vereins- und Versammlungs- 
freiheit, infolgedessen eine Angelegenheit, der gegenüber die grundsätz- 
lich innerstaatliche Neutralität des Staates auch völkerrechtlih anerkannt 
ist. Das hat die völkerrechtliche Bedeutung, daß der innenpolitisch neutrale 
Staat für Vorgänge in dieser Sphäre völkerrechtlich nicht verantwortlich 
gemacht werden kann. Die als selbstverständlich vorausgesetzte innerstaat- 
liche Neutralität bestimmt dann insbesondere auch Inhalt und Umfang der 
völkerrechtlichen Neutralitätspflichten. 

In dem Neutralitätsabkommen der Haager Friedenskonferenzen von 1907 
hat diese Gedankenwelt des liberal-konstitutionellen 19. Jahrhunderts 
ihren Niederschlag gefunden. Ihre Regelung der völkerrechtlichen Neutrali- 
tätspflichten eines Staates beruht auf der liberal-konstitutionellen inner- 
staatlichen Trennung desStaates als solchen von der Freiheitssphäre privater 
Staatsangehöriger. In die grunds#tzlich staatsfreie, private Freiheitssphäre 
der Staatsangehörigen gehören nach dieser Vorstellung vor allem Wirt- 
schaft, Handel und Finanz. Was in der freien Privatsphäre, der gegenüber 
der Staat als solcher innerstaatlich neutral ist, während eines Krieges 
dritter Staaten durch Private vorgenommen wird, kann daher die völker- 
rechtliche Neutralitätspflicht des innenpolitisch neutralen Staates nicht ver- 
letzen. Völkerrechtliche Pflichten hat in diesem System nicht der private 
Staatsangehörige, sondern nur der Staat als solcher, der aber seinerseits 
wiederum innerstaatlich neutral ist. Wenn private Staatsangehörige des 
neutralen Staates einen der beiden kriegführenden Staaten ökonomisch, 
kommerziell oder finanziell unterstützen, so ist das völkerrectlich 
irrelevant in Hinsicht auf den neutralen Staat, dem sie angehören. So er- 
klärt sich z. B. die heute längst nicht mehr der allgemeinen Rechtsüber- 
zeugung entsprechende Bestimmung des 5. Abkommens der Haager 
Friedenskonferenz Art. 18. Danach sind als Handlungen zugunsten eines 
Kriegführenden nicht anzusehen „die Übernahme von Lieferungen oder 


1G.A. Walz, Artgleichheit gegen Gleichartigkeit a.a.O. 


19 1682 


290 Neutralität und Neutralisierungen 


die Bewilligung von Darlehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, 
daß der Lieferant oder Darleiher weder im Gebiet der anderen Partei 
noch in dem von ihr besetzten Gebiete wohnt“. Der Strukturzusammenhang 
der innerstaatlichen, liberal-konstitutionellen Neutralität mit der Auf- 
fassung von Inhalt und Umfang der völkerrechtlichen Neutralität ist hier 
ebenso handgreiflich, wie es zweifellos ist, daß die wirkliche Lage der 
heutigen Welt diesen Voraussetzungen in keinem Lande mehr entspricht. 

Das überkommene Seekriegsrect ist das Gebiet des Völkerrechts, auf 
dem sidcı die innerstaatliche Trennung von staatlicher und privater Sphäre 
als völkerrechtliche Voraussetzung am stärksten und unmittelbarsten aus- 
wirkt. Nach den in unseren Lehrbüchern und in vielen diplomatischen 
Noten angeführten Regeln des Blockade-, Konterbande- und Prisenrechts 
wird ein privater Seehandel vorausgesetzt, der in einer staatsfreien Sphäre 
vor sich geht. Häli man an dem zwischenstaatlichen Charakter des Völker- 
rechts fest, so können der Blockadebrecher und der Konterbandeführer 
natürlich kein völkerrechtliches Delikt begehen, weil sie nicht Subjekte des 
Völkerrects sind. Daher entsteht hier ein merkwürdiger Leerraum, ein 
juristisches Niemandsland zwiscien Völkerrecht und innerstaatlichem Recht. 
Der neutrale Staat kann seine Staatsangehörigen, die Blockadebrecher oder 
Konterbandeführer sind und die er sonst völkerrechtlich vor dem Zugriff 
anderer Staaten schützen würde, ihrem eigenen, privaten Risiko und pri- 
vaten Schicksal überlassen, weil ihre Tätigkeit sich in dem Bereich abspielt, 
in dem ein völkerrechtlich neutraler Staat sich auch innerstaatlich neutral 
verhält. Der Blockadebrecher oder der Konterbandeführer verstößt (wenn 
nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen vorliegen, von denen hier 
aber abgesehen werden muß) weder gegen eine innerstaatliche, noch gegen 
eine völkerrechtliche Norm. Er handelt eigentlich überhaupt nicht rechts- 
widrig. Innerstaatlich deshalb nicht, weil er im Bereich seiner privaten Frei- 
heitssphäre bleibt; völkerrechtlich nicht, weil er als Privater nicht Völker- 
rechtssubjekt und nicht völkerrechtlich handlungsfähig ist. Er begibt sich in 
den rechtlichen Zwischenraum, in dem er sich einem völkerredtlich zu- 
lässigen, daher auch von seinem eigenen Staat als zulässig anerkannten Zu- 
griff eines kriegführenden Staates auf eigene, private Gefahr aussetzt. Auch 
hier ist es die innerstaatliche Neutralität gegenüber Handel, Wirtschaft und 
Finanz, die einen solchen Zwischenraum ermöglicht und gerade das Prisen- 
recht zur eigentlichen Crux aller Theorien über das Verhältnis von Völker- 
recht und Landesrecht macht‘. 

Alle diese Hinweise auf die völkerrechtlichen Probleme der Ratifikation, 
des Minderheitenschutzes und des Kriegsrechts, insbesondere des Prisen- 
rechts, erwähne ich hier nur als Beispiele für den bisher unbeachtet ge- 


33, S.285. 


1 Vgl, G. A. Walz, Völkerrect und staatliches Recht, Stuttgart 193 ; 
ios Streit 


Dazu Carl Schmitt in der demnächst erscheinenden Festschrift für Geor 


ü i i i i i hält 
(Athen) über die zwei großen Dualismen des henugen Rechtssystems (Wie ver 
j i i ö tlichem Recht zu der innerstaat- 
ee a kvatem Hecht?), oben Nr.33, 5.2614. 


lichen Unterscheidung von öffentlihem und priva 


Neutralität und Neutralisierungen 291 


bliebenen systematischen Strukturzusammenhang, den die liberal-konsti- 
tutionelle Entwicklung des 19. Jahrhunderts zwischen der innerstaatlichen 
Neutralität und dem Völkerrecht, insbesondere audı dem völkerrechtlichen 
Neutralitätsrecht hergestellt hat. Erst wenn dieser Zusammenhang im 
ganzen und im einzelnen klar erkannt ist, kann er geschichtlich und poli- 
lisch überwunden werden. Sonst besteht die Wahrscheinlidikeit, daß die 
Argumente und Gegenargumente aneinander vorbeigehen, wie das die vor- 
bin erwähnte Auseinanderseizung zwischen Dietrich Schindler und Ernst 
Bockhoff oft genug zeigt. Die Frage ist nicht, was auf Grund abstrakter, 
aus dem 19. Jahrhundert überkommener Normen Inhalt der völkerrecht- 
lichen Neutralitätspflichten sein soll, sondern es fragt sich, ob die Weiter- 
führung jenes Strukturzusammenhanges von innenpolitisch-konstitutio- 
neller und völkerrechtlich-außenpolitischer Neutralität heute noch an- 
erkannt werden muß oder nicht. Solange diese Frage nidıt in aller Schärfe 
gestellt und in aller Ehrlichkeit beantwortet ist, führt jede Kontroverse 
nur zu neuen Mißverständnissen und zu weiterer Vergiftung der Aussprache 
zwischen den Völkern. 


Stedings Erörterung des Problems der Neutralisierungen und Entpoliti- 
sierungen will keine völkerrechtliche Darlegung sein. Aber sein Gedanke 
geht in solche philosophischen Tiefen, daß auch von ihm aus ein Licht auf 
die Grundlagen des überkommenen Völkerrechts fällt. Man sieht dıe Ver- 
bindung einer reichsfeindlichen, neutralisierenden Geisteshaltung mit den 
Begriffen und den stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzten 
Grundsätzen einer bestimmten, angeblich unpolitischen Art von Völker- 
rechtswissenschaft. Die Überwindung eines von Genf und vom Haag her 
bestimmten Völkerrechtsdenkens, vor allem auch die Erledigung derjenigen 
Bestrebungen, die das Genfer Völkerbundsrecdt an die Stelle eines wirk- 
lichen Völkerrechts zu setzen suchte, ist heute im besten Gang". Es handelt 
sich dabei im letzten Grunde um die von Steding mit großer Klarheit in den 
Mittelpunkt gestellte Frage, ob das Deutsche Reich eine neutralisierte, ent- 
politisierte, den Interventionen seiner Nachbarn ausgesetzte, schwache, oder 
aber die freie, ihre schöpferische Eigenschaft bewährende, starke Mitte 
Europas sein soll. 


III. 


Der Reidhsbegriff als Überwindung eines Zeitalters der Neutralisierungen 


Die stärkste Wirkung, die Stedings Werk für unsere redıtswissenschaft- 
liche Erkenntnis haben kann, sehe ich darin, daß er in den Begriff des 
Reiches gerade die Überwindung eines Zeitalters der Neutralisierungen 
und Entpolitisierungen aufnimmt. Dadurdı wird eine weitere Klärung des 
Staatsbegriffs und die Überwindung alter und eingewurzelter staats- 


ı Carl Bilfinger, Völkerbundsrecht gegen Völkerrecht; Schriften der Akademie 
für Deutsches Redıt, herausgegeben von Reichsminister Dr. Hans Frank, Gruppe 
Völkerrecht, Nr.6 (München 1938); dazu die Besprechung, die Barandon dieser 
sowie meiner Schrift über dieWendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff, 1938, in 
der Zeitschrift „Deutsche Rechtswissenschaft“, Bd. IIT (1939) S. 190f. veröffentlicht hat. 


19* 


292 Nentralität und Neutralisierungen 


mythischer Vorstellungen möglich. Ein in Deutschland weitverbreiteter 
Staaismythos und die Begriffe der Staatsphilosophie Ilegels haben es nicht 
hindern können, daß auch der deutsche Staat, wie der europäische Staat als 
die machina machinarum, in einer spezifischen Weise zum Träger und 
Instrument eines Neutralisierungsprozesses geworden ist. Vom Staat spricht 
Steding allerdings oft in der gleichen Weise wie von Reich, ohne beides 
deutlich zu unterscheiden. Hier sind seine Ausführungen nodı der Klärung 
bedürflig, womit nicht gesagt sein soll, daß man ihn hier mit dogmatistischen 
Begriffsklopfereien schulmeistern soll. Die Unklarheit liegt hauptsächlich 
darin, daß Steding in Hegel den großen politischen Denker Deutschlands 
und des preußischen Staates sieht, im Vergleih zu dem auh Kant und 
sogar Fichte nodı allzuschr den Einflüssen westlicher Neutralisierungen 
verfallen sind. HegelsStaat war imstande, in echter geschichtlicher Dialektik 
— diese Dialektik im Sinne Hegels und nicht etwa der von Kierkegaard 
stammenden dialektischen Theologie verstanden — der Wegbereiter des 
Reiches zu werden. Für Hegel aber ist schon dieser preußische Staat ein 
Reich, und zwar ein Reich der objektiven Vernunft und der Sittlichkeit, und 
es ist selbstverständlich, daß mit diesem Staat nicht ein beliebiges Gemein- 
wesen im Sinne des neutralen Staatsbegriffs einer allgemeinen Staatslehre, 
sondern der politisch-geschichtlich konkrete preußische Staat der ersten 
Hälfte des 19. Jahrhunderts gemeint ist. 

Der preußische Staat hatte gerade in dem damaligen Abschnitt seiner 
Geschichte — in der Zeit nach dem fürstlichen Absolutismus des 18. und 
vor dem liberalen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts — eine spe- 
zifisch staatliche Art von Vollkommenheit und Klassizität erreicht. Die 
Staatsphilosophie Hegels gehört, konkret geschichtlich-politisch gesehen, 
ebenso zu diesem preußischen Staat und seinem preußischen Stil, wie der 
damalige Generalstab mit Scharnhorst und Gneisenau, die geordnete 
Finanzverwaltung unter Motz und Maaßen und die klassizistische Architek- 
tur Schinkels. Man darf freilich nicht vergessen, daß in der Staatsphilo- 
sophie Hegels, auch wenn man von ihrem philosophischen Begriff des 
„Neutralen, aber unendlich Befruchteten“ (Rechtsphilosophie, Einleitung 
$ 12) absieht, geschichtlich-politisch gesehen doch schon deutlich der Anfang 
einer konstitutionellen Neutralisierung des Monarchen zu erkennen ist und 
Benjamin Constants Lehre von einer besonderen neutralen Gewalt des 
Königs, wie Hegels Unterscheidung der „fürstlihen Gewalt“ von der 
„Regierungsgewalt“ (Rechtsphilosophie $ 275) zeigt, nicht ohne Einfluß 
geblieben ist. Der Widerstand gegen die fortwährenden Neutralisierungen 
des liberalen Konstitutionalismus konnte nur in einem starken, die volle 
und ungeteilte Regierungsaktivität konzentrierenden Staate erfolgreich 
sein, der dem eindringenden westlichen Gedankengut auch geistig über- 
legen war. Das vom Staat zerstörte Reich konnte nur durch einen Staat 
wiedergewonnen werden, in analoger Weise, wie sich im pluralistischen 
Parteiensystem die Überwindung der Parteiungen nur durc eine starke 
und überlegene Partei vollzog. Hegels Philosophie enthielt bereits die im 


. „nd Nentralisierungen 29 


späleren Linkshegelianismus entfalteten Keime einer Revolutionierung 
im Sinne der westlichen Entwicklung. Aber diese waren noch im Gesamt- 
system gebunden, und dieses war jedenfalls nodı ein Ausdruck der un- 
bestreitbaren geistigen Überlegenheit des preußischen Staates. 

Im Jahre 1840 setzte jedoch eine andere Wendung ein, die im scılimm- 
sten Sinne des Wortes „reaktionär" genannt werden kann. Sie hat den 
preußischen Staat angesicıts der herannahenden liberalen Revolution 
innerlich gelähmt und in die bloße Defensive gedrängt. König Friedrich 
Wilhelm IV., der in jenem Jahre zur Regierung kam, versuchte die roman- 
tischen Ideale seiner kronprinzlichen Jugend mit Hilfe von Freunden und 
Mitarbeitern einer vergangenen Generation zu verwirklichen. Die Un- 
glücksfiguren des Geseizgebungsministers Savigny und des zur Über- 
windung des Hegelianismus nadı Berlin berufenen alten Schelling gehören 
ebenso typisch in diese Zeit wie die Unheilsfigur eines Stahl-Jolson. Welch 
ein Absturz! Der preufliische Staat, der im 17. Jahrhundert einen Pufen- 
dorff nach Berlin zog, der im 18. Jahrhundert Voltaire als Gast in Potsdam 
sah, holte jetzt einen frisch assimilierten Juden aus dem süddeutschen 
Ghetto als Bekämpfer der Staatsphilosophie Hegels an die Universität 
Berlin! Gegenüber der Revolution von 1848/49 konnte dann das preuflische 
Heer zwar die Lage retten und die Ordnung wiederherstellen, aber nicht 
darüber hinweghelfen, daß der preufische Staat eben doch mit dem libe- 
ralen Konstitutionalismus paktieren mußte und der fortschreitenden Neu- 
tralisierung zwar großartige administrative, militärische und außenpoli- 
tische Leistungen und Erfolge, aber keine eigene Weltanschauung und 
keine eigene Philosophie entgegenzusetzen vermocte. Er war und blieb 
geistig in der Defensive, und die Defensive ist im geistigen Kampf der 
Anfang der Neutralisierung. Bruno Bauer hat mit dem kritischen Scharf- 
blik eines am Geist des preußischen Staates verzweifelnden Hegelianers 
die Lage von 1848/49 treffend gekennzeichnet: „Die Eroberung der auf- 
gelösten Masse, ihre gewaltsame Unterwerfung und Umbildung durch das 
Heer ist unmöglich — das Heer in seiner alten Organisation ist nicht mehr 
erobernd, die Aristokratie seiner Führer keine vorschreitende geschicht- 
liche Macht mehr, denn erobern kann nur derjenige, der seine Beute besser 
kennt als sie sich selbst und sie durch diese Überlegenheit der Bildung 
und der Kenntnis sich unterwirft!.“ 

Jeızt konnte auch der preufischeStaat demSchicksal der innerstaatlichen 
Neutralisierung nicht mehr entgehen. Die Elemente eines Reichsgedankens, 
die Hegel noch in einen solchen Staat hineinlegen konnte, mußten im Laufe 
der Zeit entfallen, und die Verlagerungskonstruktionen der Verfassung des 
Zweiten Reiches haben (wie oben unter I gezeigt) weder ein neues, wirk- 
liches Reich, noch eine dauernde Erhaltung der Qualitäten des hegelisch- 
preuflishen Staates bewirken können. Ein Reich ist eben etwas anderes 
als eine nationalliberal gestützte, vermittelnde Dachkonstruktion über 


ı Die A ee Revolution in Deutschland seit dem Anfang der deutsch- 
katholischen Bewegung bis zur Gegenwart. Berlin 1849, S. 294. 


[ 


294 Neutralität und Neutralisierungen 


partikularistischen, föderalistischen, konfessionellen und sozialen Gegen- 
sätzen; es ist weder ein Staatenbund, noch ein Bundesstaat; es ist auch kein 
Rechtsstaat, sondern die politische Form konkret entschiedener Sittlichkeit 
und objektiver Vernunft, Dadurch ist es die Überwindung der Neutrali- 
sierungen, auch die Überwindung des Staatsmythos, der einen geschichtlich 
bereits der Neutralisierung verfallenden Staat immer noch als ein Reich 
erscheinen ließ. Hier liegt, verfassungsgeschichtlich gesehen, der Sinn von 
Stedings Reichsbegriff. Reichwerdung bedeutet bei ihm den Sieg über das 
Zeitalter der Neutralisierung und zugleich eine Rettung alles dessen, was 
an dem deutschen Staat des 19. Jahrhunderts stark und lcbenskräftig war. 
Im Reich ist, mit dem berühmten Doppelsinn des Hegelischen Begriffs, der 
Staat „aufgehoben“. Jeder Sachkundige, der den verfassungs- und völker- 
rechtlichen Einfluß des Neutralisierungsdenkens kennt, wird gerade diese 
Leistung Stedings anerkennen und bewundern. In den letzten Jahren ist 
auch von rechtswissenschaftlicher Seite, z. B. von Hugelmann! und von 
Keller?, vieles Neue und Treffende zum Reichsbegriff gesagt worden. Aber 
der Gedanke Stedings scheint mir ebenfalls sehr wichtig zu sein. Denn 
er stellt den Reichsbegriff in den Mittelpunkt einer weltbewegenden Aus- 
einandersetzung, in den konkreten politischen Weltkampf. 

Auf dem Höhepunkt des preufischen Verfassungskonflikts hat ein 
jüdischer Abgeordneter, Dr. Eduard Simson — 1848/49 Präsident der Frank- 
furter Verfassunggebenden Nationalversammlung und Führer der die 
Kaiserkrone anbietenden Deputation; 1850 Präsident des Volkshauses des 
Erfurter Parlaments; 1868 bis 1870 Präsident des Zollparlaments; 1867 bis 
1874 Präsident des Deutschen Reichstages und als Deputationsfühcr Yu? 
der Kaiserproklamation in Versailles 1871 zugegen; 1879 Präsis'nt des 
höchsten deutschen Gerichtshofes des neugegründeten Reiches :cıt ır Jude 
Simson also hat unter dem „langanhaltenden Beifall“ des ‚privaten preu- 
Rischen Landtag am 10. Februar 1866 dem preußischen Minısnicht Vöhnten 
Bismarck zugerufen: „Sie stehen im Kampf mit den geis begibt sit sitt- 
lichen Mächten der Gegenwart; Sie werden diesen Mäckerrechtlich oder 
später weichen müssen, deren Gewicht und Bedeutung Sıe wkannten Zu.” 
Den deutschen Liberalen, die diesen hintergründigen Worten:sst ahnüungs- 
loser Begeisterung ihren Beifall spendeten, waren damals Augen und 
Ohren gebunden. So ging der Kampf jener „geistigen und sittlidien Mächte“ 
für sie unsichtbar und unhörbar weiter, bis die Niederlage Deutschlands 
im Jahre 1918 vollendet schien. Heute, nach der Erneuerung der deutschen 
Volkskraft durch Adolf Hitler, wird derselbe Kampf in demselben Maße 
offen, in dem er weltpolitische Ausmaße erreicht. Der Reichsbegriff Stedings 
aber steht in dem großen Horizont eben dieses Kampfes so, wie sein ganzes 
Werk mitten in diesem schwierigsten, härtestens und undankbarsten aller 
Kämpfe steht und nur darin zu verstehen ist. Wem Augen und Ohren nicht 


1 Zeitschrift für öffentliches Recht Bd. XVI (1936) S.444 (das Reich durch den 
Sendungsauftrag gekennzeichnet). 
? Zeitschrift für öffentliches Recht Bd. XVIII (1938) S.438 (Reich und Recht). 


Großraum gegen Universalismus 295 


mehr gebunden sind, wird dieses Buch vom Reich auch in seinem un- 
vollendeten und unvollkommenen Zustand richtig zu lesen wissen. Er wird 
es für die eigene Arbeit fruchtbar machen, dem tapferen Vorkämpfer dank- 
bar sein und den Namen Christoph Stedings in Ehren halten. 


35. Großraum gegen Universalismus (1939) 
Der völkerrechtliche Kampf um die Monroedoktrin 


Die echte, ursprüngliche Monroedoktrin, wie sie dem Geist John Quincy 
Adams’ entsprungen und in der Botschaft des Präsidenten Monroe vom 
2. Dezember 1823 ausgesprochen ist, enthält drei einfache Gedanken: Un- 
abhängigkeit der amerikanischen Staaten; Nichtkolonisation in diesem 
Raum; Nichteinmischung außeramerikanischer Mächte in diesen Raum, ver- 
bunden mit Nichteinmiscdy@ng Amerikas in den aufferamerikanischen Raum, 
Im Laufe der Zeit sind natürlich viele Anpassungen an die sich entwickelnde 
politische Lage, viele Auslegungen und Ausweitungen eingetreten. Die 
Einzelheiten dieser Entwicklung interessieren hier nicht‘. Wesentlich ist, 
daß die Monroedoktrin echt und unverfälscht bleibt, solange der Gedanke 
eines konkret bestimmten Großraumes festgehalten wird, in welchen raum- 
freınde Mächte sich nicht einmischen dürfen. 

Das Gegenteil eines solchen, vom konkreten Raum her gedachten Grund- 
satzes ist ein die ganze Erde und Menschheit umfassendes, universalistisches 
Weltprinzip. Dieses führt naturgemäß zu Einmischungen aller in alles. 
Während der Raumgedanke einen Abgrenzungs- und Verteilungsgesichts- 
punkt enthält und daher ein ordnendes Rechtsprinzip aufstellt, zerstört 
der universalistishe Welt-Einmischungsanspruch jede vernünftige Ab- 
grenzung und Unterscheidung. Wohin solche raummißachtenden Universali- 
sierungen führen, hat die Praxis des Genfer Völkerbundes an vielen Bei- 
spielen gezeigt. Ich erinnere nur daran, daß in der Frage, ob das damalige 
Österreich eine Zollunion mit dem Deutschen Reich eingehen dürfe (1931), 
schließlich die Stimme eines Kubaners, Bustamente, für das Gutachten des 
Ständigen Internationalen Gerichtshofs ausschlaggebend werden konnte?, 
In allen wichtigen europäischen Angelegenheiten, nicht zuletzt im sog. 
Minderheitenschutzrecht, läßt sich die verwirrende und zerstörende Wir- 
kung universalistischer Methoden feststellen, deren eigentliches Unheil 
darin besteht, daß sie fortwährend für die Einmischungen raumfremder 


ı Von den zahlreichen geschichtlichen Arbeiten zur Monroedoktrin sei hier das 
letzte, in drei Bänden vorliegende Werk von Dexter Perkins, The Monroe Doc- 
trine, genannt, dessen Band 3 (1867—1907) 1937 in Baltimore erschienen ist. 

2 Eine vorzügliche, für den Zusammenhang unseres Textes lehrreiche Darstellung 
der bei diesem Gutachten offenkundig gewordenen Sinnwidrigkeit solcher „inter- 
nationalen“ Streitbeilegungsmethoden enthält der Aufsatz von Carl Bilfinger, 
Die deutsch-österreichische Zollunion vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof 
im Haag, Deutsche Juristen-Zeitung 1931, S. 1205 ff. 


296 Großraum gegen Universalismus 


Mächte Vorwand und Anlaß liefern. Man darf ohne Übertreibung sagen, 
daß der Genfer Völkerbund an dem Mißverhältnis zugrunde gegangen ist, 
das zwischen seiner universalistischen Konstruktion und den sachlichen 
Notwendigkeiten der inneren Eigenordnung des europäischen Großraumes 
besteht. Alle Hinweise auf dieses Mißverhältnis sind nutzlos gewesen!. 
Die Universalisten waren unbelehrbar, weil sie sich von der Ideologie der 
liberaldemokratischen Westmächte nicht freimachen konnten. 


In der Geschichte der amerikanischen Monroedoktrin bedeutet die gegen 
Ende des 19. Jahrhunderts einsetzende ökonomisch-imperialistische Politik 
des Präsidenten Theodore Roosevelt einen Wendepunkt. Th. Roosevelt hat 
die Monroedoktrin als Vorwand für besonders rücksichtslose Methoden 
einer liberal-kapitalistischen „Dollar-Diplomacy“ mißbraucht. Diese 
Methoden haben eine eingehende Kritik gefunden, deren Berechtigung 
durch die einschränkenden und mildernden Erklärungen, die seit 1928 er- 
gangen sind, im Grundsatz anerkannt ist. Eine starke ibero-amerikanische 
Richtung bemüht sich, gegenüber solchen imperialistischen Mißbräuchen 
den spezifisch kontinental-amerikanischen und defensiven Charakter der 
Monroedoktrin durchzusetzen und dadurch ihren ursprünglichen Sinn zu 
retten?. In der Tat hat die ursprüngliche amerikanische Monroedoktrin 
mit den Grundsätzen und Methoden des modernen liberalkapitalistischen 
Imperialismus nichts zu tun. Als echte Raumdoktrin steht sie sogar in aus- 
gesprochenem Gegensatz zu einer raummißachtenden Verwandlung der 
Erde in einen abstrakten Welt- und Kapitalmarkt, Dieser ganze, von 
Th. Roosevelt inaugurierte Entwicklungsabschnitt läßt sich daher geradezu 
mit der l’orme] Monroe contra Roosevelt kennzeichnen. Daß eine derartige 
Umfälschung der Monroedoktrin in ein imperialistisches Welthandels- 
prinzip möglich war, wird für alle Zeiten ein erschütterndes Beispiel der 
betäubenden Wirkung leerer Schlagworte bleiben. Die Fälschung erreichte 
ihren Höhepunkt, als der Präsident Woodrow Wilson am 22, Januar 1917 
in aller Form verkündete, die Monroedoktrin müsse eine Weltdoktrin 
werden. Darunter verstand er nicht etwa eine sinngemäße Übertragung 
des in der echten Monroedoktrin enthaltenen, nichtinterventionistischen 
Raumgedankens auf andere Räume, sondern im Gegenteil eine raum- und 
grenzenlose Ausdehnung liberaldemokratischer Prinzipien auf die ganze 
Erde und die ganze Menschheit?. Auf diese Weise suchte er eine Recht- 


1 Vgl. Carl Schmitt, Die Kernfrage des Völkerbundes, Berlin 1926, S. 19 ff. 


®2 Hans Römer, Strukturwandel der Nordamerikanischen Ibero-Amerika-Politik 
1928—1934 in Ibero-Amerikanisches Archiv Bd.8 S. 231 ff.; Gaston Nerval (Pseudo- 
Ay für Raül Diez de Media), Autopsy of the Monroe Doctrine: the strange story 
oi Inter-american relations, New York 1934. Audı die Bemühungen von Alejandro 
Alvarez, auf der Grundlage der Monroedoktrin ein amerikanisches Völkerrecht zu 
schaffen, gehen in scharfer Unterscheidung auf die ursprüngliche Monroedoktrin 
zurück. Vgl. audı die Bemerkung von Jessup zu dem mexikanischen Memorandum 


vom Oktober 1933 „The Generalisation of the Monroe Doctrine“ in American Journal 
of International Law, Bd.29 (1935) S. 105 ff. 


.” Carl Schmitt, Völkerrechtlihe Großraumordnung mit Interventionsverbot 
für raumfremde Mächte, Berlin-Wien 1939, S.57, 54. 


Großraum gegen Universalismus 297 


fertigung für seine ungeheuerliche Einmischung in den ihm völlig fremden 
außereuropäischen Raum und in die kriegerische Auseinandersetzung 
zwischen den europäischen Mächten. 

Für jeden, der an klare Begriffe gewöhnt ist, wird der Satz, daß die 
Monroedoktrin eine Weltdoktrin werden müsse, in der Bedeutung, die 
Wilson ihm 1917 gegeben hat, zunächst ganz unverständlich sein. Wie kann 
ein Grundsatz, dessen spezifischer Sinn und Rechtsgedanke in seiner Be- 
schränkung auf einen bestimmten Kontinent liegt und dessen Kern der 
Grundsatz der Nichtintervention raumfremder Mächte ist, zu einer all- 
gemeinen raum- und grenzenlosen Weltdoktrin und zur Rechtfertigung 
einer Einmischung in einen auf einem fernen Kontinent geführten Krieg 
werden? Was hat der Protest Monroes aus dem Jahre 1823, der gegen die 
Einmischung Rußlands und der Heiligen Allianz in amerikanische Ver- 
hältnisse gerichtet war, mit den kapitalistischen Weltmarktinteressen in 
Europa oder Asien zu tun? Die Methoden und Interessen dieses Welt- 
kapitalismus heben doch gerade die räumlichen Grenzen und Unter- 
scheidungen auf, durch welche alle Begriffe und Vorstellungen von Ein- 
mischung und Nichteinmischung überhaupt erst einen faßbaren Inhalt be- 
kommen, 

Die Umwandlung eines raumhaft gedachten Nichteinmischungsprinzips 
in ein raumlos allgemeines Finmischungssystem ist dadurch möglich ge- 
worden, daß Woodrow Wilson den ideologischen Gedanken der liberalen 
Demokratie und der mit ihr zusammenhängenden Vorstellungen, insbeson- 
dere des „freien“ Welthandels und „freien“ Weltmarktes, an die Stelle 
des ursprünglichen und echten Monroeprinzips setzte. Damit beginnt ein 
erbitterter geistiger Kampf um die Monroedoktrin. Indem Th. Roosevelt, 
Woodrow Wilson und der gegenwärtige Präsident Franklin D. Roosevelt 
aus einem spezifisch amerikanischen Raumgedanken eine überstaatliche 
und übervölkische Weltideologie machten, haben sie versucht, die Monroe- 
doktrin als ein Instrument der Herrschaft des angelsächsischen Kapitals auf 
dem Weltmarkt zu benutzen. Nach dem Weltkrieg wurde die Monroe- 
doktrin auf China in der Weise angewandt, daß sie vor allem den Grund- 
satz der „offenen Tür“ und des freien kapitalistischen Wettbewerbs gegen- 
über den politischen Ansprüchen Japans zum Inhalt haben sollte. Gerade 
dem positivistisch gerichteten Juristen wird es schwer, die eigentümliche 
Umdeutung, die hier vorliegt, sofort zu durchschauen. Der Positivist wendet 
sich, angewidert von dem Lärm der Schlagworte, lieber von solchen Vor- 
gängen ab, um dann freilich, wenn die Schlagworte ihr Ziel erreicht haben, 
um so eifriger in ihrem Dienst zu funktionieren. Werfen wir daher einen 
Blick auf den geistigen Kampf, der seit vielen Jahren wegen der sog. „ost- 
asiatischen“ oder „japanischen Monroedoktrin“ geführt wird. 

Er verdient unsere besondere Aufmerksamkeit schon deshalb, weil fast 
alle rechtlichen Beweisgründe, die von amerikanischer und englischer Seite 
gegen das japanische Vordringen geltend gemacht worden sind, in gleicher 
oder ähnlicher Weise auch gegen berechtigte Ansprüche Deutschlands ins 


298 Großraum gegen Universalismus 


Feld geführt werden. Der englisch-amerikanische Anspruch auf die Rolle 
eines Weltenrichters äußert sich z. B. in der Stimsondoktrin!, die sich 
die „Anerkennung“ oder „Nichtanerkennung“ von Gebietsänderungen vor- 
behält. Das Buch desselben Staatssekretärs Stimson über die Krisis im 
Fernen Osten? läßt sowohl die weltanschaulich liberaldemokratische Grund- 
haltung wie auch die selbstverständliche Identifizierung angelsächsischer 
Interessen mit dem Völkerrecht selbst erkennen. Beides richtet sich in ent- 
sprechender Weise auch gegen das Deutsche Reich und Italien. Die Be- 
rufungen auf politisches und wirtschaftliches Lebensreht und Lebens- 
raum, die von deutscher, italienischer und japanischer Seite in verschiedenen 
Formulierungen vorgebracht worden sind, stoßen immer auf dieselben 
Einmischungsansprüche der westlichen Demokratien. Über die asiatische 
oder japanische Monroelehre, den „Asia Monroe-shugi“, ist bereits 
ein großes Schrifttum entstanden. Zwar liegen eigentliche Regierungs- 
erklärungen, die das Wort und die Formel „Monroedoktrin“ amtlich für 
Japan in Anspruch nehmen, soviel ich sehe, noch nicht vor. Doch hat schon 
die in zahlreichen Äußerungen nichtamtlicher Art gebrauchte Formel und 
ihre Verwendung in der Publizistik genügt, um eine Reihe von kritischen 
Veröffentlichungen auf den Plan zu rufen. Sie vertreten mit großem Eifer 
die Tendenz, daß die Monroedoktrin ein Monopol der Vereinigten Staaten 
von Amerika ist und daß sie auf andere politische und geopolitische 
Situationen nicht oder jedenfalls nur mit Billigung und Approbation der 
Regierung der Vereinigten Staaten übertragen werden kann. Dieses Schrift- 
tum ist heute, nach den Erklärungen der Führerrede vom 28. April 1939, 
für den deutschen Rechtswahrer von besonderem Interesse. Es soll hier 
kurz behandelt werden, nicht, um alle seine vielen einzelnen Beweisgründe® 
erschöpfend wiederzugeben, sondern um ihre völkerrectliche Kern- 
argumentation herauszustellen. Sie beruht auf einer eigentümlichen Ver- 
bindung bloßer Besitzargumentationen des status quo der heutigen Ver- 
tragslage (pacta sunt servanda), also eines bloßen Vertragspositivismus, 


ı Die Note des amerikanischen Staatssekretärs Stimson an die Regierungen von 
China und Japan vom 7. Januar 1932 enthält die Erklärung, daß die Regierung der 
Vereinigten Staaten weder die Legalität irgendeiner de facto-Situation zugeben, noch 
zwischen Japan und China abgeschlossene Verträge anerkennen werde, die die Ver- 
tragsrechie der Vereinigten Staaten oder ihrer Staatsbürger in China verletzen, ein- 
schließlich solcher Verträge, die sich auf die Souveränität, die Unabhängigkeit oder 
die territoriale und administrative Unverletzlichkeit der chinesischen Republik oder 
diejenige internationale Politik hinsichtlich Chinas, die als die „Politik der offenen 
Tür" bekannt sei, beziehen. Eine Entschließung der Genfer Völkerbundsversammlung 
vom 11. März 1932 stellt in entsprechender Weise den Grundsatz der Nicht- 
Anerkennung aller Situationen oder Verträge auf, die im Widerspruch mit dem 
Genfer Völkerbundspakt oder dem Kelloggpakt zustande gekommen sind. 

?2 The Far Eastern Crisis, New York und London 1936. 

® Ein soldıes Einzelargument ohne grundsätzlichen Charakter ist z.B. der Hin- 
weis von Parker Thomas Moon, Imperialism and World Politics, New York 1927, 
S. 363, darauf, daf die Vereinigten Staaten von Amerika fast die Hälfte der Bevölke- 
rung der westlichen Hemisphäre einnehmen, während Japan nur 6 bis 7 v.H. der 
Bevölkerung Asiens habe. 


Großraum gegen Universalismus 299 


mit den ideologischen Grundsätzen einer liberaldemokratischen und liberal- 
kapitalistischen Weltanschauung. 

Solange Rußland der Feind Englands war, hatte man allerdings gegen 
die Verwendung einer asiatischen Monroedoktrin durch Japan nichts ein- 
‘zuwenden. Schon im Jahre 1905 soll der damalige Präsident Theodore 
Roosevelt dem japanischen Vicomte Kaneko die Anregung gegeben haben, 
die Monroedoktrin auf Asien zu übertragen. Dabei ging Roosevelt offenbar 
von der Vorstellung aus, daß diese Übertragung der Monroedoktrin nichts 
anderes bedeute als die wirtschaftliche Erschließung Ostasiens für das 
amerikanische Kapital, also eine Übertragung der weltwirtschaftlichen 
Methoden des angelsächsischen Imperialismus auf Ostasien, insbesondere 
auf China. Eine ostasiatische Monroedoktrin mit diesem Sinn und Inhalt 
wäre demnach nichts anderes gewesen als die Öffnung Chinas für seine 
Ausbeutung durch das angelsächsische Kapital, d. h. eine Verwandlung 
Chinas in eine amerikanisch-englische Kolonie. Damit war man natürlich 
einverstanden. Kaum zeigte sich aber, daß zwischen diesen angelsächsisch- 
kapitalistischen Interessen in China auf der einen und Japans politischen 
Ansprüchen auf die Mandschurei und auf eine Reform und Reorganisation 
Chinas auf der anderen Seite ein wesentlicher Unterschied bestand, so 
setzte auch gleich das oben erwähnte Schrifttum ein und suchte mit ver- 
schiedenartigen Argumenten die Übertragbarkeit der Monroedoktrin und 
die Zulässigkeit einer „japanischen Monroedoktrin“ in Zweifel zu ziehen. 


Ein bekannter Professor der Political Science an der Johns-Hopkins- 
Universität, Westel W. Willoughby, der 1916/17 legal adviser der chine- 
sischen Republik gewesen war und als ein besonderer Kenner Chinas gilt, 
hat 1927 ein Buch über die fremden Rechte und Interessen in China ver- 
öffentlicht und darin der Frage, ob Japan ein wirkliches Recht habe, mit 
Bezug auf China eine Monroe Doctrine zu verkünden, ein besonderes 
Kapitel gewidmet!. Daß Japan schon wegen seiner geographischen und 
politischen Lage gegenüber China eine „special position“ hat, kann er 
natürlich nicht bestreiten. Die Frage ist für ihn nur, welche Rechte, die 
durch anerkannte Grundsätze des Völkerrechts und der „Comity“ be- 
gründet sind, Japan für sich in Anspruch nehmen dürfe. Zu dem „Recht 
auf wirtschaftliche Existenz und nationale Sicherheit“ meint der amerika- 
nische Gelehrte, daß auch eine wirtschaftliche oder sonstige Notlage kein 
Recht auf Verletzung der vertraglichen Reduie anderer Staaten gebe. Der- 
artige Forderungen erklärt er für „Ansprüche von der Art des deutschen 
Anspruchs auf den Platz an der Sonne“. Statt dessen gibt er Japan den 
guten Rat, in freier Konkurrenz den chinesischen Markt zu erobern. Der 
Sinn der Argumentation ist klar: ein Recht auf Rohstoffe wird nur bei 
gleichzeitiger Unterwerfung unter das liberalkapitalistische Weltsystem 
zugebilligt. Ausdrücklich wird die in gleicher Richtung gehende Antwort 


ı Foreign rights and interests in China, Baltimore (The John Hopkins Press) 1927, 
S. ne Japan an Valid Right to Assent a Monroe Doctrine with Reference 
to China? 


300 Großraum gegen Universalismus 

der alliierten Mächte auf den deutschen Protest gegen die Versailler 
Friedensbedingungen aus dem Jahre 1919 zitiert. Ein Industrieland soll 
sich seine Rohstoffe auf dem Weltmarkt kaufen. Alle anderen Ansprüche 
erscheinen (lem amerikanischen Professor der Political Science als recht- 
lich unbegründet. Die Argumentation des bloßen status quo, verbunden 
mit dem tlinweis auf die bestehenden Verträge und das bekannte pacta 
sunt servanda, beherrscht diesen Teil der Ausführungen Willoughby’s. 


Neben dieser Berufung auf die Legalität des status quo der Verträge 
sind aber, ebenso deutlich und ebenso entscheidend, die Prinzipien der 
liberaldemokratischen Weltanschauung als die eigentliche Grundlage der 
Gedanken- und Beweisführung erkennbar. Wie tief der weltanschauliche 
Gegensatz liegt, zeigt sich bei der Erörterung der Frage, ob die Monroe- 
doktrin Japan vielleicht einen „precedent“ liefern könne. Die Frage wird 
selbstverständlich verneint. Die Begründung der Verneinung ist überaus 
kennzeichnend. Die Monroedoktrin, sagt Willoughby, hat den Vereinigten 
Staaten niemals Argumente für territoriale Annexionen geliefert, und 
wenn die Vereinigten Staaten in Zentralamerika und Westindien eine 
finanzielle und administrative Kontrolle ausüben, so immer nur und aus- 
schließlich im Interesse eigener Staatsangehöriger, die dort Handel treiben, 
und nur zum Wohl der Bevölkerung dieser Gebiete. Mit anderen Worten: 
nur der ökonomisch-kapitalistische Imperialismus amerikanischen Stils soll 
das Recht haben, sich auf die Monroedoktrin zu berufen. Ein anderer Autor, 
Professor G. H. Blakeslee!, hat ein ähnliches Argument in der Form vor- 
gebract, daß er sagt, man dürfe die Mandschurei und Zentralamerika 
nicht vergleichen, denn die Vereinigten Staaten, betont Blakeslee, hätten 
Mexiko nicht militärisch besetzt, nicht seine Verwaltung an sich gerissen, 
keine Unabhängigkeitsbewegungen organisiert und keine neue Regierung 
eingesetzt. Angesichts der Vorgänge, die zur Entstehung der Republiken 
Kuba und Panama geführt haben, ist das kein gutes Argument. 


Ein anderer Amerikaner, C. Walter Young, hat der „besonderen Lage 
Japans in der Mandschurei“ eine im Jahre 1931 erschienene eingehende 
Untersuchung gewidmet?. Der Grundsatz des Lebensrechts, „the Right to 
live Doctrine“, sagt er (S. 298ff.) ist keine Lehre der Zusammenarbeit und 
Versöhnung, sondern nur die einseitige Inanspruchnahme des einstigen 
Rechts, gegen einen Staat, der Rohstoffe besitzt, vorzugehen. Eine asiatische 
Monroedoktrin ist zwar von Japan niemals formell nach amerikanischem 
Prototyp für Asien oder auch nur Ostasien in Anspruch genommen worden, 
aber Japan will die führende Rolle mit Bezug auf China spielen. Young 
betont allerdings, daß man die sog. Karibische Doktrin und die Westindien-, 


1 Die im übrigen oberflächlihe Abhandlung von Georges Klevanski, Le 
„Monroisme“ Japonais, Paris 1935, ist im wesentlichen Gedankengang von Blakeslee 
abhängig, dessen Buch Conflicts of Politics in the Far East 1934 in Boston er- 
schienen ist. Blakeslee war Sachverständiger der amerikanischen Regierung in der 
Lytton-Kommission. 

? Japan’s special position in Manchuria, its assertion, legal interpretation and 
present meaning; Baltimore-London-Oxford 1931. 


Großraum gegen Universalismus 301 


Panamakanal- und Mexiko-Politik-der Vereinigten Staaten nicht mit der 
Monroedoktrin verwechseln dürfe, wie das auch Charles Evan Hughes 
mit Recht betont habe. Von der „Karibischen“ Doktrin wird die Monroe- 
doktrin also ausdrücklich abgerückt. Auch das Recht, die eigenen Staats- 
angehörigen zu beschützen, sei etwas ganz anderes als die Monroedoktrin 
(S. 344/45). Das ist zweifellos richtig. Wo liegt nun, nach Young, der wahre 
und eigentliche Grund dafür, daß die Japaner kein Recht haben sollen, 
sich auf eine asiatische Monroedoktrin zu berufen? Darin, daß die Über- 
legenheit Japans keine „natürliche“, d. h. für den Amerikaner: keine wirt- 
schaftliche oder finanzielle Überlegenheit ist, sondern militärischen Cha- 
rakter hat (8.343). Dieses Argument spielt auch in dem oben genannten 
Buc des Staatssekretärs Stimson über die Krisis im Fernen Osten eine 
große Rolle. Hier wird sogar (S.73) eine große weltgeschichtliche Freund- 
Feind-Gruppierung unter dem Aspekt des Gegensatzes von Recht und 
Unrecht, angelsächsischem Rechtsgefühl und japanischem Militarismus an 
die Wand gemalt. Hier zeigt sich, mit welcher Selbstverständlichkeit das 
liberalkapitalistische Denken des ökonomischen Imperialismus seine spe- 
zifischen Expansions- und Beherrschungsmethoden für wesentlich „fried- 
lich“ und „natürlich“ erklärt, nicht nur, um die Monroedoktrin dem poli- 
tischen Gegner aus der Hand zu nehmen und für sich zu beschlagnahmen, 
sondern auch als geistige Rüstung für den gerechten Krieg. 

Aus dem Schrifttum zur asiatischen Monroedoktrin sei schließlich noch 
die Abhandlung eines Chinesen, Johnson Long, genannt, die 1933 in fran- 
zösischer Sprache erschienen und von de La Pradelle mit einer einleitenden 
Vorrede versehen ist!. Der französische Völkerrectsjurist bleibt in seiner 
Einleitung bei dem typischen vertragspositivistischen Argument der Legali- 
tät des status quo. Die wahre „Doktrin“, um die es sich handelt, gründet 
sich nach ihm auf die internationalen Verträge, insbesondere den Neun- 
Mächte-Pakt vom 6. Dezember 1922 und auf zwei Prinzipien: die Gleich- 
heit der wirtschaftlichen und industriellen Chancen für alle Nationen, ohne 
Bevorzugung Japans, und den Respekt vor der Souveränität und der terri- 
torialen Integrität Chinas. Johnson Long selbst spricht von einer asiatischen 
Monroedoktrin als einer bloßen „Pseudodoktrin“ (S. 176). Er faßt seine An- 
sicht von der großen Verschiedenheit der japanischen gegenüber den ameri- 
panischen Prinzipien in drei Punkte (S. 182) zusammen: 1. die amerikanische 
Monroedoktrin garantiert die Unabhängigkeit der amerikanischen Staaten 
und schützt sie vor Kolonisation; Japan dagegen will aus China eine 
japanische Kolonie machen; 2. die amerikanische Monroedoktrin ent- 
hält das Prinzip der Nichtintervention auf der Grundlage des demokra- 
tischen Regimes und der demokratischen Freiheit; das Reich des Mikado 
dagegen ist ein feudalistischer Militärstaat und schon deshalb ein ungeeig- 
neter Vorkämpfer der Monroedoktrin; 3. die amerikanische Monroedoktrin 
ist ein Prinzip der Isolierung und als solches im Zeitalter des Verkehrs 


! La Mandcourie et la doctrine de la porte ouverte, Paris 1933. 


303 Großraum gegen Universalismus 


überholt, und das Asien des Jahres 1933 ist etwas anderes als das Amerika 
des Jahres 1823, 

Die drei Punkte widersprechen sich. Punkt 3 erklärt eigentlich die 
ganze Monroedoktrin für obsolet und scheint vorauszusetzen, daß die 
moderne Verkehrstechnik die Erde bereits in einen einzigen, allen angel- 
sächsischen Interventionen offenstehenden Raum verwandelt habe. Doch 
sind auch solche in sich widerspruchsvollen Darlegungen von sympto- 
matischer Bedeutung. Sie lassen nämlich erkennen, wie zäh und weit ver- 
breitet die Verbindung ist, die die amerikanische Politik zwischen der 
Monroedoktrin und der Ideologie eines liberaldemokratischen Imperialis-. 
mus hergestellt hat. 

Dieser ganzen Verwirrung haben die Erklärungen der Führerrede vom 
28. April 1939 mit einem Schlag ein Ende gemacht. Sie haben die Bahn zur 
Wiederherstellung des echten und ursprünglichen Gedankens der Monroe- 
doktrin gebrochen. „Herr Roosevelt wird sich in diesem Falle (nämlich 
einer von unserer Seite an ihn gestellten Frage, welche Ziele er in seiner 
Außenpolitik gegenüber den mittel- und südamerikanischen Staaten ver- 
folge) sicherlich auf die Monroedoktrin berufen und eine solche Forderung 
als eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des amerikanischen 
Kontinents ablehnen. Genau die gleiche Doktrin vertreten wir Deutsche 
nun für Europa, auf alle Fälle aber für den Bereich und die Belange des 
Großdeutschen Reiches.“ Damit ist der Gedanke einer schiedlich-friedlichen 
Abgrenzung der Grofßräume in einfachster Sachlichkeit ausgesprochen und 
die Verwirrung beseitigt, mit der ein ökonomischer Imperialismus die 
Monroedoktrin umnebelt hatte, indem er ihren vernünftigen Raum- 
abgrenzungsgedanken in einen ideologischen Welteinmischungsanspruch 
umbog. Es wäre ein Streit um Worte, wenn man jetzt fragen wollte, ob 
damit eine „deutsche Monroedoktrin“ verkündet ist, oder wenn man — 
wie das früher bereits einmal geschehen ist — eine weitere Erörterung 
darüber begänne, ob und wieweit man überhaupt von einer deutschen, 
einer japanischen oder einer sonstigen Monroedoktrin sprechen dürfe. Ein 
Blick auf den seit über zwei Jahrzehnten geführten Kampf um den völker- 
rechtlichen Sinn der Monroedoktrin zeigt, daß es hier nicht um leere und 
beliebig austauschbare Schlagworte geht, sondern um die elementarste 
Frage eines völkerrechtlichen Zusammenlebens der Völker und Staaten, 
nämlich um den Gegensatz einer klaren, auf dem Grundsatz der Nicht- 
intervention raumfremder Mächte beruhenden Raumordnung gegen eine 
universalistische Ideologie, die die ganze Erde in das Schlachtfeld ihrer 
Interventionen verwandelt und sich jedem natürlichen Wachstum leben- 
diger Völker in den Weg stellt. Wir ahmen also nicht einfach ein ameri- 
kanisches Vorbild nah, wenn wir uns auf die Monroedoktrin beziehen; wir 
legen nur den gesunden Kern eines völkerrechtlichen Großraumprinzips 
frei und bringen ihn für unseren europäischen Großraum zu sinngemäßer 
Entfaltung. 


Der Reichsbegriff im Völkerrecht 303 


36. Der Reichsbegriff im Völkerrecht (1999) 


Eine Großraumordnung gehört zum Begriff des Reiches, der hier als 
eine spezifisch völkerrechtliche Größe in die völkerrechtswissenschaftliche 
Erörterung eingeführt werden soll. Reiche in diesem Sinne sind die führen- 
den und tragenden Mächte, deren politische Idee in einen bestimmten Groß- 
raum ausstrahlt und die für diesen Großraum die Interventionen fremd- 
räumiger Mächte grundsätzlich ausschließen. Der Großraum ist natürlich 
nicht identisch mit dem Reich in dem Sinne, daß das Reich der von ihm vor 
Interventionen bewahrte Großraum selber wäre; und nicht jeder Staat 
oder jedes Volk innerhalb des Großraumes ist selber ein Stück Reich, so 
wenig jemand bei der Anerkennung der Monroedoktrin daran denkt, 
Brasilien oder Argentinien zu einem Bestandteil der Vereinigten Staaten 
von Amerika zu erklären. Wohl aber hat jedes Reich einen Großraum, 
in den seine politische Idee ausstrahlt und der fremden Interventionen nicht 
ausgesetzt sein darf. 

Der Zusammenhang von Reich, Großraum und Nichtinterventions- 
prinzip ist grundlegend. Erst durch ihn erhalten die Begriffe Intervention 
und Nicht-Intervention, die für jedes auf dem Zusammenleben der ver- 
schiedenen Völker beruhende Völkerrecht ganz unentbehrlich, heute aber 
heillos verwirrt sind, ihre theoretische und praktische Brauchbarkeit. Im 
bisherigen, staatlich konstruierten Völkerrecht war das berühmte Witzwort 
Talleyrands, Nichtintervention bedeute ungefähr dasselbe wie Intervention, 
nicht etwa ein überspitztes Paradox, sondern eine alltägliche Erfahrungs- 
tatsache. Sobald aber völkerrechtliche Großräume mit Interventionsverbot 
für raumfremde Mächte anerkannt sind und die Sonne des Reichsbegriffes 
aufgeht, wird ein abgrenzbares Nebeneinander auf einer sinnvoll ein- 
geteilten Erde denkbar und kann der Grundsatz der Nichtintervention seine 
ordnende Wirkung in einem neuen Völkerrecht entfalten. 

Wir wissen, daß die Bezeichnung „Deutsches Reich“ in ihrer konkreten 
Eigenart und Hoheit nicht übersetzbar ist. Es gehört zu der Geschichts- 
mächtigkeit jeder echten politischen Größe, daß sie ihre eigene, nicht 
beliebig subsumierbare Bezeichnung mitbringt und ihren eigentümlichen 
Namen durchsetzt. Reich, Imperium, Empire sind nicht dasselbe und, von 
innen gesehen, untereinander nicht vergleichbar. Während „Imperium“ oft 
die Bedeutung eines universalistischen, Welt und Menschheit umfassenden, 
also übervölkischen Gebildes hat (wenn auch nicht haben muß, da es 
mehrere und verschiedenartige Imperien nebeneinander geben kann) ist 
unser Deutsches Reich wesentlich volkhaft bestimmt und eine wesentlich 
nichtuniversalistische, rechtliche Ordnung auf der Grundlage der Achtung 
jedes Volkstums. Während „Imperialismus“ seit dem Ende des 19. Jahr- 
hunderts zu einer oft als bloßes Schlagwort mißbrauchten Bezeichnung öko- 
nomisch-kapitalistischer Kolonisierungs- und Expansionsmethoden ge- 


304 Der Reichsbegriff im Völkerrecht 


worden ist’, blieb das Wort „Reich“ von diesem Makel frei. Auch bringen 
sowohl die Erinnerungen an die Völkeranschauungen des untergehenden 
römischen Imperiums wie die Assimilierungs- und Schmelztiegelideale der 
Imperien westlicher Demokratie den Begriff desImperiums in den schärfsten 
Gegensatz zu einem volkhaft aufgefaßten, alles volkliche Leben achtenden 
Reichsbegriff. Das wirkt um so stärker, als das Deutsche Reich, in der 
Mitte Europas, zwischen dem Universalismus der Mächte des liberaldemo- 
kratischen, völkerassimilierenden Westens und dem Universalismus des 
bolschewistisch-weltrevolutionären Ostens liegt und nach beiden Fronten 
die Heiligkeit einer nichtuniversalistischen, volkhaften, völkerachtenden 
Lebensordnung zu verteidigen hat. 

Eine völkerrechtliche Betrachtung muß aber nicht nur die innere Einzig- 
artigkeit, sondern auch das Zusammenleben und Nebeneinander der poli- 
tischen Größen sehen, die Träger und Gestalter der völkerrectlichen 
Ordnung sind. Aus praktischen wie theoretischen Gründen ist es notwendig, 
dieses Neben-, Mit- und Gegeneinander wirklicher Größen im Auge zu 
behalten. Jede andere Betrachtungsweise leugnet entweder das Völker- 
recht, indem sie jedes einzelne Volk isoliert, oder sie verfälscht, wie es das 
Genfer Völkerbundsrecht getan hat, das Recht der Völker in ein universa- 
listisches Weltrecht. Möglichkeit und Zukunft des Völkerrechts hängen also 
davon ab, daft die wirklich tragenden und gestaltenden Größen des Zu- 
sammenlebens der Völker richtig erkannt und zum Ausgangspunkt der 
Erörterung und Begriffsbildung gemacht werden. Diese tragenden und 
gestaltenden Größen sind heute nicht mehr, wie im 18. und 19. Jahrhundert, 
Staaten, sondern Reiche. 

Die richtige Benennung ist dabei von großer Bedeutung. Wort und 
Name sind nirgends nebensäclich, am wenigsten bei politisch-gescicht- 
lichen Größen, die das Völkerrecht zu tragen bestimmt sind. Der Streit um 
Worte wie „Staat“, „Souveränität“, „Unabhängigkeit“ war das Zeichen 
tieferliegender politischer Auseinandersetzungen, und der Sieger schrieb 
nicht nur die Geschichte, sondern bestimmte auch das Vokabularium und 
die Terminologie. Die Bezeichnung „Reiche“, die hier vorgeschlagen wird, 
kennzeichnet am besten den völkerrechtlichen Sachverhalt der Verbindung 
von Großraum, Volk und politischer Idee, der unseren Ausgangspunkt dar- 
stellt. Die Bezeichnung „Reiche“ hebt die eigentümliche Besonderheit des 
einzelnen dieser Reiche in keiner Weise auf. Sie vermeidet die das Völker- 
recht gefährdende leere Allgemeinheit, wie sie in Worten wie „Großmacht- 
sphäre“, „Block“, „Raum- und Machtkomplex“, „Gemeinwesen“, Common- 
wealth usw. oder gar in der inhaltlosen Raumangabe „Bereich“ liegen 

ı Eine Auseinandersetzung mit diesem Begriff des Imperialismus und seiner 
umfangreichen Literatur würde den Rahmen unserer Darlegung sprengen und muß 
einer anderen Untersuchung vorbehalten bleiben. Ich möchte aber wenigstens auf 
die überaus klare Darlegung von Werner Sombart, Das Wirtschaftsleben im Zeitalter 
des re are (Der moderne Kapitalismus, Ba. III, 1) München und Leipzig 
1927, 5.66 ff., den Aufsatz von Carl Brinkmann in der Festgabe für L. Brentano, 
12 und Heinrich Triepel, Hegemonie, Ein Buch von führenden Staaten, 1938, 5.185 f, 

inweisen. 


Der Reichsbegriff im Völkerrecht 305 


würde; sie ist also konkret und prägnant im Hinblick auf die Wirklichkeit der 
gegenwärtigen Weltlage. Sie gibt andrerseits aber auch eine gemeinsame 
Benennung der vorhandenen maßgebenden Größen, ohne welche gemein- 
same Benennung jede völkerrechtliche Erörterung und Verständigung so- 
fort aufhören müßte; vermeidet also den andern, ebenfalls das Völkerrecht 
gefährdenden Irrtum, der aus der Konkretisierung eine vereinsamende, 
jeden Zusammenhang aufhebende Isolierung der einzelnen politischen 
Größe macht, Sie entspricht endlich dem deutschen Sprachgebraud, der 
das Wort „Reich“ in den mannigfaltigsten Verbindungen — Reich des 
Guten und des Bösen, Reich des Lichtes und Reich der Finsternis, sogar 
in „Pflanzen- und Tierreich“ — als Ausdruck, sei es eines Kosmos im Sinne 
einer konkreten Ordnung, sei es einer krieg- und kampffähigen, Gegen- 
reichen gewachsenen geschichtlichen Macht, verwendet, der aber auch zu 
allen Zeiten gerade die großen, geschichtsmäßigen Gebilde — das Reich der 
Babylonier‘, der Perser, der Makedoner und der Römer, die Reiche der 
germanischen Völker wie die ihrer Gegner — in einem spezifischen Sinne 
immer „Reiche“ genannt hat. Darüber hinaus würde es uns von dem rein 
völkerrechtlichen Sinn und Ziel unserer Arbeit ablenken und die Gefahr 
endloser Zerredungen heraufbeschwören, wollten wir uns hier auf alle 
denkbaren geschichtsphilosophischen, theologischen und ähnlichen Deu- 
tungsmöglichkeiten einlassen, zu denen das Wort „Reich“ Veranlassung 
geben kann. Hier kommt es nur darauf an, dem bisherigen Zentralbegriff 
des Völkerrechts, dem Staat, einen einfachen, völkerrechtlich brauchbaren, 
aber durch seine Gegenwartsnähe überlegenen, höheren Begriff entgegen- 
zusetzen. 

Das bisherige, im 18. und 19. Jahrhundert entwickelte und in unser 
20. Jahrhundert hinein weitergeführte Völkerrecht ist allerdings ein reines 
Staatenrecht. Trotz einzelner Besonderheiten und Auflockerungen erkennt 
es grundsätzlich nur Staaten als Völkerrechtssubjekte an. Von Reichen ist 
nicht die Rede, obwohl noch jeder aufmerksame Betrachter sich darüber 
gewundert hat, wie sehr die politischen und wirtschaftlichen Lebensinter- 
essen des englischen Weltreiches mit den Sätzen dieses Völkerrechts harmo- 
nieren. Auch das englische Weltreich können sich die Lehrbücher des Völker- 
rechts nur als eine „Staatenverbindung“ vorstellen. Dabei ist der Reichs- 
begriff des englischen Empire durchaus besonderer Art und als „Staaten- 
verbindung“ niemals zu begreifen. Er ist, wie das an anderer Stelle gezeigt 
wurde, schon durch seine geographisch zusammenhanglose Lage universa- 
listisch bestimmt. Der diese Art von Weltreichsgedanken zum Ausdruck 
bringende Kaisertitel des Königs von England ist an weit entfernte, über- 
seeische, fernasiatische Kolonialbesitzungen, an Indien angeknüpft. Der 
Titel eines „Kaisers von Indien“, eine Erfindung Benjamin Disraelis, ist nicht 
nur ein persönliches Dokument des „Orientalismus“ seines Erfinders, 
sondern entspricht auch der Tatsache, die Disraeli selbst in dem Ausspruch 


1 „In Babylon erhob sich zuerst das Reich“ (To babilonie irhuf sik irst dat rike), 
Sachsenspiegel III, 44, 5 1. 


20 1682 


306 Der Reichsbegriff im Völkerrecht 


formuliert hat: “England is really more an Asiatic Power than a Euro- 
pean.” 


Zu einem solchen Weltreich gehört kein Völkerrecht, sondern ein all- 
gemeines Welt- und Menschheitsrecht. Die systematische und begriffliche 
Arbeit der Völkerrechtswissenschaft kannte aber, wie eben gesagt, bisher 
überhaupt keine Reiche, sondern nur Staaten. In der politisch-geschicht- 
lichen Wirklichkeit gab es selbstverständlich immer führende Großmächte; 
es gab ein „Konzert der europäischen Mächle“ und im Versailler System 
die „alliierten Hauptmächte“. Die rechtliche Begriffsbildung hielt an einem 
Allgemeinbegriff „Staat“ und an der rechtlichen Gleichheit aller un- 
abhängigen und souveränen Staaten fest!. Eine echte Rangordnung der 
Völkerrechtssubjekte wurde von der Völkerrechtswissenschaft grundsätz- 
lich ignoriert. Die sachliche und qualitative Verschiedenheit hat trotz 
mancher naheliegenden Erörterungen auch in der Genfer Völkerbunds- 
Jurisprudenz keine offene und folgerichtige Anerkennung gefunden, ob- 
wohl die Fiktion der völkerrechtlichen Gleichheit angesichts der offen- 
kundigen Hegemonie Englands und Frankreichs gerade im Genfer Völker- 
bund aller Wahrheit und Wirklichkeit fortwährend ins Gesicht schlug. 

Daß dieser überkommene Staatsbegriff als Zentralbegriff des Völker- 
rechts der Wahrheit und Wirklichkeit nicht mehr entspricht, ist seit langem 
zum Bewußtsein gekommen. Ein großer Teil der Völkerrechtswissenschaft 
der westlichen Demokratien, insbesondere auch der Genfer Völkerbunds- 
jurisprudenz, hat die Entthronung des Staatsbegriffes auf dem Wege eines 
Vorstoßes gegen den Souveränitätsbegriff in Angriff genommen. Das ge- 
schah mit der Tendenz, der zweifellos fälligen Überwindung des Staats- 
begriffs im Völkerrecht die Wendung ins Pazifistisch-Humanitäre, also in 
ein universalistisches Weltrecht zu geben, dessen Stunde mit der Nieder- 
lage Deutschlands und mit der Gründung des Genfer Völkerbundes ge- 
kommen zu sein schien. Auch jetzt noch blieb jene oben erwähnte prästabi- 
lierte Harmonie von Völkerrecht und politischem Interesse des englischen 
Weltreiches gewahrt, ja, sie war eigentlich auf ihrem Höhepunkt angelangt. 
Deutschland stand, solange es wehrlos und schwach war, gegenüber diesen 
Tendenzen ganz in der Defensive und konnte, völkerrechtlich gesehen, 
zufrieden sein, wenn es ihm gelang, seine staatliche Unabhängigkeit zu 
verteidigen und seine Staatsqualität zu wahren. Mit dem Sieg der national- 
sozialistischen Bewegung ist aber auch in Deutschland — freilich von 
ganz anderen Ausgangspunkten aus und mit ganz andern Zielen als jene 
pazifistisch-universalistische Staatsentthronung — ein Vorstoß zur Über- 
windung des Staatsbegriffs im Völkerrecht erfolgreich geworden. Angesichts 
der mächtigen Dynamik unserer außenpolitischen Entwicklung soll die nun- 
mehr gegebene Lage des Völkerrechts im folgenden kurz erörtert und durch 


1 Carl Bilfinger, Zum Problem der Staatengleichheit im Völkerrecht, Zeit- 
schrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. IV (1934) S. 481 ff. 
und Les bases fondamentales de la Communaute des Etats in Recueil des Cours de 
l’Academie de droit international 1939 S.95 f. (Egalit€ et Communaute des Etats). 


Der Reidhsbegriff im Völkerrecht 307 


die Einführung unseres Reichsbegriffs völkerrechtlich geklärt werden, nach- 
dem die staats- und verfassungsrechtliche Bedeutung des Reichsbegriffs 
durch Darlegungen von Reichsminister Lammers und Staatssekretär 
Stuckart! bereits klargestellt worden ist. 

Das überkommene zwischenstaatliche Völkerrecht findet seine Ordnung 
darin, daß es eine bestimmte konkrete Ordnung mit gewissen Eigenschaften, 
eben einen „Staat“, bei allen Mitgliedern der völkerrechtlichen Gemein- 
schaft in gleicher Weise voraussetzt. Wenn die Herrschaft des Staatsbegriffs 
im Völkerrecht in den letzten Jahren in Deutschland vom Volksbegriff aus 
erschüttert worden ist, so liegt es mir fern, das Verdienst dieser völker- 
rechtswissenschaftlichen Leistung herabzusetzen. Nur darf nicht übersehen 
werden, daß im bisherigen Staatsbegriff ein Mindestmaß von innerer, 
berechenbarer Organisation und innerer Disziplin enthalten ist und daß 
dieses organisatorische Minimum die eigentliche Grundlage alles dessen 
bildet, was man als die konkrete Ordnung „Völkerrechtsgemeinschaft“ 
ansehen konnte. Insbesondere hat der Krieg, als eine anerkannte Ein- 
richtung dieser zwischenstaatlichen Ordnung, sein Recht und seine Ordnung 
wesentlich darin, daß er ein Staatenkrieg ist, d. h. daß Staaten als konkrete 
Ordnungen ihn gegen Staaten als konkrete Ordnungen gleicher Ebene 
führen. Ähnlich wie ein Duell, wenn es einmal rechilich anerkannt ist, seine 
innere Ordnung und Gerechtigkeit darin findet, daß auf beiden Seiten 
satisfaktionsfähige Ehrenmänner (wenn auch vielleicht von sehr ver- 
schiedener körperlicher Kraft und Waffenübung) einander gegenüber- 
stehen. Der Krieg ist in diesem völkerrechtlichen System eine Beziehung 
von Ordnung zu Ordnung und nicht etwa von Ordnung zu Unordnung. 
Diese letzte Beziehung, von Ordnung zu Unordnung, ist „Bürgerkrieg“ und 
ist etwas, womit das heutige Staatenvölkerrecht wenig anzufangen weiß. 

Die unparteiischen Zeugen, die zu einem solchen Staatenkriegsduell 
gehören, können in einem zwischenstaatlichen Völkerrecht nur die Neu- 
tralen sein. Das bisherige zwischenstaatliche Völkerrecht fand seine wirk- 
liche Garantie nicht in irgendeinem inhaltlichen Gerechtigkeitsgedanken 
oder einem sachlichen Verteilungsprinzip, auch nicht in einem internatio- 
nalen Rechtsbewußtsein, das sick während des Weltkrieges und in Ver- 
sailles als nicht vorhanden erwiesen hat, sondern — wiederum in voller 
Harmonie mit dem außenpolitischen Interesse des britischen Reiches? — in 
einem Gleichgewicht der Staaten. Die maßgebende Vorstellung ist, daß die 
Machtverhältnisse der zahlreichen großen und kleinen Staaten sich fort- 


ı H.H. Lammers, „Staatsführung im Dritten Reich“, in der Vortragsreihe der 
österreichischen Verwaltungs-Akademie, Berlin 1938, S. 16: „Staatsidee und Volksidee 
in sich vereinend, scheint mir das Wort vom Dritten Reich der Deutschen aber auch 
von tiefer staatsrechtlicher Bedeutung und zum ersten Male die richtige Bezeichnung 
für den deutschen Staat zu sein.“ Ebenso im Völkischen Beobachter vom 2., 3. und 
4, September 1958. Wilhelm Stuckart, zuerstin dem Vortrag „Partei und Staat“: 
Deutscher Juristentag 1936, 271/73 über „Das Reich als völkische Lebensform und 
Lebensordnung“. 


2 Fritz Berber, „Prinzipien der britischen Außenpolitik“; Schriften des Deut- 
schen Instituts für außenpolitische Forschung, Berlin 1939, S. 20 f. 


20% 


308 Der Reichsbegriff im Völkerrecht 


während ausbalancieren und daß gegen den jeweils übermäctigen und 
daher dem Völkerrecht gefährlichen Stärkeren automatisch eine Koalition 
der Schwächeren zustande kommt. Dieses schwankende, von Fall zu Fall 
sich bildende, fortwährend sich verlagernde, daher äußerst labile Gleich- 
gewicht kann nach Lage der Sache gelegentlich wirklich eine Garantie des 
Völkerrechts bedeuten, nämlich dann, wenn genügend starke neutrale 
Mächte vorhanden sind. Die Neutralen werden auf diese Weise nicht nur 
die unparteiischen Zeugen des Kriegsduells, sondern auch die eigentlichen 
Garanten und Hüter des Völkerrechts. Es gibt in einem solchen völkerrecht- 
lichen System so viel wirkliches Völkerrecht, wie es wirkliche Neutralität 
gibt. Der Genfer Völkerbund hat nicht zufällig seinen Sitz in Genf, und 
der Internationale Ständige Gerichtshof residiert aus gutem Grund im 
Haag!. Aber weder die Schweiz noch die Niederlande sind starke Neutrale, 
die das Völkerrecht im Ernstfall allein und aus eigener Kraft verteidigen 
könnten. Gibt es, wie während der letzten Jahre des Weltkrieges, 1917/18, 
keine starken Neutralen mehr, so gibt es, wie wir erfahren haben, auch kein 


Völkerrecht mehr. 


Das bisherige Völkerrecht beruhte ferner auf der unausgesprochenen, 
aber ihm wesentlichen und jahrhundertelang auch wirklichen Voraus- 
setzung, daß jenes, das Völkerredıt garantierende Gleichgewicht sich um 
eine schwache Milte Europas bewegte. Es konnte eigentlich nur funktio- 
nieren, wenn hier viele mittlere und kleinere Staaten gegeneinander aus- 
gespielt werden konnten. Die zahlreichen deutschen und italienischen 
Staaten des 18. und 19. Jahrhunderts wurden, wie Clausewitz anschaulich 
sagt, als die kleinen und mittleren Gewichtssteine zur Ausbalancierung 
zwischen 'den Großmächten bald auf dieser, bald auf jener Seite in die 
Waagschale geworfen. Eine starke politische Macht in der Mitte Europas 
mußte ein derartig durchkonstruiertes Völkerrecht zerstören. Die Juristen 
eines solchen Völkerrechts konnten daher behaupten, und auch in vielen 
Fällen wirklich glauben, daß der gegen ein starkes Deutschland gerichtete 
Welikrieg 1914—18 ein Krieg des Völkerrechts selbst, und die scheinbare 
Vernichtung der politischen Macht Deutschlands im Jahre 1918 „der Sieg 
des Völkerrechts über die brutale Gewalt“ war. Nicht nur für eine geschicht- 
lich-politische, sondern auch für eine rechtswissenschaftliche Betrachtung 
und Forderung ist es notwendig und. keineswegs unjuristisch, sich auf 
diesen Sachverhalt zu besinnen, um den gegenwärtigen Wendepunkt der 
völkerrechtlichen Entwicklung richtig zu erfassen. Denn heute, angesichts 
eines neuen und starken Reiches, wird jene gegen ein starkes Deutsches 
Reich gerichtete völkerrechtliche Begriffswelt in den westlichen Demo- 
kratien und in allen von ihnen beeinflußten Ländern mit großer Wucht 
aufs neue mobilisiert. Angeblich streng wissenschaftliche Zeitschriften des 


i Christoph Steding, Das Reich und die Krankheit der europäischen Kultur, 
Hamburg 1939; dazu CarlSchmitt, Neutralität und Neutralisierung, in der Zeit- 
schrift Deutsche Rechtswissenschaft Bd. IV (1939) Heft 2; vgl. den Aufsatz Nr. 34 
oben S.271 f. unserer Sammlung. 


Der Reichsbegriff im Völkerrecht 309 


Völkerrechts stellen sich in den Dienst dieser Politik und arbeiten an der 
moralischen und juristischen Vorbereitung eines „gerechten Krieges“ gegen 
das Deutsche Reich. Der im Januarheft 1939 des American Journal of 
International Law erschienene Aufsatz von J. W. Garner „The Nazi pro- 
scription of German professors of international law“ ist in dieser Hinsicht 
ein geradezu erstaunliches Dokument. 

Die deutsche Völkerrechiswissenschaft hat, wie gesagt, in den letzten 
Jahren einen sehr bedeutenden Vorstoß unternommen, um das Völker- 
recht aus einer bloß zwischenstaallichen Ordnung zu einem wirklichen 
Recht der Völker zu machen. Unter den Veröffentlichungen dieser Richtung 
verdient der erste systematische Entwurf eines neuen, auf dem Volksbegriff 
aufgebauten Völkerrectts von Norbert Gürke, Volk und Völkerrecht 
(Tübingen 1955), als positive wissenschaftliche Leistung in erster Linie 
genannt zu werden. Aber es ist selbstverständlich nicht möglich und liegt 
auch nicht im Sinne Gürkes, nun einfach aus der bisherigen zwischen- 
staatlichen eine zwischenvolklidie Ordnung zu machen. Dann würde näm- 
lich nur der alten zwischenstaatlichen Ordnung durch den Begriff des 
Volkes neue Substanz und neues Leben zugeführt. An die Stelle eines inner- 
lich neutralen, abstrakten Staatsbegriffs wäre ein substanzhafier Volks- 
begriff getreten, im übrigen aber die systematische Struktur der über- 
kommenen Völkerrechtsordnung beibehalten. Das wäre dann schließlich 
nur eine Bluttransfusion in die alten Adern, nur eine Aufwertung oder 
Auffüllung des alten Staatenrechts zu einem Völkerrecht. So richtig und 
verdienstvoll dieser Vorstoß ist, zwei Gesichtspunkte dürfen, glaube ich, 
dabei nicht außer acht bleiben: 

Der erste betrifft die völkerrechtlichen Ordnungselemente, die im bis- 
herigen Staatsbegriff als einer organisatorisch bestimmten Größe liegen. 
„Staat“ im Sinne der Völkerrechtsordnung setzt jedenfalls ein Mindestmaß 
von Organisation, berechenbarem Funktionieren und Disziplin voraus. Ich 
will hier nicht auf die Kontroverse eingehen, die auf der einen Seite von 
Reinhard Höhn geführt wird, der den Staat entschieden und folgerichtig 
als „Apparat“ bestimmt, während auf der anderen Seite verschiedenartige 
Vorstellungen, wie Staat als Form oder als Gestalt, verwendet werden. 
Begnügen wir uns hier mit der Formulierung Gottfried Neeßes, daß der 
Staat wesentlich Orgänisation und das Volk wesentlich Organismus ist. 
Apparat und Organisation sind aber, wie auch Ilöhn selbstverständlich 
weiß, durchaus keine „ungeistigen“ Dinge. Das moderne Zusammenleben 
der verschiedenen Völker und besonders der großen oder gar der bedrohten 
Völker erfordert eben eine straffe Organisation im eigentlichen Sinne des 
Wortes; es verlangt ein Mindestmaß von innerer Konsistenz und sicherer 
Berechenbarkeit. Dazu gehören hohe geistige und sittliche Qualitäten, und 
bei weitem nicht jedes Volk ist schon als solches „von Natur“ diesem 
Mindestmaß an Organisation und Disziplin gewachsen. Der völkerrechts- 
wissenschaftliche Kampf gegen den Staatsbegriff müßte sein Ziel verfehlen, 
wenn er der echten Ordnungsleistung nicht gerecht würde, die — in der 


310 Der Reichsbegriff im Völkerrecht 


Wirklichkeit oft sehr problematisch, aber im Grundsatz doch immer ver- 
langt — dem bisherigen Staatsbegriff wesentlich war. Ein zum Staat auch 
in diesem nur organisatorischen Sinne unfähiges Volk kann gar nicht 
Völkerrechtssubjekt sein. Im Frühjahr 1936 z. B. hat sich gezeigt, daß 
Abessinien kein Siaat war. Nicht alle Völker sind imstande, die Leistungs- 
probe zu bestehen, die in der Schaffung eines guten modernen Staatsappa- 
rates liegt, und sehr wenige sind einem modernen Materialkrieg aus 
eigener organisatorischer, industrieller und technischer Leistungskraft ge- 
wachsen. Zu einer neuen Ordnung der Erde und damit zu der Fähigkeit, 
heute Völkerrechtssubjekt ersten Ranges zu sein, gehört ein gewaltiges 
Maß nicht nur „natürlicher“, im Sinne naturhaft ohne weiteres gegebener 
Eigenschaften, dazu gehört auch bewußte Disziplin, gesteigerte Organi- 
sation und die Fähigkeit, den nur mit einem großen Aufgebot menschlicher 
Verstandeskraft zu bewältigenden Apparat eines modernen Gemeinwesens 
aus eigener Kraft zu schaffen und ihn sicher in der Hand zu haben. 

Der zweite Gesichtspunkt betrifft die völkerrechtlichen Ordnungs- 
elemente des bisherigen Staatsbegriffs, die im Staat als einer Raumordnung 
liegen, Jede völkerrechtlich brauchbare Vorstellung eines Trägers oder 
Subjekts der Völkerrechtsordnung muß außer einer personalen Bestimmung 
(der Staats- und Volkszugehörigkeit) auch eine territoriale Abgrenzungs- 
möglichkeit in sidı enthalten. Diese Seite des Staatsbegrifles wird sogar von 
den extremsten englischen Pluralisten anerkannt. G. D. H. Cole, dessen 
Ansichten in dieser Hinsicht vielleicht authentischer sind als die des sonst 
für den englischen Pluralismus meistens zitierten Juden Laski, sagt z. B., 
der Staat als „political body“ sei „an essentially geographical grouping'“. 
Statt weiterer Ausführungen möchte ich hier auf ein Symptom von größter 
Bedeutung aufmerksam machen: die moderne technische Überwindung des 
Raumes durch Flugzeug und Radio hat nicht etwa, wie man zuerst ver- 
mutet hatte, und wie man nach manchen sonstigen, zum Teil sehr wichtigen 
Analogien erwarten sollte, völkerrechtlich dazu geführt, daß der Luftraum 
im Völkerrecht nach der Analogie des freien Meeres behandelt wurde, viel- 
mehr ist, im Gegenteil, der Gedanke der territorialen Souveränität des 
Staates im atmosphärischen Raum in besonders betonter Weise die Grund- 
lage aller bisherigen vertraglichen und sonstigen Regelungen des inter- 
nationalen Flug- und Funkwesens geworden. Vom technischen Standpunkt 
aus ist das sonderbar und geradezu grotesk, besonders bei territorial 
kleinen Staaten, wenn man bedenkt, wie vielen „Souveränitäten“ ein 
modernes Flugzeug unterstehen soll,wenn es in wenigen Stunden über viele 
kleine Staaten hinwegfliegt, oder gar was aus den vielen Staatshoheiten 
über alle die elektrischen Wellen wird, die ununterbrochen mit Sekunden- 
schnelle durch den atmosphärischen Raum über den Erdball kreisen. Die 
völkerrechtswissenschaftliche Überwindung des alten, zentralen Staats- 
begriffs ist hier situationsmäßig zweifellos fällig. Es gibt auch schon 


2 Conflicting Social Obligations, in Proceedings of the Aristotelian Society, Neue 
Reihe XV (1915), S. 151. 


Der Reichsbegriff im Völkerrecht 311 


wichtige Ansätze dazu. Man hat in Deutschland nicht genügend darauf 
geachtet, in welchem Maße eine in England vertretene Theorie gerade diese 
moderne technische Entwicklung benutzt, um durch die Überwindung des 
Staates unmittelbar in ein universalistisches, sei es vom Genfer Völker- 
bund, sei es von anderen Organisationen geiragenes Weltrecht vorzustoßen 
und dadurch die Staatsüberwindung im universalistischen Sinne plausibel 
zu machen. Insbesondere hat J. M.Spaight in mehreren Schriften! solche 
Erwägungen zu dem Gedanken benutzt, daR die moderne technische Ent- 
wicklung, insbesondere der Luftwaffe, den Staatenkrieg überholen werde, 
daß die Luftwaffe genüge, um die Erde in Ruhe und Ordnung zu halten, so 
daß die Staatenkriege von selbst aufhören und schließlich nur noch 
Bürgerkriege, Polizeiaktionen oder Sanktionen übrigbleiben. Solche Kon- 
struktionen, die oft großen Eindruck machen, zeigen, daß das Problem einer 
neuen Raumordnung völkerrechtswissenschaftlich nicht länger außer acht 
bleiben kann. Im Volksbegriff an sich ist aber ein völlig neues, den bloßen 
Nationalstaatsgedanken des 19. Jahrhunderts überwindendes Raum- 
ordnungselement noch nicht so deutlich, daß damit allein die bisherige 
zwischenstaatliche Ordnung in einer überzeugenden Weise rechtswissen- 
schaftlich aus den Angeln gehoben wäre. 

Die Maße und Maßstäbe unserer Raumvorstellungen haben sich in der 
Tat wesentlich geändert. Das ist auch für die völkerrechtliche Entwicklung 
von entscheidender Bedeutung. Das europäische Völkerrecht des 19. Jahr- 
hunderts, mit seiner schwachen Mitte Europas und den westlichen Welt- 
mächten im Hintergrunde, erscheint uns heute als eine von Riesen über- 
schatteteKleinwelt. Dieser Horizont ist für ein modern gedachtes Völkerrecht 
nicht mehr möglich. Wir denken heute planetarisch und in Großräumen. Wir 
erkennen die Unabwendbarkeit kommender Raumplanungen, von denen 
Ministerialdirektor H. Wohlthat wie auch Reichsleiter General Ritter von 
Epp gesprochen haben?. In dieser Lage besteht die Aufgabe der deutschen 
Völkerrechtswissenschaft darin, zwischen einer nur konservativen Bei- 
behaltung des bisherigen zwischenstaatlichen Denkens und einem von den 
westlichen Demokratien her betriebenen, unstaatlichen und unvölkischen 
Übergreifen in ein universalistisches Weltrecht, den Begriff einer konkreten 
Großraumordnung zu finden, der beiden entgeht und sowohl den räumlichen 
Maßen unseres heutigen Erdbildes als auch unseren neuen Begriffen von 
Staat und Volk gerecht wird. Das kann für uns nur der völkerrechtliche 
Begriff des Reiches sein als einer von bestimmten weltanschaulichen Ideen 
und Prinzipien beherrschten Großraumordnung, die Interventionen raum- 


ı Air power and Cities, London 1930 (die Fortführung von Air power and War 
Rights, 1924). Kennzeichnend besonders der Satz: „Air power will clear the way 
of the acceptance of the new order of ideas“ aus International Air Force, London 
1932, 

2H. Wohlthat, Großraum und Meistbegünstigung, im Deutschen Volkswirt 
vom 23. Dezember 1938; Rittervon E ‚Rede vom 24. Februar 1939, vgl. den 
Bericht im „Hakenkreuzbanner“ vom 25. Debruar 1939, Nr. 56, S. 2. 


513 Der Reichsbegriff im Völkerrecht 


fremder Mächte ausschließt und deren Garant und Hüter ein Volk ist, das 
sich dieser Aufgabe gewachsen zeigt. 

Soviel wissenschaftliche Arbeit auch noch erforderlich sein wird, um 
unseren Begriff des Reiches im einzelnen sicherzustellen, seine grund- 
legende Stellung für ein neues Völkerrecht ist ebensowenig bestreitbar, wie 
seine spezifische, zwischen der alten Staatenordnung des 19. Jahrhunderts 
und dem universalistischen Ziel eines Weltreiches stehende Eigenart 
erkennbar und unterscheidbar ist. Als ich im Herbst 1957 meinen Bericht 
über „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“ der Abteilung 
für Rechtsforschung der Akademie für Deutsches Recht zu deren 4. Jahres- 
tagung vorlegte, war die politische Gesamtlage von der heutigen noch 
wesentlich verschieden. Damals hätte der Reichsbegriff nicht, wie das jetzt 
hier geschieht, zum Angelpunkt des neuen Völkerrechts erhoben werden 
können. Im Anschluß an jenen Bericht wurde die Frage gestellt, was ich 
denn eigentlich Neues an die Stelle der alten Staatenordnung zu setzen 
hätte, da ich weder einfach beim alten bleiben, noch mich den Begriffen der 
westlichen Demokratien unterwerfen wollte. Heute kann ich die Antwort 
geben. Der neue Ordnungsbegriff eines neuen Völkerrechts ist unser 
Begriff des Reiches, der auf einer volkhaften, von einem Volk getragenen 
Großraumordnung beruht. In ihm haben wir den Kern einer neuen völker- 
rechtlichen Denkweise, die vom Volksbegriff ausgeht und die im Staats- 
begriff enthaltenen Ordnungselemente durchaus bestehen läßt, die aber 
zugleich den heutigen Raumvorstellungen und den wirklichen politischen 
Lebenskräften gerecht zu werden vermag; die „planetarisch“, das heißt 
erdraumhaft sein kann, ohne die Völker und die Staaten zu vernichten und 
ohne, wie das imperialistische Völkerrecht der westlichen Demokratıen, aus 
der unvrermeidlichen Überwindung des alten Staatsbegriffs in ein universa- 
listisch-imperialistisches Weltrect zu steuern. 

Der Gedanke eines zu den Trägern und Gestaltern eines neuen Völker- 
rechts gehörenden Deutschen Reiches wäre früher ein utopischer Traum 
und das auf ihm aufgebaute Völkerreht nur ein leeres Wunschrecht 
gewesen. Heute aber ist ein machtvolles Deutsches Reich entstanden. Aus 
einer schwachen und ohnmächtigen ist eine starke und unangreifbare Mitte 
Europas geworden, die imstande ist, ihrer großen politischen Idee, der 
Achtung jedes Volkes als einer durch Art und Ursprung, Blut und Boden 
bestimmten Lebenswirklichkeit, eine Ausstrahlung in den mittel- und ost- 
europäischen Raum hinein zu verschaffen und Einmischungen raumfremder 
und unvölkischer Mächte zurückzuweisen, Die Tat des Führers hat dem 
Gedanken unseres Reiches politische Wirklichkeit, geschichtliche Wahrheit 
und eine große völkerrechtliche Zukunft verliehen. 


Ab integro nascitur ordo. 


Hinweise 


Zu Nr. 1, Seite 9 ff. Der Aufsatz ist ein Teil meines Beitrages zur Bonner Fest- 
gabe für Ernst Zitelmann, die dem Jubilar zu seinem 50jährigen Doktorjubiläum 
am 1. August 1923 in Bonn überreicht wurde und als „Bonner Festgabe für Ernst 
Zitelmann“ 1923 bei Duncker & Humblot München und Berlin erschienen ist. Der 
Beitrag „Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus“ ist als 
Sonderveröffentlichung in 1. Auflage 1923, in 2. Auflage 1926 am gleichen Ort 
erschienen (vgl. auch unten Nr. ?). Ka lihrungen „Zur politischen Theorie 
des Mythus“ sind öfters als die erste Einführung der politischen Theorien von 
Georges Sorel in Deutschland bezeichnet worden. Das ist insofern nicht ganz richtig, 
als der erste les ea Hinweis auf Sorel sich in meinem Buch „Die 
Diktatur“ 1921, S. 147, Anmerkung, befindet, 

Zu Nr. 2, S. 19 ff. Zuerst veröffentlicht im Heidelberger „Archiv für Sozialwissen- 
schaft und Sozialpolitik“ Band 51, Heft 3 (1924), S. 817—823. Dieser Aufsatz ist 
der erste fachwissenschaftliche Vorstoß gegen die juristische Rezeption „welt- 
läufiger“, das heißt in Wahrheit nur der weltdemokratischen, insbesondere der 
angelsächsischen Presse geläufiger Begriffe, 


Zu Nr. 3, S, 26 ff. Veröffentlicht in der Schriftenreihe „Flugschriften zum Rhein- 
problem“ Heft Nr.4, 1925. Der zweite Teil dieses Vortrages betraf die moralische 
Bedeutung des Begriffes der „Obrigkeit“ unter der Herrschaft internationaler 
Regierungskommissionen. Ich habe ihn hier nicht mit abgedruckt, weil das poli- 
tische Regime solcher Kommissionen heute nicht mehr von praktischer Bedeutung 
ist, doch hat auch dieser zweite Teil meines Vortrags seine Wirkung noch bei der 
Vorbereitung der Abstimmung im Saargebiet Anfang 1935 ausgeübt. 

Zu Nr, 4, S, 33 ff, Zuerst veröffentlicht in der Zeitschrift „Hochland“, Oktober- 
heft 1925, S, 1—9. 

Zu Nr. 5, S. 43 ff. Diese Ausführungen bilden den Schluß der im Jahre 1926 als 
Heft 18 der „Völkerrechtsfragen“ (Herausgeber Heinrich Pohl und Max Wenzel) 
erschienenen Abhandlung „Die Kernfrage des Völkerbundes“, S. 80-82. Erste 
Veröffentlichung in „Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und 
Volkswirtschaft im Deutschen Reiche“, Band 48/49 (1925), S. 1—27. Die Wendung 
von der „Verschweizerung“ Europas steht Seite 6% in: „Die Kernfrage des Völker- 
bundes“ vgl. den Aufsatz über Steding, Das Reich und die Krankheit der euro- 
päischen Kultur. Nr. 34 unserer Sammlung, S. 273, 


Zu Nr. 6, S. 45 ff, Veröffentlicht im Heidelberger „Archiv für Sozialwissenschaft 
und Sozialpolitik“, Band 56, Heft 1 (1926), S. 226—254. 

Zu Nr.?, S.52 ff. Der Aufsatz bildet dieEinleitung zu der 1926 erschienenen 2. Auf- 
lage der „Geistesgeschichtlicien Lage des Parlamentarismus“. Vgl. oben Nr. 1. Ein 
Vorabdruck ist im „Hochland“, 23. Jahrgang, Juni 1926, S. 257—270, erschienen. 
In der Reihe der Namen S. 38 fehlt Benjamin Constant, dessen Bedeutung mir erst 
durch spätere Arbeiten zum Bewußtsein gekommen ist (vgl. unten Nr. 17 und 34). 

Zu Nr. 8, S. 67 ff. Aus dem zuerst im Heidelberger „Archiv für Sozialwissenschaft 
und Sozialpolitik“, Band 58, Heft 1 (1927), S. 1—33, veröffentlichten Aufsatz „Der 
Begriif des Politischen“. Die Thesen dieser Abhandlung sind in meinen Seminaren 
in Bonn 1925 und 1926 entstanden; in größerer Öffentlichkeit vorgetragen wurden 
sie zuerst am 10. Mai 1927 in der Berliner Hochschule für Politik, und zwar an der- 
selben Stelle, an der kurz vorher Max Scheler seine aufsehenerregenden Thesen 
über den unwiderstehlichen, Völker, Rassen, Konfessionen und sogar den Uhnter- 
schied der Geschlechter neutralisierenden „Ausgleich“ vorgetragen hatte, den er für 
die Wirkung und die Folge der modernen Demokratie und der modernen Technik 
hielt. Die 2. Auflage des „Begriffs des Politischen“ ist 1931 bei Duncker & Humblot, 
die 3. und folgende Auflagen sind seit 1933 im Verlag der Hanseatischen Verlags- 


314 Hinweise 


anstalt, Hamburg, erschienen. Der vorliegende Abdruck ist wörtlich nach der 
Veröffentlichung des Jahres 1927 erfolgt, zur besseren Beurteilung der von Emi- 
granten-Zeitschrifien gemachten Versuche, einige Verbesserungen, die ich später 
vorgenommen habe, als unanständige Gesinnungsänderungen hinzustellen, 

Zu Nr.9, 5.75 ff. Diese Abhandlung ist in Weiterführung der Auseinander- 
setzung mit Donoso Cortes („Die Diktatur“, 1921, S. 139, 147, 195; „Politische Theo- 
logie“ in der „Erinnerungsgabe für Max Weber“, 1922, Bd. II, S.35, „Politische 
Theologie“ 1922, S.46—56, 2. Ausgabe 1934, S.66--84) und in der „Festschrift für 
Karl Muth zu dessen 60. Geburtstag“, München 1927, erschienen. Von ausführ- 
licheren und eingehenderen deutschen Spezialarbeiten über Donoso Cort&s sind 
hier die Veröffentlichungen von Edmund Schramm zu nennen: „Donoso Cort6s. 
Leben und Werk eines spanischen Antiliberalen.“ (Ibero-amerikanische Studien. 
Hrsg. von Harri Meier. 7.) Hamburg, lbero-Amerikanisches Institut 1935, und 
„Donoso Cortes, su vida y su pensamiento“, Madrid 1936; dazu die Besprechung 
von Eugen Wohlhaupter, „Deutsche Literatur-Zeitung“ 1936, S. 1114 ff. vgl. ferner 
unten Nr. 14. 

Zu Nr. 10, S. 85 ff. Aus einem Vortrag in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, 
vom 11. Dezember 1926, abgedruckt in der Abhandlung „Volksentscheid und Volks- 
begehren. Ein Beitrag zur Auslegung der Weimarer Verfassung und zur Lehre 
von der unmittelbaren Demokratie“ („Beiträge zum ausländischen öffentlichen 
Recht und Völkerrecht“, herausgegeben vom Institut für ausländisches öffentliches 
Recht und Völkerrecht in Berlin, Heft 2) Berlin und Leipzig, 1927, S. 11—53. 

Zu Nr. 11, S. 88 ff. Vortrag vom 29. Oktober 1927 vor der Gesellschaft der Freunde 
und der Universität Bonn, veröffentlicht im „Hochland“, Januar 1928. 
3. 345—354, 

Zu Nr. 12, S. 97 ff. Vortrag auf der Tagung des Verbandes Deutscher Geschichts- 
lehrer vom Oktober 1928 in Heppenheim an der Bergstraße, veröffentlicht in der 
Sammlung „Rheinische Schicksalsfragen. Eine Schriftenfolge“, herausgegeben von 
Paul Rühlmann, Schrift 27/28: „Probleme des deutschen Westens“. Berlin 1929. 
S. 76-89. Sondervordruck im „Rheinischen Beobachter“ VII, 1928, S. 340 ff. 

Zu Nr. 13, S. 109 ff. Diese Besprechung des Buches von Erwin von Beckerath über 
„Wesen und Werden des faschistischen Staates“ (1927) ist in „Schmollers Jahrbuch 
für Begehung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reiche“, Jahr- 
gang 53, Heft 1 (1929), S. 107—113, erschienen. Die mit der Anmafung der 
„Wissenschaftlichkeit“ gemachte Prophezeiung aus dem Jahre 1925 „Mussolinis 
Sturz ist nurmehr eine Frage der Zeit“, stammt von dem damaligen Münchener 
Rechtslehrer H, Nawiasky „Die Stellung der Regierung im modernen Staat“, 1925, 
S.23, vgl. dazu auch mein Vorwort zur 2. Auflage meines Buches: „Die Diktatur“, 
München und Leipzig 1926. 

Zu Nr. 14, S.115 ff. Aus der Zeitschrift „Hochland“, Jahrgang 1929, S. 491—496. 
Ein Vortrag vom 23. Oktober 1929 im Centro de Intercambio Intelectual Germano- 
Espafiol in Madrid, faßt diese und die unter Nr. 9 genannte Arbeit zusammen. Er 
ist als Heft 17 der Veröffentlichungen des Centro de Intercambio Intelectual 
Germano-Espafol 1930 in spanischer Sprache in Madrid erschienen. Die Zeitschrift 
„JlIochland“ hat sich später in einem Aufsatz vom Juni 1954, S. 277, von meiner 
Auffassung Donoso Cortes’ ausdrücklich distanziert. 

Zu Nr. 15, S. 120 ff. Der in Barcelona gehaltene Vortrag ist zuerst im November- 
Heft der „Europäischen Revue“, Band 5, 1929, S.517 ff., erschienen. Er ist aufer- 
dem in der 2. Auflage des „Begriffs des Politischen“, 1931, S. 70 ff, abgedruckt. Eine 
französische Ausgabe hat William Gueydan de Roussell in „L’Anne&e Politique 
francaise et &trangere“, 11. Jahrgang (Dezember 1936), S. 274—289, in Paris 
veröffentlicht. Die Veröffentlichung in der „Europäischen Revue“, 1929, trägt den 
Titel „Die europäische Kultur im Zwischenstadium der Neutralisierung“. 

Zu Nr. 16, S. 133 ff. Vortrag gehalten in Halle auf einer Tagung der Kant-Gesell- 
schaft vom 22. Mai 1929. Eine rumänische Übersetzung von Corinna Sombart ist in 
der Zeitschrift „Minerva“, Bukarest 1930, S.1—15, erschienen. Der Vortrag gehört 
mit Nr. 8, 10, 17, 21 in den Zusammenhang der Auseinandersetzung mit dem poli- 
tischen System des Parteienpluralismus, mit seinen Ausführungen zu dem Satz 
„pacta sunt servanda“ in den Kampf gegen die Legalität und Legitimität des 
status quo; vgl. dazu meine „Verfassungslehre“, 1928, S, 69—71. 


Hinweise - 315 


Zu Nr. 17, S. 146 ff. Zuerst in der „Europäischen Revue“, Dezemberheft 1931, ver- 
öffentlicht und in die Abhandlung „Der Hüter der Verfassung“, Tübingen 1931, 
S. 73—91 aufgenommen; in der spanischen Ausgabe „La Defensa de la Constitucion, 
Esiudio acerca de las diversas Especies y_Posibilidades des Salvaguardia de la 
Constitucion“, Barcelona 1931, S. 98—115. Der eigentlich verfassungskonstruktive 
Teil des „Hüter der Verfassung“ ist unter dem gleichen Titel bereits im Jahre 1929 
im „Archiv des öffentlichen Rechts“, Neue Folge, Band 16, S. 161 bis 237, erschienen. 

Zu Nr. 18, 5.158 ff. Diese Übersicht lag mehreren Vorträgen zugrunde, die ich 1930 
und 1931 gehalten habe, vgl. zum Beispiel „Mitteilungen der Industrie- und 
Handelskammer Berlin“, Band 28 (1938), S. 471—477. Der vorliegende Abdruck 
entspricht S. 111 bis 115 aus dem „Hüter der Verfassung“ (1931); spanische Ausgabe 
S.139 bis 143. 

Zu Nr. 19, S. 162 ff. Der Vortrag ist in den Königsberger „Auslandsstudien“ Band, 
1933, erschienen. Zu dem Thema vgl. oben Nr. 3 und unter Nr. 35, 

Zu Nr.20, S.180. Das vollständige Rubrum des Prozesses lautet: 

In den verbundenen verfassungsrechtlichen Streitsachen 

f. 1. des Landes Preußen, vertreten durch das Preußische Staatsministerium; 
2. der Zentrumsfraktion im Preußischen Landtage; 
3,der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Preußischen 
Landtage; 
Antragsteller, gegen das Deutsche Reich, Antragsgegner, 
II. 1. des Preußischen Ministerpräsidenten Dr. h.c. Otto Braun; 

2.des Preußischen Ministers des Innern Dr. h.c. Karl Severing; 

3.des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt Dr. h. c. Hirtsiefer; 

4, de uneIen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. h.c. 

eiger; 

5. des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe Dr. Schreiber; 

6. des Preußischen Justizministers Dr. Schmidt; 

7. des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Grimme; 

8. des Preußischen Finanzministers Klepper; 


! Antragsteller gegen 
1. das Deutsche Reich; 
2.den Reichskanzler als Reichskommissar für Preufen; 


Antragsgegner; 
III. des Landes Bayern; 
Antragstellers; 
gegen das Deuische Reich; 
Antragsgegner; 
TV. des Landes Baden; 
Antragstellers; 
gegen das Deutsche Reich; 
Antragsgegner; 


wegen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Einsetzung eines Reichskommis- 
sars für das Land Preußen u.a. 

Nas Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. Oktober 1932 ist abgedruckt in der 
Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 138, Anhang 
1--43, und in der Sammlung Lammers-Simons Bd. V (1935), S. 24, 30 ff. Ein Steno- 
grammbericht der Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig vom 10. bis 14. 
und vom 17. Oktober 1932 ist unter dem Titel „Preußen contra Reich vor dem 
Staalsgerichtshof“ 1953 in dem Verlag J. H. W. Dietz, Berlin, veröffentlicht worden. 
In diesem Stenogrammbericht ist meine Schlußrede S. 466-469 abgedruckt. Es 
ist dabei zu beachten, daß ich, ebenso wie die anderen Vertreter und Mitarbeiter 
der Reichsregierung in diesem Prozeß, im Einvernehmen mit der BEISerSET NIE 
die Korrekturdurchsicht dieses Stenogrammberichtes abgelehnt habe, so daf die 
bei solchen stenographischen Aufnahmen unvermeidlichen Ungenauigkeiten und 
Unebenheiten nicht verbesert sind. Doch enthält der Stenogrammbericht im wesent- 
lichen eine richtige Wiedergabe meiner Schlußrede. Auf diese Schlußrede bezieht 
sich die Bemerkung, die Ernst Rudolf Huber in seiner ausgezeichneten und mit 
Recht berühmt gewordenen Abhandlung „Reichsgewalt und Staatsgerichtshof“, 
Oldenburg (bei Stalling), 1932, S. 71/72 gemacht hat, Zu dem Problem des „Preußen- 
schlags“ vom 20. Juli 1932 habe ich mich noch in folgenden Aufsätzen geäußert: 


316 Hinweise 


„Deutsche Juristen-Zeitung“, „Die Verfassungsmäfigkeit der Einsetzung eines 
Reichskommissars für das Land Preußen“, 1932, Heft 15, Seite 953—958; „Münch- 
ner Neueste Nachrichten“ Nr. 205 vom 29. Juli 1932, „Staat, Bewegung, Volk“, Ham- 
burg 1933, S. 31; „Staatsgefüge und Zusammenbruch des Zweiten Reichs“, Hamburg 
1934, S.47—49. Im übrigen vgl. in der vorliegenden Sammlung Nr. 21, S. 185 ff, 


Zu Nr. 21, S. 185 ff. Diese Darlegungen — in dieser Form im Februarheft 1933 der 
„Europäischen Revue“ erschienen — bilden den Inhalt mehrerer Vorträge vom 
Herbst und Winier 1932/33. 

Zu Nr. 22. Die Kernfrage dieser Vorlesung, das Verhältnis der Begriffe Reich, 
Staat und Bund in der deutschen Verfassungsgeschichte, habe ich unter dem Ein- 
druck der Erfahrungen des Prozesses Preußen — Reich vor dem Leipziger Staats- 
gerichtshof (20. Juli bis 25. Oktober 1932) im Wintersemester 1932/33 und im Früh- 
Ka 1933 mehrfach in Vorträgen behandelt, insbesondere in meiner Rede zur 

eichsgründungsfeier vom 18, Januar 1933 in der Handelshochschule Berlin. Die 
Kölner Antrittsvorlesung gibt die endgültige, durch die Erfahrungen meiner Mit- 
arbeit am Reichsstatthaltergesetz vom 7. April 1933 bestimmte Fassung. Vgl. den 
Bericht im „Westdeutschen Beobachter“, Köln, vom 21. Juni 1933. 


5 a Nr. 23. „Deutsche Juristen-Zeitung“ vom 1. August 1934. Band 39, Heft 15, 
. 945— 950, 

Zu Nr. 24. Aus der von Freiherrn von Freytagh-Loringhoven herausgegebenen 
Zeitschrift „Völkerbund und Völkerrecht“, 2. Jahrgang 1935/36. S. 92—98. 

Zu Nr. 25, „Deutsche Juristen-Zeitung“ vom 1. Juli 1936, Bd.41 S. 785—789. 

Zu Nr. 26. „Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“, 
Bd. VI, 1936, S. 252—-268. Eine französische Übersetzung ist in den „Melanges 
Edouard Lambert“ unter dem Titel „L’&volution r&cente du problöme des dele- 
gations l&gislatives", Lyon 1938, erschienen. 

Zu Nr. 27. Jahrbuch der Akademie für Deutsches Recht, 3. Jahrgang 1936, 
S. 10—15. Die Erkenntnis des politischen Sinnes der Redewendung „Form ohne 
Prinzip“ verdanke ich der Arbeit am Entwurf einer Strafverfahrensordnung in der 
Wissenschaftlichen Abteilung des NS, Rechtswahrerbundes im Sommer 1936; vgl. 
die Denkschrift des NS. Rechtswahrerbundes, Neuordnung des Strafverfahrens- 
rechts, Deutscher Rechtsverlag, Berlin 1937, S. 8[—111. Diejenigen, die eine offene 
und sachliche Erörterung des staats- und verfassungsrechtlichen Problems und des 
jüdischen Einflusses im Zweiten Reich mit der Begründung ablehnen, dadurch 
werde jüdischen Gelehrten wie Laband zuviel Bedeutung Beigele t und zuviel 
Ehre angetan, erinnere ich daran, daß folgender Ausspruch Bismarcks kolportiert 
wird, der die geradezu ungeheuerliche Autorität Labands erklärt (ich zitiere ihn 
nach Friedrich List-Kormann, Einführung in die Praxis des Verwaltungsrechts, 
Tübingen 1930, S. 177): „Und da wir doch gerade bei den Gründern des Deutschen 
Reiches sind, mögen Sie aus einer kleinen Erzählung Labands, des berühmten 
Straßburger Staatsrechtlers ersehen, wie viele Persönlichkeiten bei der Reichs- 
grlndung eigentlich beteiligt gewesen sind. Bismarck hat nämlich Laband, den 

chöpfer des ‚Staatsrechts des Deutschen Reiches‘ dadurch einmal ausgezeichnet, 

daß er ihm sagte: ‚Ich habe das Reich politisch, Sie staatsrechtlich aufgebaut.‘ In 
der Tat kann das feinziselierte vierbändige Werk Labands mit einem architek- 
tonischen Begriffe gut belobt werden.“ 

Zu Nr. 28. Vortrag vom 5. Februar 1937; veröffentlicht in „Völkerbund und 
Völkerrecht“, 4. Jahrgang, S.139—145. Das französische Zitat am Schluß stammt 
aus A. Rimbauds „Saison en Enfer“. 

Zu Nr.29. „Völkerbund und Völkerrecht“, 4. Jahrgang, S. 351—354. Die spätere 
Veröffentlichung von George A. Finch, der in einer Bemerkung zu dem Anti- 
piratenabkommen von Nyon vom 14. September 1937, „American Journal of 
International Law“ 31 (1937) p. 665, an den Zusammenhang der Argumentation 
Wilsons mit der Definition der Piraterie erinnert, bestätigt die Grundthese meines 
Aufsatzes. 

Zu Nr. 30, Diese Übersicht lag meinen ee 1937/1938 zugrunde. 
In ausgearbeiteter Form ist Teil II als Aufsatz unter dem Titel „Inter pacem 
et bellum nihil medium“ in der „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“, 
VI. Jahrgang, Heft 18, 1. Oktober 1939, S. 594/595 veröffentlicht. Das Ganze ist 
der Versuch einer Weiterführung des „Begriffs des Politischen“. 


Hinweise 317 


Zu Nr. 31 und 32. Der Aufsatz „Das neue Vae Neutris“ ist in „Völkerbund und 
Völkerrecht“, 4, Jahrgang, S. 633—638, „Völkerrechtliche Neutralität und völ- 
kische Totalität“ in den von Fritz Berber herausgegebenen „Monatsheften für Aus- 
wärtige Politik“, 5. Jahrgang, Juli 1938, S. 615—618, erschienen. Beide Aufsätze 
führen einzelne Gedanken und Stellungnahmen weiter, die in systematischem 
Zusammenhang in meinem Bericht „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegs- 
begriff“ enthalten sind (zur vierten Jahrestagung der Akademie für Deutsches 
Recht in München am 29. Oktober 1937 vorgelegt; in den „Schriften der Akademie 
für Deutsches Recht, Gruppe Völkerrecht“ Nr. 5, München 1938, veröffentlicht). 

Zu Nr, 33, Im Herbst 1938 für die „Melanges Georges Streit“, Athen, überreicht. 

Zu Nr. 34. Veröffentlicht in der „Deutschen Rechtswissenschaft, Vierteljahres- 
schrift der Akademie für Deutsches Recht“, Bd. IV, 2. Heft, April 1939, S. 97—118. 
Der verfassungsrechtliche Teil ist eine Weiterführung der Thesen und Gesichts- 

unkte der Abhandlung „Staatsgefüge und Zusammenbruch des Zweiten Reiches“, 
amburg, Hanseatische Verlagsanstalt, 1934. 

Zu Nr. 35, „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“, Jahrgang VI, Heft 7, 
Mai 1939, S. 333—337. Der Aufsatz enthält die weitere Ausarbeitung einer Stelle 
aus der Abhandlung „Völkerrechtliche Großraumordnung“, S.23 ff., vgl. Nr. 36. 


Zu Nr. 36. Schlußteil des Vortrages „Völkerrechtliche Großraumprinzipien“; 
gehalten am 1. April 1939 in Kiel anläßlich der zum 25jährigen Bestehen ver- 
anstalteten wissenschaftlichen Arbeitstagung des Instituts für Politik und Inter- 
nationales Recht in Kiel. Der ganze Vortrag ist unter dem Titel „Völkerrechtliche 
Großraumordnung mit Interventionsverbot für ausländische Mächte, Ein Beitrag 
zum Reichsbegriff“ 1939 im Deutschen Rechtsverlag erschienen. Der Aufsatz 
„Der Reichsbegriff im Völkerrecht” ist abgedruckt in der Zeitschrift „Deutsches 
Recht“ Heft i1 vom 29. April 1939, S. 341—344. 


Namenverzeichnis 


Adams, John Quincey 295 
Amira, Karl von 246 
Antioche, Adh&mar Graf 75 


Bakunin 101. 

Barandon 291 

Barbey d’Aurevilly 81, 116 
Barker, E. 133 

Baty 31 

Bauer, Bruno 295 

Baudelaire 16 

Becker, Werner 62 

Beckerath, E. von 109, 187 
Bellarınin 259 

Bentham, J. 53, 58 

Bernanos, G. 114 

Berber, Fritz 287, 307, 317 
Bergson 10, 15 

Berth, E. 67 

Biedermann, K. 75 

Bilfinger, Carl 159, 181, 291, 295, 306 
Binding, K. 214, 235 

Bismarck 68, 76, 82, 117, 135, 276, 316 
Blakeslee, G. Il. 300 

Bluntschli, 149, 194 

Boccalini 51 

Bockhoff, Ernst 286 f. 

Bonn 55, 64 

Brinkmann, Carl 63, 86, 147, 304 
Buß, F. J. 5 


Campanella 51 

Capitant, R. 227 

Cardozo 220 

Carr& de Malberg 218 
Cavaglieri, A. 247 
Cavour 57 

Clausewitz 235, 237/8, 308 
Clemenceau 239 

Cochin, A. 229 

Cole, G. D. H. 134 f., 310 
Comte, A. 122, 127 
Connolly 17 

Constant, Benjamin 274, 292, 313 
Costamagna, C. 2121. 
Croce, B. 10 

Cromwell 9, 238 


Daskalakis, G. 256 

Dickinson, E. D. 264 

Dilthey, W. 127 

Disraeli 305 

Donoso Cortes 12f., 75f., 121f., 314 


Dufour 201 
Duguit 66, 217 


Engels, Fr. 9, 14 

Epp, Ritter von 311 

Esmein 67, 217 

Eugenie, Kaiserin von Frankreich 76, 117 
Eulenburg, Ph. Fürst zu 279, 281 f. 


Fay, B. 229 

Feine, H. E. 279 

Ferri, E. 10 

Figgis, J. N. 135 

Finch, G. A. 316 

Fischer, Williams Sir John 251, 253, 
254, 287 

Fragistas 268 

Frank, Walter 272 

Friedrich Wilhelm IV, 79f., 80, 81, 85 

Freytag, K. 75 

Freytagh-Loringhoven, Frhr. von 247, 


516 
Fuller, J. F. C. 235 


Garner, J. W. 274, 309 
Gentz 49 

Gerlach, L. v. 77, 80 
Gierke, OÖ. von 135, 235, 262 
Gneist, R, von 147, 150, 233 
Görres 135 

Goya 117 

Grotius 71, 158, 247, 288 
Gürke, Norbert 286, 309 
Gueydan de Roussel, W. 250, 314 
Guizot 53, 58 


}Täberlin 201 

Hamann, Joh. G. 128 

Haenel, A. 233 

Hammarskjöld 252 

Haskins 31 

Hayter, Sir William 37 

Heckel, Joh. 277 

Hefele, H. 62 

Hegel 13, 15, 45, 49, 77, 112, 113, 114, 
133, 137, 192, 292 

Henkel, H. 201 

Hensel, A. 87 

Hindenburg 184, 280 

Hobbes, Th. 50, 72, 123, 260, 262 

Höhn, RB. 262, 309 

Holstein, F. von 281 

Huber, E. R. 277, 284, 315 

Hugelmann 294 


Namenverzeichnis 319 


Jakowenko, Boris 142 
James, W, 135, 142 
Jeze, G. 212 
Jünger, Ernst 235 


Kaminski, K. 277. 

Kant 125, 133 

Keller 294 

Kelsen 24, 266 
Kennedy, W. P. M. 263 
Kierkegaard 273, 292 
Knapp, G. F. 112 
Koellreutter, O, 188 


Laband 221, 232 f., 316 
Lammers, H. H. 307 
Lapradelle 301 
Larnaude 175 


Laski, H. J. 52, 67, 134 £., 310 


Leibholz 109 
Lenin 10 

Lenz 80 

Lenz, F. 158 
Leroy, Maxime 133 
Linnebach, K. 100 
Lippmann, W. 57 
Locke 217, 228 
Long, Johnson 301 
Ludendorff 235 
Ludwig XIV. 121, 276 


Mann, F. K. 153 


Marx, Karl 9, 80, 118, 126, 275 


Maurras, Ch. 78 
Meinecke, Fr. 45 f. 
Meyendorff, von 75, 76, 117 
Michels, R. 10, 57 
Mill, J. St. 53, 58, 228 
Milovanovic 39 

Mohl, R. von 233 
Montalembert 75/6 
Montesquieu 54, 288 
Morgan, General 34 
Mosca, G. 53 


Mussolini 17, 109, 113, 114, 119 


Napoleon I. 192, 274 
Napoleon III. 58, 84, 119 
Nawiasky 180, 183, 314 
Naumann, Fr. 38, 194 
Neefte, G. 309 


Oncken, H. 80 
Oncken, O. 249 
d’Ors, Eugenio 116, 118 


Pearse, P. 17 

Perkins, Dexter 295 
Pfordten, Th. v. d, 232 
Platon 137 
Poetzsch-Heffter 220, 224 
Popitz, Joh. 86/7, 152, 153 
Preuß, H. 38 
Prevost-Paradol 57/8 


Proudhon 10, 82, 118, 143 
Pufendorff 50, 64, 123, 191 


Rachfahl 80 

Raczynski, Graf 76/77 
Radowitz 77 

Ranke 80, 83, 116 
Rappard 213 
Raschhofer, H. 288 
Rathenau 112, 130 
Renan 13 

Reu, Fritz 268/9 
Romano, Santi 212 
Roosevelt, Th. 296/7, 299 
Roosevelt, Fr. 256, 296, 302 
Rousseau 62/62, 85, 123 


Saemisch 153 
Saint-Simon 129 
Savigny 293 

Scelle, G. 90 

Scheffer, Paul 110, 113 


‚ Scheler, Max 128, 130, 142, 313 


Schelling 83, 116, 293 
Schindler, Dietrich 253, 255/6, 287 
Schmoller 112 

Schramm, Edm. 314 
Schücking, W. 43, 178 
Schumpeter, J. 162 

Seydel, Max von 218, 233 
Sieyes 217 

Simson, E. 294 

Smend, Rudolf 44, 52, 104, 111, 276 
Sombart, Corinna 314 
Sombart, Werner 304 

Sorel, G. 10f., 67, 118, 129, 313 
Spaight, J. M. 207, 311 
Spencer, H. 127, 238 
Spengler 130 

Spinoza 123 

Spranger, E. 146 

Stahl, Jolson 77, 234, 275, 293 
Steding, Chr. 271f., 308 f. 
Stein, L, von 112, 147 

Stiel, P. 240 

Streit, G. 261, 317 

Stuckart, W. 307 

Suarez 123, 228 


Talleyrand 5, 154, 303 

Thoma, R. 19 f, 53, 149, 155, 217 
Thomas von Aquin 228 

Tingsten, H. 214, 216, 227 

Triepel, Heinridı 214, 220, 224, 262 
Troeltsch, E. 49, 130 


Veuillot 751, 
Vico 122 
Voltaire 293 


Wagner, Albrecht 230, 277 
Waldecker, L. 149 

Walz, G. A, 262, 266 £., 270/1, 288 
Washington 162 


320 


Sachverzeichnis 


Weber, Alfred 63, 133 

Weber, Max 20, 55, 58, 130, 160, 272 
Weber, Werner 267, 277 

Wehberg, Hans 43, 177, 249 
Weinreidh, M. 272 

Wilhelm I. 2761. 

Wilhelm II. 278 £. 

Willoughby, W. W. 299 

Wilson, W. 165, 175, 211, 252, 285, 297 


Wohlthat, H. 311 
Wyndham, Lewis 49, 57 


Young, Walter C. 300 


Zachariae, C. S. 192 
Ziegler, H. O. 255 
Ziegler, Leopold 130 
Zitelmann, E. 263, 313 


Sachverzeichnis 


Abessinien 210 £., 235 

Ägypten 29 

Allianz, Heilige 40, 95, 165 

Anarchismus 9f. 

Amerika, Vereinigte Staaten von 29, 90, 
106; — und Genfer Völkerbund 174f. 
siehe Monroedoktrin, Panama 

Angreifer 36, 101, 206, 245, 251, 254 

Arcana 45f.; Verfassungs— des Zweiten 
Reiches 276 f. 

Apparat Staat und — 112, 113, 114, 140, 
158, 309 

Assistance mutuelle 204 f. 


Beistand 49; Allgemeinpakte auf gegen- 
seitigen — 204f. 

Bolschewismus 64f., 112 

Bourgeois 11, 16, 120 

Budget und Heer 147, 151, 233, 277 

Bund 190f., 208, 210; —esstaat 192 £.; 
—esexekution 184; Parteienbundes- 
staat 197 

Bürgerkrieg 259/60, 307 


Cäsarismus 65, 110, 113, 115 


Chance, gleiche 159 
Common Law 263 f., siehe auch Gemein- 
recht 


Debellatio 210 f. 

Delegation, legislative 213 f. 

Demokratie 19f., 24; 59 f, 115; — und 
Finanz 85 

Diktatur 10, 14, 64, 85, 115; — und 
Rechtsstaat 215f., 2289 

Diskussion 52, 56, 120 

Dollar Diplomacy 162f., 296 

Drei-Stadien-Gesetz 122, 127 

Dualismus von Staat und Gesellschaft 
147; — von Völkerrecht und Staats- 
recht 261 f.; — von öffentlichem und 
privatem Recht 261 f. 


Elite 55, 125, 131/11 
England und Englisches Weltreich 38, 


60, 82f., 88, 106, 305 
Englischer Seekrieg 237 f. 
Entmilitarisierung 35 f, 99£. 
Entpolitisierungen 120 f. 
Ermächtigungsgesetze 214f. 
Europa 88f. 


Faschismus 17f., 64£., 109, 118, 275 

Feind 71f., 204, 208; totaler — 235f., 
244f, Krieg und — 235f.; — als 
Nicht-Freund 246, siehe Freund, Krieg 

Filmzensur im neutralen Staat 159, 186 

Finanz und Demokratie 85 f. 

Föderalismus 192f.; siehe Bund 

Form ohne Prinzip 2321. 

Fortschrittsmythos 125 f. 

Kran ua Nationalversammlung 75, 
80f. 

Freimaurerei 17 

Freund 71f., 245f., siehe Feind 

Frieden 33, 37 f., 42; Krieg und — 9, 247; 
Status quo und — 33f. 


Gemeinrect 271 

Gerichtsherr, oberster — des deutschen 
Volkes 200 f. 

Gesetz 22718 

Gleichheit und Demokratie 59; All- 
gemeine Menschen— 61; formale — 
105; siehe Homogenität 

Gesetzesstaat 154 

Großraum gegen Universalismus 295, 
311f., 317 


Heer und Budget 277 

Hegemonie 169, 175, 304, 306 

Homogenität in der Demokratie 59, 61, 
139; — des Bundes 208, 210 f. 

Hüter der Verfassung 149, 183, 315; — des 
Völkerrechts 308 

Humanität s. Menschheit 


Imperialismus, Völkerrechtliche Formen 
des modernen —- 28, 162 f., 179, 296 f., 
303, 312 


Sachverzeichnis 


Industrielle Gesellschaft 129 

Intervention, Nicht-Intervention 29, 60, 
91, 154, 172, 303 

Investigation 52, 99 


Japan 177, 247 

Japanische Monroedoktrin 297 £. 

Juden 81, 161, 232, 294 

Juridifizierung der Politik 41, 105,178, 185 

Juristisches und historisches Denken 
45 f., 234 

Justiz 154/5; — und Verwaltung 230 


Karibische Doktrin 166, 300 

Kelloggpakt 176, 247, 298 

Kirche im pluralistischen System 67, 155 

Kolonien 60, 163 

Konservativismus 85 

Kombattanten, Unterscheidung von — 
und Nicht-Kombattanten 249, 269 

Konstitutionalismus 230 f, 274f.; kon- 
stitutionalistische Monarchie 217, 275; 
konstitutionalistische Korrektheit 275 

Krieg 70, 71, 90, 177; Staaten— 307 f.; 
Kombattanten— 236, 238; — und Feind 
235, 259, 244f.; — und Repressalie 
177, 236; — und Frieden 151/2, 248; 
— gegen den — 117; totaler — 2351, 
244; dreidimensional totaler — 254; 
Zwischenzustand zwischen -- und 
Frieden 34, 43, 236, 247 f.' 

Kuba 29, 91, 106, 1701. 

Kulturkampf 68, 76, 117, 135 


Legalität 156/7, 173, 200; —sbedürfnis 
104; — des status quo 50f., 121, 300; 
Neutralität der — 199 

Legitimität 12, 40, 163; — des status 
quo 50f., 121, 300, 314; bürgerlich- 
legitimistischer Kompromiß 230 

Legislative und Exekutive 227 1; — Dele- 
gationen 214. 

Liberalismus 19 f., 110, 205, 231, 277, 285 


Mandate 291, 163 

Marxismus 9f, 

Mensch und Menschheit 73f., 145, 229, 
252, 306; Feind des Menschen- 
geschlechts 73, 240; Mythos der Men- 
schenrechte 229; magnus homo 262; 
siehe Gleichheit, Homogenität 

Mittelalter 238 

Monarchie 19, 23, 54, 58, 64; konstitutio- 
nelle — 274 f. 

Monroedoktrin 35, 90 £., 164 f., 295 f. 
Japanische — 217 

Mythus, politischer 9£.;— der Menschen- 
rechte 229; — der Tugend 11, 123 


Nationalliberale 231, 277 

Naturzustand 108 

Neutralität. 1. Innerstaatlich, neutrale 
Gewalt, pouvoir neutre 110, 128, 158 f,, 
274 f,, 283; 


21 1682 


321 


2. Völkerrechtlih 250f.; Zusammen- 

hang innerstaatlicher und zwischen- 

staatlicher — 288f.; Neutrale als 

Garanten des Völkerrechts 308; diffe- 

rentielle — 253; 

— und Totalität 955; 

— und Reichsbegriff 271; 

emeiget Neutralisierungsprozeß 

6. — der Schweiz 253; 

7. Übersicht der verschiedenen Bedeu- 
tungen des Wortes — 159 f,, 250 f, 

Nicht-Intervention, siehe Intervention 

Nyon-Konferenz September 1937 240 


Ordnung 137, 144; konkretes Ordnungs- 
denken 265, 269 

Ordre public 269 

Österreich 106 


Pacta sunt servanda 106, 140, 145, 298, 
300, 314; siehe Status quo 

Panama 30, 91, 106, 172 

Parität und Neutralität 159, 310 

Parlamentarismus 12, 17 £,, 150, 155, 157, 
189, 228; — im Zweiten Reich 283; 
Parlamentarische und konstitutio- 
nelle Regierung 231, 275 

Parteien 21f,, Meinungs— 187; akti- 
vistische — 188; — Bundesstaat 197; 
siehe Pluralismus 

Pilatusfrage 161 

Piraterie 240 f., 270 

Plebiszit 111 

Pluralismus 52, 61, 67, 110, 132 £.; — und 
Staatsethik 133 £,; — der Loyalitäten 
134, 156; — der Legalitätsbegriffe 
456/7; — der Staatenwelt 72f.; — 
der Welt des objektiven Geistes 132, 


141 f. 

Politisch, Begriff des — 67 f.; siehe Juri- 
difizierungen 

Positivismus, juristischer 233 

Potestas indirecta 259, 274 

Preußen 78; preußischer Verfassungs- 
"konflikt 233, 277; — Soldatenstaat 
239, — und Konstitutionalismus 231, 
275; — und Hegelsche Philosophie 
292; — und Reich 180£.; 193 f., 277; 
— — schlag vom 20. Juli 1932 180f,, 
197 

Prisenrecht 270, 290 

Privatrecht 267 £. 

Protektorate 19 f., 28, 60, 163, 172 


Quis judicabit? 30, 32, 176, 206 


Rechtsstaat 203, 215 f.; feudal-städtischer 
— 148; Reich, Staat, Bund, — 190f; 
Zerstörung des —s durch den Staat 
191; — und Preußen 180 f, 193 f, 277; 
— und Neutralität bei Steding 271 £.; 
—sbegriff im Völkerrecht 303 £. 


"Nav 


322 


Reich 190 £., 303 f,, siehe Staat, Bund 
Reichspräsident 184, 189 
Reichsstatthaltergesetz vom 7. April 1933 
197, 316 
Religion: cujus regio ejus — 126; — und 
raltıik 70f.; — der Technizität 124, 
Reparationen 32, 92f. 
Repräsentation 51, 131 
Repressalien 177, 236, 247 
Rheinbund 192 
Rheinlande 26 f,, 97£. 
Richter und Führer 200 
Richterliches Prüfungsrecht 149, 183, 201 
Romantik 123 
Rundfunk, Neutralität des — 159, 186 
Rußland 83, 88, 111, 120, 211 
Saargebiet 98f. 
Sanktionen 32, 258 
Selbstverwaltung 148 
Soldat und Zivilist 237, 239; siehe Kom- 
battant 
Stimson-Doktrin 298, 301 
Syndikalismus 67 
' Staat 19f.; —sräson 45 f; totaler — 146, 
152, 185 f., 235, 141, 243; neutraler — 
146 f., 152; Gesetzes— 146, 148; Wirt- 
schafts— 152f., 158; preußischer — 
195, 292; —seinheit und Pluralismus 
133, 137; pluralistischer Parteien— 
155; — als Selbstorganisation der 
liberalen Gesellschaft 152; — als 
Raumordnung 310; siehe Bund, Reich, 
Völkerrecht 
Staatsanwalt 230 
Staatschef 274 f. 
Staatsgerichtshof, Urteil vom 25. Okto- 
ber 1932 180 £., 194 £., 315 


Sachverzeichnis 


Stato etico 114 

Stato neutrale e agnostico 127, 136 

Staatsstreichpläne 281 f. 

Status quo 34f., 107, 121, 131, 240, 248, 286, 
298, 314; — von Versailles 94f.; — 
und Friede 33f.; England und der 
— 38, 39; Legitimität des — 50, 121, 
140, 145, 298, 300, 314; siehe Pacta 
sunt servanda 

Strafprozef 230, 316 

Suezkanal 29, 37, 256 


Technik und Neutralisierungen 124, 
128f.; Neutralität der — 158/9 

Totalität; totaler Staat 148 f,, 185 £., 256; 
totaler Krieg _235f.; totaler Feind 
235; — aus Schwäche 187 


Universalismus 73, 142 f.; — des Genfer 
Völkerbundes 74, 90, 94, 295 f.; Groß- 
raum gegen — 295f.; — und eng- 


lisches Weltreich 306; siehe Mensch 
und Menschheit 
Verfassung, Begriff und Geschichte 


229f.; preußischer —skonflikt 277; 
Hüter der — 183; —s Arcana 276 f. 

Völkerbund, Genfer 38, 41, 44, 73f., 
ssf, 104, 1748, 1768, 210f., 253, 
257, 295; — und Europa 88f.; Ame- 
rika und — 174 ff.,;, — und -Kellogg- 
pakt 176f.; — und Neutralität 253, 
257, 308; Schweiz und — 253, 257; 
Die siebente Wandlung des — 210 f. 

Völkerrecht und staatliches Recht 261 f.; 
— und Neutralität 308 

Volonte generale bei Rousseau 63 


Wahl im pluralischen Staat 111, 189 
Washingtoner Konferenz 1922, 242 


Vom gleichenVerfassererschienen 


Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes. Sinn und Fehlschlag eines 
politischen Symbols. Leinen RM. 5,80 / Schmitt hat das Problem der staatlichen Souveränität 
aus seiner politischen Substanz erfaßt und in allen Konsequenzen durchdacht. Er geht an seine 
Aufgabe geschichtlich beschreibend heran, um, wie der Untertit.l seiner Untersuchung sagt, 
„Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols‘“ zu zeigen. Die Geschichte dieser Entwick- 
lung wird mit dramatischer Spannung geschildert. Es ist ein interessantes und vielfach ver- 
blüffendes Buch, in dem Schmitt seine Untersuchungen über Hobbes zusammenfaßt. Histo- 
riker und Juristen werden sich in erster Linie damit zu befassen haben, weiterhin aber auch 
jeder geistesgeschichtlich und politisch Teilnehmende. (Frankfurter Zeitung) 


Der Begriff des Politischen. 5. Auflage. Kartoniert RM. 1,—. Italienische Ausgabe von 
Professor Delio Cantimori (Florenz 1935). Spanische Ausgabe durch Professor F. J. Conde, 
Burgos, in Vorbereitung / Carl Schmitt, der bekannte Staatsrechtler, war es, der schon zu einer 
Zeit, als die deutsche Versöhnungs- und Erfüllungspolitik noch in ihrer Sünden Maienblüte 
stand, „das Politische‘ als „die Unterscheidung von Freund und Feind“ im Sinne der „äußer- 
sten Intensität einer Verbindung oder Trennung“ umschrieb. Heute ist Schmitts Formel zum 
Allgemeingut nicht nur der politischen Publizistik, sondern des politischen Sprachgebrauchs 
überhaupt geworden. Sie ist von einer großartigen Unerbittlichkeit, beschließt ihre Definition 
des Politischen doch wenigstens die Möglichkeit einer kriegerischen Auseinandersetzung in sich. 
(Berliner Börsenzeitung) 


Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit. 3. Auflage. Karto- 
niert RM. 1,—. Italienische Ausgabe durch Professor Delio Cantimori (Florenz 1935). Japa- 
nische Ausgabe von K. Ozaki (Tokio 1936). Spanische Ausgabe durch Professor F. J. Conde, 
Burgos, in Vorbereitung / Zur Klärung und Unterrichtung der staatsrechtlichen Lage, des 
Werdens und Wachsens der politischen Form des Deutschen Reiches wird diese Broschüre viel 
beitragen können, da sie besonders in der Abgrenzung und Gegenüberstellung der zweiteiligen 
Staatskonstruktion der Liberaldemokratie und der Einheit des nationalsozialistischen Staates 
sowie in der Gründung des nationalsozialistischen Rechts durch Führertum und Artgleichheit 
in der Haltung des politischen Denkens und der Ziele unserer Tage geschrieben wurde. (Ham- 
burger Universitäts-Zeitung) 


Staatsgefüge und Zusammenbruch des zweiten Reiches. Der Sieg des Bürgers über 
den Soldaten. Kartoniert RM. 1,—. (Spanische Ausgabe in Vorbereitung / Rumänische Ausgabe 
von M. I. Goruneanu, Constantza. 1939 / Die Schrift von Carl Schmitt reiht sich würdig den 
bisherigen an, durch die er an der staatsrechtlichen Ausprägung der neuen deutschen Haltung 
entscheidend mitgearbeitet hat; sie stellt zu jenen gewissermaßen eine glänzende Abrechnung 
mit der Vergangenheit dar, deren klare Erkenntnis eine Voraussetzung für den Neubau ist. 
Was Schmitt bei seiner Betrachtung des Staatsgefüges des zweiten Reiches bringt, ist nichts 
weniger als die Tragödie des preußisch-deutschen Staates von 1848-1918, die er eindrucksvoll 
deutet. (Zeitungsverlag Berlin) 


Über die drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens. Kartoniert RM. 1,— / 
In anregenden Darlegungen zeigt der Verfasser, wie alle Wandlungen eines juristischen Denk- 
typus in dem großen geschichtlichen und systematischen Zusammenhang stehen, der sie der 
jeweiligen Lage des politischen Gemeinschaftslebens einordnet. Die Schrift eröffnet den Rechts- 
studenten und Referendaren einen tiefschürfenden Einblick in das rechtswissenschaftliche Ge- 
schehen der Vergangenheit und der Gegenwart. (Der junge Rechtsgelehtte, Berlin) 


HANSEATISCHEVERLAGSANSTALT HAMBURG 


Vom gleichen Verfassererschienenin anderen Verlagen: 


Politische Romantik 


Zweite Auflage (1925) 
Französische Ausgabe von Pierre Linn (Paris 1928) 


Die Diktatur 


Von den Anfängen desmodernen Souveränitätsgedankens bis zum proletarischen Klassenkampf. 
Mit einem Anhang: Die Diktatur des Reichspräsidenten nach Art. 48 der Weimarer Verfassung 


Zweite Auflage (1928) 


Politische Theologie 
Zweite Auflage (1934) 


Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus 
Zweite Auflage (1926) 


Verfassungslehre 


(1928) 
Spanische Ausgabe von Professor F, Ayala (Barcelona 1933) 


Legalität und Legitimität 
(1932) 
Französische Ausgabe von W. Gueydan de Roussel (Paris 1936) 


Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff 
(1938) 


VerlagDuncker& Humblot,MünchenundLeipzig 


Der Hüter der Verfassung 


(1931) 
Spanische Ausgabe von Manuel Sanchez Sarto (Barcelona 1931) 


VerlaglL€BMohr(PaulSiebecek)inTübingen 


Völkerrechtliche Großraumordnung 


mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte. Ein Beitrag zum Reichsbegriff im Völkerrecht 
(1939) 


Deutscher Rechtsverlag, Beriin-Wien